Beschluss
9 AE 5844/18
VG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien ist abzulehnen, wenn bei summarischer Prüfung das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse überwiegt.
• Italien ist nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung der Asylanträge der Betroffenen zuständig, insbesondere bei EURODAC-Treffern und familiärer Anknüpfung.
• Eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat kann nur ausbleiben, wenn systemische Mängel im dortigen Asylverfahren oder bei den Aufnahmebedingungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK zur Folge hätten.
• Für den vorläufigen Rechtsschutz genügt es, dass derzeit keine tragfähigen Anhaltspunkte für solche systemischen Mängel in Italien vorliegen und Abschiebungshindernisse nach nationalem Recht (z. B. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG) nicht ersichtlich sind.
Entscheidungsgründe
Abschiebung nach Italien; Dublin-Zuständigkeit und Fehlen systemischer Mängel (aufhebung abgelehnt) • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien ist abzulehnen, wenn bei summarischer Prüfung das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse überwiegt. • Italien ist nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung der Asylanträge der Betroffenen zuständig, insbesondere bei EURODAC-Treffern und familiärer Anknüpfung. • Eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat kann nur ausbleiben, wenn systemische Mängel im dortigen Asylverfahren oder bei den Aufnahmebedingungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK zur Folge hätten. • Für den vorläufigen Rechtsschutz genügt es, dass derzeit keine tragfähigen Anhaltspunkte für solche systemischen Mängel in Italien vorliegen und Abschiebungshindernisse nach nationalem Recht (z. B. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG) nicht ersichtlich sind. Antragsteller sind eine alleinerziehende Frau mit mehreren minderjährigen Kindern und weitere Familienangehörige, die in Deutschland Asyl beantragten. Die Ausländerbehörde ordnete mit Bescheid vom 31.10.2018 die Abschiebung nach Italien an, weil Italien nach der Dublin-III-Verordnung als für das Asylverfahren zuständig festgestellt wurde. Italien hatte die Zuständigkeit mit Schreiben vom 23.10.2018 anerkannt; für die Mutter bestand ein EURODAC-Treffer. Die Antragsteller begehrten mit Klage die aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung und rügten insbesondere die Gefahr unmenschlicher Behandlung in Italien. Die Kammer prüfte im summarischen Verfahren, ob die Überstellung unterbleiben müsse, weil systemische Mängel oder Abschiebungsverbote nach nationalem Recht entgegenstünden. Die Behörde hatte zuvor ein Aufnahmegesuch an Italien gestellt und Prozesskostenhilfe wurde den Antragstellern bewilligt. • Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG in Verbindung mit der Dublin-III-Verordnung. • Zuständigkeit: Für die Mutter ergibt sich die Zuständigkeit Italiens aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO aufgrund eines EURODAC-Treffers; für die Kinder und weiteren Familienmitglieder aus Art. 20 Abs. 3 sowie der Anerkennung Italiens vom 23.10.2018. • Aufnahmeverfahren: Die Antragsgegnerin hat das Dublin-Aufnahmeverfahren frist- und formgerecht durchgeführt (Art. 20 ff., Art. 21 Dublin-III-VO). • Prüfung systemischer Mängel: Nach der Rechtsprechung des EuGH und der ständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtfertigt nur das Vorliegen systemischer Mängel, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK verursachen, die Abweichung von der Dublin-Zuständigkeit. • Sachlage in Italien: Aktuelle Quellen zeigen verfügbare Unterbringungskapazitäten in staatlichen Systemen (SPRAR, CAS, Erstaufnahmeeinrichtungen) und einen Rückgang anhängiger Asylverfahren; konkrete Indizien für eine derart systemische Mängelsituation sind nicht dargelegt. • Salvini-Dekret: Das Gericht berücksichtigt Unsicherheiten durch jüngere Gesetzesänderungen in Italien, sieht aber keine tragfähigen Anhaltspunkte, dass deshalb in jedem Fall eine Unterbringungssituation nach Art. 3 EMRK zu erwarten ist. • Abschiebungshindernisse nach nationalem Recht: Weder § 60 Abs. 5 noch § 60 Abs. 7 AufenthG stehen der Abschiebung entgegen; es liegen keine inlandsbezogenen Hindernisse vor. • Interessenabwägung: Im summarischen Verfahren überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller, da die Abschiebungsanordnung rechtmäßig erscheint und schwerwiegende Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebung nach Italien wurde abgelehnt. Das Gericht hat bei summarischer Prüfung festgestellt, dass Italien nach der Dublin-III-Verordnung zuständig ist und die Voraussetzungen für eine Überstellung vorliegen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass in Italien systemische Mängel derart vorliegen, dass den Antragstellern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht; damit sind auch die einschlägigen Abschiebungsverbote des nationalen Rechts nicht erfüllt. Sodann überwog im Rahmen der Interessenabwägung das öffentliche Vollziehungsinteresse; die aufschiebende Wirkung konnte deshalb nicht angeordnet werden. Gerichtskosten wurden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten hat die Antragsteller zu tragen; den Antragstellern wurde Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt.