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Gerichtsbescheid

34 K 1487.17 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Oktober 2017 (Az. 7235743-998) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Oktober 2017 (Az. 7235743-998) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil das Gericht angesichts der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 28. März 2018 – 34 L 1494.17 A –, juris m.w.Nachw.) der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. II. Die zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) erhobene Klage ist begründet. Der Bescheid vom 19. Oktober 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig in Ziffer 1. des Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin-III-VO – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, sodass auch Ziffern 2. bis 4. des Bescheids ihrer Grundlage entbehren. 1. Zwar ist Italien grundsätzlich für die Asylanträge der Kläger zuständig. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich vorliegend aus Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 b) der Dublin III-Verordnung. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Dublin III-VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180/1, sog. Eurodac-VO) festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Der Aufenthalt in Italien wird durch einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vom 23. August 2017 (IT1RM2HR1X: Die Ziffer „1“ steht gemäß Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Eurodac-VO für Personen, die internationalen Schutz beantragen) bestätigt. Dem Eurodac-Trefferkommt gem. Anhang II Verzeichnis A II Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 Beweiskraft zu, welche vorliegend nicht widerlegt wurde. Vielmehr haben die Kläger zu 1. und 2. selbst angegeben, in Italien Asyl beantragt zu haben. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Dublin III-Verordnung erloschen, wonach die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet. Maßgeblich ist dabei gemäß Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung die Situation, die zu dem Zeitpunkt gegeben war, als der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat (vgl. VG München, Beschluss vom 7. Juni 2016 - M 1 S 16.50004 -, zit. nach juris Rn. 11 m. w. Nachw.). Dies erfolgte ausweislich des Eurodac-Treffers am 23. August 2017, nachdem die Kläger nach eigenen Angaben einige Wochen vorher den Libanon verlassen hatten, und damit vor Ablauf von zwölf Monaten seit der illegalen Einreise nach Italien. Nach Art. 18 Abs. 1 b) der Dublin III-VO ist Italien verpflichtet, die Kläger nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Auf das gem. Art. 23 Abs. 2 der Dublin III-VO fristgerecht gestellte Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 2. Oktober 2017 haben die italienischen Behörden nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO reagiert, sodass das Ersuchen gem. Absatz 2 der Vorschrift als angenommen gilt. Die nach Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 der Dublin III-VO zu beachtende Überstellungsfrist ist ebenfalls noch nicht abgelaufen. Der stillschweigenden Annahme des Aufnahmegesuchs durch Italien steht nicht entgegen, dass die zuständige Dublin-Einheit des Ministero dell‘Interno der Republik Italien mit Rundschreiben vom 9. August 2016 an die deutsche Dublin-Einheit erklärte, in Zukunft alle ab dem 6. Juni 2016 eingegangenen oder eingehenden Übernahmeersuchen nach Art. 21 Abs. 1 bzw. 23. Abs. 3 Dublin III-VO kollektiv zurückweisen zu wollen („Collective rejection for all cases under 21.1 and 23.3.“: „… from June 6, we inform you that we will make a collective rejection for all cases under articles 21.1. and 23.3”), wobei bereits der Wortlaut der Erklärung nahelegt, dass eine solche Kollektivablehnung erst noch ausgesprochen werden soll (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2017 - VG 34 L 611.16 A, Entsch.-Abdr. S. 4). Dem Gericht ist aber kein Fall bekannt, in dem nach fingierter Zustimmung zur Übernahme die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern durch italienische Stellen später verweigert worden wäre, sodass davon auszugehen ist, dass die angekündigte Kollektivablehnung seitens Italien nicht ausgesprochen wurde bzw. umgesetzt wird (vgl. VG Berlin, Be-schluss vom 24. April 2017, a.a.O., wobei die Kammer im dortigen Verfahren am 28. März 2017 beim Bundesamt nachgefragt hatte, ob entsprechende Aufnahmeverweigerungen Italiens bekannt seien). Zudem soll sich nach Auskunft des Bundesamtes die Kollektivablehnung laut Erklärung der italienischen Liaisonbeamtin lediglich auf Aufnahmegesuche beziehen, bei denen die deutsche Eurodac-Nummer fehlt sowie auf Wiederaufnahmegesuche, bei welchen die Frist nach § 23 Abs. 3 Dublin III-Verordnung abgelaufen ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2017, a.a.O.). Keine dieser Fallgruppen ist vorliegend einschlägig. Schließlich wäre eine solche pauschale Ablehnung auch nicht mit den Grundsätzen der Dublin III-Verordnung vereinbar, gemäß deren Art. 21 Abs. 1, 3 und 5 und Art. 23 Abs. 1 und 4 die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats im Einzelfall prüfen, ob der Staat gemäß den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig ist, sodass die deutsche Dublin-Einheit die Kollektivablehnung zu Recht mit Schreiben vom 19. August 2016 zurückgewiesen hat. 2. Es liegen aber besondere Umstände vor, die die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO begründen. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt hiernach der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Nach der Überzeugung des erkennenden Einzelrichters leiden die Aufnahmebedingungen in Italien für Familien mit kleinen Kindern unter systemischen Schwachstellen i.S.d. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO, weswegen eine Überstellung der Kläger ohne eine einzelfallbezogene Zusicherung dahingehend, dass diese gemeinsam und angemessen untergebracht werden, nicht erfolgen darf (dazu a)). Eine solche Zusicherung liegt nicht vor (dazu b)). In Ermangelung von Anhaltspunkten für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats ist damit Deutschland für die Prüfung des Asylantrags der Kläger zuständig. a) Für die besonders schutzbedürftige (vgl. Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie –) Gruppe der Familien mit minderjährigen Kindern bestehen in Italien nach wie vor systemische Schwachstellen, welche die Einholung einer Zusicherung im Falle einer Überstellung erforderlich machen (so in der jüngsten Rechtsprechung auch VG Magdeburg, Urteil vom 2. Mai 2019 – 8 A 126/19 –, juris Rn. 17 ff.; VG Minden, Urteil vom 24. April 2019 – 10 K 1685/18.A –, juris Rn. 53 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2019 – VG 34 L 13.19 A –, Entsch.-Abdr. S. 5; Beschluss vom 4. März 2019 – VG 3 L 44.19 A –, Entsch.abdr. S. 5 f.; Urteil vom 30. Januar 2019 – VG 28 K 445.17 A –, Entsch.-Abdr. S. 17 f.; VG Lüneburg, Beschluss vom 3. April 2019 – 8 B 65/19 –, juris Rn. 8 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 2019 – 1a K 4879/18.A –, juris Rn. 29 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 5 B 456/19 –, juris Rn. 6 ff.; wegen der Situation anerkannt Schutzberechtigter generell systemische Mängel annehmend VG Berlin, Urteil vom 13. Mai 2019 – VG 23 K 309.18 A –, Entsch.-Abdr. S. 6 ff., jeweils m.w.Nachw.; anderer Ansicht VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2019 – 5 K 1672/18.A –, juris Rn. 28; VG Kassel, Beschluss vom 30. April 2019 – 1 L 1011/19.KS.A –, juris Rn. 8 ff.; VG Trier, Beschluss vom 5. April 2019 – 7 L 1263/19.TR –, juris Rn. 12 ff; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04. April 2019 – 15 L 3696/18.A –, juris Rn. 29 ff; VG Hamburg, Beschluss vom 4. März 2019 – 9 AE 5844/18 –, juris Rn. 9 ff., jeweils m.w.Nachw.). Allerdings streitet gegen solche systemischen Schwachstellen zunächst die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende (widerlegbare) Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) steht. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn. 82 f.). Schwachstellen in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat fallen aber nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre; nicht erreicht ist diese Schwelle daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. In den Blick zu nehmen ist dabei auch die Situation nach einer möglichen Schutzgewähr (vgl. ebd., Rn. 91 f. und EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. –, Rn. 89 ff.). Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn. 90). Bereits in der Vergangenheit entsprach es der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass es auch bei Kindern, die älter als drei Jahre alt sind, einer individuellen Zusicherung für deren altersgerechte Unterbringung gemeinsam mit ihren Eltern bedarf. In der Tarakhel-Entscheidung vom 4. November 2014 - 29217/12 - Tarakhel ./. Schweiz (NVwZ 2015, 127, 131) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Vereinbarkeit der Rückführung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien mit Art. 3 EMRK von einer vorherigen individuellen Zusicherung der italienischen Behörden abhängig gemacht, um sicherzustellen, dass die Familieneinheit erhalten bleibt und die Asylbewerber in Einrichtungen und unter Bedingungen untergebracht werden, die dem Alter der Kinder entsprechen. In dieser Entscheidung hatte der EGMR über eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern zwischen zwei und 15 Jahren zu befinden. Im Einzelnen führt er aus (s. NVwZ 2015, 127, 131 [Rz. 118 f., 122]): „Wie schon erwähnt, muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. (weiter ... o. Nr. 94). Als besonders benachteiligte und verwundbare Bevölkerungsgruppe benötigen Asylbewerber besonderen Schutz nach dieser Vorschrift (s. EGMR, Slg. 2011 Nr. 251, insoweit in NVwZ 2011, 413, nicht abgedruckt – M. S. S./Bulgarien u. Griechenland). Dieser besondere Schutz für Asylbewerber ist umso wichtiger, wenn die Betroffenen Kinder sind, weil sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verwundbar sind. Das gilt auch, wenn die Kinder als Asylbewerber von ihren Eltern begleitet sind, wie im vorliegenden Fall. Die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylbewerber müssen also an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht (s. mutatis mutandis EGMR, Urt. v. 19.1.2012 – 39472/07 Nr. 91, 102 – Popov/Frankreich). Anderenfalls wird die Schwere erreicht, die erforderlich ist, um unter das Verbot in Art. 3 EMRK zu fallen.[...] Aus diesen Gründen würde Art. 3 EMRK verletzt, wenn die Schweizer Behörden die Bf. ohne solche vorherigen individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden nach Italien überstellen.“ Im Anschluss daran hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Bundesamt „jedenfalls“ bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren nach Italien eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden einholen muss, die sicherstellt, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhält und das Kindeswohl gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 939/14 –, juris Rn. 16 sowie Einstweilige Anordnung vom 17. April 2015 – 2 BvR 602/15 –, juris Rn. 5). Nichts anderes kann für die hier zehn und sieben Jahre alten Kinder der Antragsteller gelten. Denn auch für minderjährige Kinder oberhalb der der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegenden Altersgrenze ist es unzumutbar, getrennt von den Eltern oder Geschwistern oder altersunangemessen untergebracht zu werden. Es ist nicht ersichtlich, warum der Grundsatz der Familieneinheit nur für Eltern mit Kindern bis drei Jahren gelten sollte. Entsprechend hat der EGMR in seiner Tarakhel-Entscheidung auch keine Unterscheidung zwischen den dortigen sechs minderjährigen Beschwerdeführern unterschiedlichen Alters zwischen zwei und 15 Jahren gemacht und entschieden, dass die gesamte Familie gemeinsam untergebracht werden muss (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. März 2018 – 34 L 1494.17 A –, juris Rn. 14 – 16 m.w.Nachw.). Auch in nachfolgenden Entscheidungen ist der EGMR nicht von dem Erfordernis einer einzelfallbezogenen Zusicherung abgerückt, sondern hat diese lediglich durch Rundschreiben der italienischen Behörden in Verbindung mit den im Einzelfall bestehenden Verfahrensgarantien für erfüllt angesehen (vgl. VG Minden, Urteil vom 24. April 2019 – 10 K 1685/18.A –, juris Rn. 103 ff. m.w.Nachw.). Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse zu den Unterbringungsbedingungen in Italien ist eine individuelle Zusicherung weiterhin notwendig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in der Vergangenheit als für die Unterbringung von Familien mit kleineren Kindern geeignet angesehenen Unterkunftseinrichtungen des „Sisteme di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati“ (im Folgenden: SPRAR-Einrichtungen) Dublin-Rückkehrern nicht mehr zur Verfügung stehen. Das sog. Salvini-Dekret Nr. 113/2018 vom 4. Oktober 2018, in Kraft getreten am 5. Oktober 2018, welches mittlerweile (nach nicht das Aufnahmesystem betreffenden Änderungen) in Gesetzeskraft erwachsen ist (Sicherheits- und Immigrationsgesetz L 132/2018), sieht in Art. 12 Abs. 4 vor, dass die SRPAR-Einrichtungen nur noch unbegleiteten Minderjährigen und anerkannten Asylbewerbern zugänglich sind. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln hat die für die Koordination der Aufnahmeeinrichtungen zuständige „Servizio Centrale“ diese mit Rundschreiben vom 25.Oktober 2018 angewiesen, nur noch anerkannte Asylbewerber in SPRAR-Zentren aufzunehmen. Auch besonders schutzbedürftige Personen und Familien mit minderjährigen Kindern sind von der Aufnahme ausgeschlossen, sofern nicht mindestens ein Elternteil einen internationalen Schutzstatus hat (vgl. Informationsverbund Asyl & Migration, Änderungen im italienischen Asylsystem in Kraft getreten, 29. Oktober 2018; Asylum Information Database (aida), Country Report: Italy, 2018 Update, Stand: April 2019, S. 15). Aktuell werden Dublin-Rückkehrer nicht mehr in SPRAR-Zentren (jetzt umbenannt in SIPROIMI) untergebracht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 26. Februar 2019, S. 10), sodass es unerheblich ist, dass – wie die Beklagte ausführt – einige Bürgermeister zivilen Ungehorsam angekündigt haben. Aus der Umwidmung der SPRAR-Einrichtungen folgt, dass die Kläger im Falle ihrer Rücküberstellung nach Italien nur in Erstaufnahmeeinrichtungen (prima accoglienza) untergebracht werden können (vgl. zu diesen BFA, a.a.O., S. 6 f.). Die (ursprünglich als temporäre Einrichtungen vorgesehenen, mittlerweile überwiegend längerfristig belegten) Erstaufnahmeeinrichtungen und CAS (Centro di accoglienza straordinaria) lassen für besonders Schutzbedürftige deutliche Mängel erkennen. So haben Vor-Ort-Besuche bei einer Vielzahl von Einrichtungen erhebliche Mängel der sanitären Anlagen (z.B. Fehlen von Türen, Heißwasser und ein Mangel an Duschen), Überbelegung (z.B. 9 Räume für 165 Betten) und der allgemeinen Wohnsituation (z.B. Zelte ohne Licht und Heizung; keine Bereitstellung adäquater Winterkleidung etc.) ergeben (vgl. aida, a.a.O., S. 96 ff.). Im Rahmen der Umstrukturierung des Aufnahmesystems ist nicht ersichtlich, dass diese bisher bestehenden Mängel zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits hinreichend ausgeräumt wurden (so auch VG Lüneburg, Beschluss vom 03. April 2019 – 8 B 65/19 –, juris Rn. 52). Vielmehr ist zu befürchten, dass die deutlich reduzierte Finanzierung der Aufnahmeeinrichtungen zu einer weitergehenden Verschlechterung der Bedingungen führt (vgl. aida, a.a.O., S. 15). Die vom EuGH in seinen jüngsten Entscheidungen betonte besonders hohe Schwelle (vgl. EuGH, „Jawo“ und „Ibrahim“, a.a.O.) ist somit in Bezug auf die besonders schutzbedürftige Gruppe der Familien mit kleineren Kindern erreicht. b) Eine ausreichend individualisierte Zusicherung des Inhalts, dass die Kläger gemeinsam und ihren besonderen Bedürfnissen entsprechend untergebracht werden, liegt nicht vor. Eine solche ist nicht in dem Rundschreiben der italienischen Dublin-Unit Nr. 1.2019 zu entnehmen. In diesem Rundschreiben heißt es: „Folglich werden alle Antragsteller, die dem Dublin-Verfahren unterliegen, in anderen Zentren untergebracht, die im Gesetzesdekret Nr. 142/2015 genannt sind. Unter Berücksichtigung der Bemühungen der italienischen Regierung, die Migrationsströme deutlich zu verringern, sind diese Zentren für die Unterbringung aller möglichen Begünstigten geeignet, so dass der Schutz der Grundrechte, insbesondere die Einheit der Familie und der Schutz von Minderjährigen, sichergestellt sind.“ Schon dem Wortlaut nach bleibt das Rundschreiben hinter der im Zuge des Tarakhel-Verfahrens abgegebenen Erklärung vom 8. Juni 2015 zurück. Es handelt sich nicht um eine Zusicherung, bestimmte Personen in bestimmten Unterkünften unterzubringen, sondern um die allgemeine Mitteilung, eine Unterbringung in den „für die Unterbringung aller möglichen Begünstigten“ bestimmten Zentren sei auch für Familien geeignet. Hieran bestehen nach den bisherigen Ausführungen jedoch durchgreifende Zweifel. Soweit die Beklagte geltend macht, in der Phase der Überstellung erfolge nach Übersendung der Transferdaten eine konkret-individuelle Zusicherung, konnte sich das Gericht nicht von einer entsprechenden Praxis überzeugen. Auf gerichtliche Aufforderung vom 10. April 2018 zur beispielhaften Vorlage einer solchen Zusicherung hat die Beklagte lediglich ausgeführt, eine solche Zusicherung könne nicht vorgelegt werden, sei aber angesichts des Rundschreibens vom 8. Juni 2015 nicht erforderlich. Es erscheint auch fraglich, ob die Information der Beklagten über die (angebliche) Überstellungspraxis aus April 2018 auch nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderungen noch Geltung beanspruchen kann. Eine besondere Bemühung seitens der italienischen Behörden liegt auch deswegen fern, weil diese auf das Wiederaufnahmeersuchen nicht geantwortet haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kläger wenden sich gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens. Die Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern der 14- bzw. 10-jährigen Kläger zu 3. und 4. Sie sind eigenen Angaben zufolge Palästinenser mit zuletzt ständigem Aufenthalt im Libanon und reisten nach eigenen Angaben Mitte September 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 28. September 2017 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmliche Asylanträge stellten. Für den Kläger zu 1. ermittelte das Bundesamt einen Eurodac-1-Treffer vom 23. August 2017 bezüglich Italien. Bei ihren persönlichen Gesprächen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats vom 28. September 2017 gaben die Kläger zu 1. und 2. an, sie seien nach Deutschland über Italien eingereist, wo sie Asylanträge gestellt hätten. Bei ihren Anhörungen zur Zulässigkeit des Asylantrags am 29. September 2017 erklärten die Kläger, sie hätten von vorneherein nach Deutschland gewollt, wo noch zwei volljährige Söhne lebten; der Kläger zu 1. leide unter Bluthochdruck sowie Problemen in den Beinen und die Klägerin zu 2. habe Diabetes; vermutlich habe der Kläger zu 3. Blutarmut. Das an Italien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamts vom 2. Oktober 2017 blieb unbeantwortet. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2017 (Az. 7235743-998), den Klägern zu 1. und 2. zugestellt am 25. Oktober 2017, lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 2.), ordnete die Abschiebung der Kläger nach Italien an (Ziffer 3.) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Zur Begründung führte es aus, es hätten Erkenntnisse für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Dublin-III-Verordnung, nämlich Italiens, vorgelegen und die italienischen Behörden seien mangels Ablehnung des Aufnahmeersuchens zuständig geworden. Hiergegen haben die Kläger am 1. November 2017 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung von deren aufschiebenden Wirkung gestellt (VG 34 L 1486.17 A). Zur Begründung führen sie aus, dass italienische Aufnahmesystem leide an gravierenden systemischen Mängeln. Für Dublin-Rückkehrer sei in Italien nicht mal die Versorgung elementarer Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Versorgung mit Nahrung sowie elementarer Hygienebedürfnisse gewährleistet. Ihnen drohe in Italien Obdachlosigkeit und Verelendung. Die Kläger mit ihren Kleinkindern seien besonders schutzbedürftig. Erforderlich sei eine individuelle, vor der Überstellung abgegebene Zusicherung hinsichtlich einer gemeinsamen und angemessenen Unterbringung. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2017 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19. Oktober 2017 zu verpflichten, subsidiären Schutzes zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend im Wesentlichen aus, die Einholung einer konkreten Zusicherung Italiens sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht opportun. In einem Schreiben vom 15. April 2015 hätten die italienischen Behörden der Europäischen Kommission eine allgemeine Zusicherung zur altersgerechten Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern in Form einer Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifuagiati (SPRAR) gegeben. Eine weitere Zusicherung gebe Italien in der Phase der Überstellung nach Übersendung der Transferdaten durch den überstellenden Mitgliedstaat. Laut Auskunft der Deutschen Liaisonbeamtin in Italien laufe die Organisation der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien gut und sei im Allgemeinen eine Unterbringung von Familien mit Kindern in Italien gewährleistet. Die Situation von Schutzsuchenden habe sich in Italien gebessert. Dass sich durch das Sicherheit- und Immigrationsgesetz („Legge Salvini“) die Unterbringungssituation erheblich zum Nachteil der Asylsuchenden verschlechtert haben soll, sei nicht flächendeckend zu erkennen. Diverse Bürgermeister hätten wegen des aus ihrer Sicht offenkundigen Verstoßes des Gesetzes gegen die italienische Verfassung zum zivilen Ungehorsam aufgerufen. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 – VG 34 L 1486.17 A – hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und im Wesentlichen ausgeführt, es bedürfe für die Familie der Kläger einer konkreten und einzelfallbezogenen Zusicherung, welche vorliegend nicht gegeben sei. Mit Beschluss vom 10. April 2018 hat die Kammer den Klägern Prozesskostenhilfe gewährt. Auf gerichtliche Aufforderung vom 22. Mai 2018, beispielhaft eine Zusicherung durch die italienischen Behörden, wie sie nach Angaben der Beklagten im Rahmen der Organisation der Überstellung abgegebenen werde, vorzulegen, hat die Beklagte am 2. Juli 2018 ausgeführt, die Übersendung einer beispielhaften Zusicherung sei nicht möglich. Bereits aus der generellen Zusicherung gehe jedoch hervor, dass die Familieneinheit gesichert werde. Mit Beschluss vom 8. Mai 2019 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat den Beteiligten mitgeteilt, dass es erwäge, gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.