Beschluss
34 L 138.16 V
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0620.34L138.16V.0A
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Leitsätze
Zum Anspruch minderjähriger Jeziden aus dem Irak auf Nachzug zu ihren im Bundesgebiet lebenden Eltern, die ihr Aufenthaltsrecht von einem als Flüchtling anerkannten Bruder der Kläger ableiten (Rn.15)
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch minderjähriger Jeziden aus dem Irak auf Nachzug zu ihren im Bundesgebiet lebenden Eltern, die ihr Aufenthaltsrecht von einem als Flüchtling anerkannten Bruder der Kläger ableiten (Rn.15) Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt. Die Antragsteller zu 1) bis 8) sind irakische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Sie halten sich zurzeit indem überwiegend von Flüchtlingen, Vertriebenen und anderen Migranten bewohnten Lager Dahouk im Nordirak auf. Sie begehren die Erteilung nationaler Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung. Der am 4. Juni 1998 geborene Bruder der Antragsteller reiste am 14. März 2015 in die Bundesrepublik ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 11. Juni 2015 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er verfügt seit dem 9. Juli 2015 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die Antragsteller zu 1) bis 8) beantragten am 13. Juli 2015 gemeinsam mit ihren Eltern bei der Botschaft der Antragsgegnerin in Ankara (im Folgenden: Botschaft) die Erteilung nationaler Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung. Mit Bescheid vom 9. März 2016 erteilte die Botschaft den Eltern die begehrten Visa. Die Anträge der Antragsteller zu 1) bis 8) wurden hingegen mit Bescheid vom selben Tag abgelehnt, nachdem auch die Beigeladene ihre Zustimmung insoweit versagt hatte. Der Lebensunterhalt sei im Falle des Nachzugs nicht gesichert. Gründe für eine Ausnahme von dieser Regelerteilungsvoraussetzung seien nicht ersichtlich. Am 20. März 2016 reiste der Vater der Antragsteller in das Bundesgebiet ein. Am 4. Mai 2016 erhielt er eine bis zum 30. November 2016 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG. Er hielt sich bereits von 2009 bis 2012 in Deutschland auf und führte erfolglos ein Asylverfahren durch. Die Mutter der Antragsteller reiste am 8. April 2016 nach Deutschland und verfügt seit dem 4. Mai 2016 ebenfalls über eine bis zum 30. November 2016 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Mai 2016 stellte der Vater der Antragsteller beim Bundesamt einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Für die Mutter wurde bislang noch kein Asylantrag gestellt. Gegen die Ablehnung ihrer Visaanträge haben die Antragsteller am 19. Mai 2016 Klage erhoben (VG 34 K 139.16 V) und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihnen unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft in Ankara vom 9. März 2016 Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht dabei grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 18. Aufl. 2012, § 123 Rn. 13 f. m. w. Nachw.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller hinsichtlich der von ihnen begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Nach diesen Maßstäben ist bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache zu verneinen. Den Antragstellern steht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder ein Anspruch auf Nachzug zu ihren Eltern noch auf Nachzug zu ihrem Bruder zu. Das Erfordernis eines Visums zur Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich für die Antragsteller aus § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die Erteilung des Visums richtet sich gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach den für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienzusammenführung mit den Eltern nach §§ 32 Abs. 1, 29 Abs. 1, 5 Abs. 1 AufenthG sind nicht erfüllt. Dabei kann offenbleiben, ob die Eltern der Antragsteller über die gemäß §§ 32 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Aufenthaltserlaubnis verfügen. Zwar fallen befristete Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich unter den Begriff der Aufenthaltserlaubnis. Der nur noch wenige Monate gültige und nicht verlängerbare Aufenthaltstitel der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG begründet indes keinerlei Perspektive eines dauerhaften Zusammenlebens der Familie im Bundesgebiet. Denn da der Bruder der Antragsteller, von dem die Eltern ihr Aufenthaltsrecht nach § 36 Abs. 1 AufenthG ableiten, am 4. Juni 2016 volljährig geworden ist, steht den Eltern dieses Aufenthaltsrecht mit Ablauf der Befristung am 30. November 2016 nicht mehr zu. Eine Verlängerung nach Erreichen der Volljährigkeit kommt nicht in Betracht, weil das Nachzugsrecht des § 36 Abs. 1 AufenthG dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern, nicht jedoch eigenständigen Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem Kind dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 9/12 -, bei juris Rn. 20 f.). Die Zusammenschau mit den weiteren in §§ 32 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannten unbefristeten oder immerhin verlängerbaren Aufenthaltstiteln Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG), Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) sowie Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) legt es nahe, dass auch im Falle einer den Nachzug ermöglichenden befristeten Aufenthaltserlaubnis ein weiteres Bleiberecht zumindest in Aussicht stehen muss. Befindet sich die Referenzperson, zu der der Nachzug erfolgen soll, lediglich im Besitz eines nationalen Visums, ist allgemein anerkannt, dass die Erteilung weiterer Visa zur Familienzusammenführung nur erfolgen kann, wenn die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt werden soll und in Aussicht steht, dass der Referenzperson ein in §§ 32 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannter Aufenthaltstitel erteilt werden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 -, bei juris Rn. 2 f. m. w. Nachw.). Das darin zum Ausdruck kommende Erfordernis einer Perspektive dauerhaften Zusammenlebens im Bundesgebiet ist hier nicht erfüllt, da die Eltern der Antragsteller ab dem 1. Dezember 2016 im Grundsatz ausreisepflichtig sind. Dies würde auch für die Antragsteller gelten, deren Aufenthalt sich gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 AufenthG akzessorisch zum Aufenthalt der Eltern verhält. Es kann vorliegend auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Eltern der Antragsteller als Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) anerkannt werden und ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt werden wird, die über die Befristung des § 36 Abs. 1 AufenthG hinausgeht. Diese sind zwar Yeziden aus dem Irak, für die eine vergleichsweise hohe Anerkennungsquote besteht. Hinsichtlich des Vaters der Antragsteller handelt es sich jedoch bereits um ein Folgeverfahren, dessen Ausgang unklar ist. Das Erstverfahren endete mit Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 3. Juni 2011. Ob der mehr als sechs Wochen nach der Einreise gestellte Asylantrag mit der für die Gewährung von Familienasyl erforderlichen Unverzüglichkeit gestellt wurde (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 AsylG), ist ebenfalls offen. Für die Mutter der Antragsteller wurde bislang noch gar kein Asylantrag gestellt. Sollte den Eltern nicht die Flüchtlingseigenschaft, sondern der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden, wäre der Familiennachzug nach § 104 Abs. 13 AufenthG zunächst für zwei Jahre ausgesetzt. Ein (weiteres) Bleiberecht der Eltern im Bundesgebiet steht nach alledem nicht hinreichend konkret in Aussicht. Ungeachtet dessen fehlt es an der Voraussetzung ausreichenden Wohnraums nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Hierzu bestimmt § 2 Abs. 4 AufenthG, dass als ausreichender Wohnraum nicht mehr gefordert wird, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt (Satz 1). Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt (Satz 2). Gemäß § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes, der auf § 27 Abs. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes verweist, ist die nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße einzuhalten, wobei wohnungsaufsichtsrechtliche Bestimmungen die noch hinnehmbare Mindestgröße ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2015 - OVG 7 B 39.14 -, bei juris Rn. 21). Nach § 9 Abs. 1 des Wohnungsaufsichtsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2014 besteht eine Überbelegung, wenn nicht mindestens 9 qm Wohnfläche je Bewohner und 6 qm für jedes Kind bis sechs Jahren vorhanden sind, was entsprechend der Wohnflächenverordnung zu berechnen ist. Mit Blick auf die Eltern und die acht minderjährigen Antragsteller, von denen drei unter sechs Jahren alt sind, wären demnach mindestens 81 qm zu verlangen. Die nach Angaben der Eltern derzeit bewohnte 2-Zimmer-Wohnung ist mit einer Größe von etwa 40 qm jedenfalls zu klein. Der Einwand der Antragsteller, nach Erteilung der begehrten Visa sei es mit Unterstützung des Jobcenters innerhalb kürzester Zeit möglich, eine angemessen große Wohnung anzumieten, führt zu keiner anderen Bewertung, da die Voraussetzung ausreichenden Wohnraums vor der Erteilung des Visums erfüllt sein muss. Auch der Hinweis auf vorübergehende Unterbringungsmöglichkeiten bei Verwandten in Bielefeld hilft daher nicht weiter. Eine Ausnahme aus Härtefallgründen sieht das Gesetz für das Wohnraumerfordernis nicht vor, weshalb es für die Entscheidung keine Rolle spielt, aus welchen individuellen Gründen ausreichender Wohnraum derzeit nicht beschafft werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., bei juris Rn. 23). Da die Eltern der Antragsteller (noch) keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG besitzen, scheidet überdies ein Rückgriff auf § 29 Abs. 2 AufenthG aus, wonach im Falle des Nachzugs zu international Schutzberechtigten von der Voraussetzung ausreichenden Wohnraums abgesehen werden kann bzw. abzusehen ist. Auch die Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003) verdrängt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht. Nach Art. 7 Abs. 1 a) der Richtlinie darf der Nachweis ausreichenden Wohnraums bei Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung verlangt werden. Soweit Ausnahmen von diesem Erfordernis nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie zuzulassen sind, bezieht sich dies nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie und wie von § 29 Abs. 2 AufenthG umgesetzt auf den Nachzug zu bereits anerkannten Flüchtlingen. Art. 6 des Grundgesetzes gebietet ebenfalls keine Zulassung des Nachzugs unter Außerachtlassung des Erfordernisses ausreichenden Wohnraums. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen der 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin zu einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 24. Februar 2016 - VG 28 K 498.15 V -, bei juris Rn. 6): „Art. 6 Abs. 1 GG ermöglicht ebenfalls keine andere Auslegung des eindeutigen Gesetzes. Er gebietet aber auch keine andere Entscheidung, womit die Verfassungswidrigkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründet wäre. Zunächst einmal verschafft die Norm keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Der Gesetzgeber ist weitgehend frei darin, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen er Fremden den Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht. Dabei hat er aber nach der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 GG die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend ihrem Gewicht zur Geltung zu bringen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 25 f.). Entscheidend ist dabei nicht ein formales Band der Familienmitglieder, sondern die tatsächliche Verbundenheit. Das führt regelmäßig zu engeren Bindungen der öffentlichen Gewalt, soweit es um aufenthaltsbeendende Maßnahmen geht, die eine aktuell geführte Lebensgemeinschaft aufheben, als in Bezug auf Maßnahmen, die die erstmalige Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet betreffen. Eingedenk dessen bestehen keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der hier den Nachzug des Klägers hindernden Normen. Sie setzen die in § 1 Abs. 1 AufenthG bezeichneten öffentlichen Interessen mit dem Nachzugsinteresse in ein angemessenes Verhältnis und berücksichtigen auch Notlagen auf Seiten der Ausländer. Die Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände führt zu keiner anderen Wertung. Eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen Eltern besteht nicht. Beide Elternteile haben diese durch ihre Ausreise in einer Situation, in der angeblich eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Klägers bestand, aufgehoben. Das Gericht sieht nicht, dass die Beziehung des Klägers zu seinen Eltern, die für diese nicht handlungsbestimmend war, das staatliche Handeln bestimmen soll.“ Darüber hinaus ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Die Eltern der Antragsteller sind nicht erwerbstätig und beziehen öffentliche Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes ermöglichen würde, liegt nicht vor. Ein solcher ist anzunehmen, wenn entweder besondere atypische Umstände bestehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts, wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16/12 -, bei juris Rn. 16). Der Umstand, dass sich die minderjährigen Antragsteller in einem Lager im Irak aufhalten, begründet keine Atypik, die den vorliegenden Fall von anderen derart unterscheiden würde, dass von der Sicherung des Lebensunterhaltes, die nach dem Konzept des Gesetzgebers zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gehört, verzichtet werden müsste. Höherrangiges Recht würde ein Absehen von der Lebensunterhaltssicherung allenfalls gebieten, wenn die Eltern und ihr ältester Sohn einen Anspruch auf eine dauerhafte Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet hätten und dem nachfolgend auch die minderjährigen Antragsteller auf einen Aufenthalt in Deutschland angewiesen wären (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. März 2015 - VG 15 L 73.15 V -, Entsch.-Abdr. S. 4). Dies ist indes - wie oben dargelegt - nicht der Fall. Auch die Familienzusammenführungsrichtlinie zwingt nicht zur Annahme eines Ausnahmefalles. Nach Art. 10 Abs. 3a) der Richtlinie gestatten die Mitgliedstaaten (nur) den Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings Einreise und Aufenthalt unabhängig vom Erfordernis der Unterhaltssicherung. Dem wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 36 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Eltern gerecht. Die Kammer sieht vorliegend nicht die möglicherweise in anderen Fällen bestehende Gefahr, dass die unionsrechtliche Bestimmung „ihrer praktischen Wirksamkeit“ beraubt wird, wenn der Nachzug weiterer minderjähriger Kinder mit den Eltern, die im Besitz eines solchen Nachzugsrechts zum minderjährigen Flüchtling sind, von der Lebensunterhaltssicherung abhängig gemacht wird und die Eltern sich dadurch vor die Wahl gestellt sehen, ob sie auf ihr Nachzugsrecht verzichten oder weitere Kinder allein im Heimatland zurücklassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 -, bei juris Rn. 4; VG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - VG 10 L 524.15 V -, Entsch.-Abdr. S. 3; VG Berlin, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - VG 26 L 489.15 V -, bei juris Rn. 8). Denn die Eltern der Antragsteller befinden sich nicht mehr im Irak, sondern haben von ihrem Nachzugsrecht bereits Gebrauch gemacht, so dass der Entscheidungskonflikt, auf die Wahrnehmung des Nachzugsrechts zu verzichten oder aber die minderjährigen Antragsteller zurückzulassen nicht mehr besteht. Auch die Überlegung, dass der in Deutschland lebende unbegleitete minderjährige Flüchtling fast nie in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt zu sichern (vgl. VG Berlin, a.a.O.), trägt vorliegend nicht, da sich die Eltern bereits im Bundesgebiet aufhalten und der ihnen nach § 36 Abs. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltstitel Erwerbstätigkeit gestattet. Ein Anspruch der Antragsteller auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Nachzugs zu ihrem Bruder, der sich nach §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 29 Abs. 1, 5 Abs. 1 AufenthG richtet, besteht ebenfalls nicht. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine außergewöhnliche Härte muss dabei bezogen auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bestehen, etwa weil der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 9.12 -, bei juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2011 - OVG 3 B 22.10 -, bei juris Rn. 30). Dies ist hier zu verneinen, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der volljährige Bruder der Antragsteller auf die Gewährung familiärer Hilfe durch seine noch minderjährigen Geschwister angewiesen ist. Ebenso wenig bedürfen die Antragsteller des familiären Beistands durch ihren Bruder in der Bundesrepublik (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - VG 5 L 339.15 V - Entsch.-Abdr. S. 4). Da sich die Härte auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft beziehen muss, können Nachteile im Heimatland, die allein wegen der dortigen politischen Verhältnisse drohen, nicht zur Begründung herangezogen werden (vgl. BVerwG, a.a.O., bei juris Rn. 23). Des Weiteren fehlt es - wie bereits dargelegt - am Vorhandensein ausreichenden Wohnraums nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sowie an der Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Diese allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen auch beim Nachzug sonstiger Familienangehöriger gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt sein (vgl. für § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG BVerwG, a.a.O., bei juris Rn. 23). Da der Bruder der Antragsteller als Flüchtling anerkannt worden ist, ist zwar der Anwendungsbereich des Kapitels V der Familienzusammenführungsrichtlinie eröffnet. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie sieht aber nur für den Nachzug des Ehegatten und eigener Kinder des Flüchtlings die Möglichkeit vor, vom Erfordernis ausreichenden Wohnraums und der Sicherung des Lebensunterhaltes abzusehen. Für den Nachzug von Geschwistern dürfen diese in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie näher bestimmten Nachweise indes verlangt werden. Ferner fehlt es an einem Anordnungsgrund. Der Eintritt der Volljährigkeit des im Bundesgebiet lebenden Bruders am 4. Juni 2016 hat keine Auswirkungen auf die Nachzugsvoraussetzungen, die für die Erteilung der Visa an die Antragsteller bedeutsam sind. Es ist zudem zu erwarten, dass die Kammer die Hauptsache vor dem 30. November 2016 entscheiden wird, so dass auch der Ablauf der Befristung der den Eltern der Antragsteller nach § 36 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltstitel keinen Anordnungsgrund begründet. Die Kammer verkennt nicht, dass die Situation der Antragsteller, die im Irak in einem Lager leben und sich zum Teil noch im Kleinkindalter befinden, derzeit schwierig ist. Gleichwohl rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Anordnungsgrundes, da ihre Eltern sie dort bewusst in der Obhut Dritter zurückgelassen haben, um sich beide um ihren hier lebenden, fast volljährigen Sohn zu kümmern. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren war abzulehnen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Billigkeitsgründen den Antragstellern aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt hat und damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der anzusetzende Auffangstreitwert ist um die Hälfte zu ermäßigen, auch wenn das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2015 - OVG 3 S 54.15 -, bei juris Rn. 7).