Beschluss
34 L 1380.17 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Aus der Erkenntnislage ergibt sich zwar, dass das Leben in palästinensischen Flüchtlingslagern im Libanon - und insbesondere im größten der Lager, Ein El-Hilweh - in vielen Aspekten problematisch ist, nicht aber eine i.S.d. § 3a AsylG asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung bzw. die Gefahr eines ernsthaften Schadens i.S.d. § 4 AsylG.(Rn.8)
2. Dass im Libanon ein solches Niveau an Gewalt vorläge, dass der Antragsteller allein aufgrund seiner Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, lässt sich den Quellen nicht entnehmen.(Rn.10)
(Rn.11)
3. Weder wegen der Diskriminierung als Palästinenser, noch wegen der Sicherheitslage oder aus humanitären Gründen befand sich der Antragsteller in einer sehr unsicheren persönlichen Lage mit der Folge, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG vorlägen.(Rn.14)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der Erkenntnislage ergibt sich zwar, dass das Leben in palästinensischen Flüchtlingslagern im Libanon - und insbesondere im größten der Lager, Ein El-Hilweh - in vielen Aspekten problematisch ist, nicht aber eine i.S.d. § 3a AsylG asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung bzw. die Gefahr eines ernsthaften Schadens i.S.d. § 4 AsylG.(Rn.8) 2. Dass im Libanon ein solches Niveau an Gewalt vorläge, dass der Antragsteller allein aufgrund seiner Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, lässt sich den Quellen nicht entnehmen.(Rn.10) (Rn.11) 3. Weder wegen der Diskriminierung als Palästinenser, noch wegen der Sicherheitslage oder aus humanitären Gründen befand sich der Antragsteller in einer sehr unsicheren persönlichen Lage mit der Folge, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG vorlägen.(Rn.14) Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der zulässige Antrag des nach eigenen Angaben palästinensischen Antragstellers mit zuletzt ständigem Aufenthalt im Libanon, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 6. September 2017 (VG 34 K 1381.17 A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2016 anzuordnen, ist nicht begründet. Dies folgt aus der erforderlichen Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und des privaten Interesses des Antragstellers, dass ihm das vorläufige Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über seinen Asylantrag nicht zu Unrecht entzogen wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juni 1990 – 2 BvR 369/90 – juris Rn. 20). Dabei darf das Gericht gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Aussetzung der auf der Grundlage von §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags erlassenen Abschiebungsandrohung nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der Verfassungs- und Gesetzgeber lässt das vorläufige Bleiberecht nicht erst dann entfallen, wenn das Verwaltungsgericht sich von der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamts überzeugt hat, sondern schon dann, wenn es an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 88). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG dann, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14 Mai 1996, a.a.O., Rn. 99). Nach dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift bezieht sich das Merkmal der Rechtmäßigkeit nicht nur auf die (einfache) Unbegründetheit des Asylantrags, sondern auch auf die „Offensichtlichkeit“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 163). Zu prüfen ist daher auch, ob ernstliche Zweifel an der Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ bestehen. Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in den Libanon. Rechtsgrundlage für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 59 Abs. 1, 60 Abs. 1 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ist § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1, § 30 AsylG. Sowohl die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet (dazu 1.) als auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (dazu 2.), erweisen sich voraussichtlich als rechtmäßig. 1. Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies setzt voraus, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Kammer-Beschluss vom 7. November 2008 – 2 BvR 629/06 – juris Rn. 10; Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 – juris Rn. 50; VG Berlin, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – VG 33 L 300.15 A – BeckRS 2015, 55636; Heusch, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 30 AsylG Rn. 14). Dabei ist § 30 Abs. 1 AsylG entsprechend der Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) auszulegen, so dass ein Antrag im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 lit. a) bis g), i) oder j) aufgeführten Umstände vorliegt, vgl. Art. 46 Abs. 6, 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie (vgl. zur Begründung ausführlich VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 5 L 3947/15.A – juris Rn. 20 ff.; VG Minden, Beschluss vom 4. Juli 2016 – 10 L 898/16.A – juris Rn. 23 ff.). Dagegen ist der Neufassung der Richtlinie eine § 30 Abs. 1 AsylG entsprechende Generalklausel, wie sie noch in Art. 23 Abs. 4 Buchstabe b) der Richtlinie 2005/85/EG enthalten war, nicht mehr zu entnehmen. Unter § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG können daher unionsrechtskonform nur noch die in der Richtlinie genannten Sachverhalte subsumiert werden, insbesondere ein Vortrag eines Antragsstellers, der „für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang“ ist (Art. 31 Abs. 7 lit. a) der Richtlinie 2013/32 EU), oder wenn der Antragsteller „eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, so dass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist“ (Art. 31 Abs. 8 lit. e) der Verfahrensrichtlinie). Dabei setzen die Tatbestandsvariationen des § 30 AsylG voraus, dass sich die offensichtliche Unbegründetheit des Antrages ohne nochmalige gerichtliche Anhörung anhand objektiver Tatsachenlage erkennen lässt (VG Dresden, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 7 L 461/16.A – juris Rn. 6). Gemäß Art. 16a Grundgesetz (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist ein Ausländer nach § 3 AsylG, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG nicht Flüchtling, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt; wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Vorliegend hat das Bundesamt die Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Antrag auf subsidiären Schutz voraussichtlich zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Antragsteller hat in seiner Anhörung lediglich Angaben gemacht, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind bzw. die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen. Er hat ausgeführt, im Libanon nicht arbeiten und lernen zu dürfen, kein Auto und kein Haus kaufen zu dürfen und in Deutschland in Sicherheit leben zu wollen. Das Leben im Libanon sei schwer gewesen. Aus der Erkenntnislage ergibt sich zwar, dass das Leben in palästinensischen Flüchtlingslagern – und insbesondere im größten der Lager, Ein El-Hilweh, in dem sich der Antragsteller nach eigenen Angaben bis zur Ausreise aufhielt – in vielen Aspekten problematisch ist. Eine i.S.d. § 3a AsylG asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung bzw. die Gefahr eines ernsthaften Schadens i.S.d. § 4 AsylG ergibt sich daraus für im Libanon lebende Palästinenser jedoch nicht. Trotz der bestehenden Diskriminierungen (vgl. Amnesty Report Libanon 2017, 18. Mai 2017, abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/libanon, wonach Palästinenser keinen Grundbesitz erben dürfen und von 35 Berufen sowie vom öffentlichen Schul- und Gesundheitssystem ausgeschlossen sind), hoher Arbeitslosigkeit und einer angespannten Sicherheitslage in den Palästinenserlagern ist es für Palästinenser im Libanon noch möglich – sofern keine besondere Schutzbedürftigkeit anzunehmen ist – die elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. August 2017 – VG 34 K 274.14 A –, UA S. 10 ff.). So ist zwar die Mehrzahl der Palästinenser im Libanon von Hilfsleistungen und Bildungs- und Gesundheitsangeboten insbesondere des UNRWA abhängig (vgl. United States Department of State, Lebanon 2016 Human Rights Report, S. 24), es bestehen aber – trotz einer zusätzlichen Belastung durch die Einreise aus Syrien fliehender Palästinenser – keine Anhaltspunkte dafür, dass über diese Hilfsleistungen die Grundversorgung nicht mehr gesichert wäre (vgl. ebenda, S. 26, wonach das UNRWA trotz Unterfinanzierung selbst für nicht registrierte Palästinaflüchtlinge in vielen Fällen – „in most cases“ – noch Unterstützung anbieten konnte; vgl. auch Danish Immigration Service, Stateless Palestinian Refugees in Libanon, Oktober 2014, S. 28 ff., wonach das UNRWA weiterhin die bisherigen Unterstützungsleistungen bietet, allerdings diese auf mehr Personen aufgeteilt werden müssen). Das gilt für den Antragsteller auch und besonders vor dem Hintergrund, dass er nach eigenen Angaben im Libanon als Schweißer arbeitete und dort noch seine ganze Familie hat. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegen nicht vor. Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als „bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist“, i.S.d. humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass – über die Beurteilung des Grads der im betreffenden Gebiet herrschenden Gewalt hinaus – eine Bewertung der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, des Organisationsgrades der bewaffneten Gruppen oder der Dauer des Konflikts anzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 –, juris Rn. 18 ff.). Allerdings wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, sofern die Auseinandersetzungen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 –, juris Rn. 30). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 7. August 2017 – VG 34 K 274.14 A –, UA S. 12 ff. m.w.Nachw.). Zwar ist den aktuellen Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes (unverändert seit 23. Juni 2017, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/LibanonSicherheit.html) zu entnehmen, dass sich die Lage in Syrien weiterhin negativ auf die Sicherheitslage im Libanon auswirkt; gleichzeitig sei es den libanesischen Sicherheitskräften gelungen, größere Anschläge zu verhindern. Es bestehe zwar ein „Risiko, auch als Unbeteiligter Opfer solcher Gewaltakte zu werden“ und es könne „keine hundertprozentige Sicherheit“ gewährt werden. Anhaltspunkte für großflächige Gewalttaten in allen Landesteilen lassen sich dem jedoch nicht entnehmen. Soweit von Reisen in Flüchtlingslager abgeraten wird, wird dies mit der Abwesenheit libanesischer Sicherheitskräfte begründet. Den Reisehinweisen der Regierung des Vereinigten Königreichs (Stand: 14. September 2017, abrufbar unter https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/lebanon) lässt sich entnehmen, dass vollständig von jeglichen Reisen in die Gebiete entlang der syrischen Grenze abgeraten wird; das Flüchtlingslager Ein El-Hilweh, in dem der Antragsteller zuletzt lebte, befindet sich jedoch nahe Sidon im Westen des Landes und damit nicht im genannten Gebiet. Auch dem Menschenrechtsbericht des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika (Country Reports on Human Rights Practices for 2016, abrufbar unter http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265508) lässt sich nur entnehmen, dass es in verschiedenen Landesteilen zu willkürlichen Tötungen komme, wobei für 2016 namentlich ein Anschlag mit 33 Opfern genannt wird; auch im Jahresbericht von Amnesty International wird nur dieser eine Vorfall genannt (vgl. Amnesty Report Libanon 2017, 18. Mai 2017, abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/libanon). Dass im Libanon ein solches Niveau an Gewalt vorläge, dass der Antragsteller allein aufgrund seiner Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. zum Maßstab EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6/13 –), lässt sich den Quellen nicht entnehmen. Auch die vom Antragsteller zitierten Zeitungsartikel, die von mehreren gewaltsamen Zusammenstößen im Lager Ein El-Hilweh berichten, ändern an dieser Beurteilung nichts. Soweit der Artikel vom 28. Februar 2017 (Ceasefire declared in Ain al-Hilweh, after 2 young Palestinians confirmed dead, abrufbar unter https://www.maannews.com/Content.aspx?id=775707) von zwei Toten und vier Verwundeten und der Artikel vom 23. August 2017 ('Cautious calm' reported in Ain al-Hilweh refugee camp after 4 wounded in clashes, abrufbar unter https://www.maannews.com/Content.aspx?id=778820) von insgesamt 14 Toten und mehreren Verwundeten spricht, ist zunächst festzuhalten, dass Ursache der Auseinandersetzung Spannungen zwischen gegnerischen Gruppierungen waren und die Kämpfe nicht primär auf die Verletzung der Zivilbevölkerung abzielten. Vor diesem Hintergrund stellt die genannte Zahl von Opfern im Verhältnis zu den bis zu 120.000 Bewohnern des Lagers keine so wesentliche Steigerung des Verletzungsrisikos für Unbeteiligte dar, dass von einer ernsthaften individuellen Bedrohung auszugehen wäre, zumal es offenbar nicht zu weiteren Eskalationen kam. Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, das Haus seiner Eltern sei zerstört worden, ist davon auszugehen, dass diese mit Unterstützung des UNRWA eine andere Unterkunft werden beziehen können, zumal der mittlerweile volljährige Antragsteller im Falle der Rückkehr auch andernorts unterkommen könnte. Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen kann dahinstehen, ob der Antragsteller im Libanon – wie er nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorträgt – den Schutz dem UNRWA unterstellt war. Denn in diesem Fall käme ihm nicht ipso facto Flüchtlingsschutz zu, vielmehr wäre er von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen. Denn gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Zu diesen Organisationen zählt das UNRWA (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 –, juris Rn. 48). Sofern der Antragsteller im Libanon dem Schutz des UNRWA unterstand, müsste er diesen Schutz– auch wenn er ihm seit seiner Ausreise tatsächlich nicht mehr zu Gute käme – weiter gegen sich gelten lassen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, wonach der Ausschluss der Anerkennung als Flüchtling nicht eingreift, wenn der Schutz oder Beistand der betreffenden Organisation oder Einrichtung nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage der Betroffenen – wie im Fall der Palästinenser – gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG stimmt inhaltlich überein mit Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie a. F. (Richtlinie 2004/83/EG), der seinerseits gleichlautend ist mit Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. EG Nr. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 bis 26 (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie). Zu der dort jeweils enthaltenen Formulierung, dass „ein solcher Schutz oder Beistand … nicht länger gewährt“ wird, hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die bloße Abwesenheit von dem Einsatzgebiet des UNRWA oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, nicht als Wegfall des Beistandes eingestuft werden kann (so auch BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 – 1 C 21/87 –, BVerwGE 89, 296 [306]). Nur wenn die Ausreise durch Zwänge begründet ist, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, kann eine solche Situation zu der Feststellung führen, dass der Beistand, den diese Person genossen hat, nicht länger gewährt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 59). Ein palästinensischer Flüchtling ist nach der Rechtsprechung des EuGH danach als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich gewesen ist, ihm in diesem Gebiet (weiter) Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 63). Dabei ist es Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des Antrags zu untersuchen, ob diese gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 65). Die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Prüfung hat das Bundesamt vorliegend zwar nicht ausdrücklich vorgenommen. Es hat den Antragsteller jedoch zu seiner Verfolgungsgeschichte angehört und ist im Rahmen des streitgegenständlichen Bescheides zu dem Ergebnis gekommen, dass ihr Vortrag zu seiner Situation im Libanon offensichtlich keine Relevanz für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes habe. Dies ist im Ergebnis zutreffend, denn ein Zwang zum Verlassen des UNRWA-Schutzgebietes bestand für den Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Libanon nach dem oben Gesagten offensichtlich nicht. Weder wegen der Diskriminierung als Palästinenser, noch wegen der Sicherheitslage oder aus humanitären Gründen befand sich der Antragsteller in einer sehr unsicheren persönlichen Lage. 2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34/99 –, juris Rn. 11). Hinreichende Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Antragstellers sind – auch unter Berücksichtigung der humanitären Lage im Libanon (s.o., 1.) – nicht gegeben. Aus denselben Gründen kommt auch ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – juris Rn. 12 ff) nicht in Betracht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Solche Erkrankungen sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach dem oben Gesagten mangels hinreichender Erfolgsaussichten i.S.d. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).