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Urteil

38 K 467/20 A

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0401.38K467.20A.00
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Leitsätze
1. Die Prüfung einer (drohenden) Verletzung von Art. 3 EMRK darf sich nicht auf die Ermittlung und quantitative Bezifferung gewalttätiger Übergriffe verengen. Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK beschränkt sich nicht auf körperliche Misshandlungen, sondern erstreckt sich auch auf diskriminierende Verhaltensweisen, die psychische Leiden verursachen. Eine erniedrigende Behandlung im Sinne der Vorschrift kann auch dann vorliegen, wenn sie (ohne die physische Integrität zu berühren) in den betreffenden Personen in entwürdigender Weise Ängste, seelische Qualen oder das Gefühl von Minderwertigkeit auslöst. (Rn.35) 2. In der Gesamtschau und Abwägung aller Umstände ist davon auszugehen, dass sich die LGBTI+-Gemeinschaft in Georgien insgesamt weiterhin einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sieht. Gewalttätige Übergriffe bilden insoweit nur die schwerwiegendsten Manifestationen einer weit verbreiteten homophoben und transphoben Grundhaltung, die nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln für LGBTI+-Personen in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens zu teilweise massiven Problemen führt.(Rn.36) 3. Nach Erkenntnislage des Gerichts ist der georgische Staat derzeit nicht willens und in der Lage, LGBTI+-Personen wirksam vor der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die georgische Gesellschaft oder einzelne Personen zu schützen. (Rn.42) 4. Eine interne Fluchtalternative innerhalb Georgiens steht LGBTI+-Personen nicht zur Verfügung. Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist die unmenschliche und erniedrigende Behandlung von LGBTI+-Personen durch die georgische Gesellschaft nicht auf einzelne Landesteile Georgiens beschränkt. Der Umstand, dass sich in Tiflis inzwischen eine aktive LGBTI+-Szene herausgebildet hat, führt ebenfalls nicht dazu, dass sich LGBTI+-Personen dort im alltäglichen Leben nicht mehr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sehen.(Rn.50)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. September 2020 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Prüfung einer (drohenden) Verletzung von Art. 3 EMRK darf sich nicht auf die Ermittlung und quantitative Bezifferung gewalttätiger Übergriffe verengen. Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK beschränkt sich nicht auf körperliche Misshandlungen, sondern erstreckt sich auch auf diskriminierende Verhaltensweisen, die psychische Leiden verursachen. Eine erniedrigende Behandlung im Sinne der Vorschrift kann auch dann vorliegen, wenn sie (ohne die physische Integrität zu berühren) in den betreffenden Personen in entwürdigender Weise Ängste, seelische Qualen oder das Gefühl von Minderwertigkeit auslöst. (Rn.35) 2. In der Gesamtschau und Abwägung aller Umstände ist davon auszugehen, dass sich die LGBTI+-Gemeinschaft in Georgien insgesamt weiterhin einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sieht. Gewalttätige Übergriffe bilden insoweit nur die schwerwiegendsten Manifestationen einer weit verbreiteten homophoben und transphoben Grundhaltung, die nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln für LGBTI+-Personen in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens zu teilweise massiven Problemen führt.(Rn.36) 3. Nach Erkenntnislage des Gerichts ist der georgische Staat derzeit nicht willens und in der Lage, LGBTI+-Personen wirksam vor der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die georgische Gesellschaft oder einzelne Personen zu schützen. (Rn.42) 4. Eine interne Fluchtalternative innerhalb Georgiens steht LGBTI+-Personen nicht zur Verfügung. Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist die unmenschliche und erniedrigende Behandlung von LGBTI+-Personen durch die georgische Gesellschaft nicht auf einzelne Landesteile Georgiens beschränkt. Der Umstand, dass sich in Tiflis inzwischen eine aktive LGBTI+-Szene herausgebildet hat, führt ebenfalls nicht dazu, dass sich LGBTI+-Personen dort im alltäglichen Leben nicht mehr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sehen.(Rn.50) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. September 2020 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Aufgrund des entsprechenden Beschlusses der Kammer ergeht die Entscheidung durch den Einzelrichter, § 76 Asylgesetz – AsylG –. Der Übertragung lag zugrunde, dass die Rechtssache zwar Fragen grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 76 Abs. 1 AsylG aufwirft, diese Fragen aber bereits in der Rechtsprechung der Kammer (VG Berlin, Kammerurteile vom 21. November 2019 – VG 38 K 148.19 A – und – VG 38 K 170.19 A –, beide juris) beantwortet wurden (zur Maßgeblichkeit der Beantwortung in der Rechtsprechung der jeweiligen Kammer insbesondere in vorherigen Kammerentscheidungen siehe Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 76 AsylG Rn. 13) und sich seither die Sachlage nicht wesentlich geändert hat. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben und hinreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. II. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg. Die zulässige, insbesondere innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG erhobene Klage ist insoweit begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamts vom 14. September 2020 ist im zuletzt noch angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin hat nach § 3 AsylG Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (sog. quasistaatliche Akteure), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemessen hieran ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Denn der erkennende Einzelrichter ist davon überzeugt, dass die Klägerin homosexuell ist (a.) und sich deshalb in Georgien jedenfalls durch nichtstaatliche Akteure einer Verfolgung (b.) wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (c.) ausgesetzt sieht. Im Hinblick auf diese Verfolgung ist der georgische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage, den gebotenen Schutz der Klägerin zu gewährleisten (d.). Ebenso wenig besteht für die Klägerin eine interne Fluchtalternative innerhalb Georgiens (e.). a. Der erkennende Einzelrichter ist davon überzeugt, dass die Klägerin homosexuell ist. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt vom 28. August 2020 hat die Klägerin ausführliche und widerspruchsfreie Angaben zu ihrer sexuellen Orientierung gemacht. Sie legte die Schwierigkeiten dar, die sie in Georgien aufgrund ihrer Homosexualität durchleben musste und beschrieb, wie ihre Familie auf verschiedenen Wegen – etwa durch eine Ausbildung in einer kirchlichen Einrichtung oder durch die arrangierte Ehe mit einem männlichen Bekannten – versucht hat, ihrer sexuellen Orientierung entgegenzutreten. Auch konnte sie einzelne, besonders einprägsame Erlebnisse im Zusammenhang mit ihrer Homosexualität schildern. So trug sie etwa vor, dass ein junger Mann in Georgien in sie verliebt gewesen sei, sie sich aber durch seine Annäherungsversuche gestört gefühlt habe. Als sie ihm deshalb gesagt habe, dass sie lesbisch sei, sei er schwer gekränkt und wütend gewesen. Eines Nachts habe er sie überfallen und mit einem Messer bedroht. Auch habe er sie in der Folge noch mehrmals angerufen und am Telefon beleidigt. Für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht unter anderem, dass es außergewöhnliche Details ohne unmittelbaren Bezug zum hiesigen Verfahren aufweist. So gab die Klägerin etwa an, dass die Anrufe aufgehört hätten, als der Bruder des jungen Mannes umgebracht worden sei. Weiter konnte die Klägerin auf entsprechende Nachfragen auch erläutern, wie sie ihre Homosexualität entdeckt hat. Anschaulich beschrieb sie die Suche nach ihrer sexuellen Identität, die sie von der zeitweisen Annahme, sie könnte bisexuell sein über einen ersten sexuellen Kontakt mit einem Mann zu der Erkenntnis führte, dass sie homosexuell ist. Ebenso konnte sie auch nähere Angaben dazu machen, dass und auf welche Weise sie ihre Homosexualität bereits in Georgien ausgelebt hat. Der Umstand, dass die entsprechenden Angaben teilweise knapp und wenig detailliert blieben, begründen nach Einschätzung des Einzelrichters hingegen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Fragen nach den in Georgien gelebten (sexuellen) Beziehungen der Klägerin intime Aspekte ihres Lebens betreffen und es deshalb nachvollziehbar ist, wenn die Klägerin hierauf nur zurückhaltend antwortet (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014 – C-148/13 u.a. –, juris Rn. 69). Überdies waren die Antworten der Klägerin erkennbar von dem Bemühen geprägt, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Insbesondere legte sie bestehende Wissenslücken ohne nähere Nachfragen offen. So gab sie etwa an, dass sie in Berlin eine Freundin namens L ... gefunden habe, die 19 Jahre alt sei, noch zur Schule gehe und an bestimmten, näher beschriebenen gesundheitlichen Problemen leide, räumte zugleich aber ein, ihre genaue Adresse und ihren Geburtstag nicht benennen zu können. Soweit auf Seite 8 des Protokolls der Anhörung vom 28. August 2020 in scheinbarem Widerspruch zu den sonstigen Aussagen der Klägerin protokolliert ist, dass sie angegeben habe, ihre Familie wisse nichts von ihrer sexuellen Orientierung, vermag dies im Übrigen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Vortrags zu begründen. Es kann insoweit dahinstehen, ob es sich hierbei – wie die Klägerin geltend macht – um einen Fehler des Protokolls handelt. Denn selbst wenn die Aussage korrekt protokolliert wurde, lässt sich diese nicht dahingehend verstehen, dass die Homosexualität der Klägerin der Familie gänzlich unbekannt gewesen sei. Vielmehr ist angesichts der zugehörigen Frage des Bundesamtes, wem die Klägerin von ihrer sexuellen Orientierung erzählt habe, eine Lesart naheliegender, wonach sie zum Ausdruck bringen wollte, dass sie während ihrer Zeit in Georgien nur ihrer Schwester von ihrer Homosexualität erzählt und deshalb nur diese positive Kenntnis hiervon gehabt habe. Übereinstimmend mit dieser Deutung hat die Klägerin im weiteren Verfahrensverlauf vorgetragen, dass ihre Schwester der übrigen Familie erst nach ihrer Ausreise berichtet habe, dass sie lesbisch sei. Ein unauflösbarer Widerspruch zu ihrer sonstigen Darstellung, wonach die Familie bereits zuvor vermutet oder den Verdacht hatte, dass sie nicht heterosexuell sein könnte, ist hierin nicht zu erkennen. Ferner ist die Klägerin ausweislich eines entsprechenden Schreibens vom 1. Juli 2020 bei der Schwulenberatung Berlin als lesbische Frau bekannt. Zudem berichtet die Schwulenberatung darin in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin, dass sie in Deutschland eine Partnerin namens L ... habe. Schließlich hat auch die Beklagte im gerichtlichen Verfahren angegeben, dass keine Zweifel an der Homosexualität der Klägerin ersichtlich seien. b. Der Klägerin droht aufgrund ihrer Homosexualität in Georgien Verfolgung. Gemäß § 3a AsylG gelten als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Zu den Artikeln, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf, gehört insbesondere Art. 3 EMRK, der unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verbietet. Zur Bestimmung der Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zurückzugreifen. In dieser ist geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreichen müssen, um eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10 –, Paposhvili/Belgien –, NVwZ 2017, 1187, Rn. 174). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25/18 –, juris Rn. 9). Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer eine Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht („real risk“, BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29/17 –, juris Rn. 14). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt dabei voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ferner ist zu beachten, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent ist, weshalb kein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (zum Ganzen siehe BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2/19 –, juris Rn. 6 m.w.N. auch zur Rspr. des EGMR). Gemessen hieran ist die Furcht der Klägerin vor Verfolgung begründet. Nach Einschätzung des Gerichts sieht sich die LGBTI+-Gemeinschaft (Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexual/Transgender, Intersexual u.a., deutsch: Lesbisch, Schwul, Bisexuell, Transsexuell/Transgender, Intersexuell u.a.) in Georgien insgesamt einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die georgische Gesellschaft ausgesetzt (vgl. dazu Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 36 ff. sowie Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 148.19 A –, juris Rn. 33 ff.). Die von der Beklagten im hiesigen und in Parallelverfahren angeführten Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, die zu einem gegenteiligen Ergebnis kommen, führen nach eigener Prüfung des Einzelrichters zu keiner anderen Bewertung. Teilweise sind die entsprechenden Entscheidungen älteren Datums, weshalb sich die Gerichte in ihnen auf ältere Erkenntnisquellen als die Kammer in den oben genannten Kammerurteilen beziehen (so etwa VG Trier, Urteil vom 20. Juni 2018 – 1 K 1063/18.TR –; VG Bayreuth, Urteil vom 23. April 2019 – B 1 K 17.32627 –, juris; ähnlich auch VG Chemnitz, Urteil vom 1. November 2017 – 1 K 3325/16.A –, juris). Gerade aber die jüngere Entwicklung war für die Entscheidungen der Kammer maßgeblich. So beschreiben die Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (nachfolgend: Lageberichte) von 2017 und 2018 die Situation von sexuellen Minderheiten noch als insgesamt „schwierig“ (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2017 vom 11. Dezember 2017, S. 9; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2018 vom 27. August 2018, S. 10), während der Lagebericht 2019 (und im Übrigen auch der aktuelle Lagebericht von 2020) diese Einschätzung nochmals verschärfte und die Situation inzwischen als „sehr schwierig“ einordnet (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019 vom 19. Oktober 2019, S. 11; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020 vom 17. November 2020, S. 12). Soweit darüber hinaus auch Entscheidungen jüngeren Datums zu dem Ergebnis gelangen, dass sich die LGBTI+-Gemeinschaft nicht insgesamt einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die georgische Gesellschaft ausgesetzt sehe (so etwa VG Hamburg, Urteil vom 17. September 2020 – 17 A 5630/19 –, juris; VG Potsdam, Urteil vom 16. Juni 2021 – VG 2 K 2725/20.A –, juris; VG Potsdam, Urteil vom 16. Juli 2021 – VG 2 K 3159/18.A –, juris; in diese Richtung auch VG Sigmaringen, Urteil vom 9. November 2021 – A 13 K 4977/18 –, juris), vermag der Einzelrichter dieser Einschätzung nicht zu folgen. Die genannten Entscheidungen stellen insoweit vor allem darauf ab, dass die gegenüber LGBTI+-Personen verübten Verfolgungshandlungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht das erforderliche Ausmaß annähmen, um für jeden Angehörigen der LGBTI+-Gemeinschaft die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu begründen. Betont wird dabei insbesondere, dass Gewaltanwendungen gegenüber LGBTI+-Personen nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2020 nur „vereinzelt“ stattfänden (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020 vom 17. November 2020, S. 12). Überdies wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft mit Blick auf die Behandlung von LGBTI+-Personen gespalten sei und insbesondere in urbanen Zentren wie der Hauptstadt Tiflis liberale Wertvorstellungen und tolerantes Verhalten stärker in Erscheinung träten. Aus den genannten Umständen lässt sich indes nicht ableiten, dass sich die LGBTI+-Gemeinschaft in Georgien nicht länger einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die Gesellschaft ausgesetzt sieht. Auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel kann nicht angenommen werden, dass gewalttätige Übergriffe auf LGBTI+-Personen punktuelle Ausnahmeerscheinungen sind. So stellt etwa der zuständige Unabhängige Experte der UN, der Georgien im September 2018 besucht hat, in seinem Bericht fest, dass Gewalt und Diskriminierung gegenüber LGBTI+-Personen in Georgien „allgegenwärtig“ („pervasive“) seien. Körperliche Angriffe seien alltäglich („beatings are commonplace“, zum Ganzen United Nations [UN], Report of the Independent Expert on Protection against Violence and Discrimination based on Sexual Orientation and Gender Identity, 15. Mai 2019, S. 7). Auch die georgische Ombudsfrau (Public Defender of Georgia) stellt in ihrem Jahresbericht für das Jahr 2019 fest, dass Gewalttaten gegenüber Vertretern der LGBTI+-Gemeinschaft weiterhin weit verbreitet seien („violence against LGBT+ representatives […] remains high in the country“). Homophobe Einstellungen hätten sich nicht gewandelt und die georgische Gesellschaft billige Gewalttaten gegen LGBTI+-Vertreter häufig oder ermutige hierzu sogar („society often condones or encourages violence against LGBT+-representatives“). Homophobe und „Anti-Gender“-Gruppierungen würden „wie Pilze aus dem Boden schießen“ („mushrooming“) und zunehmend an Einfluss gewinnen (zum Ganzen Public Defender of Georgia, Report on the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2019, S. 160). Seitdem ist keine Besserung der Situation zu verzeichnen. In ihrem darauffolgenden Jahresbericht für das Jahr 2020 stellt die georgische Ombudsfrau fest, dass im Berichtszeitraum keine nennenswerten Schritte unternommen worden seien, um die Rechte von LGBTI+-Personen zu stärken (Public Defender of Georgia, Report on the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2020, S. 145 und 161). Vielmehr seien die ohnehin bestehenden Probleme durch die Quarantäne- und Notfallregelungen, die in Reaktion auf die Covid-19-Pandemie getroffen wurden, noch stärker hervorgetreten. Dies betreffe auch ein erhöhtes Risiko von Gewalttaten. Versuche der LGBTI+-Gemeinschaft, öffentlich über ihre Rechte und Interessen zu sprechen und sich im öffentlichen Raum zu versammeln, führten zu aggressiven Antworten von einem bestimmten Teil der Gesellschaft. Besonders alarmierend seien die Aktivitäten radikaler und gewalttätiger Gruppen in den letzten Jahren, die eine ernsthafte Bedrohung für das Leben und die Gesundheit der Mitglieder der LGBTI+-Gemeinschaft darstellten (zum Ganzen Public Defender of Georgia, Report on the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2020, S. 161). In einer Stellungnahme anlässlich des internationalen Menschenrechtstags 2021 stellte die georgische Ombudsfrau zudem fest, dass sich die Menschenrechtssituation der georgischen LGBTI+-Gemeinschaft auch im Jahr 2021 nicht verbessert habe. Das Leben und die Gesundheit von LGBTI+-Personen sei infolge von Attacken gegen sie weiterhin in Gefahr. Nahezu täglich komme es zu neuen Todesdrohungen, Beschädigungen von Büros und anderen Übergriffen gegen LGBTI+-Aktivisten („almost daily occurences“, zum Ganzen Public Defender of Georgia, International Human Rights Day [English], 10. Dezember 2021). Den jüngsten Höhepunkt gewalttätiger Übergriffe auf die georgische LGBTI+-Gemeinschaft stellen die Ereignisse rund um die letztjährige „Pride Week 2021“ in Tiflis dar. Anlässlich des in deren Rahmen für den 5. Juli 2021 geplanten „Marsches der Würde“ kam es zu massiven Ausschreitungen. Hunderte gewaltbereite, mit Steinen und Schlagstöcken bewaffnete Gegendemonstranten attackierten hierbei Journalisten und LGBTI+-Aktivisten, marschierten durch verschiedene Stadtteile von Tiflis und durchsuchten, zerstörten und plünderten Büros von Nichtregierungsorganisationen. Über 50 Journalisten, die vor Ort berichteten, wurden verletzt. Ein Kameramann, der wegen schwerer Knochenbrüche im Gesicht operiert werden musste, wurde wenige Tage später tot in seiner Wohnung aufgefunden, wobei die genaue Todesursache bislang ungeklärt ist. Der geplante „Marsch der Würde“ wurde letztlich infolge der gewalttätigen Ausschreitungen von den Organisatoren abgesagt (zum Ganzen Jam News, TV Pirveli cameraman dies after being attacked by far-right groups during July 5 anti-LGBT rally in Tbilisi, 11. Juli 2021; Euronews, Prügel und Verätzungen vor LGBT-Demo: Georgischer Journalist (37) tot, 12. Juli 2021 sowie Fear and loathing in Tbilisi as homophobic attack pain remains raw, 26. Oktober 2021). Soweit Gewalttaten gegenüber LGBTI+-Personen hingegen nach den offiziellen Statistiken der georgischen Justiz nur in geringer Zahl dokumentiert sind, rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass derartige Gewalttaten auch tatsächlich nur in wenigen Einzelfällen vorkommen. Nach den Erkenntnissen des Unabhängigen Experten der UN ist die durch zivilgesellschaftliche Organisationen festgestellte Zahl der Fälle deutlich höher; eine dieser Organisationen berichtete demnach, dass sie im Jahr 2017 an 38 solcher Fälle gearbeitet hatte und in den ersten neun Monaten des Jahres 2018 an 40. Auch dies ist nach der Auffassung des Unabhängigen Experten der UN allerdings nur die „Spitze des Eisbergs“. Die überwiegende Mehrheit der Gewalttaten gegen LGBTI+-Personen bliebe aufgrund des mangelnden Vertrauens der Betroffenen in die Sicherheitsbehörden und der Angst vor homophoben und transphoben Reaktionen von Polizeibeamten undokumentiert oder werde, soweit eine Anzeige tatsächlich erfolgt, durch eine unsachgemäße Aufnahme oder Einordnung „unsichtbar gemacht“ (UN, Report of the Independent Expert on Protection against Violence and Discrimination based on Sexual Orientation and Gender Identity, 15. Mai 2019, S. 8 f.). Übereinstimmend hiermit berichtet auch die georgische Ombudsfrau, dass LGBTI+-Personen häufig beanstandeten, sie sähen sich mit Demütigungen, homophobem Verhalten, Beschimpfungen oder Gleichgültigkeit konfrontiert, wenn sie Fälle von Gewalt bei der Polizei zur Anzeige brächten. Angehörige der LGBTI+-Gemeinschaft sähen deshalb davon ab, Gewalttaten bei der Polizei anzuzeigen, weshalb entsprechende Fälle nicht registriert würden (Public Defender of Georgia, Report on the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2019, S. 160 f. sowie Report on the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2020, S. 162). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Prüfung einer (drohenden) Verletzung von Art. 3 EMRK nicht auf die Ermittlung und quantitative Bezifferung gewalttätiger Übergriffe verengen darf. Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK beschränkt sich nicht auf körperliche Misshandlungen, sondern erstreckt sich auch auf diskriminierende Verhaltensweisen, die psychische Leiden verursachen. Eine erniedrigende Behandlung im Sinne der Vorschrift kann auch dann vorliegen, wenn sie (ohne die physische Integrität zu berühren) in den betreffenden Personen in entwürdigender Weise Ängste, seelische Qualen oder das Gefühl von Minderwertigkeit auslöst (EGMR, Urteil vom 12. Mai 2015 – Nr. 73235/12 –, Identoba u.a./Georgia, Rn. 65). In der Gesamtschau und Abwägung aller Umstände ist davon auszugehen, dass sich die LGBTI+-Gemeinschaft in Georgien insgesamt einer solchen erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sieht. Gewalttätige Übergriffe bilden insoweit nur die schwerwiegendsten Manifestationen einer weit verbreiteten homophoben und transphoben Grundhaltung, die nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln für LGBTI+-Personen in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens zu teilweise massiven Problemen führt. Wie die Kammer bereits in ihren Entscheidungen vom 21. November 2019 festgestellt hat, sehen sich LGBTI+-Personen in zentralen Lebensbereichen wie dem Berufs- und Arbeitsleben, dem Bildungsbereich und sogar der medizinischen Versorgung häufig mit erheblicher Diskriminierung und daraus resultierenden Zugangshindernissen konfrontiert (ausführlich hierzu VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 50 ff. m.N.). Auch der Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung ist aufgrund eines verbreiteten Stigmadenkens des medizinischen Personals sowie Unkenntnis und Unwissen über die spezifischen medizinischen Bedürfnisse von LGBTI+-Personen erschwert (VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 51 m.N.). Überdies findet die Abneigung gegenüber LGBTI+-Personen in der Form von „Hate-Speech“ verbreitet Ausdruck in der georgischen Gesellschaft (VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 58 m.N.). Seit den genannten Kammerentscheidungen lässt sich nach Erkenntnislage des Gerichts auch in den vorstehend genannten Bereichen keine wesentliche Besserung verzeichnen. Im aktuellen Lagebericht 2020 berichtet das Auswärtige Amt – in wortgleicher Übereinstimmung mit den Lageberichten der vorangegangenen Jahre –, dass LGBTI+-Personen „im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z.B. Arbeit, Familie, Gesundheit) […] mit ungleicher Behandlung und Anfeindungen rechnen“ müssten (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020 vom 17. November 2020, S. 12). Auch die georgische Ombudsfrau stellt in ihren jüngsten Berichten fest, dass sich die Lage für LGBTI+-Personen nicht gebessert habe. So stellte sie in ihrem Jahresbericht für das Jahr 2019 fest, LGBTI+-Personen würden weiterhin unterdrückt, misshandelt und diskriminiert („LGBT+ persons continue to be oppressed, abused and discriminated against“). Aufgrund der weiten Verbreitung homophober und transphober Einstellungen in der georgischen Bevölkerung sähen sie sie sich mit Problemen bei der Ausübung ihrer Rechte auf Arbeit, medizinische Versorgung und Bildung konfrontiert (Public Defender of Georgia, Report on the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgie 2019, S. 160). In ihrem Bericht für das Jahr 2020 stellte sie weiter fest, dass sich die Situation für Angehörige der LGBTI+-Gemeinschaft auch in diesem Jahr nicht gebessert habe (Public Defender of Georgia, Report on the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2020, S. 145 und 161). Der Befund, dass sich die LGBTI+-Gemeinschaft in Georgien insgesamt einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sieht, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass in einzelnen Landesteilen und Bevölkerungsgruppen (insbesondere in der jüngeren Bevölkerung der Hauptstadt Tiflis) zunehmend liberalere Wertvorstellungen und tolerantere Einstellungen in Erscheinung treten. Ebenso wenig führt die Herausbildung einer aktiven und über die Landesgrenzen bekannten LGBTI+-Szene in Tiflis dazu, dass LGBTI+-Personen nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK zu erwarten hätten (in diese Richtung aber VG Potsdam, Urteil vom 16. Juni 2021 – VG 2 K 2725/20.A –, juris S. 10; VG Sigmaringen, Urteil vom 9. November 2021 – A 13 K 4977/18 –, juris S. 5 f.). Denn die entsprechenden Entwicklungen beschränken sich auf einen subkulturellen Kontext, der nach den vorstehend beschriebenen Erkenntnissen des Gerichts nach wie vor nicht die Mehrheitsmeinung in der georgischen Gesellschaft prägt. Der Umstand, dass in Tiflis nach Einschätzung mancher Beobachter innerhalb der LGBTI+-Szene „die größte queere Party der Region“ gefeiert werde (VG Potsdam, a.a.O.), schließt nicht aus, dass sich LGBTI+-Personen in den übrigen Lebensbereichen weiterhin massiven Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt sehen, die das Maß einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK erreichen. c. Homosexuelle Menschen wie die Klägerin werden in Georgien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG verfolgt. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (lit. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (lit. b, siehe zum Ganzen auch Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU). Bei der Prüfung ist dabei zu berücksichtigen, dass als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 AsylG). Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 lit. a AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten (dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1873/12 –, juris Rn. 34ff.). Es kann auch nicht erwartet werden, dass die Sexualität im Herkunftsland geheim gehalten oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, wenn es zur selbstverstandenen Identität der betroffenen Person gehört, die eigene Sexualität zu leben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 u.a. –, NVwZ 2014, 132, juris Rn. 71). Angesichts der bestehenden Grundhaltung der georgischen Bevölkerung werden sämtliche LGBTI+-Personen in Georgien von der sie umgebenden und sie verfolgenden Gesellschaft als andersartig betrachtet, so dass ihre Gruppe eine abgegrenzte Identität i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 lit. b AsylG besitzt (dazu das o.g. Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 62). Die mangelnde Schutzbereitschaft und -fähigkeit des georgischen Staates (dazu sogleich) knüpft ebenfalls an dieses Merkmal an, so dass offen bleiben kann, ob die Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung oder dem zwischen dem Verfolgungsgrund und dem Fehlen von Schutz bestehen muss (siehe § 3a Abs. 3 AsylG). d. Nach Erkenntnislage des Gerichts ist der georgische Staat derzeit nicht willens und in der Lage, LGBTI+-Personen wirksam vor der geschilderten unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die georgische Gesellschaft oder einzelne Personen zu schützen. Gehen Verfolgungshandlungen von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage von § 3c Nr. 3 AsylG nur dann ausgeschlossen, wenn der Herkunftsstaat in der Lage und willens ist, effektiven Schutz vor der Verfolgung zu gewährleisten (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 17. November 2020 – Nr. 889/19 – und – Nr. 43987/16 –, B and C/Switzerland, Rn. 62). Dabei belegen einzelne geschilderte Übergriffe nicht bereits die Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Staates (BayVGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 9 ZB 17.30302 –, juris Rn. 4). Auch das Fortbestehen vereinzelter Verfolgungshandlungen und damit gewisse Schutzlücken schließen die Wirksamkeit des Schutzes nicht grundsätzlich aus (VG Potsdam, Urteil vom 13. Juni 2018 – VG 6 K 268/16.A –, juris S. 10 m.w.N.). Es ist aber davon auszugehen, dass die Stigmatisierungen und Diskriminierungen der LGBTI+-Personen durch die georgische Öffentlichkeit ein solches Maß erreicht haben und eine Aufklärung und Verfolgung dieser Taten nur in einem derart geringen Umfang stattfinden, dass nicht nur einzelne Übergriffe und vereinzelte Schutzlücken festzustellen sind, sondern ein systemisches Schutzproblem besteht. Die Frage, ob der georgische Staat in der Lage und willens ist, der LGBTI+-Gemeinschaft ausreichenden Schutz vor der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. So geht das Verwaltungsgericht Hamburg in einer Entscheidung vom September 2020 von einer ausreichenden Schutzbereitschaft des georgischen Staates aus (VG Hamburg, Urteil vom 17. September 2020 – 17 A 5630/19 –, juris S. 13 ff.; in diese Richtung auch VG Sigmaringen, Urteil vom 9. November 2021 – A 13 K 4977/18 –, juris S. 6; tendenziell a.A., aber letztlich offen VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2018 – An 4 K 17.33046 –, juris Rn. 25, 31). Andere Entscheidungen setzen ihre Hoffnung in einen gesellschaftlichen Umbruch, für den der georgische Staat die rechtlichen Rahmenbedingungen bereits geschaffen habe. Es brauche lediglich noch etwas Zeit, bis die eingeleiteten staatlichen Schritte vollumfänglich in allen Lebensbereichen griffen (etwa VG Hannover, Urteil vom 18. Februar 2015 – 1 A 109/13 –, juris, S. 9, 11, 11f.; ähnlich VG Chemnitz, Urteil vom 1. November 2017 – 1 K 3325/16.A –, juris, S. 15; VG Berlin, Urteil vom 29. August 2019 – VG 31 K 597.17 A –, S. 5 f.; VG Potsdam, Urteil vom 16. Juli 2021 – VG 2 K 3159/18.A, juris S. 16). Diese Hoffnungen haben sich nach Einschätzung des Einzelrichters jedoch bislang nicht erfüllt. Zwar hat der georgische Staat den gesetzlichen und institutionellen Rahmen zum Schutz vor Diskriminierung und Gewalt auf Grundlage von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität in den vergangenen Jahren erheblich gestärkt. Jedoch bestehen nach Erkenntnislage des Gerichts weiterhin weitreichende und systemische Schutzlücken, da die existierenden gesetzlichen Schutzvorschriften zum Teil überhaupt nicht oder jedenfalls nicht wie vorgesehen angewendet werden (dazu ausführlich das o.g. Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 66-79; siehe auch Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 148.19 A –, juris Rn. 57-69). Neue, nach den mündlichen Verhandlungen in den genannten Verfahren veröffentlichte Erkenntnismittel bestätigen die fortdauernde unzureichende Schutzbereitschaft des georgischen Staates, auch wenn erste Verbesserungen zu erkennen sind (siehe Erkenntnismittelliste vom 11. Januar 2022). Im aktuellen Lagebericht 2020 des Auswärtigen Amtes heißt es wie im Vorjahr, dass nur wenige LGBTI+-Personen bei Gewalterfahrungen staatliche Anlaufstellen nutzten, da diese nicht auf die Bedürfnisse von LGBTI+-Personen eingestellt seien (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020 vom 17. November 2020, S. 12). Dies deckt sich mit den bereits zuvor beschriebenen Einschätzungen des Unabhängigen Experten der UN und der georgischen Ombudsfrau, wonach LGBTI+-Personen wegen verbreiteter homophober und transphober Reaktionen von Polizeibeamten häufig davon absehen, gegen sie verübte Gewalttaten zur Anzeige zu bringen (UN, Report of the Independent Expert on Protection against Violence and Discrimination based on Sexual Orientation and Gender Identity, 15. Mai 2019, S. 8 f.; Public Defender of Georgia, Report on the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2019, S. 160 f. und Report on the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2020, S. 162). Nach dem Bericht 2020 von Human Rights Watch ist die Diskriminierung von LGBTI+-Personen weiterhin Besorgnis erregend (HRW, Report: Human Rights, 14. Januar 2020). Nach dem Jahresbericht 2020 des georgischen Human Rights Center ist der staatliche Schutz gegenüber LGBTI+-Personen weiterhin begrenzt und nicht an deren Bedürfnisse angepasst; die staatlichen Maßnahmen hätten sich zwar gebessert, seien aber nicht ausreichend (Human Rights Center, State of Human Rights in Georgia, 2020, S. 35 f.). Vom Österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Auswertung mehrerer Erkenntnismittel aus den Jahren 2020 und 2021 die Lage wie folgt zusammengefasst: „Homophobe Äußerungen von Regierungsvertretern fördern die weit verbreitete Homophobie in der Gesellschaft (...). In den meisten Fällen werden die Rechte sexueller Minderheiten von Privatpersonen verletzt, jedoch ist die Reaktion des Staates in den meisten Fällen weder aktiv noch wirksam” (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Stand: 22. Juni 2021, S. 44). Aus der (teilweisen) Bereitschaft des georgischen Staates, international beobachtete Großereignisse der LGBTI+-Bewegung zu schützen, lassen sich hingegen keine Rückschlüsse darauf ziehen, wie der alltägliche Schutz gegenüber Diskriminierungen und Gewalttätigkeiten aussieht. Vielmehr mag es sein, dass der georgische Staat ein Interesse daran hat, Verbesserungen des Schutzes sexueller Minderheiten in plakativer Form belegen zu können (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2020 – OVG 12 N 8/20 –, S. 4 f.), nachdem er in der Vergangenheit wiederholt Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Hinblick auf den Schutz der hier betroffenen Personengruppe hinnehmen musste (EGMR, Urteile vom 12. Mai 2015 – Nr. 73235/12 –, Identoba u.a./Georgia und vom 16. Dezember 2021 – Nr. 73204/13 – und – Nr. 74959/13 –, Women’s Initiatives Supporting Group u.a./Georgia). Allein dieser Umstand vermag daher den ausreichenden Schutz durch den georgischen Staat nicht zu begründen. Zudem belegen die jüngsten Geschehnisse um die Pride Week 2021, dass der georgische Staat selbst mit Blick auf Großereignisse der LGBTI+-Gemeinschaft nur einen äußerst lückenhaften Schutz gewährleistet. So schritten die Sicherheitsbehörden zunächst kaum gegen die gewalttätigen Ausschreitungen anlässlich des ”Marsches der Würde” am 5. Juli 2021 ein, weshalb die Veranstaltung letztlich abgesagt werden musste. Führende Politiker wie der Premierminister Irakli Garibaschwili sprachen sich zudem öffentlich gegen die Pride Week aus und machten im Wege einer Täter-Opfer-Umkehr die Organisatorinnen und Organisatoren der Veranstaltung für die gewalttätigen Ausschreitungen verantwortlich (zum Ganzen Euronews, Prügel und Verätzungen vor LGBT-Demo: Georgischer Journalist (37) tot, 12. Juli 2021). Medienberichten zufolge wurden die Ausschreitungen überdies (auch) durch die Regierung „provoziert“ („Journalists and experts say the July 5 violence was initiated by the Georgian Patriarchate and provoked by the government“, Jam News, TV Pirveli cameraman dies after being attacked by far-right groups during July 5 anti-LGBT rally in Tbilisi, 11. Juli 2021). Auch aus den Geschehnissen im Nachgang zu den Ausschreitungen vom 5. Juli 2021 wird erkennbar, dass der georgische Staat Übergriffe gegenüber der LGBTI+-Gemeinschaft nicht konsequent und effektiv verfolgt. Zwar kam es in der Folge durchaus zu Verhaftungen und Strafverfahren (Caucasian Knot, Number of detainees in Tbilisi riots case rises to 31, 30. Juli 2021). Jedoch bemängelte die georgische Ombudsfrau in einer Stellungnahme vom September 2021, dass die Organisatoren der gewalttätigen Ausschreitungen nicht verfolgt würden, obwohl ausreichende Beweise in Form von Videoaufnahmen dafür vorlägen, dass sie aktiv zu gewalttätigen Übergriffen aufgerufen hätten (Caucasian Knot, Georgia's Ombudsperson demands to punish organizers of riots in Tbilisi, 7. September 2021). Auch georgische Journalisten und Menschenrechtsaktivisten bezeichneten die Reaktion der georgischen Sicherheitsbehörden als ineffektiv (Caucasian Knot, Rights defenders and journalists treat inquiry into attacks in Tbilisi as inefficient, 16. Juli 2021). e. Schließlich besteht für die Klägerin auch keine interne Fluchtalternative. Zwar ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, wenn der Schutzsuchende in einem Teil des Zielstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist die geschilderte unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch die georgische Gesellschaft jedoch nicht auf einzelne Landesteile Georgiens beschränkt. Auch fehlt es im gesamten Staatsgebiet an der gebotenen Schutzbereitschaft des Staates (dazu ausführlich Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 81; siehe auch Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 148.19 A –, juris Rn. 72; zudem VG Berlin, Urteil vom 9. April 2021 – VG 38 K 141/20 A –, juris Rn. 51 f.). Der Umstand, dass sich in Tiflis inzwischen eine aktive LGBTI+-Szene herausgebildet hat, führt – wie bereits ausgeführt wurde – ebenfalls nicht dazu, dass sich LGBTI+-Personen dort im alltäglichen Leben nicht mehr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sehen. 2. Ist danach der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, kann weder die Ablehnung des entsprechenden Antrags noch die Ablehnung des nachrangigen Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten im angefochtenen Bescheid Bestand haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. IV. Die Zulassung der Berufung kommt schließlich ungeachtet der grundsätzlichen Bedeutung der im vorliegenden Fall zu klärenden Fragen nicht in Betracht, da die Entscheidung hierüber dem Oberverwaltungsgericht vorbehalten bleibt, § 78 Abs. 2 AsylG. Die Klägerin georgischer Staatsangehörigkeit begehrt im Wesentlichen die Zuerkennung internationalen Schutzes. Sie verließ Georgien eigenen Angaben zufolge im September 2019 und reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier arbeitete sie zunächst als Au-Pair und stellte sodann im August 2020 einen förmlichen Asylantrag. In ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 28. August 2020 machte sie im Wesentlichen geltend, Georgien wegen ihrer sexuellen Orientierung verlassen zu haben. Sie sei homosexuell. Ihre Familie habe diesbezüglich schon früh Verdacht geschöpft und sie deshalb im Jahr 2011 dazu angehalten, eine Ausbildung bei einer kirchlichen Organisation zu absolvieren. Später habe ihre Familie gegen ihren Willen entschieden, dass sie den Sohn einer Kollegin ihres Onkels heiraten solle. Auch andere Menschen, die von ihrer sexuellen Orientierung erfahren hätten, seien ihr gegenüber aggressiv aufgetreten. So sei sie eines Nachts wegen ihrer Homosexualität von einem jungen Mann mit einem Messer bedroht worden. In Georgien habe sie ihre sexuelle Orientierung nicht ausleben können. Dieser Situation habe sie entfliehen wollen. Deshalb sei sie mit Hilfe des Au-Pair-Programms nach Deutschland gekommen. Mit Bescheid vom 14. September 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Tenorierungspunkt Nr. 1 des Bescheides), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziff. 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Klägerin keine Vorverfolgung in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität und Dichte geltend gemacht habe. Überdies stünden der Klägerin in Bezug auf die von ihr geltend gemachten Bedrohungen staatlicher Schutz sowie interne Fluchtalternativen innerhalb Georgiens zur Verfügung. Der georgische Staat sei generell willens und in der Lage, Schutz vor Übergriffen Dritter auf Minderheiten zu gewährleisten. Auf eine Abschiebungsandrohung sei verzichtet worden, da die Klägerin im Zeitpunkt der Erstellung des Bescheids noch einen gültigen Aufenthaltstitel besessen habe. Der Bescheid wurde der Klägerin am 22. September 2020 zugestellt. Mit ihrer am 1. Oktober 2020 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen und macht zudem geltend, dass sie nunmehr von ihrer Familie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung mit dem Tode bedroht werde. Mit Schriftsatz vom 15. September 2021 hat die Klägerin die Klage bezüglich des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 14. September 2020 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass für sie ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Georgien besteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Ferner macht sie geltend, dass sie zwar keine Zweifel an der Homosexualität der Klägerin habe, die von der Familie der Klägerin ausgesprochenen Drohungen jedoch nicht ernst genommen werden könnten. Denn nach den Angaben der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung vom 28. August 2020 habe es solche Drohungen bereits in der Vergangenheit gegeben. Diese seien aber schnell wieder vergessen gewesen. Auch erführen sexuelle Minderheiten in Georgien keine rechtliche Benachteiligung. Homosexualität sei nach georgischem Recht nicht mehr strafbar, vielmehr werde die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung als Straftat eingestuft. Die gesellschaftlichen Diskriminierungen Homosexueller erreichten im Übrigen keine schutzrelevante Intensität. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 29. April 2021 und vom 3. Mai 2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 22. Januar 2021 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, den elektronischen Bundesamtsvorgang der Klägerin sowie die Ausländerakte der Klägerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.