Urteil
38 K 148.19 A
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1121.38K148.19A.00
19Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Homosexuelle sind in Georgien einer erniedrigenden Behandlung durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt, gegen die zu schützen der georgische Staat nicht willens und in der Lage ist. Bei einer Abwägung der Probleme und Diskriminierungen, unter denen Homosexuelle in Georgien zu leiden haben, mit den Fortschritten, die jedenfalls auf institutioneller Ebene etwa durch den Erlass neuer Gesetze gemacht worden sind, reichen die drohenden Gefahren aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK und damit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz zu begründen.(Rn.54)
(Rn.58)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2019 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger in Bezug auf Georgien ein Abschiebungsverbot besteht.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Homosexuelle sind in Georgien einer erniedrigenden Behandlung durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt, gegen die zu schützen der georgische Staat nicht willens und in der Lage ist. Bei einer Abwägung der Probleme und Diskriminierungen, unter denen Homosexuelle in Georgien zu leiden haben, mit den Fortschritten, die jedenfalls auf institutioneller Ebene etwa durch den Erlass neuer Gesetze gemacht worden sind, reichen die drohenden Gefahren aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK und damit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz zu begründen.(Rn.54) (Rn.58) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2019 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger in Bezug auf Georgien ein Abschiebungsverbot besteht. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2019 die Klage teilweise zurückgenommen hat, nämlich im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). II. Hinsichtlich des nach der teilweisen Rücknahme der Klage noch zur Entscheidung stehenden Teiles derselben hat die Klage Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochen-Frist des § 74 Abs. 1 Hs. 2 Asylgesetz (AsylG) erhoben worden. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse, die einer Entscheidung in der Sache entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. 2. Die Klage ist auch begründet, denn der Bescheid des Bundesamts vom 4. Januar 2019 ist im Hinblick auf dessen Ziffer 2 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass für ihn ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf Georgien festgestellt wird. a. Zunächst bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) im Hinblick auf das vom Kläger geltend gemachte Abschiebungsverbot vorliegen, ob sich also etwa nach dem Erlass des mangels Klageerhebung bestandskräftig gewordenen Erstbescheides vom 12. März 2018 die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Sofern das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG im Rahmen eines Folgeantrages nach § 71 AsylG – wie der des Klägers – nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu prüfen seien, und sich dabei auf ein Urteil des BVerwG vom 21. März 2000 stützt (– BVerwG 9 C 41/99 –, NVwZ 2000, 940), ist diese Rechtsauffassung unzutreffend. Seit dem Inkrafttreten von Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) am 6. August 2016 sind nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG auch unzulässige Asylanträge – also etwa Folgeanträge, deren Unzulässigkeit bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen aus § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG folgt – erfasst. Im Gegensatz zur alten Rechtslage (dazu BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – BVerwG 9 C 41/99 –, NVwZ 2000, 940) ist damit in noch anhängigen Asylverfahren, die einen Asylfolgeantrag zum Gegenstand haben, jedenfalls nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Regelung die Feststellung, ob die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots vorliegen, entgegen der bis zum 5. August 2016 geltenden Rechtslage unabhängig davon zu treffen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen oder das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG zurückgenommen oder widerrufen wird (h.M., z. B. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2017 – 5 A 109/15.A –, juris Rn. 26). b. Für den Kläger liegen die materiellen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Dies umfasst etwa das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Dieser fordert in ständiger Rechtsprechung nur für die Tatbestandsalternativen der „Folter“ und der „unmenschlichen Behandlung“ ein vorsätzliches Handeln, nicht hingegen für die Tatbestandsalternative der „erniedrigenden Behandlung“. Diesbezüglich ist nach der Rechtsprechung des EGMR zwar zu berücksichtigen, ob es der Zweck der Behandlung gewesen sei, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen; aber auch wenn das nicht gewollt war, schließe dies die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25/18 –, NVwZ 2019, 61, juris Rn. 8). In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Verbot nach Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, NVwZ 2017, 1187, Rn. 174). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (BVerwG, a.a.O., Rn. 9). Weiter kommt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK auch dann in Betracht, wenn sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45/18 –, juris Rn. 12). Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne des Art. 3 EMRK zu berücksichtigen, ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Der EGMR stellt darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“) läuft, im Aufnahmestaat, im vorliegenden Fall also im Herkunftsland Georgien, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Wie der EGMR (Urteil vom 9. Januar 2018 – Nr. 36417/16, X./Schweden – Rn. 50) klargestellt hat, ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent und kann daher nicht ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (zusammenfassend zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab siehe BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2/19 –, juris Rn. 6). Dies zugrunde gelegt, besteht ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf Georgien, da der homosexuelle Kläger (dazu aa.) dort einer erniedrigenden Behandlung durch die georgische Gesellschaft ausgesetzt wäre (dazu bb.), gegen die ihn zu schützen der georgische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage ist (dazu cc.) und die für eine erniedrigende Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen (dazu dd.). aa. Die Kammer ist insbesondere in Anbetracht der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2019 davon überzeugt, dass der Kläger homosexuell ist. Bei der insoweit erforderlichen Würdigung der Aussagen von Zeugen oder Beteiligten orientiert sich das Gericht an der wissenschaftlich erwiesenen Annahme, nach der ein Zeuge oder ein Beteiligter mit seiner Aussage weder der Grundannahme der Glaubhaftigkeit noch der Unglaubhaftigkeit unterliegt. Ausgehend von dieser Prämisse ist das Gericht nicht gehalten, einem Zeugen bzw. Beteiligten nachzuweisen, dass er die Unwahrheit sagt. Vielmehr muss der Zeuge bzw. Beteiligte dem Gericht hinreichend viele Anhaltspunkte liefern, aufgrund derer das Gericht sich die Überzeugung bilden kann, dass der Zeuge bzw. Beteiligte zumindest von subjektiv wahren Umständen berichtet. Um eine solche Feststellung treffen zu können, sind die Gerichte gehalten, sich der so genannten Realkennzeichenanalyse zu bedienen, welche die Kammer auch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Klägers in Bezug auf seine Homosexualität zugrunde legt. Die Einlassungen des Klägers wiesen eine hinreichende Anzahl an Realkennzeichen auf, die eine Glaubhaftigkeit der Aussage annehmen lassen. So trug der Kläger während des gesamten Verfahrens ohne Widersprüche und hinreichend detailliert vor, wann und unter welchen Umständen er seine Homosexualität erkannt und unter welchen Schwierigkeiten er deshalb zu leiden hatte. Zudem schilderte er detailliert und nachvollziehbar seine Gewissenskonflikte im Hinblick auf die Frage, ob und inwieweit er im Interesse des Familienfriedens und eines ungestörten Lebens seine Identität verbergen oder aber sich offenbaren solle, und zwar unter Einflechtung eher ungewöhnlicher Details, wie etwa des Umstandes, dass er sich bereits in der Schulzeit durch konzentrierte Prüfungsvorbereitung von seiner Homosexualität ablenkte. Über die Umstände seiner Beziehung, die er in Georgien bereits vor seiner Ausreise führte, berichtete der Kläger ohne Widersprüche und war in der Lage, diese Beziehung in seinen daneben geschilderten Tagesablauf einzubetten. Die Aussage des Klägers enthielt schließlich weder inhaltliche noch strukturelle Warnsignale, war insbesondere von gleichbleibender Detailtiefe. Der Kläger beantwortete alle Nachfragen, die ihm seitens der Kammer, seiner Verfahrensbevollmächtigten und dem Vertreter der Beklagten gestellt wurden, ruhig und bereitwillig und zeigte keine Tendenzen, den Fragen auszuweichen. Auch die Beklagte hatte weder zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch nach der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung Zweifel an dessen Homosexualität. bb. Der Kläger ist als Homosexueller in Georgien einer „erniedrigenden Behandlung“ durch die georgische Bevölkerung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt. (1) Wie sich sowohl aus den von der Kammer ausgewerteten Erkenntnismitteln als auch aus den Schilderungen des Klägers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ergeben hat, ist in der georgischen Bevölkerung eine stark homophobe Grundhaltung zu erkennen. So beschreibt das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht, dass traditionelle Vorbehalte gegen Homosexuelle, die der Toleranz in der Gesellschaft in einigen Bereichen enge Grenzen setzen, in der georgischen Bevölkerung nach wie vor weit verbreitet seien (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien [Lagebericht], Stand: Juli 2019, 19. Oktober 2019, S. 11; so auch BT-Drs. 19/3147, S. 4). Die Situation von sexuellen Minderheiten sei insgesamt betrachtet „weiterhin sehr schwierig“ (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, a.a.O., S. 11, gegenüber „weiterhin schwierig“ im Lagebericht 2018, S. 10). Insbesondere im gesellschaftlichen Leben müssen Homosexuelle nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nach wie vor mit ungleicher Behandlung und Anfeindungen rechnen. Vereinzelt finde auch Gewaltanwendung statt. Angehörige sexueller Minderheiten seien deshalb oft gezwungen, ihre sexuelle Identität und Orientierung zu verbergen. Die öffentliche Meinung sei stark polarisiert und sehr geprägt von den konservativen Werten der gesellschaftlich tief verankerten orthodoxen Kirche. Der zuständige Unabhängige Experte der UN, der Georgien im September 2018 besucht habe, kritisiere in seinem Bericht, dass Gewalt und Diskriminierung allgegenwärtig seien und LGBTI-Personen (kurz für „Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexual/Transgender, Intersexual“) in Georgien aufgrund systemischer Faktoren nicht frei und gleichberechtigt leben könnten (zum Ganzen Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 10 f.). Nach anderen Erkenntnismitteln ist die LGBTI-Gemeinschaft in Georgien mit „außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung“ konfrontiert, ein großer Teil der Gesellschaft sei unzureichend über die Bedürfnisse und Rechte von Mitgliedern sexueller Minderheiten informiert. Der Einfluss von Anti-Gender-Gruppen und Homophobie sei in der Gesellschaft nach wie vor stark, wodurch LGBTI- Personen immer noch unter Unterdrückung, Diskriminierung und Gewalt leiden (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Georgien [Gesamtaktualisierung: 12.09.2019], S. 22, 32 f.). In weiten Teilen der Gesellschaft wird Homosexualität darüber hinaus als Krankheit und / oder Sünde angesehen (United Nations [UN], Report of the Independent Expert on protection against violence and discrimination based on sexual orientation and gender identity, 15. Mai 2019, S. 6; Media Development Foundation [MDF] / UN Association of Georgia [UNAG] / United States Agency International Development [USAID], Hate Speech 2019, S. 31). Das Hinweisen auf die Rechte und Bedürfnisse der LGBTI-Gemeinde wird zum einen als „homosexuelle Propaganda“ und als solche für schädlich empfunden, da nach den Befürchtungen von Teilen der Bevölkerung Homosexualität auf diese Weise „weiterverbreitet“ werden könne (Council of Europe [CoE], Hate Crime, Hate Speech, and Discrimination in Georgia: Attitudes and Awareness [Report of Public Survey], November 2018, S. 24 f.). Zum anderen wird dies als „Propaganda der Perversion“ sowie als eine Verletzung der Rechte der Mehrheit angesehen und so zum Teil auch offen kommuniziert (siehe etwa MDF / UNAG / USAID: Hate Speech 2019, S. 16). Nicht zuletzt wird die Gleichheit der Geschlechter und die Förderung der Rechte der LGBTI-Gemeinde als „rein westliche Idee“ eingeordnet, welche erst im Zusammenhang mit der beabsichtigten Assoziierung Georgiens mit der Europäischen Union zum Thema geworden sei (Tamar Tskhadadze, „Der Westen“ und der georgische „Unterschied“ – Über Geschlecht und Frauenemanzipation in Georgien, in „Georgien, neu buchstabiert. Politik und Kultur eines Landes auf dem Weg nach Europa“ [herausgegeben von der Heinrich-Böll-Stiftung], Sommer 2018, S. 58 ff.). Nach wie vor geben darüber hinaus etwa über 50 % aller Georgier an, Homosexuelle nicht als Nachbarn zu wollen (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 7. – 2010 lag der Wert noch bei 80 %; CoE, Report of Public Survey, November 2018, S. 21 f.: demgegenüber Drogenabhängiger: 67%, Straftäter: 67%, ansteckende Krankheit: 24%, Migranten: 3-6 % je nach Herkunft). Nur 22% der Befragten würden mit einem Homosexuellen Geschäfte machen (CoE, Report of Public Survey, November 2018, S. 7, 17 f.). Nach den Feststellungen des Unabhängigen Experten der UN scheint es insgesamt eine gesellschaftliche „Vision“ von Georgien als einem Land zu geben, das auch zukünftig ausschließlich aus heterosexuellen Personen besteht. Infolgedessen ist die Mehrheit der Ansicht, dass LGBTI-Personen ihre (sexuelle) Identität verbergen müssen, wenn sie als Bürger anerkannt werden wollen und die Sitten und Werte respektieren, die von der Mehrheitsgesellschaft als „gut“ anerkannt sind. Diese Überzeugungen werden von Protagonisten der Kirche aktiv gefördert, von Politikern, Regierungs- und Strafverfolgungsbehörden toleriert und manchmal unterstützt und von Massenmedien und in den sozialen Medien verbreitet (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 6 f.). Infolgedessen wendet nach den Erkenntnissen des Unabhängigen Experten der UN jede LGBTI-Person in Georgien eine Art „Überlebensstrategie“ an. Nur sehr wenige LGBTI-Personen sind durch Status oder Reichtum hinreichend geschützt, um dies nicht tun zu müssen; andere wiederum verlassen das Land und brechen ihre Familienbande, um anderswo Asyl und Schutz zu suchen. Diejenigen, die in Georgien bleiben, stehen nach den Erkenntnissen des Unabhängigen Experten der UN jedoch vor der Wahl, ihr wahres Selbst zu enthüllen und infolgedessen Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt zu sein oder diesen wesentlichen Aspekt ihrer Identität zu unterdrücken und zu verbergen und in einer Parallelwelt zu leben. Für diejenigen, die die zweite Variante wählen, ist die Unsichtbarkeit ihrer Bedürfnisse und ihrer Realitäten, die Nichtexistenz offizieller Daten und die ständige Angst vor Enthüllung ihr Schicksal (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 6 f.). (2) Im Einzelnen führt diese homophobe Grundhaltung nach der vorliegenden aktuellen Erkenntnislage, die zum Großteil in Übereinstimmung mit den Erlebnissen und Schilderungen des hiesigen Klägers steht, in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens zu zum Teil schwerwiegenden Problemen, mit denen LGBTI-Personen – wie der Kläger – umgehen müssen. So hat der Unabhängige Experte der UN bei seinem Besuch in Georgien im September 2018 etwa ermittelt, dass Gewaltanwendung, Belästigung und Mobbing gegenüber Homosexuellen häufig auftreten (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 7: „pervasive“; siehe dazu auch die Bezugnahme ohne Distanzierung oder Relativierung durch das Auswärtiges Amt im Lagebericht 2019, S. 11: Gewalt und Diskriminierung sind „allgegenwärtig“). Obwohl LGBTI-Personen wie der Kläger zu den am stärksten gefährdeten Personen in der Gesellschaft gehören, habe eine aktuelle Umfrage des Europarates ergeben, dass nur 33 % der Menschen in Georgien der Meinung sind, dass es wichtig ist, deren Rechte zu schützen (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 7; CoE, Report of Public Survey, November 2018, S. 24 f., deutlicher Abstand gegenüber allen anderen „Minderheiten“). Auch in anderen Erkenntnismitteln ist von einem Gewaltproblem gegenüber LGBTI-Personen die Rede. So heißt es beispielsweise im aktuellen Länderinformationsblatt des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass LGBTI-Personen mit „außergewöhnlicher Aggression“ konfrontiert seien (BFA, Länderinformationsblatt 2019, a.a.O., S. 22, neu gegenüber Länderinformationsblatt 2018). Ferner sind LGBTI-Personen „gelegentlich“ das Ziel „schwerer Gewalt“ (im Original: „serious violence“, vgl. Freedom in the World 2019 [Georgia], S. 14 [F4]) bzw. findet „vereinzelt“ auch Gewaltanwendung statt (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, a.a.O., S. 11; ebenso BT-Drs. 19/5314, S. 14 und BFA, Länderinformationsblatt 2019, a.a.O., S. 32) bzw. kommt es zu „mehreren Gewaltfällen im Jahr“ (United States Department of State [USDOS], County Report on Human Rights, 2018, S. 32; siehe beispielhaft die Fälle bei Equality Movement, National Report on the violations of human rights of gay men, other msm and trans people, in particular the right to health, in Georgia in 2018, S. 9). Nach den Erkenntnissen des georgischen Ombudsmannes („Public Defender of Georgia“) gab es auch in der aktuellen Untersuchungsperiode „zahlreiche“ Strafanzeigen in Bezug auf Verbrechen, die aufgrund der sexuellen Orientierung begangen worden sein sollen (Public Defender of Georgia, Special Report on the fight against discrimination 2018, 23. April 2019, S. 14). LGBTI-Aktivisten, die sichtbar und öffentlichkeitswirksam für die Rechte der Gemeinschaft eintreten, sind noch stärker der Gefahr von Gewalt ausgesetzt als LGBTI-Personen, die sich nicht aktiv in der Öffentlichkeit engagieren. Nach Erkenntnissen etwa des United States Department of State (USDOS) berichteten LGBTI-Aktivisten, es sei üblich, dass sie ihre Büros aufgrund von Bedrohungen für die Sicherheit ihrer Mitarbeiter schließen müssten. Am 28. September 2018 wurden offenbar vier Personen, die mit „Equality Movement“, einer bedeutenden LGBTI-Nichtregierungsorganisation, in Verbindung stehen, im Hinterhof ihres Büros angegriffen. Die Angreifer sollen während des Angriffs homophobe Beleidigungen geschrien haben. Angesichts der anhaltenden Bedrohungen verlegte Equality Movement sein Büro vorübergehend an einen Ort mit privatem Wachschutz (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2018: Georgia, S. 35). Diese Erkenntnisse decken sich mit den Erlebnissen des Klägers, der zwar nach seinen Einlassungen nicht für eine LGBTI-Organisation gearbeitet hat, gleichwohl aber öffentlich mit dem Thema Homosexualität in Verbindung gebracht wurde. Er hat insoweit berichtet, dass er – nachdem er die Sendungen zum Thema Homosexualität moderiert habe – mit einer Vielzahl beleidigender Nachrichten überzogen und bedroht wurde. Auch und insbesondere häusliche Gewalt gegenüber Homosexuellen spielt nach den vorliegenden Erkenntnissen eine gewichtige Rolle. Nach einer vom Unabhängigen Experten der UN zitierten Umfrage aus dem Jahre 2018 gaben 84 Prozent der LGBTI-Personen an, dass sie in irgendeiner Form von Missbrauch durch Familienmitglieder betroffen waren (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 7 f.; siehe beispielhaft die Fälle bei Equality Movement, National Report 2018, a.a.O., S. 10 ff.). Diese Probleme beginnen nach den Feststellungen des Unabhängigen Experten bereits im Kindesalter: Für Jungen wird die Teilnahme an Aktivitäten oder Verhaltensweisen, die als „weiblich“ verstanden werden, als beschämend angesehen und sowohl von der Familie als auch der Gesellschaft abgelehnt. Mädchen, die Eigenschaften zeigen, die angeblich „männlich“ sind, werden als „Wildfang“ abgetan; von ihnen wird erwartet, dass sie sich mit der Zeit verändern. Sollte dies nicht geschehen, sind sie „extremer Gewalt“ ausgesetzt (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 7 f.). Im familiären Kontext können im Übrigen auch dann, wenn keine häusliche Gewalt angewendet wird, Probleme auftreten, insbesondere dadurch, dass sich die Familie nach dem Outing abwendet und im schlimmsten Fall den Kontakt vollständig abbricht. Diese Erkenntnisse finden ihre Bestätigung in dem klägerischen Vortrag. So hat der Kläger vorgetragen, von seinem Großvater verprügelt worden zu sein, nachdem dieser herausgefunden habe, dass der Kläger homosexuell sei. Auf der Grundlage der sexuellen Orientierung der Opfer begangene Hassverbrechen sind demgegenüber zwar in der Statistik der Justiz nicht relevant. Nach den Erkenntnissen des Unabhängigen Experten der UN aber ist die durch zivilgesellschaftliche Organisationen festgestellte Zahl der Fälle deutlich höher; eine dieser Organisationen berichtete, dass sie im Jahr 2017 an 38 solcher Fälle gearbeitet hatte und 40 in den ersten neun Monaten des Jahres 2018. Dies ist nach der Auffassung des Unabhängigen Experten der UN jedoch lediglich als die „Spitze des Eisbergs“ zu betrachten. Die überwiegende Mehrheit der Gewalt gegen LGBTI-Personen bliebe auch aufgrund von Versäumnissen der Strafverfolgungs- und Justizbehörden undokumentiert und werde durch diese unsachgemäße Dokumentation im Ergebnis „unsichtbar gemacht“ (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 8 f.). Es ist Homosexuellen darüber hinaus nicht immer ohne weiteres möglich, öffentlich etwa auf Demonstrationen auf ihre Belange aufmerksam zu machen. Nach den gewalttätigen Angriffen am Internationalen Tag gegen Homophobie und Transphobie (IDAHOT-Tag) im Jahr 2013 wurde Georgien vom EGMR angelastet, die LGBTI-Personen nicht ausreichend geschützt zu haben. 2013 griffen etwa tausend gewaltbereite Gegendemonstranten unter Anführerschaft von georgisch-orthodoxen Priestern erneut eine LGBTI-Demonstration an. Die georgisch-orthodoxe Kirche organisiert seit 2016 an dem Tag, an dem der IDAHOT-Tag stattfinden soll, eine Gegenveranstaltung, die sie als „Family Purity Day“ (etwa: Tag der Reinheit der Familie) bezeichnet. Während am IDAHOT-Tag 2017 und 2018 in Tiflis jeweils LGBTI-Veranstaltungen unter Polizeischutz stattfanden, hat der IDAHOT-Tag 2019 nicht stattgefunden. Die stattdessen von LGBTI-Aktivisten geplante „Tbilisi Pride Week“ im Juni 2019, in der Podiumsdiskussionen, Theateraufführungen und der „March of Dignity“ (etwa: Marsch der Würde) geplant war, konnte nur teilweise stattfinden. Die Organisatoren sahen sich mit massiven Gewaltandrohungen durch nicht-staatliche Akteure konfrontiert und verzichteten deshalb auf den „March of Dignity“ (zum Ganzen vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, a.a.O., S. 10 f.; EU / UN, Implementation of the national Strategy for the Protection of Human Rights in Georgia, Oktober 2019, S. 35f., 41, 47). LGBTI-Personen wird darüber hinaus der Zugang zu medizinischer Versorgung erschwert, insbesondere, aber nicht nur, im Rahmen der Behandlung von HIV-Erkrankungen. Zwar erhalten seit 2004 alle Infizierten in Georgien kostenlos antiretrovirale Medikamente. Finanziert werden diese durch den georgischen Staat und den „Global Fund to Fight HIV/AIDS, Tuberculosis, and Malaria“. Alle HIV-infizierten georgischen Bürger haben Zugang zum Programm (BFA, Länderinformationsblatt 2019, a.a.O., S. 46 f.). Dieser dem Grunde nach bestehende Anspruch kann für LGBTI-Personen aber im Alltag nicht immer vollumfänglich durchgesetzt werden. Nach den Erkenntnissen der Berliner AIDS-Hilfe bestehen „schwere Hindernisse“ im Hinblick auf den Zugang zum Gesundheitssystem (Berliner AIDS-Hilfe e. V., Auskunft an das Verwaltungsgericht Berlin, Oktober 2018). Auch der Unabhängige Experte der UN zeigte sich grundsätzlich „schockiert“ über das mangelnde Bewusstsein und das Stigmadenken des medizinischen Personals (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 15). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe stellte insoweit fest, dass Diskriminierungen aufgrund von Verhalten und nonkonformer sexueller Identität zu Einschränkungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung führen könne, insbesondere bei der Krankenversicherung oder bei angemessener medizinischer Versorgung. Studien hätten gezeigt, dass beim Gesundheitspersonal und den Dienstleistern von Gesundheitsdienstleistungen eine Praxis der Diskriminierung und Verletzungen des Rechts auf Privatleben und auf Schweigepflicht gegenüber LGBTI-Personen bestehe. Diese Praxis basiere häufig auf Unkenntnis oder Unwissen des medizinischen Personals zu den spezifischen medizinischen Bedürfnissen von LGBTI-Personen sowie auf negativen Stereotypen gegenüber diesen Menschen. Deshalb verzichteten LGBTI-Personen häufig darauf, Dienste der Gesundheitsversorgung aufzusuchen oder machten bei den Ärzten falsche Angaben. Das könne dazu führen, dass sie ungeeignete Behandlungen oder Medikamente erhielten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 28. August 2018, S. 10). Entsprechende Erkenntnisse haben auch weitere Organisationen erlangt, die den Zugang von LGBTI-Personen zum georgischen Gesundheitssystem untersucht haben (Open Society Georgia Foundation, Implementation of EU-Georgia Association Agenda 2017-2020, Dezember 2018, S. 32; ilga Europe, Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Trans and Intersex People 2019, Georgia „Health“; CoE, Recommendation to Member States on Measures to Combat Discrimination on Grounds of Sexual Orientation or Gender Identity, 5. November 2018, S. 26f., 30f.; Equality Movement, National Report 2018, a.a.O., S. 7 ff.). Im Berufs- und Arbeitsleben setzen sich die Diskriminierungen Homosexueller ebenfalls fort (siehe statt aller Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 5: Georgien, 14. Dezember 2018, S. 4). Diese müssten mit ungleicher Behandlung und Anfeindungen rechnen (so die Formulierung im Lagebericht 2019 des Auswärtigen Amtes, a.a.O., S. 11; ebenso BT-Drs. 19/5314, S. 14; BFA, Länderinformationsblatt 2019, a.a.O., S. 32). Nach anderen Erkenntnissen geschehe dies „oftmals“ (BT-Drs. 19/9077, S. 42) bzw. treffe jeden Dritten (ilga Europe, Annual Review 2019, a.a.O., Georgia „Employment“; siehe beispielhaft die Fälle bei Equality Movement, National Report 2018, a.a.O., S. 9; The Council of Europe, Recommendation to Member States 2018, a.a.O., S. 28f.) Nach den Erkenntnissen des Unabhängigen Experten der UN seien solche Diskriminierungen im Bereich des Arbeitslebens sogar der problematischste Bereich für die LGBTI-Gemeinschaft. Eine vom UN-Experten zitierte Studie ergab, dass jeder Vierte aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder seiner sexuellen Identität keine Beschäftigung erhalten hatte und dass nur 15,3 Prozent der lesbischen, schwulen und bisexuellen Personen aus Angst vor Diskriminierung am Arbeitsplatz offen hinsichtlich ihre sexuelle Orientierung waren. In jüngster Zeit habe eine weitere Studie ein geringes Maß an Toleranz gegenüber LGBTI-Personen am Arbeitsplatz ergeben, wobei 70 Prozent der Befragten diejenigen Personen, die Geschäfte mit „Homosexuellen“ tätigen, ablehnten. Viele Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sagten gegenüber dem Unabhängigen Experten der UN, dass sie ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität verheimlicht hätten, um Zugang zu („menschenwürdiger“) Arbeit zu haben (zum Ganzen UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 14). Auch der Kläger selbst war von diesen Problemen betroffen, da er aufgrund des Umstandes, dass er Sendungen zum Thema Homosexualität moderiert hat, jedenfalls eine Arbeitsstelle verloren hat. Dieser letztgenannte Umstand wirkt sich auch und gerade insoweit aus, als es homosexuellen Rückkehrern anders als nicht-homosexuellen Rückkehrern nur unter nochmals erheblich erschwerten Bedingungen möglich sein dürfte, in den georgischen Arbeitsmarkt reintegriert zu werden. Gelingt ihnen das nicht, und wendet sich die Familie des Betroffenen aufgrund der Homosexualität von dem Rückkehrer ab (s.o.), besteht die erhebliche Gefahr, dass ein Leben unterhalb des Existenzminimums droht, welches für sich gesehen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK begründen kann (siehe oben). Für erwerbslose Personen in Georgien ist nach den Erkenntnissen die finanzielle Sicherung des Lebensunterhaltes nicht unproblematisch. So beschränkt sich die staatliche gewährte Sozialhilfe, die der Kläger nach seiner Rückkehr beanspruchen könnte, auf einen geringen Betrag, der nur nach Prüfung der Bedürftigkeit gewährt wird (180 GEL, umgerechnet ca. 60,00 € pro Monat, vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, a.a.O., S. 16). Ohne eigene Arbeit oder familiäre Unterstützung ist die Sicherung des Lebensunterhaltes kaum möglich (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, a.a.O., S. 16: Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband). Auch aus den Reihen der georgisch-orthodoxen Kirche erfolgen diskriminierende und bedrohende Aktivitäten. Die georgisch-orthodoxe Kirche spielt historisch bedingt eine wichtige Rolle im georgischen Gesellschaftsgefüge. Als Ergebnis der „religiösen Erweckung“, die in den 1980er Jahren stattfand, insbesondere in Ländern wie Georgien, wo traditionelle Kirchen historische Macht und Bedeutung hatten, hat der politische und soziale Einfluss der Kirche stetig zugenommen. Im postsowjetischen Georgien wurde das orthodoxe Christentum nicht nur auf gesellschaftlicher, sondern auch auf staatlicher Ebene relevant. Der georgisch-orthodoxen Kirche gelang es, ihre Position als aktiver und prominenter Akteur im öffentlichen Raum zu stärken und umfassend an Einfluss zu gewinnen (zur Rolle der Kirche in Georgien ausführlich Köksal, Aydingün, Gürsöy, Religious Revival and Deprivatization in Post-Soviet Georgia: Reculturation of Orthodox Christianity and Deculturation of Islam, Politics and Religion, 12 [2019], 317-345). Die öffentliche Meinung in Georgien ist daher stark von den konservativen Werten der georgisch-orthodoxen Kirche geprägt und steht LGBTI-Personen ablehnend gegenüber (Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage zu: „Internationale Lage der Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern und Intersexuellen“, BT-Drs. 19/9077, S. 27). Diese kirchliche Abneigung gegen LGBTI-Personen hat der Kläger insoweit selbst erfahren, als er von den Oberen des Klosters, in dem er einige Zeit als Jugendlicher arbeitete, körperlich misshandelt wurde. Die Diskriminierung betrifft darüber hinaus die Bereiche Bildung (siehe etwa ilga, Georgien 2019, S. 6; CoE, Recommendation to Member States 2018, a.a.O., S. 29f.) und Sport (etwa CoE, Recommendation to Member States 2018, a.a.O., S. 33). Schließlich findet die allgemeine Abneigung, die in der Gesellschaft gegenüber LGBTI-Personen vorhanden ist, auch in Form von „Hate-Speech“ verbreitet Ausdruck (dazu MDF / UNAG / USAID: Hate Speech 2019; sowie die Vorgängerberichte aus den Jahren 2016-2018). Ein großer Teil der von diesen Organisationen in dem aktuellen Bericht dokumentierten homophoben Botschaften behauptete, dass der Westen der georgischen Gesellschaft Homosexualität aufzwinge (156) und ihr inakzeptable Werte gegen die Institution der traditionellen Familie einrede (84). Die Rechte der LGBT-Gemeinschaft wurden als Propaganda der Perversion und Verletzung der Mehrheitsrechte dargestellt (147); Homosexualität wurde als Sünde, Abweichung und Krankheit beschrieben (143) und auch in Zusammenhang mit Drogenmissbrauch und Drogenkriminalität gestellt (45). Ein Teil der Autoren homophober Kommentare sprach sich gegen die gleichgeschlechtliche Ehe aus (38), während in bestimmten Fällen die individuelle sexuelle Identität in einem negativen Kontext diskutiert wurde (37). Es gab 23 Erklärungen zur Förderung von Gewalt gegen LGBT-Vertreter und 23 Erklärungen mit homophobem Bezug, in denen gefordert wurde, das Antidiskriminierungsgesetz aufzuheben. Homophobie ist nach diesen Erkenntnissen das beherrschende Thema der diskriminierenden Kommentare, die von den überwachten Medien abgegeben wurden (310). Die Mehrheit dieser Kommentare erschien in der Online-Stelle Georgia & World (161), gefolgt von der Zeitung Asaval-Dasavali (87), der Online-Stelle Sakinformi (26), der Zeitung Alia (17) und dem Fernsehkanal Obiektivi (15) (vgl. dazu MDF / UNAG / USAID: Hate Speech 2019, S. 16, 22). Auch Vertreter politischer Parteien fielen zum Teil durch Hate Speech auf. Die meisten dieser homophoben Äußerungen wurden von der Allianz der Patrioten (25) getätigt, gefolgt von Georgian Troup (19), Free Georgia (14), Democratic Movement - United Georgia (8) und der Regierungspartei Georgian Dream (7) (vgl. dazu MDF / UNAG / USAID: Hate Speech 2019, S. 29). cc. Nach der derzeitigen Erkenntnislage ist der georgische Staat nicht willens und in der Lage, Homosexuelle wirksam vor der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die georgische Gesellschaft zu schützen. Diese Frage wird zwar in der jüngeren Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (tendenziell verneinend, aber letztlich offen: VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2018 – An 4 K 17.33046 –, juris Rn. 25, 31; bejahend VG Trier, Urteil vom 20. Juni 2018 – 1 K 1063/18.TR –, juris Rn. 33 ff.; beide jeweils auf der Grundlage des Lageberichts des Auswärtigen Amtes von 2017). Ältere Entscheidungen setzten ihre Hoffnung in einen gesellschaftlichen Umbruch, für den der georgische Staat die rechtlichen Rahmenbedingungen bereits geschaffen habe, es brauche lediglich noch etwas Zeit, bis die eingeleiteten staatlichen Schritte vollumfänglich in allen Lebensbereichen griffen (etwa VG Hannover, Urteil vom 18. Februar 2015 – 1 A 109/13 –, juris, S. 9, 11, 11f.; ähnlich VG Chemnitz, Urteil vom 1. November 2017 – 1 K 3325/16.A –, juris, S. 15; VG Berlin, Urteil vom 29. August 2019 – VG 31 K 597.17 A –, S. 5 f.). Diese Hoffnungen haben sich zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht erfüllt. Zunächst ist insoweit zu konstatieren, dass Georgien insbesondere nach den Erkenntnissen des Unabhängigen Experten der UN in den letzten Jahren seinen institutionellen Rahmen erheblich gestärkt hat, um ein koordiniertes Vorgehen im Bereich der Menschenrechte zu gewährleisten. Das Land habe auch bedeutende politische Maßnahmen im Bereich der Menschenrechte und der Bekämpfung von Diskriminierung durchgeführt. Eine nationale Strategie zum Schutz der Menschenrechte in Georgien für die Jahre 2014 bis 2020 (vgl. EU / United Nations Development Programme [UNDP], Implementation of the national strategy for the protection of Human Rights in Georgia, 2014-2020) wurde verabschiedet. Diese Strategie beinhalte unter anderem die Aufgabe, Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität zu bekämpfen. Die jährlichen Aktionspläne, die zur Erreichung der in der Strategie festgelegten Ziele angenommen wurden, seien die ersten politischen Dokumente, in denen Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte von LGBTI-Personen in Georgien dargelegt werden. Zusammengenommen offenbaren diese Anstrengungen ein strategisches Denken zur Bekämpfung von Diskriminierung und Gewalt auf der Grundlage von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 4 f.). Dies erkennen auch Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Rechte der LGBTI-Gemeinde einsetzen, beispielsweise das „Equality Movement“ an (Equality Movement, National Report 2018, a.a.O., S. 6 f.). Eine hinreichende Schutzwilligkeit und Schutzbereitschaft ergibt sich nach der Überzeugung der Kammer aber nicht bereits allein daraus, dass in einem Rechtssystem grundsätzlich (gesetzliche) Gleichstellungs- und Schutzmechanismen vorhanden sind. Diese müssen vielmehr auch entsprechend angewendet und durchgesetzt werden. Sofern diesbezüglich offenbar die Auffassung vertreten wird, dass bereits das Vorhandensein dieser Vorschriften genüge, und ein hinreichender Vollzug der Vorschriften bei der Beurteilung der Schutzbereitschaft außer Betracht zu bleiben habe, sofern jedenfalls daran gearbeitet werde, für Toleranz und Implementierung / Anwendung der Normen zu werben (so etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 8 LA 221/12 –, juris Rn. 19), erachtet die Kammer dies für nicht überzeugend, da allein das Schaffen von Normen, die letztendlich nicht durchgesetzt werden, den Betroffenen einen wirksamen Schutz nicht vermitteln kann (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 12. Januar 2017 – A 6 K 2344/15 –, juris Rn. 28). Der Bericht des Unabhängigen Experten der UN, der vom Auswärtigen Amt in dessen aktuellem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019) ganz maßgeblich zitiert wird, zeigt nun für Georgien, dass die existierenden Vorschriften zum Teil überhaupt nicht oder jedenfalls nicht wie vorgesehen angewendet werden. Entsprechend kommt der Unabhängige Experte der UN zu dem Schluss, dass eine „sehr große Mehrheit“ der gesetzten Ziele noch nicht erreicht worden sei, und bei den meisten von ihnen nur sehr geringe Fortschritte zu verzeichnen seien. Dies stehe im Einklang mit den von dem Unabhängigen Experten der UN gesammelten Erfahrungsberichten. Danach hätten die öffentlichen Maßnahmen noch keine signifikanten Auswirkungen gezeitigt (zum Ganzen vgl. UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 4 f.). Entsprechend besteht nach der Auffassung des Unabhängigen Experten ein verstärkter Handlungsdruck, um auch faktisch ein angemessenes Schutzniveau herzustellen. Ohne dringende Maßnahmen, um die LGBTI-Gemeinschaft sichtbar zu machen sowie Gewalt und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der geschlechtsspezifischen Identität zu bekämpfen, werde Georgien seinen Verpflichtungen, die die Menschenrechte dem Staat auferlegen, nicht nachkommen. Die Legislative, die Justiz und die Exekutive sowie nichtstaatliche Akteure wie die Zivilgesellschaft, Glaubensgemeinschaften, die Medien und der Privatsektor müssen nach Auffassung des Unabhängigen Experten der UN „dringend reagieren“ (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 4 f.). Diese grundlegende Erkenntnis, wonach zwar ein institutioneller Rahmen geschaffen, dieser aber im alltäglichen Leben (noch) nicht durchgesetzt wird, wird von anderen Akteuren, die die Lage in Georgien untersucht haben, geteilt. So kommt etwa das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dem Ergebnis, dass der Staat keine wirksamen Schritte unternehme, um das Bewusstsein in der Gesellschaft zu schärfen. Der unabhängige Ermittlungsmechanismus, der Überschreitungen von Amtsbefugnissen objektiv untersuchen soll, sei 2018 noch nicht geschaffen gewesen. Die Justiz habe 2018 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllt. Die Verfahrensrechte der Opfer hätten sich nicht verbessert. Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibe ein anhaltendes Problem. Die Behörden weigerten sich routinemäßig, denjenigen, die Missbrauch anzeigen, den rechtlichen Opferstatus zu gewähren, und beraubten sie dadurch der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten (BFA, Länderinformationsblatt 2019, a.a.O., S. 22). Das bei seiner Einführung mit großen Hoffnungen verbundene Antidiskriminierungsgesetz (siehe BT-Drs. 19/3147, S. 4: „fortschrittliche georgische Antidiskriminierungsgesetz“) greift danach in Bezug auf die Diskriminierung von LGBTI-Personen gerade nicht. Wurden in der Anfangsphase noch lediglich „gewisse Unzulänglichkeiten“ bei der Umsetzung unterhalb des relevantes Maßes zur Bestimmung der Schutzunwilligkeit bemängelt (so BT-Drs. 19/3147, S. 4), wird in den aktuellen Berichten nunmehr übereinstimmend von einer „ungleichmäßigen Durchsetzung“ je nach Grund der Diskriminierung gesprochen, so dass sich die Lage beispielsweise für Frauen gebessert habe, LGBTI-Personen aber (weiterhin) gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt seien (Freedom in the World 2019, a.a.O., S. 4; BFA, Länderinformationsblatt 2019, a.a.O., S. 22). Vom Ombudsmann angeregte Änderungen zur Verbesserung der Wirksamkeit des Gesetzes wurden nicht umgesetzt (EU, Assoziation-Report 2019, a.a.O., S. 4). Im Konkreten bedeutet dieses Zurückbleiben der öffentlichen Institutionen hinter den gesetzlichen Vorgaben, dass erhebliche Schutzlücken entstehen, zum Teil unmittelbar durch ein Handeln oder Unterlassen der Behörden, zum Teil mittelbar dadurch, dass das Vertrauen in die Institutionen schwindet und diese von vornherein nicht mehr im Rahmen von deren Zuständigkeiten in Anspruch genommen werden. So wird beispielsweise davon berichtet, dass in einigen Fällen die Polizei bei Taten gegenüber Homosexuellen nicht eingeschritten sei oder angezeigte Vorfälle nur unzureichend aufklärte. Oft zögerten auch die Opfer, die Taten bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, da sie um die Enthüllung ihrer sexuellen Orientierung fürchteten und das Vertrauen in die Sicherheitsbehörden fehle (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 5, a.a.O. S. 4 f.). Nur wenige LGBTI-Personen nutzen zudem bei Gewalterfahrungen staatliche Anlaufstellen, da diese nicht auf die Bedürfnisse von LGBTI-Personen eingestellt seien (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, a.a.O., S. 10 f.). Ein weiteres wiederholt beschriebenes Problem stellt in diesem Kontext insbesondere die mangelnde Durchsetzung derjenigen Gesetze dar, welche geschaffen wurden, um die Strafen für Taten zu schärfen, die im Hinblick auf die sexuelle Orientierung des Opfers begangen wurden (Hassverbrechen, insbesondere Art. 53 des georgischen Strafgesetzbuches). Im Jahr 2016 gab die Menschenrechtsabteilung der georgischen Staatsanwaltschaft zwar eine Empfehlung für Staatsanwälte zur Anwendung von Artikel 53 des Strafgesetzbuches über erschwerende Umstände heraus und es wurde eine Schulung zur Identifizierung von Hassmotiven im Rahmen von Ermittlungen und Verfahren durchgeführt. Diese Bemühungen haben auch – so der Unabhängige Experte der UN – jedenfalls auf Ebene der Staatsanwaltschaften zu einer stetigen Zunahme der Identifizierung von Hassverbrechen auf der Grundlage der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität geführt (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 9). Diese Entwicklung finde sich auf der Ebene der Justiz in dieser Form jedoch nach wie vor nicht wieder. So verknüpfen nach den vorliegenden Erkenntnissen die Strafverfolgungsbehörden nach wie vor nur selten Artikel 53 oder Artikel 142 des Strafgesetzbuches mit Fällen von Gewalt gegen LGBTI-Personen. Laut Unabhängigem Experten der UN haben die Gerichte das Gesetz über erschwerende Umstände in Bezug auf sexuelle Orientierung oder geschlechtsspezifische Identität bislang „nie“ angewandt. Die georgischen Behörden seien sich nach seinen Erkenntnissen generell einig, dass das Hauptproblem in der falschen Einstufung von hassmotivierten Straftaten als gewöhnliche Straftaten liege, die sich aus mangelndem Bewusstsein und Vorurteilen ergebe, die das gesamte Justizsystem durchdringen. Während der Oberste Gerichtshof insoweit erklärt habe, dass dies auf einen Mangel an strafrechtlichen Informationen zurückzuführen sein könnte, kam der Unabhängige Sachverständige zu dem Schluss, dass homo- oder transphobe Straftaten bisweilen durch eine unzureichende Identifizierung des Opfers unsichtbar gemacht würden (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 9). Im Fall der ermordeten Transgender-Person Zizi Chekalidze etwa unterließ es das Gericht, in seinem Urteil die Transphobie als strafschärfenden Umstand zu berücksichtigen, obwohl dies – wie dargelegt – in Art. 53 des georgischen Strafgesetzbuches so vorgesehen ist (ilga World, State-sponsored Homophobia, 13. Ausgabe 2019, S. 152). Entsprechend kommt etwa auch das Human Rights Center (HRIDC) zu der Feststellung, dass die Normen in der Praxis nicht nach Bedarf angewendet würden, was den Mangel an Qualifikation sowie den fehlenden politischen Willen zeige, die dem Staat auferlegten internationalen Verpflichtungen zu erfüllen und wirksame Mechanismen zu schaffen, um die Gleichstellung in der Gesellschaft zu gewährleisten (HRIDC, Annual Report - State of Human Rights in Georgia, 2018, S. 11). Das USDOS führt in seinem aktuellen Bericht zur Menschenrechtslage in Georgien (Country Report on Human Rights Practices 2018 – Georgia, 13. März 2019) ebenfalls aus, dass das Strafgesetzbuch das Handeln auf der Grundlage von Vorurteilen aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität einer Person zwar zu einem erschwerenden Faktor für alle Verbrechen mache, die Regierung das Gesetz jedoch nach den Angaben von Nichtregierungsorganisationen selten durchsetze, und den Strafverfolgungsbehörden eine belastbare und nachhaltige Ausbildung in Sachen Hassverbrechen fehle (S. 34). Dieser Missstand wird insbesondere auch dadurch verdeutlicht, dass der Oberste Gerichtshof in den ersten acht Monaten des Jahres 2018 1.578 Fälle von häuslicher Gewalt registrierte, dem Unabhängigen Experten der UN aber keinerlei Informationen darüber liefern konnte, welcher dieser Fälle mit der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität des Opfers zusammenhängt. Im Dezember 2018 wurde zudem der Verhaltenskodex für Abgeordnete verabschiedet, der erniedrigende, obszöne, sexistische und diskriminierende Aussagen und Handlungen sowie die Verwendung von „Hate Speech“ (zum Hass aufstachelnde Aussagen) verbietet. Wenn Parlamentarier gegen diesen Kodex verstoßen, werden unter anderem ihr Name und eine kurze Beschreibung der Verletzung auf der Website des Parlaments veröffentlicht. Auch dieser Mechanismus, der entsprechende Äußerungen sichtbar machen könnte, wird allerdings nach der vorliegenden Erkenntnislage noch nicht umgesetzt (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 8). Im Bereich des Berufs- und Arbeitslebens erhalten LGBTI-Personen vom georgischen Staat ebenfalls nicht den Schutz, den sie benötigen. Obwohl das georgische Arbeitsgesetzbuch bereits seit 2006 Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung ausdrücklich verbietet, ist diese Diskriminierung nach allen verfügbaren Berichten am Arbeitsplatz nach wie vor üblich, ohne dass nach den Erkenntnissen des Unabhängigen Experten der UN dagegen wirksam von Seiten des Staates vorgegangen wird (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 14). Der Unabhängige Experte der UN hat darüber hinaus festgestellt, dass die insbesondere im Bereich von Kultur und Sport bestehenden Möglichkeiten, auf die Belange und Bedürfnisse von LGBTI-Personen hinzuweisen und die allgemeine Akzeptanz zu fördern, bislang nicht genutzt würden. So gebe es bis heute kein staatliches Programm, den gesellschaftlichen Vorbehalten etwa auf dem Wege der Kultur oder des Sportes zu begegnen (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 17). Entsprechendes gilt für den Bereich der Bildung. So sind LGBTI-Personen dort zum Teil Mobbing ausgesetzt (siehe oben), und ein wirksamer staatlicher Schutz dagegen ist (derzeit) nicht gewährleistet. Das Gesetz über die allgemeine Bildung (Art. 9 Abs. 1) und das Gesetz über die Hochschulbildung Georgiens (Art. 3 Abs. 2 Nr. h) verbieten zwar Diskriminierung. Der Verhaltenskodex für Pädagogen (Art. 3) verpflichtet die Lehrer zudem, es zu verhindern, dass die Schüler verbal, physisch oder psychisch missbraucht werden, und darüber hinaus die Gesundheit und persönliche Sicherheit der Schüler zu schützen. Es gibt jedoch nach den Erkenntnissen des Unabhängigen Experten der UN insbesondere keine spezifischen Richtlinien oder Programme zur Förderung der Toleranz gegenüber verschiedenen sexuellen Orientierungen oder Geschlechteridentitäten in Bildungseinrichtungen (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 16). Ein Versuch der Nichtregierungsorganisation „Equality Movement“ im Jahr 2018, die Haltung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gegenüber LGBTI-Personen zu untersuchen, wurde von dem Bildungsministerium, den Schulen und auch den Lehrern selbst nicht unterstützt (ilga Europe, Georgien 2019, S. 7). Erschwerend ist schließlich noch zu berücksichtigen, dass der georgische Staat (derzeit) nicht nur nicht schutzbereit und schutzwillig ist (siehe die bisherigen Ausführungen), sondern teilweise aktiv eine Stärkung der Rechte der LGBTI-Gemeinde konterkariert. So wurde etwa neben allen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Gleichstellung der LGBTI-Gemeinde im Dezember 2018 die georgische Verfassung so geändert, dass der Bund der „Ehe“ im verfassungsrechtlichen Sinn nur heterosexuellen Paaren offen steht, worin ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK liegen könnte. Das durch diese Vorschrift verbürgte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeutet zunächst, dass der Staat in diese Bereiche ohne eine Rechtfertigung nicht eingreifen darf. Damit besteht der wesentliche Zweck dieser Verbürgung darin, den Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen der staatlichen Gewalt zu schützen. Neben diesem Abwehrrecht hat der EGMR aus dem Recht auf „Achtung“ des Privat- und Familienlebens aber zugleich eine Verpflichtung des Staates zu positiven Schutzmaßnahmen abgeleitet, und zwar durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung. Allerdings sind beide Pflichten schwer voneinander abzugrenzen. In beiden Fällen kommt dem Staat nach der EMRK ein gewisser Spielraum zu (Hofmann, in: Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar, AusländerR, 23. Edition Stand 01.08.2019, Art. 8 EMRK Rn. 14 m. w. N.). Die Nichtzulassung der Ehe für homosexuelle Paare verstößt nach der Rechtsprechung des EGMR jedoch nur dann nicht gegen die Menschenrechtskonventionen, wenn es eine Alternative mit ähnlichen rechtlichen Wirkungen gibt (EGMR, Urteil vom 21. Juli 2015 – 18766/11, 36030/11, NJOZ 2017, 34; EGMR, Entscheidung vom 9. Juni 2016 – 40183/07 –, juris (Ls.) sowie (Volltext in französischer Sprache) BeckRS 2016, 103661). Dies ist hier indes nicht der Fall. In Georgien existiert derzeit keine der Ehe vergleichbare Möglichkeit für Homosexuelle, eine Lebenspartnerschaft offiziell registrieren zu lassen (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 13). Darüber hinaus beteiligen sich zum Teil auch Politiker der Regierungspartei „Georgischer Traum“ aktiv an der gegen die LGBTI-Gemeinde gerichteten „Hate Speech“ (MDF/ UNAG / USAID: Hate Speech 2019, S. 27; CoE, Recommendation to Member 2018, a.a.O., S. 17, 17f.; ilga Europe, a.a.O., Georgia „Bias-motivated speech“) und tragen damit dazu bei, dass derartige Vergehen gesellschaftlich nicht nur nicht verurteilt, sondern sogar noch gefördert werden (BFA, Länderinformationsblatt 2019, a.a.O., S. 32). dd. Bei einer Abwägung der soeben skizzierten Probleme und Diskriminierungen, unter denen Homosexuelle in Georgien zu leiden haben, mit den Fortschritten, die jedenfalls auf institutioneller Ebene unter anderem durch den Erlass neuer Gesetze durchaus gemacht worden sind, reichen die drohenden Gefahren aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMR zu begründen. Nach der vorliegenden Sachlage würde der Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Georgien voraussichtlich in nahezu allen gesellschaftlichen Bereichen auf Ablehnung und Diskriminierung stoßen, gegen die ihn der georgische Staat nicht wirksam zu schützen willens bzw. in der Lage ist. Zudem steht zu befürchten, dass sein familiäres Umfeld ihn nicht in ausreichendem Maße unterstützen wird. Einzelne geschilderte Übergriffe gegenüber Homosexuellen belegen zwar grundsätzlich nicht die Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Staates (BayVGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 9 ZB 17.30302 –, juris Rn. 4). Auch das Fortbestehen vereinzelter Verfolgungshandlungen und damit gewisse Schutzlücken schließen die Wirksamkeit des Schutzes nicht grundsätzlich aus (VG Potsdam, Urteil vom 13. Juni 2018 – VG 6 K 268/16.A –, juris, S. 10 m. w. N.). Die Stigmatisierungen und Diskriminierungen, die LGBTI-Personen durch die georgische Öffentlichkeit (Gesellschaft, Kirche, Parteien) ausgesetzt sind, haben aber ein solches Maß erreicht, und es findet eine Aufklärung und Verfolgung dieser Taten in einem nur derart geringen Umfang statt, dass nicht nur von einzelnen Übergriffen und vereinzelten Schutzlücken, sondern einem systemischen Schutzproblem auszugehen ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass geschaffene Rechtsnormen nicht angewendet werden (siehe oben). Dadurch wird eine erhebliche Gefahr begründet, dass entsprechende Verbrechen marginalisiert werden, mit der Folge, dass sich LGBTI-Personen dann, wenn sie sich einer diskriminierenden Handlung ausgesetzt sehen, den staatlichen Schutz von vornherein nicht mehr suchen. Auch ein Verweis darauf, dass LGBTI-Personen etwa in großen Städten des Landes ungefährdet leben können, ist hier kein gangbarer Weg. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Erkenntnislage nämlich gerade nicht, dass etwa die großen Städte wie Tiflis, Kutaissi oder Batumi von den Problemen, denen sich LGBTI-Personen ausgesetzt sehen können, verschont blieben. Vielmehr finden sich viele dieser Probleme in den großen Städten des Landes wieder, in denen die LGBTI-Gemeinschaft – womöglich anders als in ländlichen Gebieten – sichtbar auftritt. Gerade auch in Tiflis kommt es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen LGBTI-Personen, der Polizei und insbesondere rechts-nationalistischen Gruppierungen (etwa bereits im Jahre 2013 im Zusammenhang mit den Protesten gegen die Demonstrationen am IDAHOT-Tag, vgl. UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 13; Ähnliches ereignete sich im Jahre 2019, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, a.a.O., S. 8). Auch im alltäglichen Leben und fernab von Großveranstaltungen, die durch bzw. für die LGBTI-Gemeinschaft durchgeführt werden, kommt es zu zum Teil gewalttätigen Ausschreitungen (etwa im Zusammenhang mit der Premiere eines homosexuellen Liebesdramas, siehe dazu „Proteste in Georgien gegen Film über einen schwulen Tänzer“, Tagesspiegel, 9. November 2019). III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. Die Klage des Klägers hatte unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme nur zu 1/6 Erfolg. Der Verpflichtungsantrag des Klägers war unzulässig. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG ist für den Fall, dass ein Folgeantrag unter Heranziehung des § 71 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wird, alleine die Anfechtungsklage, nicht aber die Verpflichtungsklage statthaft (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4.16 –, BVerwGE 157, 18). Soweit in der zuvor ergangenen Rechtsprechung zum Folgeantrag eine Verpflichtung der Gerichte zum „Durchentscheiden“ angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr an dieser Rechtsprechung festgehalten (BVerwG, a.a.O., Rn. 17). Somit trägt der Kläger bereits die Hälfte der Kosten des Verfahrens. Auch den danach statthaften Anfechtungsantrag hat der Kläger letztendlich nicht gestellt, so dass er insoweit auf eine weitere Prüfung durch das Bundesamt, ob ihm die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann, verzichtet hat. Dies führt zur Überzeugung der Kammer zu einer weiteren aus § 155 Abs. 2 VwGO resultierenden Kostentragungsverpflichtung des Klägers in Höhe von 2/6. Eine abweichende Regelung der Kostentragung war schließlich auch nicht in Anbetracht der Umstände des hiesigen Einzelfalles angezeigt. Insoweit ist dem Kläger einerseits zuzugeben, dass das Bundesamt in seinem ersten Asylverfahren die bereits dort vorhandenen Hinweise auf dessen Homosexualität übersehen und sich entsprechend nicht – obwohl dies von Anfang an geboten gewesen wäre – mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob für den Kläger ein Abschiebungsverbot festzustellen ist. Andererseits ist der Kläger nach Stellung des ersten Asylantrages unter Rücknahme desselben nach Georgien zurückgereist, so dass durchaus Anhaltspunkte für das Bundesamt bestanden, dass die Situation vor Ort sich jedenfalls für den Kläger nicht als derart drastisch darstellte, dass eine Abschiebung verboten wäre. Zudem ist auch nach der Durchführung des Gerichtsverfahrens zweifelhaft, ob der Kläger mit seinem Anfechtungsbegehren Erfolg gehabt hätte. So ist insbesondere offen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlagen, ob also nach dessen Maßgabe der Folgeantrag des Klägers (§ 71 AsylG) überhaupt einer sachlichen Prüfung durch das Bundesamt hätte unterzogen werden müssen. Diese Zweifel begründen sich insbesondere darauf, dass der Kläger nach der Rücknahme seines ersten Asylantrages noch knapp drei Wochen in der Bundesrepublik Deutschland blieb, bevor er nach Georgien ausreiste. Dass ihn dort eine Situation erwartete, die im Vergleich zur Lage bei seinem ersten Asylantrag einen „Qualitätssprung“ darstellte, welcher für die Zulässigkeit eines Folgeantrages nach § 71 AsylG im Allgemeinen für erforderlich erachtet wird (siehe etwa OVG Koblenz, Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11048/10.OVG –, BeckRS 2012, 49772; Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, 44. Edition Stand 01.07.2019, § 51 Rn. 36.1 m. w. N.), kann nicht festgestellt werden. Auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2019 ist das Vorliegen eines solchen Qualitätssprunges nicht glaubhaft. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 3. Eine Zulassung der Berufung durch die Kammer kam schließlich trotz grundsätzlicher Bedeutung der im vorliegenden Fall zu klärenden Fragen nicht in Betracht, da die Zulassung nur durch das Oberverwaltungsgericht vorgenommen werden kann, § 78 Abs. 2 AsylG. Der Kläger ist georgischer Staatsangehöriger christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit und begehrt mit seiner Klage aufgrund seiner Homosexualität die Feststellung eines Abschiebungsverbots im Hinblick auf Georgien. Der Kläger lebte vor seiner Ausreise aus Georgien in der Hauptstadt Tiflis und teilte sich die Wohnung mit seiner Mutter, seinem Großvater und seiner Schwester. Nach seiner ersten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Februar 2018 stellte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Berlin am 23. Februar 2018 einen ersten Asylantrag. Am 27. Februar 2018 und noch vor einer Anhörung durch das Bundesamt erklärte er schriftlich gegenüber dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten, freiwillig und dauerhaft in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen, und nahm seinen Asylantrag entsprechend zurück. Mit Bescheid vom 12. März 2018 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein (Ziff. 1 des Bescheides), nachdem der Kläger am selben Tag die Bundesrepublik Deutschland verlassen hatte. Ferner stellte das Bundesamt in dem Bescheid ohne nähere Begründung fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziff. 2 des Bescheides). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger keine Klage. Unter dem 24. Juli 2018 und nach seiner zweiten Einreise aus Georgien stellte er in Berlin einen erneuten Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt, welche auf diesen Antrag hin am 22. August 2018 durchgeführt wurde, gab er an, er wisse, seitdem er ungefähr zehn oder elf Jahre alt sei, dass er homosexuell sei. Aufgrund seiner Homosexualität habe er in Georgien bis zu seiner Ausreise eine Vielzahl von Problemen in nahezu allen Bereichen des Lebens gehabt und ein freies Leben nicht führen können. So sei er zum einen von seinem Großvater verprügelt worden, nachdem dieser erkannt gehabt habe, dass der Kläger homosexuell sei. Zum anderen habe es einen Vorfall in dem Männer-Kloster gegeben, wo er von 2008 bis ungefähr 2015 an den Wochenenden gearbeitet habe. Nachdem seine Familie herausgefunden gehabt habe, dass er homosexuell sei und Geschlechtsverkehr mit einem Bekannten seines Stiefvaters gehabt habe, habe sein Großvater dies den Klosteroberen mitgeteilt. Daraufhin habe ein Geistlicher, der an öffentlichen Demonstrationen gegen Homosexuelle teilnehme und diese auch angegriffen habe, ihn in das Gesicht geschlagen, ihn beschimpft und des Klosters verwiesen. Zudem sei er im Jahre 2016 mit einem Freund in Tiflis unterwegs gewesen und an einer U-Bahn-Station in einen Konflikt mit Passanten geraten. Diese Personen hätten seinen Freund gefragt, ob dieser ein Problem mit dem Ohrring des Klägers habe, was dieser verneint habe. Daraufhin sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen, im Zuge derer der Kläger einen Schlag auf die Nase bekommen habe, welcher zu einem Bruch der Nase geführt habe. Die von dem ihm und seinem Freund daraufhin gerufene Polizei habe ihnen nicht geholfen. Auch im beruflichen Kontext habe er, der zunächst als Moderator für den Fernsehsender „Trialet“ gearbeitet habe, Schwierigkeiten gehabt. So habe er zum Beispiel zwei Sendungen zum Thema Homosexualität moderiert und zu diesen Sendungen Homosexuelle und Transgender-Personen eingeladen. Im Zuge der Sendungen habe es viele obszöne Anrufe gegeben; darüber hinaus habe er nach der Sendung bei Facebook viele Freundschaftsanfragen und Drohnachrichten erhalten. Eine Anzeige bei der Polizei habe er diesbezüglich nicht erstattet, da die Polizei Homosexuellen nicht helfe, im Einzelfall sogar selbst Gewalt gegen Homosexuelle ausübe. Schließlich sei ihm aufgrund der Tatsache, dass er diese Sendungen moderiert habe, von dem Sender „Trialet“ gekündigt worden, wobei die Kündigung damit begründet worden sei, dass der Sender die Themen, die er in seinen Sendungen behandele, „nicht gebrauchen könne“, und niemanden beschäftigten könne, der so viele Drohungen erhalte. Weiter führte der Kläger aus, dass er im Zusammenhang mit der Ermordung von zwei Transgender-Personen in Batumi in Probleme geraten sei. Er sei mit einem Freund im Sommer 2017 nach Batumi gereist und habe sich mit den beiden getroffen. Einige Tage später seien die beiden Transgender-Personen sodann tot in ihrer Wohnung aufgefunden worden. Infolgedessen sei er aufgrund der Tatsache, dass er sich kurz vor dem Tod der beiden Transgender-Personen noch mit diesen getroffen habe, in den Fokus der polizeilichen Ermittlungen gerückt, allerdings habe sich der Verdacht gegen ihn nicht erhärtet. Die Rücknahme des ersten Asylantrages und Rückreise nach Georgien erklärte der Kläger damit, dass ein Bekannter, der in Deutschland ansässig gewesen sei, „belastendes Material“ in Form von Videos und Gesprächsmitschnitten an einen TV-Sender nach Georgien gesendet habe. Deren Veröffentlichung habe der Kläger vor Ort verhindern wollen. Während seines Aufenthaltes in Georgien habe die Hauptverhandlung bezüglich des Mordes an den Transgender-Personen in Batumi stattgefunden, bei der der Kläger als Zeuge ausgesagt habe. Im Zuge der Verhandlung und nach dieser sei er von den Familien der Opfer und der Angeklagten angefeindet worden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Januar 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens lägen nicht vor (Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides). Zudem lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 12. März 2018 bezüglich der Feststellung zu Abschiebungsverboten ab (Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides). Die Entscheidung in Ziff. 2 des Bescheides begründete das Bundesamt insbesondere damit, dass auch im Hinblick auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht vorlägen und im Übrigen die Probleme, die der Kläger in Georgien aufgrund seiner Homosexualität erleiden müsse, nicht die Intensität aufwiesen, die für die Feststellung eines Abschiebungsverbots erforderlich sei. Der Bescheid wurde dem Kläger in dessen Unterkunft am 9. Januar 2019 zugestellt. Am 22. Januar 2019 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen den Bescheid vom 4. Januar 2019, welcher ihm am 9. Januar 2019 zugestellt wurde, erhoben. Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf das Vorbringen in seiner Anhörung durch das Bundesamt und vertieft dieses weiter. Nachdem der Kläger zunächst angekündigt hatte, zu beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, ihn als Flüchtling anzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen; hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Georgiens vorliegen, hat er seine Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. November 2019 unter Rücknahme der Klage im Übrigen auf die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Georgien beschränkt. Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2019 zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote hinsichtlich Georgien vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages bezieht sich die Beklagte maßgeblich auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2019 hat die Kammer den Kläger persönlich zu seinen Fluchtgründen angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrages des Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Erst- und Folgeverfahren) sowie der den Kläger betreffenden Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.