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Beschluss

34 L 700.16 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:1012.VG34L700.16A.00
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Leitsätze
1. Die Vorschriften des § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sind entsprechend der Vorgaben der Art. 46 Abs. 6, 32 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie (juris: EURL 32/2013) so auszulegen, dass ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) bis g), i) oder j) juris: EURL 32/2013 (juris: EGRL 32/2013) aufgeführten Umstände vorliegt.(Rn.7) 2. Aus der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie (juris: EURL 32/2013) ist eine der Vorschrift des § 30 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) entsprechende Generalklausel, wie sie noch in Art. 23 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/85/EG enthalten war, nicht mehr zu entnehmen.(Rn.7) 3. Bei der allgemeinen Diskriminierung der Palästinenser im Libanon handelt es sich nicht um flüchtlingsrechtlich relevante politische Verfolgung.(Rn.10)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschriften des § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sind entsprechend der Vorgaben der Art. 46 Abs. 6, 32 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie (juris: EURL 32/2013) so auszulegen, dass ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) bis g), i) oder j) juris: EURL 32/2013 (juris: EGRL 32/2013) aufgeführten Umstände vorliegt.(Rn.7) 2. Aus der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie (juris: EURL 32/2013) ist eine der Vorschrift des § 30 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) entsprechende Generalklausel, wie sie noch in Art. 23 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/85/EG enthalten war, nicht mehr zu entnehmen.(Rn.7) 3. Bei der allgemeinen Diskriminierung der Palästinenser im Libanon handelt es sich nicht um flüchtlingsrechtlich relevante politische Verfolgung.(Rn.10) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Antrag der nach eigenen Angaben 1996 geborenen und aus dem Libanon stammenden Antragstellerin palästinensischer Volkszugehörigkeit, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 34 K 701.16 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. November 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere statthaft. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 17. November 2016 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 75 Abs. 1, 36 des Asylgesetzes (AsylG) keine aufschiebende Wirkung. Das aus Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie) folgende verfahrensrechtliche Bleiberecht wird insoweit in richtlinienkonformer Weise durch §§ 30, 36 AsylG eingeschränkt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2016 - VG 23 L 690.16 A -, sowie ausführlich Beschluss vom 8. Juni 2016 - VG 23 L 337.16 A -, bei juris Rn. 4 ff. m. w. Nachw.). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn an der Rechtmäßigkeit der auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestützten Abschiebungsandrohung bestehen keine ernstlichen Zweifel. Nach Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass sich die Bewertung des Bundesamtes, ein Asylanspruch bestehe offensichtlich nicht, im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich als unzutreffend erweisen wird, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, bei juris Rn. 99). Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, bei juris Rn. 55; BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, bei juris Rn 27). Nach § 30 Abs. 2 AsylG, auf den sich das Bundesamt im Bescheid vom 17. November 2016 stützt, ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notlage zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Die Vorschriften des § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG sind allerdings entsprechend der Vorgaben der Artt. 46 Abs. 6, 32 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie so auszulegen, dass ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 lit. a) bis g), i) oder j) aufgeführten Umstände vorliegt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. September 2017 - VG 34 L 662.17 A -, Entsch.-Abdr. S. 3, unter Verweis auf VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 5 L 3947/15.A -, bei juris, Rn. 20 ff. sowie VG Minden, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 10 L 898/16.A -, bei juris, Rn. 23 ff.). Zu beachten ist dabei, dass der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie eine der Vorschrift des § 30 Abs. 1 AsylG entsprechende Generalklausel, wie sie noch in Art. 23 Abs. 4 Buchstabe b) der Richtlinie 2005/85/EG enthalten war, nicht mehr zu entnehmen ist. Unter § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG können daher unionsrechtskonform nur noch die in der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie genannten Sachverhalte subsumiert werden. Dazu gehört insbesondere die Fallgruppe, in der der Vortrag eines Antragsstellers „für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang“ ist (vgl. Art. 31 Abs. 8 lit. a] der Asylverfahrensrichtlinie; dabei handelt es sich um eine Einschränkung gegenüber Art. 23 Abs. 4 lit a] der Richtlinie 2005/85/EG, wo es noch hieß „nicht oder nur geringfügig von Belang“). Erfasst wird des Weiteren auch die Konstellation, in der ein Antragsteller „eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, so dass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist“ (vgl. Art. 31 Abs. 8 lit. e] der Asylverfahrensrichtlinie). Die Voraussetzungen für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet sind vorliegend erfüllt. Das Bundesamt ist nach den dargelegten Maßgaben zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Feststellung subsidiären Schutzes hat, und hat dies im Bescheid vom 17. November 2016 auch hinreichend begründet (vgl. zur besonderen Begründungspflicht Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 30 Rn. 32). Die Antragstellerin beruft sich allein auf Gründe, die für die von ihr geltend gemachten Ansprüche ohne Belang sind (vgl. Art. 31 Abs. 8 lit. a] der Asylverfahrensrichtlinie). Die Feststellung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 1 des Bescheides), begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, den Libanon wegen erlittener oder drohender flüchtlingsrechtlich erheblicher Verfolgung seitens des Staates oder privater Dritter verlassen zu haben. Ebenso wenig hat sie glaubhaft gemacht, dass ihr eine derartige Verfolgung im Falle der Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ihr Vortrag im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt sowie im hiesigen gerichtlichen Verfahren ist flüchtlingsrechtlich nicht von Belang. In der Anhörung gab sie im Wesentlichen an, sie habe als Palästinenserin im Libanon keine Perspektive. Es gebe Schießereien im Flüchtlingslager. Die verfeindeten Gruppierungen würden viele Probleme machen. Sie selbst habe keine Probleme mit staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen gehabt. Auch habe sie sich nicht politisch betätigt. Bei der von der Antragstellerin beschriebenen allgemeinen Diskriminierung der Palästinenser im Libanon handelt es sich nicht um flüchtlingsrechtlich relevante politische Verfolgung. Es trifft zwar zu, dass der Aufenthalt der Palästinenser im Libanon gravierenden rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen unterliegt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30. Dezember 2015, Stand: Dezember 2015, Seite 12; Amnesty Report Libanon 2017, Stand: Dezember 2016, abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/libanon#section-24520; Danish Immigration Service, Stateless Palestinian Refugees in Lebanon, Oktober 2014, S. 28 ff.). So ist ihnen auch nach der Gesetzesreform aus dem Jahr 2010 der Besuch libanesischer Schulen untersagt und der Zugang zu höher qualifizierten und freiberuflichen Tätigkeiten verwehrt. Trotz der weitgehenden Öffnung des Zugangs zu Berufen mit geringer Qualifikation ist die Arbeitslosenquote unter Palästinensern im Libanon sehr hoch. Die praktischen Auswirkungen der de jure geschaffenen Verbesserungen sind wegen der anhaltenden sozialen Diskriminierung begrenzt. Zudem ist palästinensischen Flüchtlingen der Erwerb von Grund- und Immobilienbesitz untersagt. Die gesundheitliche Versorgung wird allein durch das UN-Flüchtlingshilfswerk UNRWA sowie andere Hilfsorganisationen gewährleistet. Die seit vielen Jahren in vielerlei Hinsicht bestehenden Benachteiligungen der Palästinenser im Libanon führen indes nicht zur Annahme flüchtlingsrechtlich erheblicher (Gruppen-)Verfolgung. Denn politische Verfolgung ergibt sich noch nicht aus der Sonderbehandlung von Staatenlosen bzw. Ausländern im Vergleich zu den eigenen Staatsangehörigen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Sonderbehandlung eine gegen das Volkstum oder andere persönliche Merkmale gerichtete Motivation des Staates zugrundeliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1985, - BVerwG 9 C 45.84 -, bei juris Rn. 11, 13). Dies ist jedoch nicht erkennbar. Es findet keine systematische Verfolgung von Palästinensern aus politischen, religiösen oder ähnlichen Gründen statt. Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit sind nicht bekannt. Vielmehr erkennt die libanesische Regierung beispielsweise das Aufenthaltsrecht der registrierten Flüchtlinge an (vgl. Lagebericht, a.a.O.; dazu auch VG Ansbach, Urteil vom 22. Mai 2017 - AN 9 K 16.31190 -, bei juris Rn. 30 ff., und Urteil vom 31. Juli 2017 - AN 9 K 16.31636 -, bei juris Rn. 24 ff.). Dass gerade die Antragstellerin in besonderer Weise diskriminierender Behandlung ausgesetzt war, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr beklagt auch sie in erster Linie die allgemeine Perspektivlosigkeit sowie ihre wirtschaftliche Situation, die zu Einschränkungen geführt habe. Soweit sich die Antragstellerin auf die fehlende Sicherheit im Flüchtlingslager durch immer wieder aufflammende Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Gruppen und die dadurch begründete allgemeine Gefährdung der Zivilbevölkerung beruft, stellt auch dies keine Verfolgung dar, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG führt. Denn als politische Verfolgung gelten nicht schon jene Nachteile, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, wozu zum Beispiel die allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen, Kriegen, Hunger oder Naturkatastrophen zählen, mögen diese auch mit Gefahren für Leib oder Leben des Einzelnen verbunden sein (vgl. OVG des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2014 - 13 A 1305/13.A -, bei juris Rn. 21 f. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, bei juris Rn. 43). Auch aus dem weiteren Vortrag der Antragstellerin, ihr Vater sei „bedroht“ worden und habe „Probleme bei der Arbeit“ gehabt, ergibt sich keine individuelle Verfolgung, da es sich um Angriffe handeln würde, die nicht ihr persönlich, sondern einem Dritten galten. Zudem ist nicht erkennbar, dass die von der Antragstellerin genannten Probleme ihres Vaters für die erst Ende des Jahres 2015 erfolgte Ausreise kausal waren. Denn ihr Vater hat in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 25. August 2016 lediglich angegeben, dass er vor sechs oder sieben Jahre einmal beschossen und dadurch verletzt worden sei. Er sei auch einmal geschlagen worden, weil er als Palästinenser einen Libanesen mit seinem Taxi befördert habe. Es habe Probleme mit einer Art „Taxi-Mafia“ gegeben, die Schutzgelder erpresst habe. Dies habe aber stattgefunden, bevor er bei der Hilfsorganisation für Arbeit gegen Hunger (ACF) als Chauffeur angefangen habe. Für diese habe er die letzten 1,5 Jahre vor seiner Ausreise gearbeitet. Darüber hinaus ist ein Anspruch der Antragstellerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist nicht als Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen, wer den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen (mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genossen hat. Die Antragstellerin ist ausweislich der vorgelegten Bescheinigung beim UN-Hilfswerk für die palästinensischen Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert und hat nach ihren Angaben in der Anhörung vor ihrer Ausreise aus dem Libanon dessen Schutz bzw. Beistand genossen. Das UNRWA ist nach der Rechtsprechung des EuGH als Organisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu qualifizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, C-364/11, bei juris Rn. 48). Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschlussgrund gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht eingreift, weil der Schutz oder Beistand nicht mehr länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind nicht ersichtlich. Der EuGH hat dies dahingehend konkretisiert, dass ein Wegfall des gewährten Schutzes oder Beistandes vorliege, wenn die betroffene Person gezwungen gewesen sei, das Einsatzgebiet der Organisation oder Institution zu verlassen. Davon sei auszugehen, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden habe und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich gewesen sei, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stünden. Die bloße Abwesenheit aus dem Einsatzgebiet des UNRWA oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, führe mithin nicht zu einem Wegfall des Schutzes oder Beistandes im Sinne der Norm (vgl. EuGH, a.a.O, bei Juris Rn. 59, 63, 65; s. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2016 - 17 K 5235/15.A -, bei juris Rn. 18). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Situation der Antragstellerin vor ihrer Ausreise kann nicht angenommen werden, dass sie den Libanon gezwungenermaßen verlassen hat, weil sie sich dort in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand. Eine verfolgungsbedingte Ausreise ist - wie dargelegt - nicht anzunehmen. Aber auch ein Wegfall des Schutzes des UNRWA aufgrund anderer vom Willen der Antragstellerin unabhängiger Umstände liegt nicht vor (vgl. dazu EuGH, a.a.O, bei juris Rn. 61, 76). Solche Umstände ergeben sich nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandenen Erkenntnismitteln (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) insbesondere nicht aus den allgemeinen Lebensbedingungen im Libanon (vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 22. September 2017 - VG 34 K 614.16 A -, Entsch.-Abdr. S. 9 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 25. September 2017 - VG 34 L 1025.17 A -, Entsch.-Abdr. S. 8 f., jeweils m. w. Nachw.). Trotz der als prekär einzustufenden Verhältnisse in den palästinensischen Flüchtlingslagern (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 12) ist es für Palästinenser im Libanon noch möglich - sofern keine besondere Schutzbedürftigkeit anzunehmen ist - die elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. August 2017 - VG 34 K 274.14 A -, Entsch.-Abdr. S. 10 ff.; VG Berlin, Beschluss 25. September 2017 - VG 34 L 1380.17 A -, Entsch.-Abdr. S. 5). So ist zwar die Mehrzahl der Palästinenser im Libanon von Hilfsleistungen und Bildungs- und Gesundheitsangeboten insbesondere des UNRWA abhängig (vgl. United States Department of State, Lebanon 2016 Human Rights Report, S. 24). Es bestehen - trotz der zusätzlichen Belastung durch einreisende Palästinenser aus Syrien - aber keine Anhaltspunkte dafür, dass über diese Hilfsleistungen die Grundversorgung nicht mehr gesichert wäre (vgl. ebenda, S. 26, wonach das UNRWA trotz Unterfinanzierung selbst für nicht registrierte Palästinaflüchtlinge in vielen Fällen - „in most cases“ - noch Unterstützung anbieten konnte; vgl. auch Danish Immigration Service, a.a.O., S. 28 ff., wonach das UNRWA weiterhin die bisherigen Unterstützungsleistungen bietet, allerdings diese auf mehr Personen aufgeteilt werden müssen; VG Berlin, Beschluss vom 25. September 2017, a.a.O., Entsch.-Abdr. S. 5). Auch aus den Schilderungen der Antragstellerin in der Anhörung ergibt sich nichts anderes. Dort hat sie erklärt, dass sie die Schule bis zur 9. Klasse besucht und anschließend den Beruf der Kosmetikerin und Fotografin erlernt habe. Ihr Vater gab in seiner Anhörung an, er habe einen „guten Job“ gehabt. Die Kosten für die Ausreise in Höhe von ca. 12.000 US-Dollar vermochte er durch Ersparnisse, den Verkauf seines Autos und des Goldes seiner geschiedenen Frau, der Mutter der Antragstellerin, aufzubringen. Seine Ex-Frau habe dafür „das Haus behalten“ dürfen, wo sie weiterhin mit zwei Brüdern der Antragstellerin lebe. Die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2 des Bescheides) begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln, da weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die Antragstellerin im Sinne des Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes politisch verfolgt ist (vgl. zu den Voraussetzungen BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/76 -, bei juris Rn. 42). Auf die Ausführungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin angegeben hat, auf dem Landweg und damit zwangsläufig über einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 2 AsylG in die Bundesrepublik eingereist zu sein. Sie kann sich daher auch gemäß Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG nicht auf das Asylgrundrecht aus Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen.Die qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet lässt sich insoweit auf §§ 30 Abs. 1, Abs. 2 AsylG stützen, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorliegen und nach ihren Angaben in der Anhörung offensichtlich ist, dass sie sich nur aus wirtschaftlichen Gründen und um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Des Weiteren führt die Feststellung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 3 des Bescheides), nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Antragstellerin droht insbesondere kein ernsthafter Schaden aufgrund einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Beeinträchtigungen der Antragstellerin, die sich aus den allgemeinen Lebensbedingungen oder der medizinischen Versorgungslage im Libanon ergeben, sind grundsätzlich nicht an § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu messen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, bei juris Rn. 32; s. auch VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017 - VG 34 K 197.16 A -, bei juris Rn. 54). Anhaltspunkte dafür, dass der jungen und gesunden Antragstellerin - im Unterschied zur übrigen Bevölkerung des Libanon oder anderen dort lebenden Palästinensern - eine notwendige medizinische oder sonstige humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde, liegen nicht vor (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 -, bei juris Rn. 41). Die derzeit wegen des Bürgerkriegs in Syrien auch im Libanon angespannte innenpolitische Lage begründet zudem keine subsidiäre Schutzberechtigung der Antragstellerin nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Denn die von dieser Vorschrift vorausgesetzte ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt hinsichtlich der Antragstellerin nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die aufgrund des Krieges in Syrien zu verzeichnenden Zusammenstöße im Libanon schon einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt darstellen. Jedenfalls kann bislang nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin infolge eines solchen Konfliktes einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Wenn - wie vorliegend - gefahrerhöhende Umstände in der Person des Betroffenen fehlen, ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit dann anzunehmen, wenn der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 -, bei juris Rn. 30). Den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes (abgerufen am 10. Oktober 2017 unter https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/LibanonSicherheit.html) ist zwar zu entnehmen, dass sich der Syrienkonflikt negativ auf die Sicherheitslage im Libanon auswirke und die libanesischen Sicherheitskräfte keine hundertprozentige Sicherheit garantieren könnten, weshalb ein Risiko bestehe, auch als Unbeteiligter Opfer von Gewaltakten zu werden (vgl. auch Lagebericht, a.a.O., S. 5). Von einem so hohen Niveau willkürlicher Gewalt, das für die gesamte Zivilbevölkerung und damit auch für die Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon Gefahren begründen würde, kann jedoch nicht gesprochen werden. Insgesamt stellen die Zwischenfälle noch regional begrenzte Einzelfälle dar, die überwiegend die Grenzgebiete zu Syrien im Norden und Osten, Beirut und Tripoli, die Bekaa-Ebene und Baalbeck betreffen. Bezüglich der Region um das Flüchtlingslager Al Burj Al Schamali (Burj al-Shemali) nahe Sour/Tyros im Südwesten des Libanon, wo die Antragstellerin bis zu ihrer Ausreise lebte, wurde bislang nicht von Übergriffen aufgrund des syrischen Bürgerkrieges berichtet. Aus der mit Nachdruck ausgesprochenen Warnung des Auswärtigen Amtes vor Reisen in die palästinensischen Flüchtlingslager im Libanon ergibt sich ebenfalls kein Hinweis auf eine individuelle Gefährdung der Antragstellerin infolge eines Konfliktes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG. Denn die Reisewarnung wird allein damit begründet, dass in den palästinensischen Flüchtlingslagern die libanesischen Sicherheitskräfte nicht präsent seien und die Sicherheit von Reisenden dort nicht gewährleisten könnten. Zudem betreffen die immer wieder aufflammenden, auch mit vereinzelten Todesopfern einhergehenden Auseinandersetzungen in den Flüchtlingslagern grundsätzlich nur die Mitglieder der jeweils an den Streitigkeiten beteiligten, teils extremistischen Gruppierungen sowie palästinensische Sicherheitskräfte, nicht aber willkürlich alle sich dort aufhaltenden Zivilpersonen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. August 2017 - VG 34 K 85.13 A -, Entsch.-Abdr. S. 16). Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4 des Bescheides). Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34/99 -, bei juris Rn. 11). Zwar können unter bestimmten Umständen auch prekäre Lebensbedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK und damit ein Abschiebungsverbot begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, no. 30696/09 -, Rn. 250 ff.; s. auch VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017, a.a.O., bei juris Rn. 76). Im Hinblick auf die bereits dargelegte allgemeine Lage in den palästinensischen Flüchtlingslagern ist aber nicht zu befürchten, dass die Antragstellerin im Falle der Rückkehr in den Libanon einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die junge und gesunde Antragstellerin in der Lage sein wird, ihr Existenzminimum durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Sie hat immerhin bis zur 9. Klasse die Schule besucht und den Beruf der Kosmetikerin und Fotografin erlernt. Zudem wird sie auf die Unterstützung ihrer noch im Libanon lebenden Familienangehörigen (Mutter, Geschwister, Onkel und Tanten) zählen können. Da ihre Mutter noch das vor der Ausreise bewohnte Haus besitzt, droht ihr im Falle der Rückkehr auch keine Obdachlosigkeit. Im Übrigen kann sie die Hilfsmaßnahmen des UNRWA wieder in Anspruch nehmen (eine Verletzung von Art. 3 EMRK ebenfalls verneinend: VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2017 - 9 A 761/16 -, bei juris Rn. 16 ff. unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich, Urteil vom 11. Juli 2016 - L506 1401482-2 -, S. 41 ff., abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20160711_L506_1401482_2_00/BVWGT_20160711_L506_1401482_2_00.pdf; VG Ansbach, Urteil vom 10. August 2017 - AN 9 K 16.31974 -, bei juris Rn. 23). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Antragstellerin kann im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen, insbesondere die wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage im Libanon, keinen Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14/10 -, bei juris Rn. 22f.). Dabei kann dahinstehen, ob in Anbetracht der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK überhaupt noch eine durch verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht. Denn nach den Umständen des Einzelfalls ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin alsbald nach ihrer Rückkehr in Libanon mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage geraten wird, die durch Abschiebungsschutz abzuwenden wäre (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 5 A 163/15.A -, bei juris Rn. 11). Auf die obigen Ausführungen sowie auch auf die Begründung des Bescheides, der das Gericht nach § 77 Abs. 2 AsylG folgt, wird verwiesen. Die weiteren Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG liegen ebenfalls vor. Die unter Ziffer 6 des Bescheides verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist bei sachgerechter Auslegung des Antrags nach § 88 VwGO nicht Gegenstand des einstweiligen Rechtschutzverfahrens. Dem Antrag der Antragstellerin, sie im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens persönlich anzuhören, war nicht zu entsprechen. Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entspricht der gesetzlichen Grundvorstellung des § 36 Abs. 3 Satz 4 AsylG. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz war auch in Anbetracht des Urteils des EGMR vom 5. April 2016 (Blum/Austria - no. 33060/10) nicht angezeigt. Denn auch der EGMR erkennt in seiner Entscheidung an, dass es Verfahren gebe, in denen eine mündliche Verhandlung entbehrlich sei, beispielsweise wenn es nicht um Fragen der Glaubhaftigkeit gehe. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nicht auf der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vortrags der Antragstellerin beruht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 17 K 11664/16.A -, bei juris Rn. 22). Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist abzulehnen, weil der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.