Beschluss
9 A 761/16
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ernsthafter und stichhaltiger Gründe voraus; die allgemeine humanitäre Lage im Libanon begründet dies nur in Ausnahmefällen.
• Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG schützt nur vor individuellen Gefahren; allgemeine Gefahren der Bevölkerungsgruppe sind vorrangig nach § 60 Abs. 7 Satz 2 zu berücksichtigen und führen nur bei extremer Gefahr zu Verfassungsbelangen.
• Bei einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG genügt die Angabe des vom Betroffenen selbst benannten Herkunftsstaates als Zielstaat; die Durchführbarkeit der Abschiebung ist für die Wirksamkeit der Androhung nicht erforderlich.
• Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG ist innerhalb des gesetzlichen Rahmens ermessensfehlerfrei, wenn keinen weiteren, die Befristung mildernden Umstände vorgetragen werden.
Entscheidungsgründe
Keine Abschiebungsverbote bei Rückführung in den Libanon • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ernsthafter und stichhaltiger Gründe voraus; die allgemeine humanitäre Lage im Libanon begründet dies nur in Ausnahmefällen. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG schützt nur vor individuellen Gefahren; allgemeine Gefahren der Bevölkerungsgruppe sind vorrangig nach § 60 Abs. 7 Satz 2 zu berücksichtigen und führen nur bei extremer Gefahr zu Verfassungsbelangen. • Bei einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG genügt die Angabe des vom Betroffenen selbst benannten Herkunftsstaates als Zielstaat; die Durchführbarkeit der Abschiebung ist für die Wirksamkeit der Androhung nicht erforderlich. • Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG ist innerhalb des gesetzlichen Rahmens ermessensfehlerfrei, wenn keinen weiteren, die Befristung mildernden Umstände vorgetragen werden. Die Klägerin ist eine beim UNRWA registrierte palästinensische Frau, staatsenlos und bisher im Libanon lebend. Sie reiste im Oktober/November 2015 nach Deutschland ein und stellte am 23.11.2015 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte im Bescheid vom 10.10.2016 Flüchtlings- und subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab und forderte sie zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen auf; zudem wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten angeordnet. Die Klägerin rügte, das Bundesamt habe nicht hinreichend geklärt, ob Herkunft oder letzter Aufenthalt Gaza/Westbank oder Libanon seien, und machte geltend, eine Abschiebung könne Art. 3 EMRK verletzen oder zu einer existenzgefährdenden Lage i.S. des § 60 Abs. 7 AufenthG führen. Sie beantragte Feststellung von Abschiebungsverboten und eine Neubescheidung, das Bundesamt beantragte Abweisung. Das Gericht setzte die Verfahrensrüge zurück und entschied auf Basis der Akten ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben; Feststellungs- und Neubescheidungsklage sind statthaft (vgl. §§ 74, 38 AsylG; § 113 Abs.5 VwGO). • § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK: Ein Abschiebungsverbot verlangt ernsthafte und stichhaltige Gründe und die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Art.3-widrigen Behandlung. Die humanitäre Lage der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon ist prekär, begründet aber nach den verlässlichen Erkenntnismitteln (Berichte Auswärtiges Amt, UNRWA u.a.) nicht in der Sache ein derartiges individuelles Abschiebeverbot für die Klägerin. • § 60 Abs. 7 AufenthG: Schutz nach Satz 1 kommt nur bei konkreten, individuell drohenden Gefahren in Betracht; allgemeine Gefahren der Gruppe sind nach Satz 2 zu berücksichtigen. Eine extrem hohe Wahrscheinlichkeit baldiger schwerster Schädigungen oder des sicheren Todes liegt nicht vor; die Situation der Klägerin (jung, registriert bei UNRWA, familiäre Unterstützung) rechtfertigt kein Abschiebungsverbot. • Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG): Die Benennung des Libanon als Zielstaat durch die Behörde ist ausreichend; die Durchführbarkeit oder Wiederaufnahmebereitschaft Libanons ist für die Wirksamkeit der Androhung nicht erforderlich. • Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 AufenthG): Die Festlegung auf 30 Monate liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens und ist ermessensgerecht; entkräftende Tatsachen (z. B. substantiiertes Vorbringen zur Ehe mit in Deutschland befindlichem Flüchtling) wurden nicht ausreichend dargelegt. Die Klage wird abgewiesen. Es bestehen weder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 noch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Libanon. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit einer Befristung von 30 Monaten ermessensgerecht angeordnet. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihr bei Rückkehr in den Libanon mit hoher Wahrscheinlichkeit individuelle, besonders gravierende Gefahren drohen würden; die vorgelegten Umstände (UNRWA-Registrierung, familiäre Bindungen, Gesundheits- und Bildungsstand) sprechen dagegen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.