Urteil
38 K 17/22 V
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0323.38K17.22V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer der Einzelrichter berufen, § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und zuvor hinreichend Gelegenheit zur Erörterung der Sach- und Rechtslage bestand (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die als Verpflichtungsklage formulierte Klage, die nach Auslegung des Begehrens der Kläger auf Erteilung von Visa mit der standardmäßigen Geltung von 90 Tagen statt der erfolgten Befristung auf den Tag des 19. September 2021 gerichtet ist, ist statthaft. Eine Beschränkung der Klage auf eine isolierte Anfechtung der Nebenbestimmung in der Form der Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) scheidet aus, da die unbefristete Erteilung eines Visums gesetzlich nicht vorgesehen ist (zu den Voraussetzungen der isolierten Anfechtungsklage BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – BVerwG 11 C 2/00 –, BVerwGE 112, 221 Rn. 25). Vielmehr werden nationale Visa für einen längerfristigen Aufenthalt – wie den vorliegend begehrten Aufenthalt zum Familiennachzug – immer lediglich befristet erteilt. Dabei ist unionsrechtlich eine maximale Geltungsdauer von einem Jahr vorgegeben (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ; dazu etwa Winkelmann/Kolber, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 14. Auflage 2022, § 6 AufenthG Rn. 59). Die Befristung der Visa dient zum einen der Sicherung der Akzessorietät des Visums zum Aufenthaltstitel des Stammberechtigten (siehe § 27 Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG). Zum anderen soll die Befristung sicherzustellen, dass auch Erteilungsvoraussetzungen, die wie beispielsweise die Sicherung des Lebensunterhalts einem schnellen Wandel unterlegen sein können, im Zeitpunkt der Einreise (noch) erfüllt sind und nicht (lediglich) im Zeitpunkt der Erteilung. In der Praxis hat sich eine regelmäßige Befristung von 90 Tagen bzw. 3 Monaten eingebürgert (siehe Allgemeine Verwaltungsvorschrift Nr. 6.4.2.1, Nr. 6.4.2.3.; Huber, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 6 AufenthG Rn. 17). Die Verpflichtungsklage ist auch ansonsten zulässig, insbesondere sind die Kläger klagebefugt, da sie geltend machen können, durch die Ablehnung der begehrten Visa in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Bei § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG als möglicher Anspruchsgrundlage für den begehrten Elternnachzug handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (so zu § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 41; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m. w. N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 – VG 38 K 2.19 V –, juris Rn. 18ff., und – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 20 ff.). Dies bedeutet, es besteht ein subjektives Recht der Kläger dahingehend, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Dieses Recht ist möglicherweise verletzt, weil die Beklagte davon ausgeht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Visumserteilung nicht mehr erfüllt sind und ihnen daher kein Visum erteilt werden könne. III. Die Klage ist aber unbegründet. Die Befristung der Visa bis zum Ablauf des 19. September 2021 durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul/Türkei ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, weil sie weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa mit einer Gültigkeit über den Eintritt der Volljährigkeit des Stammberechtigten hinaus noch auf Neubescheidung ihrer Visumsanträge haben (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Die Kläger haben zunächst keinen aus § 6 Abs. 3 i. V. m. § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG folgenden Anspruch auf Erteilung von Visa mit einer längeren Gültigkeit bzw. auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihrer Visumsanträge. Nach der Vorschrift kann den Eltern eines minderjährigen, ledigen Ausländers, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG ist, aus humanitären Gründen ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges erteilt werden. Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls deshalb nicht vor, da der Stammberechtigte jedenfalls seit dem 20. September 2021 volljährig und damit zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein minderjähriges, lediges Kind der Kläger (mehr) ist. Die Minderjährigkeit muss im Falle des Elternnachzuges zum subsidiär Schutzberechtigten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Fall der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 56.20 –, Rn. 11 ff., Pressemitteilung bei juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38.19 –, juris Rn. 14; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V –, juris Rn. 20 ff.; jeweils m. w. N.). Den dortigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie des OVG Berlin-Brandenburg zur Vereinbarkeit dieser Auffassung mit Verfassungs- und Unionsrecht schließt sich der Einzelrichter auch angesichts der Ausführungen der Kläger insbesondere in deren Schriftsatz vom 7. September 2022 an, an den Ausführungen in der zitierten Entscheidung der Kammer hält er nach erneuter Überprüfung fest. In dem genannten Schriftsatz wurde nichts vorgebracht, was eine abweichende Entscheidung und eine Verlagerung des Zeitpunktes der Minderjährigkeit rechtfertigen würde. Aus den Besonderheiten des Falles und in Verbindung mit einem eventuellen Folgenbeseitigungsanspruch ergibt sich keine Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Bestimmung der Minderjährigkeit. Der strukturell begrenzte Folgenbeseitigungsanspruch führt nur dann zum Ziel, wenn die Wiederherstellung tatsächlich (noch) möglich ist (Maurer/Waldhoff, Allg. VerwaltungsR, 20. Aufl. 2020, § 30 Rn. 17). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Zweck des Elternnachzugs zum Minderjährigen ist die Ausübung bzw. Inanspruchnahme des elterlichen Sorgerechts, nicht die Ermöglichung eines darüber hinausgehenden familiären Zusammenlebens (ausführlich und m. w. N. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38.19 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V –, juris Rn. 26). Das Sorgerecht kann aber nach Volljährigkeit des Stammberechtigten nicht mehr ausgeübt werden. Die möglichen Folgen eines – unterstellten rechtswidrigen Verhaltens – können somit nicht mehr beseitigt werden. Ein entscheidendes rechtswidriges Verhalten der beteiligten Behörden ist ebenfalls nicht anzunehmen. Zunächst ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Kläger den Visumsantrag erst am 11. August 2021 und damit über fünf Jahre nach Schutzgewähr und knapp drei Jahre nach Inkrafttreten des § 36a AufenthG, allerdings nur rund einen Monat vor Eintritt der Volljährigkeit des Stammberechtigten gestellt haben. Für einen Termin zur Beantragung des Visums hatten sie sich zuvor erst im Mai 2021 registriert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine solch lange Zeit vergehen musste. Soweit die Kläger sodann darauf hinweisen, sie hätten erst im Juni 2021 erstmals Reisepässe ausgestellt bekommen, kann sie dies nicht entschuldigen, und zwar jedenfalls deshalb, da in begründeten Fällen nach § 3 Abs. 2 AufenthG eine Ausnahme vom Passerfordernis gewährt werden, eine Visumsausstellung also ohne ein Reisepass erfolgen kann. Ein solches Prozedere wurde von den Klägern nicht einmal versucht. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb nicht unter Einschaltung von im Ausland lebenden Angehörigen Anstrengungen unternommen wurden, etwa über syrische Auslandsvertretungen Reisepässe für sie zu beschaffen. Auch der Ausländerbehörde des Beigeladenen ist kein durchgreifender Vorwurf zu machen. So überschreitet die Bearbeitungsdauer von knapp vier Wochen den üblichen Rahmen nicht, und es ist nicht zu beanstanden, dass sie erst bei Vorliegen vollständiger Unterlagen über ihre Zustimmung zur Visumserteilung (§ 31 der Aufenthaltsverordnung) entschieden hat. Erst mit diesem lagen ihr alle erforderlichen Informationen vor, die für ihre Entscheidung erforderlich waren. Jedenfalls und auch für den Fall aber, dass die beteiligten Behörden den Fall nicht mit der erforderlichen Schnelligkeit bearbeitet hätten, wäre es den Klägern ohne Weiteres zum einen möglich gewesen, rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen (§ 123 VwGO, dazu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38.19 –, juris Rn. 27), um so eine rechtzeitige Einreise sicherzustellen, was indes vorliegend aus nicht ersichtlichen Gründen nicht geschah. Sie bzw. ihre in Deutschland lebenden älteren Söhne hatten sich, wie sie im hiesigen Verfahren vortragen, schon vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Stammberechtigten ratsuchend an einen Rechtsanwalt gewendet, allerdings habe dieser „namentlich nicht bekannte“ Rechtsanwalt ihnen von der Stellung eines Eilantrages abgeraten. Zum anderen hätten sie in Erwartung der Visumserteilung jedenfalls rechtzeitig Flüge buchen können, die ihr Ankommen in Deutschland kurz vor Eintritt der Volljährigkeit des Stammberechtigten in Deutschland gewährleisten. Hätten sie dies getan, hätten sie die ihnen erteilten Visa nutzen können. Es wäre ihnen zuzumuten gewesen, dies schon vor Erteilung der Visa zu tun, da sie gerade angesichts der sehr späten Visumsantragstellung alles hätten unternehmen müssen, um ihrerseits die Nachzugsvoraussetzungen zu schaffen. Auch hierdurch wird deutlich, dass der Grund, weswegen die Einreise scheiterte, nicht im Verantwortungsbereich der beteiligten Behörden, sondern ganz maßgeblich in demjenigen der Kläger und des seinerzeit durch sie beauftragten Rechtsanwaltes liegt. 2. Sodann haben die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa bzw. auf Neubescheidung ihrer Visumsanträge aus § 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 36 Abs. 2 AufenthG. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Norm ist zwar anwendbar, da der Stammberechtigte nunmehr kein minderjähriges lediges Kind der Kläger mehr ist und er damit nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 36a AufenthG unterfällt. Indes liegen deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Das Merkmal der außergewöhnlichen Härte stellt praktisch die höchste tatbestandliche Hürde dar, die der Gesetzgeber aufstellen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2015 – OVG 6 B 1.14 –, juris Rn. 13). Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Visums und damit der Familieneinheit im Lichte von Art. 6 des Grundgesetzes – GG – und Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 14). Dies zugrunde gelegt, liegt eine außergewöhnliche Härte auf Seiten der den Nachzug begehrenden Person dann vor, wenn diese im Ausland kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihr benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann, die in diesem Fall im Kern die Funktion einer familiären Lebensgemeinschaft ausfüllt. Nur wenn die Zusammenführung gerade in Deutschland zwingend geboten ist, hat der Staat aus dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG die Pflicht, die Familie zu schützen und einwanderungspolitische Belange zurückzustellen. Umgekehrt liegt keine außergewöhnliche Härte vor, wenn die benötigte Lebenshilfe auch im Heimatstaat des Ausländers erbracht werden kann (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 2 BvR 748/13 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –, BVerwGE 147, 278 Rn. 12 f.). Da § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 – juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2017 – OVG 3 S 9.17 –, juris Rn. 5). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist für die Kläger keine außergewöhnliche Härte dargetan worden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie nicht in der Lage wären, an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort ein eigenständiges Leben zu führen. Die Erkrankungen des Klägers zu 1. werden an seinem Aufenthaltsort behandelt. Dass sie derzeit im Irak leben, bedingt erkennbar keinen familienbezogene außergewöhnliche Härte; vielmehr handelt es sich bei den daraus folgenden Beeinträchtigungen um die allgemeine (wirtschaftliche und politische) Lage im Irak betreffende Umstände, die nach dem oben Gesagten im Rahmen der Feststellung einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG nicht zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 – juris Rn. 23). Auch auf Seiten des Stammberechtigten liegen keine härtefallbegründenden Umstände im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG vor. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Norm kann dann anzunehmen sein, wenn der Stammberechtigte, zu welchem der Familiennachzug erfolgen soll, ohne die Unterstützung des den Nachzug Begehrenden eigenständiges Leben nicht führen und die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet geführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15/12 –, BVerwGE 147, 278-292 Rn. 12). Dies ist hier nicht geltend gemacht worden und nicht ersichtlich. 3. Ebenso wenig können die Kläger schließlich einen Anspruch auf Erteilung von Visa bzw. Neubescheidung ihrer Visumsanträge aus § 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m. (§ 36a Abs. 1 Satz 4 AufenthG i. V. m.) § 22 Satz 1 AufenthG herleiten. Die Anwendung des § 36a Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 22 AufenthG kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1.000 Visa im Einzelfall geboten sein. Dann wäre für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 Satz 1 AufenthG auszusprechen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 48). Vorliegend sind indes – wie soeben ausgeführt – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht erfüllt. Ein unmittelbar aus (§ 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m.) § 22 Satz 1 AufenthG folgender Anspruch ist ebenfalls nicht gegeben. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Laut Gesetzesbegründung liegen völkerrechtliche Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere vor, wenn die Aufnahme auf Grund internationaler Verpflichtungen erfolgt (vgl. amtliche Begründung, BT-Drs. 15/420, S. 77). Dringende humanitäre Gründe können dabei nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris Rn. 4 m. w. N. und vom 5. Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 –, juris Rn. 39). Die Voraussetzungen des § 22 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. So sind völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation der Kläger von der Situation anderer syrischer Staatsangehöriger unterscheidet, deren Kinder das Herkunftsland verlassen haben und die nun im Irak leben. Schließlich erfordert der besondere Schutz der Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRCh keine Visumserteilung unter Heranziehung des § 22 Satz 1 AufenthG, da nicht von einer Unvereinbarkeit der Trennung der Familie mit diesen Normen auszugehen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger, syrische Staatsangehörige, begehren mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten, ihnen jeweils ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Der am 8. April 2003 bzw. am 20. September 2003 geborene Herr F...S... (Stammberechtigter), ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, ist der Sohn der Kläger. Er reiste am 7. September 2015 gemeinsam mit seinem am 2. April 1983 geborenen älteren Bruder F... sowie seinem am 1. Januar 1986 geborenen älteren Bruder R... in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 23. Mai 2016 erkannte das Bundesamt ihm unter Ablehnung seines Asylantrages im Übrigen den subsidiären Schutzstatus zu. Am 31. Oktober 2016 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt, die derzeit noch bis zum 6. September 2023 gültig ist. Unter dem 11. August 2021 beantragten die Kläger bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul/Türkei die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzuges zu dem Stammberechtigten. Sie erklärten bei Antragstellung, der Stammberechtigte sei 2015 mit seinen beiden Brüdern wegen des Krieges aus Syrien geflohen. Der Rest der Familie habe ein Haus gemietet, der Kläger zu 1. eine Arbeit als Hausmeister angenommen. Weder ihr Leben, noch ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Freiheit seien an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort in Gefahr. Niemand von ihnen leide an ernsthaften Erkrankungen. Obwohl der Kläger zu 1. fortgeschrittenen Alters sei, müsse er arbeiten, um den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Er habe Probleme mit dem Herzen und nehme deswegen unter anderem das Medikament Atorvex ein. Am 15. August 2021 wurde die zuständige Ausländerbehörde elektronisch am Visumsverfahren beteiligt, eine Nachsendung des Formblattantrages wurde angekündigt. Am 7. September 2021 erfragte das Generalkonsulat mit Verweis auf die am 20. September 2021 eintretende Volljährigkeit des Stammberechtigten bei der Ausländerbehörde den Sachstand, am 16. September 2021 bat diese das Generalkonsulat um dringende Übersendung der Formblattanträge. Nach Erhalt stimme sie am 17. September 2021 der Visumserteilung zu. Am 19. September 2021 erteilte das Generalkonsulat den Klägern daraufhin jeweils ein für jenen Tag gültiges Visum zum Zwecke des Familiennachzuges, lehnte den Antrag indes im Übrigen ab. Eine Einreise kam aufgrund der Kürze der Zeit bis zum Ablauf des Visums nicht zustande. Unter dem 15. Dezember 2021 haben die Kläger sodann Klage zu dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben, mit der sie ihre Begehren weiter verfolgen. Sie führen insbesondere aus, das Visumsverfahren sei von Seiten der beteiligten Behörden verschleppt worden. Schon am 15. August 2021 sei die Beteiligungsanfrage nebst allen relevanten Informationen bei der Ausländerbehörde eingegangen, aber erst nach Erhalt der Formblattanträge auf postalischem Wege am 16. September 2021 sei sie tätig geworden. Vorherige Anfragen Dritter – etwa der Lebensgefährtin des Sohnes R... – seien abgeblockt worden. Ein namentlich nicht bekannter Rechtsanwalt habe gegenüber den in Deutschland lebenden Söhnen von der Stellung eines Eilantrages, gerichtet auf vorläufige Erteilung eines Visums, abgeraten. All dies führe nach ihrer Ansicht dazu, dass die begehrten Visa trotz der eingetretenen Volljährigkeit noch zu erteilen seien, da ansonsten insbesondere gegen die Kinderrechtskonvention und das Grundgesetz verstoßen werde. Eine vorherige Beantragung der Visa sei ihnen nicht möglich gewesen, da sie erstmals am 14. Juni 2021 Reisepässe erhalten hätten. Überdies habe man sich schon im Mai 2021 für einen Termin zur Beantragung des Visums registriert. Dieser Zeitraum müsse ausreichen, um eine rechtzeitige Visumserteilung sicherzustellen. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, ihnen Visa zum Zwecke des Familiennachzuges zu ihrem Sohn mit einer Gültigkeitsdauer von 90 Tagen zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie begründet ihren Klageabweisungsantrag insbesondere damit, dass mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Stammberechtigten der Familiennachzug nicht mehr zu gewähren sei. Zudem sei der Visumsantrag erst knapp fünf Jahre nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes und nur etwas mehr als einen Monat vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Stammberechtigten gestellt worden. Gleichwohl sei das Visum schnellstmöglich noch erteilt worden. Dass die Einreise nicht erfolgen konnte, sei ihr daher nicht anzulasten. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Mit Beschluss vom 11. Januar 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsätzen vom 29. November 2022 (Beklagte und Beigeladener) sowie vom 27. Dezember 2022 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen sowie die Ausländer- und Asylakte des Stammberechtigten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.