Urteil
38 K 171.19 A
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0219.38K171.19A.00
17Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Homosexuelle werden in Georgien aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgt. Die starke homophobe Grundhaltung der georgischen Bevölkerung führt in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens zu zum Teil schwerwiegenden Problemen, mit denen LGBTI-Personen umgehen müssen. Nach der Erkenntnislage ist der georgische Staat derzeit weiterhin nicht willens und in der Lage, Homo- wirksam vor der geschilderten Verfolgung durch die georgische Gesellschaft zu schützen. Eine interne Fluchtalternative steht insoweit nicht zur Verfügung.
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. April 2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Homosexuelle werden in Georgien aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgt. Die starke homophobe Grundhaltung der georgischen Bevölkerung führt in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens zu zum Teil schwerwiegenden Problemen, mit denen LGBTI-Personen umgehen müssen. Nach der Erkenntnislage ist der georgische Staat derzeit weiterhin nicht willens und in der Lage, Homo- wirksam vor der geschilderten Verfolgung durch die georgische Gesellschaft zu schützen. Eine interne Fluchtalternative steht insoweit nicht zur Verfügung. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. April 2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG). Der Übertragung lag zugrunde, dass die Rechtssache zwar Fragen grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 76 Abs. 1 AsylG aufwirft, diese Fragen aber bereits in der Rechtsprechung der Kammer (VG Berlin, Kammerurteile vom 21. November 2019 – VG 38 K 148.19 A – und – VG 38 K 170.19 A –, beide juris) beantwortet wurden (zur Maßgeblichkeit der Beantwortung in der Rechtsprechung der jeweiligen Kammer insbesondere in vorherigen Kammerentscheidungen: Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 76 AsylG Rn. 13). Die Einzelrichterin konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und nach dem rechtlichen Hinweis vom 8. Januar 2020 hinreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage hat bereits mit dem Hauptantrag Erfolg. Die zulässige, insbesondere innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG erhobene Klage ist begründet, denn der Bescheid des Bundesamts vom 9. April 2019 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm wegen einer ihm in Georgien wegen seiner Homosexualität drohenden Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Neben der Verfolgungshandlung (§ 3a Asyl) wegen eines Verfolgungsgrundes (§ 3b AsylG) bedarf es also eines verfolgungsmächtigen Akteurs (§ 3c AsylG). Dabei kann die Verfolgung nicht nur vom Staat ausgehen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 i.V.m. § 3d AsylG). Schließlich ist dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und weitere Voraussetzungen erfüllt sind (§ 3e Abs. 1 AsylG). Dies zugrunde gelegt, ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da er als Homosexueller (dazu a.) in Georgien einer Verfolgung jedenfalls durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt wäre (dazu b.), die an einen Verfolgungsgrund anknüpft (dazu c.) und gegen die ihn zu schützen der georgische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage ist (dazu d.) und für ihn keine interne Fluchtalternative besteht (dazu e.). a. Die erkennende Einzelrichterin ist davon überzeugt, dass der Kläger homosexuell ist. Der Kläger trug in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ohne Widersprüche und hinreichend detailliert vor, wann und unter welchen Umständen er seine Homosexualität erkannt (S. 8) und unter welchen Problemen er deshalb zu leiden hatte (S. 7f., 9). Der Kläger beantwortete in der Anhörung Nachfragen ruhig und bereitwillig und zeigte auch keine Tendenzen, den Fragen auszuweichen (S. 8f.). Auch die Beklagte hatte weder zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch nach dem Hinweis des Gerichts auf die vorläufige Einschätzung der Sachlage Zweifel an der Homosexualität des Klägers. Angesichts der gesellschaftlichen Ächtung der Homosexualität in Georgien (dazu sogleich) steht dem auch nicht die Heirat des Klägers entgegen, zumal er seit Jahren von seiner Ehefrau getrennt lebt. b. Der Kläger wird als Homosexueller in Georgien durch die georgische Bevölkerung verfolgt. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG sowohl Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) als auch solche die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffenen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (Nr. 2). Zu den Artikeln, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf, gehört Art. 3 EMRK, der unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verbietet. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreichen müssen, um eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, NVwZ 2017, 1187, Rn. 174). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25/18 –, NVwZ 2019, 61, juris Rn. 9). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darauf abzustellen, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Ausländer im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“) läuft, im Aufnahmestaat, im vorliegenden Fall also im Herkunftsland Georgien, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein; dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (dazu und zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2/19 –, juris Rn. 6 m.w.N. auch zur Rspr. des EGMR). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ferner ist zu beachten, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent ist kann daher nicht ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (zum Ganzen siehe BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2/19 –, juris Rn. 6 m.w.N. auch zur Rspr. des EGMR). Die Annahme einer Verfolgungshandlung durch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung setzt dabei voraus, dass diese Behandlung zielgerichtet wegen eines Verfolgungsgrundes erfolgt (zum Erfordernis des verfolgungsmächtigen Akteurs siehe statt aller BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 –, BVerwGE 162, 44, juris Rn. 11 m.w.N). Nach der Überzeugung der Kammer ist der Kläger als Teil der LGBTI-Gemeinschaft bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer solchen zielgerichteten unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt (dazu ausführlich das o.g. Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 36-58; siehe auch Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 148.19 A –, juris Rn. 33-53). Auf die von der Beklagten angezweifelte Vorverfolgung des Klägers, die nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL 2011/95/EU die Vermutung einer erneuten Verfolgung begründen würde, kommt es daher nicht an. c. Homosexuelle Menschen gehören in Georgien zu einer sozialen Gruppe im Sinne der § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, a) wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (siehe auch Art. 10 Abs. 1 lit. d] Qualifikations-RL 2011/95/EU). Bei der Prüfung ist dabei zu berücksichtigen, dass als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 AsylG). Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 lit. a) AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten (dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1873/12 –, juris Rn. 34ff.). Es kann auch nicht erwartet werden, dass die Sexualität im Herkunftsland geheim gehalten oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, wenn es zur selbstverstandenen Identität der betroffenen Person gehört, die eigene Sexualität zu leben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 u.a. –, NVwZ 2014, 132, juris Rn. 71). Angesichts der bestehenden homophoben Grundhaltung der georgischen Bevölkerung werden diese in Georgien von der sie umgebenden und sie verfolgenden Gesellschaft als andersartig betrachtet, so dass ihre Gruppe eine abgegrenzte Identität i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 lit. b) AsylG besitzt (dazu das o.g. Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 62). Die mangelnde Schutzbereitschaft und -fähigkeit des georgischen Staates (dazu sogleich) knüpft ebenfalls an dieses Merkmal an, so dass offen bleiben kann, ob die Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung oder dem zwischen dem Verfolgungsgrund und dem Fehlen von Schutz bestehen muss (siehe § 3a Abs. 3 AsylG). d. Nach der Erkenntnislage ist der georgische Staat derzeit nicht willens und in der Lage, Homosexuelle wirksam vor der geschilderten Verfolgung durch die georgische Gesellschaft zu schützen (§ 3d Abs. 1 lit. a], Abs. 2 AsylG). Einzelne geschilderte Übergriffe gegenüber Homosexuellen belegen zwar grundsätzlich nicht die Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Staates (BayVGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 9 ZB 17.30302 –, juris Rn. 4). Auch das Fortbestehen vereinzelter Verfolgungshandlungen und damit gewisse Schutzlücken schließen die Wirksamkeit des Schutzes nicht grundsätzlich aus (VG Potsdam, Urteil vom 13. Juni 2018 – VG 6 K 268/16.A –, juris, S. 10 m. w. N.). Die Stigmatisierungen und Diskriminierungen der LGBTI-Personen durch die georgische Öffentlichkeit haben aber ein solches Maß erreicht, und findet eine Aufklärung und Verfolgung dieser Taten in einem nur derart geringen Umfang statt, dass nicht nur von einzelnen Übergriffen und vereinzelten Schutzlücken, sondern zur Überzeugung der Kammer derzeit von einem systemischen Schutzproblem auszugehen ist. Die Frage des ausreichenden Schutzes durch den georgischen Staat gegen die Verfolgung der LGBTI-Personen durch nicht staatliche Akteure wird zwar in der jüngeren Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. So verweist die Beklagte in Parallelverfahren zutreffend darauf, dass das Verwaltungsgericht Trier im Jahr 2018 von einer ausreichenden Schutzbereitschaft ausgegangen ist (VG Trier, Urteil vom 20. Juni 2018 – 1 K 1063/18.TR –, juris Rn. 33 ff.; tendenziell a.A., aber letztlich offen VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2018 – An 4 K 17.33046 –, juris Rn. 25, 31; beide jeweils auf der Grundlage des Lageberichts des Auswärtigen Amtes von 2017). Ältere Entscheidungen setzten ihre Hoffnung in einen gesellschaftlichen Umbruch, für den der georgische Staat die rechtlichen Rahmenbedingungen bereits geschaffen habe, es brauche lediglich noch etwas Zeit, bis sich die eingeleiteten staatlichen Schritte vollumfänglich in allen Lebensbereichen griffen (etwa VG Hannover, Urteil vom 18. Februar 2015 – 1 A 109/13 –, juris, S. 9, 11, 11f.; ähnlich VG Chemnitz, Urteil vom 1. November 2017 – 1 K 3325/16.A –, juris, S. 15; VG Berlin, Urteil vom 29. August 2019 – VG 31 K 597.17 A –, S. 5 f.). Diese Hoffnungen haben sich zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht erfüllt (dazu ausführlich das o.g. Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 66-79; siehe auch Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 148.19 A –, juris Rn. 57-69). Nach der mündlichen Verhandlung in den genannten Verfahren veröffentlichte Erkenntnismittel bestätigen die unzureichende Schutzbereitschaft des georgischen Staates (siehe Erkenntnismittelliste vom 20. Januar 2020). So heißt es in der Zusammenfassung des Schwedischen Migrationsamtes zur Lage Homosexueller in Georgien (Migrationsverket, Georgien: situationen för hbtq-personer, 14. November 2019, S. 23): „Quellen sind sich jedoch einig, dass die Umsetzung sowohl des Antidiskriminierungsgesetzes als auch des Strafgesetzbuches unzureichend ist. (im Original: ”However, sources agree that the implementation of both the anti-discrimination law and the criminal code is lacking.”) Nach dem Bericht von Human Rights Watch ist die Diskriminierung von LGBTI-Personen weiterhin Besorgnis erregend (HRW, Report: Human Rights, 14. Januar 2020). e. Der Kläger ist schließlich nicht darauf zu verweisen, Schutz in einem anderen Landesteil Georgiens zu suchen (§ 3e Abs. 1 AsylG). Nach den Erkenntnissen der Kammer ist die geschilderte Verfolgung nicht auf einzelne Teile Georgiens beschränkt und fehlt es im gesamten Staatsgebiet am schutzbereiten Staat (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG; dazu ausführlich das o.g. Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 81; siehe auch Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 148.19 A –, juris Rn. 72). 2. Ist danach die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, kann weder die diesbezügliche Ablehnung des Antrags als auch die Ablehnung des nachrangigen subsidiären Schutzes als auch die Feststellung von Abschiebungsverboten im angefochtenen Bescheid Bestand haben. Das gleiche gilt für die Abschiebungsandrohung. Eine Abschiebungsandrohung setzt gem. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG unter anderem voraus, dass dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, was aber vorliegend gerade der Fall ist. Aufzuheben war schließlich auch das in Ziffer 6 des Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG, welches nicht schon von Gesetzes wegen gilt, sondern ist als angeordnetes „Einreise- und Aufenthaltsverbot von bestimmter Dauer“ zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 –, NVwZ 2017, 1531, juris Rn. 71f.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Eine Zulassung der Berufung kam schließlich trotz grundsätzlicher Bedeutung der im vorliegenden Fall zu klärenden Fragen nicht in Betracht, da die Zulassung nur durch das Oberverwaltungsgericht vorgenommen werden kann (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Beteiligten streiten insbesondere um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer dem Kläger in Georgien aufgrund seiner Homosexualität drohenden Verfolgung. Der am 13. November 1989 geborene Kläger ist georgischer Staatsangehörigkeit und christlicher Religionszugehörigkeit. Im März 2019 verließ er seine georgische Heimat, reiste (über Frankreich) in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 28. März 2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. In seiner Anhörung am 5. April 2019 schilderte er eine durch seinen Ex-Partner drohende Verfolgung und die Schwierigkeiten der medizinischen Versorgung als homosexueller HIV-Erkrankter. Mit Bescheid vom 9. April 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag vollumfänglich ab, da der Kläger keine ihm individuell drohende Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Zudem stünden ihm interne Fluchtalternativen in Georgien zur Verfügung. Mit seiner am 25. April 2019 beim Verwaltungsgericht erhoben Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung verweist er unter anderem unter Einreichung von Erkenntnismitteln auf die unzureichende medizinische Versorgung homosexueller HIV-Erkrankter in Georgien hin. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 9. April 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf Georgien vorliegen. Die Beklagte schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages bezieht sich die Beklagte maßgeblich auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 26. November 2019 hat die Kammer Prozesskostenhilfe gewährt. Der Kläger erklärte sich mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Januar 2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, die Beklagte hatte bereits mit Generalerklärung vom 27. Juni 2017 einer solchen Entscheidung zugestimmt. Mit Beschluss vom 17. Februar 2020 hat die Kammer den Rechtstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten, die Asylakten sowie die beim Landesamt für Einwanderung geführte Ausländerakten des Klägers verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.