OffeneUrteileSuche
Urteil

34 K 581.18 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0505.34K581.18A.00
16Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Aufgrund der Inhaftierungspraxis, den eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten und der Haftbedingungen bestehen in Malta systemische Mängel für Dublin-Rückkehrer.(Rn.17)
Tenor
Der Bescheid vom 12. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufgrund der Inhaftierungspraxis, den eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten und der Haftbedingungen bestehen in Malta systemische Mängel für Dublin-Rückkehrer.(Rn.17) Der Bescheid vom 12. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat Erfolg. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig (vgl. zur Klageart ausführlich BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – BVerwG 1 C 32.14 –, juris Rn. 13 f. m. w. N.) und begründet. Der angefochtene Bescheid vom 12. Dezember 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte ist zu Unrecht von der Unzulässigkeit des klägerischen Asylantrags ausgegangen. Als Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrages kommt hier allein § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylGin Betracht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist nicht der Fall. Zwar dürfte hier nach Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO zunächst Malta für die Bearbeitung des Schutzgesuchs des Klägers zuständig gewesen sein, da der Kläger über ein gültiges maltesisches Visum bei seiner Einreise verfügte. Dementsprechend hatte die maltesische Dublin-Unit mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 auch die Aufnahmebereitschaft Maltas erklärt. Jedoch sind die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO erfüllt, nach denen die Beklagte zur Fortsetzung der Prüfung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet ist bzw. selbst zuständig wird. Hiernach wird innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (widerlegbar) vermutet, dass die Behandlung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder als international Schutzberechtigte anerkannt worden sind, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris, Rn. 82). Eine Widerlegung der Vermutung ist wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher kann nicht jede Verletzung eines Grundrechtes und nicht jeder Verstoß gegen Sekundärrecht dazu führen, die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat auszuschließen. Nur wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die sie der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta aussetzen, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a. a. O., juris Rn. 81 f.). Die hierfür nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, die mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris, Rn. 92 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329.19 – juris, Rn. 5 „Bett, Brot, Seife“). Für das in Deutschland – im Unterschied zu anderen Rechtssystemen – durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta sowie mit der GFK und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, mithin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung dieser Vermutung setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht; (erst) dann scheidet eine Überstellung aus (zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – BVerwG 10 B 6.14 –, juris Rn. 9). Das Gericht ist unter Zugrundelegung dieses Maßstabes und der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen der Überzeugung, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Malta infolge systemischer Schwachstellen die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch seine Inhaftierung droht (vgl. ebenso VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29. Dezember 2021 – 12 K 7763/21.A –, juris S. 8 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 23. Februar 2018 – 10 B 921/18 –, juris Rn. 17 ff.; a. A. VG Saarland, Beschluss vom 4. März 2022 – 5 L 197/22 –, juris S. 6 ff.; VG Braunschweig, Beschluss vom 29.11.2019 – 7 B 227/19 –, juris S. 7 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 30. April 2019 – A 13 K 1228/18 –, juris Rn. 29 ff.; offengelassen für nicht vulnerable Personengruppen unter Hinweis auf die generell nicht vereinzelte Inhaftierungspraxis: VG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2021 – A 8 K 3990/21 –, juris Rn. 9 ff.). Es ist nicht entscheidungsrelevant, inwieweit das maltesische Rechtssystem einen Zugang zu einem Asylverfahren für Asylsuchende gewährt, das nach den Reformen seit 2015 auf dem Papier europäischen Standards genügt (umfangreich VG Saarland, a.a.O, S. 7 ff.), jedoch gibt es erhebliche Anhaltpunkte dafür, dass diese Vorgaben regelmäßig nicht angewendet werden. Dem Kläger droht im Falle seiner Überstellung nach in Malta mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seine Inhaftierung in überfüllten Haftanstalten für eine Dauer von mehreren Monaten ohne hinreichende gerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten. Illegal, meist per Boot eingereiste Asylsuchende, einschließlich Angehörige vulnerable Personengruppen wie Minderjährige, werden faktisch für Monate inhaftiert (Aida, Country Report Malta, Update April 2021, S. 93 f.; USDOS, Human Rights Report 2021 vom 12. April 2022, S. 7, Conseil de l’Europe, Report to the Maltese Government on the visit to Malta carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 17 to 22 September 2020, veröffentlicht am 21. März 2021- im Folgenden CPT -, S. 24 f.), aufgrund von Gleichgültigkeit der Behörden dort über Monate vergessen (vgl. CPT, a.a.O., S. 7, 17, 36). Neben Haftgründen wie zum Beispiel Fluchtgefahr wird die Inhaftierung nunmehr regelmäßig auf Infektionsschutzgründen gestützt, die eigentlich auf vier bis zehn Wochen begrenzt ist (CPT, a.a.O., S. 9), keine näheren Voraussetzungen aufweist und auch auf Kinder und Angehörige vulnerabler Personengruppen anwendbar ist. Hierauf wird die Inhaftierung von über 90 % der Asylsuchenden gestützt (CPT, a.a.O., S.8). Vertreter europäischer Institutionen fanden in den Jahren 2020 und 2021 auch Familien mit Kindern in Haftanstalten vor (CPT, a.a.O., S. 24, Conseil de l’Europe, Commissioner for Human Rights oft he Coucil of Europe, Report following her visit to Malta from 11 to 16 October 2021, veröffentlicht am 15. Februar 2022, S. 5, 15 f.). Den Asylsuchenden selbst ist der Haftgrund oftmals nicht bekannt. Es ist nicht gewährleistet, dass die Asylsuchenden über die Möglichkeit der Anrufung gerichtlichen Rechtsschutzes informiert sind. Ein rechtsstaatliches Verfahren, durch das bei langanhaltender Inhaftierung eine automatische Haftprüfung erfolgt, gibt es nicht, so dass Asylsuchende dort auch 12 bis 18 Monate ohne regelmäßige gerichtliche Überprüfung in Haft festgehalten werden (CPT, a.a.O., S. 20, 21). Dies Vorgesagte gilt auch für Dublin-Rückkehrer, da diese mit illegal ersteigereisten Asylsuchenden grundsätzlich gleichbehandelt werden und in Haft genommen werden, um ihr Untertauchen zu vermeiden (AIDA, Update 2021, a.a.O., S. 50 f.; Bundesamt für Fremdenwesen, Anfragebeantwortung zu Dublin-Rückkehrern auf Malta vom 23. Februar 2021, S. 2). Bereits aus faktisch fehlenden Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Bedingungen der Inhaftierung dürfte ein Verstoß gegen Art. 13 EMRK i. V. m. Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. EGMR, Urteil vom 14. März 2017, 47287/15, Rn. 101, 125). Hierauf beruft sich in seiner Entscheidung der Dutch Council of State vom 15. Dezember 2021, nach der niederländische Behörden nicht mehr unter Berufung auf das gegenseitige Vertrauen Asylsuchende ohne Weiteres im Rahmen von Dublin-Verfahren nach Malta überstellen dürfen (Aida, Country-Report Malta, Update 2021, S. 52 mit Verweis in Fn. 172 auf die nur auf niederländisch verfügbaren Entscheidungsgründe). Zudem verletzen die Haftbedingungen Art. 3 EMRK, art. 4 GRCh. Hierbei kann es dahin gestellt bleiben, ob eine lang andauernde Inhaftierung und eine Verletzung des Rechts auf Freiheit aus Art. 5 EMRK, Art. 6 GRCh für genommen bereits eine menschenunwürdige und erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK, Art. 4 GrCH darstellt (vgl.Hess. VGH, Beschluss vom 24. August 2017 – 4 A 2986/16.A –, juris Rn. 54 f.). Für die Frage, ob die angegriffenen Haftbedingungen als im Sinne von Art. 3 EMRK erniedrigend anzusehen sind, fällt der extreme Mangel an persönlichem Raum stark ins Gewicht. Daneben sind andere Aspekte der physischen Haftbedingungen - etwa der Zugang zu Bewegung im Freien, natürliches Licht oder Luft, die Verfügbarkeit von Belüftung und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Anforderungen – relevant (vgl. EGMR, Urteile vom 10. Januar 2012 - 42525/07 und 60800/08 - Ananyev u.a./Russland, Rn. 143 ff., vom 20. Oktober 2016 - 7334/13 - Mursic/Kroatien, Rn. 103 ff., und vom 11. März 2021 - 6865/19 - Feilazoo/Malta, Rn. 82 f.). In Fällen, in denen dem Inhaftierten bei Mehrfachbelegung weniger Platz als 3 m2 an Bodenfläche gewährt wird, ist die Überbelegung so schwerwiegend, dass sie die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK rechtfertigt. Widerlegt werden kann die Vermutung in der Regel nur, wenn lediglich kurze, gelegentliche und geringfügige Verringerungen des persönlichen Raumes von ausreichender Bewegungsfreiheit und angemessenen Aktivitäten außerhalb der Zelle und - allgemein betrachtet - einer Inhaftierung in einer geeigneten Hafteinrichtung begleitet werden. Allen Häftlingen muss ohne Ausnahme zumindest täglich eine Stunde Bewegung an der frischen Luft erlaubt werden, und zwar vorzugsweise als Teil eines größeren Programms an Aktivitäten außerhalb der Zelle (vgl. EGMR, Urteile vom 10. Januar 2012 - 42525/07 und 60800/08 - Ananyev u.a./Russland, Rn. 148, und vom 20. Oktober 2016 - 7334/13 - Mursic/Kroatien, Rn. 103 ff.). Diesen Anforderungen entsprechen die maltesischen Haftbedingungen für Asylsuchende nicht. So waren im September 2020 etwa die Schlafsäle in der Haftanstalt Lyster mit 20 bis 30 Personen auf 40 m2 stark überfüllt, sodass jedem Asylbewerber weniger als 2 m2 Wohnfläche blieben. In anderen Haftanstalten herrschen teils ähnliche Platzverhältnisse. Die Unterbringungseinheiten verfügen über unzureichende sanitäre und hygienische Einrichtungen und bieten den Häftlingen keine Privatsphäre. Darüber hinaus gibt es wenig bis keine Heizung oder Belüftung, wodurch Migranten extremer Kälte und Hitze ausgesetzt sind. Auch Inhaftierte berichten regelmäßig von unzumutbaren Haftbedingungen mit starker Überbelegung und unhygienischen Bedingungen, die durch die begrenzte Verfügbarkeit von Gemeinschaftstoiletten und -duschen verursacht werden (vgl. umfassend VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29. Dezember 2021 – 12 K 7763/21.A –, juris S. 8 ff. m.w. Nachw.) Die dargestellten Defizite in den Haftbedingungen erreichen das erforderliche Mindestmaß an Schwere, um von systemischen Mängeln ausgehen zu können. Hierbei ist erschwerend zu berücksichtigen, dass sich Asylsuchende nicht nur einen kurzen Zeitraum unter den oben genannten Umständen leben müssen, sondern unter diesen Bedingungen mindestens wochen-, teilweise sogar monatelang verharren müssen. Aus dem vorstehenden lässt sich auch ableiten, dass die inhaftierten Asylsuchenden in Malta nicht nur vereinzelt, sondern gerade systemisch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen. Letzteres entspricht auch der aktuellen Einschätzung des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (vgl. CPT, a.a.O. S. 39) und der Rechtsprechung des EGMR zu Malta (EGMR, Urteil vom 11. März 2021 - 6865/19 -, Feilazoo/Malta, Rn. 84 ff.). Da Malta für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers nicht zuständig ist, sind die Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 3 des Bescheides ebenfalls nicht gegeben. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedurfte es wegen der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr. Aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsanordnung entfallen zudem die Voraussetzungen für das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Malta im Wege einer sogenannten Dublin-Überstellung. Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein staatenloser Palästinenser, der seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in Saudi-Arabien hatte. Er reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seinen damals minderjährigen Geschwistern, den Klägern im Verfahren 34 K 20.19 A, im September 2018 auf dem Luftweg mit Hilfe eines maltesischen Visums nach Deutschland ein und stellte am 5. Oktober 2018 einen Asylantrag bei der Beklagten. Die Beklagte richtete ein Aufnahmegesuch an Malta am 17. Oktober 2018, das Malta 10. Dezember 2018 akzeptierte. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2018, dem Kläger am 17. Dezember 2018 zugestellt, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung des Klägers nach Malta an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 21. Dezember 2018 bei Gericht eingegangenen Klage. Er ist der Ansicht, nicht Malta, sondern die Beklagte sei für die Bearbeitung seines Asylantrages zuständig, da das Asylverfahren in Malta an systemischen Mängeln leide, insbesondere drohe ihm dort die Inhaftierung unter menschenunwürdigen Bedingungen. Dies sei dort auch seinem Cousin A... widerfahren, der nach ablehnenden Beschluss in dem Verfahren VG 34 L 183.19 A vom 7. Mai 2019 nach Malta überstellt worden sei, dort habe dieser keinen Asylantrag stellen dürfen und sei inhaftiert worden, bis dessen Vater, der Zeuge M..., ihn mittels einer maltesischen Rechtsanwältin und eines türkischen Visums aus dem Gefängnis habe herausholen können. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2018 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und sieht in Malta keine systemischen Schwachstellen. Insbesondere sei eine Inhaftierung nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Das Gericht hat mit Beschluss vom 7. Februar 2019 (VG 34 L 580.18 A) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Mit Beschluss vom 13. März 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2022, in der das Gericht die Sache gemeinsam mit der Klage der Eltern und Geschwistern des Klägers (VG 34 K 20.19 A) verhandelt hat, hat das Gericht den Onkel des Klägers M... als Zeugen vernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Asyl- und Ausländerakte sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.