Urteil
34 K 519.18 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0111.34K519.18A.00
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Leitsätze
1. Ein dauerhaftes Abschiebungshindernis führt zur Verpflichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, sofern eine drohende Grundrechtsverletzung nicht auf einem anderem Wege abgewendet werden kann. In diesem Umfang vermittelt Art .17 Abs. 1 Dublin-III-VO ein subjektives Recht.
2. Die drohende Grundrechtsverletzung ist nicht auf Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh beschränkt, sondern umfasst den Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 8 EMRK, Art. 7 GRCh
Tenor
Der Bescheid vom 29. Oktober 2018 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein dauerhaftes Abschiebungshindernis führt zur Verpflichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, sofern eine drohende Grundrechtsverletzung nicht auf einem anderem Wege abgewendet werden kann. In diesem Umfang vermittelt Art .17 Abs. 1 Dublin-III-VO ein subjektives Recht. 2. Die drohende Grundrechtsverletzung ist nicht auf Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh beschränkt, sondern umfasst den Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 8 EMRK, Art. 7 GRCh Der Bescheid vom 29. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Hs. 2 i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 3 AsylG erhoben worden, und begründet. 1. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig im Bescheid des Bundesamts vom 29. Oktober 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Schutzbegehrens als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. a) Eine solche Zuständigkeit Spaniens ergab sich vorliegend nicht schon daraus, dass die vorausgehende Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid vom 7. November 2017 mit der übereinstimmenden Hauptsachenerledigung des Klageverfahrens VG 34 K 1516.17 A in Bestandskraft erwachsen ist. Denn wenn ein Ausländer, nachdem er in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaat – Erststaat – überstellt worden ist, in den überstellenden Staat – Zweitstaat – zurückkehrt und dort erneut um Schutz nachsucht, muss der Zweitstaat, bevor er den Ausländer erneut in den Erststaat überstellen kann, ein weiteres (Wieder-)Aufnahmeverfahren durchführen, in dem er die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen zu berücksichtigen hat (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 -, Rn. 48-55, 61). b) Dementsprechend ergab sich die anfängliche Zuständigkeit Spaniens vorliegend aus den Regelungen über das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 ff. Dublin III-VO. Diese begründen eine Wiederaufnahmeverpflichtung bereits dann, wenn der andere Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO „genügt“ (so EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, Rn. 58 ff.). Vorliegend ergab sich die anfängliche Verpflichtung Spaniens zur Wiederaufnahme daher aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Dublin III-VO. Nach dieser Norm ist der zuständige Mitgliedsstaat u.a. verpflichtet, einen Kläger, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 der Verordnung wieder aufzunehmen. So lag der Fall hier, da die Kläger ausweislich des spanischen Eurodac-Treffers der Kategorie 1 am 2. September 2017 und damit vor dem hier maßgeblichen Asylbegehren vom 26. Juli 2018 einen Asylantrag in Spanien gestellt hatten, für dessen abschließende Entscheidung vorliegend nichts ersichtlich ist. Auch ist für die Kläger die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht abgelaufen, die durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss vom 4. April 2019 zum AZ VG 34 L 518.18 A unterbrochen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 17 ff.). c) Die Zuständigkeit Spaniens ist jedoch mittlerweile entfallen. Die Kläger haben einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrecht der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, da die die Trennung der Klägerin zu 1 von ihrem Sohn A ... A ... , für dessen Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes mittlerweile die Beklagte seit Februar 2019 zuständig geworden ist, eine Verletzung von Art. 7 Grundrechtecharta (GRCh), Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellte. aa) Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Maße das in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO eingeräumte Ermessen gerichtlich überprüfbar ist und diesbezüglich ein subjektives Recht vermittelt (offen gelassen BVerwG, Urteil vom – 1 C 16.18 – juris Rn. 38; bejahend unter Anwendung von § 40 VwVfG VGH Bayern, Urteil vom 03. Dezember 2015 – 13a B 15.50124 –, juris Rn. 20 ff.; wohl auch VG Berlin, Urteil vom 2. Februar 2021 – VG 3 K 967.19 A–, juris Rn. 19 ff.; grundsätzlich verneinend VG Würzburg, Urteil vom 13. November 2020 – W 10 K 19.31019 –, juris Rn. 44 ff.). Sofern jedenfalls die Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts zu einer Verletzung der Grundrechtecharta bzw. der EMRK, insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh, führt und nur die Ausübung eines Selbsteintritts diese verhindert, ist ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintritts zu bejahen (EuGH, U.v. 16.2.2017 – C.K., C-578/16 PPU – juris Rn. 88; U.v. 30.5.2013 – Halaf, C-528/11 – juris Rn. 35 ff.; vgl. VG Würzburg, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten nicht nur im Rahmen eines drohenden Verstoßes gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh, sondern sind auch bei anderen drohenden massiven Grundrechtsverletzungen wie insbesondere des Rechts auf Achtung des Familienleben nach Art 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK zu übertragen, sofern diese nicht ohne Ausübung des Selbsteintrittsrechts vermieden werden können. Dies ergibt sich aus Erwägungsgrund 19 der Dublin-III-VO, wonach Betroffene zu ihrem Schutz einen wirksamen Rechtsbehelf bedürfen, um die Einhaltung des Völkerrechts zu gewährleisten und Erwägungsgrund 39, wonach die Dublin-III-Verordnung im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen steht, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Pflicht zum Selbsteintritt besteht jedenfalls dann, wenn der drohende Grundrechtsverstoß sich in einem dauerhaften Abschiebungshindernis manifestiert (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 24. April 2017 – 2 A 5/17 –, juris Rn 26 f. mit weiteren Nachweisen) und auch nicht auf anderem Wege, wie durch Einholung einer individuellen Zusicherung, abgewendet werden kann (EuGH, U.v. 16.2.2017 – C.K. u.a., C-578/16 PPU – juris Rn. 73 ff.). In diesen Fällen ist ein drohender Grundrechtsverstoß auch nicht durch Feststellung eines Abschiebungsverbotes ausreichend abgewendet, da in diesen Fällen entgegen der unionsrechtlichen Garantien die Durchführung eines nationalen Asylverfahrens unterbleibt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9.Januar 2020 – 20 ZB 18.32705 – juris Rn. 11) und folglich das Ziel einer raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates und Zugang zu einem Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes nicht gewährleistet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2021 – OVG 2 B 16/20 –, juris Rn. 25). bb) Für die Kläger besteht ein dauerhaftes Abschiebungsverbot gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verbindung mit Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung auszusetzen, wenn diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Hier ist die Abschiebung der Klägerin zu 1 aus rechtlichen Gründen unmöglich. Denn sie würde zu der Trennung der Klägerin zu 1 von ihrem Sohn A ... führen, für dessen Asylverfahren mittlerweile Deutschland zuständig geworden ist. Darin läge eine Verletzung des Rechts auf Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK. Aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK ergibt sich auch der Schutz des Familienlebens. Geschützt ist das tatsächlich bestehende Familienleben (vgl. Bernsdorff, in Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5. Aufl. 2019, GrCH Art. 7, Rn. 16). Dieses umfasst nicht nur Eltern und minderjährige Kinder, sondern kann auch eine Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern umfassen, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, die über eine normale emotionale Bindung hinausgeht (vgl. EGMR, Urteil vom 27. April 2010 -16318/07 -, Moretti u. Bendetti, Ziff. 46; EGMR, Urteil vom 13.Dezember 2007 -39051/03 -, Emonet, Ziff. 3). Dieses wurde in der nationalen Rechtsprechung im Verhältnis von volljährigen Familienangehörigen untereinander insbesondere bei bestehender Pflegebedürftigkeit bejaht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.Oktober 2010 – 2 BvR 130/10 –, juris Rn. 43 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2011 – 1 A 291/10 –, juris Rn. 6). Zur Überzeugung der Einzelrichterin besteht zwischen der Klägerin zu 1 und ihrem Sohn A ... eine durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK geschützte Beistandsgemeinschaft, die über eine emotionale Bindung von erwachsenen Familienangehörigen hinausgeht. Ihr Sohn A ... A ... ist in besonderem Maße von der Klägerin zu 1. abhängig. Die Klägerin zu 1 leistet erhebliche Betreuungs- und Pflegeleistungen für ihren Sohn A ... , was die Beklagte auch nicht bestreitet. Sie lebt mit dem Kläger zu 2 sowie den volljährigen Söhnen in häuslicher Gemeinschaft. Ausweislich der vorliegenden Gutachten in dem Betreuungsverfahren leidet A ... an einem Hirnschaden mit Ausbildung einer mittelgradigen Intelligenzstörung und ist als geschäftsunfähig anzusehen (vgl Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie G ... vom 7. März 2019, S. 27 ff. der Gerichtsakte von A ... zum Aktenzeichen VG 34 K 39.20 A). Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1 im Rahmen ihrer Anhörung schilderte sie bildhaft, wie sich ein Tag mit A ... gestalte. So benötigt dieser Hilfe beim Waschen, Anziehen und dem Sich-Reinigen nach Toilettengängen und ist auch nicht in der Lage, sich selbstständig ein Brot zu schmieren. Neben diesen praktischen Hilfestellungen habe ihr Sohn keine Orientierung und könne nicht unbegleitet nach draußen. Auch sei sie diejenige, die ihn beruhigen könne, wenn dieser sich aufrege, wie dies aktuell häufiger aufgrund von seiner Atemnot geschähe. Diese detaillierten Angaben stimmen mit dem Vortrag im Klageverfahren überein, und werden zu dem bestätigt durch die Zeugenaussage des Zeugen H ... Dieser führte aus, dass seine Mutter sich im Schwerpunkt um A ... kümmere, er übernehme auch aufgrund seiner Deutschkenntnisse die schriftlichen Angelegenheiten sowie etwaige Behördengänge. Er versuche auch im Alltag seine Mutter zu unterstützen, insbesondere A ... im Fall eines Angstzustandes zu beruhigen, ihm gelinge dies aber nicht in dem Maße wie seiner Mutter. Die übereinstimmenden, detaillierten, bildhaften und glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1 und des Zeugen H ... werden durch den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck der Einzelrichterin von A ... bestätigt, der auf Nachfrage nicht in der Lage war, einfache Fragen z.B. nach Namen und Wohnort zu beantworten und insgesamt einen hilflosen Eindruck erweckte. Entgegen der Ansicht der Beklagten können die Aufgaben der Klägerin zu 1 im Falle ihrer Abschiebung nach Spanien nicht ohne Weiteres durch Dritte übernommen werden. Soweit sie der Ansicht ist, die Pflege- und Betreuungsleistungen könnten durch den Sohn der Klägerin zu 1 H ... übernommen werden, verkennt sie den Umstand, dass dieser sich in einer Ausbildung befindet und sein Zeitbudget nicht für eine Komplettversorgung und – beaufsichtigung seines Bruders A ... ausreicht. Der Einsatz eines Pflegedienstes bzw. die Unterbringung in einer Vollzeit-Pflegeeinrichtung dürfte nicht nur an der Sprachbarriere und dem mangelnden Verständnis des Sohnes A ... scheitern, sondern auch an dem Umstand, dass diese Betrachtungsweise die emotionale Bindung des Sohnes A ... zu seiner Mutter völlig unberücksichtigt lässt. Auch ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende Trennung handelte, sondern im Falle von divergierenden materiellen Entscheidungen der spanischen Asylbehörde wegen des Asylantrags der Klägerin zu 1 und der Beklagten wegen des Asylantrags von A ... A ... es zu eine dauerhaften Trennung der Klägerin zu 1 und A ... kommen könnte. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Sohnes A ... , für den keine Perspektive der Besserung besteht (vgl. Gutachten von G ... , a.a.O., S. 38), und seiner emotionalen Bindung zur Klägerin zu 1 liegt für die Klägerin zu 1 ein dauerhaftes inländisches Vollstreckungshindernis basierend auf § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK vor, das zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechtes führt, da die drohende Grundrechtsverletzung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist des Sohnes A ... A ... auch nicht auf einem anderen Wege abgewendet werden kann. Aufgrund der Minderjährigkeit des Klägers zu 2 erstreckt sich das Abschiebungsverbot und die Verpflichtung zum Selbsteintritt ebenfalls auf ihn. 2. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die in Nr. 3 des Bescheidtenors gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG verfügte Abschiebungsanordnung die Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung teilt. 3. Hieraus folgt zugleich, dass die in Nr. 2 des Bescheidtenors ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, ebenso wie die in Nr. 4 des Bescheidtenors ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hinfällig sind und damit ebenfalls der Aufhebung unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4/16 –, juris Rn. 21). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Die Kläger wenden sich gegen ihre zweite Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und die Anordnung der Abschiebung nach Spanien. Die 1966 geborene Klägerin zu 1 sowie ihr 2009 geborener Sohn, der Kläger zu 2, sind nach eigenen Angaben staatenloser Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt dem Libanon. Die Klägerin reiste gemeinsamen mit dem Kläger zu 2 sowie ihren volljährigen Söhnen A ... , M ... , und H ... im September 2017 nach Deutschland ein. Der 1990 geborene Sohn A ... leidet ausweislich der im Betreuungsverfahren erstellten Gutachten an einem schweren Hirnschaden mit Ausbildung einer mittelgradigen Intelligenzstörung und ist geschäftsunfähig. Der Sohn H ... war bis zum 30. November 2020 als Betreuer seines Bruders A ... bestellt. Alle Familienmitglieder reisten über Spanien nach Deutschland ein und wurden am 2. September 2017 in Spanien mit einem EURODAC-Treffer 1 registriert. Im Rahmen des ersten Dublin-Verfahrens der Kläger stellte die Beklagte ein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien, dass durch Spanien angenommen wurde. Daraufhin erging am 7. November 2017 ein Bescheid gegen die Kläger, in denen die Abschiebung nach Spanien angeordnet wurde. Hiergegen erhoben die Kläger Klage (VG 34 K 1516.17 A) und stellten zugleich einen Eilantrag (VG 34 L 1515.17 A). Das Eilverfahren wurde durch Beschluss vom 19. April 2018 unter der Maßgabe abgelehnt, dass die Klägerin zu 1 nur gemeinsam mit ihren Söhnen A ... und H ... nach Spanien überstellt werden dürfe. Am 6. Juni erfolgte die Überstellung der Kläger gemeinsam mit ihren volljährigen Söhnen bzw. Brüdern nach Spanien, das Klageverfahren wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Spätestens Ende Juni 2018 reisten die Kläger gemeinsam mit ihren volljährigen Söhnen bzw. Brüdern wieder nach Deutschland ein und beantragten am 26. Juli 2018 erneut Asyl. Die Klägerin zu 1 wurde im Rahmen zweier Gespräche am 24. August 2018 persönlich angehört. Daraufhin leitete das Bundesamt ein weiteres Wiederaufnahmeverfahren für die Kläger ein und stellte am 31. Juli 2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-3-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien, dass Spanien am 3. August 2018 annahm. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides), stellte fest das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Spanien an. Das gesetzliche Einreise-in Aufenthaltsverbot wurde auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid wurde der Klägervertreterin am 2. November 2018 zugestellt. Die Kläger haben hiergegen am 9. November 2018 Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt (VG 34 L 518.18 A). Nach Ablauf der Überstellungsfrist für A ... am 1. Februar 2019 und Übergang dessen Asylantrags in das nationale Verfahren, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. April 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage VG 34 K 519.18 A angeordnet, da aufgrund der nun nicht mehr möglichen gemeinsamen Überstellung der Kläger mit A ... jedenfalls ein inländisches Vollstreckungshindernis vorliege und unklar sei, ob dieser getrennt von seiner Mutter werden könne. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Klägerin zu 1 nicht von ihrem Sohn A ... getrennt werden dürfe. Dieser sei schwerbehindert, geistig und emotional mit einem Kleinkind vergleichbar und eine Trennung von seiner Mutter sei ihm nicht vermittelbar. Auch benötige A ... kontinuierlicher Aufsicht und Hilfestellung, die von der Klägerin zu 1 geleistet werde. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2018 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass das Selbsteintrittsrecht nicht auszuüben sei. Eine Trennung der Klägerin zu 1 von ihrem Sohn A ... sei hinnehmbar, da die häusliche Gemeinschaft von A ... mit seinen volljährigen Geschwistern, insbesondere H ... bestehe und diese die Pflege des Bruders übernehmen könnten. Eine besondere Nähebeziehung insbesondere zu ... liege ihrer Meinung auch nach Aufgabe des Betreuungsverhältnisses zu dem Bruder H ... vor (vgl. Beschluss des AG Neukölln vom 30. November 2020 - AZ 5 ... , S. 44. f. der Gerichtsakte VG 34 K 39.20 A von A ... ). Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Januar 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme ist die Klägerin informatorisch angehört worden, die Zeugen H ... A ... und A ... sind vernommen worden. Auf die Sitzungsniederschrift vom 4. November 2021 wird insoweit Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens, die Streitakte der Kläger 34 K 1516.17 A, sowie die beigezogenen Gerichtsakten der volljährigen Kinder der Klägerin zu 1., des A ... zum Az. VG 34 K 39.20 A, des M ... A ... zu dem Az. VG 34 K 469.19 A, sowie des H ... zu dem Az. VG 34 K 444.19 A mit den jeweils dazugehörigen Asyl- und Ausländerakten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.