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Gerichtsbescheid

34 K 994.17 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0109.VG34K994.17A.00
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Leitsätze
1. Die allgemeine Diskriminierung palästinensischer Volkszugehöriger im Libanon begründet für sich noch keine flüchtlingrechtlich relevante politische Verfolgung. Denn politische Verfolgung ergibt sich noch nicht aus der Sonderbehandlung von Staatenlosen bzw. Ausländern im Vergleich zu den eigenen Staatsangehörigen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Sonderbehandlung eine gegen das Volkstum oder andere persönliche Merkmale gerichtete Motivation des Staates zugrundeliegt. Es findet insoweit keine systematische Verfolgung von Palästinensern aus politischen, religiösen oder ähnlichen Gründen statt. Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit sind nicht bekannt.(Rn.26) 2. Auch die gegebenenfalls fehlende Sicherheit in den Flüchtlingslagern durch immer wieder aufflammende Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Gruppen und die dadurch begründete allgemeine Gefährdung der Zivilbevölkerung berufen, stellt keine Verfolgung dar, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. Denn als politische Verfolgung gelten nicht schon jene Nachteile, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat.(Rn.27) Das gilt auch für Rekrutierungsversuche seitens der Hisbollah, da insoweit nichts dafür bekannt ist, dass die Rekrutierung mittels Zwang erfolgt.(Rn.28) 3. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht möglich, wenn der Ausländer dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen untersteht. Das ist unter anderem der Fall, wenn der Ausländer beim UN-Hilfswerk für die palästinensischen Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert ist und bereits vor der Ausreise aus dem Libanon dessen Schutz bzw. Beistand genossen hat.(Rn.29) Etwas anderes gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Ausländer gezwungen ist, das Einsatzgebiet der Organisation oder Institution zu verlassen. Die bloße Abwesenheit aus dem Einsatzgebiet des UNRWA oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, führt mithin nicht zu einem Wegfall des Schutzes oder Beistandes.(Rn.30) Allein die prekäre Lage im Libanon begründet einen solchen Zwang nicht.(Rn.31) 4. Der Umstand, dass die Hisbollah insbesondere im Südlibanon versucht, junge Männer zu rekrutieren, begründet für sich keinen Anspruch auf Zubilligung subsidiären Schutzes, da sich die Hisbollah nicht des Zwanges bedienen, sondern die Betroffenen mit einer guten Bezahlung sowie der sozialen Absicherung der Familien locken.(Rn.35) Außerdem besteht für palästinensische Volkszugehörige im Libanon regelmäßig eine inländische Fluchtalternative.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die allgemeine Diskriminierung palästinensischer Volkszugehöriger im Libanon begründet für sich noch keine flüchtlingrechtlich relevante politische Verfolgung. Denn politische Verfolgung ergibt sich noch nicht aus der Sonderbehandlung von Staatenlosen bzw. Ausländern im Vergleich zu den eigenen Staatsangehörigen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Sonderbehandlung eine gegen das Volkstum oder andere persönliche Merkmale gerichtete Motivation des Staates zugrundeliegt. Es findet insoweit keine systematische Verfolgung von Palästinensern aus politischen, religiösen oder ähnlichen Gründen statt. Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit sind nicht bekannt.(Rn.26) 2. Auch die gegebenenfalls fehlende Sicherheit in den Flüchtlingslagern durch immer wieder aufflammende Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Gruppen und die dadurch begründete allgemeine Gefährdung der Zivilbevölkerung berufen, stellt keine Verfolgung dar, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. Denn als politische Verfolgung gelten nicht schon jene Nachteile, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat.(Rn.27) Das gilt auch für Rekrutierungsversuche seitens der Hisbollah, da insoweit nichts dafür bekannt ist, dass die Rekrutierung mittels Zwang erfolgt.(Rn.28) 3. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht möglich, wenn der Ausländer dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen untersteht. Das ist unter anderem der Fall, wenn der Ausländer beim UN-Hilfswerk für die palästinensischen Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert ist und bereits vor der Ausreise aus dem Libanon dessen Schutz bzw. Beistand genossen hat.(Rn.29) Etwas anderes gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Ausländer gezwungen ist, das Einsatzgebiet der Organisation oder Institution zu verlassen. Die bloße Abwesenheit aus dem Einsatzgebiet des UNRWA oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, führt mithin nicht zu einem Wegfall des Schutzes oder Beistandes.(Rn.30) Allein die prekäre Lage im Libanon begründet einen solchen Zwang nicht.(Rn.31) 4. Der Umstand, dass die Hisbollah insbesondere im Südlibanon versucht, junge Männer zu rekrutieren, begründet für sich keinen Anspruch auf Zubilligung subsidiären Schutzes, da sich die Hisbollah nicht des Zwanges bedienen, sondern die Betroffenen mit einer guten Bezahlung sowie der sozialen Absicherung der Familien locken.(Rn.35) Außerdem besteht für palästinensische Volkszugehörige im Libanon regelmäßig eine inländische Fluchtalternative.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil das Gericht der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 19. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Ihnen steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch auf Anerkennung als Asylberechtigte, noch auf Feststellung ihrer subsidiären Schutzberechtigung oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten zu. Der angefochtene Bescheid ist auch in formeller Hinsicht rechtmäßig. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger zu 2) vor Bescheiderlass persönlich hätte angehört werden müssen oder ob die an den Kläger zu 1) gerichtete Frage in der Anhörung am 25. August 2016, ob er für seinen Sohn eigene Asylgründe vorzutragen habe, ausreichte. Denn ein etwaiger Verfahrensfehler ist jedenfalls dadurch geheilt worden, dass der anwaltlich vertretene Kläger zu 2) im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, seine Verfolgungsgründe darzulegen. Davon hat er jedoch abgesehen und sogar - nach Eintritt der Volljährigkeit - ausdrücklich einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zugestimmt. Den Klägern steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG zu (Ziffer 1 des Bescheides). Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 - GFK -), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung gelten dabei nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten staatlichen Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Nach Art. 4 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. Nr. L 337 S. 9, sog. „EU-Qualifikations-RL“) ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 15 Abs. 1 bis 3, 25 Abs. 1 und 2 AsylG sowie Art. 4 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 lit. a, c und e der EU-Qualifikations-RL) ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 -, bei juris Rn. 5; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. August 2010 - VGH 3 A 2049/08.A -, bei juris Rn. 26 f.). Nach diesen Maßstäben haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, den Libanon wegen erlittener oder drohender flüchtlingsrechtlich erheblicher Verfolgung seitens des Staates oder privater Dritter verlassen zu haben. Ebenso wenig haben sie glaubhaft gemacht, dass ihnen eine derartige Verfolgung im Falle der Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Bei der von den Klägern beschriebenen allgemeinen Diskriminierung der Palästinenser im Libanon handelt es sich nicht um flüchtlingsrechtlich relevante politische Verfolgung. Es trifft zwar zu, dass der Aufenthalt der Palästinenser im Libanon gravierenden rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen unterliegt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30. Dezember 2015, Stand: Dezember 2015, Seite 12; Amnesty Report Libanon 2017, Stand: Dezember 2016, abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/libanon#section-24520; Danish Immigration Service, Stateless Palestinian Refugees in Lebanon, Oktober 2014, S. 28 ff.). So ist ihnen auch nach der Gesetzesreform aus dem Jahr 2010 der Besuch libanesischer Schulen untersagt und der Zugang zu höher qualifizierten und freiberuflichen Tätigkeiten verwehrt. Trotz der weitgehenden Öffnung des Zugangs zu Berufen mit geringer Qualifikation ist die Arbeitslosenquote unter Palästinensern im Libanon sehr hoch. Die praktischen Auswirkungen der de jure geschaffenen Verbesserungen sind wegen der anhaltenden sozialen Diskriminierung begrenzt. Zudem ist palästinensischen Flüchtlingen der Erwerb von Grund- und Immobilienbesitz untersagt. Die gesundheitliche Versorgung wird allein durch das UN-Flüchtlingshilfswerk UNRWA sowie andere Hilfsorganisationen gewährleistet. Die seit vielen Jahren in vielerlei Hinsicht bestehenden Benachteiligungen der Palästinenser im Libanon führen indes nicht zur Annahme flüchtlingsrechtlich erheblicher (Gruppen-)Verfolgung. Denn politische Verfolgung ergibt sich noch nicht aus der Sonderbehandlung von Staatenlosen bzw. Ausländern im Vergleich zu den eigenen Staatsangehörigen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Sonderbehandlung eine gegen das Volkstum oder andere persönliche Merkmale gerichtete Motivation des Staates zugrundeliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1985, - BVerwG 9 C 45.84 -, bei juris Rn. 11, 13). Dies ist jedoch nicht erkennbar. Es findet keine systematische Verfolgung von Palästinensern aus politischen, religiösen oder ähnlichen Gründen statt. Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit sind nicht bekannt. Vielmehr erkennt die libanesische Regierung beispielsweise das Aufenthaltsrecht der registrierten Flüchtlinge an (vgl. Lagebericht, a.a.O.; dazu auch VG Ansbach, Urteil vom 22. Mai 2017 - AN 9 K 16.31190 -, bei juris Rn. 30 ff., und Urteil vom 31. Juli 2017 - AN 9 K 16.31636 -, bei juris Rn. 24 ff.). Dass gerade die Kläger in besonderer Weise diskriminierender Behandlung ausgesetzt waren, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr beklagen auch sie in erster Linie die allgemeine Perspektivlosigkeit sowie ihre wirtschaftliche Situation, die zu Einschränkungen geführt habe. Soweit sich die Kläger auf die fehlende Sicherheit im Flüchtlingslager durch immer wieder aufflammende Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Gruppen und die dadurch begründete allgemeine Gefährdung der Zivilbevölkerung berufen, stellt auch dies keine Verfolgung dar, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG führt. Denn als politische Verfolgung gelten nicht schon jene Nachteile, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, wozu zum Beispiel die allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen, Kriegen, Hunger oder Naturkatastrophen zählen, mögen diese auch mit Gefahren für Leib oder Leben des Einzelnen verbunden sein (vgl. OVG des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2014 - 13 A 1305/13.A -, bei juris Rn. 21 f. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, bei juris Rn. 43). Auch aus dem weiteren Vortrag des Klägers zu 1), es sei einmal auf ihn geschossen worden und er habe Probleme bei der Arbeit gehabt, ergibt sich keine individuelle Verfolgung. Es ist schon nicht erkennbar, dass diese Probleme für die erst Ende des Jahres 2015 erfolgte Ausreise kausal waren. Denn in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 25. August 2016 hat er angegeben, dass er vor sechs oder sieben Jahre einmal beschossen und dadurch verletzt worden sei. Er sei auch einmal geschlagen worden, weil er als Palästinenser einen Libanesen mit seinem Taxi befördert habe. Es habe Probleme mit einer Art „Taxi-Mafia“ gegeben, die Schutzgelder erpresst habe. Dies habe aber stattgefunden, noch bevor er bei der Hilfsorganisation „ACF“ als Chauffeur angefangen habe. Für diese habe er die letzten 1,5 Jahre vor seiner Ausreise gearbeitet. Soweit der Kläger zu 1) geltend macht, er befürchte, sein Sohn könne von der Hisbollah angeworben werden, ist ebenfalls nicht von einer drohenden Verfolgung auszugehen. Denn entsprechende Rekrutierungsversuche stellen keine Verfolgung in Anknüpfung an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmale der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar. Zudem erfolgt die Rekrutierung nach der Beschreibung des Klägers zu 1) nicht mittels Zwang, sondern durch Belohnungen mit neuesten Handys und „solchen Sachen“, weshalb es den Handlungen schon an der erforderlichen Intensität i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG fehlt. Darüber hinaus ist ein Anspruch der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist nicht als Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen, wer den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen (mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genossen hat. Die Kläger sind ausweislich der vorgelegten Bescheinigung beim UN-Hilfswerk für die palästinensischen Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert und haben nach ihren Angaben in der Anhörung vor ihrer Ausreise aus dem Libanon dessen Schutz bzw. Beistand genossen. Das UNRWA ist nach der Rechtsprechung des EuGH als Organisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu qualifizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, C-364/11, bei juris Rn. 48). Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschlussgrund gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht eingreift, weil der Schutz oder Beistand nicht mehr länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind nicht ersichtlich. Der EuGH hat dies dahingehend konkretisiert, dass ein Wegfall des gewährten Schutzes oder Beistandes vorliege, wenn die betroffene Person gezwungen gewesen sei, das Einsatzgebiet der Organisation oder Institution zu verlassen. Davon sei auszugehen, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden habe und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich gewesen sei, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stünden. Die bloße Abwesenheit aus dem Einsatzgebiet des UNRWA oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, führe mithin nicht zu einem Wegfall des Schutzes oder Beistandes im Sinne der Norm (vgl. EuGH, a.a.O, bei Juris Rn. 59, 63, 65; s. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2016 - 17 K 5235/15.A -, bei juris Rn. 18). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Situation der Kläger vor ihrer Ausreise kann nicht angenommen werden, dass sie den Libanon gezwungenermaßen verlassen haben, weil sie sich dort in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befanden. Eine verfolgungsbedingte Ausreise ist - wie dargelegt - nicht anzunehmen. Aber auch ein Wegfall des Schutzes des UNRWA aufgrund anderer vom Willen der Kläger unabhängiger Umstände liegt nicht vor (vgl. dazu EuGH, a.a.O, bei juris Rn. 61, 76). Solche Umstände ergeben sich nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandenen Erkenntnismitteln (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) insbesondere nicht aus den allgemeinen Lebensbedingungen im Libanon (vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 22. September 2017 - VG 34 K 614.16 A -, Entsch.-Abdr. S. 9 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 25. September 2017 - VG 34 L 1025.17 A -, Entsch.-Abdr. S. 8 f., jeweils m. w. Nachw.). Trotz der als prekär einzustufenden Verhältnisse in den palästinensischen Flüchtlingslagern (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 12) ist es für Palästinenser im Libanon noch möglich - sofern keine besondere Schutzbedürftigkeit anzunehmen ist - die elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. August 2017 - VG 34 K 274.14 A -, Entsch.-Abdr. S. 10 ff.; VG Berlin, Beschluss 25. September 2017 - VG 34 L 1380.17 A -, bei juris Rn. 8). So ist zwar die Mehrzahl der Palästinenser im Libanon von Hilfsleistungen und Bildungs- und Gesundheitsangeboten insbesondere des UNRWA abhängig (vgl. United States Department of State, Lebanon 2016 Human Rights Report, S. 24). Es bestehen - trotz der zusätzlichen Belastung durch einreisende Palästinenser aus Syrien - aber keine Anhaltspunkte dafür, dass über diese Hilfsleistungen die Grundversorgung nicht mehr gesichert wäre (vgl. ebenda, S. 26, wonach das UNRWA trotz Unterfinanzierung selbst für nicht registrierte Palästinaflüchtlinge in vielen Fällen - „in most cases“ - noch Unterstützung anbieten konnte; vgl. auch Danish Immigration Service, a.a.O., S. 28 ff., wonach das UNRWA weiterhin die bisherigen Unterstützungsleistungen bietet, allerdings diese auf mehr Personen aufgeteilt werden müssen; VG Berlin, Beschluss vom 25. September 2017, a.a.O., Entsch.-Abdr. S. 5). Auch aus den Schilderungen des Klägers zu 1) in der Anhörung ergibt sich keine sehr unsichere persönliche Lage. Dort hat er erklärt, dass er die Schule bis zur 9. Klasse besucht und anschließend auf dem Bau gearbeitet habe. Er sei dann Privatfahrer für einen Bauunternehmer gewesen und habe auch für die Ausführung der Baupläne gesorgt. Zuletzt sei er Chauffeur für die Hilfsorganisation „ACF“ gewesen und habe einen „guten Job“ gehabt. Die Kosten für die Ausreise in Höhe von ca. 12.000 US-Dollar vermochte er durch Ersparnisse, den Verkauf seines Autos und des Goldes seiner geschiedenen Frau aufzubringen. Seine Ex-Frau habe dafür „das Haus behalten“ dürfen, wo sie weiterhin mit zwei gemeinsamen Söhnen lebe. Seine Behauptung, den Kläger zu 2) habe er aus finanziellen Gründen nicht zur Schule schicken können, ist vor diesem Hintergrund nicht recht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass seine beiden volljährigen Töchter die Schule sowie Studium bzw. Ausbildung bereits abgeschlossen haben und insoweit keine finanzielle Belastung mehr bestehen dürfte. Seine Tochter D... wurde während des Studiums im Übrigen von der palästinensischen Hilfsorganisation „Mahmoud Abbas“ unterstützt, die nach ihren Angaben die Hälfte der Studienkosten übernommen hat. Die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2 des Bescheides) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, da weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die Kläger im Sinne des Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes politisch verfolgt sind (vgl. zu den Voraussetzungen BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/76 -, bei juris Rn. 42). Auf die Ausführungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Hinzu kommt, dass die Kläger angegeben haben, auf dem Landweg und damit zwangsläufig über einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 2 AsylG in die Bundesrepublik eingereist zu sein. Sie können sich daher auch gemäß Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG nicht auf das Asylgrundrecht aus Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Des Weiteren hat das Bundesamt zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht vorliegen (Ziffer 3 des Bescheides). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Den Klägern droht insbesondere kein ernsthafter Schaden aufgrund einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Beeinträchtigungen der Kläger, die sich aus den allgemeinen Lebensbedingungen oder der medizinischen Versorgungslage im Libanon ergeben, sind grundsätzlich nicht an § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu messen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, bei juris Rn. 32; s. auch VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017 - VG 34 K 197.16 A -, bei juris Rn. 54). Anhaltspunkte dafür, dass den gesundheitlich unbeeinträchtigten Klägern - im Unterschied zur übrigen Bevölkerung des Libanon oder anderen dort lebenden Palästinensern - eine notwendige medizinische oder sonstige humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde, liegen nicht vor (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 -, bei juris Rn. 41). Des Weiteren ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger zu 2) im Falle der Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, weil die Hisbollah ihn für den Kampf in Syrien rekrutieren wird. Zur Begründung des subsidiären Schutzstatus‘ würde dies nur dann führen, wenn die Rekrutierung zwangsweise erfolgen würde. Davon ist nach den zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnismitteln jedoch nicht auszugehen (vgl. bereits VG Berlin Urteil vom 27. Mai 2014 - VG 34 K 71.10 A -, Entsch.-Abdr. S. 8 f.; VG Berlin, Urteil vom 4. März 2016 - VG 34 K 234.14 A -, Entsch.-Abdr. S. 7). Zwar gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Hisbollah weiterhin vornehmlich im Südlibanon insbesondere junge Männer als Mitglieder bzw. Kämpfer wirbt. Dabei bedient sie sich jedoch nicht des Zwanges, sondern lockt die Betreffenden mit einer vergleichsweise guten Bezahlung sowie der sozialen Absicherung ihrer Familien, womit sie angesichts der im Libanon bestehenden hohen Arbeitslosigkeit und Perspektivlosigkeit gerader junger Menschen durchaus erfolgreich ist. Auf Personen, die die Hisbollah nicht mit Spenden oder anderen Leistungen unterstützen wollen oder nicht mit ihr sympathisieren, wird zwar mitunter (sozialer) Druck ausgeübt. Von Rekrutierungen mittels Zwang ist jedoch nicht die Rede (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada [IRB] vom 29. Oktober 2015, Lebanon: Recruitment practices of Hezbollah 2013 - October 2015, Ziffer 1.1 sowie IRB vom 4. November 2013, Lebanon: Recruitment practices of Hezbollah 2010 - October 2013, Ziffer 3; Danish Immigration Service, a.a.O., S. 67 ff.; Blanford, Joining Hezbollah - An Inside Look at How the Shia Group Sustains Its War against Israel, Cairo Review 3/2011, S. 51, 57). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse die Hisbollah daran haben sollte, Personen als Kämpfer oder „Spione“ in ihre Reihen zu zwingen (und zu besolden), die dazu erklärtermaßen nicht bereit sind und von denen daher gerade in kritischen Situationen Mut, Tapferkeit und Loyalität nicht zu erwarten sind. Derartige Personen dürften aus Sicht der Organisation eher ein Sicherheitsrisiko als eine Bereicherung darstellen. Hinzu kommt, dass es angesichts der aktuellen Kampfhandlungen der Hisbollah im libanesisch-syrischen Grenzgebiet gegen sunnitische Gruppierungen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Köln vom 16. Oktober 2014, S. 4) vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu 2) Sunnit ist, zweifelhaft erscheint, ob die schiitisch geprägte Hisbollah gegenwärtig tatsächlich daran interessiert ist, einen Sunniten in ihre Reihen aufzunehmen oder gar für Kampfhandlungen zu rekrutieren (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. März 2015 - VG 34 K 107.13 A -, Entsch.-Abdr. S. 9 f.; s. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 1 A 1436/17.A -, bei juris Rn. 26; Danish Immigration Service, a.a.O., S. 68 f.). Etwas anderes mag in Ausnahmefällen gelten, etwa dann, wenn jemand für die Hisbollah gewonnen werden soll, der ganz spezielle, anderweitig nicht verfügbare Kenntnisse, Fähigkeiten oder Verbindungen besitzt. Dafür ist hier jedoch nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Darüber hinaus ist der Kläger zu 2) auf eine interne Schutzmöglichkeit zu verweisen (vgl. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG). Selbst wenn man unterstellt, dass ihm im Falle der Rückkehr die Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Hisbollah drohen würde, ist es ihm zuzumuten, mit seiner Familie nicht in seine Heimatregion im schiitisch geprägten Südlibanon zurückzukehren, sondern in einem anderen unter libanesischer Kontrolle stehenden Landesteil oder einem palästinensischen Flüchtlingslager außerhalb der Hochburgen der Hisbollah (Südlibanon, südliche Vororte Beiruts und Teile der Bekaa-Ebene) Zuflucht zu suchen. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes kann der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure in der Regel durch Verlegung des Wohnortes außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure entgangen werden, da der Einflussbereich der verschiedenen politischen Gruppierungen räumlich begrenzt ist (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 18 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Köln, a.a.O., S. 5; s. auch VG Berlin, Urteil vom 21. April 2015 - VG 34 K 83.10 -, Entsch.-Abdr. S. 10 f.). Die derzeit wegen des Bürgerkriegs in Syrien auch im Libanon angespannte innenpolitische Lage begründet zudem keine subsidiäre Schutzberechtigung der Kläger nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Denn die von dieser Vorschrift vorausgesetzte ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt hinsichtlich der Kläger nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die aufgrund des Krieges in Syrien zu verzeichnenden Zusammenstöße im Libanon schon einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt darstellen. Jedenfalls kann bislang nicht festgestellt werden, dass die Kläger infolge eines solchen Konfliktes einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wären. Wenn - wie vorliegend - gefahrerhöhende Umstände in der Person des Betroffenen fehlen, ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit dann anzunehmen, wenn der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 -, bei juris Rn. 30). Den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes (abgerufen am 9. Januar 2018 unter https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/LibanonSicherheit.html) ist zwar zu entnehmen, dass sich der Syrienkonflikt negativ auf die Sicherheitslage im Libanon auswirke und die libanesischen Sicherheitskräfte keine hundertprozentige Sicherheit garantieren könnten, weshalb ein Risiko bestehe, auch als Unbeteiligter Opfer von Gewaltakten zu werden (vgl. auch Lagebericht, a.a.O., S. 5). Von einem so hohen Niveau willkürlicher Gewalt, das für die gesamte Zivilbevölkerung und damit auch für die Kläger im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon Gefahren begründen würde, kann jedoch nicht gesprochen werden. Insgesamt stellen die Zwischenfälle noch regional begrenzte Einzelfälle dar, die überwiegend die Grenzgebiete zu Syrien im Norden und Osten, Beirut und Tripoli, die Bekaa-Ebene und Baalbeck betreffen. Bezüglich der Region um das Flüchtlingslager Al Burj Al Schamali (Burj al-Shemali) nahe Sour/Tyros im Südwesten des Libanon, wo die Kläger bis zu ihrer Ausreise lebten, wurde bislang nicht von Übergriffen aufgrund des syrischen Bürgerkrieges berichtet. Aus der mit Nachdruck ausgesprochenen Warnung des Auswärtigen Amtes vor Reisen in die palästinensischen Flüchtlingslager im Libanon ergibt sich ebenfalls kein Hinweis auf eine individuelle Gefährdung der Kläger infolge eines Konfliktes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG. Denn die Reisewarnung wird allein damit begründet, dass in den palästinensischen Flüchtlingslagern die libanesischen Sicherheitskräfte nicht präsent seien und die Sicherheit von Reisenden dort nicht gewährleisten könnten. Zudem betreffen die immer wieder aufflammenden, auch mit vereinzelten Todesopfern einhergehenden Auseinandersetzungen in den Flüchtlingslagern grundsätzlich nur die Mitglieder der jeweils an den Streitigkeiten beteiligten, teils extremistischen Gruppierungen sowie palästinensische Sicherheitskräfte, nicht aber willkürlich alle sich dort aufhaltenden Zivilpersonen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. August 2017 - VG 34 K 85.13 A -, Entsch.-Abdr. S. 16). Des Weiteren hat das Bundesamt zutreffend festgestellt, dass Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4 des Bescheides). Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34/99 -, bei juris Rn. 11). Zwar können unter bestimmten Umständen auch prekäre Lebensbedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK und damit ein Abschiebungsverbot begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, no. 30696/09 -, Rn. 250 ff.; s. auch VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017, a.a.O., bei juris Rn. 76). Im Hinblick auf die bereits dargelegte allgemeine Lage in den palästinensischen Flüchtlingslagern ist aber nicht zu befürchten, dass die Kläger im Falle der Rückkehr in den Libanon einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Kläger in der Lage sein werden, ihr Existenzminimum durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Der Kläger zu 1) war nach seinen Angaben in der Anhörung stets erwerbstätig und hatte vor der Ausreise einen „guten Job“. Es ist nicht ersichtlich, warum es ihm nach der Rückkehr nicht wieder gelingen sollte, eine auskömmliche Beschäftigung zu finden. Zudem werden die Kläger auf die Unterstützung ihrer noch im Libanon lebenden Familienangehörigen zählen können. Da sich das vor der Ausreise bewohnte Haus noch im Familienbesitz befindet, droht ihnen auch keine Obdachlosigkeit. Im Übrigen können sie die Hilfsmaßnahmen des UNRWA wieder in Anspruch nehmen (eine Verletzung von Art. 3 EMRK ebenfalls verneinend: VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2017 - 9 A 761/16 -, bei juris Rn. 16 ff. unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich, Urteil vom 11. Juli 2016 - L506 1401482-2 -, S. 41 ff., abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20160711_L506_1401482_2_00/BVWGT_20160711_L506_1401482_2_00.pdf; VG Ansbach, Urteil vom 10. August 2017 - AN 9 K 16.31974 -, bei juris Rn. 23). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Kläger können im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen, insbesondere die wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage im Libanon, keinen Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14/10 -, bei juris Rn. 22f.). Dabei kann dahinstehen, ob in Anbetracht der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK überhaupt noch eine durch verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht. Denn nach den Umständen des Einzelfalls ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass die gesunden und arbeitsfähigen Kläger alsbald nach ihrer Rückkehr in Libanon mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage geraten werden, die durch Abschiebungsschutz abzuwenden wäre (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 5 A 163/15.A -, bei juris Rn. 11). Auf die obigen Ausführungen sowie auch auf die Begründung des Bescheides, der das Gericht nach § 77 Abs. 2 AsylG folgt, wird verwiesen. Die weiteren Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG liegen ebenfalls vor. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung ist nicht zu beanstanden. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger zu 1) und sein am 1. November 1999 geborener Sohn, der Kläger zu 2), sind nach eigenen Angaben palästinensische Volkszugehörige und stammen aus dem Libanon. Sie begehren die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Feststellung ihrer subsidiären Schutzberechtigung sowie weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet stellten sie am 17. Februar 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge. Der Kläger zu 1) gab in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 25. August 2016 an, er habe mit seiner Familie im Flüchtlingslager Burj al-Shemali gelebt. Sie hätten dort ein Haus von der UNRWA bekommen, in dem nun noch seine beiden Söhne und seine Ex-Frau leben würden. Er habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht und anschließend auf dem Bau gearbeitet. Die letzten 1,5 Jahre vor der Ausreise sei er als Chauffeur für die Organisation „ACF“ (Aktion gegen den Hunger) tätig gewesen. Davor sei er Privatfahrer für einen Bauunternehmer gewesen und habe auch für die Ausführung der Baupläne gesorgt. Den Libanon habe er verlassen, weil es dort keine Perspektive für seine Kinder gebe. Seinen Sohn habe er aus finanziellen Gründen nicht zur Schule schicken können. Die medizinische Versorgung sei unmöglich. Außerdem habe er Angst um seinen Sohn. Jungen in seinem Alter würden von der Hisbollah rekrutiert. Freunde seines Sohnes hätten sich der Hisbollah bereits angeschlossen, weil sie mit Belohnungen angelockt worden seien. Es habe dauernd Konflikte und Probleme im Flüchtlingslager gegeben. Vor sechs bis sieben Jahren sei einmal auf ihn geschossen worden. Er wisse nicht, ob dies damit in Zusammenhang gestanden habe, dass er für einen Unternehmer aus einer bekannten schiitischen Familie gearbeitet habe. Bei seiner Arbeit als Taxifahrer sei er ein paar Mal geschlagen worden. Er habe einer Art „Taxi-Mafia“ Schutzgeld zahlen sollen. Dies sei aber vor seiner Zeit bei der „ACF“ gewesen. Die Ausreise habe für ihn und seine drei Kinder 12.000 US-Dollar gekostet. Er habe dafür sein Auto und seine Ex-Frau ihr Gold verkauft. Außerdem habe er wegen seines guten Jobs Ersparnisse gehabt. Der Kläger zu 1) legte dem Bundesamt eine „Family Registration Card“ der UNRWA sowie eine Bescheinigung über seine Anstellung bei der „ACF“ vor, wonach er dort vom 1. Juli 2014 bis zum 19. Oktober 2015 als Fahrer beschäftigt gewesen sei. Die Asylanträge der volljährigen Töchter des Klägers zu 1) wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom 27. September 2016 bzw. vom 17. November 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt (VG 34 K 699.16 A und VG 34 K 701.16 A). Mit Bescheid vom 19. April 2017 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Es drohte ihnen die Abschiebung in den Libanon an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass nicht erkennbar sei, dass die Kläger konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen seien, die an asylrelevante Merkmale anknüpften. Nach der gegenwärtigen Auskunftslage lägen auch keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass den Klägern im Falle der Rückkehr in den Libanon ein ernsthafter Schaden drohe. Es sei dem Kläger zu 1) bereits vor der Ausreise gelungen, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Im Falle der Rückkehr könne er überdies auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen zurückgreifen. Gegen den am 21. April 2017 zugestellten Bescheid richtet sich die am 5. Mai 2017 erhobene Klage. Die Entscheidung des Bundesamtes beruhe auf nicht tragfähigen Annahmen. Eine weitere Begründung ist nicht erfolgt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. April 2017 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. April 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass sie subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Abs. 1 AsylG sind, und weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides. Mit Beschluss vom 8. August 2017 hat die Kammer den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt und den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der die Kläger betreffenden Ausländerakten verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.