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Urteil

34 K 92/22 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0427.34K92.22A.00
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Leitsätze
1. Für die Prüfung der ipso-facto-Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, ob Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird, ist auch nach dem Urteil des EuGH vom 3. März 2022 (C-349/20) auf den Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebietes (Sperrwirkung) abzustellen.(Rn.35) 2. Für originär aus Syrien stammende Palästinenser mit vorherigem mehrjährigen Aufenthalt im Libanon besteht keine rechtliche Rückkehrmöglichkeit in den Libanon. Diese Rückkehrmöglichkeit ist für die Prüfung des Landes des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes nicht erforderlich; die Kammer weicht insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ab.(Rn.71) (Rn.76) 3. Originär aus Syrien stammende Palästinenser mit vorherigem gewöhnlichen Aufenthalt im Libanon haben einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Ihnen droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Abschiebung direkt am Flughafen Beirut die Weiterschiebung nach Syrien. Dieser Verstoß gegen das Refoulement-Verbot stellt eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar, die dem Libanon zurechenbar ist.(Rn.88)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2022 verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wurde.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Prüfung der ipso-facto-Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, ob Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird, ist auch nach dem Urteil des EuGH vom 3. März 2022 (C-349/20) auf den Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebietes (Sperrwirkung) abzustellen.(Rn.35) 2. Für originär aus Syrien stammende Palästinenser mit vorherigem mehrjährigen Aufenthalt im Libanon besteht keine rechtliche Rückkehrmöglichkeit in den Libanon. Diese Rückkehrmöglichkeit ist für die Prüfung des Landes des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes nicht erforderlich; die Kammer weicht insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ab.(Rn.71) (Rn.76) 3. Originär aus Syrien stammende Palästinenser mit vorherigem gewöhnlichen Aufenthalt im Libanon haben einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Ihnen droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Abschiebung direkt am Flughafen Beirut die Weiterschiebung nach Syrien. Dieser Verstoß gegen das Refoulement-Verbot stellt eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar, die dem Libanon zurechenbar ist.(Rn.88) Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2022 verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wurde. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. Soweit die Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, ist der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2022 rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dagegen hat sie einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Insoweit ist der angegriffene Bescheid einschließlich des weiteren Tenorierungspunktes rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. I. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 AsylG, die von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 13), bestehen nicht. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 1. Grundsätzlich ist Anspruchsgrundlage hierfür § 3 Abs. 1 AsylG, der zugleich eine Definition des Flüchtlingsbegriffs enthält. Danach ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Die Klägerin ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage von § 3 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Sie ist auch nicht ipso facto Flüchtling nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschn. D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) genießt. Wird ihm aber ein solcher Schutz nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG anwendbar (§ 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an Satz 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, setzt nicht die Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale (§ 3 Abs. 1 AsylG, Art. 1 Abschn. A GFK) voraus; er enthält vielmehr eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GFK selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 – 1 C 42.88 – juris Rn. 17 ff.). Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2021 – C-507/19 – juris Rn. 51, vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 [El Kott] – juris Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 – C-585/16 [Alheto] – juris Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – juris Rn. 12). a. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG. Sie genoss Schutz und Beistand einer Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschn. D GFK. Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GFK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) aufgreifen bzw. umsetzen und gerade im Hinblick auf die besondere Lage der – regelmäßig staatenlosen – Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 – C-31/09 [Bolbol] – juris Rn. 44 und vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 [El Kott] – juris Rn. 48). Sein gegenwärtiges Mandat endet am 30. Juni 2026 (vgl. Ziffer 6 der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2022 – A/RES/77/123 – S. 3). Die konkrete Bedeutung der alternativen Betreuungsformen „Schutz“ und „Beistand“ bestimmt sich nach der im Rahmen seines Auftrags wahrgenommenen Tätigkeit des UNRWA. Maßgebend ist, ob der Betroffene der Personengruppe angehört, deren Betreuung das UNRWA entsprechend seinem Mandat übernommen hat. Das ist jedenfalls bei denjenigen Personen der Fall, die als Palästina-Flüchtlinge bei dem UNRWA (weiterhin) registriert sind. Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck der Ausschlussklausel, die gewährleisten soll, dass sich in erster Linie das UNRWA und nicht die Vertragsstaaten, insbesondere nicht die arabischen Staaten, der palästinensischen Flüchtlinge annehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – juris Rn. 14). Von der Ausschlussklausel sind nur die Palästina-Flüchtlinge erfasst, die die Hilfe des UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen. Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. März 2022 – C-349/20 – Rn. 47 und vom 13. Januar 2021 – C-507/19 – Rn. 48). Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 – Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – juris Rn. 14). Nach diesen Maßstäben genoss die Klägerin Schutz und Beistand des UNRWA kurz vor Einreichung ihres Asylantrags. Sie hat sich zuvor im Einsatzgebiet des UNRWA, nämlich im Libanon, aufgehalten. Hinreichender Beleg der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands durch das UNRWA ist ihre dortige Registrierung, die das Auswärtige Amt auf Anfrage des Bundesamtes bestätigt hat und die sie auch selbst geltend macht. b. Die Klägerin ist nicht ipso facto Flüchtling. Das Gericht kann nicht feststellen, dass sie die Voraussetzungen der sog. „Einschlussklausel“ des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG erfüllt. Es ist nicht überzeugt, dass ihr der in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Schutz oder Beistand im Zeitpunkt des Verlassens des gesamten Einsatzgebietes des UNRWA nicht länger gewährt wurde. Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird in diesem Sinne Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 – C-349/20 – Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – Rn. 17 f.). Die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse umfassen auch die Sicherheit vor Verfolgung (Art. 9 ff. Qualifikationsrichtlinie) und ernsthaftem Schaden (Art. 15 – insbesondere Buchst. c – Qualifikationsrichtlinie). Dem steht nicht entgegen, dass das Mandat des UNRWA auf soziale und wirtschaftliche Aufgaben beschränkt ist. Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 28, unter Verweis auf Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 17. Mai 2018 – C-585/16 – Rn. 45). Dem entspricht der Hinweis des Europäischen Gerichtshofes, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA voraussetzt, dass die Person sich „in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen“ in dem Einsatzgebiet aufhalten kann (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2021 – C-507/19 – juris Rn. 54 und vom 25. Juli 2018 – C-585/16 [Alheto] – juris Rn. 134, 140). Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verlassen unfreiwillig erfolgt ist, ist in räumlicher Hinsicht auf das gesamte – die fünf Operationsgebiete Gazastreifen, Westjordanland (einschließlich Ost-Jerusalem), Jordanien, Libanon und Syrien umfassende – Einsatzgebiet des UNRWA abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 – C-507/19 – Rn. 47, 53 f., 64-67; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – juris Rn. 19). Die Feststellung, Schutz oder Beistand des UNRWA würden im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht länger gewährt, ist daher nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sich der staatenlose Palästinenser aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, ein bestimmtes Operationsgebiet des UNRWA zu verlassen. In diesem Fall bedarf es vielmehr zusätzlich der Feststellung, dass der Staatenlose auch in kein anderes Operationsgebiet einreisen kann, um den Schutz oder Beistand des UNRWA konkret in Anspruch zu nehmen; andernfalls ist seine Entscheidung, das Einsatzgebiet (insgesamt) zu verlassen, nicht unfreiwillig (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 – C-507/19 – juris Rn. 72). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Schutz oder Beistand des UNRWA entfallen ist, ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangig der des Verlassens des Einsatzgebietes (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 – C-349/20 – juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – juris Rn. 18; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Februar 2023 – A 12 S2575/21 – juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2023 – OVG 3 N 7/20 – BA S. 3, n.v.; OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Oktober 2021 – 2 A 153/21 – juris Rn. 40). Einem Schutzsuchenden, der zum Zeitpunkt seiner Ausreise freiwillig den Schutz oder Beistand des UNRWA aufgegeben und dessen Einsatzgebiet verlassen hat, kann folglich selbst dann nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, wenn er diesen Schutz oder Beistand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Anspruch nehmen könnte; die freiwillige Schutzaufgabe entfaltet damit eine Art „Sperrwirkung“ für den späteren Einschluss in den Flüchtlingsschutz (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Oktober 2021 – 2 A 153/21 – juris Rn. 40; so auch Berlit, jurisPR – BVerwG 16/2021 Anm. 5). Die Kammer überzeugt es nicht, es für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen zu lassen, dass die betroffene Person zwar ursprünglich in dem oben genannten Sinne freiwillig das Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, es ihr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch nunmehr unmöglich oder unzumutbar wäre, dorthin zurückzukehren (vgl. VG Minden, Urteil vom 18. März 2022 – 1 K 662/18.A – juris Rn. 49 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 6. Mai 2022 – VG 8 K 5781.17.A – juris Rn. 32; VG Köln, Urteil vom 11. Juli 2022 – 20 K 3032/21.A – juris, S. 9 ff.; VG Münster, Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2022 – 8 K 1005/22.A – juris Rn. 40 ff.). Die Kammer nimmt zur Kenntnis, dass die Formulierung im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 3. März 2022 (– C-349/20 –) in Randnummer 57 irritiert, soweit er auf eine Konstellation Bezug nimmt, in der sich die Lage „verschlechtert hat“. Dies könnte sich auch auf die Konstellation beziehen, dass das ursprüngliche Verlassen freiwillig war, sich die Umstände aber später derart verschlimmert haben, dass eine Rückkehr in das Einsatzgebiet des UNRWA zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG relevanten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich oder zumutbar ist. Die dies annehmende Rechtsprechung stützt sich maßgeblich auf die Schlussanträge des Generalanwaltes (vom 6. Oktober 2021, Rs. C-349/20), der die Legitimität einer Beurteilung ex tunc als auch der Beurteilung ex nunc unterstreicht (Rn. 51 f., 57). Weiteres Argument für eine umfassende ex nunc Prüfung ist ferner, dass dadurch etwaige Schutzlücken hinsichtlich der Gewährung des Flüchtlingsschutzes vermieden würden. Aus dieser missverständlichen Formulierung, die in dem gesamten Urteil nur aus dem einmal verwandten Begriff des Verschlechterns herrührt, folgt jedoch nicht, dass der Prüfungsmaßstab insgesamt zu verändern ist. So ist nicht erkennbar, dass der EuGH eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung bezweckte. Dies folgt auch gerade nicht unter Zugrundelegung der Schlussanträge des Generalanwaltes, der die Kontinuität der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes betont (Rn. 61 ff.). Vielmehr hält der EuGH an seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich fest. Soweit der Generalanwalt die Vorlagefragen dahingehend zuspitzt, dass fraglich sei, ob die Verhältnisse bei Verlassen des Einsatzgebietes und zusätzlich oder alternativ die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen seien (z.B. Rn. 45), greift dies der EuGH in seiner Entscheidung nicht auf (Rn. 43, 57 des Urteils). Sollten die Urteile des EuGH seit dem Urteil vom 19. Dezember 2012 (Rs. C-364/11 [El Kott]) hinsichtlich der Prüfung des maßgeblichen Zeitpunkts seit Jahren von verschiedenen (obersten) nationalen Gerichten (u.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – juris Rn. 22) missverstanden worden sein, wäre von dem EuGH hingegen eine ausdrückliche Klarstellung zu erwarten gewesen. Es ist davon auszugehen, dass der EuGH jedenfalls die höchstrichterliche nationale Rechtsprechung vor einer Entscheidung zur Kenntnis nimmt. Für eine als erforderlich anzusehende Klarstellung hätten die eindeutig formulierten Vorlagefragen sowie die Schlussanträge Anlass geboten (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 26. April 2023 – VG 11 K 44/22 A – UA S. 7, n.v. sowie VG Berlin, Urteil vom 28. März 2023 – VG 38 K 289.19 A –, UA S. 7, n.v.). Die Kammer hält daher am bisherigen Prüfungsmaßstab in zeitlicher Hinsicht fest und sieht keinen Anlass, von der Rechtsprechung des BVerwG und der des OVG Berlin-Brandenburg abzuweichen. Falls Schutz oder Beistand des UNRWA im Zeitpunkt des Verlassens des Einsatzgebietes entfallen ist, setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG zusätzlich voraus, dass es dem Schutzsuchenden auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung nicht möglich oder zumutbar ist, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 – C-349/20 – Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – juris Rn. 24), wobei die materielle Beweislast für diese Umstände die Beklagte trifft (vgl. EuGH, ebenda, Rn. 66). Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Klägerin nicht ipso facto Flüchtling. Es bedarf keiner Entscheidung, ob ihre Aufenthaltsänderung im Juni 2015 von Syrien in den Libanon, also innerhalb des Einsatzgebietes des UNRWA, unfreiwillig war. Denn in räumlicher Hinsicht ist auf das (unfreiwillige) Verlassen des gesamten UNRWA-Einsatzgebietes abzustellen (s.o.). Die Kammer ist nicht überzeugt, dass die Klägerin den Libanon und damit das Einsatzgebiet des UNRWA insgesamt im Januar 2019 unfreiwillig verlassen hat. aa. Das Gericht ist nicht überzeugt, dass für die Klägerin bei ihrer Ausreise aus dem Libanon eine sehr unsichere persönliche Lage aufgrund der Sicherheitslage bestanden hat. Zwar waren und sind die libanesischen Palästinenserlager – nach westlichen Maßstäben – rechtsfreie Räume, die einer jahrzehntealten Vereinbarung zwischen der libanesischen Regierung und dem damaligen Palästinenserführer Arafat zufolge der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen sind. Die Sicherheit innerhalb der Lager wird teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. In einzelnen Lagern, insbesondere in den Lagern Ein El Hilweh und Mieh-Mieh, sind immer wiederkehrende bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen extremistischen Gruppierungen zu beobachten, in die die libanesischen Sicherheitskräfte entgegen der per Abkommen geregelten Praxis immer häufiger eingreifen, weil die palästinensischen Sicherheitsbehörden überfordert scheinen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, 12. September 2018, S. 50 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon [Stand: Dezember 2018], 13. Februar 2019, S. 7, 12; aktuell Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, 1. März 2023, S. 57 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon [Stand 7. Oktober 2022], 5. Dezember 2022, S. 8, 12). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass im Januar 2019 ein solches Niveau an Gewalt vorlag, dass die Klägerin, die im Flüchtlingslager Ein El Hilweh bei Saida lebte, allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer ernsthaften Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt gewesen wäre. Das Sicherheitsrisiko für Zivilisten war Anfang 2019 nicht als hinreichend hoch anzusehen. Zwar gab es im Ein El Hilweh Camp ernsthafte Ausschreitungen, in dem es nach Kämpfen mit sechs Toten und 30 Verletzten zur Einstellung von UNRWA-Dienstleistungen für 19 Tage kam (vgl. UNRWA, Annual operational report 2018, S. 107). Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass jede unbeteiligte Zivilperson bedroht war. Auch die Klägerin hat hierzu keine Angaben gemacht. Auch die allgemeine Sicherheitslage im Libanon war nicht in einem Maß von Gewalt geprägt, dass die Klägerin allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer ernsthaften Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war. Für eine beachtliche Gefährdung der Zivilbevölkerung außerhalb der Palästinenserlager durch bewaffnete Auseinandersetzungen lassen sich den vorliegenden Erkenntnismitteln keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen. Auch die Auswirkungen des Krieges in Syrien führten nicht zu einer sehr unsicheren persönlichen Lage der Klägerin im Libanon. Zwar wirkte sich dieser Konflikt negativ auf die Sicherheitslage im Libanon aus. Während die Hisbollah in Syrien militärisch zugunsten des Assad-Regimes eingriff, sympathisierten andere maßgebliche gesellschaftliche Gruppen im Libanon mit den syrischen Rebellen. Dies führte zunehmend zu einem gewalttätigen konfessionellen Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Gegenläufig ist aber zu berücksichtigen, dass alle beteiligten Akteure im Libanon daran interessiert waren, ein Ausbreiten des Bürgerkrieges aus Syrien auf den Libanon zu verhindern, was ihnen auch gelungen ist (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, 12. September 2018, S. 7 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht [Stand: Dezember 2017], 1. März 2018, S. 5). bb. Die Kammer ist ebenso wenig überzeugt, dass für die Klägerin bei ihrer Ausreise im Januar 2019 aus dem Libanon eine sehr unsichere persönliche Lage aufgrund des Umstandes bestand, dass sie für einige Zeit im Libanon illegal lebte und ihr damals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Abschiebung nach Syrien (Refoulement) drohte. Einer solchen Annahme steht bereits entgegen, dass die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zum Zeitpunkt ihrer Ausreise seit ungefähr zwei bis drei Monaten wieder im Besitz einer libanesischen Aufenthaltserlaubnis war. Anhaltspunkte dafür, dass libanesische Sicherheitsbehörden bereits Anfang 2019 Abschiebungen trotz gültigem Aufenthaltstitel nach Syrien vornahmen, bestehen nicht. Unabhängig davon bestand für die Klägerin für die übrigen Zeiten ihres Aufenthaltes im Libanon, in denen sie überwiegend ohne Aufenthaltstitel im Libanon lebte, keine hinreichende Gefahr einer Abschiebung nach Syrien. Den ursprünglich legal eingereisten Palästinenser aus Syrien, die sich zwischenzeitlich illegal im Libanon aufhielten, drohte auch während ihres illegalen Aufenthaltes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Abschiebung nach Syrien. Entscheidend für die Gefahr einer Abschiebung sind der Einreisezeitpunkt und die Einreiseweise (legale oder illegale Einreise). Der Libanon verfolgte zu Beginn des Syrienkonfliktes eine Politik der offenen Grenzen. Einreisebeschränkungen gab es erstmals ab Mai 2014. Dies führte zu einer verminderten Einwanderung, so dass 2019 nur zwölf Prozent der damals im Libanon aufhältigen originär aus Syrien stammenden Palästinenser nach Einführung der Einreisebeschränkungen in den Libanon eingereist sind. Etwa 60 Prozent der Palästinenser aus Syrien im Libanon verfügten im Jahr 2018 / 2019 über einen legalen Aufenthaltstitel (vgl. Danish Immigration Service, Lebanon, The Situation of Palestinian Refugees from Syria, September 2019, S.11; EASO, Information on the treatment of Palestinian Refugees from Syria [PRS] currently residing in Lebanon and whether they are beneficiaries of UNRWA and protection by Lebanese state, 2. August 2019, S. 3; vgl. UNRWA, Palestine Refugees living in Lebanon, Juni 2018, S. 3). Eine Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen war nur für Palästinenser aus Syrien möglich, die – wie die Klägerin – legal in den Libanon vor September 2016 eingereist waren und nicht bereits eine Ausweisungsverfügung erhalten hatten (vgl. EASO, Information on the treatment of Palestinian Refugees from Syria [PRS] currently residing in Lebanon and whether they are beneficiaries of UNRWA and protection by Lebanese state, 2. August 2019, S. 3). Der Umgang der libanesischen Sicherheitsbehörden mit sich illegal im Libanon aufhaltenden Palästinensern aus Syrien war sehr unterschiedlich; die Reichweite lag zwischen dem problemlosen Passieren des Checkpoints und der Festnahme an einem Checkpoint mit anschließender Inhaftierung von maximal zwei Wochen, gegebenenfalls verbunden mit dem Erhalt einer Ausreiseaufforderung nach Syrien (vgl. Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report „Syrian and Palestinian [in Lebanon and Exiting Syria] Refugees in Lebanon“, 29. September 2016, S. 21; United States Departement of State, Human Rights Report Lebanon 2018, 13. März 2019, S. 20; EASO, Information on entry/exit requirements and procedure for Palestinians with and without passports, 20. Februar 2020, S. 5). Selbst in dem Fall, dass Palästinenser aus Syrien eine Ausreiseaufforderung erhielten, wurde diese damals nicht durch den libanesischen Staat vollstreckt (vgl. EASO, Information on the treatment of Palestinian Refugees from Syria (PRS) currently residing in Lebanon and whether they are beneficiaries of UNRWA and protection by Lebanese state, 2. August 2019, S. 5). So gibt es in diesem Zeitraum keine Berichte über Rückführungen von originär aus Syrien stammenden Palästinensern nach Syrien, die sich im Libanon aufhielten (vgl. Danish Immigration Service, Lebanon, The Situation of Palestinian Refugees from Syria, September 2019, S. 14). Vereinzelte Abschiebungen in das Niemandsland zwischen Libanon und Syrien scheint es nur in Ausnahmefällen 2015 und 2016 gegeben zu haben, wobei diese aufgrund internationalen Drucks wieder rückgängig gemacht wurden (vgl. Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report „Syrian and Palestinian [in Lebanon and Exiting Syria] Refugees in Lebanon“, 29. September 2016, S. 22). Dass aktuell direkte Abschiebungen von Palästinensern aus Syrien möglich sind, die nach dem 24. April 2019 illegal in den Libanon eingereist sind (s.o., vgl. Danish Immigration Service, Lebanon, The Situation of Palestinian Refugees from Syria, September 2019, S. 14), ist für den hier interessierenden Ausreisezeitpunkt der Klägerin im Januar 2019 nicht relevant. Vor diesem Hintergrund war eine Furcht der Klägerin vor einer unmittelbar drohenden Abschiebung nach Syrien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der Tatsache, dass sie im Jahr 2015 legal in den Libanon einreiste, nachfolgend mehrmals Aufenthaltstitel erhalten hatte und ihr gegenüber keine Abschiebungsandrohung erfolgt war, bestand für sie auch vor der Erteilung des letzten Aufenthaltstitel keine beachtliche Gefahr der Abschiebung nach Syrien. Dafür spricht bereits, dass sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 24. Juni 2021 die Frage, ob sie außer den von ihr angegebenen Schwierigkeiten bei der Ausreise aus dem Libanon anderweitige Probleme mit der Polizei oder mit anderen Behörden gehabt habe, verneinte. Wenn sie dagegen ernsthaft befürchtet haben musste, vom Libanon nach Syrien abgeschoben zu werden, hätte es nahegelegen, diese Befürchtung auf die genannte Frage zu schildern. In die gleiche Richtung weisen die von ihr in der mündlichen Verhandlung geschilderten Erfahrungen an den Checkpoints libanesischer Sicherheitskräfte. Da deren Passieren für sie als Palästinenserin aus Syrien nicht unproblematisch gewesen sei, habe sie sich überwiegend im Flüchtlingslager aufgehalten. Bei zwei Gelegenheiten habe es erhebliche Probleme bei den Checkpoints gegeben und ihr sei zunächst die Rückkehr in das Flüchtlingslager verweigert worden. Die einzige Konsequenz für die Klägerin daraus aber war, dass sie den Schichtwechsel der Sicherheitskräfte abwarten musste, bis sie das Flüchtlingslager wieder betreten konnte. Auch eine bei einer Gelegenheit angekündigte Verhaftung setzten libanesische Sicherheitskräfte nicht um; diese war offenkundig nicht hinreichend ernst gemeint. Schließlich spricht nichts dafür, dass der Sohn der Klägerin unmittelbar von einer Abschiebung nach Syrien betroffen war, so dass offenbleiben kann, ob dies überhaupt für sie selbst eine sehr unsichere persönliche Lage begründen kann. Ihre Behauptung, sie habe bei der Ausreise am Flughafen für diesen eine Geldbuße bezahlen müssen, gibt nichts dafür her, dass sie befürchten musste, dieser werde auch bei einem gemeinsamen Verbleib im Flüchtlingslager nach Syrien abgeschoben. Offenkundig kam es bei der Ausreise am Flughafen auch zu keinen weiteren Problemen aufgrund des Aufenthaltsstatus ihres Sohnes. Zudem ist die Schilderung ihrer Schwierigkeiten bei der Ausreise am Flughafen zweifelhaft, weil die von ihr zum Beleg eingereichte Quittung nicht die Begleichung einer Geldbuße ausweist, sondern eine Zahlung an die Fluggesellschaft wegen zusätzlicher Gepäckstücke („Excess Baggage Ticket“). cc. Des Weiteren lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin im Januar 2019 den Libanon und das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA aufgrund der für Palästinenser aus Syrien dort geltenden Diskriminierungen oder der humanitären Lage in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Situation verlassen musste. Zwar verschlechterte sich im Jahr 2018 bereits die wirtschaftliche Lage im Libanon. Das Land litt unter dem massiven Flüchtlingszuzug aus Syrien, der schätzungsweise 25 bis 30 Prozent der Gesamtbevölkerung ausmachte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon [Stand: Dezember 2018], 13. Februar 2019, S. 5). Die seit Herbst 2019 begonnene schwere Finanz- und Wirtschaftskrise verbunden mit einer massiven Inflation war hingegen noch nicht eingetreten (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 4; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Libanon, 1. März 2023, S. 5, 59 f.; BAMF Briefing Notes, 3. April 2023, S. 5). Im Jahr 2018 und Anfang des Jahres 2019 lebten trotz des relativ hohen Pro-Kopf-Einkommens ca. 28 Prozent der libanesischen Bevölkerung an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 US-Dollar pro Tag (vgl. Auswärtigen Amtes, Lagebericht [Stand: Dezember 2018], 13. Februar 2019, S. 21). Von der bereits teilweise bestehenden Armut im Libanon waren originär aus Syrien stammende staatenlose Palästinenser besonders betroffen. Die USA hatten bereits die Spenden an das UNRWA gekürzt, das unterfinanziert war (vgl. UNRWA Syria – Emergency Appeal 2019, 29. Januar 2019, S. 20). Der Kammer ist bewusst, dass die Lage für Palästinenser aus Syrien im Libanon schwieriger als für originär aus dem Libanon stammende Palästinenser war. Erstere sind in der Regel Kriegsflüchtlinge und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Libanon über ein familiäres Netzwerk verfügen, das in Notsituationen langfristig unterstützen und gegebenenfalls hilfreiche Kontakte bei der Arbeitsplatzsuche vermitteln kann. Speziell für im Libanon aufhältige Palästinenser aus Syrien bestand im Herbst 2018 ein Mangel an Lebensunterhaltssicherungsmöglichkeiten sowie eine extreme Abhängigkeit von Krediten und humanitärer Hilfe. Dies führte dazu, dass 89 Prozent der im Libanon aufhältigen Palästinenser aus Syrien in Armut lebten und nicht in der Lage waren, ihren Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern eigenständig zu erwirtschaften. Neun Prozent lebten in extremer Armut. Im Jahr 2016 hatten 78 Prozent der Familien der im Libanon aufhältigen Palästinenser aus Syrien kein erwerbstätiges Familienmitglied (vgl. UNRWA, protection brief palestine refugees living in lebanon, Juni 2018, S. 3). Im Sommer 2018 hielten sich 29.145 Palästinensern aus Syrien im Libanon auf, für 80 Prozent von ihnen war die UNRWA-Hilfe die Haupteinkommensquelle (vgl. UNRWA, Syria – Emergency Appeal 2019, 29. Januar 2019, S. 20). Im Dezember 2018 haben insgesamt 28.885 Palästinenser aus Syrien im Libanon Unterstützungsleistungen bezogen. Diese bestanden monatlich aus 27 US-Dollar für Food Assistance, 100 US-Dollar für Unterbringung und 75 US-Dollar über fünf Monate als Winterhilfe (vgl. UNRWA, Annual operational report 2018, 20. Juni 2019, S. 100). Hinweise darauf, dass die UNRWA-Unterstützungsleistungen im Libanon aufgrund des Finanzierungsdefizits nicht ausgezahlt wurden, gibt es nicht. Vielmehr wird die vollständige Auszahlung durch das UNRWA für das Mandatsgebiet Libanon ausdrücklich bestätigt, währenddessen diese im Mandatsgebiet Syrien nicht vollständig realisiert wurde (vgl. UNRWA, Annual operational report 2018, 20. Juni 2019, S. 91,100). Trotz dieser angespannten Situation für aus Syrien stammende Palästinenser im Libanon ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Klägerin nicht mehr den notwendigen Schutz und Beistand durch das UNRWA im Januar 2019 erhielt. Vielmehr erfüllte das UNRWA seinen Schutzauftrag auch gegenüber aus Syrien stammenden Palästinensern, in dem es die genannten Sach- und Geldleistungen zur Verfügung stellte. Auch die Klägerin macht nichts Gegenteiliges geltend. Ihren Angaben zufolge sind zwar ihre Lebensumstände im Libanon schlecht gewesen und sie hätte in sehr einfachen Verhältnissen leben müssen. Eine erhebliche Mangelversorgung hat sie aber nicht geschildert. Eine hinreichende Unterkunft hat sie zunächst über ihre Kernfamilie und im letzten Jahr vor ihrer Ausreise bei einer Tante mütterlicherseits erhalten. dd. Schließlich befand sich die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Libanon nicht wegen einer Epilepsie-Erkrankung in einer sehr unsicheren persönlichen Lage. Es fehlt bereits jeder Beleg dafür, dass und in welchem Ausmaß sie an Epilepsie erkrankt ist. Sie hat diese Krankheit in der mündlichen Verhandlung lediglich behauptet, ohne hierfür eine ärztliche Stellungnahme vorzulegen. Darüber hinaus macht sie selbst nicht geltend, aufgrund dieser Krankheit oder der fehlenden Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung im Libanon dieses Land verlassen zu haben. Vielmehr legt der Umstand, dass sie sich weder im Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt noch in ihrer Klagebegründung auf diese Erkrankung berufen hat, nahe, dass eine Epilepsie für ihren Ausreiseentschluss keine maßgebliche Rolle gespielt hat. Ferner befindet sie sich nicht wegen einer Epilepsie in ärztlicher Behandlung im Bundesgebiet, so dass eine fehlende Behandlungsmöglichkeit im Libanon sie auch nicht zur Ausreise gezwungen haben kann. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine von ihrem Ehemann abgeleitete Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach den maßgeblichen Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG wird dem Ehegatten eines anerkannten Flüchtlings auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist (Nr. 1), die Ehe mit dem anerkannten Flüchtling schon in dem Staat bestanden hat, in dem der anerkannte Flüchtling verfolgt wird (Nr. 2), der Ehegatte vor der Zuerkennung des Ausländers als Flüchtling eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (Nr. 3) und die Zuerkennung des anerkannten Flüchtlings nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil die Anforderungen von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG nicht gegeben sind. Sie ist nicht vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihren Ehemann eingereist, sondern erst mehrere Jahre später. Auch hat sie ihren Asylantrag nicht unverzüglich nach der Einreise gestellt. „Unverzüglich“ bedeutet entsprechend der Legaldefinition in § 121 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ohne schuldhaftes Zögern. Der Antrag muss danach zwar nicht sofort, aber – unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände des Schutzsuchenden – alsbald gestellt werden. Dabei ist einerseits dem Schutzsuchenden eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, andererseits aber auch das von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG als Ordnungsvorschrift verfolgte öffentliche Interesse, möglichst rasch Rechtsklarheit zu schaffen, zur Geltung zu bringen. Dabei ist in der Regel eine Frist von zwei Wochen angemessen und ausreichend. Ein späterer Antrag ist regelmäßig nur dann rechtzeitig, wenn sich aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ergibt, dass der Antrag nicht früher gestellt werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 – 9 C 35.96 – juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 1 B 35.21 – juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2022 – OVG 4 B 18/21 – juris Rn. 43; Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 36. Aufl., § 26 AsylG Rn. 12). Davon ausgehend hat die Klägerin ihren Asylantrag nicht unverzüglich nach ihrer Einreise gestellt. Sie ist am 21. Januar 2019 in das Bundesgebiet eingereist und hat erst fast zweieinhalb Jahre später, nämlich am 8. Juni 2021, Asyl beantragt. Dies liegt ein Vielfaches über der vom Bundesverwaltungsgericht als regelmäßig ausreichend angesehene Frist von zwei Wochen. Besondere Umstände, aufgrund derer es für die Klägerin unmöglich war, früher einen Asylantrag zu stellen, liegen nicht vor. Sie kann schon nicht darlegen, weshalb sie nicht innerhalb einiger Wochen nach ihrer Einreise Asyl beantragt hat. Ihre Erklärung, sie sei kurze Zeit nach ihrer Einreise schwanger geworden, gibt dafür nichts her. Im Übrigen lassen auch ihre weiteren vorgebrachten Gründe (Erkrankung an Röteln, Krankenhausaufenthalt, Geburt ihrer Tochter, Corona, Schwierigkeiten bei der Terminsvergabe) nicht den Schluss zu, ihr sei vor Juni 2021 eine Asylantragstellung unmöglich oder unzumutbar gewesen. Dies gilt erst recht, weil sie aufgrund der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG (Besitz eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monate) auch schriftlich – wie sie es nachfolgend auch getan hat – einen Asylantrag beim Bundesamt stellen konnte. 3. Die Klägerin kann auch nicht von ihren minderjährigen Kindern nach § 26 Abs. 3 und Abs. 5 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ableiten. Zwar sind diese im Bundesgebiet als Flüchtlinge anerkannt. Ein Schutzsuchender kann internationalen Schutz aber nur von einer Person ableiten, der der internationale Schutz wegen ihr selbst drohender Verfolgung und nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist. Ein allein familienschutzberechtigtes Familienmitglied kann seinerseits keinen Familienschutz vermitteln, eine sog. „Ableitungskette“ ist nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 1 B 35.21 – juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 16. August 1993 – 9 C 7.93 – juris Rn. 8). Vor diesem Hintergrund können ihre Kinder nicht an die Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vermitteln, weil diesen ihrerseits nur abgeleiteter Schutz (von deren Vater) zusteht. III. Die Klägerin hat aber einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Herkunftsland der staatenlosen Klägerin ist der Libanon. Gemäß der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylG ist das Herkunftsland eines Staatenlosen das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts, in das der Ausländer nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt setzt voraus, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, und die zuständigen Behörden keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben; rechtmäßig muss der Aufenthalt hingegen nicht sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 14 sowie Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07 – juris Rn. 31 ff.). Vielmehr muss der Aufenthalt von einer gewissen Dauerhaftigkeit geprägt sein, für eine Verfestigung des Aufenthaltes spricht regelmäßig ein Aufenthalt von einem Jahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07 – juris Rn. 33). Nach diesem Maßstab ist der Libanon Herkunftsland der Klägerin. Die Kammer weicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ab, soweit danach als weitere Voraussetzung für die Bestimmung des Landes des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes eine rechtliche Wiedereinreisemöglichkeit bestehen muss. Diese ist vielmehr nicht erforderlich. a. Der Libanon und nicht mehr Syrien ist das Herkunftsland der Klägerin, also das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Ihr Aufenthalt war dort hinreichend verfestigt. Sie lebte von Juni 2015 bis Januar 2019, also mehr als drei Jahre im Libanon. Sie hat dort auch einen hinreichenden Lebensmittelpunkt gefunden und zunächst mit Mitgliedern ihrer Kernfamilie, später mit einer Tante mütterlicherseits zusammengelebt. Ihr Sohn hat im Libanon eine Schule besucht. Ferner hatte sie teilweise einen rechtmäßigen Aufenthalt im Libanon. Auch zu Zeiten ohne Aufenthaltstitel haben libanesische Behörden keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen sie eingeleitet. Der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes steht nicht entgegen, dass die Klägerin spätestens im November 2017 beschlossen hatte, den Libanon zu verlassen. Zu diesem Zeitpunkt beantragte sie bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Denn unabhängig von ihrem Ausreisewillen hatte sich ihr Aufenthalt im Libanon – selbst, wenn er nur für die Wartezeit bis Erteilung des begehrten Visums andauern sollte – hinreichend verfestigt. b. Dieser Einordnung als Land des gewöhnlichen Aufenthaltes steht nicht entgegen, dass die Klägerin als ursprünglich aus Syrien stammende Palästinenserin aktuell nicht in den Libanon einreisen kann. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse steht gesichert fest, dass der Libanon seit Jahren Palästinensern aus Syrien die dauerhafte Wiedereinreise verweigert. Verfolgte der Libanon zu Beginn des Syrienkonfliktes eine Politik der offenen Grenzen, erfolgten ab Mai 2014 Einreisebeschränkungen. Aktuell erhalten grundsätzlich nur die Palästinenser aus Syrien Einreisevisa für den Libanon, die einen bestätigten Termin bei einer Botschaft im Libanon haben oder gleichzeitig ein Flugticket mit einem Visum für einen Drittstaat vorweisen können (vgl. Danish Immigration Service, Lebanon, The Situation of Palestinian Refugees from Syria, September 2019, S. 8 f.; United States Departement of State, Human Rights Report Lebanon 2022, 20. März 2023, S. 17). Die Gültigkeit dieser Einreisevisa beträgt regelmäßig 24 Stunden. Theoretisch besteht die Möglichkeit, mittels einer Vorabgenehmigung der libanesischen Sicherheitsbehörden einzureisen vor allem für Personen, die einen libanesischen Sponsor aufweisen (vgl. United States Departement of State, Human Rights Report Lebanon 2022, 20. März 2023, S. 17). Diese Möglichkeit besteht für Palästinenser aus Syrien praktisch nicht. Diese Personengruppe wird hinsichtlich der Wiedereinreise im Vergleich zu syrischen Staatsangehörigen durch libanesische Sicherheitskräfte benachteiligt, selbst wenn die gleichen Regelungen theoretisch anwendbar sind. Dies folgt aus der generellen Politik, originär aus Syrien stammende Palästinenser nicht in den Libanon einreisen zu lassen (vgl. Danish Immigration Service, Lebanon – Transit for Syrians and Palestinians from Syria, 12. September 2022, S. 15). Aktuell ist folglich eine dauerhafte Wiedereinreise in den Libanon für einen Palästinenser aus Syrien regelmäßig ausgeschlossen (vgl. auch BAMF, Einreisemöglichkeiten von PRS, 1. Februar 2022, S. 3; EASO: COI Query Response, Information on entry/exit requirements and procedure for Palestinians with and without passports, 20. Februar 2020, S. 3; Finnish Immigration Service, Syrian and Palestinian [in Lebanon and exiting Syria] Refugees in Lebanon, 29. September 2016, S. 15 ff.). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Wiedereinreisemöglichkeit seit Mai 2018 auch für originär aus dem Libanon stammende Palästinenser nicht mehr besteht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Libanon, 1. März 2023, S. 69). Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes bedarf es einer konkreten Wiedereinreisemöglichkeit als weitere Voraussetzung für die Einstufung eines Landes als Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes nicht. Nach der gefestigten, ursprünglich zu Art. 16 des Grundgesetzes (a. F.) entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gilt ein Land nur dann als Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes eines Staatenlosen, wenn er in dieses aktuell zurückkehren kann. Ein Staat, der einen Staatenlosen – aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen – ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert, löse seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und höre auf, für ihn das Land des (vorherigen) gewöhnlichen Aufenthalts zu sein. Er stehe dem Staatenlosen dann in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat und sei nicht mehr taugliches Subjekt „politischer Verfolgung“ im Sinne des Asylrechts; der Status der betroffenen Person richte sich dann nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (vgl. zuletzt ausführlich BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 – 1 C 17.03 – juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 – 9 C 3.95 – juris Rn. 13 sowie BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1985 – 9 C 30.85 – juris Rn 14; vgl. auch Verweise in BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 10 B 88.07 – juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 19; a. A. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Mai 2011 – 3 L 374/09 –, juris Rn. 24 zu Art. 2 lit. c der früheren Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004). Dieser Argumentation folgt die Kammer nicht. Weder aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylG direkt noch aus den dieser Vorschrift zugrunde liegenden Normen lässt sich diese Voraussetzung ableiten. Systematische und teleologische Gründe sprechen hingegen dafür, dass eine Wiedereinreisemöglichkeit nicht erforderlich ist. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Die Erforderlichkeit eines Wiedereinreiserechts lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Auch der Gesetzesbegründung des durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) neugefassten § 3 Abs. 1 AsylG liefert hierfür keinen Anhaltspunkt. Vielmehr wird zu der in Art. 1 Nr. 6 des Gesetzentwurfes enthaltenen Änderung des Flüchtlingsbegriffes ausgeführt, dass diese eine Anpassung an Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention und an die in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie 2011) enthaltene Flüchtlingsdefinition mit dem Ziel darstellt, eine kohärente Entscheidungspraxis innerhalb der Europäischen Union zu erreichen (BT-Drs. 17/13063, S. 19). Weder der Anerkennungsrichtlinie 2011 noch der Genfer Flüchtlingskonvention lässt sich die Erforderlichkeit eines Wiedereinreiserechts entnehmen. § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylG setzt Art. 2 lit. d und n der Anerkennungsrichtlinie 2011 um. Nach Art. 2 lit. d bezeichnet der Ausdruck Flüchtling einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet. Nach Art 2 lit. n Anerkennungsrichtlinie 2011 wird „Herkunftsland“ als das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes definiert. Eine Wiedereinreisemöglichkeit wird bei beiden Definitionen nicht verlangt (vgl. zur Richtlinie 2004/83/EG: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Mai 2011 – 3 L 374/09 – juris Rn. 24). Sowohl § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylG als auch Art. 2 lit. d und n der Anerkennungsrichtlinie 2011 haben ihren Ursprung in Art. 1 lit. A Nr. 2 GFK. Hiernach findet der Ausdruck „Flüchtling” auf jede Person Anwendung […], die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Auch Art. 1 lit. A Nr. 2 GFK setzt nicht voraus, dass eine Rückkehr des Staatenlosen in das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes rechtlich möglich ist. Als weiteres Argument spricht die Systematik gegen die Erforderlichkeit einer Wiedereinreisemöglichkeit. So enthält § 29 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AsylG ausdrücklich die Formulierung, dass ein Asylantrag nur als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn „ein Staat (…) bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen (…)“. Unionsrechtliche Grundlagen hierfür sind Art. 33 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 35 UAbs. 1 bzw. Art. 33 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 38 Abs. 4 der Verfahrensrichtlinie. Hätte der Gesetzgeber die konkrete Wiederaufnahmebereitschaft des Herkunftslandes in § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylG festlegen wollen, erschließt es sich nicht, dass er diese Voraussetzungen in § 29 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AsylG ausdrücklich regelt, jedoch dies in § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylG unterlässt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese weitere Voraussetzung unionsrechtlich geboten ist. Auch der Sinn und Zweck der dargestellten Normen spricht gegen die weitere Voraussetzung der Wiedereinreisemöglichkeit für Staatenlose in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Bestimmung des Landes des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsland hat die Funktion, einen Anknüpfungspunkt für die Prüfung internationalen Schutzes herzustellen, damit Staatenlose überhaupt internationalen Schutz erhalten können. Faktisch dürfte die tatsächliche Wiedereinreisemöglichkeit bei Staatenlosen regelmäßig ausgeschlossen sein. Dies entspricht auch dem Standpunkt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees – UNHCR; Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), September 1979, Neuauflage 2003, Rn. 101), dessen Einschätzung angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die GFK übertragen worden ist, besondere Bedeutung zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 – juris Rn. 44). Die Chance auf Zuerkennung internationalen Schutzes würde bei Festhalten an der Wiedereinreisemöglichkeit für Staatenlose praktisch konterkariert werden und ist weder mit der Anerkennungsrichtlinie 2011 noch mit der GFK vereinbar, die nach Erwägungsgrund 23 der Anerkennungsrichtlinie 2011 durch unionsweite Anwendung gerade geschützt werden soll. Das Argument des Bundeverwaltungsgerichts, nur im Falle eines Wiedereinreiserechts in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts bestehe ein Anknüpfungspunkt für die asylrechtliche Prüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1985 – 9 C 30.85 – juris Rn. 14), ist damit nicht zu vereinbaren. Weitere Erwägungen, die für das Erfordernis einer Wiedereinreisemöglichkeit sprechen, hat die Kammer der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen können. 2. Der Klägerin droht im Libanon im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A – juris Rn. 34). Bei einer Rückkehr in den Libanon droht der Klägerin die Weiterschiebung nach Syrien durch libanesische Sicherheitsbeamte unmittelbar nach ihrer Ankunft am Flughafen in Beirut (a.). Hierdurch droht ihr ein ernsthafter Schaden (b.), der den libanesischen Sicherheitsbeamten zurechenbar ist (c.). a. Aus Syrien stammende Palästinenser sind wie syrische Staatsangehörige im Libanon grundsätzlich unerwünscht. Der Libanon befindet sich seit mindestens drei Jahren in einer massiven Wirtschaftskrise, die durch das Zusammentreffen mit der Corona-Pandemie und der Hafenexplosion in Beirut am 4. August 2020 dramatisch verschärft wurde (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, 1. März 2023, S. 5, 59; Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon [Stand 7. Oktober 2022], 5. Dezember 2022, S. 5). Der Libanon ist besonders ausgeprägt von Flüchtlingsströmen aus Syrien betroffen. Insgesamt dürften sich schätzungsweise 1,5 Millionen Flüchtlinge aus Syrien im Libanon aufhalten. Hinzu kommen palästinensische Flüchtlinge und Flüchtlinge aus weiteren Staaten; der Libanon hat damit den höchsten Pro-Kopf-Anteil von Flüchtlingen weltweit (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon [Stand 7. Oktober 2022], 5. Dezember 2022, S. 10). Libanesische Staatsangehörige sehen es als Problem an, dass die meist sunnitischen Syrer das Gefüge der Machtverteilung zwischen Christen, Sunniten und Schiiten stören könnten. Ferner besteht die Sorge über die Wettbewerbsfähigkeit mit Syrern auf dem Arbeitsmarkt. Zunehmend wurde der syrischen Bevölkerung im Libanon die Schuld an der dortigen wirtschaftlichen Krise im Libanon zugeschrieben. Regierungsvertreter sprechen mittlerweile offen davon, die Rückkehr der syrischen Bevölkerung nach Syrien zu erzwingen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, 1. März 2023, S. 49 f.). Die libanesische Regierung verabschiedete am 14. Juli 2020 einen Plan für die Rückkehr von Flüchtlingen. Sie sieht – unter Verweis auf die sukzessive Rückerlangung der Territorialkontrolle durch das syrische Regime – die Bedingungen für eine sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien als gegeben an, während der UNHCR dieser Einschätzung widerspricht (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon [Stand 7. Oktober 2022], 5. Dezember 2022, S. 10; USDOS, Human Rights Report Lebanon 2022, 20. März 2023, S. 18). Nach Regierungsplänen sollen monatlich 15.000 Syrer freiwillig nach Syrien zurückkehren. Dieser Plan konnte mangels finanzieller Ressourcen nicht umgesetzt werden. Tatsächlich kehrten 2.466 syrische Flüchtlinge im Jahr 2021 und 5.192 syrische Flüchtlinge im Jahr 2022 freiwillig nach Syrien zurück, wobei unklar bleibt, in welchem Grad diese Rückkehrmaßnahmen tatsächlich freiwillig und sicher sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon [Stand 7. Oktober 2022], 5. Dezember 2022, S. 11; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, 1. März 2023, S. 52). Daneben gab es im Jahr 2021 59 zwangsweise Abschiebungen von syrischen Staatsangehörigen, die überwiegend auf dem Seeweg nach Europa gelangen wollten und nach ihrer Rückkehr in den Libanon abgeschoben wurden. Zudem erfolgten bis September 2021 6.345 Rückführungen von Syrern aufgrund eines Beschlusses des Obersten Verteidigungsrates aus dem Jahr 2019, wonach die Abschiebung für alle nach dem 24. April 2019 illegal in den Libanon eingereisten Ausländer möglich ist (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, 1. März 2023, S. 52 f.; Danish Immigration Service, Lebanon, The Situation of Palestinian Refugees from Syria, September 2019, S. 14). Differenziert zu betrachten ist die Lage von originär aus Syrien stammenden Palästinensern (vgl. Danish Immigration Service, Lebanon – Transit for Syrians and Palestinians from Syria (PRS), 12. September 2022, S. 15). Hierbei ist zwischen sich aktuell im Libanon aufhaltenden originär aus Syrien stammenden Palästinensern und solchen zu unterscheiden, die aus einem Drittland zurückkehren und sich zuvor im Libanon aufhielten. Grundsätzlich besteht für aktuell sich im Libanon aufhaltende Palästinenser aus Syrien eine deutlich geringere Wahrscheinlichkeit, nach Syrien abgeschoben zu werden als für syrische Staatsangehörige, da jedenfalls bis zum Jahr 2019 keine Fälle von zwangsweise rückgeführten originär aus Syrien stammenden Palästinensern nach Syrien bekannt waren (vgl. Danish Immigration Service, Lebanon, The Situation of Palestinian Refugees from Syria, September 2019, 14). Die Klägerin gehört jedoch zur Gruppe derjenigen aus Syrien stammenden Palästinenser, die sich zwischenzeitlich außerhalb des Libanons aufgehalten haben und mittels Flugzeug nach Beirut zurückkehren müssten. Für diese Personen geht die Kammer davon aus, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer hypothetischen Wiedereinreise in den Libanon eine Weiterschiebung am Flughafen von Beirut durch libanesische Sicherheitskräfte nach Syrien droht. Dies ist in der Vergangenheit in fünf bekannten Fällen geschehen (vgl. Danish Immigration Service, Lebanon, The Situation of Palestinian Refugees from Syria, September 2019, S. 15). Auch wenn diese Fälle bereits einige Zeit zurückliegen, ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Libanon grundsätzlich keine Palästinenser aus Syrien wiedereinreisen lässt (vgl. Danish Immigration Service, Lebanon – Transit for Syrians and Palestinians from Syria (PRS), 12. September 2022, S. 14, 30 f.), seine Politik gegenüber Flüchtlingen fortlaufend verschärft und auch syrische Staatsangehörige nach gescheiterter Überfahrt über das Mittelmeer nach Europa unmittelbar nach Syrien zurückgeführt werden, bei der Prüfung der hypothetischen Wiedereinreise keine Veränderung bzw. Verbesserung der Lage für originär aus Syrien stammende Palästinenser erkennbar. Zudem geht selbst die Beklagte davon aus, dass eine Weiterschiebung für diese Personengruppe nach Syrien droht (vgl. BAMF, Einreisemöglichkeiten für PRS in weitere Mandatsgebiete des UNRWA, 1. Februar 2022, S. 3 f.). b. Diese Weiterschiebung der Klägerin nach Syrien stellt eine unmenschliche Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dar. Wann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Für die diesbezüglichen Kriterien ist – wie bei § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 10). Danach muss die Schlechtbehandlung jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen. Kriterien hierfür sind etwa die Art der Behandlung und der Zusammenhang, in dem sie erfolgt, die Art und Weise der Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen und geistigen Wirkungen sowie gegebenenfalls Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – M.S.S./Belgien und Griechenland, Rn. 220; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 22 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 30). Eine erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ist die Verursachung von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit, die geeignet ist, zu erniedrigen oder zu entwürdigen sowie tatsächlichen oder vermuteten psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 24). aa. Mit der Weiterschiebung nach Syrien verletzt der Libanon das Refoulementverbot i.S.v. Art. 3 EMRK. Die im Libanon praktizierten Kettenabschiebungen nach Syrien, ohne die Möglichkeit, im Libanon einen Asylantrag zu stellen und ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu erhalten, verstoßen gegen das Non-Refoulement-Prinzip, das in Bezug auf Flüchtlinge seinen Niederschlag in § 60 Abs. 1 AufenthG, Art. 33 Abs. 1 GFK und Art. 21 Abs. 1 Anerkennungsrichtlinie 2011 gefunden hat. Nach Art. 21 Abs. 1 Anerkennungsrichtlinie 2011 achten die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Spiegelbildlich ist zugunsten subsidiär Schutzberechtigter ein Refoulementverbot in § 60 Abs. 2 AufenthG und in Art. 21 Abs. 1 Anerkennungsrichtlinie 2011 normiert, das auch menschenrechtliche Refoulementverbote, insbesondere Art. 3 EMRK, einschließt (vgl. Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 8. Auflage 2023, § 9 Rn. 281). Nach der Rechtsprechung des EGMR liegt in der Zurückweisung eines Asylantrags ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK, wenn der ausweisende Staat zuvor nicht prüft und bewertet, ob es infolge der Ausweisung zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Ausländers kommen kann (vgl. EGMR, Urteil vom 14. März 2017 – 47287/15 – Ilias u. Ahmed/Ungarn, beck-online Rn. 112 ff.; vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11. Mai 2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 34 sowie Urteil vom 13. Februar 2020 – 8675/15, 8697/15 – N. D. u. N. T./Spanien, NVwZ 2020, 697 ff., Rn. 188; VG Braunschweig, Urteil vom 24. Mai 2022 – 2 A 26/22 – juris Rn. 44). So liegt der Fall hier. Durch eine durch Deutschland initiierte Abschiebung der Klägerin in den Libanon ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sie am Flughafen Beirut weiter nach Syrien geschoben wird, ohne Zugang zu einem Asylverfahren zu haben. bb. Als Folge der Kettenabschiebung nach Syrien droht der Klägerin dort eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Die Menschenrechtssituation ist in Syrien unverändert katastrophal (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien [Stand März 2023], 29. März 2023, S. 11, 18). Es gibt weder Meinungs- noch Pressefreiheit. Es wird keine Form von Opposition geduldet. Folter, Misshandlungen und willkürliche Verhaftungen sind zentraler Bestandteil des Unterdrückungsrepertoires des syrischen Regimes, das sich gegen die gesamte Bevölkerung richtet. Jeder kann in das Visier des Regimes geraten. Die Geheimdienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten Assad geleitet werden, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um rechtsfreie Räume handelt. Deshalb ist nach wie vor zentrales Hindernis für Rückkehrende die Bedrohung der persönlichen Sicherheit. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann für keine bestimmte Region Syriens und für keine Personengruppe grundsätzlich gewährleistet werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich Damaskus, gilt unverändert, dass die Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne eine umfassende zentrale Steuerung kaum möglich ist. Rückkehrende sehen sich mit weitreichender systematischer Willkür bis hin zur völligen Rechtlosigkeit konfrontiert. Es mangelt insbesondere an einheitlichen und verlässlichen Verfahren zur Klärung des eigenen Status mit Sicherheitsbehörden und an verfügbaren Rechtswegen. Aber auch eine positive Sicherheitsüberprüfung ist keine Garantie für eine sichere Rückkehr. Es gibt in keinem Teil Syriens Rechtssicherheit oder Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für den Einzelnen unvorhersehbar. Immer wieder sind Rückkehrende Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht [Stand: März 2023], 29. März 2023, S. 18 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien vom 29. Dezember 2022, S. 198 ff.; EASO, Syrien: Lage der Rückkehrer aus dem Ausland, Juni 2021, S. 18-30). Vor diesem Hintergrund ist generell eine weitreichende Gefährdung in Syrien für alle Bevölkerungsgruppen anzunehmen, die grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, dass einem Ausländer bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Dementsprechend spricht das Bundesamt Asylbewerbern mit dem Herkunftsland Syrien regelmäßig mindestens den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu. c. Diese Gefahr des ernsthaften Schadens in Syrien ist auch dem Libanon als geeignetem Akteur i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c Nr. 1 AsylG zuzurechnen, der seine Politik – wie dargestellt – gegenüber aus Syrien stammenden Flüchtlingen entsprechend gestaltet und damit gegen das Refoulementverbot verstößt. Die Möglichkeit internen Schutzes i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e AsylG besteht bei der Weiterschiebung durch libanesische Sicherheitskräfte am Flughafen Beirut offensichtlich nicht. Die Klägerin könnte sich einer Weiterschiebung bei Ankunft am Flughafen in Beirut nicht entziehen. IV. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Beklagten über die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist auch die behördliche Feststellung zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbotes aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die teilweise Zulassung der Sprungrevision folgt aus § 134 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Urteil weicht hinsichtlich der Feststellung, dass es eine Rückkehrmöglichkeit für Staatenlose für die Prüfung des Landes des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes nicht bedarf, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ab und beruht auf dieser Abweichung. Die 32 Jahre alte Klägerin ist staatenlose Palästinenserin und begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes. Sie ist mit Herrn D ..., der 41 Jahre alt und ebenfalls staatenloser Palästinenser ist, verheiratet. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder (P ... 12 Jahre und P ... 3 Jahre). Herr D ... reiste im Juni 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 4. November 2015 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 3. August 2016 erklärte er, er habe in Hama in Syrien gelebt. Er sei dort inhaftiert worden, weil er mit einer Person gleichen Namens verwechselt worden sei, die an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. August 2016 erkannte ihm die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Klägerin beantragte am 29. November 2017 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Nachdem ihr am 19. Januar 2019 dieses Visum erteilt worden war, reiste sie am 21. Januar 2019 mit ihrem Sohn P ... in das Bundesgebiet ein. Nachfolgend erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, die derzeit bis zum 14. Mai 2023 gültig ist. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 stellte sie einen Asylantrag. In ihren Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 24. Juni 2021 und 23. Februar 2022 erklärte sie, sie sei staatenlose Palästinenserin und beim UNRWA registriert. Zunächst habe sie in Hama in Syrien gelebt. Am 15. Juni 2015 sei sie mit ihrem Sohn P ... von Syrien in den Libanon gereist. Sie habe Syrien verlassen, weil ihr Ehemann dort inhaftiert gewesen sei und er in der Haft nach dem Aufenthaltsort von Ehefrau und Kind gefragt worden sei. Im Libanon hätten bereits ihre Eltern und ihre Geschwister gelebt. Ihr Vater habe aber schon vor ihrer Einreise den Libanon verlassen und sei nach Schweden eingereist. Auch ihre Familie mütterlicherseits lebe im Libanon. Bei Einreise in den Libanon mit ihrem syrischen Personalausweis habe sie als Aufenthaltsstatus kostenlos eine „rote Karte“ erhalten. Eine Verlängerung koste etwa 200 Dollar, was die „UNO“ übernehme. Aus Kostengründen habe sie von einer weiteren Verlängerung abgesehen. Zunächst habe sie im Libanon mit Mutter und Geschwistern in einer Mietwohnung im Flüchtlingslager Ein el-Hilweh in Saida gewohnt. Sie sei im Libanon keiner Beschäftigung nachgegangen, habe aber Unterstützung des UNRWA erhalten. Ihr Sohn habe eine Schule besucht. Das Leben sei schlecht gewesen. Nach und nach hätten ihre Geschwister und ihre Mutter den Libanon verlassen, so dass sie bei einer Tante mütterlicherseits gewohnt habe. Ihre Ausreise aus dem Libanon im Januar 2019 habe ihr Ehemann finanziert. Auf dem Weg zum Flughafen habe sie für ihren Sohn P ... ein Bußgeld zahlen müssen, weil er keinen Aufenthaltstitel gehabt habe. Einen Asylantrag im Bundesgebiet habe sie aus verschiedenen Gründen erst nach längerer Zeit gestellt: Sie sei kurz nach ihrer Einreise schwanger geworden, an Röteln erkrankt, habe sich im Krankenhaus aufgehalten und dann entbunden. Schließlich sei Corona gekommen und sie habe lange auf einen Termin beim Bundesamt warten müssen. Das Auswärtige Amt bestätigte mit Schreiben vom 13. August 2021, dass die Klägerin beim UNRWA in Syrien als Flüchtling registriert ist. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2022 lehnte die Beklagte eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung und subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, Land des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes der Klägerin sei der Libanon. Dort bestehe für sie keine begründete Furcht vor Verfolgung. Eine Ableitung der Flüchtlingseigenschaft von ihrem Ehemann scheide aus, weil sie einen Asylantrag nicht unverzüglich nach der Einreise gestellt habe. Auch eine fehlende Existenzsicherung im Libanon könne nicht festgestellt werden, weil sie bei einer Rückkehr Unterstützung des UNRWA erhalten werde und Familienangehörige mütterlicherseits vorhanden seien. Mit ihrer bei Gericht am 28. März 2022 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und macht zur Begründung geltend, sie sei ipso facto Flüchtling. Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes sei Syrien. Im Libanon habe sie in prekären Verhältnissen gelebt und 100 Dollar monatlich an Unterstützung erhalten. Bei der Ausreise habe es Schwierigkeiten wegen Verstößen gegen das libanesische Aufenthaltsrecht gegeben. Erst nach Zahlung einer Geldbuße habe sie ausreisen können. Sie beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2022 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, für sie ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Libanons festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid und macht ergänzend geltend, den Kindern der Klägerin sei abgeleitet von deren Vater mit Bescheid vom 22. September 2022 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Eine Ableitung von ihren Kindern komme daher nicht in Betracht. In der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2023 hat die Kammer die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.