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Beschluss

34 L 236/21 V

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0915.34L236.21V.00
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Leitsätze
1. Eine Klageänderung ist sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen. (Rn.5) 2. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung, in diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzubeziehen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. (Rn.9) 3. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. (Rn.17)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 9. Juli 2021 (VG 34 K 280/21 V) wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klageänderung ist sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen. (Rn.5) 2. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung, in diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzubeziehen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. (Rn.9) 3. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. (Rn.17) Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 9. Juli 2021 (VG 34 K 280/21 V) wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der zuletzt gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 34 K 280/21 V wiederherzustellen, hat Erfolg. I. Die Umstellung des Eilantrages ist zulässig. Ursprünglich hat die Antragstellerin mit dem Eilantrag das Begehren (§ 88 VwGO) verfolgt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihr ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Nachdem ihr die Antragsgegnerin dieses Visum erteilt hat, es aber wieder zurückgenommen hat, verfolgt sie nunmehr den genannten Antrag weiter. Sofern der Übergang von einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht ohnehin in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO möglich ist, ist eine Antragsänderung jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Danach ist eine Antragsänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Diese Voraussetzung einer zulässigen Antragsänderung sind erfüllt. Zwar hat die Antragsgegnerin der Antragsänderung ausdrücklich widersprochen. Das Gericht hält die Antragsänderung aber für sachdienlich. Wesentlich dafür ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Danach ist eine Klageänderung regelmäßig sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen. Gegen eine Sachdienlichkeit spricht, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. etwa Wolff, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 58. Aufl., § 91 Rn. 27). Davon ausgehend ist die Antragsänderung sachdienlich, weil sie der Prozesswirtschaftlichkeit dient. Der Streitstoff bleibt zu weiten Teilen unverändert. Im Kern geht es nach wie vor um die Frage, ob der Antragstellerin ein Anspruch auf das begehrte Visum zum Ehegattennachzug zusteht bzw. – was dazu nur spiegelbildlich ist – ob die Antragsgegnerin ihr das Visum rechtswidrig erteilt hat. II. Rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bestehen nicht. Dieser Eilantrag ist statthaft, weil die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 9. Juli 2021 (VG 34 K 280/21 V) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Antragstellerin kann auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vorweisen. Ein solches fehlt zwar dann, wenn ein Eilantrag nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Rechtsschutzbegehrenden zu verbessern. Dies ist bei einer Rücknahme eines bereits erteilten Visums insbesondere dann anzunehmen, wenn das Visum unabhängig von der Rücknahme bereits aufgrund Zeitablaufs ungültig geworden ist. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil das der Antragstellerin erteilte und von der Antragsgegnerin zurückgenommene Visum noch einen Gültigkeitszeitraum bis 3. Oktober 2021 aufweist. III. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 34 K 280/21 V nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet, weil das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Rücknahmebescheides überwiegt. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer summarischen Sachprüfung. Die gerichtliche Entscheidung hat sich im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu orientieren. 1. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin offen. Es lässt sich im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend klären, ob die Rücknahme des ihr erteilten Visums rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Rücknahme ist § 48 Abs. 1 VwVfG in entsprechender Anwendung (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Voraussetzungen der § 48 Abs. 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach summarischer Prüfung stellt sich als offen dar, ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Visums erfüllt sind und insbesondere der Antragstellerin das Visum zum Ehegattennachzug nicht hätte erteilt werden dürfen. a. Wenn – wie im vorliegenden Fall – der Ehegatte deutscher Staatsangehörigkeit seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bundesgebiet hat, ist Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet dient, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Es bestehen keine Zweifel, dass die Voraussetzungen für ein Visum zum Ehegattennachzug – bis auf die Regelung in § 27 Abs. 3a AufenthG – vorliegen. Die Ehegatten sind wirksam verheiratet. Mögliche Bedenken gegen ihre Absicht, die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, sind jedenfalls nach der zeitgleichen Befragung der Ehegatten ausgeräumt. Ferner kann sich die Antragstellerin zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Sie hat mit dem Sprachzertifikat der Stufe A1 vom 26. Juni 2019 ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache belegt, die Botschaft hat sich bei der Vorsprache der Antragstellerin im Juli 2021 davon vergewissert, dass diese Sprachkenntnisse fortbestehen. Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausnahmsweise der Visumserteilung entgegensteht, zumal der Ehemann der Antragstellerin ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.000,- Euro bezieht. Schließlich spricht nichts dafür, dass hinsichtlich der Antragstellerin selbst ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht. b. Ob dem begehrten Ehegattennachzug die Regelung in § 27 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG entgegensteht, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend klären. Nach dieser Vorschrift ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Hiervon ist u.a. auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, unterstützt oder unterstützt hat. aa. Nach Aktenlage erfüllt der Ehemann der Antragstellerin die in § 27 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG niedergelegten Voraussetzungen. Bei der Auslegung von § 27 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG sind die zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entwickelten Maßstäbe anzuwenden, weil der Wortlaut beider Vorschriften vergleichbar ist, diese Auslegung der Systematik des Aufenthaltsgesetzes entspricht und auch mit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimmt (vgl. BR-Drs 175/18, S. 13). Der Begriff der „Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ ist – wie bei der wortgleichen Formulierung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 und § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG – enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinen Polizeirechts. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Eine terroristische Gefahr kann nicht nur von Organisationen, sondern auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht als Mitglieder oder Unterstützer in eine terroristische Organisation eingebunden sind oder in einer entsprechenden Beziehung zu einer solchen stehen. Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder „Szeneeinbindungen“, die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und geeignet sind, die Bereitschaft zu terroristischen Aktivitäten im Einzelfall zu wecken oder zu fördern. Für die Annahme der Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG muss die Schwelle der Strafbarkeit nicht überschritten sein, weil die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und auch die Vorfeldunterstützung durch sogenannte Sympathiewerbung erfasst. Als tatbestandliches Unterstützen ist – in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129a StGB entwickelten Kriterien – jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Außerdem gilt für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Der Unterstützerbegriff ist weit auszulegen und anzuwenden, um damit auch der völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint. Auch die bloße Sympathiebekundung in sozialen Netzwerken (sog. „Liken“) kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die missbilligten Ziele zu entfalten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 14. Dezember 2020 – 8 A 243/19 – juris Rn. 53). In subjektiver Hinsicht muss für den Ausländer die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüberhinausgehende innere Einstellung kommt es nicht an (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 19 ff. und vom 6. Februar 2019 – 1 A 3.18 – juris Rn. 29 ff. zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 13 ME 278/20 – juris Rn. 4; VG Berlin, Beschluss vom 22. Juli 2020 – VG 12 K 28/20 V – juris Rn. 8 f. und Urteil vom 23. Oktober 2019 – VG 28 K 252.19 V – juris Rn. 23). Nach diesen Maßstäben spricht hier Überwiegendes dafür, dass Tatsachen vorliegen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ehemann der Antragstellerin die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, indem er die Hisbollah unterstützt. Bei der libanesischen Hisbollah (DMG Ḥizb Allāh) handelt es sich nach summarischer Prüfung um eine Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25. Mai 2011 – 11 S 308/11 – juris Rn. 80 ff.). Dagegen hat die Antragstellerin auch keine Einwände erhoben. Im Bundesgebiet hat das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat mit Bescheid vom 26. März 2020 ein Betätigungsverbot gegen die Hisbollah erlassen, insbesondere weil sie offen zur gewaltsamen Vernichtung des Staates Israel aufruft und dessen Existenzrecht anzweifelt. Ihre Miliz steht auf der Liste der Europäischen Union von Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an Terrorhandlungen beteiligt waren und restriktiven Maßnahmen unterliegen sollen (EU-Terroristenliste – Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021). Auch das Verbot eines im Bundesgebiet ansässigen Vereines, der mittelbar die Hisbollah unterstützt, hat das Bundesverwaltungsgericht als rechtmäßig angesehen (vgl. Urteil vom 16. November 2015 – 1 A 4.15 – juris Rn. 21 ff.); verfassungsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2019 – 1 BvR 385/16 – juris Rn. 14 ff.). Nach Aktenlage liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ehemann der Antragstellerin die Hisbollah unterstützt hat. Mehrere seiner Einträge auf der Internetseite Facebook stellen eine Sympathiewerbung für diese Organisation dar. Nach Erkenntnissen der Antragsgegnerin hat er zwei Videos veröffentlicht, die eine Verbindung zwischen seinem Bruder und der Hisbollah herstellen. In einem Video ist der Bruder neben dem Generalsekretär der Hisbollah Hassan Nasrallah abgebildet, in dem anderen Video ist das Logo dieser Organisation zu sehen. Nach Aktenlage erwecken die Videos objektiv den Eindruck einer positiven Nähe zur Hisbollah. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass die Videos wertneutral bloße Fakten über die Hisbollah beinhalten oder sich sogar kritisch mit ihr auseinandersetzen. Gleiches gilt für ein vom Ehemann der Antragstellerin veröffentlichtes Foto eines Wandplakates, das nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin dessen Bruder unter anderem mit dem früheren Führer der Sicherheitseinheit der Hisbollah Imad Mughniyeh zeigt. Dieser ist in dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2001/931/GASP) als Person aufgeführt, die terroristische Handlungen begeht, zu begehen versucht oder sich an deren Begehung beteiligt oder diese erleichtert. Diese Veröffentlichung des Ehemannes erweckt den Anschein, er beziehe sich positiv auf Funktionäre der Hisbollah, die zudem selbst dem Terrorismus zumindest nahe stehen (vgl. zur Bedeutung der Bezüge zu Imad Mughniyeh auch BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 A 4.15 – juris Rn. 33). Ferner lässt sich der Umstand, dass der Ehemann der Antragstellerin am 20. August 2020 das Ashura-Logo der Hisbollah auf seinem Facebook Profil gepostet hat und es kurzzeitig als Profilbild verwendet hat, nur als Sympathieerklärung für diese Organisation verstehen. In die gleiche Richtung weist, dass er Facebookseiten mit einem „Like“ versehen hat, die nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin Inhalte der Hisbollah wiedergeben. Auch dies stellt objektiv eine Werbung für diese Gruppierung dar. Der dagegen im Verfahren VG 34 L 322/21 V vorgebrachte Einwand der Antragstellerin, ein „Like“ bei Facebook bedeute in erster Linie, dass man einer bestimmten Seite folgen wolle, überzeugt nicht. Dem widerspricht schon die Bedeutung des Wortes „like“, das wörtlich als „mögen“ oder „gern haben“ zu übersetzen ist. In der deutschsprachigen Version von Facebook wird dementsprechend für „Like“ die Übersetzung „Gefällt mir“ verwendet. Davon ausgehend kann ein Betrachter des Facebookprofils des Ehemannes der Antragstellerin dessen „Likes“ nur so verstehen, dass er die entsprechenden Seiten und die dort verbreiteten Inhalte grundsätzlich positiv bewertet. Der weitere Einwand der Antragstellerin, mit einem „Like“ werde nicht der gesamte Inhalt der entsprechenden Seite befürwortet, erst recht nicht in Bezug auf Inhalte, die erst nach dem „Like“ erstellt wurden, trifft zwar im Ausgangspunkt zu. Darauf kommt es hier aber nicht an. Es ist nicht entscheidend, ob sich der Ehemann der Antragstellerin jeden einzelnen Inhalt der Internetseiten, die er mit einem „Like“ versehen hat, zu eigen macht. Vielmehr ist maßgeblich, dass er seine Sympathie für Seiten öffentlich erklärt hat, die generell Inhalte der Hisbollah in einem positiven Licht wiedergeben. In subjektiver Hinsicht muss sich der Ehemann der Antragstellerin seine Unterstützungshandlungen für die Hisbollah zurechnen lassen. Es muss sich für ihn aufgedrängt haben – wenn er es nicht ohnehin bezweckt hat –, dass Dritte seine Veröffentlichungen im Internet als Sympathiewerbung für die Hisbollah verstehen werden. Dagegen trägt die Antragstellerin nicht hinreichend vor, von welcher Außenwirkung seiner Veröffentlichungen ihr Ehemann ausging und inwiefern für ihn die objektive Zielrichtung seiner Handlungen nicht erkennbar war. Ihre Erklärung, ihr Ehemann habe lediglich seinen verstorbenen Bruder verehren wollen, zeigt nicht auf, inwiefern Dritte die von dem Ehemann verbreiteten Bezüge zur Hisbollah nicht als Sympathiewerbung, sondern lediglich als Ausdruck der Trauer verstehen können. Sofern – wie hier – eine zurechenbare Unterstützungshandlung vorliegt, kommt es – wie dargestellt – nicht auf die darüberhinausgehende innere Einstellung des Unterstützers an. Erst recht ist ohne Bedeutung, ob der Ehemann der Antragstellerin selbst oder Dritte die Medien mit Hisbollah-Bezug angefertigt haben, weil es hier unabhängig von der Urheberschaft maßgeblich darauf ankommt, dass der Ehemann diese im Internet veröffentlicht hat. bb. Ob die Anwendung von § 27 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG verfassungsrechtlich mit dem Recht auf Ehe und Familie, das in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG (sowie in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC) geschützt wird, vereinbar ist, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend klären. Bedenken an der Vereinbarkeit der Regelungen in § 27 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG mit verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG ergeben sich daraus, dass sich schon die Geeignetheit, jedenfalls aber die Verhältnismäßigkeit, bei Referenzpersonen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die als Gefährder anzusehen sind, nicht ohne Weiteres feststellen lässt (ähnlich auch Mazanke in Ausschussdrs. 19(4)57 D, S. 4; Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 29. Aufl., § 27 AufenthG, Rn. 60c). Der Ausschluss des Familiennachzugs zu diesem Personenkreis kann nicht dazu dienen, eine Aufenthaltsverfestigung der Gefährder im Bundesgebiet zu verhindern und ihre Ausweisung und Abschiebung zur Gefahrenabwehr durch die Anwesenheit von Familienangehörigen im Bundesgebiet nicht zu erschweren. Denn diese Gruppe von Gefährdern verfügt aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit bereits über einen verfestigten und nicht auflösbaren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet, der durch den begehrten Familiennachzug nicht weiter verfestigt werden kann. Soweit in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen wird, dass Extremisten in familiären Strukturen häufig eine stark ideologisierte Lebensweise pflegen und somit mögliche Interventionen beispielsweise durch Deradikalisierungsakteure erschweren oder unmöglich machen (vgl. BR-Drs 175/18, S. 13), erscheint dies spekulativ. Entsprechende Erkenntnisse sind der Kammer nicht bekannt. Jedenfalls wird im Bericht des Bundesverfassungsschutzes für das Jahr 2020 ein solcher Zusammenhang nicht erwähnt und auch den Medienberichten über die islamistischen und rechtsextremen Terrortaten der letzten Jahre im Bundesgebiet lässt sich eine Verbindung der Terrorgefahr mit dem Aufenthalt von Familienangehörigen im Bundesgebiet nicht entnehmen. Darüber hinaus erscheint fraglich, ob diese Lebensweisen „im Bereich des islamistischen Extremismus“ derartig stark verbreitet sind, dass dies der Gesetzgeber – auch im Rahmen seines Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums – gefahrenabwehrrechtlich unterstellen darf, ohne dass der Betroffene im Einzelfall die Möglichkeit hat, diese Annahme zu widerlegen. Erst recht gilt dies für die Lebensumstände von sonstigen politisch oder religiös motivierten Gefährdern und Extremisten außerhalb des Islamismus, die von der Norm ebenfalls erfasst sind. Zu diesen Personengruppen verhalten sich die Gesetzgebungsmaterialien nicht. Gleichermaßen ist auch vorstellbar, dass nachziehende Familienangehörige einen mäßigenden Einfluss auf den Gefährder ausüben und das Leben in der Gemeinschaft mit dem Ehegatten und evtl. Kindern bei ihm zumindest zu einer Abkehr insoweit führt, als dass er nicht mehr die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (so auch Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 29. Aufl., § 27 AufenthG Rn. 60c). Es erscheint ferner nicht ausgeschlossen, dass die in Gesetzgebungsmaterialien erwähnten Deradikalisierungsakteure erst über im Bundesgebiet anwesende Familienangehörige einen effektiven Zugang zu dem Gefährder erhalten, der ihnen ohne Mithilfe der Familienangehörigen nicht möglich gewesen wäre. Des Weiteren erscheint verfassungsrechtlich nicht unproblematisch, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 27 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG nach Wortlaut und Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 19/2740, S. 14) zwingend das begehrte Visum oder die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu versagen sind, ohne dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt hat, in Härtefällen hiervon Ausnahmen zuzulassen (anderes noch der Regierungsentwurf BR-Drs. 175/18, S. 13, der Ausnahmevorschriften zur Berücksichtigung von besonderen Belangen des Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK im Einzelfall vorsah). Nach dem Gesetzeswortlaut ist im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Gewicht der von der Referenzperson ausgehenden Gefahr und den gegenläufigen Interessen auf Familiennachzug prinzipiell nicht möglich. Zwar dürfte es nicht zu beanstanden sein, dass der Gesetzgeber der Abwehr von Gefahren des Terrorismus regelmäßig den Vorrang gegenüber familiären Belangen einräumt. Dies ist jedoch nicht in sämtlichen Fallkonstellationen zwingend. Eine Einzelfallabwägung kann in besonderen Härtefällen verfassungsrechtlich geboten sein, etwa wenn die Versagung des Aufenthaltstitels erheblich die Interessen von Kindern betrifft und die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet gelebt werden kann (wohl für eine Härteklausel in besonderen Fällen: Hailbronner in Ausschussdrs. 19(4)57 C, S. 11; Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, § 27 AufenthG Rn. 91; a.A. Thym in Ausschussdrs. 19(4)57 H, S. 13; Dienelt, in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 13. Aufl., § 27 AufenthG Rn. 89). Es ist aber offen und im Klageverfahren zu klären, ob diese verfassungsrechtlichen Bedenken durchgreifen sowie ob und in welcher Weise eine verfassungskonforme Auslegung von § 27 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG – sofern geboten – in Betracht kommt. 2. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten führt vorliegend dazu, dass das private Interesse der Antragstellerin, mit dem ihr bereits erteilten Visum zu ihrem Ehemann ins Bundesgebiet einzureisen, das öffentliche Interesse überwiegt. Das öffentliche Interesse, der Antragstellerin eine Einreise in das Bundesgebiet zu versagen, wiegt eher gering. Von ihr selbst geht keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, dies haben auch die beteiligten Behörden nicht angenommen. Auch die von ihrem Ehemann ausgehende Gefahr wiegt nicht allzu schwer. Seine Unterstützungshandlungen für die Hisbollah beschränken sich nach Aktenlage auf eine eher überschaubare Anzahl von Internetaktivitäten. Eine darüber hinausgehende Einbindung in eine extremistische Szene oder gar eine exponierte Stellung ihres Ehemannes sind ebenso wenig bekannt wie Handlungen außerhalb des Internets, mit denen er die Hisbollah oder ihre Ziele fördert. Des Weiteren spricht derzeit nichts dafür, dass die Einreise der Antragstellerin in das Bundesgebiet sich negativ auf die politische Einstellung ihres Ehemannes auswirken könnte und ihn insbesondere darin bestärken könnte, seine Unterstützungshandlungen für die Hisbollah fortzusetzen oder gar zu intensivieren. Konkrete Erkenntnisse darüber, wie die Antragstellerin zu den Aktivitäten ihres Ehemannes steht, liegen nicht vor. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sie einen mäßigenden Einfluss auf ihren Ehemann ausübt. Ferner ist das öffentliche Interesse vorliegend eher gering zu gewichten, weil unabhängig von dem begehrten Ehegattennachzug nicht in Betracht kommt, den Aufenthalt des Ehemannes der Antragstellerin im Bundesgebiet zu beenden. Dieser ist nämlich deutscher Staatsangehöriger. Ihr Nachzug kann nicht zu einer Aufenthaltsverfestigung beitragen. Schließlich erscheint eher fernliegend, dass eine Integration der Antragstellerin aufgrund einer Beeinflussung durch ihren Ehemann vollständig scheitern wird. Dieser ist jedenfalls wirtschaftlich hinreichend in die deutschen Lebensverhältnisse integriert. Er ist seit vielen Jahren berufstätig und kann dadurch ohne Weiteres seinen Lebensunterhalt sichern. Anhaltspunkte für ein Bezug von Sozialleistungen liegen nicht vor. Seine Wohnung steht in seinem Eigentum. Demgegenüber kommt dem Interesse der Antragstellerin, im Bundesgebiet mit ihrem Ehemann zusammenzuleben, ein gewisses Gewicht zu. Dieses Interesse ist verfassungsrechtlich von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Auch ist zu berücksichtigen, dass ihr Ehemann in erheblichem Umfang erkrankt ist und die Anwesenheit und Fürsorge seiner Ehefrau ihm sicherlich zuträglich wäre. Er leidet an Epilepsie und Depressionen und weist einen Grad der Behinderung von 40 auf. Abgeschwächt wird dieses Interesse der Antragstellerin aber zum einen dadurch, dass eine vorübergehende Trennung bis zum Abschluss des Klageverfahrens den Ehegatten regelmäßig zuzumuten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle der Antragstellerin und ihres Ehemannes ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte. Seine Krankheiten bestehen bereits seit vielen Jahren und er ist deswegen nicht in besonderem Maße auf die Betreuung und Pflege von Familienangehörigen angewiesen. Zum anderen ist in den Blick zu nehmen, dass der Ehemann der Antragstellerin sie regelmäßig im Libanon besuchen kann und damit die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in einem gewissen, wenn auch geringen Umfang vorübergehend möglich ist. Dies ist ihrem Ehemann auch möglich und zumutbar. Er verfügt für Reisen in den Libanon über ausreichende finanzielle Mittel aus seinem Arbeitseinkommen. Für die Zumutbarkeit solcher Reisen sprechen zudem seine zahlreichen Aufenthalte im Libanon zwischen den Jahren 2014 und 2019. Ausweislich der Ein- und Ausreiseliste des libanesischen Innenministeriums vom 8. Juli 2019 ist er in diesem Zeitraum rund 50 Mal in den Libanon eingereist. Angesichts des im vorliegenden Einzelfalls eher geringen öffentlichen Interesses daran, die Antragstellerin vom Bundesgebiet fernzuhalten, überwiegt ihr ebenfalls nicht allzu hoch zu bewertendes Interesse an einer Einreise. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.