Urteil
33 K 143.19 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
55Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger zu 6 die Klage zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2019 verpflichtet, dem Kläger zu 2 den subsidiären Schutzstatus zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des Klägers zu 2 zu 2/3. Im Übrigen tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger zu 6 die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2019 verpflichtet, dem Kläger zu 2 den subsidiären Schutzstatus zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des Klägers zu 2 zu 2/3. Im Übrigen tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit der Kläger zu 6 die Klage hinsichtlich seiner Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, wird das Klageverfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. Die Klage ist im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. März 2019 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 2 insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger zu 2 hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG –) einen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Insoweit sind auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu beanstanden. Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Kläger zu 1 und 3 bis 6 dringen auch nicht mit ihren Hilfsanträgen durch. Insoweit sind die Bescheide vom 22. März 2019 und 27. Januar 2020 rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Kläger zu 1 bis 6 haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (§ 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG enthält einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen für Verfolgungshandlungen. Danach kann unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1) ebenso wie eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen (Nr. 5), ausreichen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 31.18 – juris Rn. 12). Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) werden in § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass eine Person in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (BVerwG, a.a.O., Rn. 13). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige „Verknüpfung" zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsmerkmal reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (zum Vorstehenden: BVerwG, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Die Verfolgung kann ausgehen von staatlichen, quasistaatlichen sowie nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c und § 3d AsylG). Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes eine interne Schutzmöglichkeit besteht. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei hypothetisch zu unterstellender Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen („real risk“). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich" ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Die bei Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gebotene „qualifizierende Betrachtungsweise“ bezieht sich somit nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe und die Schwere des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff, desto weniger ist es dem Gefährdeten zumutbar zu warten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt in nächster Nähe bevorstünde (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – BVerwG 9 C 45.92 – juris Rn. 10). Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung" enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit muss seitens des Gerichts von Amts wegen (§ 86 VwGO) aufgeklärt werden und für eine Stattgabe zur vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 – juris Rn. 16). Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27.85 – juris Rn. 15 und Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 – juris Rn. 18). Dabei ist die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist, weil in der Regel unmittelbare Beweise im Herkunftsland nicht erhoben werden können. Das Gericht muss sich in diesem Fall jedoch schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Klägers glaubt. Art. 4 Abs. 3 a) Richtlinie 2011/95/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten überdies, bei einem Antrag auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Art und Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU stellen die Mitgliedstaaten für die Prüfung von begründeter Furcht vor Verfolgung sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden. 2. Danach liegen die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG weder für den Kläger zu 6 (dazu a)), noch den Kläger zu 2 (dazu b)) oder die Klägerinnen zu 1 und 3 bis 5 (dazu c)) vor. a) Der Kläger zu 6 hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund einer Vorverfolgung (dazu aa)) oder aufgrund von Nachfluchtgründen wegen einer möglichen Einziehung zum Militärdienst im Rahmen der sog. Teilmobilmachung nach § 3 Abs. 1 AsylG oder einer möglichen Strafverfolgung wegen Militärdienstverweigerung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 2 AsylG (dazu bb)). aa) Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger zu 6 nach § 3 Abs. 1 AsylG wegen der von ihm geltend gemachten Vorverfolgung scheidet aus. Ungeachtet der Frage, ob ein Asylmerkmal gegeben ist, kann er jedenfalls auf die Inanspruchnahme internen Schutzes verwiesen werden. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes internen Schutz genießt, das heißt er keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Letzteres setzt auch voraus, dass der Ausländer dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet und sein Existenzminimum auf einem Niveau gesichert ist, das eine Verletzung des Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 [EMRK]) nicht besorgen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – BVerwG 1 C 4.20 – juris Rn. 27 ff. m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers nach Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Nach Erwägungsgrund 27 Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU soll eine widerlegbare Vermutung dafür bestehen, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht, wenn die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder Vertretern des Staates ausgeht (vgl. zur Heranziehung dieses Erwägungsgrundes: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2011 - BVerwG 1 C 4.20 - juris Rn. 14). Auch bei unterstellter Geltung dieser Vermutung für den Kläger zu 6 (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2011, a.a.O., Rn. 14 und 46), wird diese hier durch stichhaltige, gegen eine drohende Verfolgung auch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation als Tschetschenien sprechende Gründe widerlegt. Zwar wird nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln etwa gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige von den tschetschenischen Behörden rigoros vorgegangen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 10, 9. November 2022 [BFA, Länderinformation Version 10], S. 51 f. m.w.N.). Ramsan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022) [Auswärtiges Amt, Lagebericht September 2022], S. 14). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft). Jedoch kann nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen nicht davon ausgegangen werden, dass tschetschenische Behörden andere als prominente Unterstützer der Rebellen oder zur föderalen Fahndung ausgeschriebene Personen oder gegebenenfalls deren Angehörige in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens verfolgen. Zwar können gesuchte Personen nach den Erkenntnissen der Kammer durch die örtlichen Behörden zum Beispiel auf Grund der Registrierung am Wohnort auch außerhalb des Nordkaukasusgebietes gefunden werden (vgl. EASO, Country of Origin Information Report Russian Federation, The Situation for Chechens in Russia, August 2018 [EASO], S. 50), offizielle Überstellungen von Personen in andere Regionen der Russischen Föderation erfolgen jedoch nur bei einem durch Beweise untermauerten hinreichenden Tatverdacht (vgl. Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 68; EASO, a.a.O., S. 51; s.a. VGH München, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 11 ZB 19.33226 - juris Rn. 8 m.w.N.). Eine exponierte Stellung des Klägers zu 6 tragen die Kläger aber weder vor, noch ist diese sonst ersichtlich. Der Kläger zu 6 erklärte beim Bundesamt, er sei während der Tschetschenien-Kriege Fahrer gewesen und habe in dieser Form am Widerstand teilgenommen, politisch aktiv sei er nicht gewesen. Die Klägerin zu 2 gab dagegen an, der Kläger zu 6 sei einfacher Soldat gewesen. Der Kläger zu 6 wiederum gab an, er habe die Idee einer unabhängigen Republik Tschetschenien nicht aktiv, sondern nur ideell unterstützt (Bl. 691 f. der Asylakte 6...). Eine besondere Auffälligkeit des Klägers zu 6 im Vergleich zu anderen Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens ist damit nicht zu erkennen. Im Übrigen ist auch von einer Verfolgung von Kämpfern der Tschetschenien-Kriege einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (BFA, Länderinformation Version 10, S. 53). Auch nach seinen eigenen Angaben ist damit davon auszugehen, dass dem Kläger zu 6 eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein landesweites Verfolgungsinteresse föderaler Sicherheitsbehörden an seiner Person bestünde. Auch gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass seitens der tschetschenischen Sicherheitsbehörden ein derart großes Interesse an der Ergreifung des Klägers zu 6 bestünde, dass diese mit beachtlicher Aussicht auf Erfolg eine Festnahme und offizielle Überstellung durch die föderalen oder lokalen Behörden in der übrigen Russischen Föderation bewirken oder sie trotz der hierdurch bewirkten politischen Verwerfungen zu einem inoffiziellen Tätigwerden außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs verleitet werden könnten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht September 2022, S. 17; BFA, Länderinformation Version 10, a.a.O., S. 94 ff.). Der Kläger zu 6 hat selbst vorgetragen, sich vor der Flucht aus der Russischen Föderation mindestens einen Monat lang außerhalb Tschetscheniens, nämlich in Inguschetien aufgehalten zu haben. In dieser Zeit habe er auf dem Bau gearbeitet. Zu Verfolgungshandlungen ihm gegenüber ist es auch nach dem Vortrag des Klägers zu 6 in diesem Zeitraum nicht gekommen (Bl. 681 der Asylakte 6...). Lediglich seine mit den Kindern in Tschetschenien verbliebene Ehefrau, die Klägerin zu 1, sei zweimal nach seinem Verbleib befragt worden. Ferner haben die Kläger keinerlei Probleme im Rahmen der Beantragung ihrer Reisepässe oder bei der Ausreise mit dem Zug über Moskau vorgetragen. Der Kläger zu 6 kann auch sicher und legal in andere Landesteile der Russischen Föderation reisen und wird dort aufgenommen. Die riesige Fläche des Landes sowie eine mit der Vielfalt und der Zahl der Bevölkerung von geschätzten 144 Millionen Menschen einhergehende Anonymität eröffnen auch für aus Tschetschenien stammende Staatsangehörige interne Ausweichmöglichkeiten. Nach den Erkenntnissen des Gerichts können Personen aus dem Nordkaukasus grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen, auch wenn sie dort immer noch auf antikaukasische Stimmungen stoßen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht September 2022, a.a.O., S. 17; s.a. VG Berlin, Urteil vom 2. Oktober 2020 - VG 39 K 86.19 A – Entscheidungsabdruck [EA] S. 27 sowie Urteil vom 5. Januar 2022 – VG 33 K 615.18 A – EA S. 12 f.). Dies gilt auch weiterhin unter Beachtung des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und seiner innenpolitischen Auswirkungen. Der Kläger zu 6 kann auch in der aktuellen Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) in der Russischen Föderation auf die interne Fluchtalternative verwiesen werden, da nicht ersichtlich ist, dass er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation gezwungen wäre, seinen Wohnsitz wieder in Tschetschenien zu nehmen. Zwar bestimmt Art. 21 Abs. 2 des russischen Mobilisierungsgesetzes vom 26. Februar 1997, dass es „Reservisten“ versagt ist, nach Ankündigung einer Mobilisierung ihren Wohnort ohne Genehmigung der Militärkommissariate zu verlassen (vgl. Gesetz N 31-FZ über die Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung vom 26. Februar 1997 in der aktuellen Fassung vom 4. November 2022; maschinelle Übersetzung mittels deepl.com). Unabhängig davon, ob derzeit von einer (Teil-)Mobilisierung im Sinne dieser Bestimmung auszugehen und der Kläger zu 6 auch „Reservist“ in diesem Sinne ist, verfolgt die Norm erkennbar den Zweck, ein Untertauchen der Wehr- und Militärdienstpflichtigen zu verhindern, damit eine Mobilisierung überhaupt organisatorisch und damit praktisch umsetzbar ist. Deutlich wird dies auch dadurch, dass die Vorschrift ein Verlassen des Wohnortes nicht allgemein verbietet, sondern es vielmehr unter ein Zustimmungserfordernis stellt, sodass über diesen Weg eine Erfassung der Reservisten durch die Behörden sichergestellt wird. Rückkehrende aus dem Ausland, die über keinen „Wohnort“ in der Russischen Föderation verfügen bzw. einen solchen denknotwendig nicht verlassen können, ehe sie überhaupt zurückgekehrt sind, sind davon nicht erfasst. Soweit im Rahmen der Anmeldung außerhalb Tschetscheniens eine Meldung an die tschetschenischen Behörden erfolgt, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach von einer Verfolgung des Klägers zu 6 außerhalb Tschetscheniens durch tschetschenische Behörden nicht auszugehen ist. Schließlich ist es dem Kläger zu 6 auch zumutbar, sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 a.E. AsylG). Dies ist das Ergebnis einer umfassenden Gesamtbetrachtung der allgemeinen und individuellen Verhältnisse, die insbesondere auch die wirtschaftliche Situation des Klägers zu 6 und seiner Familie in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens berücksichtigt (vgl. zum Zumutbarkeitsmaßstab: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - BVerwG 1 C 4.20 - juris Rn. 27 ff.). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Kläger zu 1 bis 6 ist zu beachten, dass der Kläger zu 6 möglicherweise nur eingeschränkt erwerbsfähig ist. Gleichwohl ist eine vollständige Erwerbsunfähigkeit nicht belegt (vgl. auch unter III. 2. b)). Der Kläger zu 6 war bis zur Ausreise der Kläger im Sommer 2017 erwerbstätig, unter anderem als Taxifahrer und im Baugewerbe. Er verfügt zudem über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Die Klägerin zu 1 hat ebenfalls bis zur Ausreise im Jahr 2017 als Krankenschwester in einem Krankenhaus gearbeitet. Sie verfügt nach eigenen Angaben als solche über 14 Jahre Berufserfahrung. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin zu 1 auch voll erwerbsfähig ist. Das Gericht ist vom (fortbestehenden) Vorliegen der geltend gemachten Erkrankungen der Klägerin zu 1 (Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, posttraumatische Belastungsstörung, chronische Schmerzstörung, Panikstörung, hypochondrische Störung) schon nicht überzeugt (dazu unter III.2.a)). Zudem ergeben sich selbst bei deren Annahme aus den eingereichten Attesten keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit. Sollten sich die Kläger im Norden der Russischen Föderation niederlassen, könnten sie zudem – zumindest in der Anfangszeit - auf die Unterstützung einer dort mit ihrem Ehemann lebenden Schwester des Klägers zu 6 verwiesen werden. Ungeachtet dessen können die Kläger – und insbesondere auch der Kläger zu 6 – jedenfalls staatliche Sozialleistungen oder auch Kindergeld in Anspruch nehmen (IOM, Länderinformationsblatt Russische Föderation 2018, S. 9; BFA, Länderinformation Version 10, a.a.O., S. 103). Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Klägern die für die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen erforderliche Registrierung nicht möglich wäre, da Voraussetzung lediglich die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum ist (BFA, Länderinformation Version 10, S. 91). Es ist zwar möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden und dass einige regionale Behörden ihre Registrierung einschränken. In der Regel ist die Registrierung aber für sie kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann (BFA, Länderinformation Version 10, S. 93). bb) Hinsichtlich etwaiger Nachfluchtgründe angesichts einer russischen (Teil-)Mobilisierung im Rahmen des Ukraine-Krieges scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger zu 6 nach § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG schon deshalb aus, weil nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass er als Reservist eingezogen wird. Der Kläger zu 6 ist bei Berücksichtigung seiner individuellen Umstände, insbesondere seines Alters, nach Überzeugung der Kammer schon kein Reservist. Damit fehlt es auch an einer Eigenschaft des Klägers zu 6 als Militärangehöriger i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, sodass ihm insbesondere auch keine Verfolgungshandlung wegen Militärdienstentziehung droht. (1) Nach den ausgewerteten Erkenntnissen stellt sich die Einberufungssituation von Männern, die wie der Kläger zu 6 nicht im grundwehrpflichtigen Alter (18 bis 27 Jahre) sind, in der Russischen Föderation aktuell wie folgt dar: Präsident Putin hat am 21. September 2022 als Reaktion auf die militärischen Rückschläge im Ukrainekrieg die Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte angeordnet. Das präsidentielle Dekret ermöglicht die Einberufung russischer Reservisten (abrufbar unter: http://kremlin.ru/events/president/news/69391; s. auch die deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_Russland_2022#Wortlaut). Nach offiziellen Verlautbarungen Präsident Putins, die jedoch keinen Niederschlag im Wortlaut des Dekrets gefunden haben, soll(t)en „vor allem“ solche Reservisten einberufen werden, die über eine einschlägige Spezialisierung und Kampferfahrung verfügen (Rede Putins vom 21. September 2022, in Auszügen übersetzt abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/europa/rede-putin-101.html; vgl. auch EUAA, COI, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022 [EUAA, COI], S. 26; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung – Russische Föderation (Juli bis Dezember 2022), 1. Januar 2023, [BAMF, Briefing Notes], S. 3 f.). Die russische Reserve setzt sich wie folgt zusammen: Neben der aktiven Reserve, die aus Personen besteht, die Wehrdienst geleistet und einen militärischen Rang erworben haben oder die ein militärisches Training für Reserveoffiziere absolviert und sich vertraglich verpflichtet haben (vgl. EUAA, COI, a.a.O., S. 24), verfügen die russischen Streitkräfte über eine generelle Reserve (sog. „inactive mobilisation reserve“ oder „mobilisation human resource“), die im Falle einer Mobilmachung herangezogen werden kann. Das russische Verteidigungsministerium bezifferte diese auf 25 Millionen Personen, was jedoch als erheblich zu hoch geschätzt angesehen wird (vgl. EUAA, COI, a.a.O., S. 23 unter Berufung auf das Institute for the Study of War). Diese generelle Reserve besteht aus Männern, die aus der russischen Armee entlassen und dann in die Reserve aufgenommen wurden, die Wehr- oder Wehrersatzdienst geleistet haben, die ein Studium an einer militärischen Bildungseinrichtung oder eine militärische Ausbildung an einer staatlichen Bildungseinrichtung absolviert haben, die vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt worden sind bis zum Alter von 27 Jahren, die wegen Vollendung des 27. Lebensjahrs nicht zum Wehrdienst verpflichtet wurden oder die keinen Wehrdienst geleistet haben, ohne dass es dafür einen rechtlichen Grund gibt (EUAA, COI, a.a.O., S. 22 f.). Zudem zählen Repräsentanten bestimmter Berufsgruppen, wie Kommunikation, Computertechnik oder Optiker zur generellen Reserve (Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military service since July 2022, Dezember 2022 [DIS], S. 13). Die Reservisteneigenschaft ist an bestimmte Altersgrenzen gebunden. Nach Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über militärische Pflichten und den Militärdienst vom 23. März 1998 N 53-FZ in seiner aktuellen Fassung richten sich die maßgeblichen Altersgrenzen nach dem Dienstrang, dem ein Reservist zugehört. Insgesamt sieht die Vorschrift fünf Ranggruppen vor. Die erste Gruppe umfasst Soldaten, Matrosen und Unteroffiziere sowie weitere Dienstränge unterhalb der Offiziere; die zweite Gruppe stellen Junior-Offiziere dar; die dritte Gruppe bilden Majore, Kapitäne des dritten Rangs, Oberstleutnants und Kapitäne des zweiten Rangs; die vierte Gruppe umfasst Oberste und Kapitäne ersten Rangs. Die fünfte Gruppe bilden schließlich Leitende Offiziere (vgl. auch EUAA, COI, S. 23). Jede Reservistengruppe ist wiederum in maximal drei Altersstufen unterteilt, die die Reihenfolge bzw. Priorität der Einberufung angeben. Zunächst werden also die jüngeren Vertreter eines Rangs eingezogen, bevor sodann ggf. auch auf ältere Reservisten je Gruppe zurückgegriffen wird. Welchen Rang ein Reservist hat, ist seinem Militärbuch zu entnehmen (EUAA, COI, a.a.O., S. 23). Für einfache Soldaten der Reserve gilt dabei eine maximale Altersgrenze bis 50 Jahren in der dritten Prioritätsstufe, die erste Ebene reicht bis zum Alter von 35, die zweite bis zum Alter von 45 Jahren (vgl. Übersicht bei EUAA, COI, a.a.O., S. 23). Nach Auskunft eines Repräsentanten der russischen Streitkräfte soll die am 21. September 2022 ausgerufene Teilmobilisierung auf eine Einberufung von Angehörigen der jeweils ersten Kategorie jedes Rangs der Reserve ausgerichtet (gewesen) sein (EUAA, COI, a.a.O., S. 26). Es gibt verschiedene Ausschlussgründe für Reservisten, nicht der Teilmobilmachung zu unterfallen. Ziffer 5 des präsidentiellen Dekrets vom 21. September 2022 nennt als Gründe für eine Entlassung einberufener Reservisten von der Militärdienstpflicht das Erreichen des Höchstalters für die Ableistung des Militärdienstes, die Einstufung als ungeeignet für den Militärdienst aus gesundheitlichen Gründen und die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (Dekret abrufbar unter: http://kremlin.ru/events/president/news/69391; s. auch die deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_Russland_2022#Wortlaut). Befreiungen und Aufschübe im Rahmen einer Mobilmachung regelt darüber hinaus Art. 18 des Gesetzes N 31-FZ vom 26. Februar 1997 über die Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in der Russischen Föderation in seiner aktuellen Fassung vom 4. November 2022. Einen Aufschub von der Einberufung erhalten danach Männer, die aus gesundheitlichen Gründen für bis zu sechs Monate vorübergehend für militäruntauglich erklärt wurden, die bestimmte nahe ständig pflegebedürftige Angehörige pflegen, die Vormund für ein minderjähriges Geschwisterkind sind, die vier oder mehr Kinder unter 16 Jahren haben oder alleinerziehender Vater mindestens eines Kindes unter 16 sind, die eine seit über 22 Wochen schwangere Frau und drei abhängige Kinder unter 16 Jahren haben, die vier oder mehr Geschwister unter acht Jahren haben, welche nur von der Mutter großgezogen werden oder die Mitglieder des Föderationsrates oder der Staatsduma sind (vgl. auch EUAA, COI, a.a.O., S. 28). Weitere Ausnahmen wurden im September 2022 durch Dekrete bzw. öffentliche Verlautbarungen gewährt für Mitarbeiter von Unternehmen des Verteidigungssektors, (post-graduierte) Studenten und Forscher; Angestellte des IT-Sektors, Banker und Journalisten der staatlichen Medien (EUAA, COI, a.a.O., S. 29). Am 3. Oktober 2022 wurden Väter von drei oder mehr Kindern unter 16 Jahren von der Einberufung ausgenommen (vgl. EUAA, COI, a.a.O., S. 29), wobei unklar ist, ab wann diese Regelung Anwendung findet und ob sie fort gilt (vgl. EUAA, COI Query Response, The Russian Federation – Major Developments in the Russian Federation in relation to political opposition and military service, 17. Februar 2023 [EUAA, COI Query],, S. 17). Nach Auskunft von Militärangehörigen unterfallen zudem pensionierte Veteranen und russische Staatsangehörige, die im Ausland leben und aus dem Militärregister gestrichen wurden, nicht der Teilmobilmachung (EUAA, COI, a.a.O, S. 29; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 11, 3. Februar 2023 [BFA, Länderinformation Version 11], S. 36). Die Umsetzung des präsidentiellen Dekrets vom 21. September 2022 obliegt nach dessen Ziffer 8 den Regionen. Im September und Oktober 2022 kam es zu erheblichen Unregelmäßigkeiten bei der tatsächlichen Durchführung. Es wurden zahlreiche Männer eingezogen, die etwa wegen ihres militärischen Rangs, ihres Alters, eines Studiums oder ihrer gesundheitlichen Verfassung, z.B. wegen einer Krebserkrankung oder HIV/AIDS, nicht hätten eingezogen werden dürfen (EUAA, COI, a.a.O., S. 32; BFA, Länderinformation Version 11, a.a.O., S. 36; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland: Wehrdienstverweigerung im Krieg gegen die Ukraine, 29. September 2022 [SFH], S. 5; DIS, a.a.O, S. 15 f.; EUAA, COI Query, a.a.O., S. 17; BAMF, Briefing Notes, a.a.O., S. 4). Die vorgesehene gesundheitliche Eignungsprüfung für einzuberufende Reservisten wurde in vielen Fällen gar nicht durchgeführt und medizinische Dokumente zum Nachweis etwa einer HIV-Infektion wurden ignoriert (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 17 f.; DIS, a.a.O., S. 12 f.). Mehrere Quellen sprechen davon, es seien – besonders in ärmeren Regionen – überhaupt keine Kategorisierungen vorgenommen worden, jeder Mann hätte eingezogen werden können und die sog. Teilmobilisierung sei tatsächlich auf eine Totalmobilisierung ausgerichtet gewesen (DIS, a.a.O., S. 15 f.; EUAA, COI, a.a.O., S. 32). Die Mobilisierungskampagne führte in Russland zu Protesten und Festnahmen. Der Kreml selbst räumte inzwischen Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (BFA, Länderinformation Version 11, a.a.O., S. 36). Am 28. Oktober 2022 vermeldete der Verteidigungsminister Schoigu an Putin den Abschluss der Teilmobilmachung, in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen worden seien. Der Kreml bestätigte dies, ohne ein Beendigungs-Dekret zu erlassen. Die tatsächliche Zahl der bis zu diesem Zeitpunkt mobilisierten Personen wird auf mindestens rund 500.000 geschätzt (vgl. BAMF, Briefing Notes, a.a.O., S. 5). Aufgrund des fehlenden Beendigungs-Dekrets ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung rechtlich weiterhin in Kraft, was die russische Präsidialverwaltung im Januar 2023 in einer schriftlichen Mitteilung ausdrücklich bestätigte (BFA, Länderinformation Version 11, a.a.O., S. 36). Es wird daher seit Monaten darüber spekuliert, wann zum Ausgleich der anhaltenden erheblichen Verluste der russischen Streitkräfte in der Ukraine weitere Mobilisierungswellen beginnen könnten (vgl. etwa DIS, a.a.O., S. 12; The Moscow Times, Will Putin announce another round of mobilization?, 30. Januar 2023). Unklar ist, wie viele Reservisten insgesamt einberufen werden sollen. Der Erlass macht – nach seinem öffentlichen Inhalt – keine Zahlenangaben. Ziffer 7 des Dekrets, die eine Bestimmung hierüber treffen könnte, blieb unveröffentlicht und dient dem „Dienstgebrauch“ (BFA, Länderinformation Version 11, a.a.O., S. 35). Unabhängige Exilmedien beziffern das tatsächlich ausgegebene Ziel unter Berufung auf Regierungsquellen auf bis zu 1,2 Millionen Personen (BAMF, Briefing Notes, a.a.O., S. 4). Es scheint jedenfalls (in Vorbereitung weiterer Mobilisierungskampagnen) ein effektiveres, besser funktionierendes Rekrutierungssystem geschaffen zu werden. Wie das Redaktionsnetzwerk Deutschland unter Berufung auf das kremlkritische Portal Verstka berichtete, arbeiteten die russischen Behörden daran, die Fehler der ersten Mobilisierungswelle zu beheben (RND, Putin in der Klemme: Drei Gründe, warum es keine Mobilmachung gibt, 19. Januar 2023). Auch werden die militärischen Rekrutierungsbüros digitalisiert und ihre Daten mit denen anderer Regierungsbehörden synchronisiert (vgl. The Moscow Times, 30. Januar 2023, a.a.O.). Zudem gibt es in verschiedenen Sektoren Meldungen darüber, dass Vorbereitungen auf größere Einberufungen laufen, wie z.B. im Finanzsektor (Anordnung der russischen Zentralbank, dass alle Filialen an alle männlichen Schuldner Mobilmachungsvorladungen verschicken und ihnen Dienstverträge bei Vorsprache vorgelegen sollen (vgl. RND, 19. Januar 2023, a.a.O.) oder im universitären Sektor (vgl. tagesspiegel.de vom 26. Februar 2023: „Sind jetzt die Studenten dran? Russland könnte Mobilmachung fortsetzen“; ähnlich BFA, Länderinformation Version 11, a.a.O., S. 36). Präsident Putin scheint vor einer weiteren offiziellen Mobilisierungskampagne angesichts des Widerstands und der Proteste im letzten Herbst noch zurückzuschrecken bzw. eine solche offensichtlich vermeiden zu wollen (vgl. Institute for the Study of War, Russian Offensive Campaign Assessment vom 26. Februar 2023 [ISW vom 26. Februar 2023]). Er setzt derzeit offiziell wieder, wie auch zu Beginn des Angriffskriegs auf die Ukraine, auf die Rekrutierung Freiwilliger, zu der er u.a. auch auf ultranationalistische Gruppen zurückgreift, die sowohl online als auch in der realen Welt gut vernetzt sind. Die Rekrutierungskampagnen zielen darauf, russische Nationalisten durch finanzielle Anreize und durch einen Appell an ihre ideologischen Überzeugungen für den Einsatz im Rahmen der „militärischen Spezialoperation“ zu gewinnen (ISW vom 26. Februar 2023). Seit September 2022 rekrutiert das Verteidigungsministerium zudem Strafgefangene. Ihnen werden als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten (BFA, Länderinformation Version 11, a.a.O., S. 36). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen weiterhin u.a. die russische Söldner-Gruppe Wagner und syrische Söldner (BFA, Länderinformation Version 11, a.a.O., S. 36). Auch die geplante Ausweitung des Wehrpflichtalters könnte neue personelle Ressourcen schaffen. Die anstehende Gesetzesänderung sieht eine Anhebung des Wehrpflichtalters auf 21 bis 30 Jahre (statt bisher 18 bis 27 Jahre) vor, wobei die Anhebung der oberen Altersgrenze auf 30 Jahre sofort und die Anhebung der unteren Grenze auf 21 Jahre erst nach einer ein bis dreijährigen Übergangsphase erfolgen soll (vgl. EUAA, COI Query, a.a.O., S. 9). Dennoch scheint die unfreiwillige Mobilmachung der Reserve auf Grundlage des präsidentiellen Erlasses vom 21. September 2022 nicht vollständig beendet zu sein. Es gibt Hinweise darauf, dass sie – regional unterschiedlich – verdeckt fortgeführt wird (BFA, Länderinformation Version 11, a.a.O., S. 36; DIS, a.a.O., S. 11; RND, 19. Januar 2023, a.a.O.; BAMF, Briefing Notes, a.a.O., S. 5; EUAA, COI Query, a.a.O., S. 16). Unklar sind die genauen Umstände. Nach den von der EUAA zitierten Quellen seien auch nach dem offiziellen Ende der Teilmobilmachung Einberufungsbefehle ausgegeben worden. Bereits Anfang Dezember hätten Rekrutierungsbüros solche für Januar und Februar ausgestellt (vgl. EUAA, COI Query, a.a.O., S. 16 unter Berufung auf Reuters). Die Kammer hat darüber hinaus keine gesicherten Erkenntnisse dazu, in welchem Umfang nach Oktober 2022 Personen zum Militärdienst einberufen wurden, ob die unfreiwilligen Einberufungen aktuell fortdauern und welche Personengruppen nach welchen Profilen hiervon betroffen sind (vgl. zu den unklaren Profilen auch EUAA, COI Query, 17. Februar 2023, S. 16). Neben der Teilmobilmachung rekrutieren auch die Regionen in eigener Verantwortung für den Einsatz im Rahmen der „militärischen Spezialoperation“. Bereits vor Erlass des Dekrets über die Teilmobilmachung wurden alle russischen Regionen angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen; mit der Rekrutierung wurde im Juli/August 2022 begonnen (BFA, Länderinformation Version 11, S. 35). Außerhalb Tschetscheniens – wohin der Kläger zu 6 und seine Familie bei einer Rückkehr nicht zu verweisen wären und wo er nicht aufhältig sein müsste – bestehen jedoch keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass bei der Rekrutierung für diese Freiwilligenbataillone systematisch Zwang angewendet würde (vgl. zu der Lage in Tschetschenien: Beschlüsse der Kammer vom 29. Juni 2022 – VG 33 L 158/22 A – EA. S. 6 und vom 12. Oktober 2022 – VG 33 L 320/22 A – EA S. 5 f. m.w.N.). (2) Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Kläger zu 6 zum Kreis derjenigen russischen Männer zählt, die aktuell der ernsthaften Gefahr einer legalen oder extralegalen Zwangsrekrutierung für den Ukrainekrieg ausgesetzt sind. Auch wenn derzeit weiterhin verdeckt Reservisten unfreiwillig zum Militärdienst auf ukrainischem Gebiet herangezogen werden sollten, so ist der Kläger zu 6 bei einer Rückkehr hiervon nicht beachtlich wahrscheinlich betroffen. Nach den Erkenntnissen ist schon nicht anzunehmen, dass die Teilmobilmachung der russischen Reserve aktuell in einem Umfang erfolgt, wie dies im September und Oktober 2022 der Fall war (vgl. auch BFA, Länderdokumentation Version 11, a.a.O., S. 36: „verdeckte Mobilisierung (im Gegensatz zu einer Massenmobilisierung)“). Gesicherte Erkenntnisse über Einberufungen von Reservisten nach dem offiziellen Ende der Umsetzung der Teilmobilmachung gibt es lediglich in Bezug auf Einzelfälle. Zwar dürfte die Dunkelziffer erheblich höher sein. Eine Mobilisierungswelle wie im Herbst dürfte jedoch nur schwer verdeckt gehalten werden können. Unklar ist, nach welchen Profilen Reservisten ab November 2022 weiterhin herangezogen wurden bzw. werden (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 16) und es ist anzunehmen, dass die Praxis in den unterschiedlichen Regionen der Russischen Föderation, die die Teilmobilisierung umsetzen, variiert. Dennoch ist ein besonderes Interesse der russischen Streitkräfte an dem Kläger zu 6, das sich für diesen zu einer ernsthaften Gefahr der Einberufung verdichten könnte, nicht erkennbar. Der Kläger, der nach seinen Angaben Anfang der 1980er Jahre Wehrdienst geleistet hat und nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung jedenfalls keinen Offiziersrang hatte, ist mit seinen 56 Jahren schon nach den Altersgrenzen gemäß Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes N 31-FZ vom 26. Februar 1997 über die Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in der Russischen Föderation in seiner aktuellen Fassung vom 4. November 2022 nicht mehr Teil der Reserve. Es ist aufgrund der eigenen Angaben des Klägers zu 6 davon auszugehen, dass er den Rang eines einfachen Soldaten hatte, sodass selbst auf der dritten und letzten Priorisierungsstufe für ihn die Altershöchstgrenze von 50 Jahren Anwendung findet. Der Kläger zu 6 hat zu keinem Zeitpunkt ein Militärbuch vorgelegt. Während er bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt noch angegeben hatte, nicht mehr zu wissen, welchen Dienstrang er damals gehabt habe, stellte er auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung jedoch klar, dass er jedenfalls wisse, dass er kein Offizier gewesen sei. Im Übrigen könne er nicht mehr genau sagen, welche Position er gehabt habe, er habe aber im Rahmen seines Wehrdienstes auch andere Personen zu Fahrern ausgebildet. Letztlich kommt es aber auf die genaue Tätigkeit, die der Kläger zu 6 seinerzeit ausgeübt hat, nicht an. Denn hinsichtlich der Altersgrenzen ist allein der Dienstrang entscheidend. Bereits ab der zweiten Ranggruppe erfolgt eine Differenzierung aber mindestens nach Offiziersrängen. Der Kläger, der nach eigenen Angaben jedenfalls kein Offizier war, ist damit zwingend der insoweit allein in Betracht kommenden ersten Gruppe zuzuordnen und damit mit 56 Jahren nicht mehr Teil der Reserve. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass – wie oben dargestellt – vereinzelt auch fehlerhaft Personen einberufen wurden, die die Altersgrenze bereits überschritten hatten. Andererseits wird jedoch auch berichtet, dass zu Unrecht eingezogene Personen zurück nach Hause geschickt wurden (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 18 spricht von 9.000 Personen). Ferner hat der Kreml inzwischen Fehler bei der Teilmobilmachung eingeräumt und ist bemüht, die Mobilisierungsinfrastruktur zu verbessern (vgl. oben unter a)). Vor diesem Hintergrund ist die Kammer nicht überzeugt, dass der schon nach den russischen Vorschriften nicht mehr als Reservist einzustufende Kläger zu 6 beachtlich wahrscheinlich als Soldat in die Ukraine entsendet würde. Lediglich klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass es dagegen für eine Ausnahme aufgrund der Vaterschaft des Klägers zu 6 von drei Kindern unter 16 Jahren derzeit an ausreichend belastbaren Erkenntnissen zur tatsächlichen Umsetzung dieses Ausnahmetatbestandes fehlen dürfte, wenngleich sich Meldungen über Verstöße insoweit auf solche Reservisten beziehen, die bereits vor der Ankündigung der Ausnahme im Rahmen der Teilmobilmachung einberufen worden waren (EUAA, COI, a.a.O., S. 29; vgl. zur Ankündigung der Ausnahme EUAA, COI, a.a.O., S. 29, 32 unter Berufung auf Novaya Gazeta Europe; zu den Unklarheiten s. auch EUAA, COI Query, S. 17). Letztlich kommt es hierauf aber vorliegend nicht mehr an. b) Auch der Kläger zu 2 hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG aufgrund von Nachfluchtgründen. Unabhängig von der Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zu 2 zum Wehrdienst und daran anknüpfender Folgen ist nicht ersichtlich, dass hinsichtlich des Klägers zu 2 eine begründete Furcht vor Verfolgung „wegen“ eines asylrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt. Es fehlt auch insoweit an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen Behörden mit einer Einziehung zum Wehrdienst oder einer Bestrafung bei Entziehung zumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen. Insbesondere ist eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, § 3a Abs. 3 AsylG) hier nicht ersichtlich. Die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft nach dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst vom 28. März 1998 und der Verordnung über die Wehrerfassung vom 27. November 2006 (im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Fassung vom 20. Juli 2020) grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter von derzeit 18 bis 27 Jahren, die russische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten bzw. dort gemeldet sind (Malek, Gutachten für das VG Berlin, 2. Februar 2015, S. 6 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht September 2022, S. 10; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 8. November 2021 – VG 33 K 548.18 A – EA S. 7). Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolgt nicht. Auch im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Wehrpflicht oder die Dauer des Grundwehrdienstes lässt sich den Erkenntnismitteln nichts anderes entnehmen (insoweit weiterhin aktuell Malek, a.a.O., S. 6). Auch eine drohende Bestrafung des Klägers zu 2 bei Einreise in die Russische Föderation im Falle einer Wehrdienstentziehung führt nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn auch insoweit knüpft der mit der Bestrafung verbundene Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 geschütztes Rechtsgut jedenfalls nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal, insbesondere nicht an eine zugeschriebene politische oppositionelle Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist, sogenannter "Politmalus" (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2021 – 2 BvR 2954/09 – juris Rn. 24; Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 – juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 – juris Rn. 22). Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, und zwar auch dann, wenn sie von einem totalitären Staat verhängt werden.Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 – juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 – BVerwG 9 C 184.86 – juris Rn. 16). Nach diesen Maßstäben drohen russischen Wehrdienstpflichtigen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung vom Wehrdienst etwa durch bewusstes Ignorieren des Musterungsbescheids oder des Einberufungsbefehls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der Zuschreibung einer politischen Überzeugung und somit auch nicht in Anknüpfung an dieses asylrelevante Merkmal. Bei einer Gesamtbetrachtung und Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel spricht Überwiegendes gegen eine Anknüpfung an eine zugeschriebene politische Überzeugung bei Sanktionierung der Entziehung vom Grundwehrdienst. Nach den einschlägigen russischen Gesetzen, die auch seit Beginn des Ukraine-Krieges nicht geändert wurden (im Gegensatz zu anderen strafrechtlichen Bestimmungen betreffend die Desertion durch Militärangehörige oder Entziehung vom Militärdienst als Reservist), stellt das Nichterscheinen beim Militärkommissariat nach Erhalt einer Vorladung nach Art. 21.5 des russischen Ordnungswidrigkeitengesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe von 500 bis 3.000 Rubel (ca. 8 bis 50 Euro) geahndet wird. Der Strafrahmen für das Nichtbefolgen eines Einberufungsbefehls zum Grundwehrdienst (draft evasion) reicht gemäß Art. 328 Abs. 1 des russischen Strafgesetzbuches von Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel (ca. 3.373 Euro) bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (EUAA, COI, S. 16 f.). Allerdings ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein deutlicher Anstieg der Strafverfolgungsverfahren wegen Entziehung vom Grundwehrdienst zu verzeichnen. Allein vom 1. Mai 2022 bis zum 20. September 2022 erreichte die Zahl der an russischen Gerichten wegen Wehrdienstentziehung oder Entziehung vom alternativen Zivildienst geführten Strafverfahren mit 410 Strafverfahren ein Zehn-Jahres-Hoch. Im ersten Halbjahr des Jahres 2022 wurden 564 Personen wegen Wehrdienstentziehung verurteilt, auch dies stellt einen deutlichen Anstieg gegenüber den Vorjahren dar. Gleichwohl wurde in allen Fällen (nur) eine Geldstrafe verhängt (EUAA, COI Query S. 13). Erkenntnisse über Fälle, in denen Haftstrafen verhängt wurden, liegen nicht vor. Damit ist zu beobachten, dass die russischen Behörden die Wehrdienstentziehung zwar nunmehr konsequenter verfolgen. Die verhängten Strafen befinden sich aber weiterhin auf eher niedrigem Niveau. Eine Zuschreibung politischer Überzeugungen seitens des russischen Staates gegenüber den Wehrdienstpflichtigen, die sich dem Wehrdienst entziehen, vermag die Kammer dem daher auch nicht zu entnehmen. Es mag zwar im Bereich des Vorstellbaren liegen, dass einer Entziehung vom Wehrdienst vor dem Hintergrund eines Krieges, wie hier des Krieges Russlands gegen die Ukraine, von Seiten des Staates eine politische Komponente beigemessen wird. Den vorliegenden Erkenntnissen lässt sich dies hinsichtlich der Sanktionierung der Grundwehrdienstentziehung jedoch nicht entnehmen. Vielmehr zeigen diese, dass die Wehrdienstentziehung zwar konsequenter verfolgt wird als in der Vergangenheit. In diesem Vorgehen spiegelt sich auch jedenfalls der deutliche Personalbedarf der russischen Streitkräfte – gerade auch aufgrund des Ukrainekrieges – wider. Dagegen lässt sich aber weder den verhängten Strafen, noch der Gesetzgebung oder der tatsächlichen Praxis der Strafverfolgung als solcher ein Anhaltspunkt für eine Anknüpfung an eine zugeschriebene politische Überzeugung entnehmen, die sich etwa in einer besonderen Strafschärfe niederschlagen würde. Dafür, dass dem Kläger zu 2 aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalles eine politische Überzeugung zugeschrieben würde, wegen der ihm eine Verfolgung droht, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich des Angriffskrieges gegen die Ukraine ergibt sich unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nichts anderes. Insoweit ist hinsichtlich des Klägers zu 2 schon der persönliche Anwendungsbereich nicht eröffnet. Denn der Kläger zu 2 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Militärangehöriger. Notwendige Voraussetzung für die Anwendung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ist jedoch, dass der Schutzsuchende Militärangehöriger ist oder vor seiner Flucht war und sich dem Militärdienst durch die Flucht entzogen hat oder entzieht. Voraussetzung dafür ist aber jedenfalls, dass eine Einberufung des Schutzsuchenden zum Militärdienst bereits erfolgt ist (OVG Münster, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 19 A 497/21.A – juris Rn. 11; OVG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 4 Bf 205/18.A – juris Rn. 72; VG Köln, Urteil vom 13. September 2022 – 8 K 233/17.A – juris Rn. 192; EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 - juris Rn. 34). c) Die Klägerinnen zu 1 und 3 bis 5 haben schon keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht. II. Der Kläger zu 2 hat jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (dazu 1.). Die übrigen Kläger, insbesondere auch der Kläger zu 6, können mit ihrem Hilfsantrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus dagegen nicht durchdringen, da ihnen im Herkunftsstaat nach Überzeugung der Kammer (§ 108 VwGO) ein ernsthafter Schaden nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit droht (dazu 2.). 1. Der Kläger zu 2 hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Einer schutzsuchenden Person ist subsidiärer Schutz zu gewähren, wenn sie stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Bei der Prüfung, ob dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzulegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 23.12 – juris Rn. 32; Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – juris Rn. 18). Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger das bedrohte Rechtsgut ist (vgl. unter I.1). Die Kammer ist davon überzeugt (§ 108 VwGO), dass dem Kläger zu 2 im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum Wehrdienst und in dessen Rahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht. Nach umfassender Würdigung und Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel ist die Kammer im Wege einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der Situation im Herkunftsstaat, unter Beachtung der Auswirkungen des Angriffskrieges gegen die Ukraine und der individuellen Situation des Klägers zu 2 zu der Überzeugung gelangt, dass für den Kläger zu 2 die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung besteht. Die Einberufung des gesunden, kinderlosen, im Zeitpunkt der Entscheidung noch 17-jährigen Klägers zu 2 zum Wehrdienst und seine Entsendung zu Kampfhandlungen in die Ukraine ist angesichts der in diesem Falle drohenden, besonders gravierenden Rechtsgutverletzung als insgesamt beachtlich wahrscheinlich anzusehen, auch wenn der Kläger zu 2 erst knapp sechs Monate nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt volljährig wird und damit das wehrpflichtige Alter erreicht und bislang noch keinen Einberufungsbefehl oder Musterungsbescheid erhalten hat. Im Rahmen einer qualifizierten Gesamtbetrachtung sowie Würdigung der Erkenntnisse und Umstände des Einzelfalles ist der Kläger zu 2 nicht auf die in einer volatilen Lage stets verbleibenden Unklarheiten im Falle der Einziehung zum Wehrdienst zu verweisen, wenn der zugleich bei Eintritt der Gefahr drohende Schaden für das Leben und die körperliche Unversehrtheit besonders schwer wiegt. Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 – NJW 2001, 2694 Rn. 92). Dem Kläger zu 2 droht ein ernsthafter Schaden in Form der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung, weil beachtlich wahrscheinlich ist, dass er nach seiner Rückkehr und in Zusammenhang mit dieser zum Wehrdienst eingezogen wird (dazu a)) und ab diesem Zeitpunkt auch die beachtlich wahrscheinliche Gefahr der Entsendung in den Ukraine-Krieg besteht (dazu b)), wo der Kläger zu 2 damit zu rechnen hätte, zwangsweise an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu müssen bzw. selbst schweren Schaden an Leib und Leben zu erleiden (dazu c). a) Die Kammer ist von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zu 2 im Falle von dessen Rückkehr in die Russische Föderation überzeugt (§ 108 VwGO), wobei hier nicht auf die Situation in Tschetschenien (vgl. hierzu u.a. EUAA, COI Query, S. 19 f.; EUAA, COI, S. 47 ff.) abgestellt wird, sondern auf die Situation in der übrigen Russischen Föderation, da nach dem oben Gesagten davon ausgegangen wird, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nicht nach Tschetschenien zurückkehren werden. Der Kläger zu 2 ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zwar noch nicht im wehrpflichtigen Alter, weil er das 18. Lebensjahr erst am 4...vollendet. Gleichwohl steht damit aber auch fest, dass der Kläger zu 2 im Falle seiner Rückkehr schon für die im Herbst 2023 – nämlich ab dem 1. Oktober 2023 – stattfindende Einberufungskampagne als Wehrpflichtiger zur Verfügung steht und auch in den kommenden Jahren zur Verfügung stehen wird. Soweit Erkenntnisse zu einer anstehenden Gesetzesänderung über die Anhebung des Wehrpflichtalters auf 21 bis 30 Jahre vorliegen (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 9), ändert dies für den Kläger zu 2 hinsichtlich der unteren Altersgrenze zunächst nichts: Während die Anhebung der oberen Altersgrenze in einem Schritt von derzeit 27 auf sodann 30 Jahre angehoben werden soll, ist für die untere Altersgrenze eine schrittweise Erhöhung um jährlich ein Jahr vorgesehen (EUAA, COI Query, a.a.O.). Für den Kläger zu 2 bedeutet dies, dass er damit zu rechnen hat, im Falle seiner Rückkehr insgesamt nunmehr zwölf Jahre lang als Wehrpflichtiger zur Verfügung zu stehen. Auch dass der Kläger zu 2 derzeit noch keine Vorladung zur Musterung auf Wehrdiensttauglichkeit erhalten hat, ändert nichts daran, dass die Kammer von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit seiner Einziehung zum Wehrdienst im Falle der Rückkehr ausgeht. Denn der Kläger zu 2 hat in den letzten fast sechs Jahren außerhalb der Russischen Föderation gelebt. Schon nach den einschlägigen russischen Gesetzen werden aber nur diejenigen russischen Staatsbürger zum Wehrdienst einberufen, die sich dauerhaft in der Russischen Föderation aufhalten (s.o.). Dies war bei dem Kläger zu 2 seit Juli 2017 nicht der Fall. Vielmehr ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt davon auszugehen, dass dem Kläger die Einbestellung zur Musterung und sodann die Einberufung zum Wehrdienst im Falle seiner Rückkehr unmittelbar droht, weil er schon durch den Umstand der (Wieder-)Einreise an Landesgrenzen oder am Flughafen von den russischen Behörden erfasst und registriert werden wird und ab diesem Zeitpunkt mit seiner Einziehung zum Wehrdienst, auch in nächster Zukunft, zu rechnen ist, zumal er sich in jedem Fall binnen zwei Wochen nach der Wiedereinreise bei der Militärverwaltung zu melden hat (vgl. Malek, a.a.O., S. 6). Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit spricht auch nicht der den Erkenntnismitteln zu entnehmende Umstand, dass jährlich lediglich etwa ein Drittel der Männer im wehrpflichtigen Alter tatsächlich einberufen wird (BFA, Länderinformation Version 11, a.a.O., S. 34). Die Zahlen haben sich zwar durch den Beginn des Ukraine-Krieges zunächst nicht verändert. Im Jahr 2021 wurden insgesamt 261.000 Grundwehrdienstleistende einberufen, 2022 waren es 254.000 Personen (ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: 1) Allgemeine Informationen zur russischen Armee und zur Wehrpflicht, Generalmobilmachung, Einberufung von Reservisten; 2) Einsatz von Wehrpflichtigen in der Ukraine; 3) Möglichkeiten von Zivildienst; 4) Weigerung an Kampfhandlungen teilzunehmen, Wehrdienstverweigerung, Desertion; 5) Einsatz von Männern aus Tschetschenien; 6) Sind die Soldatenmütter noch aktiv?, 16. Mai 2022 [ACCORD, Anfragebeantwortung], S. 4; EUAA, COI, a.a.O., S. 18). Eine bloße mathematisch-schematische Betrachtung wird aber den Anforderungen an die vom Gericht anzustellende qualifizierende Würdigung der Gesamtumstände nicht gerecht. Darüber hinaus ist aufgrund der Erkenntnislage im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ohnehin nicht davon auszugehen, dass den Zahlen der vergangenen Einberufungskampagnen noch dieselbe Aussagekraft für die kommenden Kampagnen beigemessen werden kann, wie dies bislang der Fall war. Zum Einen stehen dem der auch durch den Angriffskrieg gegen die Ukraine entstandene erhöhte Personalbedarf der russischen Streitkräfte und zugleich zahlreiche Entziehungen vom Militärdienst durch Männer im wehrpflichtigen Alter, etwa durch Flucht ins Ausland oder mutwillige Selbstverletzungen zur Erreichung einer Wehruntauglichkeit, gegenüber (DIS, S. 1, 25; BFA, Länderinformation Version 11, S. 36). Dementsprechend erließ der russische Präsident Putin am 25. August 2022 ein Dekret, wonach die Streitkräfte um 137.000 Personen aufgestockt werden sollen. Das Dekret trat am 1. Januar 2023 offiziell in Kraft. Unklar ist bislang, ob die Aufstockung über eine Erhöhung der Wehrpflichtigen oder der Vertragssoldaten oder beides erreicht werden soll (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 2. Januar 2023 [BAMF, Briefing Notes 2. Januar 2023], S. 9 ). Angesichts der drohenden Gefahr erzwungener oder zumindest unter Druck stattfindender Vertragsabschlüsse gerade bei Wehrpflichtigen hat dies nur geringfügige Bedeutung (dazu unter b)). Zudem liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nunmehr Erkenntnisse vor, aus denen wie dargestellt ergibt, dass Wehrdienstentziehungen konsequenter verfolgt werden als dies noch bis zum Frühjahr 2022 der Fall war (vgl. I.2.b)). Für die Kammer von maßgeblicher Bedeutung für die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist, dass sich die Rekrutierungs- und Einziehungsbemühungen gegenüber Grundwehrdienstpflichtigen durch die russischen Behörden seit der Einberufungskampagne im Herbst 2022 erheblich verschärft haben. Im Rahmen der Einberufungskampagne im zweiten Halbjahr 2022, die aufgrund der zunächst im Herbst durchgeführten Teilmobilmachung von Reservisten erst am 1. November 2022 begann und bis zum 31. Dezember 2022 andauerte, wurden Berichten zufolge in großer Zahl Männer im wehrpflichtigen Alter durch Rekrutierungs- und Polizeibeamte festgenommen, häufig unter Nichtbeachtung eines Rechts auf Aufschub der Einziehung. Ferner kam es landesweit in verschiedenen Regionen und Städten, insbesondere auch in den großen Städten wie Moskau, St. Petersburg, Wladiwostok und Wolgograd, aber auch in weiteren Städten, zu Razzien durch Polizeibeamte, bei denen Männer im wehrpflichtigen Alter zu Rekrutierungsbüros verbracht und von dort aus unter Nichtbeachtung der diesbezüglichen Verfahrensvorschriften binnen eines Tages zu Militäreinheiten entsendet wurden. Im Zuge der Razzien wurde auch auf Methoden der Videoüberwachung an U-Bahnhöfen und Handyortung zurückgegriffen (zu alledem vgl. EUAA, COI Query, a.a.O., S. 10 m.w.N.). Die Razzien zur Erfüllung der Einziehungsquote im Rahmen der Herbstkampagne 2022 beschreibt der russische Menschenrechtsaktivist Sergei Krivenko als von „umfassendem Charakter“ (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 10). Nach alledem ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Familie des Klägers zu 2 auf die interne Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens zu verweisen ist (vgl. oben unter I.2.a) aa)), und der massiven Rekrutierungs- und Einziehungsbemühungen der russischen Behörden seit dem Herbst/Winter 2022 gerade auch außerhalb Tschetscheniens von einer ernsthaften Gefahr („real risk“) der Einziehung des Klägers zu 2 zum Wehrdienst in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Rückkehr und Eintritt der Volljährigkeit auszugehen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kläger zu 2 durch die behördliche Erfassung seiner Rückkehr bei (Wieder-)Einreise und entsprechender Registrierung besonders in den Blick der für die Einziehung zuständigen Behörden geraten würde. b) Die Kammer ist nach Abwägung und Würdigung aller im entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnismittel auch von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Entsendung des Klägers zu 2 in den Ukraine-Krieg im Falle von dessen Rückkehr in die Russische Föderation und Einziehung zum Militärdienst entweder im Rahmen des Wehrdienstes oder als Vertragssoldat überzeugt (§ 108 VwGO). Dabei bewertet das Gericht die Gefahr noch als mit der Rückkehr im Zusammenhang stehend, auch wenn eine Entsendung in die Kriegsgebiete ggf. nicht sofort, sondern je nach Entwicklung der allgemeinen und individuellen Situation auch erst nach Ableistung einer Grundausbildung für Grundwehrdienstleistende erfolgen kann. Im Ergebnis wertet das Gericht den Eintritt einer der Möglichkeiten, wie es in überschaubarer Zeit zu einer Entsendung des Klägers zu 2 in den Ukraine-Krieg kommen kann, angesichts der sich mittlerweile hierzu verdichtenden Erkenntnislage und unter Berücksichtigung der auch bei im Einzelnen noch unterschiedlichen Möglichkeiten des Geschehensablaufs jedenfalls drohenden Ausweglosigkeit für den Kläger zu 2 als beachtlich wahrscheinlich. Dies gilt umso mehr angesichts der schweren Beeinträchtigung gewichtiger Rechtsgüter, die im Falle der Entsendung drohen (dazu sodann unter c)). Die Situation für Grundwehrdienstleistende in der Russischen Föderation im Zusammenhang mit den im entscheidungserheblichen Zeitpunkt zu beobachtenden politischen Entwicklungen und dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stellt sich nach Auswertung der Erkenntnismittel wie folgt dar: Amtliche Stellen haben wiederholt öffentlich erklärt, dass Wehrdienstleistende nicht zu den „Hotspots“ der „militärischen Spezialoperation“ in der Ukraine entsendet würden, darunter Präsident Putin am 8. März 2022 und der russische Verteidigungsminister Schoigu am 9. März 2022 (EUAA, COI, a.a.O., S. 38). Auch erläuterte der russische Verteidigungsminister am 21. September 2022, dass Wehrpflichtige nicht von den Maßnahmen der (Teil-)Mobilmachung betroffen seien (SFH, a.a.O., S. 5 f.). Gleichwohl kam es zu – demnach fehlerhaften – Entsendungen von Wehrdienstleistenden zu Beginn des Krieges und weiterer hunderter Wehrdienstleistender im Sommer 2022 zu Kämpfen in die Ukraine. Der russische Verteidigungsminister räumte die fehlerhaften Entsendungen ein und die Wehrdienstleistenden wurden – soweit noch am Leben – zurückgeholt (SFH, a.a.O., S. 6; RND, Ukraine-Krieg: Russland gibt Einsatz von 600 Wehrpflichtigen zu, 6. Juli 2022). Schon angesichts des Zeitablaufs seit Tätigung dieser Aussagen ist für die Kammer aber bereits eine weitergehende und differenzierte Betrachtung der rechtlichen Zulässigkeit und der tatsächlichen Praxis einer Entsendung von Wehrdienstleistenden zu Kampfhandlungen und in Kriegsgebiete geboten. Grundsätzlich ist es auch nach russischem Recht weiterhin unzulässig, Grundwehrdienstleistende in Krisen- oder Kriegsgebiete zu entsenden. Auf der Grundlage einer präsidialen Anordnung vom 16. September 1999, zuletzt geändert am 4. Oktober 2022, ist es aber möglich, Wehrdienstleistende nicht erst nach Abschluss ihres Wehrdienstes nach den vorgesehenen 12 Monaten, sondern bereits nach einer viermonatigen Militärgrundausbildung auch zu Kampfeinsätzen im Ausland zu entsenden; im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts sogar noch eher (BFA, Länderinformation Version 11, a.a.O., S. 35; DIS, a.a.O., S. 17). Über die von Russland besetzten ukrainischen Gebiete hat der russische Präsident bereits im Oktober 2022 Kriegsrecht verhängt (DIS, a.a.O., S. 17 unter Berufung auf das Institute for the Study of War). Der weitere Umstand, dass Wehrpflichtige von Beginn ihrer Wehrdienstzeit an unausgebildet auch zu Kampfeinsätzen im Inland herangezogen werden können (BFA, Länderdokumentation Version 11, a.a.O., S. 35), gewinnt insbesondere unter Beachtung der völkerrechtswidrigen Annexion ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation Bedeutung. Hier können Wehrdienstleistende auch nach russischem Recht sofort eingesetzt werden, da es sich nach russischer (völkerrechtswidriger) Auffassung nicht um ausländische Gebiete handelt (DIS, a.a.O., S. 17). Wehrdienstleistende wurden und werden auch in grenznahe Gebiete wie Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar und auch auf die Krim sowie in das belarussisch-ukrainische Grenzgebiet verbracht (BFA, Länderdokumentation Version 11, a.a.O., S. 35; EUAA, COI, a.a.O., S. 37 f.; DIS, a.a.O., S. 19). Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen keine Erkenntnisse für den Einsatz Grundwehrdienstleistender in der Ukraine – nach russischer Definition, mithin also mit Ausnahme der Krim und der annektierten ostukrainischen Gebiete – vor. Allerdings zeigen neuere Erkenntnisse im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, dass der russische Staat andere Methoden nutzt und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weiter ausweiten wird, um auch Männer im wehrpflichtigen Alter in die Ukraine entsenden zu können, ohne dass diese als „Wehrdienstleistende“ geführt werden: Wehrdienstleistende, die sich mittels Vertrags als Vertragssoldaten verpflichten, werden nicht weiter als Wehrdienstleistende geführt und können rechtmäßig in den Krieg gegen die Ukraine und zu Einsätzen an der Front entsendet werden. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Russische Föderation von dieser Möglichkeit auch unter Ausübung von Druck bis hin zur Anwendung von Zwang vermehrt bis systematisch gegenüber Wehrpflichtigen Gebrauch machen wird. Bereits seit dem Jahresende 2022 liegen Erkenntnisse vor, dass Wehrdienstleistende sich mittels erzwungener Vertragsabschlüsse als Vertragssoldaten verpflichteten, ehe ihr Wehrdienst endete (DIS, S. 17; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation: Ukraine-Krieg; Rekrutierungen; Wehrpflichtige; 18. November 2022 [BFA, Anfragebeantwortung], S. 2; EUAA, COI, a.a.O., S. 37 f.). Dieses Vorgehen, das bereits 2022 teilweise als „systematisch“ (SFH, a.a.O., S. 6) bezeichnet wurde, auf die jungen Wehrdienstleistenden Druck bis hin zu Zwang auszuüben, Verträge als Vertragssoldaten abzuschließen, hat seither weiter zugenommen (DIS, a.a.O., S. 18; SFH, a.a.O., S. 6). Auch wurden bereits 2022 Fälle geschildert, in denen sogar Dritte für die Wehrdienstleistenden Verträge unterzeichnet haben sollen (DIS, a.a.O., S. 18). Diese Situation hat sich nach den neuesten Erkenntnissen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt entscheidungsrelevant verschärft. Wie der russische Verteidigungsminister Schoigu selbst erklärte, soll es bereits ab der Einziehungskampagne im Frühjahr 2023, also ab April 2023, dem regulären Vorgehen entsprechen, dass den Grundwehrdienstleistenden zu Beginn ihrer Wehrdienstzeit der Vertragsschluss als Vertragssoldat angeboten wird (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 9). Die Grundwehrdienstpflichtigen erhalten damit die Möglichkeit, sich anstelle des einjährigen regulären Grundwehrdienstes von vornherein – gegen eine entsprechende Bezahlung – als Vertragssoldaten zu verpflichten. Als solche können die „Wehrpflichtigen“ sofort in Kriegsgebiete auch auf ausländischem Territorium entsandt werden. Das Gericht ist davon überzeugt (§ 108 VwGO), dass ausgehend von den sich verdichtenden Anhaltspunkten der angespannten Personalsituation der russischen Armee, des Verlaufs und der Dauer des Krieges in der Ukraine seit nunmehr über einem Jahr und der gesellschaftlichen Stimmung gegen eine weitere Mobilisierung von Reservisten (vgl. ISW vom 26. Februar 2023) eine ernsthafte, beachtlich wahrscheinliche Gefahr dafür besteht, dass junge Wehrpflichtige zu den Vertragsschlüssen gezwungen oder jedenfalls derart unter Druck gesetzt werden, dass eine freiwillige Verpflichtung nicht mehr automatisch angenommen werden kann. Es ist vielmehr beachtlich wahrscheinlich, dass sich hier gerade gegenüber den noch sehr jungen und entsprechend beeinflussbaren und vulnerablen Grundwehrdienstpflichtigen ein System des Zwangs und des Unterdrucksetzens zeigen wird. Dagegen stellen die formal ggf. sogar zutreffenden Dementi hinsichtlich der Entsendung von Wehrpflichtigen in die Ukraine seitens des russischen Präsidenten und des Verteidigungsministers nach Überzeugung der Kammer keine verlässliche Grundlage für die Einschätzung der Lage mehr dar. Sobald sich eine Person nach dem derzeit in der Russischen Föderation geltenden Recht als Vertragssoldat verpflichtet hat, ist eine vorzeitige Beendigung dieses Vertrages nicht mehr möglich (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 14). Die Verpflichtung bleibt nach Art. 17 Abs. 5 des russischen Mobilisierungsgesetzes vom 26. Februar 1997 N 31-FZ in seiner aktuellen Fassung vom 4. November 2022 bis zum offiziellen Ende der (Teil-)Mobilmachung bestehen, selbst wenn der Vertrag bereits abgelaufen sein sollte (EUAA, COI Query, S. 14). Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen unstreitig, dass eine offizielle, das heißt rechtlich verbindliche Beendigung der (Teil-)Mobilmachung von Reservisten bislang nicht erfolgt ist, sondern lediglich deren tatsächliche Umsetzung für beendet erklärt wurde. Das präsidentielle Dekret vom 21. September 2022 ist weiterhin in Kraft (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 15; s. dazu auch unter II.2.a)). Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse des russischen Staates an denjenigen neuen Reservisten, die ihren Wehrdienst gerade (regulär) beendet haben. Die Einberufung dieser sodann zur Reserve gehörenden Soldaten genießt Priorität (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 16 unter Berufung auf das kremlkritische Portal Verstka). Die Kammer ist nach alledem davon überzeugt, dass für den Kläger zu 2, bei dem es sich um einen bald volljährigen, gesunden, kinderlosen Heranwachsenden handelt, der unmittelbar nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation bei Eintritt der Volljährigkeit mit einer Einziehung zum Wehrdienst zu rechnen hat und gerade aufgrund der Einreise und Anmeldung im Herkunftsstaat auch entsprechend behördlich erfasst würde, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit auch dafür besteht, als Vertragssoldat, nach Ableistung einer viermonatigen oder sogar noch kürzeren Grundausbildung oder als Reservist nach Ableistung des Wehrdienstes zu Kampfhandlungen in die Ukraine entsendet zu werden. Die Kammer verkennt dabei nicht die verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich des zu prognostizierenden tatsächlichen Geschehensablaufs. Wesentlich ist jedoch, dass es dem Kläger zu 2 im Falle der Einziehung zum Grundwehrdienst nach Überzeugung der Kammer angesichts der potentiell schweren Folgen bei qualifizierender Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sein wird, sich effektiv gegen eine bevorstehende Verpflichtung und Entsendung zur Wehr zu setzen. Der Kläger zu 2 ist aufgrund seines Alters und nach dem Eindruck, den die Kammer von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, bei der Beurteilung der Frage, wie wahrscheinlich ein erzwungener Vertragsschluss wäre, zudem als eine vulnerable Person einzustufen. Die Kammer geht nicht davon aus, dass es dem Kläger zu 2 möglich und zumutbar wäre, einem gegen ihn ausgeübten entsprechenden Druck standzuhalten. c) Dem Kläger zu 2 droht damit bei Einziehung als Grundwehrdienstpflichtiger hinreichend wahrscheinlich die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und damit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Denn nicht nur läuft der Kläger zu 2 in diesem Falle Gefahr, selbst verwundet oder getötet zu werden und damit schwerste Schäden an besonders gewichtigen Rechtsgütern zu erleiden. Die russischen Streitkräfte und die mit ihnen kämpfenden Truppen begehen in dem von Russland geführten Angriffskrieg in der Ukraine und an der dortigen Bevölkerung auch immer wieder völker- und menschenrechtswidrige Handlungen im Sinne des Art. 3 EMRK wie wahllose Bombardierungen und Granatenangriffe auf zivile Ziele, Folterungen, willkürliche Verhaftungen, Entführungen, Tötungen, Vergewaltigungen, Kindesentziehungen, Zwangsrekrutierungen von ukrainischen Zivilisten und Plünderungen (Human Rights Watch, World Report 2023 – Russian Federation, 12. Januar 2023, S. 1; EUAA, COI Query, a.a.O., S. 3; VG Lüneburg, Urteil vom 27. September 2022 – 2 A 253/19 – juris S. 7; ISW, Russian Offensive Campaign Assessment vom 5. März 2023; ausführlich VG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2022 – VG 39 K 62.19 A – juris Rn. 20 ff.; Urteil vom 30. Januar 2023 – VG 39 K 75.19 A – EA S. 5 ff. m.w.N.). Zuletzt erließ der Internationale Strafgerichtshof einen Haftbefehl gegen den russischen Präsidenten Putin mit dem Vorwurf, für in der Ukraine begangene Kriegsverbrechen verantwortlich zu sein (Meldung des IStGH vom 17. März 2023, Situation in Ukraine: ICC judges issues arrest warrants against Vladimir Vladimirovich Putin and Maria Alekseyevna Lvova-Belove, abrufbar unter https://www.icc-cpi.int/news/situation-ukraine-icc-judges-issue-arrest-warrants-against-vladimir-vladimirovich-putin-and). Die Kammer ist nach alldem davon überzeugt, dass bei Einziehung und Entsendung des Klägers zu 2 auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass er unmittelbar oder mittelbar an derartigen Handlungen und Verbrechen beteiligt werden wird. 2. Der Kläger zu 6 hat dagegen keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Die Kammer ist nach dem Vorstehenden nicht zu der vollen Überzeugung gelangt (§ 108 VwGO), dass dem Kläger zu 6 im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation ein ernsthafter Schaden droht. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass für den Kläger zu 6 die Gefahr der zwangsweisen Rekrutierung zu den russischen Streitkräften und eine Entsendung zu Kampfhandlungen in der Ukraine besteht, welche eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. 2. a) bb) verwiesen. 3. Auch die Klägerinnen zu 1 und 3 bis 5 haben keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Sie haben schon selbst nicht zu einem ihnen drohenden ernsthaften Schaden vorgetragen und es ist auch im Übrigen nichts für eine derartige Gefahr hinsichtlich der Klägerinnen ersichtlich. III. Die Kläger zu 1 und 3 bis 6 haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Es ist nicht erkennbar, dass den Klägern zu 1 und 3 bis 6 bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (dazu 1.) bzw. eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib oder Leben i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu 2.) drohen. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt. Aus Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, können die Kläger kein Abschiebungsverbot ableiten. Hinsichtlich einer etwaigen Folter, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe wird für den Kläger zu 6 auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Klägerinnen zu 1 und 3 bis 5 haben hierzu schon nichts vorgetragen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass den Klägern zu 1 und 3 bis 6 bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse droht, was ohnehin nur in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen anzunehmen ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413). Insoweit wird auf die Ausführungen unter I.2.a) aa) verwiesen. 2. Auch ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht für die Kläger zu 1 und 3 bis 6 nicht. Für die Klägerinnen zu 3 bis 5 ist insoweit schon nichts vorgetragen. Aber auch hinsichtlich der Kläger zu 1 und 6 liegen Abschiebungsverbote aus gesundheitlichen Gründen nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 – juris Rn. 27 m.w.N.). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, welche § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zufolge entsprechend gelten, muss der Ausländer eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. a) Hinsichtlich der vorgetragenen psychischen Erkrankungen der Klägerin zu 1 fehlt es bereits an einer ausreichenden Glaubhaftmachung. Denn die von ihr vorgelegten Atteste, zuletzt das Attest vom 2. März 2023, ausgestellt durch die T..., und den dort ebenfalls tätigen Sozialarbeiter I..., genügen bereits nicht den Anforderungen an ein qualifiziertes Attest nach § 60a Abs. 2c AufenthG. Für die Substantiierung und den Beleg seelischer Erkrankungen unterliegen Atteste besonderen Anforderungen, weil psychische Erkrankungen schwer zu diagnostizieren sind. Das gilt sowohl für durch Traumata bedingte, aber auch für sonstige seelische Erkrankungen. Zur Substantiierung eines Vorbringens einer Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – BVerwG 10 C 8/07- juris Rn. 15, BVerwGE 129, 251-264; bezogen auf andere seelische Erkrankungen: OVG Münster, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 13 A 1807/17.A - juris Rn. 25). Dabei obliegt dem Facharzt hinsichtlich des von ihm zugrunde gelegten Traumas eine besondere Sorgfaltspflicht, denn das Gericht hat sich aufgrund der Angaben des Patienten gegenüber seinen Ärzten, gegenüber dem Bundesamt und gegenüber dem Gericht die Überzeugung zu bilden, dass dieses traumatisierende Ereignis nach den allgemeinen im Asylrecht geltenden Regeln glaubhaft dargelegt ist (vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 13a ZB 18.33056 - juris Rn. 9; Beschluss vom 12. März 2019 - 9 ZB 17.30411 - juris Rn. 8 m.w.N.; Beschluss vom 20. Januar 2020 - 9 ZB 20.30060 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2013 - OVG 7 S 11.13 - juris). Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf länger zurückliegende traumatisierende Erlebnisse gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach dem Ereignis vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – BVerwG 10 C 17/07 - juris Rn. 15) oder warum eine regelmäßig zeitnah auftretende Belastungsstörung dennoch ausnahmsweise erst stark verzögert auftritt (s. zu diesem Gesichtspunkt etwa VG Würzburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - W 1 K 16.31332 - juris Rn. 30). Wird eine posttraumatische Belastungsstörung auch nach Jahren immer noch diagnostiziert, bedarf es einer besonderen Auseinandersetzung mit der Entwicklung der Psyche des Patienten und seiner Krankheit sowie einer dem verwendeten Manual entsprechende Reflexion der Diagnose (VG Berlin, Urteil vom 21. Juli 2022 – VG 32 K 629.17 A – EA S. 23). Das eingereichte Attest der Klägerin zu 1 vom 2. März 2023 wird dem nicht gerecht. Es nennt die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome (F33.2), eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F54.41), eine Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst] (F.41.0) und eine hypochondrische Störung. Auch nennt die ärztliche Bescheinigung die von der Klägerin zu 1 eingenommenen Medikamente einschließlich deren Dosierung. Hinsichtlich der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), der depressiven Störung, der chronischen Schmerzstörung, der Panikstörung und der hypochondrischen Störung fehlt es in dem Attest jedoch jeweils an hinreichenden Angaben zu den tatsächlichen Umständen, auf deren Grundlage die ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1 erfolgt sein soll. So enthält das Attest insbesondere keine Angaben darüber, wie häufig sich die Klägerin zu 1 über welchen Zeitraum in welcher Art von Behandlung befunden hat. Der Hinweis darauf, dass sie sich seit dem 26. September 2018 in kontinuierlicher Behandlung befinde, genügt nicht. Aus dem Attest geht auch nicht hervor, weshalb eine Behandlung erst seit dem 26. September 2018 erfolgt, wenn Ursache der Erkrankungen „Ereignisse in Tschetschenien“ gewesen sein sollen, von wo die Kläger aber bereits im Juli 2017 ausgereist sind. Auch finden sich in dem Attest keine Angaben zur Therapietreue der Klägerin zu 1 oder der Behandlungs- und Krankheitsentwicklung über den Zeitraum von nunmehr über viereinhalb Jahren. Die tatsächlichen Umstände der Diagnosestellung sind aus dem Attest ebenfalls nicht ersichtlich, auch zu den möglichen Folgen eines Behandlungsabbruchs trifft das Attest keine Aussage. Ferner fällt auf, dass die PTBS nicht auf ein konkretes Trauma im Sinne eines Ereignisses von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophenartigem Ausmaß gestützt wird, sondern lediglich unspezifische Ereignisse in Tschetschenien nennt („körperliche und psychische Gewalt, die ihr und ihrer Familie samt der Kinder wiederholt zugefügt wurde“, Bl. 237 d. A.). Die von der Klägerin zu 1 eingereichten Atteste vom 11. März 2019 (Bl. 37 d. A.) und 17. Februar 2020 (Bl. 40 d. A.) sind weder im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG qualifiziert noch aktuell. b) Auch hinsichtlich des Klägers zu 6 ist kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen. Zwar hat der Kläger zu 6 diverse Atteste hinsichtlich der vorgetragenen psychischen und somatischen Erkrankungen vorgelegt. Dabei ist jedoch festzustellen, dass die durch die X... ausgestellten Atteste (datierend auf den 29. Juni 2018, Bl. 143 d.A.; 3. September 2018, Bl. 150 d.A.; 12. November 2018, Bl. 141 d.A.; 29. Januar 2019, Bl. 138 d.A.; 13. Mai 2019, Bl. 136 d.A.; 16. August 2019, Bl. 134 d.A.; 10. September 2020, Bl. 107 d.A.; 9. Juni 2021, Bl. 179 und schließlich vom 27. Februar 2023, Bl. 229 d.A.) in weiten Teilen die einmal gestellten Diagnosen lediglich wiederholen oder zu späteren Zeitpunkten ohne weiteren Kommentar wieder aufgreifen. Tatsächlich aber ist nicht ersichtlich, auf welcher Tatsachengrundlage die Diagnosen mittels welcher Methoden jeweils gestellt wurden. Soweit die Diagnosen in den jeweiligen Attesten teilweise voneinander abweichen, oder ältere Diagnosen in späteren Attesten erneut auftauchen, ergibt sich aus den Attesten nicht, wie die behandelnde Ärztin zu diesen zum Teil unterschiedlichen Diagnosen im Verlaufe des über fünfjährigen Behandlungszeitraums gelangt ist. Insoweit fehlt es – unabhängig davon, dass bis auf das zuletzt eingereichte Attest die Aktualität der Bescheinigungen schon nicht gegeben ist – auch bei Inbezugnahme aller Bescheinigungen an einer Glaubhaftmachung der spezifischen psychischen Erkrankungen, da die Atteste nicht qualifiziert im Sinne des § 60a Abs. 2 c AufenthG sind. Allein der Arztbrief vom 20. August 2018, ausgestellt durch den H... und z... (Bl. 152 ff. d.A.) nach Entlassung des Klägers zu 6 aus stationärer Behandlung, genügt den Anforderungen an ein qualifiziertes Attest. Auch dadurch wird jedoch nicht ersichtlich, worauf die zum Teil variierenden Diagnosen im späteren Verlauf gründen. Anders als die späteren Atteste, die allein pauschal auf „Erlebnisse psychischer und physischer Gewalt des Klägers zu 6 und seiner Familie“ als auslösendes Ereignis der psychischen Erkrankungen verweisen, nimmt der Arztbrief vom 20. August 2018 Bezug auf „Kriegserfahrungen“ (und im weiteren „Bruder im Krieg gefallen (2001), Vater im Krankenhaus aufgrund mangelnder Versorgung verstorben, Mutter verstorben (2009), viele Freunde im Krieg gefallen“, Bl. 153 f. d.A.), die der Kläger zu 6 im Heimatland gemacht habe. Insoweit handelte es sich um schon im Diagnosezeitpunkt mehrere Jahre zurückliegende Ereignisse. Die Atteste treffen keinerlei Aussagen dazu – etwa aus Gesprächen mit dem Kläger –, weshalb die Erkrankungen erst zu einem solch späten Zeitpunkt oder ob und wann sie ggf. schon früher auftraten. Gravierender ist jedoch, dass die Diagnosen über die Jahre zum Teil voneinander abweichen, ohne dass ersichtlich werden würde, weshalb. Auch soweit die Diagnosen der psychischen Erkrankungen über den langen Zeitraum dieselben bleiben (was nur die PTBS betrifft, die depressive Störung dagegen nur, soweit ignoriert wird, dass diese zuweilen mit, zuweilen ohne psychotische Störungen diagnostiziert wurde), fehlt es aber ebenfalls an einer ausreichenden Glaubhaftmachung. Das zuletzt ausgestellte Attest vom 27. Februar 2023 nennt bezugnehmend auf die früheren Atteste vom 18. August 2019, 25. September 2019, 10. September 2018 und 9. Juni 2021 weiterhin die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome (F33.2; anders als das Attest vom 10. September 2020, das für den Kläger zu 6 letztmalig eine rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptome, F33.3, auswies, vgl. Bl. 168 d.A.), posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), dissoziative Amnesie (F44.0), andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) und Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst] (F41.0). Das Attest stellt durchaus neuere Entwicklungen im Krankheitsverlauf des Klägers zu 6 gegenüber demjenigen Attest heraus, das die behandelnden Ärzte zuvor unter dem 9. Juni 2021 (Bl. 179 ff. d.A.) ausgestellt hatten. So finden sich in dem aktuellen Attest keine Ausführungen mehr zu einer Verhandlungsunfähigkeit des Klägers zu 6, dafür aber Ausführungen zu Gedächtnislücken und dem geminderten Ausdrucksvermögen des Klägers zu 6. Das Attest führt dazu aus, dass der Kläger zu 6 „verbal enorm beeinträchtigt“ sei und sich nur noch ansatzweise stringent ausdrücken könne (Bl. 231 d.A.). Es nimmt auch dazu Stellung, welche medikamentöse Therapie (weiterhin) zu empfehlen ist, beschränkt sich aber darüber hinaus auf die Aussage, dass eine „multimodale Therapie mit psychopharmakologischen und muttersprachlichen psychotherapeutischen Anteilen sowie ärztlich geleitetem Spiegelmonitoring im Serum […] für dringend erforderlich“ gehalten werde (Bl. 231 d.A.). Hieraus ist nicht ersichtlich, welche Intensität die Behandlung derzeit hat oder zukünftig haben sollte. Die lediglich pauschale Aussage, dass im Falle einer Abschiebung eine „fatale Entwicklung“ nicht ausgeschlossen werde, genügt hinsichtlich der Angabe möglicher Folgen eines Behandlungsabbruchs ebenfalls nicht den zu stellenden strengen Anforderungen an das Attest. Schließlich findet sich in dem Attest die Aussage, dass der Kläger zu 6 einen neuen Schwerbehindertenausweis beantragt habe. Der vorherige Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung 60, ohne Merkmal, Bl. 172 f. d.A.) war lediglich bis September 2021 gültig. Angaben dazu, weshalb der Kläger zu 6 in der Zwischenzeit, also über mehr als eineinhalb Jahre, über keinen Schwerbehindertenausweis verfügte und ob ein oder ggf. warum kein neuerlicher Antrag gestellt wurde, oder ob ein solcher abgelehnt wurde, enthält das Attest jedoch nicht. Hinsichtlich der in dem aktuellen Attest aufgeführten dissoziativen Amnesie fehlt es an der Darlegung der Methoden, die zu dieser Diagnose geführt haben, gleiches gilt für die Panikstörung. Hinsichtlich der andauernden Persönlichkeitsänderung wird diese bereits als Diagnose in dem Attest aufgeführt, wenngleich im weiteren Verlauf darauf hingewiesen wird, dass hier weitere Diagnostik ausstehe, und lediglich „einige Hinweise […] jedoch in Richtung ‚Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung‘ (F62.0) [deuten]“ (Bl. 231 d.A.). Jedenfalls aber muss sich der Kläger zu 6 auf eine Behandelbarkeit seiner Erkrankungen in der Russischen Föderation verweisen lassen. Die geltend gemachten Erkrankungen sind in der Russischen Föderation – wenn auch auf niedrigerem medizinischem Niveau – behandelbar, so dass auch deshalb eine zielstaatsbezogene Gefahr nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Russische Bürger haben grundsätzlich ein Anrecht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung. Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente (vgl. BFA, Länderinformation Version 10, S. 107 f., 110). Die medizinische Versorgung in Russland ist zwar auf einfachem Niveau und nicht überall ausreichend, das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind aber in den Großstädten wie Moskau, St. Petersburg, Nowosibirsk vorhanden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht September 2022, a.a.O., S. 25). Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten. Posttraumatische Belastungsstörungen sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BFA, Länderinformation, Version 10, S. 113). Häufig angefragte Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (vgl. BFA, a.a.O., S. 109 f.). Die derzeit von dem Kläger zu 6 eingenommenen Medikamente sind auch in der Russischen Föderation verfügbar, jedenfalls stehen aber öffentlich zugänglichen Quellen zufolge gleichwertige Alternativen zur Verfügung (vgl. www.pillintrip.com). Hinsichtlich der vorgetragenen somatischen Erkrankungen fehlt es bereits an einem aktuellen Attest. Das zuletzt vorgelegte Attest datiert auf den 7. August 2022 (Bl. 233 d.A.). Im Übrigen muss sich der Kläger zu 6 aber auch insoweit auf eine Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat verweisen lassen, zumal das Attest selbst feststellt: „In der Folge konnten wir den Patienten beschwerdefrei in die ambulante Behandlung entlassen“. Wie diese derzeit aussieht, ist weder substantiiert vorgetragen, noch durch Attest belegt. Beherrschbare Übergangsprobleme wie die Gefahr, dass es bei der Umstellung einer laufenden Behandlung zu Verzögerungen kommt oder Schwierigkeiten des Patienten, erforderliche und tatsächlich erreichbare Hilfen rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, bilden schließlich auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern sind von der Ausländerbehörde bei der konkreten Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen (OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2010 – 11 LB 186/08 – juris Rn. 37). Soweit der Abschiebevorgang selbst eine Verschlechterung bzw. Retraumatisierung auslösen sollte, handelte es sich um eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne und damit nicht um ein zielstaatsbezogenes, sondern um ein von der Ausländerbehörde zu prüfendes inländisches Vollstreckungshindernis (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 – juris Rn. 3 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. August 2017 – 11 S 1724/17 – juris Rn. 6). IV. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinsichtlich des Klägers zu 2 sind insoweit auch die behördlichen Feststellungen in dem Bescheid vom 22. März 2019 zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots (Ziffer 4), gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG zur Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 ) aufzuheben. Dagegen entsprechen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung hinsichtlich der Kläger zu 1 und 3 bis 6 den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Das in Ziffer 6 der Bescheide verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG, das – wie die Vorschrift in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung nunmehr ausdrücklich klarstellt – nicht schon von Gesetzes wegen gilt, sondern als Anordnung eines „Einreise- und Aufenthaltsverbot von bestimmter Dauer“ zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – BVerwG 1 C 21.17 – juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 – juris Rn. 71 f.), begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. V. Die Entscheidung zu den Kosten beruht hinsichtlich des Klägers zu 2 auf § 155 Abs. 1 VwGO, im Übrigen auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und begehren unter Aufhebung der Bescheide vom 22. März 2019 bzw. vom 27. Januar 2020 die Gewährung internationalen Schutzes. Die Kläger zu 1 und 6 sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Kläger zu 2 bis 5. Der Kläger zu 2 ist am 5. September 2005 geboren. Der Kläger zu 6 ist am 1. August 1966 geboren. Die Kläger reisten gemeinsam am 24. Juli 2017 über Belarus und Polen auf dem Landweg nach Deutschland ein und stellten am 31. Juli 2017 Asylanträge. Da Anhaltspunkte dafür bestanden, dass Polen für die Durchführung der Asylverfahren zuständig sein könnte, leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zunächst ein Dublin-Verfahren ein, in dessen Rahmen ein vom Bundesamt am 2. August 2017 an Polen gerichtetes Wiederaufnahmegesuch von Seiten Polens am 4. August 2017 positiv beantwortet wurde. Das Bundesamt lehnte die Asylanträge der Kläger daraufhin als unzulässig ab. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag der Kläger (Q...) blieb ebenso erfolglos wie auch ein weiterer Antrag auf Abänderung (Q...) des ablehnenden Eilbeschlusses. Eine Überstellung erfolgte gleichwohl nicht, sodass die Kläger nach Ablauf der Überstellungsfrist in das nationale Asylverfahren übernommen wurden. Nachdem der Kläger zu 6 mehrfach Atteste zum Nachweis seiner Vernehmungsunfähigkeit vorgelegt hatte, trennte das Bundesamt sein Asylverfahren von demjenigen der Kläger zu 1 bis 5 ab x.... Die Klägerin zu 1 wurde am 2. Mai 2018 persönlich vom Bundesamt angehört. Sie gab im Wesentlichen an, die Kläger hätten Tschetschenien im Sommer 2017 verlassen, nachdem der Kläger zu 6 mehrfach von maskierten Männern entführt worden sei. Sie wisse nicht, wer die Leute gewesen seien, die ihn entführt und auch geschlagen hätten. Schließlich sei der Kläger zu 6 nach Inguschetien gegangen und habe sich dort versteckt. Auch in dieser Zeit hätten sich maskierte Männer bei ihr nach dem Aufenthaltsort des Klägers zu 6 erkundigt. Der Kläger zu 6 habe sie und die Kinder dann mit dem Taxi abgeholt und sie seien mit dem Auto und dem Zug geflohen. Sie selbst sei nicht politisch aktiv gewesen. Seit 2003 habe sie als Krankenschwester gearbeitet. Mit Bescheid vom 22. März 2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger zu 1 bis 5 vollumfänglich als einfach unbegründet ab (Ziffer 1 bis 3). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, dass die Kläger zu 1 bis 5 in der Russischen Föderation Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wären. So sei es ihnen etwa möglich gewesen, Reisepässe für die Ausreise zu beantragen. Auch hätten die Kläger zu 1 bis 5 ohne Probleme über den offiziellen Weg mit dem Zug über Moskau aus der Russischen Föderation ausreisen können. Ferner stellte das Bundesamt das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Russischen Föderation fest (Ziffer 4) und forderte die Kläger zu 1 bis 5 unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger zu 6 wurde nach Abtrennung seines Asylverfahrens schließlich am 23. Mai 2019 persönlich vom Bundesamt angehört. In seiner Anhörung gab er im Wesentlichen an, er sei in seiner Heimat Tschetschenien Taxifahrer gewesen, hin und wieder habe er auch auf dem Bau gearbeitet. Zu Zeiten der Tschetschenien-Kriege habe er als Fahrer am Widerstand teilgenommen und als solcher habe er damals getötete oder verletzte Menschen transportiert. Nach Ende des ersten Tschetschenienkrieges habe er von 1997 bis 2000 beim Grenzschutz gearbeitet. Er sei aber nirgendwo politisch aktiv aufgetreten. Die Idee einer Republik Itschkeria habe er nicht aktiv unterstützt, sondern nur ideell. 1982 oder 1984 habe er Wehrdienst geleistet, er habe auch einen Dienstgrad gehabt, wisse aber nicht mehr, welchen. Auslöser für seine Flucht im Jahr 2017 sei ein Vorfall im gleichen Jahr im Rahmen seiner Arbeit als Taxifahrer gewesen. Er habe zwei oder drei junge Menschen gefahren. Auf der Autobahn in Tschetschenien seien sie kontrolliert worden. Seine Fahrgäste seien von den Kontrolleuren mit Schlagstöcken zusammengeschlagen und schließlich in einem anderen Auto weggebracht worden. In der Folge seien insgesamt dreimal halb maskierte Männer, bei denen es sich um Beamte gehandelt habe, bei ihm aufgetaucht, hätten ihn mitgenommen und verhört. Immer sei es dabei um die Fahrgäste gegangen, die Beamten hätten gewollt, dass er als Zeuge aussage. Er sei dabei auch geschlagen und bedroht worden. Es seien ihm Dokumente vorgelegt worden, die er schließlich - ohne ihren Inhalt erkennen zu können - aufgrund von Drohungen unterschrieben habe. Aus Anlass dieser dritten Festnahme sei er dann nach Inguschetien gegangen. Er habe in Inguschetien etwa einen Monat lang auf dem Bau gearbeitet. Schließlich habe er seine Frau angerufen und sich zur Flucht mit seiner Familie entschlossen. Sie seien dann mit dem Taxi und der Bahn geflohen. Der Kläger zu 6 verfügt nach eigenen Angaben über einen Mittelschulabschluss und hat das Technikum, Fachrichtung Bau, besucht. Anschließend habe er noch ein Kolleg, Fachrichtung Landwirtschaft, besucht. Er verfüge zudem über einen Lkw-Führerschein. Mit Bescheid vom 27. Januar 2020 lehnte das Bundesamt auch die Anträge des Klägers zu 6 vollumfänglich als einfach unbegründet ab (Ziffer 1-3), stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Russischen Föderation fest (Ziffer 4) und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung oder unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Weiter befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung verwies das Bundesamt auf zahlreiche Widersprüche in der Anhörung des Klägers zu 6 selbst sowie auch im Verhältnis zu der Anhörung der Klägerin zu 1, sein Vortrag sei nicht glaubhaft. Mit ihren Klagen verfolgen die Kläger zu 1 bis 6 ihre Begehren weiter. Die Kammer hat das zunächst separat geführte Verfahren des Klägers zu 6 mit Beschluss vom 31. Mai 2021 dem seinerzeit zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Den Rechtsstreit der Kläger zu 1 bis 5 hat die Kammer mit Beschluss vom 1. September 2021 dem seinerzeit zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2022 hat die Einzelrichterin die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 14. Februar 2023 auf die Kammer zurückübertragen. Der Kläger zu 2 trägt nunmehr vor, aufgrund der aktuellen Situation zu fürchten, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Ein Kriegsdienst an der Waffe widerspreche seiner persönlichen Überzeugung. Zudem fürchte er, im Rahmen einer zwangsweisen Rekrutierung in den Krieg gegen die Ukraine entsendet zu werden. Einer Abschiebung der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 6 stünden zudem Abschiebungsverbote aus gesundheitlichen Gründen entgegen. Unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste machen sie geltend, unter diversen psychischen Erkrankungen zu leiden. Ebenfalls unter Vorlage eines Attests trägt der Kläger zu 6 weiter vor, zudem unter somatischen Erkrankungen zu leiden. Das hinsichtlich der Klägerin zu 1 vorgelegte Attest vom 2. März 2023 enthält die folgenden Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2), posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst] (F41.0) und hypochondrische Störung (F45.2). Das hinsichtlich des Klägers zu 6 zuletzt eingereichte Attest vom 27. Februar 2023 führt die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2), posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), dissoziative Amnesie (F44.0), andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) und Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst] (F41.0) auf. Ein weiteres Attest vom 7. August 2022 nennt die Diagnose einer Blasenhals-Sklerose bei obstruktivem Prostatasyndrom mit Blasenentleerungsstörung. Die Kläger beantragen unter Rücknahme der Klage im Übrigen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2019 und 27. Januar 2020 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Kammer hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt und die Kläger zu 1, 2 und 6 in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.