Urteil
38 K 26.19 V
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0826.38K26.19V.00
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Leitsätze
1. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit eines subsidiär schutzberechtigten Kindes erlischt die Möglichkeit der Eltern, auf der Grundlage der im August 2018 eingeführten Regelung des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG zum Kind nachzuziehen.
2. Das Unionsrecht verlangt keine andere Auslegung von § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Die Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung findet auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung.
3. Sonstiges höherrangiges Recht gebietet es ebenfalls nicht, für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit darauf abzustellen, wann das Kind den Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt hat, wann ihm der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist oder wann die Eltern den Nachzugsantrag gestellt haben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit eines subsidiär schutzberechtigten Kindes erlischt die Möglichkeit der Eltern, auf der Grundlage der im August 2018 eingeführten Regelung des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG zum Kind nachzuziehen. 2. Das Unionsrecht verlangt keine andere Auslegung von § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Die Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung findet auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung. 3. Sonstiges höherrangiges Recht gebietet es ebenfalls nicht, für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit darauf abzustellen, wann das Kind den Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt hat, wann ihm der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist oder wann die Eltern den Nachzugsantrag gestellt haben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben. Die Klage ist erfolglos. Dabei kann es auf sich beruhen, dass die von der Klägerin angegebene Anschrift „Istanbul, Türkei“ die Mindestanforderungen nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht erfüllt, weil sie nicht erkennen lässt, wo sich die Klägerin tatsächlich aufhält. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Generalkonsulates in Istanbul vom 19. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie weder einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums noch auf Neubescheidung ihres Visumsantrags hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). I. Ein Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 36a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) - AufenthG -. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für einen längerfristigen Aufenthalt ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Nach Satz 2 der Regelung richtet sich die Erteilung nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Sohn der Klägerin, zu dem sie Nachzug begehrt und dem subsidiärer Schutz gewährt worden ist, kein minderjähriger Ausländer im Sinne der Vorschrift (mehr) ist. Vielmehr ist er am 1. Januar 2019 volljährig geworden. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit ihres Kindes können die Eltern ihr Nachzugsbegehren nicht mehr auf § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG stützen. Das gilt nach Auffassung der Kammer unabhängig davon, ob die Eltern ihren Nachzugsantrag bereits vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes gestellt haben, ob das Kind den Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt hat oder ihm der subsidiäre Schutz davor zuerkannt worden ist. Für die Frage, ob der Ausländer, zu dem der Familiennachzug begehrt wird, im Sinne von § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG minderjährig ist oder nicht, ist – wie regelmäßig bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - juris Rn. 10) – auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. ausführlich Urteile der Kammer vom 29. März 2019 - VG 38 K 27.18 V - und vom 3. April 2019 - VG 38 K 26.18 V -, jeweils juris). Eine Antragstellung vor Erreichen der Volljährigkeit reicht nicht aus, um die Nachzugsmöglichkeit nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu erhalten (so auch Zeitler, HTK-AuslR, § 36a AufenthG, Stand: Mai 2019, Rn. 3; a.A.: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2018, § 36a AufenthG, Rn. 39; BeckOK AuslR/Kluth, Stand: November 2018, § 36a AufenthG, Rn. 7). 1. Dies folgt zwar nicht aus Wortlaut und Systematik des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die insoweit unergiebig sind. Auch der Gesetzesbegründung lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, auf welchen Zeitpunkt es dem Gesetzgeber für das Vorliegen der Voraussetzung der Minderjährigkeit ankam (vgl. BT-Drs. 19/2458, S. 21 f.). 2. Die von der Kammer vertretene Auffassung folgt aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der in § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG geregelte Elternnachzug zum minderjährigen Kind dient dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 23), nicht jedoch eigenständigen Interessen der Eltern am Zusammenleben mit ihrem Kind (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 36 und 90; zum Elternnachzug allgemein BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 9.12 - juris Rn. 21, und vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 24.12 - juris Rn. 9; für die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf den Zuzug zu subsidiär Schutzberechtigten vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juli 2016 - OVG 3 B 18.15 - juris Rn. 19). Dies zeigt sich daran, dass der Gesetzgeber den nachgezogenen Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit ihres Kindes (sowohl beim Nachzug zum subsidiär Schutzberechtigten als auch beim Nachzug zum Flüchtling) grundsätzlich kein eigenständiges Aufenthaltsrecht einräumt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juli 2016, a.a.O., Rn. 19; Hailbronner, a.a.O., Rn. 41. Der Zweck des Elternnachzugs erfordert aus Sicht des Gesetzgebers also gerade keine Sicherung einer mit der Visumsbeantragung eröffneten aufenthaltsrechtlichen Perspektive für die Eltern. Anders als die Aufenthaltserlaubnis des Kindes nach § 32 AufenthG wandelt sich diejenige der Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes nicht in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht um. Vielmehr endet der Rechtsgrund für den Aufenthalt der Eltern mit Ablauf der Gültigkeitsdauer eines nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG erteilten Aufenthaltstitels. Eine Verlängerung nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes ist insoweit nicht möglich. § 36a AufenthG sieht für den Elternnachzug weder selbst eine Verlängerungsmöglichkeit vor noch verweist die Vorschrift, anders als § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für volljährige Familienangehörige, auf andere Verlängerungsvorschriften. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht die Bestimmung des § 27 Abs. 4 Satz 4 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen ist. Zum einen betrifft diese Regelung allein die Mindestdauer einer erstmalig zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis zwecks Familiennachzuges und regelt gerade nicht Verlängerungsmöglichkeiten. Zum anderen ergibt sich aus dem Grundsatz der Zweckbindung und akzessorischen Verknüpfung zum Aufenthaltsrecht des stammberechtigten Familienangehörigen (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 10 ZB 18.1626 - juris Rn. 9), dass die den Eltern eines minderjährigen Kindes zwecks Elternnachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis mit der Eintritt der Volljährigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nachträglich zu verkürzen wäre, wenn nicht schon § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als eine § 27 Abs. 4 Satz 4 AufenthG verdrängende Sonderregelung anzusehen und die Aufenthaltserlaubnis von vornherein auf den Zeitpunkt der Eintritt der Volljährigkeit zu befristen wäre. 3. Diese Auffassung führt auch nicht dazu, dass die Behörden ein auf § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestütztes Nachzugsbegehren durch Verfahrensverzögerung oder Versagung des Visums vereiteln könnten. Denn die Betroffenen haben die Möglichkeit zur Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO. Darüber hinaus steht ihnen die Möglichkeit offen, ihr Nachzugsbegehren mithilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes durchzusetzen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass in einem solchen Fall die einstweilige Anordnung die Hauptsache teilweise vorwegnimmt. Denn das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach § 123 VwGO dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17 - juris Rn. 2 m.w.N.). Der Einwand, die Untätigkeitsklage dürfte ungeeignet sein, um dem Erlöschen des elterlichen Nachzugsanspruchs rechtzeitig entgegenzuwirken, und Gleiches gelte für eine einstweilige Anordnung, weil es sich bei § 36a AufenthG lediglich um eine Ermessensregelung handele (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2019 - OVG 3 M 125.19 - juris Rn. 5), überzeugt nicht. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die genannten Rechtsmittel einen ausreichenden effektiven Rechtsschutz gegen eine Vereitelung des elterlichen Nachzugsanspruchs bieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 22). Dem lässt sich weder entgegenhalten, dass vor In-Kraft-Treten des § 36a AufenthG in Einzelfällen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Familiennachzuges erfolglos geblieben ist, noch dass sich diese Rechtsprechung auf § 36a AufenthG nicht übertragen lasse, weil hier mehrere Behörden beteiligt seien, die alle selbständig ihr Ermessen auszuüben hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine einstweilige Anordnung auch in einer Konstellation möglich, in der das Gesetz nur eine Ermessensentscheidung vorsieht, wenn nämlich das Ermessen nur in einer Richtung ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1978 - BVerwG 1 WB 112.78 - juris Rn. 16). Abgesehen davon wären – sollte nach dieser Rechtsprechung kein ausreichender Rechtsschutz zu erlangen sein – die Möglichkeiten einer einstweiligen Anordnung auch auf Fälle zu erweitern, in denen das Gesetz lediglich einen Anspruch auf eine (fehlerfreie) Ermessensentscheidung vorsieht, das Ermessen nicht auf Null reduziert ist, Ermessensfehler vorliegen und ein Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung (nach Rechtsauffassung des Gerichts) wegen des Eintritts der Volljährigkeit der Bezugsperson in einem (sonst abzuwartenden) Hauptsacheverfahren leerlaufen würde. Im Übrigen sind in der Praxis der Kammer, die für Verfahren nach § 36a AufenthG allein zuständig ist, in allen Fällen, in denen der Eintritt der Volljährigkeit unmittelbar bevorstand und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gestellt worden ist, die begehrten Visa kurzfristig erteilt worden. 4. Die Kammer sieht sich in ihrer Auslegung bestätigt von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 36 AufenthG in den seit dem 26. November 2011 bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 2013. a.a.O. und vom 13. Juni 2013, a.a.O.). Hiernach war den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis (unter anderem) nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Die Vorschrift erfasste damit sowohl den Elternnachzug zu Flüchtlingen als auch zu subsidiär Schutzberechtigten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Regelung bestand der Anspruch auf Nachzug der Eltern nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wurde. Anders als beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG reichte eine Antragstellung vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze nicht aus, um den Anspruch zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 17 ff. und vom 13. Juni 2013, a.a.O., Rn. 12). Aus Sicht der Kammer ist diese Rechtsprechung auf den derzeit gültigen § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG übertragbar. Nachdem der Gesetzgeber den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Jahre 2016 mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390), in Kraft getreten am 17. März 2016, für zwei Jahre ausgesetzt hatte (vgl. § 104 Abs. 13 AufenthG a.F.), hat er diesen mit der Einführung des § 36a AufenthG mit dem Familiennachzugsneuregelungsgesetz vom 12. Juli 2018, in Kraft getreten am 1. August 2018, wieder ermöglicht. Rechtstechnisch hat der Gesetzgeber dabei die Vorschriften zum Elternnachzug aufgesplittet. Während § 36 Abs. 1 AufenthG nach wie vor den Elternnachzug zu minderjährigen Flüchtlingen regelt, ist der Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten in § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG verankert. Dabei ist der Schutzzweck unverändert geblieben, nämlich mit dem Elternnachzug den Schutz des unbegleiteten Minderjährigen zu bewirken und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern Rechnung zu tragen, nicht jedoch eigenständige Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem Kind durchzusetzen. Daran ändert nichts, dass § 36a AufenthG, anders als § 36 Abs. 1 AufenthG, keine gebundene Entscheidung, sondern eine Ermessensentscheidung vorsieht, eine „Kontingentlösung“ enthält und eine weitere Behörde (das Bundesverwaltungsamt) am Verfahren beteiligt ist. 5. Die Auffassung der Kammer zur Auslegung des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. a. Insbesondere ist eine gegenteilige Auslegung nicht wegen der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung - im Folgenden: Familienzusammenführungsrichtlinie - geboten. Nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie gestatten die Mitgliedstaaten einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling ungeachtet der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung. Die Vorschrift stellt schon ihrem Wortlaut nach auf minderjährige Flüchtlinge ab, nicht hingegen auf subsidiär Schutzberechtigte (vgl. auch Thym, Obergrenze für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, a.a.O., 1343). Dies bestätigt die in Art. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie enthaltene Legaldefinition. Danach ist „Flüchtling“ jeder Drittstaatsangehörige oder Staatenloser, dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung zuerkannt wurde. Art. 9 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie stellt klar, dass das Kapitel V (Art. 9-12) – nur – auf die Familienzusammenführung von Flüchtlingen Anwendung findet. Schließlich regelt Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Familienzusammenführungsrichtlinie, dass diese keine Anwendung findet, wenn „dem Zusammenführenden der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde […]“. Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 7. November 2018 (Rs. C-380/17, juris Rn. 33) ausdrücklich entschieden, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung findet. Zudem sollte die unionsrechtliche Regelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten der Qualifikationsrichtlinie überlassen bleiben (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 14). Bei dieser Sachlage kommt es auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung der Familienzusammenführungsrichtlinie bzw. zum Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nicht an (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 12. April 2018, Rs. C-550/16, juris; VG Berlin, Urteile vom 1. Februar 2019 - VG 15 K 936.17 V - juris [Sprungrevision anhängig zu BVerwG 1 C 9.19], vom 30. Januar 2019 - VG 20 K 538.17 V - juris und vom 26. Februar 2019 - VG 13 K 341.17 V -; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 - juris Rn. 12, vom 4. September 2018 - 3 S 47.18 / 3 M 52.18 - juris Rn. 6 und vom 27. April 2018 - OVG 3 M 23.18 - juris Rn. 5), weil sie nach Vorstehendem nicht auf subsidiär Schutzberechtigte zu übertragen ist. b. Auch aus Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) folgt keine andere Bewertung. Danach haben die Mitgliedstaaten zwar sowohl für Flüchtlinge als auch für subsidiär Schutzberechtigte die spezielle Situation von schutzbedürftigen Minderjährigen und das Wohl des Kindes vorrangig zu beachten. Ein Recht auf Familienzusammenführung lässt sich der Vorschrift jedoch nicht entnehmen (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 14). Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus Art. 23 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie, nach der die Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung des Familienverbandes Sorge zu tragen haben. Aus Systematik und Entstehungsgeschichte geht hervor, dass damit kein Recht auf Familiennachzug gewährt wird, sondern lediglich eine aufenthaltsrechtliche Statuszuerkennung, wenn der Nachzug nach nationalen Vorschriften gestattet worden ist (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 14). Die Vorschrift ist nur anwendbar auf Familienangehörige, die sich bereits in einem Mitgliedstaat aufhalten (vgl. Battjes, in: EU Immigration and Asylum Law, Hailbronner/Thym, 2. Auflage 2016, S. 1261, Rn. 8). Dies wird bereits deutlich mit der Formulierung im 16. Erwägungsgrund, nach dem die Richtlinie insbesondere darauf abziele, „die uneingeschränkte Wahrung der Menschwürde und des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen“. Entsprechend stellt Art. 2 Buchst. j der Richtlinie klar, dass als „Familienangehörige“ nur Mitglieder gelten, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten. Auch Art. 23 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie sieht – wie in der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie angeführt (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 21) – vor, dass Familienangehörige eines international Schutzberechtigten Anspruch auf die gleichen Rechte haben wie der Schutzberechtigte selbst, wenn sie sich in Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat aufhalten. Schließlich ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus Art. 31 der Qualifikationsrichtlinie, der den Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen zwar näher regelt, den Nachzug von Familienangehörigen jedoch unerwähnt lässt. Bei dieser Sachlage ist der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2019 - BVerwG 1 C 32.18 - zur Auslegung der Qualifikationsrichtlinie für die vorliegende Streitfrage unerheblich. Denn die gestellten Fragen zur Auslegung des Begriffs der „Familienangehörigen“ im Sinne der Qualifikationsrichtlinie betreffen nur Familienmitglieder, die sich bereits im Aufnahmeland der Bezugsperson aufhalten. 6. Die von der Kammer vertretene Auffassung steht auch im Einklang mit sonstigem höherrangigen Recht. a. Insbesondere ergibt sich aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (BGBl 1992 II, S. 121) - UN-Kinderrechtskonvention (KRK) - keine andere Auslegung des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Den Regelungen zur Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK) ist weder ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen noch ein unmittelbarer Anspruch auf voraussetzungslosen Kindernachzug zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 M 93.17 / OVG 3 S 52.17 - juris Rn. 7). Dies gilt für einen unmittelbaren Anspruch auf Elternnachzug gleichermaßen. Aus Wortlaut und Systematik der UN-Kinderrechtskonvention folgt lediglich die Verpflichtung zur angemessenen Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen bestehender Handlungs- und Ermessensspielräume. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich in den Konstellationen, in denen es auf den Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der Minderjährigkeit ankäme, regelmäßig um Referenzpersonen handelt, die kurz vor der Volljährigkeit stehen und diese im Allgemeinen weniger auf ihre Eltern angewiesen sind als jüngere Minderjährige (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - juris Rn. 17). b. Aus Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Schutz des Privat- und Familienlebens) ergibt sich kein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006, Rs. C-540/03, juris Rn. 53; Zeitler, HTK-AuslR, a.a.O., Rn. 5.1; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013, a.a.O., Rn. 22; diese Vorschrift verpflichtet zu einer Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013, a.a.O., Rn. 24; EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2014, Jeunesse, Nr. 12738/10, Rn. 104 ff.). Gleiches gilt für Art. 7 der Grundrechtecharta (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006, a.a.O., Rn. 58 ff.) und Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - juris Rn. 96). c. Der vorgenommenen Auslegung steht auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht entgegen. Die Gründe für die Zuerkennung eines unterschiedlichen Schutzstatus (einerseits Flüchtlingseigenschaft, andererseits subsidiärer Schutz) rechtfertigen bei generalisierender und typisierender Betrachtung auch unterschiedliche Regelungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Volljährigkeit beim Familiennachzug. Subsidiär Schutzberechtigten wird im Hinblick auf eine Sondersituation im Heimatland – ganz überwiegend Kriegsverhältnisse – zunächst in der Erwartung vorübergehender Schutz gewährt, dass eine Rückkehr in das Heimatland und zu den dort verbliebenen Familienmitgliedern erfolgen wird, regelmäßig aber nicht eine dauerhafte Integration in die Gesellschaft des Aufnahmelandes. Diese Erwartung besteht bei anerkannten Flüchtlingen von vornherein nicht, weil diese wegen individueller Verfolgung ein Bleiberecht erhalten. Bei ihnen geht mit der Aufnahme im Schutz gewährenden Staat typischerweise eine dauerhafte Verlagerung des Lebensmittelpunktes einher (vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 7. November 2017 - VG 36 K 92.17 V - juris Rn. 27). Dass der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2015 zunächst eine Gleichstellung von subsidiär Schutzberechtigten und Flüchtlingen hinsichtlich des Familiennachzugs vorgenommen hat, war bzw. ist unionsrechtlich nicht vorgeschrieben; das Unionsrecht verlangt den Elternnachzug zu minderjährigen Kindern nur im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie (vgl. Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409, 413). Insofern begegnete auch die Regelung zur zeitweisen Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017, a.a.O., Rn. 6 ff.). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt der Ungleichbehandlung von Eltern unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge einerseits und von Eltern unbegleiteter minderjähriger subsidiär Schutzberechtigter andererseits läge für den Fall, dass § 36 Abs. 1 AufenthG unionrechtskonform dahingehend auszulegen wäre, dass es beim Elternnachzug zum minderjährigen Flüchtling auf eine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung ankäme (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018, vom 4. September 2018 und vom 27. April 2018, jeweils a.a.O.), im Übrigen auch deshalb nicht vor, weil der Gleichheitssatz sich nur an denselben, jeweils zuständigen Normgeber für dessen eigenen Normsetzungsbereich richtet, ein Gleichheitsverstoß aber nicht mit unterschiedlichen Regelungen unterschiedlicher Normgeber begründet werden kann (vgl. Thym, Obergrenze für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, a.a.O., 1343; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2017 - BVerwG 2 C 2.16 - juris Rn. 13). d. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ist ebenfalls zu verneinen. Zwar ist es denkbar, dass der Erfolg eines Antrags auf Familienzusammenführung mit dem Anknüpfen an den Zeitpunkt der (gegebenenfalls gerichtlichen) Entscheidung von Umständen abhängen kann, die nicht in der Sphäre des Antragstellers liegen, wie etwa die Bearbeitungsdauer des Antrags auf internationalen Schutz oder auf Familienzusammenführung (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018, a.a.O., Rn. 60). Dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist aber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Betroffenen – wie oben ausgeführt – die Möglichkeit haben, eine Untätigkeitsklage zu erheben oder ihr Nachzugsbegehren mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes effektiv durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 22). II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums oder auf Neubescheidung ihres Visumsantrags auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Hiernach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Diese tatbestandliche Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Eine außergewöhnliche Härte liegt dann vor, wenn der im Ausland lebende volljährige Familienangehörige dort kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann, die in diesem Fall im Kern die Funktion einer familiären Lebensgemeinschaft ausfüllt. Nur wenn die Zusammenführung gerade in Deutschland zwingend geboten ist, hat der Staat aus dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG die Pflicht, die Familie zu schützen und einwanderungspolitische Belange zurückzustellen. Umgekehrt liegt keine außergewöhnliche Härte vor, wenn die benötigte Lebenshilfe auch im Heimatstaat des Ausländers erbracht werden kann (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15.12 - juris Rn. 12 f.). Da § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.96 - juris Rn. 9). Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG nicht vor. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Vorsprache bei der Visumsbeantragung berichtet, dass sie seit September 2015 von ihrem Sohn M...getrennt sei. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass sie in der Türkei oder in Syrien kein eigenständiges Leben führen kann. Sie hat erklärt, dass sie sich durch Erspartes und kleinere Schneiderarbeiten finanziere und von Verwandten unterstützt werde. Ferner hat sie angegeben, unter einer Kniearthrose zu leiden und entsprechende Behandlung zu benötigen, indes hat sie die Frage nach einer Pflegebedürftigkeit verneint („Do you require care due to severe impairment of your autonomy or abilities? No.“). Auch umgekehrt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr Sohn M...auf die Lebenshilfe der Klägerin angewiesen wäre. Vielmehr folgt aus den Angaben der Klägerin, dass dieser mit seinem älteren Bruder A...zusammenlebt, zu dem er eine gute Beziehung habe und der sich um ihn kümmere („The sponsor is living with his brother Anas, in a two-room house. The sponsor has a good relationship with him“). Es ist zwar verständlich, dass Herr M... nach dem Vortrag der Klägerin unter der Abwesenheit seiner Eltern leidet und dies auch zu Verschlechterungen schulischer Leistungen geführt haben mag. Das allein begründet aber keine Angewiesenheit auf familiäre Lebenshilfe in Deutschland. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Berufung und die Sprungrevision sind nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, 134 Abs. 1 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt ein Visum um Zwecke des Familiennachzugs. Die 45-jährige Klägerin ist syrische Staatsangehörige und hält sich derzeit mit ihrem jüngsten Sohn M..., geboren am 31. Mai 2003, in der Türkei auf. Ihr Ehemann, Herr M..., lebt in Syrien. Der älteste gemeinsame Sohn, Herr A..., ist 25 Jahre alt. Er reiste im Jahre 2015 zusammen mit seinem Bruder, Herrn M..., der am 1. Januar 2001 geboren worden ist, nach Deutschland ein. Die Brüder leben zusammen in S.... Herrn M...wurde im Juni 2016 subsidiärer Schutz zuerkannt und eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im September 2018 beantragte die Klägerin beim Deutschen Generalkonsulat in Istanbul für sich und ihren Sohn M...die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem Sohn bzw. Bruder M... . Das Generalkonsulat lehnte die Anträge mit jeweiligen Bescheiden vom 19. November 2018 mit der Begründung ab, es würden Versagungsgründe gemäß § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Den im November 2018 gestellten Nachzugsantrag des Ehemannes der Klägerin zum Sohn M...lehnte die Deutsche Botschaft in Beirut mit Bescheid vom 16. Januar 2019 ab und verwies auf die mittlerweile eingetretene Volljährigkeit des subsidiär Schutzberechtigten. Über die dagegen erhobene Klage (VG 38 K 101.19 V) ist noch nicht entschieden. Mit ihrer am 21. Dezember 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin das Familiennachzugsbegehren (ohne ihren Sohn M..., über dessen Klage VG 6 K 443.18 V noch nicht entschieden ist) weiter. Sie macht u.a. geltend, die am 1. Januar 2019 eingetretene Volljährigkeit ihres Sohnes sei für ihr Nachzugsbegehren unschädlich, weil sie ihren Nachzugsantrag vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulates in Istanbul vom 19. November 2018 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass an den im angefochtenen Bescheid angeführten Versagungsgründen zwar nicht mehr festgehalten werde. Die Klägerin könne sich indes mit dem Eintritt der Volljährigkeit ihres subsidiär schutzberechtigten Sohnes nicht mehr auf die Vorschrift des § 36a des Aufenthaltsgesetzes berufen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.