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Urteil

36 K 337.18

VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist als Leistungsklage statthaft, da eine dienstliche Beurteilung kein Verwaltungsakt ist (BVerwG v. 9. November 1967 – 2 C 107/64; v. 17. September 2015 – 2 C 27.14). Wegen des dem Dienstherrn zukommenden gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungs- und Ermessensspielraums ist die Klage entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der Beurteilung und Verurteilung des Dienstherrn zur Neuerteilung der Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu richten. Ein Widerspruchsverfahren war nach § 93 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz Berlin iVm § 10 Richtergesetz Berlin entbehrlich. Die Klage ist nicht begründet. Die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kann von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden. Es ist ausschließlich Sache des Dienstherrn oder der von ihm beauftragten Personen, im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung ein Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der zu Beurteilende den fachlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob der Beurteiler den Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die Verwaltungsgerichte haben dagegen nicht die Aufgabe darüber zu entscheiden, ob die fachliche und persönliche Beurteilung durch einen Dienstvorgesetzten im vollen Umfang nachvollziehbar ist und erst recht nicht die Befugnis, selbst über Eignung und Befähigung zu urteilen (BVerfG v. 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13; BVerwG v. 17 September 2015 – 2 C 27.14 – ständige Rechtsprechung). Unter Beachtung dieser Maßstäbe erweist sich die der Klägerin erteilte Regelbeurteilung nicht als rechtswidrig. Die streitgegenständliche Regelbeurteilung ist zunächst nicht deswegen rechtswidrig, weil sie auf der Grundlage der am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz und der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen v. 16. Juni 2005 – mit späteren Änderungen vom 5. Dezember 2007 und 18. August 2011 (BeurtAV) erstellt worden ist. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 7. Juli 2021 – 2 C 2/21) wegen der Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für die nach Art 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidungen nicht zulässig, die maßgebenden Vorgaben allein in Verwaltungsvorschriften zu formulieren. Nach dem Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot ist der Gesetzgeber vielmehr verpflichtet, die für die Ausgestaltung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen. Indessen sind die vorhandenen Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum weiter anzuwenden, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (BVerwG v. 7. Juli 2021 – 2 C 2/21; OVG Berlin-Brandenburg v. 8. Dezember 2021 – 4 S 27/21). Die Regelbeurteilung ist in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 Satz1 BeurtAV erstellt worden. Nach dieser Vorschrift sind Richter auf Lebenszeit regelmäßig alle fünf Jahre dienstlich zu beurteilen. Die letzte vorangegangene Regelbeurteilung war der Klägerin am 23. März 2012 für einen bis zum 30. April 2011 reichenden Beurteilungszeitraum erteilt worden. Demgemäß ist der nunmehr gewählte (Regel-) Beurteilungzeitraum vom 1. Mai 2011 bis 30. April 2016 zutreffend festgesetzt worden. Die der Klägerin erteilte Regelbeurteilung ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Ein Verfahrensfehler liegt insbesondere nicht darin, dass als Beurteilungsgrundlage auch die der Klägerin am 28. Mai 2014 vom Vizepräsidenten des Landgerichts erteilte Anlassbeurteilung für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 31. August 2012 berücksichtigt worden ist, obwohl die Klägerin diese Beurteilung vor dem Verwaltungsgericht angefochten und das Verwaltungsgericht mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 17. Januar 2019 – VG 36 K 57.16 - festgestellt hat, dass diese Beurteilung rechtswidrig ist. Nach § 2 Abs. 3 BeurtAV haben seit der letzten Regelbeurteilung erstellte Anlassbeurteilungen keine Auswirkungen auf den Regelbeurteilungszeitraum. Solche Anlassbeurteilungen sind in die Regelbeurteilung einzubeziehen, behalten jedoch für den erfassten Zeitraum ihre Bedeutung. Daraus ergibt sich die höhere Bedeutung der Regelbeurteilungen gegenüber den Anlassbeurteilungen (OVG Berlin-Brandenburg v. 27. November 2013 – OVG 4 S 64.13 – juris Rn. 10). Anlassbeurteilungen sind damit wie andere Beurteilungsbeiträge bei der Erstellung einer Regelbeurteilung zu berücksichtigen, wenn sie dienstliche Leistungen betreffen, die in den Zeitraum der Regelbeurteilung fallen. Die Möglichkeit der Einbeziehung besteht auch, wenn eine Anlassbeurteilung wirksam aufgehoben worden ist. Dann kann ihr Inhalt wie ein sonstiger Beurteilungsbeitrag bei der Regelbeurteilung berücksichtigt werden, ohne dass eine Bindung an die in der Anlassbeurteilung vergebenen Ausprägungsgrade und Gesamtbewertung besteht (VG Potsdam v. 7. April 2022 – VG 1 K 1139/19). Das muss dann auch für Fälle wie den vorliegenden gelten, in denen die Rechtmäßigkeit einer in den Regelbeurteilungszeitraum fallenden Anlassbeurteilung noch im Streit ist. Bei einem noch offenen Rechtstreit über die Anlassbeurteilung sind die in der Regelbeurteilung vergebenen Ausprägungsgrade und erteilte Gesamtbewertung hinsichtlich des gesamten Zeitraums uneingeschränkt von dem Regelbeurteiler zu verantworten und entsprechend auch in einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu überprüfen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die mit der Beurteilung befasste Vizepräsidentin des Kammergerichts gegenüber der Klägerin voreingenommen gewesen wäre. Ein zu Beurteilender hat Anspruch darauf, dass sein Dienstherr ihn gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv beurteilt (BVerwG v. 23. September 2004 – 2 A 8/03 – juris Rn 23). Eine durch einen voreingenommenen Beurteiler erstellte Beurteilung ist verfahrensfehlerhaft erfolgt und damit aufzuheben. Voreingenommenheit liegt vor, wenn ein Beurteiler nicht willens oder in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu bewerten. Die mögliche Voreingenommenheit eines Beurteilers unterliegt uneingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung (BVerwG v. 21. März 2019 - 1 WB 6/18 – juris Rn 45). Allerdings ist der Regelungsgehalt des § 21 VwVfG, wonach sich die Besorgnis der Befangenheit bereits ergibt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen, auf dienstliche Beurteilungen nicht uneingeschränkt anwendbar. Ist die Beurteilung bereits erstellt, ist sie unter Beachtung des Art 19 Abs. 4 GG nur aufzuheben, wenn der Beurteiler tatsächlich voreingenommen gewesen ist. Entsprechend kommt es nicht auf die subjektive Sicht des von der Beurteilung Betroffenen, sondern darauf an, ob aus der Sicht eines objektiven Dritten dem Beurteilenden Objektivität und Unvoreingenommenheit gefehlt haben (BVerwG v. 23. September 2004 – 2 A 8/03 – juris Rn 26). Gegenstand der Prüfung ist dabei die Beurteilung selbst und das Verhalten des Beurteilers gegenüber dem zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum. Vorkommnisse aus der Zeit vor dem Beurteilungszeitraum können dagegen nur aus besonderen Gründen eine Voreingenommenheit begründen (BVerwG v. 23. April 1998 - 2 C 16/97 – juris Rn 14). Die Vizepräsidentin hatte die Aufgabe der Regelbeurteilung anstelle des Präsidenten des Kammergerichts übernommen, weil dieser sich in Absprache mit der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung wegen seiner vorangegangenen Äußerungen gegenüber der Klägerin einer Mitwirkung an der anstehenden Personalmaßnahme enthalten wollte. Das Tätigwerden der Vizepräsidentin des Kammergerichts sollte damit gerade sichern, dass die Klägerin unvoreingenommen beurteilt wird. Die Klägerin mutmaßt gleichwohl, dass die Vizepräsidentin im Sinne des (voreingenommenen) Präsidenten des Kammergerichts gehandelt habe, weil sie diesem im Hinblick auf ihre eigenen Karrieremöglichkeiten gefallen wollte. Sie – die Vizepräsidentin - habe deswegen ihr Vorgehen bei der Beurteilung mit dem Präsidenten des Kammergerichts im Einzelnen abgesprochen und die Weisung entgegengenommen und umgesetzt, nicht mehr als vier Mal „besonders ausgeprägt“ zu vergeben. Indessen reichen subjektive Befürchtungen des Betroffenen für die Feststellung von Voreingenommenheit nicht aus. Vielmehr müssen Umstände vorliegen, auf deren Grundlage auch ein objektiver Dritter zu der Annahme kommen würde, dass der Beurteiler nicht willig oder fähig ist, eine unvoreingenommene Beurteilung abzugeben. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin dafür anführt, dass die Vizepräsidentin zunächst beabsichtigt hatte, ein die Klägerin betreffendes sog. Vorsitzendeninterview mit RiKG I... als ständigem Vertreter des Vorsitzenden im 9. Zivilsenat des Kammergerichts während einer Vorsitzendenvakanz durchzuführen, kann es darauf schon deswegen nicht ankommen, weil die Vizepräsidentin dieses Vorhaben nicht umgesetzt hat. Auch der gegen die Vizepräsidentin erhobene Vorwurf, dass diese gerade in ihrem - der Klägerin - Falle einen Beurteilungsbeitrag bei dem längst pensionierten und als besonderes streng geltenden VRiKG i.R. S... eingeholt habe, vermag die Annahme von Voreingenommenheit nicht zu begründen. Gemäß § 6 BeurtAV hat der Beurteiler das Recht, schriftliche Beurteilungsbeiträge Dritter heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG besteht im Rahmen der Beurteilung von Beamten das Recht und entsprechend gegebenenfalls auch die Pflicht, Beurteilungsbeiträge bei einem früheren, mittlerweile in den Ruhestand versetzten Vorgesetzten einzuholen (BVerwG v. 28. Januar 2016 – 2 A 1/14 – juris Rn 25). Bei in Kollegialgerichten tätigen Richterinnen und Richtern ist die Einholung von Beurteilungsbeiträgen bei den jeweiligen Vorsitzenden ein anerkanntes Mittel um eine angemessenen Beurteilungsgrundlage zu gewinnen. Im Interesse einer möglichst breiten und die Tätigkeit des Richters in allen zu beurteilenden Zeiträumen erfassenden Tatsachengrundlage muss es dann auch möglich sein, Beurteilungsbeiträge bei schon pensionierten Vorsitzenden Richtern einzuholen. VRiKG i.R. S... war bis zum 31. Januar 2013 der Vorsitzende des 9. Zivilsenats des Kammergerichts, dem die Klägerin mit Beginn ihrer Tätigkeit im Kammergericht zunächst angehörte. Er ist demnach der einzige, der sich aus Vorsitzendensicht über die in dem Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. Januar 2013 von der Klägerin gezeigten Leistungen und Fähigkeiten äußern kann. Die Vizepräsidentin des Kammergerichts hat damit rechtmäßig gehandelt, als sie VRiKG i.R. S...zur Verbreiterung ihrer Erkenntnisse über die Klägerin befragt hat. Rechtmäßige und sachangemessene Maßnahmen können den Vorwurf einer Voreingenommenheit nicht begründen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie in anderen Fällen aus anderen Gründen unterblieben sind. Die Frage, ob ein bestimmter Vorsitzender besonders streng oder nicht ist, kann in diesem Zusammenhang deswegen nicht erheblich werden, weil die Bewertung der gezeigten Leistungen Sache des Beurteilers und nicht desjenigen ist, der einen Beurteilungsbeitrag erstellt. Soweit die Klägerin der Vizepräsidentin weiter vorwirft, sie habe die Beurteilung inhaltlich mit dem Präsidenten des Kammergerichts abgesprochen, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Erweislichkeit dieses Vortrags. Bestätigt hat die Vizepräsidentin nur, dass sie sich bei dem Präsidenten des Kammergerichts nach dem üblichen Verfahren bei dem Erstellen von Beurteilungen erkundigt habe. Der Umstand, dass die Vizepräsidentin überhaupt eine solche Rücksprache gehalten hat, deutet noch nicht auf Voreingenommenheit hin. Denn das eigenverantwortliche Erstellen von Regelbeurteilungen über die Richter des Kammergerichts gehört nicht zu den regelmäßigen Aufgaben der Vizepräsidentin und gibt deswegen einen nachvollziehbaren Anlass für Rückfragen zum Verfahren ab. Das wird nicht durch den Hinweis der Klägerin entkräftet, es hätte nähergelegen, den langjährigen Personaldezernenten VRiKG M... zu befragen. Denn ein Personaldezernent trägt im Gegensatz zu dem Präsidenten nicht die Letztverantwortung im Beurteilungswesen. Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, die Vizepräsidentin und den Präsidenten des Kammergerichts ohne nähere Anhaltspunkte sozusagen „ins Blaue hinein“ zu der Behauptung der Klägerin zu vernehmen, es habe die – von der Vizepräsidentin umgesetzte - Anweisung des Präsidenten gegeben, in der anstehenden Regelbeurteilung nicht mehr als vier „besonders ausgeprägt“ zu vergeben. Ein Verfahrensfehler ergibt sich nicht aus dem Vorbringen, die Vizepräsidentin habe bei der Ermittlung des erheblichen Sachverhalts bestimmte Maßnahmen und Verhaltensweisen der Gerichtsleitungen des Landgerichts und des Kammergerichts ausgeblendet, die von der Klägerin als Mobbing angesehen werden. Gegenstand der hier angegriffenen Regelbeurteilung sind die Eignung, dienstlichen Fähigkeiten und Leistungen der Klägerin, nicht eine (rechtliche) Bewertung der von den Gerichtsleitungen gegenüber der Klägerin getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und gezeigten Verhaltensweisen. Zwar mag bei der Beurteilung der Klägerin zu berücksichtigen sein, wie sie in Konflikten reagiert, in die sie im Zusammenhang mit dienstlichen Auseinandersetzungen geraten ist. Das ändert aber nichts daran, dass eine Bewertung der Gerichtsleitung und der von ihr mit Verwaltungsaufgaben betrauten Richter nicht Gegenstand der hier streitigen Regelbeurteilung ist, so dass sich die Beurteilung bei der Nennung der Beurteilungsgrundlagen zu diesen Vorgängen nicht verhalten musste. Die Beurteilungsgrundlagen sind auch nicht deswegen unzureichend, weil für die Zeit der Tätigkeit der Klägerin im 9. Zivilsenat vom 1. Dezember 2013 bis 30. Juni 2014 kein Beurteilungsbeitrag eines oder einer Vorsitzenden vorliegt. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass einer Regelbeurteilung die erforderliche Aussagekraft fehlt, wenn die Bewertung auf Erkenntnissen beruht, die nur einen Teil des zu berücksichtigenden Zeitraums betreffen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist indessen nicht zu beanstanden, wenn innerhalb eines Regelbeurteilungszeitraums ein kurzer Zeitraum verbleibt, der auf einer nicht ausreichenden Grundlage beurteilt wurde (BVerwG v. 9. September 2021 – 2 A 3.20 – juris Rn. 39-42). Erheblich und nicht mehr kurz ist aber eine Lücke, die ungefähr 10% des zur Beurteilung anstehenden Zeitraums betrifft (OVG Nordrhein-Westfalen v. 10. September 2020 -1 B 635/20 – juris Rn. 7). Insoweit läge hier mit der von der Klägerin gerügten Lücke vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. Juni 2014 (7 Monate) in dem insgesamt zur Beurteilung anstehenden Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis 30. April 2016 (60 Monate) ein erheblicher Ausfall bei den Beurteilungsgrundlagen vor. Nach Auffassung der Kammer ist aber zunächst zu berücksichtigen, dass die Einholung eines Beurteilungsbeitrags bei einem Vorsitzenden Richter oder einer Vorsitzenden Richterin für den Zeitraum von Dezember 2013 bis Juni 2014 objektiv nicht möglich war. Denn der Vorsitz in dem 9. Zivilsenat des Kammergerichts, dem die Klägerin damals angehörte, war vakant, nachdem der VRiKG I... den Senat zum 30. November 2013 verlassen hatte, bis er im Juni 2014 mit der VRinKG I...wiederbesetzt wurde. Mit den Vorsitzenden Richterinnen und Richtern, die während der in den Beurteilungszeitraum fallenden Tätigkeit der Klägerin am Kammergericht Vorsitzende oder Vorsitzender eines Senats waren, dem die Klägerin angehörte, nämlich VRiKG i.R. S..., VRiKG I..., VRinKG I...M... und VRiKG I... sind ausnahmslos Beurteilungsgespräche geführt worden. Den Hinweis der Klägerin, es sei versäumt worden, VRiKG M... zu befragen, hält die Kammer für nicht erheblich, da die Klägerin nicht dem Senat angehörte, dessen Vorsitzender VRiKG M... war. Dem Beklagten kann auch nicht vorgehalten werden, dass sie davon abgesehen hat, RiKG I... als ständigen Vertreter des Vorsitzenden im 9. Zivilsenat während der Vorsitzendenvakanz zu befragen. Zwar wäre es nicht schlechthin unzulässig gewesen, einen gleichrangigen Amtsinhaber über die Leistungen und Fähigkeiten der Klägerin zu befragen (vgl. von der Weiden, ThürVBl 2018, S. 285). Indessen wären die so erhaltenen Einschätzungen wegen der Konkurrenzsituation nicht unproblematisch gewesen und die Klägerin hatte sich selbst gegen eine Befragung von RiKG I... gewandt. Demnach blieb der Beklagte jedenfalls im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, als er von der zunächst in Aussicht genommenen Befragung von RiKG I... wieder absah. Entscheidend gegen die Annahme einer erheblichen Lücke bei den Beurteilungsgrundlagen spricht neben der objektiven Unmöglichkeit der Befragung eines in der Zeit von Dezember 2013 bis Juni 2014 als Vorsitzende oder Vorsitzender amtierenden Vorsitzenden Richterin oder Richter am Kammergericht auch, dass die Befragung der ab Juni 2014 ins Amt gekommenen VRinKG I... sich auch auf Gegenstände der Tätigkeit der Klägerin in den Monaten zuvor beziehen konnte. Die Aktenläufe und Verfahrensdauern im Kammergericht sind nicht so kurz bemessen, dass sie schon nach wenigen Monaten erledigt sind. Ebenso hatte die Vizepräsidentin des Kammergerichts die Möglichkeit, Akten auszuwerten, die von der Klägerin (auch) in der Zeit von Dezember 2013 bis Juni 2014 bearbeitet worden sind. Dass die zur Vorbereitung der Beurteilung beigezogenen Akten nur einen Teil des Zeitraums ihrer Tätigkeit am Kammergericht abbilden, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Das Fehlen einer/eines ordentlichen Vorsitzenden in der Zeit von Dezember 2013 bis Juni 2014 begründet mithin nicht die Annahme, dass der betroffene Zeitraum bei der Beurteilung schlechthin nicht ausgewertet und berücksichtigt worden ist. Ein Verfahrensfehler liegt schließlich nicht darin, dass die von der Klägerin im Rahmen der Erörterung des Entwurfs der Regelbeurteilung erhobenen Einwände in der Sache nicht berücksichtigt wurden und keine Änderung der Beurteilung bewirkten. In § 8 Abs. 1 BeurtAV ist zwar eine Erörterung der Beurteilung vorgesehen. Im Rahmen einer Erörterung besteht ein Anhörungsrecht, aber keine Verpflichtung zur Berücksichtigung von vorgetragenen Einwendungen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass eine weiter anwesende Richterin bei dem Erörterungsgespräch Protokoll geführt habe, obwohl Vertraulichkeit vereinbart worden sei, erscheint schon fraglich, ob die Protokollierung ein Verstoß gegen die Vereinbarung von Vertraulichkeit sein kann, wenn sie offen erfolgte und so von der Klägerin während des Gesprächs beobachtet werden konnte. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass die Protokollierung des Gesprächs Bedeutung für den Inhalt der Beurteilung hatte. Die Beurteilung ist nicht deswegen fehlerhaft, weil sie nach Einschätzung der Klägerin kürzer ausgefallen ist als andere. Der Vortrag, dass die Amtsträger in der ordentlichen Gerichtsbarkeit „manipulieren“ würden, indem sie bei bestimmten, zur Beförderung ausgewählten Richtern alles Mögliche heranziehen würden, was in anderen Fällen als nicht verwertbar dargestellt werde, gibt einen allgemeinen Eindruck der Klägerin wieder, dessen Grundlage sie nicht weiter erläutert hat. Die Kammer sieht sich damit außerstande, dem Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens nachzugehen. Allgemein gilt zwar, dass dienstliche Beurteilungen nach gleichen Bewertungsmaßstäben erstellt werden müssen (BVerfG v. 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 – juris Rn 10; BVerwG v. 27. November 2014 – 2 A 10/13 – juris Rn 14). Die Formulierung von Vorgaben in allgemeinen Beurteilungsrichtlinien ist aber ein taugliches Mittel, um die Einheitlichkeit der Beurteilungen zu gewährleisten (BVerfG v. 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 – juris Rn 10-12). Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der der Klägerin erteilten Beurteilung im Hinblick auf die angewandten Bewertungsmaßstäbe ist insoweit nicht ein Vergleich mit Länge und Inhalt einer von ihr als vorbildhaft empfundenen Beurteilung, sondern ob bei der Erstellung und Ausformulierung ihrer Beurteilung die Vorgaben aus der BeurtAV eingehalten worden sind. Insoweit ist ein Ausfall aber weder erkennbar noch von der Klägerin gerügt worden. In der hier streitigen Regelbeurteilung sind insbesondere die Bewertungen der Ausprägungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale sämtlich mit Textbeiträgen hinterlegt und ist die vergebene Gesamtbewertung begründet worden, so dass die formalen Mindestanforderungen erfüllt sind. Unerheblich für den Ausgang des Verfahrens ist der Einwand, dass die in der BeurtAV vorgesehene Höchstnote „herausragend“ in der Berliner ordentlichen Gerichtsbarkeit nur an Richter vergeben werde, die nach R 2 mit Zulage oder höher besoldet werden. Aus diesem Vorbringen – als wahr unterstellt - ergibt sich im Grundsatz nur, dass die höchsten Ämter in der Berliner Justiz von Richtern bekleidet werden, die – nach Auffassung der zuständigen Dienstvorgesetzten – die besten Leistungen zeigen und die besten Fähigkeiten haben. Gegen diesen Befund ist an sich nichts zu erinnern. Allerdings weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass angesichts von wachsenden Anforderungen, die mit einem höheren innegehabten Statusamt verbundenen sind, eigentlich zu erwarten wäre, dass die vergebenen Gesamtnoten mit dem höheren Status des innegehabten Amtes schlechter und nicht besser werden. Vor dem Hintergrund der von dem Beklagten in dem vorliegenden Verfahren gegebenen Auskunft, dass keine Statistiken geführt werden, welche Noten mit welcher Häufigkeit bei den nach R 1, R 2 und höher besoldeten Richtern vergeben werden, fehlt es aber bereits an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, um aus der relativen Häufigkeit der Vergabe von bestimmten Noten Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit der Beurteilungspraxis zu formulieren. Statistische Auswertungen wären hilfreich um belegen zu können, dass die Beurteilungsskala sich in der Beurteilungspraxis widerspiegelt und ausgeschöpft wird (zu dieser Forderung von der Weiden, ThürVBl 2018, S. 248). Die Häufigkeit der Vergabe bestimmter Noten hat Bedeutung für den Aussagegehalt der im Einzelfall vorgenommenen Bewertung (BVerwG v. 24. November 2005 - 2 C 34/04 - juris Rn 13). Selbst festgestellte statistische Auffälligkeiten bei der Vergabe der Noten könnten aber nicht begründen, dass gerade die Klägerin Anspruch auf eine bessere Beurteilung hat. Soweit die Klägerin geltend machen will, dass die in der Berliner ordentlichen Gerichtsbarkeit erteilten Beurteilungen nicht den Zweck verfolgen, die von den Richtern gezeigten Fähigkeiten und Leistungen fair und gerecht zu bewerten, sondern als Instrument zur Steuerung von auf Voreingenommenheit beruhenden Personalentscheidungen missbraucht werden, ist darauf zu verweisen, dass das den Verwaltungsgerichten zustehende Prüfungsinstrumentarium nicht tauglich ist, einen bewussten und gesteuerten Missbrauch des Beurteilungswesen zu verhindern (von der Weiden, ThürVBl 2018, S. 285). In Bezug auf die von der Klägerin gegen die Bewertung der einzelnen Ausprägungsmerkmale erhobenen Einwendungen weist die Kammer zunächst darauf hin, dass den Beanstandungen, die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 – VG 36 K 57.16 - formuliert worden sind, in der hier streitigen Regelbeurteilung vom 31. August 2017, die auch den Zeitraum der Anlassbeurteilung vom 28. Mai 2014 betrifft, abgeholfen worden ist. Die erkennende Kammer hatte in ihrem Urteil vom 17. Januar 2019 zunächst angemahnt, bei dem Merkmal „sonstige Kenntnisse“ hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Klägerin eine Entscheidungsdatenbank aufgebaut hat und dass das von ihr gezeigte Verständnis für wirtschaftliche, technische und soziale Zusammenhänge zu bewerten war. Die hier streitige Regelbeurteilung bestätigt nunmehr vertiefte IT-Kenntnisse und vielfältiges Wissen über wirtschaftliche, technische und medizinische Fragen. Die Bewertung des Merkmals „sonstige Kenntnisse“ ist von „ausgeprägt“ auf „gut ausgeprägt“ heraufgesetzt worden. Heraufgesetzt worden von „gut ausgeprägt“ auf das höchstmögliche „besonders ausgeprägt“ ist auch die Bewertung der Verhandlungskompetenz der Klägerin. Insoweit sind die Einwendungen aus dem Urteil der Kammer vom 17. Januar 2019 hinsichtlich der Bewertung dieses Merkmals in der Anlassbeurteilung vom 28. Mai 2014 gegenstandslos geworden. Entsprechend den Vorgaben aus dem Urteil vom 17. Januar 2019 ist in der Regelbeurteilung vom 31. August 2017 bei dem Merkmal „Organisationsfähigkeit“ nunmehr auch der Einsatz der Klägerin bei dem Aufbau einer Datenbank im Landgericht berücksichtigt worden. Weiter finden sich bei der Beurteilung der „Kooperations- und Konfliktfähigkeit“ keine Schwärzungen mehr und wird in der hier streitigen Regelbeurteilung nunmehr auch die Führungskompetenz bewertet. Ebenso findet sich jetzt auch eine Begründung der vergebenen Gesamtbewertung. Die von der Klägerin noch gegen die Bewertung der Ausprägungsmerkmale in der Regelbeurteilung vorgebrachten weiteren Einwände verfangen nicht. Auch das Merkmal der „Sonstigen Kenntnisse“ ist im Hinblick auf die Anforderungen des Statusamtes zu bewerten (OVG Berlin-Brandenburg v. 27. November 2013, OVG 4 S 64.13 – juris Rn 31). Ob die Aktualisierung eines Fachbuchs als außerdienstliche Aktivität überhaupt in einer Regelbeurteilung zu erwähnen ist, lässt die Kammer dahingestellt sein. Diese Tätigkeit belegt möglicherweise besonders vertiefte Rechtskenntnisse auf dem literarisch betreuten Fachgebiet, aber keine außerjuristischen Kenntnisse und Fertigkeiten, die gleichwohl einen Bezug zum Dienstgeschehen haben. Letzteres wäre aber für die Auflistung bei den „sonstigen Kenntnissen“ erforderlich. Das Engagement bei dem Aufbau einer Datenbank und der Einführung der Fachverfahren Aulak und forumStar ist insoweit berücksichtigt, als die Beurteilung nunmehr vertiefte IT-Kenntnisse bescheinigt. Inwieweit der Einsatz der Klägerin für mehr Transparenz im Beurteilungswesen bei den „Sonstigen Kenntnissen“ Berücksichtigung finden müsste, erschließt sich der Kammer nicht. Nicht durchzudringen vermag die Klägerin ferner mit ihrer Einschätzung, dass bei dem Merkmal der „Organisationsfähigkeit“ auch die Gründung einer Intervisions- und Supervisionsgruppe, ihre Erledigungszahlen in einer kleinen Strafkammer sowie ihre Tätigkeit in zwei Senaten gleichzeitig hätte erwähnt werden müssen. Da die BeurtAV eine gleichförmige Verwaltungspraxis sicherstellen will, kommt es für den Inhalt der einzelnen Beurteilungsmerkmale zunächst insbesondere auf die tatsächliche Handhabung in der Beurteilungspraxis an. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die von der Klägerin genannten Leistungen auch Berücksichtigung bei dem Merkmal der Organisationsfähigkeit finden müssen. Er verweist vielmehr darauf, dass er dazu in dem Beurteilungstext ein sehr stringentes und strukturiertes Selbstmanagement hervorgehoben habe. Damit steht außer Frage, dass die Vielfalt der von der Klägerin im Beurteilungszeitraum übernommenen und gemeisterten Aufgaben positive Erwähnung auch unter dem Merkmal der Organisationsfähigkeit finden muss. Das ist insoweit auch erfolgt, als die Fähigkeit der Klägerin zur zeitgleichen Erledigung mehrerer Aufgaben hervorgehoben wird. Mit welchen Einzelheiten die Breite der Tätigkeit beschrieben wird, bleibt der Einschätzung des Beurteilers überlassen. Aus der Beurteilung lässt sich jedenfalls entnehmen, dass die Vielfalt der übernommenen Tätigkeiten eine hinreichende Grundlage für die Annahme eines sehr gut ausgeprägten Selbstmanagement ist. Angesichts des Umstands, dass in den Ausführungen zur Bewertung des Merkmals „Organisationsfähigkeit“ auch weitere zur Organisationsfähigkeit gehörende Komponenten positiv hervorgehoben werden, nämlich der schonende Umgang mit Ressourcen, Innovationsbereitschaft und Kreativität, kann die Kammer zwar nur begrenzt nachvollziehen, warum der Klägerin in der angefochtenen Regelbeurteilung bei der Bewertung der Organisationsfähigkeit nicht das höchste Prädikat zugesprochen wurde. Dies insbesondere auch deswegen, weil im Rahmen der Gesamtbeurteilung die ausgeprägte Fähigkeit, unterschiedliche Aufgaben gleichzeitig meistern zu können, entscheidend für die Vergabe einer höheren als der eigentlich vorgesehenen Gesamtnote dargestellt worden ist. Auf diese Bedenken kommt es aber nicht an, weil die Nachvollziehbarkeit der erteilten Bewertung im Einzelnen nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist, dem Beklagten als Dienstherren vielmehr in der Sache ein unüberprüfbarer Einschätzungsspielraum zusteht. Dass die Fähigkeit der Klägerin, gleichzeitig mehrere Aufgaben zu erledigen, Vorsitzende sowohl einer Straf- als auch einer Zivilkammer mit unterschiedlichen Standorten zu sein, als solche auch unter dem Merkmal der Organisationsfähigkeit gesehen und bewertet worden ist, ergibt sich – wie bereits erwähnt - aus dem Text der Beurteilung. Soweit die Klägerin eine bessere Bewertung des Merkmals der Kommunikationsfähigkeit vermisst, weist die Kammer darauf hin, dass die Klägerin hier (u.a.) als besondere Leistung geltend gemacht hat, Gespräche auch mit Kollegen zu führen, die ihr schwierig erscheinen oder gar widerwärtig sind. Ein die Regeln der formalen Höflichkeit einhaltender Umgang mit Kollegen, Mitarbeitern und Vorgesetzten sollte für Gerichtsangehörige aber selbstverständlich sein und begründet damit keinen zwingenden Anspruch auf Vergabe des Spitzenprädikats bei dem Merkmal Kommunikationsfähigkeit. Im Übrigen ist die einschätzende Bewertung des Kommunikationsverhaltens Sache des Dienstvorgesetzten. Die Vergabe „nur“ des zweithöchsten Prädikats ist durch den Beurteilungstext gedeckt, da auf die Fähigkeit der Klägerin zur Kommunikation mit Vorgesetzten nicht eingegangen wird. Angesichts der geübten und auch der Klägerin bekannten Praxis, Kritik durch das Weglassen von eigentlich zu erwartenden Ausführungen zu formulieren, wird so ein aus Sicht der Beurteilerin bestehender Mangel deutlich. Soweit die Klägerin schließlich meint, bei der in der BeurtAV vorgesehenen Bewertung des Merkmals „Kooperations- und Konfliktfähigkeit“ werde nicht genügend berücksichtigt, dass sie eine der wenigen sei, die im Gericht Haltung zeigten, verkennt sie, dass das Merkmal nicht allein auf die Konfliktfähigkeit Bezug nimmt. Ihr Dienstherr bleibt im Rahmen seines Beurteilungsermessen, wenn er wegen der von ihm nur für die Zusammenarbeit mit Richterinnen und Richtern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern - und damit nicht mit der Gerichtsleitung - gesehenen Kooperationsbereitschaft der Klägerin ihren Leistungen und Fähigkeiten im Rahmen des Merkmals Kooperations- und Konfliktfähigkeit nicht die höchste Ausprägung zuerkennt. Dass ihre Kolleginnen und Kollegen ihr eine bessere Bewertung bei diesem Merkmal erteilen würden, ist unerheblich, weil diese nicht zur Beurteilung berufen sind. Anhaltspunkte dafür, bei dem Merkmal Führungskompetenz hätte erwähnt werden müssen, dass die Klägerin dem Mobbing standgehalten habe, gibt es nicht. Die Resilienz wird in der BeurtAV nicht zu den bei der Führungskompetenz zu berücksichtigenden Eigenschaften gezählt. Dagegen gehört der erfolgreiche Einsatz der Klägerin für mehr Transparenz bei der Beurteilung der Richter unter dem Unterpunkt „Durchsetzungsfähigkeit“ zur Führungskompetenz. Ihr Einsatz für die Mitarbeitenden und ihre Durchsetzungsfähigkeit werden bei dem Merkmal „Führungskompetenz“ aber auch ausdrücklich hervorgehoben. Die Vergabe nicht des höchsten Prädikats ist auch hier durch den Beurteilungstext gedeckt, da ihr Einsatz und integrative Kraft nur für die Mitarbeitenden, nicht aber für das Gericht als Ganzes zugeschrieben wird. Darin einen die Vergabe einer besseren Beurteilung hindernden Umstand zu sehen, liegt im Rahmen des dem dienstlichen Beurteiler zustehenden Spielraums. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Die Klägerin wendet sich gegen eine ihr erteilte Regelbeurteilung. Die Klägerin ist Richterin am Kammergericht in einem Senat für Zivilsachen. Sie wurde in Berlin am 9. Oktober 1995 zur Richterin auf Probe und am 18. November 1998 zur Richterin am Landgericht ernannt. Zum 1. Januar 2010 wurde sie zur Vorsitzenden Richterin am Landgericht ernannt. Die Klägerin war ab dem 1. September 2012 dann am Kammergericht tätig, zunächst im Wege der Abordnung. Zum 1. September 2013 wurde sie an das Kammergericht versetzt und ihr das Amt einer Richterin am Kammergericht übertragen. Es folgte eine Abordnung an das Landgericht Berlin vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Mai 2018. Danach kehrte die Klägerin an das Kammergericht zurück, wurde teilweise an das Landgericht rückabgeordnet und war dort bis zum 17. Juli 2018 in Strafsachen und darüber hinaus in Zivilsachen tätig. Am 23. März 2012 wurde der Klägerin eine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 9. März 2004 bis zum 30. April 2011 erteilt. Es folgte eine Anlassbeurteilung vom 28. Mai 2014 für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. August 2012, die von der damaligen Präsidentin des Kammergerichts im Rahmen einer Überbeurteilung am 11. März 2015 geändert wurde. Diese Anlassbeurteilung ist unter dem Az VG 36 K 57.16 Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Berlin gewesen. Mit Urteil vom 17. Januar 2019 hat das Verwaltungsgericht die Anlassbeurteilung aufgehoben und den Beklagten verurteilt, die Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 31. August 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Gegen die Nichtzulassung der Berufung haben die Klägerin und der Beklagte jeweils Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die gegenwärtig noch vor dem OVG Berlin-Brandenburg anhängig sind. Am 31. August 2017 erteilte der Präsident des Kammergerichts der Klägerin eine von der Vizepräsidentin des Kammergerichts erstellte Regelbeurteilung für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 30. April 2016. Gegen diese Beurteilung richtet sich die vorliegende am 25. August 2018 bei dem Verwaltungsgericht Berlin eingegangene Klage. Zu deren Begründung führt die Klägerin u.a. aus, dass die streitige Regelbeurteilung schon deswegen aufzuheben sei, weil sie als Erkenntnisgrundlage die Anlassbeurteilung des Landgerichts vom 28. Mai 2014 heranziehe, die aber ihrerseits durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 aufgehoben worden sei. Die Klägerin weist darauf hin, dass der Präsident des Kammergerichts vor Erstellung der Beurteilung durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung veranlasst worden sei, sich für immer der Bearbeitung ihrer Personalangelegenheiten zu enthalten, weil er ihr gegenüber eine unsachliche innere Haltung eingenommen habe. Die an seiner Stelle bei der Beurteilung tätig gewordene (damalige) Vizepräsidentin des Kammergerichts sei von einem unrichtigen und erheblich lückenhaften Sachverhalt ausgegangen. Sie habe bewusst „Mobbingmaßnahmen“ ausgeblendet, die in der Vergangenheit seitens der Verwaltung des Landgerichts und des Kammergerichts verübt worden seien, und dies damit begründet, dass sie ihr – der Klägerin – nunmehr ein schönes Zeugnis geschrieben habe. Als Mobbing im Einzelnen zu benennen seien zunächst die verbalen Attacken im Oktober 2011, die der damalige Präsident des Landgerichts, der jetzige Präsident des Kammergerichts anlässlich der Erörterung ihrer dann am 23. März 2012 erteilten Regelbeurteilung gegen sie – die Klägerin – geführt habe und deren eigentlicher Anlass kritische Äußerungen zur geplanten Dreiteilung des Landgerichts gewesen seien. Eine Urkunde sei zur Vernichtung außer Haus gebracht worden, um ihr – der Klägerin – die Einsicht zu verwehren. Hintergrund dieses Vorwurfs ist, dass die Klägerin die Einsichtnahme in einen Vermerk begehrte, den der damalige Personaldezernent des Kammergerichts, VRiKG M..., über ein am 18. November 2013 mit dem ausscheidenden Vorsitzenden I... geführtes Beurteilungsgespräch erstellt hatte. Für die Anlassbeurteilung vom 28. Mai 2014 hätten der damalige Präsident des Landgerichts und jetzige Präsident des Kammergerichts sowie der ehemalige Vizepräsident des Landgerichts Moabit Beurteilungsgrundlagen frei erfunden, nämlich ein Telefonat sowie den Ablauf einer Richterversammlung im November 2011. Der frühere Personaldezernent des Kammergerichts VRiKG M... habe im November 2014 die Abrede gebrochen, dass sie – die Klägerin - wieder vollständig in den 9. Zivilsenat zurückkehren könne, nachdem sie sich bereit erklärt hatte, ab August 2014 in einem Mischsenat (5. Strafsenat/29. Zivilsenat) tätig zu werden. Eine Rückkehr an das Landgericht im Dezember 2014 hätten der damalige Präsident und Vizepräsident des Landgerichts Berlin verhindert, die ihr ausrichten ließen, sie seien zu verletzt, nachdem sie sich gegen die fehlerhafte Beurteilung vom 28. Mai 2014 gewandt habe. Auch sei ein hoch vertraulicher E-Mail-Verkehr an einen Dritten weitergeleitet worden. Damit bezieht die Klägerin sich darauf, dass die (damalige) Personaldezernentin des Kammergerichts I... am 21. April 2016 einen E-Mail-Verkehr, der den Inhalt eines mit VRiKG I...geführten „Vorsitzendeninterviews“ zum Gegenstand hatte, dem VRiKG zur Kenntnis gab. Der Höhepunkt des Mobbings sei eine vom Präsidenten des Kammergerichts am 13. Februar 2017 geschriebene E-Mail gewesen, in der er sie – die Klägerin – unter Überschreitung der Grenze zum strafrechtlichen Bereich als Lügnerin diffamiert habe. In einer gegenüber der Dienstaufsichtsbehörde abgegebenen anschließenden schriftlichen Stellungnahme habe der Präsident des Kammergerichts noch nachgelegt und sich zu weiteren wahrheitswidrigen Äußerungen über sie – die Klägerin - hinreißen lassen. Die (damalige) Vizepräsidentin des Kammergerichts habe dem Präsidenten des Kammergerichts gefallen wollen und deswegen für sie – die Klägerin - eine Beurteilung erstellt, die eine Beförderung ausschließe. Dieser Verdacht werde durch folgende Indizien gestützt: Im Jahr 2017 habe die Vizepräsidentin es als zwingend dargestellt, dass von dem damals bereits fünf Jahre pensionierten VRiKG S... ein Beurteilungsbeitrag eingeholt werde, obwohl dieser VRiKG wegen seiner hohen Anforderungen, Strenge und Unnachgiebigkeit gefürchtet wurde. Wegen des ebenfalls zu beurteilenden Senatskollegen und Konkurrenten RiKG I...sei der VRiKG S... dagegen nicht befragt worden. Zudem habe die (damalige) Vizepräsidentin des Kammergerichts zunächst beabsichtigt, den RiKG I... über ihre – der Klägerin – Fähigkeiten und Leistungen zu befragen, weil er einige Monate als Vertreter des Vorsitzenden den Senat geleitet habe. Dieses Vorhaben habe sie – die Vizepräsidentin - mit dem Präsidenten des Kammergerichts abgesprochen, obwohl dieser ihre – der Klägerin – Personalangelegenheiten nie mehr anfassen durfte. Die Klägerin regt an, die ehemalige Vizepräsidentin des Kammergerichts und jetzige Präsidentin des Landgerichts Frankfurt (Oder) I... zu der Tatsache zu vernehmen, dass der Präsident des Kammergerichts die damalige Vizepräsidentin in Bezug auf den Inhalt der zu erstellenden Regelbeurteilung beraten und angewiesen habe, nicht mehr als vier „besonders ausgeprägt“ zu vergeben. Die unstreitige Rücksprache könne schon deswegen nicht nur ein üblicher Austausch gewesen sein, weil die anderen Kollegen mit demselben Beurteilungszeitraum ihre Regelbeurteilung bereits Ende des Jahres 2016 erhalten hätten. Die Regelbeurteilung enthalte auch mehrere unbeurteilt gebliebene Monate, nämlich den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. Juni 2014 (oder noch später). Die damalige Vizepräsidentin des Kammergerichts sei erst am 15. Juli 2016 an das Kammergericht gekommen. Der frühere Vorsitzende des 9. Zivilsenats, I..., sei am 30. November 2013 ausgeschieden, die Stelle erst im Sommer 2014 mit der ehemaligen Vizepräsidentin des Amtsgerichts Weißensee I... wiederbesetzt worden. Der ehemalige Personaldezernent des Kammergerichts VRiKG M..., ab Februar 2016 Vorsitzender des 7. Zivilsenats, sei nicht befragt worden. Im Rahmen der Erörterung des Entwurfs der Regelbeurteilung habe sie zahlreiche Einwände erhoben. Bei dem Erörterungsgespräch habe die Kollegin RinKG X... Protokoll geführt, obwohl Vertraulichkeit vereinbart gewesen sei. Die Einwände gegen die Beurteilung seien sämtlich nicht berücksichtigt worden, ohne dass ihr – der Klägerin – der Grund dafür mitgeteilt worden sei. Einen Widerspruch gegen die Beurteilung habe sie wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht erhoben. Die im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Beurteilungen befassten Amtsträger würden „manipulieren, was das Zeug hält“. Bei zur Beförderung ausgewählten Kollegen werde alles Mögliche herangezogen, was ansonsten als nicht verwertbar dargestellt werde. Es komme nicht nur auf die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale an, sondern auch auf die Formulierungen dazu. Gute Zeugnisse würden ausnahmslos viel länger als schlechte Zeugnisse ausfallen. Dafür beruft sich die Klägerin auf das Zeugnis der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und des Präsidenten des Kammergerichts. Der bei der streitgegenständlichen Beurteilung angewandte Bewertungsmaßstab sei verfassungswidrig, weil in Berlin in der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Höchstnote nur an Richter ab der Besoldungsstufe R 2 mit Zuschlag vergeben werde. Das sei im Jahre 2018 in zwei Besetzungsberichten ausgeführt worden, welche der Präsident des Kammergerichts unterschrieben habe. Dazu regt die Klägerin an, den VRiKG Q... und den RiAG M... als Zeugen zu vernehmen. Die Beurteilung erwähne unter der Rubrik sonstige Kenntnisse nicht, dass sie – die Klägerin – im Jahre 2015 das Buch „Prüfungswissen ZPO für Rechtsreferendare“ aktualisiert habe. Ihr Engagement bei der Einführung der Fachverfahren Aulak oder forumSTAR bei den Strafsenaten sei ebenso unberücksichtigt geblieben wie der begonnene Aufbau einer Datenbank im Landgericht Moabit. Nicht erwähnt sei schließlich ihr Einsatz dafür, dass im Kammergericht die zu Beurteilenden die Vermerke über die geführten Vorsitzendeninterviews nunmehr einsehen könnten. Bei der Bewertung der Organisationsfähigkeit habe die Vizepräsidentin des Landgerichts nicht berücksichtigt, dass sie – die Klägerin – eine Intervisionsgruppe und eine weitere Gruppe gegründet habe, welche im Kammergericht Supervision betreibe. Beide Gruppen seien mit erheblichem Aufwand im Jahr 2015 gegründet worden. Das sei in dem Zeugnis nur unter der Rubrik „Sonstige Kenntnisse“ erwähnt worden, hätte aber auch bei der Organisationsfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit Berücksichtigung finden müssen. Bei der Organisationsfähigkeit hätte zudem erwähnt werden müssen, dass sie – die Klägerin – als Anfängerin im Strafrecht eine heruntergewirtschaftete kleine Strafkammer auf einen so guten Stand gebracht habe, dass die Kammer nach ihrem Weggang 2012 eine Weile nicht nachbesetzt werden musste. Andere Kollegen mit vergleichbarer Leistung seien besser bewertet worden. Auch sei bei der Bewertung der Organisationsfähigkeit nicht berücksichtigt worden, dass sie im Jahr 2014 mehrere Monate in zwei Senaten, darunter einem Mischsenat tätig geworden sei, was höchste Anforderungen gestellt habe. Zudem könne sie ein Alleinstellungsmerkmal vorweisen, weil sie als einzige Beisitzerin des Mischsenats sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Sachen bearbeitet habe. Die zu geringe Bewertung der Organisationsfähigkeit zeige sich schon daran, dass sie – die Klägerin – in dem anschließenden kurzen Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2018 bis 31. Januar 2019 bei der Organisationsfähigkeit mit „besonders ausgeprägt“ beurteilt worden sei. Eine Doppelbelastung habe sie aber auch schon in dem vorliegenden Beurteilungszeitraum zu stemmen gehabt. Die Ausführungen zur Bewertung der Kommunikationsfähigkeit seien nichtssagend und peinlich. Weder seien die Gespräche erwähnt, welche sie zur Frage der Einsichtnahme in die Vermerke über die Vorsitzendeninterviews und zur Einführung eines IT-Fachverfahrens geführt habe, noch die beständige Teilnahme an den Supervisionsrunden. Bei der Bewertung seien nur Worthülsen gebraucht worden. Sie – die Klägerin – habe gute kommunikative Fähigkeiten bewiesen, sie habe sachliche Gespräche auch mit Amtsträgern geführt, die sich herablassend verhalten hätten. Zu nennen sei das widerliche Gespräch im Oktober 2011 mit dem damaligen Landgerichtspräsidenten und seinem Vizepräsidenten, das längere Gespräch Anfang des Jahres 2014 mit dem damaligen VRiKG M... und das Gespräch mit ihm im November 2014 nach seinem unerträglichen Verhalten, das Gespräch mit dem damaligen Präsidenten des Landgerichts am 31. August 2015, das Gespräch vom Januar 2016, in dem der Kammergerichtspräsident alle anderen geduzt habe, das lange Gespräch Anfang des Jahres 2016 mit der IT-Stelle des Kammergerichts sowie der von ihrer Seite aus freundlich und sachlich gebliebene Umgang mit dem Vorsitzenden des Mischsenats trotz dessen unerträglichen gegen Frauen gerichteten Sprüchen im Stile eines senilen Mannes. Diese Erfahrung habe sie durch ununterbrochene Teilnahme in der von ihr aufgebauten Supervisionsgruppe bewältigt, was unter „Kommunikationsfähigkeit“ zu bewerten sei. Für die Bewertung der Kooperations- und Konfliktfähigkeit seien ausschließlich nichtssagende Textbausteine verwendet worden. Sie – die Klägerin – gehöre zu den wenigen in der Richterschaft, die Haltung zeigten. Es sei unerträglich und gleichheitswidrig, dass der Kammergerichtspräsident selbst bei diesem Merkmal mit dem höchsten Prädikat beurteilt worden sei, während sie nur mit „gut ausgeprägt“ bewertet wurde. Sie habe sich als außerordentlich teamfähig erwiesen, habe außerordentliches Einfühlungsvermögen, außerordentliche Kritikfähigkeit und sehr großes Behauptungsvermögen, außerordentliche Kompromissbereitschaft und außerordentliche Hilfsbereitschaft bewiesen. Sie habe ihre hohe Konfliktfähigkeit unter Beweis gestellt, indem sie erreicht habe, dass die ehemalige Präsidentin des Kammergerichts die Vermerke über die Beurteilungsinterviews mit den Vorsitzenden Richtern den betroffenen Kolleginnen und Kollegen nunmehr zur Kenntnis gab. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass sie – die Klägerin – sich Angang 2016 zu einer Abordnung an das Landgericht bereitgefunden habe, um einem Kollegen aus dem Landgericht über den Wechsel in einen Senat des Kammergerichts seine Beförderung zu ermöglichen. Dieses außergewöhnlich kooperative Verhalten hätte bei dem Merkmal Konfliktfähigkeit bewertet werden müssen. Bei der Bewertung des Merkmals Führungskompetenz sei unberücksichtigt geblieben, dass sie dem Mobbing standgehalten habe. Auch sei hier zu berücksichtigen gewesen, dass sie das Bekanntwerden der Vorsitzendeninterviewvermerke gegen die Kammergerichtsverwaltung durchgesetzt habe. Die Klägerin führt noch aus, dass ein integrer Mensch mit Verstand bei der Abfassung der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt hätte, dass sie – die Klägerin – bei einem Gespräch im Oktober 2011 Demütigungen durch den Präsidenten des Landgerichts ausgesetzt gewesen sei, in den Jahren 2011 und 2012 ihr Wechselwunsch innerhalb des Landgerichts durch den damaligen Vizepräsidenten des Landgerichts Berlin – Dienststelle Moabit nicht weitergegeben worden sei, bei der Beurteilung vom 28. Mai 2014 der Präsident und der Vizepräsident des Landgerichts die Beurteilungsgrundlagen frei erfunden hätten und in dieser Beurteilung nach einer Überbeurteilung durch die damalige Präsidentin des Kammergerichts Stellen geschwärzt worden seien, dass Ende 2014 die durch den Personaldezernenten des Kammergerichts bereits versprochene Rückkehr in den 9. Zivilsenat dann doch versagt worden sei ebenso wie im Dezember 2014 ein Wechsel zum Landgericht, wohingegen Anfang des Jahres 2016 ihr Wechsel zum Landgericht erzwungen worden sei. Berücksichtigung hätte auch finden müssen, dass sie – die Klägerin – sich im Beurteilungszeitraum für Vorhaben mit großer Bedeutung für das Personal eingesetzt habe, nämlich für Transparenz durch Einsicht in die Vermerke über die Vorsitzendeninterviews, Durchführung von Eigeninterviews und Einführung eines IT-Fachverfahrens in der Geschäftsstelle der Strafsenate. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sie unter Änderung der dienstlichen Regelbeurteilung der Vizepräsidentin des Kammergerichts vom 31. August 2017 für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 30. April 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte werde durch den Präsidenten des Kammergerichts als Behörde vertreten. Das gelte auch, nachdem sich der Präsident als Person bereit erklärt habe, die vorliegend im Streit stehende Regelbeurteilung intern in die Hände der Vizepräsidentin zu legen. Die Beurteilungsgrundlagen seien ordnungsgemäß und umfassend erhoben worden. Es entspreche der regelmäßigen Beurteilungspraxis im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben, auch ein Beurteilungsgespräch mit der oder dem jeweiligen Senatsvorsitzenden zu führen. Dementsprechend sei mit VRiKG i.R. S... ein Beurteilungsgespräch geführt worden. Dass die Vizepräsidentin des Kammergerichts davon abgesehen habe, ein Interview mit RiKG I... zu führen, der während der Vakanz des Vorsitzes regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden gewesen sei, sei der Klägerin transparent kommuniziert worden. Die streitige Beurteilung bleibe hinsichtlich ihrer sprachlichen Fassung, ihrer Länge, der Vergabe der Ausprägungsgrade und der Gesamtwürdigung im Rahmen des zustehenden Beurteilungsspielraums. Die mit der Regelbeurteilung betraute Vizepräsidentin des Kammergerichts sei willens und in der Lage gewesen, die Klägerin sachlich und gerecht zu beurteilen. Es gebe keine Anhaltspunkte, die aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten auf Voreingenommenheit schließen lassen könnten. Soweit sich die Vizepräsidentin mit dem Präsidenten des Kammergerichts ausgetauscht habe, seien ausschließlich allgemeine Festlegungen für das Beurteilungsverfahren betroffen gewesen. Eine solche Verständigung sei unabdingbar, um einheitliche Maßstäbe zu gewährleisten. Das Beurteilungsmerkmal „Organisationsfähigkeit“ sei zutreffend als „gut ausgeprägt“ beurteilt worden. Das Engagement der Klägerin bei dem Aufbau einer Supervisions- und Intervisionsgruppe sei bei dem Beurteilungsmerkmal „Sonstige Kenntnisse“ besonders hervorgehoben und berücksichtigt worden. Es sei aber auch im Rahmen der Organisationsfähigkeit der Klägerin nicht außer Acht gelassen worden, da dort ausgeführt werde, dass die Klägerin über ein sehr stringentes und strukturiertes Selbstmanagement verfüge. Anderenfalls wäre ihr nicht möglich gewesen, in allen Bereichen gleichzeitig erfolgreich tätig zu sein. Die hohe Zahl der strafrechtlichen Erledigungen, die schnelle Einarbeitung als Vorsitzende einer kleinen Strafkammer und die Belastung der Kammer seien in der Beurteilung an mehreren Stellen und damit ausreichend berücksichtigt worden. Die Klägerin sei bei den Beurteilungsmerkmalen „Rechtskenntnisse“, „Entschlusskraft“, „Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein“ jeweils mit „besonders ausgeprägt“ bewertet worden. Auch dem Umstand, dass die Klägerin im Jahr 2014 mehrere Monate in zwei Senaten, darunter in einem Mischsenat für Zivil- und Strafrecht, gleichzeitig tätig war, sei in der Beurteilung ausreichend Rechnung getragen worden. Die mit den Wechseln und der Doppelbelastung verbundenen gesteigerten Anforderungen und die Bereitschaft in einen Mischsenat zu wechseln seien im Rahmen des Merkmals „Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein“ mit dem höchsten Prädikat gewürdigt worden. Auch die Gesamtnote zeige, dass die Leistungen der Klägerin maßgebend positiv berücksichtigt worden seien. Obwohl nach der Orientierungshilfe für die Begründung des Gesamtergebnisses die Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich“ in der Regel nur vergeben werde, wenn fünf Beurteilungsmerkmale mit dem höchsten Prädikat „besonders ausgeprägt“ benotet wurden, habe die Klägerin diese Gesamtnote bereits bei vier mit der Höchstnote bewerteten Ausprägungsmerkmalen erzielt. Zur Begründung sei darauf hingewiesen worden, dass sie die besondere Herausforderung mit Bravour gemeistert habe, die mit der Tätigkeit in verschiedenen Spruchkörpern mit unterschiedlichen Aufgabengebieten verbunden sei. Nichts zu erinnern sei gegen die Bewertung der Kommunikationsfähigkeit der Klägerin mit dem Prädikat „gut ausgeprägt“. Der Schwerpunkt der Gründungsinitiative der Klägerin sei anderweitig zu verordnen. Dass die Klägerin auf eine Förderung und Verbesserung der Kommunikation bedacht sei, finde sich im Text der Beurteilung wieder, wo ausgeführt werde, dass die Klägerin sehr kommunikativ sei, selbst den kollegialen Austausch suche und als Ansprechpartnerin geschätzt werde. Zutreffend sei auch die Kooperations- und Konfliktfähigkeit als „gut ausgeprägt“ gewürdigt worden. Die aufgetretenen Konflikte seien weder außer Acht gelassen noch nachteilig gewertet worden. Vielmehr sei die Standhaftigkeit der Klägerin ausweislich des Beurteilungstextes positiv berücksichtigt worden, ebenso wie ihre Bereitschaft, Neuerungen anzustoßen und dazu notfalls auch in eine Kontroverse mit der Verwaltung einzutreten. Das gelte auch für ihre Bereitschaft zum Einsatz für die Belange anderer. Die Leistungsfähigkeit und das Verantwortungsbewusstsein seien mit dem höchsten Ausprägungsgrad beurteilt worden, der nicht weiter steigerungsfähig sei. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten über die Klägerin geführten Personalakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.