Urteil
3 S 54/15
LG SIEGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 16 Abs.1 S.2 lit. d des Gesellschaftsvertrages ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch auf die Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft anzuwenden.
• Besteht eine planwidrige Regelungslücke im Gesellschaftsvertrag, ist sie nach Treu und Glauben mit Blick auf den hypothetischen Parteiwillen zu schließen; dispositives Gesetzesrecht ist nur vorrangig, wenn es dem mutmaßlichen Parteiwillen nicht widerspricht.
• Ausschüttungen, die vertraglich unmittelbar in ein anderes Beteiligungsprogramm umgebucht wurden, können als vom Anleger empfangen gelten und somit rückforderbar sein.
• Ein gesellschaftsvertraglich begründeter Rückforderungsanspruch unterliegt nicht der AGB-Kontrolle (§ 310 Abs.4 BGB).
• Ein gegnerischer Schadensersatzanspruch kann wegen der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft unzulässig sein, wenn seine Befriedigung die gleichmäßige Befriedigung anderer Gesellschafter gefährden würde.
Entscheidungsgründe
Rückforderungsanspruch bei Liquidation atypisch stiller Gesellschaft durch ergänzende Auslegung des Gesellschaftsvertrags • § 16 Abs.1 S.2 lit. d des Gesellschaftsvertrages ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch auf die Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft anzuwenden. • Besteht eine planwidrige Regelungslücke im Gesellschaftsvertrag, ist sie nach Treu und Glauben mit Blick auf den hypothetischen Parteiwillen zu schließen; dispositives Gesetzesrecht ist nur vorrangig, wenn es dem mutmaßlichen Parteiwillen nicht widerspricht. • Ausschüttungen, die vertraglich unmittelbar in ein anderes Beteiligungsprogramm umgebucht wurden, können als vom Anleger empfangen gelten und somit rückforderbar sein. • Ein gesellschaftsvertraglich begründeter Rückforderungsanspruch unterliegt nicht der AGB-Kontrolle (§ 310 Abs.4 BGB). • Ein gegnerischer Schadensersatzanspruch kann wegen der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft unzulässig sein, wenn seine Befriedigung die gleichmäßige Befriedigung anderer Gesellschafter gefährden würde. Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft, die atypisch stille Beteiligungen anbot. Die Beklagte zeichnete zwei Beteiligungen (Verträge Nr. 23568032 und 23570031) und zahlte Einlagen zuzüglich Agio. Aus einem Vertrag wurden Ausschüttungen in Höhe von 1.250,00 € ausgezahlt, aus dem anderen wurden Ausschüttungen in Höhe von 1.333,33 € vereinbarungsgemäß in ein weiteres Beteiligungsprogramm („Plus“) umgebucht. Die Gesellschafter beschlossen die Liquidation der mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft zum 15.12.2009. Die Klägerin verlangt die Rückzahlung der insgesamt 2.583,33 € als Saldennachforderung, weil die Kapitalkonten der Beklagten zum Liquidationsstichtag negativ gewesen seien und der Auseinandersetzungswert null betrug. Die Beklagte bestreitet die Vortragspunkte teilweise, rügt Unwirksamkeit vertraglicher Regelungen als AGB und macht hilfsweise einen Schadensersatzanspruch wegen angeblich mangelhafter Prospektinformation geltend. • Rechtsgrundlage: § 16 Abs.1 S.2 lit. d des Gesellschaftsvertrags ist zwar wörtlich nur auf vertragsgemäßen Austritt einzelner Gesellschafter bezogen, verfolgt aber nach seinem Regelungsziel die Berechnung des Abfindungsguthabens bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft allgemein. • Planwidrige Regelungslücke: Der Vertrag enthält eine planwidrige Lücke, weil er das Abfindungsguthaben bei Beendigung regelt, aber eine Rückforderung bei Liquidation nicht ausdrücklich regelt, wodurch die Verwirklichung des Regelungsplans unvollständig bliebe. • Ergänzende Vertragsauslegung: Nach Treu und Glauben ist die Lücke dahingehend zu schließen, dass die Rückforderungsregelung des § 16 Abs.1 S.2 lit. d entsprechend auch bei Liquidation gilt; dispositives Gesetzesrecht (§§ 232,236 HGB) bietet keine interessengerechtere Lösung und widerspricht dem vermuteten Parteiwillen. • AGB-Recht: Als gesellschaftsvertragliche Regelung und als aus dem Vertrag gewonnene ergänzende Regelung ist die Bestimmung von der AGB-Kontrolle gemäß § 310 Abs.4 BGB ausgenommen und damit nicht wegen Unklarheit oder Überraschung unwirksam. • Empfang der wiederangelegten Ausschüttungen: Auch automatisch in das Programm „Plus“ umgebuchte Ausschüttungen gelten als von der Beklagten empfangen und sind rückforderbar. • Höhe des Anspruchs: Rückforderung ist auf die erhaltenen Ausschüttungen begrenzt; die Klägerin hat dargelegt, dass die Beklagte negative Kapitalkontensalden hatte, die die gewährten Ausschüttungen übersteigen, sodass der Rückzahlungsanspruch in voller geltend gemachter Höhe besteht. • Schadensersatzgegenforderung: Die hilfsweise geltend gemachte Gegenforderung der Beklagten ist aufgrund der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft unzulässig bzw. nicht substantiiert dargelegt, weil ihre Geltendmachung die gleichmäßige Befriedigung der übrigen Gesellschafter gefährden würde. • Zinsen und Prozesskosten: Die Zinsen ergeben sich aus §§ 291, 288 BGB; die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen nach § 91 ZPO; Revision wurde zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.583,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2014 zu zahlen. Die Entscheidung beruht darauf, dass § 16 Abs.1 S.2 lit. d des Gesellschaftsvertrags im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch auf den Fall der Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft anzuwenden ist und die Beklagte zum Rückfluss der erhaltenen Ausschüttungen verpflichtet ist, weil ihre Kapitalkonten negative Salden auswiesen, die die jeweiligen Ausschüttungen übersteigen. Eine von der Beklagten vorgetragene Gegenforderung wegen Prospektmängeln ist nicht substantiiert und wegen der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht durchsetzbar, weil ihre Verfolgung die Ansprüche der übrigen stillen Gesellschafter gefährden würde. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; die Revision wurde zugelassen.