Urteil
35 K 222.18 A
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0203.VG35K222.18A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - die Einzelrichterin. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - liegen nicht vor. Die Bescheide des Bundesamtes vom 12. Dezember 2017, 3. Januar 2018 und 12. März 2019 sind, soweit streitgegenständlich (hinsichtlich der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6), rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht verweist insofern zunächst auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird folgendes ausgeführt: I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Die einzelnen Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG näher beschrieben. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG umfasst der Begriff der politischen Überzeugung insbesondere, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken und Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt. Dabei ist unerheblich, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung bereits tätig geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Geht es dabei um Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, so stellt generell jede derartige nicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher Stellen, die an die politische Überzeugung oder Betätigung eines Betroffenen anknüpft, politische Verfolgung dar, ohne dass es insoweit noch auf eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs ankommt (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 2 BvR 752/97 - juris, Rn. 27). Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 10 C 23/12 - juris, Rn. 19). Sie kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere - aber nicht nur - auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt, dass sich das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der - beachtlichen - Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden muss. Eine bloße Glaubhaftmachung dergestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind. In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Klägers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 - juris, Rn. 16 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 14. September 2016 - B 2 K 16.30848 - juris, Rn. 16 f.; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvE 1838/15 - juris). 1. Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Für sie streitet nicht die tatsächliche Vermutung, dass sich eine vor der Ausreise erfolgte Verfolgungshandlung bei ihrer Rückkehr in den Iran wiederholen wird. a) Soweit der Kläger zu 2.) sich insofern auf eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Weigerung an einer Teilnahme am Kriegseinsatz in Syrien beruft, ist festzustellen, dass sich aus den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass iranische Staatsangehörige zwangsweise dazu verpflichtet werden, im syrischen Bürgerkrieg zu kämpfen (ebenso VG Berlin, Urteil vom 20. März 2019 - VG 21 K 54.18 A - amtl. Abdr., S. 9). Ausweislich der von der Beklagten im hiesigen Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. September 2017 wurden zwar in der Vergangenheit seitens der Sepah Männer unter verschiedensten Anreizen und Versprechungen für den Kriegseinsatz in Syrien angeworben. Die Rekrutierung von entsprechenden Streitkräften beruht nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes jedoch ausschließlich auf dem Prinzip der Freiwilligkeit (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 27. September 2017, S. 2). Ohne legalen Status im Iran aufhältige Afghanen, darunter Minderjährige, wurden Berichten von internationalen Medien zufolge mit monetären Anreizen (etwa 800 US-Dollar pro Monat) und dem Versprechen eines rechtmäßigen, zehnjährigen Aufenthaltstitels im Iran, welches manchen Berichten zufolge nicht immer vollständig eingehalten wurde, für den Kampfeinsatz in Syrien rekrutiert (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, 29. Januar 2021, Version 2., S. 74). Die Untersuchung von Vorwürfen einer zwangsweisen Rekrutierung afghanischer Flüchtlinge ergab, dass diese vor die Wahl gestellt wurden, entweder in Syrien zu kämpfen oder nach Afghanistan abgeschoben zu werden (ACCORD, Iran: COI Compilation, Juli 2018, S. 161). Auch den Ausführungen des Klägers zu 2.) in der mündlichen Verhandlung zufolge hat dieser einer Entsendung nach Syrien zunächst freiwillig zugestimmt, weil ihm im Gegenzug eine Festanstellung bei seiner Rückkehr versprochen wurde. Dass dem Kläger zu 2.) nunmehr, aufgrund des dann nicht erfolgten Antritts zu dem geplanten Einsatz, Verfolgung drohen könnte, wertet die Einzelrichterin nicht als beachtlich wahrscheinlich. Dagegen spricht, dass der Kläger keine leitende, insbesondere militärische Funktion inne hatte bzw. haben sollte, sondern lediglich als Fahrer vorgesehen war. Soweit dem Kläger zu 2.) von der zuständigen Person auf diesbezügliche Nachfrage gesagt worden sein soll, dass er im Falle seiner Weigerung als Spion angesehen würde, folgt daraus noch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass gegen den Kläger zu 2.) tatsächlich entsprechend vorgegangen wird. Einen Haftbefehl oder vergleichbare konkrete Belege für eine Fahndung nach seiner Person oder dergleichen hat der Kläger zu 2.) nicht vorgelegt. In der Gesamtschau seines Vortrags erscheint es im Übrigen offenkundig, dass sich der Kläger zu 2.), der sich zuvor um eine Beschäftigung bei der Sepah, der iranischen Revolutionsgarde, und bei einer dieser unterstehenden Firma bemüht hat, nicht aus grundsätzlichen, insbesondere regimekritischen Beweggründen, sondern wegen der mit einem Kampfeinsatz verbundenen, erheblichen Gefahren für Leib und Leben zur Flucht entschlossen hat. Dies könnte der Kläger zu 2.) nach der Überzeugung der Einzelrichterin bei einer Befragung durch die iranischen Behörden auch entsprechend vermitteln. Etwas anders folgt schließlich nicht daraus, dass der Kläger zu 2.) bereits an einem vorbereitenden Lehrgang teilgenommen hat; denn in diesem wurden seinem Vortrag zufolge lediglich Kenntnisse und Fertigkeiten im Zusammenhang mit der Tarnung und Selbstzerstörung von Fahrzeugen vermittelt. Über militärisch sensible Kenntnisse verfügte der Kläger zu 2.) zu keinem Zeitpunkt. b) Die von der Klägerin zu 1.) vorgetragenen eigenen Vorfluchtgründe – Vergewaltigung(en) durch ihren Ex-Mann sowie weitere Belästigungen durch diesen und mehrere Ingewahrsamnahmen durch die iranische Polizei aufgrund der Verletzung von Bekleidungsvorschriften – waren nicht kausal für die Flucht der Kläger, weil die Ereignisse zum Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere Jahre zurücklagen. Dass der Klägerin zu 1.) insofern bei einer Rückkehr in den Iran (erneut) flüchtlingsrechtlich relevante Gefahren drohen könnten, ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. c) Die Klägerinnen zu 3.), 4.) und 5.) sind ebenfalls nicht vorverfolgt ausgereist. Die Klägerin zu 3.) war zum Zeitpunkt der Ausreise erst vier Jahre alt; für sie wurden keine eigenen Vorfluchtgründe geltend gemacht. Die Klägerinnen zu 4.) und 5.) sind nach der Ausreise der Eltern im Bundesgebiet geboren. 2. Die Klage hat auch im Hinblick auf die von den Klägern vorgetragene Hinwendung und Konversion zum Christentum keinen Erfolg. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger in identitätsprägender Weise zum Christentum konvertiert sind und ihnen deshalb bei Rückkehr in den Iran Verfolgung droht. a) Nach der Auskunftslage ist die Situation von Christen und zum Christentum konvertierten Muslimen im Iran als kritisch einzustufen. Muslimen ist es verboten zu konvertieren („Abfall vom Glauben“) sowie an Gottesdiensten anderer Religionen teilzunehmen. Die Konversion eines schiitischen Iraners zum sunnitischen Islam oder einer anderen Religion sowie Missionstätigkeit unter Muslimen können eine Anklage wegen Apostasie und schwerste Sanktionen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen (vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der islamischen Republik Iran vom 28. Januar 2022, S. 10). Im Einzelfall können einem zum Christentum übergetretenen Muslim im Iran mithin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Repressionen wegen seiner Religionsausübung drohen. Die begründete Furcht einer Verfolgung wegen der Religion ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Schutzsuchenden vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich kann hierbei eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende tatsächlich Gefahr läuft, infolgedessen verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Es ist einem Schutzsuchenden nicht zumutbar, diese Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen zu vermeiden. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine Prägung im Sinne einer ernstlichen Glaubensüberzeugung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Nach dem aus der Gesamtheit des Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Dazu sind die Persönlichkeit eines Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - BVerwG 1 B 40.15 - juris, Rn. 11 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 – juris, Rn. 33 ff. m.w.N.). b) Das Gericht ist trotz der Taufe der Kläger am 16. September 2018 (Kläger zu 1.) bis 4.) und 21. April 2021 (Klägerin zu 5.), also des formalen Übertritts zum Christentum in Deutschland, nicht davon überzeugt, dass die Furcht vor einer Verfolgung wegen der Hinwendung zum Christentum begründet ist. aa) Hinsichtlich der Klägerin zu 1.) und des Klägers zu 2.) konnte die Einzelrichterin nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Konversion mit einem konsequenten und ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel einhergeht, der nunmehr ihre religiöse Identität prägt. Weder besuchen die Kläger regelmäßig einen Gottesdienst noch spielen religiöse Betätigungen sonst eine relevante Rolle in ihrem Alltag. So hat der Kläger zu 2.) angegeben, zuletzt zu Beginn der Corona-Pandemie, mithin vor (über) zwei Jahren, einen Gottesdienst in Hellersdorf besucht zu haben und ca. acht bis neun Monate vor dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung einmal in einer Kirche am Alexanderplatz gewesen zu sein. Leicht abweichend hiervon berichtete die Klägerin zu 1.), auch während der Corona-Zeit einmal in Hellersdorf an einem Gottesdienst auf dem Hof teilgenommen zu haben und ansonsten ein- bis zweimal die Nikolaikirche am Alexanderplatz besucht zu haben. Soweit die Klägerin zu 1.) zur Begründung ausgeführt hat, mit vier Kindern sei eine Teilnahme am Gottesdienst sehr anstrengend, da diese nicht still blieben und zudem oft eins der Kinder krank sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Wie sich aus dem Vortrag der Kläger selbst und der informatorisch angehörten Gemeindepädagogin Frau O… ergibt, finden in der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Hellersdorf parallel zum Hauptgottesdienst regelmäßig Kindergottesdienste statt, an dem die Kinder teilnehmen könnten und dies in der Vergangenheit auch bereits getan haben. Auch der seit dem Umzug der Kläger nach Berlin-R… längere Anfahrtsweg nach Berlin-Hellersdorf von ca. 45 Minuten vermag die Zurückhaltung der Kläger nicht überzeugend zu erklären; dies gilt insbesondere, als die Kläger zu 1.) und 2.) in den vergangenen Monaten an zahlreichen politischen Kundgebungen und Demonstrationen an verschiedenen Orten in Berlin teilgenommen haben und dies offenbar - trotz der bzw. mit den Kinder(n) - organisieren konnten. Auf die offen gestellte Frage nach der Gestaltung ihres Alltags haben ferner weder die Klägerin zu 1.) noch der Kläger zu 2.) religiöse Aktivitäten berichtet. Soweit Unterstützungshandlungen für Nachbarn sowie Obdachlose berichtet wurden, können diese nicht spezifisch einer christlichen Überzeugung zugeordnet werden. Freundlichkeit und Großzügigkeit gegenüber Mitmenschen sowie die Unterstützung von Schwächeren werden vielmehr von nahezu allen Religionen und auch nicht-religiösen Ethiken propagiert. Die weiteren Ausführungen zur Glaubenspraxis – es werde zu Hause gebetet und auch vor dem Essen, wenn die Kinder nicht zu hungrig seien – sind unsubstantiiert und oberflächlich geblieben. Auch eine religiöse Erziehung der Kinder, d.h. der Klägerinnen zu 3.) bis 5.) und des weiteren, im Verfahren Q... klagenden Kindes F..., findet allenfalls in stark untergeordnetem Umfang, durch die vom Kläger zu 2.) berichtete Lektüre christlicher Kinderbücher statt. Die Klägerin zu 3.) besucht weder eine konfessionelle Schule noch nimmt sie am Religionsunterricht teil. Auch die weiteren Kinder gehen – seit dem Umzug der Kläger nach Berlin-R… – nicht in eine konfessionelle, sondern in die nächstgelegene Kindertagesstätte. Bei einer identitätsprägenden Hinwendung zum Christentum wäre indes zu erwarten, dass dieser Glaube den eigenen Kindern vermittelt werden soll und dafür auch gewisse Umstände wie ein etwas längerer Anfahrtsweg in Kauf genommen werden oder jedenfalls eine Teilnahme am Religionsunterricht erfolgt. Schließlich fand die Taufe des jüngsten, Ende 2021 geborenen Kindes, welches mit „F...“ einen typisch muslimischen Vornamen trägt, (erst) im Januar 2023 nach dem ersten und unmittelbar vor dem zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Nachdem der Kläger zu 2.) im ersten Termin hierzu befragt wurde, drängt sich insofern der Eindruck eines verfahrensangepassten Vorgehens auf. Soweit die Klägerin zu 1.) auf die Frage nach der religiösen Erziehung angab, sie bringe ihren Kindern bei, alle Menschen freundlich und respektvoll zu behandeln und anderen zu helfen, handelt es sich, wie bereits ausgeführt, nicht um spezifisch christliche Glaubensinhalte. Weiterhin wirken die mitgeteilten Beweggründe für die Hinwendung zum Christentum – das Wunder, den Sohn der Klägerin zu 1.) aus erster Ehe nach dem Besuch einer Kirche bei einer Recherche auf Instagram gefunden zu haben – konstruiert und konnten nicht den Eindruck eines tatsächlichen, inneren Einstellungswandels vermitteln. Schließlich waren sowohl bei der Klägerin zu 1.) als auch bei dem Kläger zu 2.) erhebliche Wissenslücken in Bezug auf christliche Feste und Bräuche festzustellen. So konnte der Kläger zu 2.) auf entsprechende Nachfrage nach der christlichen Bezeichnung für die Vorweihnachtszeit den Advent nicht nennen, sondern ging stattdessen verschiedene Feiertage durch, um schließlich „Pfingsten“ vorzuschlagen. Die Klägerin zu 1.) gab auf die Frage nach dem wichtigsten christlichen Feiertag (unzutreffend) Weihnachten anstelle von (zutreffend) Ostern an. Nach alledem ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Kläger zu 1.) und 2.) bei einer Rückkehr in den Iran religiöse Betätigungen vornehmen würden, die sie der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden, und dass ein Verzicht auf solche Handlungen eine unzulässige Einschränkung ihrer religiösen Identität bedeuten würde. bb) Hinsichtlich der Klägerinnen zu 3.), 4.) und 5.) ist festzustellen, dass diese zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erst 11, 6 und 3 Jahre alt waren und damit noch nicht religionsmündig. Erst nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht einem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will (§ 5 Satz 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung – RelKErzG). Mit dem Alter von 14 Jahren wird angenommen, dass der einzelne weitgehend selbst über sein Recht auf Glaubensfreiheit nach Art.4 GG zu verfügen vermag (Religionsmündigkeit; vgl. Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 62 Rn. 39). Schon vom 12. Lebensjahr an darf das Kind nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als zuvor erzogen werden (Kokott, in: Sachs, Grundgesetz, 9. Aufl. 2021, Art. 4, Rn. 9). Die Religionsmündigkeit erstreckt sich auf alle mit der religiösen Selbstbestimmung im Zusammenhang stehenden Fragen, einschließlich der Verrichtung religiöser Handlungen (BVerwG, Urteil vom 30. November 2011 − 6 C 20/10 - beck-online, Rn. 15). Die Klägerinnen zu 3.), 4.) und 5.) haben damit nicht das Alter erreicht, mit dem sie eigene Entscheidungen darüber fällen können, an welches Bekenntnis sie sich halten wollen und um religiöse christliche Handlungen zu verrichten. Auch eine etwaige für sie getroffene konfessionelle Entscheidung ihrer Eltern scheidet aus. Eine identitätsbildende christliche Prägung ihrer Eltern ist nach den obigen Ausführungen zu verneinen. 3. Es ist ferner nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern im Iran Verfolgung aufgrund des exilpolitischen Engagements in Deutschland droht. a) Nach ständiger Rechtsprechung ist zunächst davon auszugehen, dass die exilpolitischen Aktivitäten iranischer Staatsangehöriger in Europa bzw. der Bundesrepublik durch das iranische Regime umfassend überwacht werden. Dabei werden organisationsgebundene Aktivitäten eher als die Handlungen Einzelner als regimegefährdend angesehen. Untergeordnete Aktivitäten wie die bloße Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation und die Teilnahme an Demonstrationen oder Kundgebungen werden seitens des iranischen Staates in der Regel nicht zum Anlass von Repressalien bei der Rückkehr des Betreffenden genommen. Einer realen Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran setzen sich daher solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aus, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z.B. als Redner, Verantwortlicher oder in leitender Funktion) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Im Ausland lebende prominente Vertreter vom Iran verbotener Oppositionsgruppen haben im Fall einer Rückkehr mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen. Normale Teilnehmer an irankritischen Demonstrationen können bei späteren Besuchen im Iran seitens der Sicherheitsdienste befragt werden, wenn ihre Aktivitäten bekannt sind. Im Fokus stehen vor allem Aktivitäten, die als Angriff auf das politische System empfunden werden und die islamischen Grundsätze in Frage stellen. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 3. November 2022 - VG 3 K 674/21 A - amtl. Abdr., S. 5 m.w.N.). In jüngster Zeit hat der iranische Staat, ausgelöst durch landesweite Proteste nach dem Tod der jungen Iranerin Mahsa Amini im Gewahrsam der Sittenpolizei, die Überwachung möglicher Regimekritiker verstärkt und seine Repressionen deutlich verschärft. Nach den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes für Iran, einschließlich Reisewarnung, droht selbst deutschen Staatsangehörigen bzw. Doppelstaatlern die konkrete Gefahr, willkürlich festgenommen, verhört und zu langen Haftstrafen verurteilt zu werden. In jüngster Zeit kam es zu einer Vielzahl willkürlicher Verhaftungen auch ausländischer Staatsangehöriger. Polizei und Sicherheitskräfte gehen gewaltsam gegen Demonstrierende vor, es gibt Tote und Verletzte. Im räumlichen Umfeld von Demonstrationen kommt es zu willkürlichen Verhaftungen auch unbeteiligter ausländischer Staatsangehöriger (Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung, Stand: 8. Februar 2023). Medienberichten ist zu entnehmen, dass seit Beginn der landesweiten Proteste bis Mitte Dezember 2022 mehr als 18.000 Personen wegen Beteiligung an den Protesten festgenommen und mehr als 500 Protestierende getötet wurden (Deutsche Welle, Iran: Was ist aus der „Revolution“ geworden? vom 11. Februar 2023). Die Regierung ging bzw. geht mit großer Brutalität vor und hat mehrere Menschen hinrichten lassen (Deutschlandfunk, Pattsituation im Iran? Die Protestbewegung und der wachsende Druck des Regimes, 18. Januar 2023). Der Verfassungsschutz hat regimekritische Menschen mit Bezügen zum Iran zur Vorsicht aufgerufen. Es sei schon seit Jahren festzustellen, dass iranische Stellen ein Interesse an der Ausforschung der mehr als 200.000 in Deutschland lebenden Menschen mit iranischem Migrationshintergrund hätten. Iranische Dienste haben laut Sicherheitsbehörden ein Interesse daran, die Teilnehmenden der großen Solidaritätsdemonstrationen in Berlin herauszufinden (Zeit-Online, Verfassungsschutz warnt Menschen iranischer Herkunft vor Ausspähung, 1. Januar 2023). Gleichwohl ist nach der Erkenntnislage gesamtbetrachtend nicht davon auszugehen, dass jeder Iraner, der sich im Ausland aufgehalten und dort an Demonstrationen teilgenommen hat, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen hat. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran – auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Es bleibt weiter im Einzelfall zu prüfen, ob jemand aufgrund seiner (exil-)politischen Aktivitäten von den iranischen Behörden als Regimegegner erkannt und identifiziert werden und im Falle einer Rückkehr deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Gefahr geraten wird. Angesichts der erfolgten Massenproteste im Iran und auch in Deutschland ist es lebensfremd und unwahrscheinlich, dass jeglicher Teilnehmer unterschiedslos bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrelevanten Repressalien rechnen muss (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 2. Januar 2023 - W 8 K 22.30737 - juris. Rn. 34 m.w.N.). b) Nach diesen Maßgaben gibt es vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger zu 1.) und 2.) aufgrund ihrer exilpolitischen Betätigungen in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden geraten sein könnten. Sie haben vor allem mit Beginn der Protestwelle ab Herbst 2022 an ca. 15 regimekritischen Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen. Hierbei handelte es sich überwiegend um große Veranstaltungen mit mehreren hundert bzw. tausenden Teilnehmern. Weder die Klägerin zu 1.) noch der Kläger zu 2.) hatte dabei eine herausgehobene Position inne. Konkrete Umstände, die dafür sprechen könnten, dass die Kläger zu 1.) und 2.) als Teilnehmer an den Protesten identifiziert wurden, sind nicht ersichtlich. Zwar haben die Kläger geltend gemacht, mehrfach bei Demonstrationen fotografiert worden zu sein und wegen ihrer Kinder etwas aufzufallen. Dass die besagten Aufnahmen durch die iranischen Behörden bzw. in deren Auftrag angefertigt wurden, ist damit jedoch nicht dargetan; insbesondere haben die Kundgebungen auch das Interesse der (deutschen) Medien hervorgerufen, die zum Zwecke der Berichterstattung ebenfalls Aufnahmen gemacht haben dürften. Ebenso wenig kann allein aus der Begleitung durch die Kinder ein besonderes Interesse an den Klägern und/oder deren individuelle Identifizierung durch den iranischen Staat gefolgert werden. Soweit die Klägerin zu 1.) vorgetragen hat, auf Instagram kritische Kommentare zu veröffentlichen, ist festzuhalten, dass sie dort nicht unter ihrem vollen Namen auftritt, sondern unter dem Namen „I…“, mithin einer Kombination aus ihrem Vornamen und dem des Klägers zu 2.), bzw. unter dem Namen „I…“, mithin einer ihr nicht eindeutig zuordbaren Abkürzung ihres Namens. Eine eindeutige Identifizierbarkeit ist damit nicht gegeben, zumal das Profil der Klägerin zu 1.) ihren Angaben zufolge nicht öffentlich einsehbar ist. Soweit der Kläger zu 2.) auf einen Beitrag der RBB-Abendschau verweist, in dem er – namentlich genannt – vor dem Brandenburger Tor gezeigt wird, wie er ein Plakat trägt, auf dem er im Zusammenhang mit der Corona-Krise Krankenhäusern und gemeinnützigen Einrichtungen unentgeltliche Unterstützung anbietet (vgl. Bl. 127 der Gerichtsakte), fehlt es insofern an einem politischen Kontext. c) Die Klägerinnen zu 3.), 4.) und 5.) haben ihre Eltern zwar zum Teil auf die o.g. Kundgebungen und Demonstrationen begleitet; angesichts ihres jungen Alters von 11, 6 und 3 Jahren zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist aber zum einen schon nicht ersichtlich, dass dies seitens der iranischen Behörden als ein auf ihrem eigenen Willensentschluss beruhendes Engagement angesehen würde. Zum anderen fehlt es, ebenso wie im Hinblick auf die Kläger zu 1.) und 2.), an einer herausgehobenen Stellung oder zumindest Identifizierbarkeit. 4. Es gibt auch keine anderen Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Iran staatlichen Repressionen ausgesetzt sein werden. Zwar haben sie sich mittlerweile bereits mehrere Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, hier Asyl beantragt und sich christlich taufen lassen. Trotz dieser Umstände haben sie bei einer Rückkehr in den Iran jedoch keine Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Die Asylantragstellung alleine führt nicht dazu, dass mit staatlichen Zwangsmaßnahmen gerechnet werden müsste (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 16. Februar 2022, S. 21). Es ist den iranischen Behörden zudem bekannt, dass sich iranische Staatsangehörige in Asylverfahren häufig zum christlichen Glauben bekennen und taufen lassen, um bessere Chancen im Asylverfahren zu erhalten. So treffen nach dem oben genannten Lagebericht Repressionen nur konvertierte Personen, welche die neue Religion aktiv im Iran ausüben (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Iran, 29. Januar 2021, Version 2, S. 51). Dies wäre bei den Klägern wie ausgeführt nicht der Fall. Soweit der Kläger zu 2.) darauf verweist, aufgrund seiner Tätigkeit für die der Sepah unterstehende Firma und der geplanten Entsendung nach Syrien mit einem Ausreiseverbot belegt gewesen zu sein, ist festzustellen, dass eine illegale Ausreise strafbar ist und in dem „Gesetz über die Bestrafung der Mithilfe und Mitwirkung bei der unerlaubten Ausreise aus dem Iran und zur Verbesserung einer Vorschriften des Reisepassgesetzes sowie des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen“ vom 26.07.1367 (November 1989) geregelt wird. Danach wird die illegale Ausreise mit einer Gefängnisstrafe von ein bis zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe von 100.000 bis 500.000 Rial bestraft. Üblicherweise wird dabei von der Verhängung einer Geldstrafe Gebrauch gemacht (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. September 2017, S. 2). Zwar kann es bei der Rückkehr in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen; die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist jedoch bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Zudem wurde auch kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Zurzeit gibt es keine Hinweise auf eine Veränderung dieser Praxis. Schließlich können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren. Mit dieser „gesetzlichen Wiedereinreise“ werden die früheren illegalen Ausreisen legalisiert (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Februar 2022, S. 21 f.). Selbst wenn der Kläger zu 2.) damit nach seiner Rückkehr einer Befragung seitens der iranischen Behörden unterzogen wird, sind weitergehende, insbesondere flüchtlingsrechtliche relevante Maßnahmen, nicht beachtlich wahrscheinlich. Die bloße Durchführung eines Verhörs, einhergehend ggf. mit einer kurzzeitigen Ingewahrsamnahme, erreicht die Erheblichkeitsschwelle nicht. II. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e mit den in Satz 2 bezeichneten näheren Maßgaben entsprechend. Aus den bereits oben genannten Gründen haben die Kläger bei ihrer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit derartigen Konsequenzen zu rechnen. III. Der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG besteht gleichfalls nicht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt. Aus der insoweit vor allem in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK (Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), können die Kläger nach den obigen Ausführungen nichts zu ihren Gunsten herleiten. Darüber hinaus besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr liegt hier zur Überzeugung des Gerichts nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - juris Rn. 14) vor, insbesondere besteht keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen. Die Kläger haben nichts derartiges geltend gemacht. IV. Die Abschiebungsandrohungen einschließlich den Ausreisefristen entsprechen den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. V. An der Festsetzung der Wiedereinreisesperrfrist gemäß §§ 11 und 75 Nr. 12 AufenthG bestehen keine rechtlichen Bedenken. Solche ergeben sich auch nicht etwa daraus, dass durch die am 21. August 2019 in Kraft getretene Änderung des § 11 AufenthG klargestellt wurde, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht kraft Gesetzes besteht, sondern behördlich verfügt werden muss (s. das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BGBl. I 2019, 1294, auch abrufbar bei juris). Zwar scheint das Bundesamt dem bloßen Wortlaut der Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides nach lediglich über die Länge der Sperrfist entschieden zu haben. In einer behördlichen Befristungsentscheidung kann jedoch regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbotes gesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - BVerwG 1 C 21.17 – juris, Rn. 25 m. w. N.). Rechtsfehler sind insofern nicht zu erkennen. Auch die Kläger haben keine Umstände geltend gemacht, die zu Unrecht nicht in die Ermessensprüfung eingestellt worden sein könnten und Anlass gegeben hätten, eine kürzere als die regelhaft verfügte Frist von 30 Monaten festzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es mit Blick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 24. März 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017 erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge zur Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Ziffer 7002 der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber einem unterliegenden Asylkläger nicht. Da es sich vorliegend um ein vor dem 1. Januar 2021 eingegangenes Verfahren handelt, gilt die Generalprozesserklärung insoweit laut Erklärung des Bundesamtes zur Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung vom 29. Januar 2021 fort. Die Kläger sind iranische Staatsangehörige mit persischer Volkszugehörigkeit und begehren im Wesentlichen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Kläger zu 1.) und 2.) sind miteinander verheiratet und Eltern der Klägerinnen zu 3.) bis 5.) sowie des im Verfahren Q... klagenden Kindes F.... Die Kläger zu 1.) bis 3.) verließen ihr Heimatland ihren Angaben zufolge im September 2015, wobei der Kläger zu 2.) auf dem Landweg ausreiste und die Klägerinnen zu 1.) und 3.) auf dem Luftweg. Am 22. oder 24. September 2015 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 5. Oktober 2015 einen Asylantrag. Dazu wurden die Kläger zu 1.) und 2.) am 11. August 2016 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – angehört. Dabei gaben sie im Wesentlichen an, der Kläger zu 2.) habe im Iran bei der Firma „M…“, einem Unternehmen, welches der Kontrolle der Sepah unterstanden habe, als Kraftfahrer und Ausbilder gearbeitet. Dort habe er stets nur auf sechs Monate befristete Arbeitsverträge bekommen. Er sei dann von Leuten von der Sepah angesprochen worden, ob er bereit sei, in den Kriegseinsatz nach Syrien zu gehen. Ihm sei versprochen worden, dass er bei seiner Rückkehr einen Einstellungsvertrag, ein hohes Einkommen und ein Haus oder ein Anrecht auf mietfreies Wohnen in einem Haus der Sepah erhalten werde. Es sei versucht worden, ihn einer Gehirnwäsche zu unterziehen. Gemeinsam mit seiner Frau habe er dann den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. Er sei mit einem Ausreiseverbot belegt gewesen und illegal ausgereist. Im Fall einer Rückkehr in den Iran befürchte er, als Verräter behandelt und schwer bestraft zu werden. Die Klägerin zu 1.) führte zusätzlich aus, sie sei im Iran von ihrem Ex-Mann belästigt worden. Ca. zwei Jahre zuvor sei sie von ihm vergewaltigt worden, als sie ihn begleitet habe, um den gemeinsamen Sohn zu sehen. Wegen Verletzung der Bekleidungsvorschriften sei sie außerdem vor ca. drei Jahren zweimal von der Polizei mitgenommen worden. Am 8. November 2017 erfolgte eine ergänzende Anhörung des Klägers zu 2.) zu dessen religiöser Überzeugung. Der Kläger zu 2.) gab an, er sei in Berlin mit den Zeugen Jehovas in Kontakt gekommen. Deren Ansichten hätten ihn jedoch irritiert und er sei nunmehr konfessionslos. Im Iran hätte er Interesse am Christentum gehabt und zwei Mal an einer Hauskirche teilgenommen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger zu 1.) bis 3.) auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte die Kläger zur Ausreise auf, drohte ihnen die Abschiebung in den Iran an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Die Asylanträge vom 2. Februar 2017 und vom 19. Februar 2019 der am 15. Januar 2017 und 8. Februar 2019 im Bundesgebiet geborenen Klägerinnen zu 4.) und 5.) lehnte das Bundesamt mit Bescheiden vom 3. Januar 2018 und vom 12. März 2019 ebenfalls vollumfänglich ab. Am 20. Dezember 2017 haben die Kläger zu 1.), 2.) und 3.) Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Die Klägerin zu 4.) hat am 10. Januar 2018 und die Klägerin zu 5.) am 28. März 2019 Klage erhoben. Im Klageverfahren haben die Kläger ihren bisherigen Vortrag ergänzt und vertieft. Zusätzlich machen sie geltend, sie seien zum Christentum konvertiert und legen Taufurkunden vom 16. September 2018 betreffend die Kläger zu 1.) bis 4.) und vom 21. April 2019 betreffend die Klägerin zu 5.) vor. Weiterhin tragen sie vor, sie seien in Berlin exilpolitisch aktiv. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 12. Dezember 2017, 3. Januar 2018 und 12. März 2019, nämlich hinsichtlich deren Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, für die Kläger ein Abschiebungsverbot für den Iran nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Die zunächst getrennt geführten Verfahren der Klägerin zu 4.) (Q...) und 5.) (Q...) wurden mit Beschlüssen vom 12. Februar 2018 (Verfahren der Klägerin zu 4.) und vom 5. Juni 2019 (Verfahren der Klägerin zu 5.) zu dem Verfahren der Eltern und des ältesten Kindes hinzuverbunden. Die Sache wurde gemeinsam mit dem Verfahren des weiteren Kindes F...(Q...) verhandelt. Die Kläger zu 1.), 2.) und auf ihren Wunsch hin auch die Klägerin zu 3.) wurden im Termin persönlich angehört. Ferner wurde ein Mitglied der Gemeinde der Kläger, zugleich die Taufpatin der Kinder, K..., informatorisch angehört. Auf die Sitzungsprotokolle vom 9. Dezember 2022 und vom 3. Februar 2023 wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 1. Februar 2023 wurde den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Ausländerakten der Kläger sowie die entsprechenden Vorgänge zum Verfahren Q... verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind - soweit erheblich - Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.