Urteil
34 K 172.11 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0224.34K172.11A.0A
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Leitsätze
Palästinenser, die im Libanon oder einem der Nachbarländer vor ihrer Ausreise beim UNRWA registriert waren, sind - sofern sie sich dort nicht in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befanden - von der Zuerkennung der Flüchtlings-eigenschaft ausgeschlossen (wie EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, InfAuslR 2013, 119).(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Palästinenser, die im Libanon oder einem der Nachbarländer vor ihrer Ausreise beim UNRWA registriert waren, sind - sofern sie sich dort nicht in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befanden - von der Zuerkennung der Flüchtlings-eigenschaft ausgeschlossen (wie EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, InfAuslR 2013, 119).(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da sie in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474), noch hilfsweise auf Feststellung, dass er subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG ist, noch - weiter hilfsweise - auf Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylVfG. Nach § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 - GFK -), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung gelten dabei nach § 3a Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylVfG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Nach Art. 4 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. Nr. L 337 S. 9, sog. „EU-Flüchtlingsschutz-RL“) ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 15 Abs. 1 bis 3, 25 Abs. 1 und 2 AsylVfG sowie Art. 4 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 lit. a, c und e der EU-Flüchtlingsschutz-RL) ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 -, bei juris Rn. 5; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. August 2010 - VGH 3 A 2049/08.A -, bei juris Rn. 26 f.). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in den Libanon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Verfolgung seitens des Staates oder privater Dritter droht. Soweit der Kläger behauptet, aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Fatah Angriffen radikaler Organisationen ausgesetzt gewesen zu sein, hat er die erkennende Kammer nicht davon überzeugen können, dass diese Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nach seiner Rückkehr in den Libanon mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit wiederaufleben wird. Vielmehr ist nach Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass die - als wahr unterstellte - Vorverfolgung, soweit sie seiner Person galt, bereits geraume Zeit vor seiner Ausreise aus dem Libanon im Februar 2010 ihren Abschluss gefunden hatte. Außerdem hat sich die Sicherheitslage im Flüchtlingslager Ein El-Hilweh nach der Erkenntnislage gerade in Bezug auf Übergriffe radikaler Organisationen seit Dezember 2010 merklich entspannt. Daraus ergeben sich vorliegend stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 a. E. der EU-Flüchtlingsschutz-RL, die die durch die erlittene Vorverfolgung begründete tatsächliche Vermutung widerlegen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr erneut von solcher Verfolgung bedroht sein wird. Die Beurteilung, ob stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit früherer Verfolgung entkräften, obliegt dabei der tatrichterlichen Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 -, bei juris Rn. 23). Die Auffassung der Kammer, dass die behaupteten gewalttätigen Übergriffe durch Anhänger radikaler Organisationen bereits geraume Zeit vor der Ausreise des Klägers beendet waren, stützt sich maßgeblich auf die klägerischen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dort hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass die behaupteten Angriffe auf seine Person nicht in einem zeitlich-kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise standen. So gab er an, dass er sich der Gruppe um Mahmoud Issa („Lino“) angeschlossen habe, um Schutz vor den Angriffen der Angehörigen seiner früheren Verlobten zu finden, die Mitglieder radikaler Organisationen gewesen seien. Lino habe ihm schließlich geraten, den Libanon zu verlassen. Daraufhin habe er versucht, nach Syrien zu gelangen, wo er aber schon an der Grenze verhaftet worden sei. Zwischen diesem Ausreiseversuch und seiner tatsächlichen Ausreise hätten „Jahre“ gelegen. Zeitweise habe er in diesen Jahren auch bei seiner Schwester im Flüchtlingslager Mieh Mieh gelebt. Er habe jeden Tag „das Gefühl gehabt“, er könne umkommen. Deswegen habe er sich entschlossen, den Libanon zu verlassen. Der Kläger hat indes nicht dargetan, dass es in der Zeit nach dem ersten Ausreiseversuch weitere körperliche Übergriffe oder sonstige konkrete Bedrohungen seiner Person gab. Während er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. Mai 2010 noch vorgetragen hatte, dass ein Bombenanschlag auf das Haus seiner Familie am 11. Oktober 2009 ihn zur Ausreise veranlasst habe, hat er diesen in der mündlichen Verhandlung auch auf explizite Nachfrage zum konkreten Anlass seiner Ausreise - wie schon in der Anhörung vor dem Bundesamt - gänzlich unerwähnt gelassen. Es erscheint daher zweifelhaft, dass es einen solch gravierenden Angriff auf seine Person tatsächlich gegeben hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Bombenanschlag - sofern er denn überhaupt stattgefunden hat - seinen Vater treffen sollte, der im Flüchtlingslager Ein El-Hilweh in herausgehobener Stellung für die Fatah tätig ist, zuletzt als Verantwortlicher für den Stadtteil „Hattin“. Dafür spricht, dass den Angaben des Klägers zufolge bereits im Jahr 2003 ein von seinem Vater betriebenes Café sowie am 26. Dezember 2010 ein Restaurant und Geschäft seines Vaters Ziel von Bombenanschlägen gewesen sind. Der mehr als zehn Monate nach der Ausreise des Klägers liegende Zeitpunkt des letztgenannten Anschlags, deutet ebenfalls darauf hin, dass das Interesse radikaler Gegner der Fatah primär seinem Vater galt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach dem Inhalt der Bescheinigung der „Palästinensischen Befreiungsorganisation“ vom 3. Dezember 2009 „von mehreren versuchten Attentaten betroffen“ gewesen sei, zuletzt am 11. Oktober 2009, als eine Bombe auf die Wohnung seines Vaters in der Hattin-Straße geworfen worden sei. Diese Erklärung lässt bereits nicht erkennen, welche Tatsachen die Annahme konkret stützen, dass der Anschlag auf die Wohnung des Vaters dem Kläger gegolten haben soll. Es handelt sich um eine bloße Vermutung des Ausstellers der Bescheinigung, möglicherweise mangels eigener Erkenntnisse auch um eine bloße Wiedergabe der Angaben des Klägers. Die Bescheinigung entfaltet aus diesem Grund auch keine Überzeugungskraft hinsichtlich der angeblichen weiteren „versuchten Attentate“, zumal diesbezüglich schon keine genauere zeitliche Einordnung erfolgt. Des Weiteren ergeben sich auch aus dem übrigen klägerischen Vorbringen im verwaltungs- sowie im gerichtlichen Verfahren keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass er im Zeitraum vor seiner Ausreise noch asylerheblichen Angriffen radikaler Gruppen ausgesetzt war. Soweit er in der Anhörung vor dem Bundesamt am 9. März 2010 vorgetragen hat, noch im Jahr 2009, bevor er das Land verlassen habe, von Anhängern der Gruppe Osbet Al-Anssar auf Geheiß des Onkels seiner früheren Verlobten misshandelt worden zu sein und sich daraufhin zur Flucht entschlossen zu haben, hat er dies weder in seinen ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen vom 10. Mai 2010 und vom 20. Oktober 2011 noch bei der Befragung in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen seiner Ausreise wiederholt. Dass diese Behauptung offenbar nicht aufrecht erhalten werden soll, zeigt sich auch daran, dass er in der Stellungnahme vom 10. Mai 2010 stattdessen explizit den Bombenanschlag vom 11. Oktober 2009 als Fluchtgrund benannte. Dabei handelte es sich nach Überzeugung der Kammer - wie dargelegt - indes nicht um einen Angriff auf seine Person. Hinzu kommt, dass der Kläger unter Hinweis auf die aus seiner Sicht fragwürdigen Umstände der Anhörung erklärt hat, dass er sich nur eingeschränkt an den dort getroffenen Aussagen festhalten lassen wolle und vielmehr die Ausführungen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10. Mai 2010 zur Grundlage seines Vortrags mache. Nur eingeschränkte Aussagekraft kommt insoweit auch seiner Erklärung in der Anhörung zu, seine Mutter erhalte „jetzt noch“ Telefonanrufe mit der Ankündigung, dass sie ihren Sohn irgendwann tot vor dem Haus liegend wiederfinden werde. Eine solche telefonische Drohung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Übrigen ohnehin nur noch dem Zeitraum vor seinem ersten Ausreiseversuch zugeordnet. Anhaltspunkte für ein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmendes Wiederaufleben der durch die Verlobung im Jahr 2002 ausgelösten und schließlich aufgrund der Mitgliedschaft in der Fatah zeitweise fortgesetzten (mutmaßlichen) Verfolgung liegen nach Überzeugung der Kammer nicht vor. Die nach der Erkenntnislage jedenfalls in Bezug auf Übergriffe durch radikale Organisationen verbesserte Sicherheitslage im Flüchtlingslager Ein El-Hilweh spricht vielmehr dagegen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr aufgrund nachwirkender Konflikte aus der Vergangenheit in besonderer Weise im Fokus solcher Gruppen stehen wird und er deswegen mit weiterer Verfolgung zu rechnen hat. So ergibt sich aus Presseberichten, die durch Hinweis auf die laufend geführte Pressesammlung des Gerichts in der Ladung zur mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind, dass sich insbesondere die Gruppe Jund Al-Sham seit dem gewaltsamen Tod ihres Anführers Ghandi El-Sahmarani im Dezember 2010 in Auflösung befindet und in Ein El-Hilweh keine ernsthafte Gefahr mehr darstellt. Verantwortlich für die Zerschlagung der Gruppe soll der Sicherheitschef der Fatah in Ein El-Hilweh Mahmoud Issa („Lino“), sein, der zuvor wiederholt Anschlägen der Fatah-feindlichen Jund Al-Sham ausgesetzt war. Die von diesem vorangetriebene (Wieder-)Annäherung und Aussöhnung verschiedener Fatah-Gruppierungen führte zu einer Bündelung der Kräfte und mit erheblichen Anstrengungen schließlich zu einer Verbesserung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung, zum Beispiel durch Übernahme der Kontrolle über die Haupteingänge zum Lager. Dies geschah auch in Abstimmung mit den staatlichen Sicherheitskräften. Militärische Barrikaden an einem der Lagerzugänge, die in der Vergangenheit ein ständiger Konfliktherd waren, wurden im Zuge dessen abgebaut. Die Einflussmöglichkeiten radikal-islamistischer Kräfte wie der Jund Al-Sham aber auch der Fatah Al-Islam und der Osbet Al-Anssar sollen dadurch nachhaltig abgenommen haben, wozu auch beitrug, dass mehrere ihrer Führungspersönlichkeiten getötet wurden oder den Libanon fluchtartig verlassen haben (vgl. Nicholas Blanford in „The Christian Science Monitor“ vom 31. Dezember 2010, „Palestinian refugee camp in Lebanon becoming less of a hotbed for militancy“; Ana Maria Luca in “Now Media” vom 3. Januar 2011 „The end of Jund al-Sham?“; Bilal Y. Saab „The Syrian spillover and Salafist radicalization in Lebanon“ vom 23. Juli 2013). Soweit im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. November 2013 davon die Rede ist, dass es im Flüchtlingslager Ein El-Hilweh, das zahlreiche extremistische und islamistische Gruppierungen beherberge, in den vergangenen Jahren immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen sei, widerspricht dies der Feststellung einer teilweisen Befriedung der dortigen Sicherheitslage nicht (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: September 2013, S. 28). Denn mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass damit (auch) die gewaltsamen Auseinandersetzungen gemeint sind, die schließlich zur Zerschlagung bzw. Zurückdrängung radikaler Kräfte in Ein El-Hilweh führten. Darüber hinaus werden in Ein El-Hilweh freilich weiterhin innerpalästinensische Konflikte ausgetragen. Maßgeblich ist jedoch, dass die radikalen Gruppen, von denen der Kläger in der Vergangenheit konkret verfolgt worden sein will, aufgrund der dargestellten Entwicklung personell und strukturell erheblich geschwächt wurden. So geht für den Kläger insbesondere von den von ihm namentlich erwähnten Abu Ramez Al-Sahmarani („Ghandi El-Sahmarani“) und Naim Abbas, die ihn nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in einem Raum unter der Moschee misshandelt haben sollen, keine Gefahr mehr aus. Ersterer wurde - wie dargelegt - bereits im Dezember 2010 getötet. Letzterer ist erst kürzlich von der libanesischen Armee festgenommen worden und hat wegen erheblicher terroristischer Aktivitäten eine langjährige Haftstrafe zu erwarten (vgl. Mariam Karouny, Reuters Online vom 12. Februar 2014, „Lebanese army seizes top al Qaeda-linked militant“; Al-Manar News vom 12. Februar 2014, „ LAF arrests Naim Abbas, most dangerous terrorist in Lebanon“). Nach Überzeugung der Kammer spricht deshalb wenig dafür, dass die möglicherweise noch verbliebenen Anhänger dieser Gruppen in der Lage sind und nach mehr als vierjähriger Abwesenheit noch ein Interesse daran haben, gerade die Verfolgung des Klägers nach seiner Rückkehr wieder aufzunehmen. Soweit der Kläger geltend macht, er sei staatlicherseits durch den libanesischen Geheimdienst verfolgt worden, ist hinsichtlich der (angeblichen) Festnahmen und Misshandlungen schon nicht ersichtlich, inwieweit diese an ein asylerhebliches Merkmal anknüpften. Der Kläger vermutet in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2011, dass diese möglicherweise aufgrund falscher Anschuldigungen des Vaters seiner früheren Verlobten erfolgten, der ihn wegen Entführung angezeigt habe. Träfe dies zu, würde es sich bei den Festnahmen um Strafverfolgungsmaßnahmen ohne erkennbaren politischen Bezug handeln. Selbst wenn die (angebliche) Anzeige des Vaters darauf beruhen sollte, dass er den Kläger wegen seiner Mitgliedschaft in der Fatah als zukünftigen Ehemann seiner Tochter ablehnte, ist nicht erkennbar, dass der libanesische Geheimdienst ihn (auch) wegen seiner politischen Überzeugung festhielt. In der Stellungnahme vom 20. Oktober 2011 benennt der Kläger schließlich seine Weigerung, für den libanesischen Geheimdienst als Spitzel arbeiten zu wollen, als Grund für die Nachstellungen. Auch dies lässt jedoch keine Verfolgung in Anknüpfung an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG genannten Merkmale erkennen. Darüber hinaus sind die klägerischen Angaben zur staatlichen Vorverfolgung nach Überzeugung der Kammer unglaubhaft. Zum einen wurde dieser Aspekt in der Anhörung vor dem Bundesamt gänzlich unerwähnt gelassen. Vielmehr gab der Kläger dort sogar an, keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt zu haben. Dass er die diesbezügliche Frage nur auf strafrechtliche Verfahren bezogen haben will, erscheint in Anbetracht der vorhergehenden Erklärung des Anhörenden, der Kläger werde nun zu seinem Verfolgungsschicksal angehört und aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründeten, nicht überzeugend. Zum anderen spricht der ansatzlose Wechsel der Begründung für die Probleme mit dem libanesischen Geheimdienst zwischen der Stellungnahme vom 10. Mai 2011 (falsche Anschuldigungen durch den Vater seiner früheren Verlobten) und der Stellungnahme vom 20. Oktober 2011 (Weigerung der Spitzeltätigkeit) gegen die Glaubhaftigkeit. Ferner hat der Kläger die Bedeutung seines diesbezüglichen Vortrags selbst „heruntergespielt“, indem er in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2011 erklärte, dass diese Nachstellungen ohnehin nicht der Grund für seine Ausreise gewesen seien. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist überdies schon deshalb ausgeschlossen, weil er auf eine interne Schutzmöglichkeit verwiesen werden kann (vgl. § 3e AsylVfG). Selbst wenn man unterstellt, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Ein el-Hilweh (erneut) Verfolgung durch die verbliebenen Anhänger radikaler Gruppen droht, ist es ihm zuzumuten, in einem anderen palästinensischen Flüchtlingslager oder in einem unter libanesischer Kontrolle stehenden Landesteil Zuflucht zu suchen. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. November 2013 kann der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure in der Regel durch Verlegung des Wohnortes außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure entgangen werden, da der Einflussbereich der verschiedenen politischen Gruppierungen räumlich begrenzt ist (vgl. Lagebericht, S. 22). Der Kläger hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt, indem er angab, zeitweise bei seiner Schwester im Flüchtlingslager Mieh Mieh gelebt zu haben, und dort offenbar unbehelligt blieb. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, warum ihm eine Rückkehr zu seiner Schwester nicht möglich und zumutbar sein sollte. Da der Kläger nicht verpflichtet ist, sich in einem der Flüchtlingslager aufzuhalten, kann er sich aber auch außerhalb eines solchen Lagers ansiedeln. Die behauptete staatliche Verfolgung durch den libanesischen Geheimdienst ist - wie dargelegt - nicht glaubhaft und steht dem Verweis auf diese interne Schutzmöglichkeit daher nicht entgegen. Soweit der Kläger geltend macht, Palästinenser könnten sich aufgrund vielfacher Diskriminierungen im Libanon faktisch nicht außerhalb der Lager niederlassen, ist festzustellen, dass jedenfalls keine systematische Verfolgung von Palästinensern stattfindet und Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit nicht bekannt sind. Vielmehr bemüht sich die libanesische Regierung seit 2005 erstmals ernsthaft darum, die Situation der Palästinenser im Land mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft zu verbessern. Am 17. August 2010 wurde beispielsweise gesetzlich der Zugang zu bestimmten Berufen eröffnet, die eine vergleichsweise geringe Qualifikation voraussetzen, und deren Ausübung erleichtert (vgl. Lagebericht, S. 28). Dies kommt auch dem Kläger zugute, der eine Ausbildung zum Friseur absolviert hat. Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist darüber hinaus nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist nicht als Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG anzuerkennen, wer den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen (mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genossen hat. Der Kläger ist ausweislich der vorgelegten Bescheinigung vom 8. Januar 2014 beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für die palästinensischen Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, UNRWA) registriert und hat vor seiner Ausreise aus dem Libanon dessen Schutz bzw. Beistand genossen. Das UNRWA ist nach der Rechtsprechung des EuGH als Organisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zu qualifizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, C-364/11, Rn. 48, zur insoweit gleichlautenden Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 Buchst. A der Qualifikationsrichtlinie, nunmehr gleichlautend in Art. 12 der EU-Flüchtlingsschutz-RL, bei juris). Der Ausschlussgrund greift gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG indes nicht ein, wenn der Schutz oder Beistand nicht mehr länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Die Voraussetzungen dieser Gegenausnahme sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Lage der palästinensischen Flüchtlinge ist zwar bislang nach wie vor nicht endgültig geklärt. Es ist aber nicht erkennbar, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA dem Kläger gegenüber „nicht länger gewährt“ worden ist. Der EuGH hat dies dahingehend konkretisiert, dass ein Wegfall des gewährten Schutzes oder Beistandes vorliege, wenn die betroffene Person gezwungen gewesen sei, das Einsatzgebiet der Organisation oder Institution zu verlassen. Davon sei auszugehen, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden habe und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich gewesen sei, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stünden. Die bloße Abwesenheit aus dem Einsatzgebiet des UNRWA oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, führe mithin nicht zu einem Wegfall des Schutzes oder Beistandes im Sinne der Norm. Dabei sei es Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates, auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des Antrags zu untersuchen, ob diese Person gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. EuGH, a.a.O, Rn. 59, 63, 65, bei juris). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Situation des Klägers vor seiner Ausreise kann nicht angenommen werden, dass er den Libanon gezwungenermaßen verlassen hat, weil er sich dort in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand. Danach ist vielmehr davon auszugehen, dass die behaupteten Angriffe von Anhängern radikaler Gruppen auf seine Person bereits längere Zeit vor seiner Ausreise aus dem Libanon ihren Abschluss gefunden hatten. Soweit er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in dieser Zeit noch das Gefühl hatte, jederzeit umkommen zu können, hat er keine tragfähigen Anhaltspunkte vorgebracht, die das Vorliegen einer tatsächlich unsicheren persönlichen Lage objektivieren könnten. Zudem hat er Zuflucht bei seiner Schwester im Flüchtlingslager Mieh Mieh gefunden, wo er ebenfalls den Schutz und Beistand des UNRWA in Anspruch nehmen konnte. Nach alledem ist nicht erkennbar, dass dieser dem Kläger gegenüber „nicht länger gewährt“ worden ist, so dass der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG vorliegend uneingeschränkt zur Anwendung ankommt. Des Weiteren hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Libanon ein solcher ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG droht, liegen nicht vor. Wie bereits im Rahmen der Ausführungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dargelegt, werden solche Gefahren nach Überzeugung der Kammer vorliegend weder durch staatliche noch durch nichtstaatliche Akteure begründet. Im Übrigen kann der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylVfG auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden, um den Gefahren des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG zu entgehen. Auf die obigen Ausführungen zum internen Schutz wird ebenfalls vollumfänglich Bezug genommen. Die derzeit wegen des Bürgerkriegs in Syrien auch im Libanon angespannte innenpolitische Lage begründet zudem keine subsidiäre Schutzberechtigung des Klägers nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylVfG. Denn die von dieser Vorschrift vorausgesetzte ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt hinsichtlich des Klägers nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die aufgrund des Krieges in Syrien zu verzeichnenden Zusammenstöße im Libanon schon einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt darstellen. Jedenfalls kann bislang nicht festgestellt werden, dass der Kläger infolge eines solchen Konfliktes einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Wenn - wie vorliegend - gefahrerhöhende Umstände in der Person des Betroffenen fehlen, ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit dann anzunehmen, wenn der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050.10, bei juris Rn. 30). Bei der Feststellung, ob eine entsprechende individuelle erhebliche Gefahr gegeben ist, ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits erforderlich, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Weiterhin bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung. Die entsprechende Gefahr muss dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hinsichtlich der quantitativen Beurteilung hat das Bundesverwaltungsgericht das Risiko, bei innerstaatlichen Auseinandersetzungen mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:800 verletzt oder getötet zu werden, als für die Annahme einer individuellen Gefahr keinesfalls hinreichend angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 -, bei juris Rn. 18 ff. ferner OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Die Zwischenfälle, die im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg im Libanon auftreten, erreichen nach den vorstehend beschriebenen Maßstäben kein Ausmaß, das die Annahme einer individuellen erheblichen Gefährdung des Klägers rechtfertigen könnte. Im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes wird zur Sicherheitslage im Libanon Folgendes ausgeführt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 11. November 2013, S. 11): „Die allgemeine Sicherheitslage gibt vielen Libanesen insbesondere aus Furcht vor einem Übergreifen des Konflikts in Syrien auf den Libanon Anlass zur Besorgnis. Seit Beginn der Auseinandersetzungen in Syrien ist bereits eine merkliche Verschlechterung eingetreten. So haben bewaffnete Gruppen am 15. August 2012 in Beirut und der Bekaa-Ebene eine größere Zahl von Syrern entführt. Die Aktionen richteten sich gezielt gegen syrische Widerstandskämpfer in ihrer Ruhephase auf libanesischem Gebiet. Am 19. Oktober 2012 ereignete sich zudem in dem zentralen Beiruter Stadtteil Ashrafieh ein Bombenanschlag mit mehreren Todesopfern. Der Anschlag galt dem der Allianz des „14. März“ nahestehenden Polizeigeheimdienstchef Wissam al Hassan, der ebenfalls zu Tode kam. Es muss damit gerechnet werden, dass die Drahtzieher des Attentats auf Seiten des syrischen Regimes zu suchen sind. Die Lage in der Stadt Tripoli war im gesamten letzten Jahr höchst instabil, es kam immer wieder zu Feuergefechten zwischen den verfeindeten Stadtvierteln Jabal Mohsen (pro-Assad) und Bab al-Tabbaneh (Unterstützer der syrischen Opposition), bei denen es viele Opfer zu beklagen gab. Allein die jüngsten Auseinandersetzungen im Mai und Juni 2013 forderten mindestens 30 Tote und über 200 Verletzte. In dieser Zeit war das öffentliche Leben in der zweitgrößten Stadt des Landes regelrecht gelähmt: Schulen und Geschäfte in der Stadt blieben zum Teil wochenlang geschlossen. Die Stadt konnte zwischenzeitlich immer wieder durch massive Eingriffe der Armee beruhigt werden, jedoch besteht täglich die Gefahr neuer Gewaltausbrüche. Ein weiteres Problem sind aus Syrien abgefeuerte Raketen, die im libanesischen Grenzgebiet niedergehen und dort bereits Todesopfer forderten. Mit Beteiligung der Hisbollah an den Kampfhandlungen hat sich die Sicherheitslage insofern weiter verschlechtert, als dass nun auch verstärkt mit Racheaktionen gegen die Hisbollah im Libanon gerechnet werden muss. Erste Anschläge mit Raketen auf Hisbollah-Ziele in Baalbek und Beirut sowie die Explosion einer Autobombe in der südlichen Vorstadt Beiruts („Dahiye“) am 8.7.2013 belegen dies bereits.“ Trotz der geschilderten Gewalttaten kann von großflächigen Kampfhandlungen, von denen für die gesamte Zivilbevölkerung und damit auch für den Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Libanon Gefahren ausgehen, noch nicht gesprochen werden. Insgesamt stellen die Zwischenfälle noch Einzelfälle dar, die überwiegend die Grenzgebiete zu Syrien im Norden und Osten, Beirut und Tripoli, die Bekaa-Ebene und Baalbeck betreffen. Bezüglich der Region um das Flüchtlingslager Ein El-Hilweh nahe Saida/Sidon im Südwesten des Libanon, wo der Kläger bis zu seiner Ausreise lebte, wurde bislang nicht von Raketenangriffen oder sonstigen Übergriffen aufgrund des syrischen Bürgerkrieges berichtet. Soweit in der einleitenden Zusammenfassung des aktuellen Lageberichtes (S. 7, 2. Spiegelstrich) auch die Hafenstadt Sidon als von den Kampfhandlungen in Syrien besonders betroffenes Gebiet bezeichnet wird, findet dies weder in den übrigen diesbezüglichen Ausführungen des Lageberichtes noch in der Medienberichterstattung eine Stütze (vgl. Andrea Böhm, ZEIT Online vom 28. Dezember 2013 „Im schnellen Takt der Anschläge“ und vom 21. November 2013 „Verdrängen hilft nicht mehr“; Ulrike Putz, Spiegel Online vom 19. November 2013 „Al-Qaida bombt gegen Assads Verbündete“; Spiegel Online vom 19. November 2013 „Viele Tote bei Anschlag auf iranische Botschaft in Beirut“, und vom 30. November 2013 „Assads Gegner und Anhänger liefern sich Schießerei in Tripoli“, und vom 30. Dezember 2013 „Libanons Armee schießt erstmals auf syrische Kampfjets“; FAZ Online vom 21. Januar 2014 „Tote bei Explosion in Beirut“). Aus der mit Nachdruck ausgesprochenen Warnung des Auswärtigen Amtes vor Reisen in das Flüchtlingslager Ein El-Hilweh (vgl. http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/LibanonSicherheit.html) ergibt sich ebenfalls kein Hinweis auf eine individuelle Gefährdung des Klägers infolge eines Konfliktes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylVfG. Denn die Reisewarnung wird allein damit begründet, dass in den palästinensischen Flüchtlingslagern die libanesischen Sicherheitskräfte nicht präsent seien und die Sicherheit von Reisenden dort nicht gewährleisten könnten. Die übrigen Reise- und Sicherheitshinweise, die in der mündlichen Verhandlung mit Stand vom 20. Februar 2014 in das Verfahren eingeführt worden sind, bestätigen vielmehr die lokale Begrenztheit der Auswirkungen des Syrien-Konflikts auf die oben genannten Gebiete. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (nationaler subsidiärer Schutz) sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Kläger kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Zwar können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen eines solchen Abschiebungsverbotes auch dann vorliegen, wenn für den Ausländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - BVerwG 9 C 2/99 -, bei juris Rn. 7 f.). Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann vorliegen, wenn die Erkrankung des Schutzsuchenden im Zielstaat der Abschiebung nicht oder nicht zureichend behandelt werden kann oder wenn die Krankheit dort zwar prinzipiell hinreichend behandelt werden kann, der Betroffene zu der verfügbaren medizinischen Behandlung aber aus finanziellen oder anderen faktischen Gründen keinen Zugang hat (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 16. September 2011 - OVG 3 A 352/09 -, bei juris Rn. 220). Voraussetzung ist jedoch, dass die fehlende Behandlungsmöglichkeit zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, d.h. eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt. Davon ist auszugehen, wenn sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist diese Gefahr, wenn die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr ins Heimatland zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999, ebd.). Von einer solchen Entwicklung ist hinsichtlich des Klägers indes nicht auszugehen, nachdem er mitgeteilt hat, dass er sich seit längerem nicht mehr in durchgehender psychiatrischer Behandlung befindet und lediglich für den Fall, dass es ihm schlecht gehe, in die bisherige Behandlung wieder aufgenommen werden könne. Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes aufgrund der im Jahr 2010 diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung kommt auf dieser Grundlage nicht (mehr) in Betracht. Weitere gesundheitliche Einschränkungen wurden nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Libanon aus anderen Gründen erheblichen konkreten und individuellen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre, liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass er aus wirtschaftlichen Gründen in eine seine Existenz bedrohende Lage geraten würde. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum es ihm, einem jungen, ungebundenen Mann ohne gesundheitliche Einschränkungen, zukünftig nicht gelingen sollte, den notwendigen Lebensunterhalt - wenn auch auf niedrigem Niveau - sicherzustellen. Er hat den Beruf des Friseurs erlernt und kann ggf. (wieder) auf die Unterstützung seiner noch im Libanon lebenden Familienangehörigen zurückgreifen. Dem am Ende der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, ihm eine Stellungnahmefrist zum Ergebnis der Anhörung einzuräumen, um dann ggf. eine Auskunft der palästinensischen Vertretung zu dem in der Verhandlung angesprochenen Dokument über seine Mitgliedschaft in den „Al-Kastal-Truppen“ vom 3. Dezember 2009 einzuholen, war nicht zu entsprechen. Denn die Kammer hat bei ihrer Entscheidungsfindung die Authentizität des Schreibens, die in der mündlichen Verhandlung kritisch erörtert worden ist, nicht in Frage gestellt. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben (vgl. §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Kläger ist nach eigenen Angaben staatenloser Palästinenser aus dem Libanon. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Feststellung seiner subsidiären Schutzberechtigung sowie weiter hilfsweise die Feststellung des Vorliegens von nationalen Abschiebungsverboten. Eigenen Angaben zufolge wurde er 1... im Flüchtlingslager Ein El-Hilweh bei Saida geboren. Sein Bruder W... ist inzwischen deutscher Staatsangehöriger. Der Kläger gelangte nach eigenen Angaben im Februar 2010 auf dem Landweg in das Bundesgebiet. Am 24. Februar 2010 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 9. März 2010 gab er im Wesentlichen an, dass er im Libanon zuletzt mit seinen Eltern und fünf Geschwistern im Flüchtlingslager Ein El-Hilweh gelebt und dort bis zur fünften Klasse die Schule besucht habe. Von 2002 bis 2003 habe er eine Ausbildung zum Friseur absolviert, danach aber mit seinem Bruder Ahmed den Imbiss des Vaters betrieben. Sein Vater habe ihnen den Imbiss 2003 überschrieben, nachdem er als Angestellter bei der palästinensischen Polizei in eine höhere Position befördert worden sei. Ihre wirtschaftliche Situation sei durchschnittlich gewesen. Ab dem Jahr 2005 habe er inoffiziell für die Fatah gearbeitet und einzelne Personen im Flüchtlingslager beobachtet. Von 2008 an habe er dann offiziell im Personenschutz für Mahmoud Issa (genannt „Lino“) gearbeitet. Seine Probleme hätten aber eigentlich schon im Jahr 2002 begonnen, als er sich mit Rima, einem Mädchen aus der Nachbarschaft, verlobt habe. Nach sechs Monaten habe der Onkel des Mädchens, der zu der radikalen Organisation „Osbet-Al-Anssar“ gehört habe, auf die Auflösung der Verlobung gedrungen, weil er, der Kläger, und seine Familie der Fatah angehörten. Rima habe sich deshalb bei ihm zu Hause versteckt. Ihr Onkel habe daraufhin das Haus seiner Familie unter Beschuss genommen und die Herausgabe des Mädchens verlangt. Zwar sei Rima auf den Rat eines Vermittlers der Fatah hin schließlich zu ihrer Familie zurückgekehrt. Er, der Kläger, sei in der Folgezeit jedoch jedes Mal festgenommen, in eine Moschee gebracht und verprügelt worden, wenn ihr Onkel und seine Männer ihn im Flüchtlingslager gesehen hätten. Dies sei öfter geschehen, manchmal nach ein paar Tagen, manchmal nach ein paar Monaten, manchmal sei er auch von zu Hause abgeholt worden. Er habe Verletzungen am Kopf und am Arm erlitten und sei einmal von einer Kugel am Bein getroffen worden. Sie hätten ihm den Arm verbrannt, weil er sich dort ein Bild von Rima habe eintätowieren lassen. Vor drei oder vier Jahren seien drei Freunde von ihm von diesen Männern umgebracht worden. Zuletzt sei er im Jahr 2009, bevor er das Land verlassen habe, von den Männern misshandelt worden. Die Polizei und die Sicherheitsbehörden des Flüchtlingslagers hätten ihm nicht geholfen, da sie ihm vorgeworfen hätten, Spion der libanesischen Regierung zu sein. Die libanesischen Behörden hätten ihm tatsächlich einmal angeboten, für sie zu arbeiten, als er bei einer Polizeistation außerhalb des Flüchtlingslagers um Hilfe gebeten habe. Er habe die Mitarbeit aber abgelehnt. Mit den staatlichen Behörden habe er sonst keine Probleme gehabt. Jedoch hätten ihn auch Anhänger der Organisationen „Jund Al-Sham“ und „Fatah Al-Islam“ verfolgt, bei denen es sich um Untergruppen der „Osbet-Al-Anssar“ handle und die jeweils ein Gebiet des Lagers beherrschten. Der Kläger legte dem Bundesamt eine mit „Palästinensische Befreiungsorganisation - Die Palästinensische Autonomiebehörde - Die nationalen Sicherheitskräfte“ überschriebene Bescheinigung vom 3. Dezember 2009 vor, wonach er seit dem 1. Dezember 2009 kein Mitglied der „Al-Kastal Truppen“ mehr sei. Er habe das Flüchtlingslager wegen der regelmäßigen Verfolgung durch „Jund Al-Sham“ und „Fatah Al-Islam“ verlassen. Er sei von mehreren Attentatsversuche betroffen gewesen. Zuletzt sei am 11. Oktober 2009 eine Bombe auf die Wohnung seines Vaters, der Offizier der Fatah-Organisation „Alkifah Almusalah Alfalastini“ sei, geworfen worden. Alles sei nur wegen seiner Zugehörigkeit zur Fatah geschehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bescheinigung nebst Übersetzung im Verwaltungsvorgang der Beklagten, Band II, Bl. 182 f., Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 teilte der Kläger dem Bundesamt mit, dass er nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls einige Punkte ergänzen wolle. Nach vierstündiger Anhörung und 35-minütiger Rückübersetzung ohne Gewährung der von ihm erbetenen Pause habe er dazu keine Kraft mehr gehabt. In der Anhörung sei vor allem seine Tätigkeit für die Fatah zu kurz gekommen, die neben dem Konflikt wegen seiner Verlobung der maßgebliche Grund für die Bedrohung durch radikale Organisationen gewesen sei. Sein Vater habe schon seit dem 16. oder 17. Lebensjahr für die Fatah gearbeitet. Er gehöre der Untergruppe „Al-Kifah al-Moussalah“ an und sei derzeit stellvertretender Leiter des Südteils des Lagers Ein El-Hilweh. Er, der Kläger, sei der Fatah 2005 nach der Eskalation der Gewalt wegen seiner Verlobung beigetreten, weil er auf Schutz gehofft habe. Er habe der Untergruppe „Qwat al-Kastal“ angehört. Drei seiner Freunde, die - wie er selbst - für „Lino“ gearbeitet hätten, seien von Anhängern radikaler Organisationen getötet worden. Man habe ihn auch verdächtigt, Informationen an den libanesischen Geheimdienst weiterzugeben. Auf das Café seines Vaters sei einmal, auf das Haus seiner Familie zweimal ein Anschlag verübt worden. Dabei habe der letzte Anschlag am 11. Oktober 2009 zweifellos ihm gegolten, da die Bombe nur drei Minuten, nachdem er nach Hause gekommen sei, explodiert sei. Dieses Ereignis sei für ihn der Anlass gewesen, den Libanon zu verlassen. Aus Angst habe er in der Anhörung verschwiegen, dass er auch Probleme mit dem libanesischen Geheimdienst der Armee „Mukhabarat Ajesh“ gehabt habe. Manchmal sei er bis zu zwei- oder dreimal im Monat beim Passieren der Kontrollposten am Lagerausgang vom libanesischen Militär angehalten und für zwei bis drei Stunden in einer Kaserne festgehalten worden. Er sei immer erst nach Intervention der Fatah freigelassen worden. Vor vier oder fünf Jahren sei er auch einmal 17 Tage lang in Beirut festgehalten worden, als er nach Syrien zu Verwandten habe reisen wollen. Grund für die Festnahmen seien möglicherweise falsche Anschuldigungen des Vaters seiner früheren Verlobten gewesen, der Anzeige wegen Entführung gegen ihn erstattet habe. Seine Mutter erhalte jetzt noch Telefonanrufe mit der Ankündigung, dass sie ihren Sohn irgendwann tot vor dem Haus liegend wiederfinden werde. Unter dem 19. Juli 2010 legte der Kläger dem Bundesamt eine psychologische Stellungnahme des behandelnden Diplom-Psychologen D... vom „Zentrum Überleben - Zentrum für Flüchtlingshilfen und Migrationsdienste“ vor, wonach er an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung leide. Mit Schreiben vom 9. März 2011 übersandte der Kläger dem Bundesamt Internet-Auszüge und Video-Material, die einen weiteren Bombenanschlag auf das Geschäft seines Vaters am 26. Dezember 2010 zum Inhalt haben. Dieser Anschlag sei weniger als 24 Stunden nach dem Tod eines ehemaligen Verantwortlichen der „Jund Al-Sham“, Ghandi El-Sahmarani, verübt worden. Mit Bescheid vom 1. Juni 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Asylberechtigung ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Es verneinte zudem das Vorliegen von Abschiebungsverboten und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass eine staatlicherseits drohende Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Vielmehr handle es sich bei dem Vortrag des Klägers um gesteigertes Vorbringen. Während er in der Anhörung erklärt habe, keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt und diese sogar um Hilfe gebeten zu haben, behaupte er in seiner späteren Stellungnahme, mehrfach vom libanesischen Geheimdienst festgehalten worden zu sein. Im Übrigen lägen die Verhaftungen schon mehrere Jahre zurück und seien nicht Grund der Ausreise gewesen. Auch eine nichtstaatliche Verfolgung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der Kläger habe zunächst über seinen Anwalt vorgetragen, er sei von der Gruppe „Jund Al-Sham“ bedroht worden. In der Anhörung habe er hingegen nur die Gruppe „Osbet-Al-Anssar“ als Verfolger bezeichnet und erst auf Vorhalt die Beziehungen der Gruppen untereinander erklärt. Darüber hinaus sei der Anlass für die Ausreise aus dem Libanon unklar. In der Anhörung habe er behauptet, noch einen Monat zuvor verprügelt worden zu sein. Aus der Stellungnahme vom 10. Mai 2010 gehe demgegenüber hervor, dass der Bombenanschlag auf das elterliche Haus vom 11. Oktober 2009 ausschlaggebend gewesen sei. Der weitere Bombenanschlag vom 26. Dezember 2010 habe mit dem Kläger, der bereits ein Jahr zuvor ausgereist sei, offenbar nichts zu tun. Des Weiteren könne sich der Kläger außerhalb des Flüchtlingslagers niederlassen und dort den Schutz staatlicher Stellen in Anspruch nehmen. Ein Abschiebungsverbot aufgrund einer psychischen Erkrankung liege nicht vor, da eine solche nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei. Mit der am 22. Juni 2011 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, es liege keineswegs ein gesteigertes Vorbringen vor. Dass verschiedene Dinge zunächst unerwähnt geblieben seien, sei auf die bereits kritisierten Umstände bei der Anhörung zurückzuführen. Es bestehe auch keine inländische Schutzmöglichkeit. Ein Palästinenser könne sich in der Praxis außerhalb der Flüchtlingslager nicht niederlassen, weil die Palästinenser im Libanon nach wie vor in erheblichem Maße diskriminiert würden. Ausweislich seiner mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 zur Akte gereichten ergänzenden Stellungnahme vom 20. Oktober 2011 habe er in der Anhörung die Frage nach Problemen mit staatlichen Stellen lediglich auf strafrechtliche Probleme bezogen. Von den Schwierigkeiten mit dem libanesischen Sicherheitsdienst habe er in der Anhörung nichts gesagt, weil diese letztlich nicht der Grund für seine Flucht gewesen seien. Sie trügen jedoch dazu bei, dass er im Falle der Rückkehr in den Libanon keinen Schutz vor Verfolgung finden könne. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2014 hat der Kläger mitgeteilt, dass er sich seit längerem nicht mehr in durchgehender psychiatrischer Behandlung befinde. Des Weiteren hat er eine Bescheinigung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für die palästinensischen Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) vom 8. Januar 2014 vorgelegt, wonach er sowie weitere Familienangehörige bei dem UNRWA registriert seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2011 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass er subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG ist, und weiter hilfsweise, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluss vom 3. Februar 2014 hat die erkennende Kammer dem Kläger für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2014 nochmals ausführlich persönlich angehört worden. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift, Bl. 71ff. d. A., Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Band I und II) sowie der den Kläger betreffenden Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.