OffeneUrteileSuche
Urteil

38 K 170.19 A

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1121.38K170.19A.00
20Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Homosexuelle / Transsexuelle werden in Georgien aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgt. Die starke homophobe Grundhaltung der georgischen Bevölkerung führt in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens zu zum Teil schwerwiegenden Problemen, mit denen LGBTI-Personen umgehen müssen. Nach der Erkenntnislage ist der georgische Staat derzeit nicht willens und in der Lage, Homo- und Transsexuelle wirksam vor der geschilderten Verfolgung durch die georgische Gesellschaft zu schützen. Eine interne Fluchtalternative steht insoweit nicht zur Verfügung.(Rn.36) (Rn.43)
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2019 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Homosexuelle / Transsexuelle werden in Georgien aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgt. Die starke homophobe Grundhaltung der georgischen Bevölkerung führt in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens zu zum Teil schwerwiegenden Problemen, mit denen LGBTI-Personen umgehen müssen. Nach der Erkenntnislage ist der georgische Staat derzeit nicht willens und in der Lage, Homo- und Transsexuelle wirksam vor der geschilderten Verfolgung durch die georgische Gesellschaft zu schützen. Eine interne Fluchtalternative steht insoweit nicht zur Verfügung.(Rn.36) (Rn.43) Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2019 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2019 die Klage zurückgenommen hat, nämlich im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigte, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Hinsichtlich des nach der teilweisen Rücknahme der Klage noch zur Entscheidung stehenden Teiles derselben hat die Klage Erfolg. Die zulässige, insbesondere innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 74 Abs. 1 Hs. 1 Asylgesetz (AsylG) erhobene Klage ist begründet, denn der Bescheid des Bundesamts vom 28. März 2019 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr wegen einer ihr in Georgien wegen ihrer Homo- / Transsexualität drohenden Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Neben der Verfolgungshandlung (§ 3a Asyl) wegen eines Verfolgungsgrundes (§ 3b AsylG) bedarf es also eines verfolgungsmächtigen Akteurs (§ 3c AsylG). Dabei kann die Verfolgung nicht nur vom Staat ausgehen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 i.V.m. § 3d AsylG). Schließlich ist dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und weitere Voraussetzungen erfüllt sind (§ 3e Abs. 1 AsylG). Dies zugrunde gelegt, ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da sie als Homo- bzw. Transsexuelle (dazu a.) in Georgien einer Verfolgung jedenfalls durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt wäre (dazu b.), die an einen Verfolgungsgrund anknüpft (dazu c.) und gegen die sie zu schützen der georgische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage ist (dazu d.) und für sie keine interne Fluchtalternative besteht (dazu e.). a. Die Kammer ist insbesondere in Anbetracht der Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2019 davon überzeugt, dass diese homo- bzw. transsexuell ist. Die Einlassungen der Klägerin wiesen eine hinreichende Anzahl an Realkennzeichen auf, die eine Glaubhaftigkeit ihrer Aussage annehmen lassen. So trug diese sowohl in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als auch in der mündlichen Verhandlung ohne Widersprüche und hinreichend detailliert vor, wann und unter welchen Umständen sie ihre Homosexualität und ihre Transsexualität erkannt und unter welchen Schwierigkeiten sie deshalb zu leiden hatte. Ihre Aussage enthielt dabei weder inhaltliche noch strukturelle Warnsignale und war insbesondere von gleichbleibender Detailtiefe. Die Klägerin beantwortete in der mündlichen alle Nachfragen ruhig und bereitwillig und zeigte auch keine Tendenzen, den Fragen auszuweichen. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Umstand der am 27. Dezember 2017 erfolgten Eheschließung und den Bekundungen ihres Ehemannes sowie den Stellungnahmen des sie wegen ihrer HIV-Infektion behandelten Facharztes für Allgemeinmedizin. Auch die Beklagte hatte weder zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch nach der Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung Zweifel an deren Homo- bzw. Transsexualität. b) Die Klägerin wird als Homosexuelle / Transsexuelle in Georgien durch die georgische Bevölkerung verfolgt. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG sowohl Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) als auch solche die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffenen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (Nr. 2). Zu den Artikeln, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf, gehört Art. 3 EMRK, der unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verbietet. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreichen müssen, um eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, NVwZ 2017, 1187, Rn. 174). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25/18 –, NVwZ 2019, 61, juris Rn. 9). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darauf abzustellen, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Ausländer im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“) läuft, im Aufnahmestaat, im vorliegenden Fall also im Herkunftsland Georgien, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein; dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (dazu und zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2/19 –, juris Rn. 6 m.w.N. auch zur Rspr. des EGMR). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ferner ist zu beachten, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent ist kann daher nicht ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (zum Ganzen siehe BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2/19 –, juris Rn. 6 m.w.N. auch zur Rspr. des EGMR). Die Annahme einer Verfolgungshandlung durch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung setzt dabei voraus, dass diese Behandlung zielgerichtet wegen eines Verfolgungsgrundes erfolgt (zum Erfordernis des verfolgungsmächtigen Akteurs siehe statt aller BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 –, BVerwGE 162, 44, juris Rn. 11 m.w.N.; siehe dazu im Gegensatz die Annahme eines Abschiebungsverbots in Folge unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung: VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 148.19 A –, S. 7 m.w.N., zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Nach der Überzeugung der Kammer ist die Klägerin als Teil der LGBTI-Gemeinschaft bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer solchen zielgerichteten unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt. Auf eine eventuelle Vorverfolgung der Klägerin, die nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL 2011/95/EU die Vermutung einer erneuten Verfolgung begründen würde, kommt es daher nicht an. Dabei reicht es zwar nicht aus, dass es sich bei dem Herkunftsland um ein „homophobes Land“ handelt (dazu unter [1]) und es zu gesellschaftlicher Ausgrenzung und Stigmatisierung kommt (so zutreffend Nds. OVG, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 8 LA 221/12 –, juris Rn. 16), die zielgerichtete unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch die nichtstaatlichen Akteure muss vielmehr ein bestimmtes Maß erreichen. Dieses Maß ist jedoch im Fall der Klägerin erreicht. Nach der vorliegenden Sachlage würde diese im Fall ihrer Rückkehr nach Georgien voraussichtlich in nahezu allen gesellschaftlichen Bereichen auf Ablehnung und Diskriminierung stoßen und einer allgegenwärtigen Gewalt ausgesetzt sein (dazu unter [2]). (1) Wie sich sowohl aus den von der Kammer ausgewerteten Erkenntnismitteln (Stand der Erkenntnismittelliste: 5. November 2019) als auch aus den Schilderungen der Klägerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ergeben hat, ist in der georgischen Bevölkerung eine stark homophobe Grundhaltung zu erkennen. So beschreibt das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht, dass traditionelle Vorbehalte gegen Homosexuelle, die der Toleranz in der Gesellschaft in einigen Bereichen enge Grenzen setzen, in der georgischen Bevölkerung nach wie vor weit verbreitet seien (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien [Lagebericht], Stand: Juli 2019, 19. Oktober 2019, S. 11; so auch BT-Drs. 19/3147, S. 4). Die Situation von sexuellen Minderheiten sei insgesamt betrachtet „weiterhin sehr schwierig“ (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, a.a.O., S. 11, gegenüber „weiterhin schwierig“ im Lagebericht 2018, S. 10). Insbesondere im gesellschaftlichen Leben müssen Homosexuelle nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nach wie vor mit ungleicher Behandlung und Anfeindungen rechnen. Vereinzelt finde auch Gewaltanwendung statt. Angehörige sexueller Minderheiten seien deshalb oft gezwungen, ihre sexuelle Identität und Orientierung zu verbergen. Die öffentliche Meinung sei stark polarisiert und sehr geprägt von den konservativen Werten der gesellschaftlich tief verankerten orthodoxen Kirche. Der zuständige Unabhängige Experte der UN, der Georgien im September 2018 besucht habe, kritisiere in seinem Bericht, dass Gewalt und Diskriminierung allgegenwärtig seien und LGBTI-Personen (kurz für „Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexual/Transgender, Intersexual“) in Georgien aufgrund systemischer Faktoren nicht frei und gleichberechtigt leben könnten (zum Ganzen Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 10 f.). Nach anderen Erkenntnismitteln ist die LGBTI-Gemeinschaft in Georgien mit „außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung“ konfrontiert, ein großer Teil der Gesellschaft sei unzureichend über die Bedürfnisse und Rechte von Mitgliedern sexueller Minderheiten informiert. Der Einfluss von Anti-Gender-Gruppen und Homophobie sei in der Gesellschaft nach wie vor stark, wodurch LGBTI- Personen immer noch unter Unterdrückung, Diskriminierung und Gewalt leiden (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Georgien [Gesamtaktualisierung: 12.09.2019], S. 22, 32 f.). In weiten Teilen der Gesellschaft wird Homosexualität darüber hinaus als Krankheit und / oder Sünde angesehen (United Nations [UN], Report of the Independent Expert on protection against violence and discrimination based on sexual orientation and gender identity, 15. Mai 2019, S. 6; Media Development Foundation [MDF] / UN Association of Georgia [UNAG] / United States Agency International Development [USAID], Hate Speech 2019, S. 31). Das Hinweisen auf die Rechte und Bedürfnisse der LGBTI-Gemeinde wird zum einen als „homosexuelle Propaganda“ und als solche für schädlich empfunden, da nach den Befürchtungen von Teilen der Bevölkerung Homosexualität auf diese Weise „weiterverbreitet“ werden könne (Council of Europe [CoE], Hate Crime, Hate Speech, and Discrimination in Georgia: Attitudes and Awareness [Report of Public Survey], November 2018, S. 24 f.). Zum anderen wird dies als „Propaganda der Perversion“ sowie als eine Verletzung der Rechte der Mehrheit angesehen und so zum Teil auch offen kommuniziert (siehe etwa MDF / UNAG / USAID: Hate Speech 2019, S. 16). Nicht zuletzt wird die Gleichheit der Geschlechter und die Förderung der Rechte der LGBTI-Gemeinde als „rein westliche Idee“ eingeordnet, welche erst im Zusammenhang mit der beabsichtigten Assoziierung Georgiens mit der Europäischen Union zum Thema geworden sei (Tamar Tskhadadze, „Der Westen“ und der georgische „Unterschied“ – Über Geschlecht und Frauenemanzipation in Georgien, in „Georgien, neu buchstabiert. Politik und Kultur eines Landes auf dem Weg nach Europa“ [herausgegeben von der Heinrich-Böll-Stiftung], Sommer 2018, S. 58 ff.). Nach wie vor geben darüber hinaus etwa über 50 % aller Georgier an, Homosexuelle nicht als Nachbarn zu wollen (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 7. – 2010 lag der Wert noch bei 80 %; CoE, Report of Public Survey, November 2018, S. 21 f.: demgegenüber Drogenabhängiger: 67%, Straftäter: 67%, ansteckende Krankheit: 24%, Migranten: 3-6 % je nach Herkunft). Nur 22% der Befragten würden mit einem Homosexuellen Geschäfte machen (CoE, Report of Public Survey, November 2018, S. 7, 17 f.). Nach den Feststellungen des Unabhängigen Experten der UN scheint es insgesamt eine gesellschaftliche „Vision“ von Georgien als einem Land zu geben, das auch zukünftig ausschließlich aus heterosexuellen Personen besteht. Infolgedessen ist die Mehrheit der Ansicht, dass LGBTI-Personen ihre (sexuelle) Identität verbergen müssen, wenn sie als Bürger anerkannt werden wollen und die Sitten und Werte respektieren, die von der Mehrheitsgesellschaft als „gut“ anerkannt sind. Diese Überzeugungen werden von Protagonisten der Kirche aktiv gefördert, von Politikern, Regierungs- und Strafverfolgungsbehörden toleriert und manchmal unterstützt und von Massenmedien und in den sozialen Medien verbreitet (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 6 f.). Infolgedessen wendet nach den Erkenntnissen des Unabhängigen Experten der UN jede LGBTI-Person in Georgien eine Art „Überlebensstrategie“ an. Nur sehr wenige LGBTI-Personen sind durch Status oder Reichtum hinreichend geschützt, um dies nicht tun zu müssen; andere wiederum verlassen das Land und brechen ihre Familienbande, um anderswo Asyl und Schutz zu suchen. Diejenigen, die in Georgien bleiben, stehen nach den Erkenntnissen des Unabhängigen Experten der UN jedoch vor der Wahl, ihr wahres Selbst zu enthüllen und infolgedessen Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt zu sein oder diesen wesentlichen Aspekt ihrer Identität zu unterdrücken und zu verbergen und in einer Parallelwelt zu leben. Für diejenigen, die die zweite Variante wählen, ist die Unsichtbarkeit ihrer Bedürfnisse und ihrer Realitäten, die Nichtexistenz offizieller Daten und die ständige Angst vor Enthüllung ihr Schicksal (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 6 f.). (2) Im Einzelnen führt diese homophobe Grundhaltung nach der vorliegenden aktuellen Erkenntnislage, die zum Großteil in Übereinstimmung mit den Erlebnissen und Schilderungen der Klägerin steht, in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens zu zum Teil schwerwiegenden Problemen, mit denen LGBTI-Personen – wie die Klägerin – umgehen müssen. So hat der Unabhängige Experte der UN bei seinem Besuch in Georgien im September 2018 etwa ermittelt, dass Gewaltanwendung, Belästigung und Mobbing gegenüber Homosexuellen häufig auftreten (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 7: „pervasive“; siehe dazu auch die Bezugnahme ohne Distanzierung oder Relativierung durch das Auswärtiges Amt im Lagebericht 2019, S. 11: Gewalt und Diskriminierung sind „allgegenwärtig“). Obwohl LGBTI-Personen wie die Klägerin zu den am stärksten gefährdeten Personen in der Gesellschaft gehören, habe eine aktuelle Umfrage des Europarates ergeben, dass nur 33 % der Menschen in Georgien der Meinung sind, dass es wichtig ist, deren Rechte zu schützen (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 7; CoE, Report of Public Survey, November 2018, S. 24 f., deutlicher Abstand gegenüber allen anderen „Minderheiten“). Auch in anderen Erkenntnismitteln ist von einem Gewaltproblem gegenüber LGBTI-Personen die Rede. So heißt es beispielsweise im aktuellen Länderinformationsblatt des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass LGBTI-Personen mit „außergewöhnlicher Aggression“ konfrontiert seien (BFA, Länderinformationsblatt 2019, a.a.O., S. 22, neu gegenüber Länderinformationsblatt 2018). Ferner sind LGBTI-Personen „gelegentlich“ das Ziel „schwerer Gewalt“ (im Original: „serious violence“, vgl. Freedom in the World 2019 [Georgia], S. 14 [F4]) bzw. findet „vereinzelt“ auch Gewaltanwendung statt (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, a.a.O., S. 11; ebenso BT-Drs. 19/5314, S. 14 und BFA, Länderinformationsblatt 2019, a.a.O., S. 32) bzw. kommt es zu „mehreren Gewaltfällen im Jahr“ (United States Department of State [USDOS], County Report on Human Rights, 2018, S. 32; siehe beispielhaft die Fälle bei Equality Movement, National Report on the violations of human rights of gay men, other msm and trans people, in particular the right to health, in Georgia in 2018, S. 9). Nach den Erkenntnissen des georgischen Ombudsmannes („Public Defender of Georgia“) gab es auch in der aktuellen Untersuchungsperiode „zahlreiche“ Strafanzeigen in Bezug auf Verbrechen, die aufgrund der sexuellen Orientierung begangen worden sein sollen (Public Defender of Georgia, Special Report on the fight against discrimination 2018, 23. April 2019, S. 14). Diese Erkenntnisse decken sich mit den Erlebnissen der Klägerin, die ausführlich und nach Einschätzung des damaligen Anhörers insgesamt glaubhaft über frühere Gewalterfahrungen insbesondere im Jahr 2005 berichtet hat. LGBTI-Aktivisten, die sichtbar und öffentlichkeitswirksam für die Rechte der Gemeinschaft eintreten, sind noch stärker der Gefahr von Gewalt ausgesetzt als LGBTI-Personen, die sich nicht aktiv in der Öffentlichkeit engagieren. Nach Erkenntnissen etwa des United States Department of State (USDOS) berichteten LGBTI-Aktivisten, es sei üblich, dass sie ihre Büros aufgrund von Bedrohungen für die Sicherheit ihrer Mitarbeiter schließen müssten. Am 28. September 2018 wurden offenbar vier Personen, die mit „Equality Movement“, einer bedeutenden LGBTI-Nichtregierungsorganisation, in Verbindung stehen, im Hinterhof ihres Büros angegriffen. Die Angreifer sollen während des Angriffs homophobe Beleidigungen geschrien haben. Angesichts der anhaltenden Bedrohungen verlegte Equality Movement sein Büro vorübergehend an einen Ort mit privatem Wachschutz (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2018: Georgia, S. 35). Auch und insbesondere häusliche Gewalt gegenüber Homo- und Transsexuellen spielt nach den vorliegenden Erkenntnissen eine gewichtige Rolle. Nach einer vom Unabhängigen Experten der UN zitierten Umfrage aus dem Jahre 2018 gaben 84 Prozent der LGBTI-Personen an, dass sie in irgendeiner Form von Missbrauch durch Familienmitglieder betroffen waren (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 7 f.; siehe beispielhaft die Fälle bei Equality Movement, National Report 2018, a.a.O., S. 10 ff.). Diese Probleme beginnen nach den Feststellungen des Unabhängigen Experten bereits im Kindesalter: Für Jungen wird die Teilnahme an Aktivitäten oder Verhaltensweisen, die als „weiblich“ verstanden werden, als beschämend angesehen und sowohl von der Familie als auch der Gesellschaft abgelehnt. Mädchen, die Eigenschaften zeigen, die angeblich „männlich“ sind, werden als „Wildfang“ abgetan; von ihnen wird erwartet, dass sie sich mit der Zeit verändern. Sollte dies nicht geschehen, sind sie „extremer Gewalt“ ausgesetzt (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 7 f.). Im familiären Kontext können im Übrigen auch dann, wenn keine häusliche Gewalt angewendet wird, Probleme auftreten, insbesondere dadurch, dass sich die Familie nach dem Outing abwendet und im schlimmsten Fall den Kontakt vollständig abbricht. Diese Erkenntnisse finden ihre Bestätigung in dem klägerischen Vortrag. So berichtete sie durchgehend und widerspruchsfrei, dass sich mit Ausnahme ihrer Tante ihre gesamte Familie von ihr abgewendet habe. Auf der Grundlage der sexuellen Orientierung der Opfer begangene Hassverbrechen sind demgegenüber zwar in der Statistik der Justiz nicht relevant. Nach den Erkenntnissen des Unabhängigen Experten der UN aber ist die durch zivilgesellschaftliche Organisationen festgestellte Zahl der Fälle deutlich höher; eine dieser Organisationen berichtete, dass sie im Jahr 2017 an 38 solcher Fälle gearbeitet hatte und 40 in den ersten neun Monaten des Jahres 2018. Dies ist nach der Auffassung des Unabhängigen Experten der UN jedoch lediglich als die „Spitze des Eisbergs“ zu betrachten. Die überwiegende Mehrheit der Gewalt gegen LGBTI-Personen bliebe auch aufgrund von Versäumnissen der Strafverfolgungs- und Justizbehörden undokumentiert und werde durch diese unsachgemäße Dokumentation im Ergebnis „unsichtbar gemacht“ (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 8 f.). Es ist Homosexuellen darüber hinaus nicht immer ohne weiteres möglich, öffentlich etwa auf Demonstrationen auf ihre Belange aufmerksam zu machen. Nach den gewalttätigen Angriffen am Internationalen Tag gegen Homophobie und Transphobie (IDAHOT-Tag) im Jahr 2013 wurde Georgien vom EGMR angelastet, die LGBTI-Personen nicht ausreichend geschützt zu haben. 2013 griffen etwa tausend gewaltbereite Gegendemonstranten unter Anführerschaft von georgisch-orthodoxen Priestern erneut eine LGBTI-Demonstration an. Die georgisch-orthodoxe Kirche organisiert seit 2016 an dem Tag, an dem der IDAHOT-Tag stattfinden soll, eine Gegenveranstaltung, die sie als „Family Purity Day“ (etwa: Tag der Reinheit der Familie) bezeichnet. Während am IDAHOT-Tag 2017 und 2018 in Tiflis jeweils LGBTI-Veranstaltungen unter Polizeischutz stattfanden, hat der IDAHOT-Tag 2019 nicht stattgefunden. Die stattdessen von LGBTI-Aktivisten geplante „Tbilisi Pride Week“ im Juni 2019, in der Podiumsdiskussionen, Theateraufführungen und der „March of Dignity“ (etwa: Marsch der Würde) geplant war, konnte nur teilweise stattfinden. Die Organisatoren sahen sich mit massiven Gewaltandrohungen durch nicht-staatliche Akteure konfrontiert und verzichteten deshalb auf den „March of Dignity“ (zum Ganzen vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, a.a.O., S. 10 f.; EU / UN, Implementation of the national Strategy for the Protection of Human Rights in Georgia, Oktober 2019, S. 35f., 41, 47). LGBTI-Personen wird darüber hinaus der Zugang zu medizinischer Versorgung erschwert, insbesondere, aber nicht nur, im Rahmen der für die Klägerin erforderlichen Behandlung von HIV-Erkrankungen. Zwar erhalten seit 2004 alle Infizierten in Georgien kostenlos antiretrovirale Medikamente. Finanziert werden diese durch den georgischen Staat und den „Global Fund to Fight HIV/AIDS, Tuberculosis, and Malaria“. Alle HIV-infizierten georgischen Bürger haben Zugang zum Programm (BFA, Länderinformationsblatt 2019, a.a.O., S. 46 f.). Dieser dem Grunde nach bestehende Anspruch kann aber – wie sich aus den allgemeinen Erkenntnismitteln und dem Vortrag der Klägerin ergibt – für LGBTI-Personen im Alltag nicht immer vollumfänglich durchgesetzt werden. Nach den Erkenntnissen der Berliner AIDS-Hilfe bestehen „schwere Hindernisse“ im Hinblick auf den Zugang zum Gesundheitssystem (Berliner AIDS-Hilfe e. V., Auskunft an das Verwaltungsgericht Berlin, Oktober 2018). Auch der Unabhängige Experte der UN zeigte sich grundsätzlich „schockiert“ über das mangelnde Bewusstsein und das Stigmadenken des medizinischen Personals (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 15). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe stellte insoweit fest, dass Diskriminierungen aufgrund von Verhalten und nonkonformer sexueller Identität zu Einschränkungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung führen könne, insbesondere bei der Krankenversicherung oder bei angemessener medizinischer Versorgung. Studien hätten gezeigt, dass beim Gesundheitspersonal und den Dienstleistern von Gesundheitsdienstleistungen eine Praxis der Diskriminierung und Verletzungen des Rechts auf Privatleben und auf Schweigepflicht gegenüber LGBTI-Personen bestehe. Diese Praxis basiere häufig auf Unkenntnis oder Unwissen des medizinischen Personals zu den spezifischen medizinischen Bedürfnissen von LGBTI-Personen sowie auf negativen Stereotypen gegenüber diesen Menschen. Deshalb verzichteten LGBTI-Personen häufig darauf, Dienste der Gesundheitsversorgung aufzusuchen oder machten bei den Ärzten falsche Angaben. Das könne dazu führen, dass sie ungeeignete Behandlungen oder Medikamente erhielten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 28. August 2018, S. 10). Entsprechende Erkenntnisse haben auch weitere Organisationen erlangt, die den Zugang von LGBTI-Personen zum georgischen Gesundheitssystem untersucht haben (Open Society Georgia Foundation, Implementation of EU-Georgia Association Agenda 2017-2020, Dezember 2018, S. 32; ilga Europe, Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Trans and Intersex People 2019, Georgia „Health“; CoE, Recommendation to Member States on Measures to Combat Discrimination on Grounds of Sexual Orientation or Gender Identity, 5. November 2018, S. 26f., 30f.; Equality Movement, National Report 2018, a.a.O., S. 7 ff.). Die Klägerin hat diesbezüglich in ihrer Anhörung berichtet, dass sie in Georgien zwar wegen ihrer HIV-Erkrankung behandelt worden sei, die dort verschrieben Medikamente aber schwere Nebenwirkungen gehabt hätten, weshalb sie in Deutschland verboten seien. Mit der in Deutschland erfolgenden Behandlung habe sich ihr Immunsystem signifikant verbessert. Im Berufs- und Arbeitsleben setzen sich die Diskriminierungen Homo- und Transsexueller ebenfalls fort (siehe statt aller Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 5: Georgien, 14. Dezember 2018, S. 4). Diese müssten mit ungleicher Behandlung und Anfeindungen rechnen (so die Formulierung im Lagebericht 2019 des Auswärtigen Amtes, a.a.O., S. 11; ebenso BT-Drs. 19/5314, S. 14; BFA, Länderinformationsblatt 2019, a.a.O., S. 32). Nach anderen Erkenntnissen geschehe dies „oftmals“ (BT-Drs. 19/9077, S. 42) bzw. treffe jeden Dritten (ilga Europe, Annual Review 2019, a.a.O., Georgia „Employment“; siehe beispielhaft die Fälle bei Equality Movement, National Report 2018, a.a.O., S. 9; The Council of Europe, Recommendation to Member States 2018, a.a.O., S. 28f.) Nach den Erkenntnissen des Unabhängigen Experten der UN seien solche Diskriminierungen im Bereich des Arbeitslebens sogar der problematischste Bereich für die LGBTI-Gemeinschaft. Eine vom UN-Experten zitierte Studie ergab, dass jeder Vierte aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder seiner sexuellen Identität keine Beschäftigung erhalten hatte und dass nur 15,3 Prozent der lesbischen, schwulen und bisexuellen Personen aus Angst vor Diskriminierung am Arbeitsplatz offen hinsichtlich ihre sexuelle Orientierung waren. In jüngster Zeit habe eine weitere Studie ein geringes Maß an Toleranz gegenüber LGBTI-Personen am Arbeitsplatz ergeben, wobei 70 Prozent der Befragten diejenigen Personen, die Geschäfte mit „Homosexuellen“ tätigen, ablehnten. Viele Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sagten gegenüber dem Unabhängigen Experten der UN, dass sie ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität verheimlicht hätten, um Zugang zu („menschenwürdiger“) Arbeit zu haben (zum Ganzen UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 14). Auch die Klägerin selbst war nach ihren glaubhaften Angaben von diesen Problemen betroffen. Zum einen hat sie auf Bewerbungen um Arbeitsstellen Absagen aufgrund „ihres zu weiblichen Verhaltens“ erhalten. Zum anderen hat sie später gesundheitliche Risiken in Kauf genommen, um ein Outing in ihrem beruflichen Umfeld zu vermeiden. Dieser letztgenannte Umstand wirkt sich auch und gerade insoweit aus, als es homosexuellen Rückkehrern anders als nicht-homosexuellen Rückkehrern nur unter nochmals erheblich erschwerten Bedingungen möglich sein dürfte, in den georgischen Arbeitsmarkt reintegriert zu werden. Gelingt ihnen das nicht, und wendet sich die Familie des Betroffenen aufgrund der Homosexualität von dem Rückkehrer ab (s.o.), besteht die erhebliche Gefahr, dass ein Leben unterhalb des Existenzminimums droht. Für erwerbslose Personen in Georgien ist nach den Erkenntnissen die finanzielle Sicherung des Lebensunterhaltes nicht unproblematisch. So beschränkt sich die staatliche gewährte Sozialhilfe, welche die Klägerin nach ihrer Rückkehr beanspruchen könnte, auf einen geringen Betrag, der nur nach Prüfung der Bedürftigkeit gewährt wird (180 GEL, umgerechnet ca. 60,00 € pro Monat, vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, a.a.O., S. 16). Ohne eigene Arbeit oder familiäre Unterstützung ist die Sicherung des Lebensunterhaltes kaum möglich (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, a.a.O., S. 16: Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband). Dass die Klägerin aufgrund (nach-) ehelicher Unterhaltspflichten finanziell durch ihren Ehemann unterstützt wird, ist angesichts der kurzen Dauer der Ehe, der Umstände der Trennung und der vorgetragenen finanziellen Verhältnisse des Ehemannes nicht ersichtlich. Auch aus den Reihen der georgisch-orthodoxen Kirche erfolgen diskriminierende und bedrohende Aktivitäten. Die georgisch-orthodoxe Kirche spielt historisch bedingt eine wichtige Rolle im georgischen Gesellschaftsgefüge. Als Ergebnis der „religiösen Erweckung“, die in den 1980er Jahren stattfand, insbesondere in Ländern wie Georgien, wo traditionelle Kirchen historische Macht und Bedeutung hatten, hat der politische und soziale Einfluss der Kirche stetig zugenommen. Im postsowjetischen Georgien wurde das orthodoxe Christentum nicht nur auf gesellschaftlicher, sondern auch auf staatlicher Ebene relevant. Der georgisch-orthodoxen Kirche gelang es, ihre Position als aktiver und prominenter Akteur im öffentlichen Raum zu stärken und umfassend an Einfluss zu gewinnen (zur Rolle der Kirche in Georgien ausführlich Köksal, Aydingün, Gürsöy, Religious Revival and Deprivatization in Post-Soviet Georgia: Reculturation of Orthodox Christianity and Deculturation of Islam, Politics and Religion, 12 [2019], 317-345). Die öffentliche Meinung in Georgien ist daher stark von den konservativen Werten der georgisch-orthodoxen Kirche geprägt und steht LGBTI-Personen ablehnend gegenüber (Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage zu: „Internationale Lage der Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern und Intersexuellen“, BT-Drs. 19/9077, S. 27). Diese kirchliche Abneigung gegen LGBTI-Personen hat die Klägerin mittelbar selbst erfahren, als ihre Tante von Priestern unter Druck gesetzt wurde, den Kontakt zu ihr abzubrechen. Die Diskriminierung betrifft darüber hinaus die Bereiche Bildung (siehe etwa ilga, Georgien 2019, S. 6; CoE, Recommendation to Member States 2018, a.a.O., S. 29f.) und Sport (etwa CoE, Recommendation to Member States 2018, a.a.O., S. 33). Schließlich findet die allgemeine Abneigung, die in der Gesellschaft gegenüber LGBTI-Personen vorhanden ist, auch in Form von „Hate-Speech“ verbreitet Ausdruck (dazu MDF / UNAG / USAID: Hate Speech 2019; sowie die Vorgängerberichte aus den Jahren 2016-2018). Ein großer Teil der von diesen Organisationen in dem aktuellen Bericht dokumentierten homophoben Botschaften behauptete, dass der Westen der georgischen Gesellschaft Homosexualität aufzwinge (156) und ihr inakzeptable Werte gegen die Institution der traditionellen Familie einrede (84). Die Rechte der LGBT-Gemeinschaft wurden als Propaganda der Perversion und Verletzung der Mehrheitsrechte dargestellt (147); Homosexualität wurde als Sünde, Abweichung und Krankheit beschrieben (143) und auch in Zusammenhang mit Drogenmissbrauch und Drogenkriminalität gestellt (45). Ein Teil der Autoren homophober Kommentare sprach sich gegen die gleichgeschlechtliche Ehe aus (38), während in bestimmten Fällen die individuelle sexuelle Identität in einem negativen Kontext diskutiert wurde (37). Es gab 23 Erklärungen zur Förderung von Gewalt gegen LGBT-Vertreter und 23 Erklärungen mit homophobem Bezug, in denen gefordert wurde, das Antidiskriminierungsgesetz aufzuheben. Homophobie ist nach diesen Erkenntnissen das beherrschende Thema der diskriminierenden Kommentare, die von den überwachten Medien abgegeben wurden (310). Die Mehrheit dieser Kommentare erschien in der Online-Stelle Georgia & World (161), gefolgt von der Zeitung Asaval-Dasavali (87), der Online-Stelle Sakinformi (26), der Zeitung Alia (17) und dem Fernsehkanal Obiektivi (15) (vgl. dazu MDF / UNAG / USAID: Hate Speech 2019, S. 16, 22). Auch Vertreter politischer Parteien fielen zum Teil durch Hate Speech auf. Die meisten dieser homophoben Äußerungen wurden von der Allianz der Patrioten (25) getätigt, gefolgt von Georgian Troup (19), Free Georgia (14), Democratic Movement - United Georgia (8) und der Regierungspartei Georgian Dream (7) (vgl. dazu MDF / UNAG / USAID: Hate Speech 2019, S. 29). c. Homo- und transsexuelle Menschen gehören in Georgien zu einer sozialen Gruppe im Sinne der § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, a) wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (siehe auch Art. 10 Abs. 1 lit. d] Qualifikations-RL 2011/95/EU). Bei der Prüfung ist dabei zu berücksichtigen, dass als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 AsylG). Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 lit. a) AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten (dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1873/12 –, juris Rn. 34ff.). Es kann auch nicht erwartet werden, dass die Sexualität im Herkunftsland geheim gehalten oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, wenn es zur selbstverstandenen Identität der betroffenen Person gehört, die eigene Sexualität zu leben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 u.a. –, NVwZ 2014, 132, juris Rn. 71). Angesichts der oben geschilderten homophoben Grundhaltung der georgischen Bevölkerung (s.o., b [1]) werden diese in Georgien von der sie umgebenden und sie verfolgenden Gesellschaft als andersartig betrachtet, so dass ihre Gruppe eine abgegrenzte Identität § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 lit. b) AsylG besitzt (siehe aufgrund der jeweiligen starken gesellschaftlichen Vorbehalte für Homosexuelle in der Russische Föderation: VG Potsdam, Urteil vom 13. Juni 2018 – VG 6 K 268/16.A, juris, S. 9; für Homosexuelle und Transsexuelle im Kosovo: VG Freiburg, Urteil vom 12. Januar 2017 – 1A 6 K 2344/15 –, juris Rn. 17). Die mangelnde Schutzbereitschaft und -fähigkeit des georgischen Staates (dazu sogleich) knüpft ebenfalls an dieses Merkmal an, so dass offen bleiben kann, ob die Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung oder dem zwischen dem Verfolgungsgrund und dem Fehlen von Schutz bestehen muss (siehe § 3a Abs. 3 AsylG). d. Nach der Erkenntnislage ist der georgische Staat derzeit nicht willens und in der Lage, Homo- und Transsexuelle wirksam vor der geschilderten Verfolgung durch die georgische Gesellschaft zu schützen (§ 3d Abs. 1 lit. a], Abs. 2 AsylG). Einzelne geschilderte Übergriffe gegenüber Homosexuellen belegen zwar grundsätzlich nicht die Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Staates (BayVGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 9 ZB 17.30302 –, juris Rn. 4). Auch das Fortbestehen vereinzelter Verfolgungshandlungen und damit gewisse Schutzlücken schließen die Wirksamkeit des Schutzes nicht grundsätzlich aus (VG Potsdam, Urteil vom 13. Juni 2018 – VG 6 K 268/16.A –, juris, S. 10 m. w. N.). Die Stigmatisierungen und Diskriminierungen der LGBTI-Personen durch die georgische Öffentlichkeit haben aber ein solches Maß erreicht, und findet eine Aufklärung und Verfolgung dieser Taten in einem nur derart geringen Umfang statt, dass nicht nur von einzelnen Übergriffen und vereinzelten Schutzlücken, sondern zur Überzeugung der Kammer einem systemischen Schutzproblem auszugehen ist. Die Frage des ausreichenden Schutzes durch den georgischen Staat gegen die Verfolgung der LGBTI-Personen durch nicht staatliche Akteure wird zwar in der jüngeren Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (tendenziell verneinend, aber letztlich offen: VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2018 – An 4 K 17.33046 –, juris Rn. 25, 31; bejahend VG Trier, Urteil vom 20. Juni 2018 – 1 K 1063/18.TR –, juris Rn. 33 ff.; beide jeweils auf der Grundlage des Lageberichts des Auswärtigen Amtes von 2017). Ältere Entscheidungen setzten ihre Hoffnung in einen gesellschaftlichen Umbruch, für den der georgische Staat die rechtlichen Rahmenbedingungen bereits geschaffen habe, es brauche lediglich noch etwas Zeit, bis sich die eingeleiteten staatlichen Schritte vollumfänglich in allen Lebensbereichen griffen (etwa VG Hannover, Urteil vom 18. Februar 2015 – 1 A 109/13 –, juris, S. 9, 11, 11f.; ähnlich VG Chemnitz, Urteil vom 1. November 2017 – 1 K 3325/16.A –, juris, S. 15; VG Berlin, Urteil vom 29. August 2019 – VG 31 K 597.17 A –, S. 5 f.). Diese Hoffnungen haben sich zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht erfüllt. Zunächst ist insoweit zu konstatieren, dass Georgien insbesondere nach den Erkenntnissen des Unabhängigen Experten der UN in den letzten Jahren seinen institutionellen Rahmen erheblich gestärkt hat, um ein koordiniertes Vorgehen im Bereich der Menschenrechte zu gewährleisten. Das Land habe auch bedeutende politische Maßnahmen im Bereich der Menschenrechte und der Bekämpfung von Diskriminierung durchgeführt. Eine nationale Strategie zum Schutz der Menschenrechte in Georgien für die Jahre 2014 bis 2020 (vgl. EU / United Nations Development Programme [UNDP], Implementation of the national strategy for the protection of Human Rights in Georgia, 2014-2020) wurde verabschiedet. Diese Strategie beinhalte unter anderem die Aufgabe, Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität zu bekämpfen. Die jährlichen Aktionspläne, die zur Erreichung der in der Strategie festgelegten Ziele angenommen wurden, seien die ersten politischen Dokumente, in denen Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte von LGBTI-Personen in Georgien dargelegt werden. Zusammengenommen offenbaren diese Anstrengungen ein strategisches Denken zur Bekämpfung von Diskriminierung und Gewalt auf der Grundlage von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 4 f.). Dies erkennen auch Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Rechte der LGBTI-Gemeinde einsetzen, beispielsweise das „Equality Movement“ an (Equality Movement, National Report 2018, a.a.O., S. 6 f.). Eine hinreichende Schutzwilligkeit und Schutzbereitschaft ergibt sich nach der Überzeugung der Kammer aber nicht bereits allein daraus, dass in einem Rechtssystem grundsätzlich (gesetzliche) Gleichstellungs- und Schutzmechanismen vorhanden sind. Diese müssen vielmehr auch entsprechend angewendet und durchgesetzt werden. Sofern diesbezüglich offenbar die Auffassung vertreten wird, dass bereits das Vorhandensein dieser Vorschriften genüge, und ein hinreichender Vollzug der Vorschriften bei der Beurteilung der Schutzbereitschaft außer Betracht zu bleiben habe, sofern jedenfalls daran gearbeitet werde, für Toleranz und Implementierung / Anwendung der Normen zu werben (so etwa Nds. OVG, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 8 LA 221/12 –, juris Rn. 19), erachtet die Kammer dies für nicht überzeugend, da allein das Schaffen von Normen, die letztendlich nicht durchgesetzt werden, den Betroffenen einen wirksamen Schutz i.S.d. § 3d Abs. 2 AsylG nicht vermitteln kann (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 12. Januar 2017 – A 6 K 2344/15 –, juris Rn. 28). Der Bericht des Unabhängigen Experten der UN, der vom Auswärtigen Amt in dessen aktuellem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019) ganz maßgeblich zitiert wird, zeigt nun für Georgien, dass die existierenden Vorschriften zum Teil überhaupt nicht oder jedenfalls nicht wie vorgesehen angewendet werden. Entsprechend kommt der Unabhängige Experte der UN zu dem Schluss, dass eine „sehr große Mehrheit“ der gesetzten Ziele noch nicht erreicht worden sei, und bei den meisten von ihnen nur sehr geringe Fortschritte zu verzeichnen seien. Dies stehe im Einklang mit den von dem Unabhängigen Experten der UN gesammelten Erfahrungsberichten. Danach hätten die öffentlichen Maßnahmen noch keine signifikanten Auswirkungen gezeitigt (zum Ganzen vgl. UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 4 f.). Entsprechend besteht nach der Auffassung des Unabhängigen Experten ein verstärkter Handlungsdruck, um auch faktisch ein angemessenes Schutzniveau herzustellen. Ohne dringende Maßnahmen, um die LGBTI-Gemeinschaft sichtbar zu machen sowie Gewalt und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der geschlechtsspezifischen Identität zu bekämpfen, werde Georgien seinen Verpflichtungen, die die Menschenrechte dem Staat auferlegen, nicht nachkommen. Die Legislative, die Justiz und die Exekutive sowie nichtstaatliche Akteure wie die Zivilgesellschaft, Glaubensgemeinschaften, die Medien und der Privatsektor müssen nach Auffassung des Unabhängigen Experten der UN „dringend reagieren“ (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 4 f.). Diese grundlegende Erkenntnis, wonach zwar ein institutioneller Rahmen geschaffen, dieser aber im alltäglichen Leben (noch) nicht durchgesetzt wird, wird von anderen Akteuren, die die Lage in Georgien untersucht haben, geteilt. So kommt etwa das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dem Ergebnis, dass der Staat keine wirksamen Schritte unternehme, um das Bewusstsein in der Gesellschaft zu schärfen. Der unabhängige Ermittlungsmechanismus, der Überschreitungen von Amtsbefugnissen objektiv untersuchen soll, sei 2018 noch nicht geschaffen gewesen. Die Justiz habe 2018 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllt. Die Verfahrensrechte der Opfer hätten sich nicht verbessert. Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibe ein anhaltendes Problem. Die Behörden weigerten sich routinemäßig, denjenigen, die Missbrauch anzeigen, den rechtlichen Opferstatus zu gewähren, und beraubten sie dadurch der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten (BFA, Länderinformationsblatt 2019, a.a.O., S. 22). Das bei seiner Einführung mit großen Hoffnungen verbundene Antidiskriminierungsgesetz (siehe BT-Drs. 19/3147, S. 4: „fortschrittliche georgische Antidiskriminierungsgesetz“) greift danach in Bezug auf die Diskriminierung von LGBTI-Personen gerade nicht. Wurden in der Anfangsphase noch lediglich „gewisse Unzulänglichkeiten“ bei der Umsetzung unterhalb des relevantes Maßes zur Bestimmung der Schutzunwilligkeit bemängelt (so BT-Drs. 19/3147, S. 4), wird in den aktuellen Berichten nunmehr übereinstimmend von einer „ungleichmäßigen Durchsetzung“ je nach Grund der Diskriminierung gesprochen, so dass sich die Lage beispielsweise für Frauen gebessert habe, LGBTI-Personen aber (weiterhin) gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt seien (Freedom in the World 2019, a.a.O., S. 4; BFA, Länderinformationsblatt 2019, a.a.O., S. 22). Vom Ombudsmann angeregte Änderungen zur Verbesserung der Wirksamkeit des Gesetzes wurden nicht umgesetzt (EU, Assoziation-Report 2019, a.a.O., S. 4). Im Konkreten bedeutet dieses Zurückbleiben der öffentlichen Institutionen hinter den gesetzlichen Vorgaben, dass erhebliche Schutzlücken entstehen, zum Teil unmittelbar durch ein Handeln oder Unterlassen der Behörden, zum Teil mittelbar dadurch, dass das Vertrauen in die Institutionen schwindet und diese von vornherein nicht mehr im Rahmen von deren Zuständigkeiten in Anspruch genommen werden. So wird beispielsweise davon berichtet, dass in einigen Fällen die Polizei bei Taten gegenüber Homosexuellen nicht eingeschritten sei oder angezeigte Vorfälle nur unzureichend aufklärte. Oft zögerten auch die Opfer, die Taten bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, da sie um die Enthüllung ihrer sexuellen Orientierung fürchteten und das Vertrauen in die Sicherheitsbehörden fehle (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 5, a.a.O. S. 4 f.). Nur wenige LGBTI-Personen nutzen zudem bei Gewalterfahrungen staatliche Anlaufstellen, da diese nicht auf die Bedürfnisse von LGBTI-Personen eingestellt seien (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, a.a.O., S. 10 f.). Ein weiteres wiederholt beschriebenes Problem stellt in diesem Kontext insbesondere die mangelnde Durchsetzung derjenigen Gesetze dar, welche geschaffen wurden, um die Strafen für Taten zu schärfen, die im Hinblick auf die sexuelle Orientierung des Opfers begangen wurden (Hassverbrechen, insbesondere Art. 53 des georgischen Strafgesetzbuches). Im Jahr 2016 gab die Menschenrechtsabteilung der georgischen Staatsanwaltschaft zwar eine Empfehlung für Staatsanwälte zur Anwendung von Artikel 53 des Strafgesetzbuches über erschwerende Umstände heraus und es wurde eine Schulung zur Identifizierung von Hassmotiven im Rahmen von Ermittlungen und Verfahren durchgeführt. Diese Bemühungen haben auch – so der Unabhängige Experte der UN – jedenfalls auf Ebene der Staatsanwaltschaften zu einer stetigen Zunahme der Identifizierung von Hassverbrechen auf der Grundlage der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität geführt (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 9). Diese Entwicklung finde sich auf der Ebene der Justiz in dieser Form jedoch nach wie vor nicht wieder. So verknüpfen nach den vorliegenden Erkenntnissen die Strafverfolgungsbehörden nach wie vor nur selten Artikel 53 oder Artikel 142 des Strafgesetzbuches mit Fällen von Gewalt gegen LGBTI-Personen. Laut Unabhängigem Experten der UN haben die Gerichte das Gesetz über erschwerende Umstände in Bezug auf sexuelle Orientierung oder geschlechtsspezifische Identität bislang „nie“ angewandt. Die georgischen Behörden seien sich nach seinen Erkenntnissen generell einig, dass das Hauptproblem in der falschen Einstufung von hassmotivierten Straftaten als gewöhnliche Straftaten liege, die sich aus mangelndem Bewusstsein und Vorurteilen ergebe, die das gesamte Justizsystem durchdringen. Während der Oberste Gerichtshof insoweit erklärt habe, dass dies auf einen Mangel an strafrechtlichen Informationen zurückzuführen sein könnte, kam der Unabhängige Sachverständige zu dem Schluss, dass homo- oder transphobe Straftaten bisweilen durch eine unzureichende Identifizierung des Opfers unsichtbar gemacht würden (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 9). Im Fall der ermordeten Transgender-Person Zizi Chekalidze etwa unterließ es das Gericht, in seinem Urteil die Transphobie als strafschärfenden Umstand zu berücksichtigen, obwohl dies – wie dargelegt – in Art. 53 des georgischen Strafgesetzbuches so vorgesehen ist (ilga World, State-sponsored Homophobia, 13. Ausgabe 2019, S. 152). Entsprechend kommt etwa auch das Human Rights Center (HRIDC) zu der Feststellung, dass die Normen in der Praxis nicht nach Bedarf angewendet würden, was den Mangel an Qualifikation sowie den fehlenden politischen Willen zeige, die dem Staat auferlegten internationalen Verpflichtungen zu erfüllen und wirksame Mechanismen zu schaffen, um die Gleichstellung in der Gesellschaft zu gewährleisten (HRIDC, Annual Report - State of Human Rights in Georgia, 2018, S. 11). Das USDOS führt in seinem aktuellen Bericht zur Menschenrechtslage in Georgien (Country Report on Human Rights Practices 2018 – Georgia, 13. März 2019) ebenfalls aus, dass das Strafgesetzbuch das Handeln auf der Grundlage von Vorurteilen aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität einer Person zwar zu einem erschwerenden Faktor für alle Verbrechen mache, die Regierung das Gesetz jedoch nach den Angaben von Nichtregierungsorganisationen selten durchsetze, und den Strafverfolgungsbehörden eine belastbare und nachhaltige Ausbildung in Sachen Hassverbrechen fehle (S. 34). Dieser Missstand wird insbesondere auch dadurch verdeutlicht, dass der Oberste Gerichtshof in den ersten acht Monaten des Jahres 2018 1.578 Fälle von häuslicher Gewalt registrierte, dem Unabhängigen Experten der UN aber keinerlei Informationen darüber liefern konnte, welcher dieser Fälle mit der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität des Opfers zusammenhängt. Im Dezember 2018 wurde zudem der Verhaltenskodex für Abgeordnete verabschiedet, der erniedrigende, obszöne, sexistische und diskriminierende Aussagen und Handlungen sowie die Verwendung von „Hate Speech“ (zum Hass aufstachelnde Aussagen) verbietet. Wenn Parlamentarier gegen diesen Kodex verstoßen, werden unter anderem ihr Name und eine kurze Beschreibung der Verletzung auf der Website des Parlaments veröffentlicht. Auch dieser Mechanismus, der entsprechende Äußerungen sichtbar machen könnte, wird allerdings nach der vorliegenden Erkenntnislage noch nicht umgesetzt (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 8). Im Bereich des Berufs- und Arbeitslebens erhalten LGBTI-Personen vom georgischen Staat ebenfalls nicht den Schutz, den sie benötigen. Obwohl das georgische Arbeitsgesetzbuch bereits seit 2006 Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung ausdrücklich verbietet, ist diese Diskriminierung nach allen verfügbaren Berichten am Arbeitsplatz nach wie vor üblich, ohne dass nach den Erkenntnissen des Unabhängigen Experten der UN dagegen wirksam von Seiten des Staates vorgegangen wird (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 14). Der Unabhängige Experte der UN hat darüber hinaus festgestellt, dass die insbesondere im Bereich von Kultur und Sport bestehenden Möglichkeiten, auf die Belange und Bedürfnisse von LGBTI-Personen hinzuweisen und die allgemeine Akzeptanz zu fördern, bislang nicht genutzt würden. So gebe es bis heute kein staatliches Programm, den gesellschaftlichen Vorbehalten etwa auf dem Wege der Kultur oder des Sportes zu begegnen (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 17). Entsprechendes gilt für den Bereich der Bildung. So sind LGBTI-Personen dort zum Teil Mobbing ausgesetzt (siehe oben), und ein wirksamer staatlicher Schutz dagegen ist (derzeit) nicht gewährleistet. Das Gesetz über die allgemeine Bildung (Art. 9 Abs. 1) und das Gesetz über die Hochschulbildung Georgiens (Art. 3 Abs. 2 Nr. h) verbieten zwar Diskriminierung. Der Verhaltenskodex für Pädagogen (Art. 3) verpflichtet die Lehrer zudem, es zu verhindern, dass die Schüler verbal, physisch oder psychisch missbraucht werden, und darüber hinaus die Gesundheit und persönliche Sicherheit der Schüler zu schützen. Es gibt jedoch nach den Erkenntnissen des Unabhängigen Experten der UN insbesondere keine spezifischen Richtlinien oder Programme zur Förderung der Toleranz gegenüber verschiedenen sexuellen Orientierungen oder Geschlechteridentitäten in Bildungseinrichtungen (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 16). Ein Versuch der Nichtregierungsorganisation „Equality Movement“ im Jahr 2018, die Haltung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gegenüber LGBTI-Personen zu untersuchen, wurde von dem Bildungsministerium, den Schulen und auch den Lehrern selbst nicht unterstützt (ilga Europe, Georgien 2019, S. 7). Erschwerend ist schließlich noch zu berücksichtigen, dass der georgische Staat (derzeit) nicht nur nicht schutzbereit und schutzwillig ist (siehe die bisherigen Ausführungen), sondern teilweise aktiv eine Stärkung der Rechte der LGBTI-Gemeinde konterkariert. So wurde etwa neben allen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Gleichstellung der LGBTI-Gemeinde im Dezember 2018 die georgische Verfassung so geändert, dass der Bund der „Ehe“ im verfassungsrechtlichen Sinn nur heterosexuellen Paaren offen steht, worin ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK liegen könnte. Das durch diese Vorschrift verbürgte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeutet zunächst, dass der Staat in diese Bereiche ohne eine Rechtfertigung nicht eingreifen darf. Damit besteht der wesentliche Zweck dieser Verbürgung darin, den Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen der staatlichen Gewalt zu schützen. Neben diesem Abwehrrecht hat der EGMR aus dem Recht auf „Achtung“ des Privat- und Familienlebens aber zugleich eine Verpflichtung des Staates zu positiven Schutzmaßnahmen abgeleitet, und zwar durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung. Allerdings sind beide Pflichten schwer voneinander abzugrenzen. In beiden Fällen kommt dem Staat nach der EMRK ein gewisser Spielraum zu (Hofmann, in: Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar, AusländerR, 23. Edition Stand 01.08.2019, Art. 8 EMRK Rn. 14 m. w. N.). Die Nichtzulassung der Ehe für homosexuelle Paare verstößt nach der Rechtsprechung des EGMR jedoch nur dann nicht gegen die Menschenrechtskonventionen, wenn es eine Alternative mit ähnlichen rechtlichen Wirkungen gibt (EGMR, Urteil vom 21. Juli 2015 – 18766/11, 36030/11, NJOZ 2017, 34; EGMR, Entscheidung vom 9. Juni 2016 – 40183/07 –, juris (Ls.) sowie (Volltext in französischer Sprache) BeckRS 2016, 103661). Dies ist hier indes nicht der Fall. In Georgien existiert derzeit keine der Ehe vergleichbare Möglichkeit für Homosexuelle, eine Lebenspartnerschaft offiziell registrieren zu lassen (UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 13). Darüber hinaus beteiligen sich zum Teil auch Politiker der Regierungspartei „Georgischer Traum“ aktiv an der gegen die LGBTI-Gemeinde gerichteten „Hate Speech“ (MDF/ UNAG / USAID: Hate Speech 2019, S. 27; CoE, Recommendation to Member 2018, a.a.O., S. 17, 17f.; ilga Europe, a.a.O., Georgia „Bias-motivated speech“) und tragen damit dazu bei, dass derartige Vergehen gesellschaftlich nicht nur nicht verurteilt, sondern sogar noch gefördert werden (BFA, Länderinformationsblatt 2019, a.a.O., S. 32). e. Die Klägerin ist schließlich nicht darauf zu verweisen, Schutz in einem anderen Landesteil Georgiens zu suchen (§ 3e Abs. 1 AsylG). Nach den Erkenntnissen der Kammer ist die geschilderte Verfolgung nicht auf einzelne Teile Georgiens beschränkt und fehlt es im gesamten Staatsgebiet am schutzbereiten Staat (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). So findet sich in keinem der Erkenntnismittel eine Differenzierung nach Landesteilen. Insbesondere ergibt sich aus der Erkenntnislage nicht, dass etwa die großen Städte wie Tiflis, Kutaissi oder Batumi von den Problemen, denen sich LGBTI-Personen ausgesetzt sehen können, verschont blieben. Vielmehr finden sich viele dieser Probleme gerade auch in den großen Städten des Landes wieder, in denen die LGBTI-Gemeinschaft – womöglich anders als in ländlichen Gebieten – sichtbar auftritt. Gerade auch in Tiflis kommt es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen LGBTI-Personen, der Polizei und insbesondere rechts-nationalistischen Gruppierungen (etwa bereits im Jahre 2013 im Zusammenhang mit den Protesten gegen die Demonstrationen am IDAHOT-Tag, vgl. UN, Report of the Independent Expert 2019, a.a.O., S. 13; Ähnliches ereignete sich auch im Jahre 2019, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, a.a.O., S. 8). Auch im alltäglichen Leben und fernab von Großveranstaltungen, die durch bzw. für die LGBTI-Gemeinschaft durchgeführt werden, kommt es zu zum Teil gewalttätigen Ausschreitungen (etwa im Zusammenhang mit der Premiere eines homosexuellen Liebesdramas, siehe dazu „Proteste in Georgien gegen Film über einen schwulen Tänzer“, Tagesspiegel, 9. November 2019). 2. Ist danach die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, kann weder die diesbezügliche Ablehnung des Antrags als auch die Ablehnung des nachrangigen subsidiären Schutzes als auch der Feststellung von Abschiebungsverboten im angefochtenen Bescheid Bestand haben. Das gleiche gilt für die Abschiebungsandrohung. Eine Abschiebungsandrohung setzt gem. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG unter anderem voraus, dass dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, was aber vorliegend gerade der Fall ist. Aufzuheben war schließlich auch das in Ziffer 6 des Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG, welches nicht schon von Gesetzes wegen gilt, sondern ist als angeordnetes „Einreise- und Aufenthaltsverbot von bestimmter Dauer“ zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 –, NVwZ 2017, 1531, juris Rn. 71f.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Eine Zulassung der Berufung durch die Kammer kam schließlich trotz grundsätzlicher Bedeutung der im vorliegenden Fall zu klärenden Fragen nicht in Betracht, da die Zulassung nur durch das Oberverwaltungsgericht vorgenommen werden kann (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Beteiligten streiten insbesondere um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer der Klägerin in Georgien aufgrund ihrer Homo- und Transsexualität drohenden Verfolgung. Die am 10. Juni 1980 im Körper eines Mannes geborene Klägerin ist georgischer Staatsangehörigkeit und christlicher Religionszugehörigkeit. Sie ist nach eigenen Angaben gelernte Buchhalterin. Außerdem habe sie eine Ausbildung als künstlerische Malerin. Von August 2015 bis zu ihrer Ausreise habe sie in einer Organisation für HIV-Erkrankte als Sozialarbeiterin gearbeitet. Nachdem sie am 27. Dezember 2017 einen in den Niederlanden lebenden Mann mit deutscher Staatsangehörigkeit geheiratet hatte, besuchte sie diesen im Jahr 2018 mehrmals. Anfang Oktober 2018 reiste sie aus Georgien kommend in die Bundesrepublik Deutschland und hielt sich zunächst einige Tage in den Niederlanden auf, bevor sie am 30. Oktober 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl beantragte. In ihrer Anhörung am 5. Dezember 2018 gab sie an, sich von ihrem Ehemann getrennt zu haben. Da sie in Deutschland zuerst in Dublin-Boden betreten habe, sei sie aus den Niederlanden nach Deutschland zurückgekehrt, um hier ihren Asylantrag zu stellen. Zu Ihrem Verfolgungsschicksal und den Gründen für ihren Asylantrag befragt, schilderte sie zunächst die Entdeckung ihrer Sexualität und die negativen Reaktionen aus der Familie. Einzig Ihre Tante habe zu ihr gehalten, überwiegend habe sie auch bei dieser gelebt. Sie schilderte mehrere Gewaltvorfälle (u.a. August 2005). Die in Georgien verschriebenen Medikamente gegen ihre HIV-Erkrankung hätten schwerwiegende Nebenwirkungen gehabt. Sodann berichtete sie von einem Vorfall aus dem Jahr 2017, in dem ein vorgeblicher Kunde der Organisation eine Liste mit HIV-Infizierten Person von ihr gehabt haben wollte. Dieser habe sich später als Geheimdienstmitarbeiter entpuppt. Als sie sich geweigert habe, die Liste auszuhändigen, sei es zu Gewaltvorfällen gekommen und ihr Bruder sei aus dem Polizeidienst entlassen worden. Mit Bescheid vom 28. März 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag vollumfänglich ab. Die Klägerin sei in Georgien nicht Opfer einer flüchtlingsrelevanten Vorverfolgung geworden, eine solche drohe ihr auch nicht bei Rückkehr nach Georgien. Ereignisse vor dem Jahr 2018 würden mangels des erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgungshandlung und Ausreise nicht berücksichtigt. Die geschilderte Gewaltanwendung im Jahr 2018 habe sich nicht gegen sie in ihrer sexuellen Identität gerichtet, sondern habe der Beschaffung jener Liste HIV-Infizierter gedient. Gegen eine Vorverfolgung spreche im Übrigen auch der Umstand, dass sie nicht unmittelbar nach der ersten (März 2018) oder zweiten (September 2018) Gewaltanwendung Georgien auf Dauer verlassen habe, sondern immer wieder zurückgekehrt sei, nachdem sie im Jahr 2018 diverse Male ihren Ehemann in den Niederlanden besucht habe. Da die Klägerin zudem aus der Organisation ausgeschieden sei, könne sie nicht mehr die Liste besorgen, so dass eine – unterstellte – Wiederholungsvermutung jedenfalls entkräftet sei. Im Übrigen könne auch nicht festgestellt werden, dass der georgische Staat gegenüber homophoben Übergriffen nicht schutzbereit oder schutzfähig wäre, zumindest was jene Übergriffe oberhalb der Erheblichkeitsschwelle angehe. Trotz der Einzelfallberichte über Angriffe auf LGBTI-Personen sei nicht ersichtlich, dass der georgische Staat seine Schutzpflichten gegenüber LGBTI-Personen nicht erfülle. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass die verfügbaren Ressourcen der staatlichen Sicherheitsbehörden einen wirksamen Schutz nicht zuließen. Der Umstand allein, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht immer in der Lage seien, die Betroffenen vor Übergriffen zu schützen, reiche für die Annahme des Gegenteils nicht aus. Ein lückenloser Schutz sei keinem Staat möglich. Auch Fehlverhalten Einzelner stelle die generelle Schutzbereitschaft nicht in Frage. Im Übrigen habe es die Klägerin noch nicht einmal versucht, in einem anderen Teil Georgiens Schutz zu finden. Sämtliche Überfälle seien in der Stadt Batumi geschehen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin derart exponiert sei, dass man sie auch in der Anonymität der Großstadt Tiflis aufgespürt hätte. Auch aus anderen Gründen sei kein Schutz zu gewähren. Schließlich sei kein Abschiebungsverbot festzustellen. Der Klägerin sei es in den vergangen Jahren gelungen, durch Erwerbstätigkeit ihr Existenzminimum zu sichern. Zudem habe sie Unterhaltssprüche gegenüber ihrem (ehemaligen) Ehemann. Ferner begründe die vorgetragene HIV-Erkrankung nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Vielmehr sei die medizinische Versorgung – auch für Rückkehrer – in Georgien flächendeckend gewährleistet. Eine HIV-Therapie sei möglich, die Behandlung werde durch ein staatliches Programm finanziert. Die angegebene Depression sei nicht mit dem erforderlichen Attest nachgewiesen. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot sei auf die Regelfrist von 30 Monaten zu beschränken. Die Klägerin habe keine wesentlichen Bindungen im Schengenraum, von ihrem Ehemann habe sie sich nach eigenen Angaben getrennt. Der Bescheid wurde der Klägerin am 3. April 2019 zugestellt. Mit ihrer am 16. April 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Mit Klageschriftsatz bat sie das Gericht, sie mit ihrem weiblichen Vorname zu bezeichnen. Zur Begründung reichte sie unter anderem mehrere Atteste des sie behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin ein. Die Klägerin beantragt nach teilweiser Klagerücknahme, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2019 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf Georgien vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages bezieht sich die Beklagte maßgeblich auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 hat die Kammer Prozesskostenhilfe gewährt. Während des gerichtlichen Verfahrens ging auf der Online-Plattform der Berliner Ausländerbehörde eine Beschwerde des Ehemannes der Klägerin ein, der seine Verwunderung darüber zum Ausdruck brachte, dass die Klägerin „kurz nach der Hochzeit abgehauen“ sei und nun in Deutschland Asyl beantrage. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2019 hat die Kammer die Klägerin persönlich zu ihren Fluchtgründen angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrages der Klägerin wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der die Klägerin betreffende Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.