Beschluss
38 L 88/24 A
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0711.38L88.24A.00
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Leitsätze
Auch nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durch das Rückführungsverbesserungsgesetz am 27. Februar 2024 ist für den Fall, dass ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wird und das Bundesamt keine neue Abschiebungsandrohung erlässt, vorläufiger Rechtsschutz am effektivsten dadurch zu erreichen, dass das Bundesamt nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet wird, der für die Abschiebung zuständigen Behörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers nicht vor einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage gegen den den Folgeantrag ablehnenden Bescheid erfolgen darf.(Rn.6)
(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durch das Rückführungsverbesserungsgesetz am 27. Februar 2024 ist für den Fall, dass ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wird und das Bundesamt keine neue Abschiebungsandrohung erlässt, vorläufiger Rechtsschutz am effektivsten dadurch zu erreichen, dass das Bundesamt nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet wird, der für die Abschiebung zuständigen Behörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers nicht vor einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage gegen den den Folgeantrag ablehnenden Bescheid erfolgen darf.(Rn.6) (Rn.8) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der am 31. Mai 2024 gestellte sinngemäße Antrag des Antragstellers georgischer Staatsangehörigkeit, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Berliner Landesamt für Einwanderung mitzuteilen, dass seine Abschiebung nach Georgien nicht vor einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage (VG 38 K 89/24 A) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2024 erfolgen darf, bzw. ihr aufzugeben, eine bereits gemachte Mitteilung einstweilen zu widerrufen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Berliner Landesamt für Einwanderung mitzuteilen, dass die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. September 2022 ergangene Abschiebungsandrohung nicht vollzogen werden darf, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. 1. Der bei entsprechender Berücksichtigung des Begehrens des Antragstellers (§ 88 VwGO) so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. a. Dies gilt zunächst insoweit, als er sich gegen die Ziffer 1 des Bescheids vom 23. Mai 2024 wendet, mit dem sein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wurde und gegen den in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4.16 –, juris Rn. 16). Auch nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz am 27. Februar 2024 ist für den Fall der Ablehnung eines Folgeantrages als unzulässig bei einem Verzicht des Bundesamtes auf Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung Eilrechtsschutz am effektivsten dadurch zu erreichen, dass das Bundesamt nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet wird, der für die Abschiebung zuständigen Behörde mitzuteilen, dass die Abschiebung nicht vor einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Klage gegen den den Folgeantrag ablehnenden Bescheid erfolgen darf (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Mai 2024 – VG 6 L 380/23.A – BeckRS 2024, 13047; VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 – A 8 K 1026/24 –, juris Rn. 11 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. April 2024 – VG 11 L 216/24 A –, EA S. 2 ff.). Wie die Systematik des § 71 Abs. 4 bis 6 AsylG zeigt, berührt eine ablehnende Entscheidung im Folgeverfahren grundsätzlich nicht die Vollziehbarkeit der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren. Diese darf vor der Entscheidung im Folgeverfahren nicht vollzogen werden, lebt aber in dem Moment wieder auf, in dem die Voraussetzungen des § 75 Abs. 5 Satz 2 oder 3 AsylG vorliegen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO würde zwar dazu führen, dass die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aufschiebende Wirkung hat. Die Bestandskraft der bereits vollziehbaren Abschiebungsandrohung würde durch eine solche Entscheidung jedoch nicht berührt und böte zusammen mit der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG und ggf. dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG eine taugliche Rechtsgrundlage zur Durchführung der Abschiebung. Eine Mitteilung des Bundesamts an die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde ist nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG in der seit 27. Februar 2024 geltenden Fassung zum Vollzug der Abschiebung jedenfalls für den Fall weiter erforderlich, dass der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt oder nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es einer solchen Mitteilung – wie nach der zuvor geltenden Rechtslage – auch in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG bedarf, in denen kein „Missbrauchsfall“ im Sinne von Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60 - im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie) vorliegt, dessen Umsetzung § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG dient (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 60). Der Wortlaut des § 71 Abs. 5 Satz 3 („im Übrigen“) lässt ein Verständnis zu, wonach auch in diesen Fällen weiterhin eine Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde für die Vollziehung der Abschiebung erforderlich ist und darüber hinaus – anders als in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG – der Ablauf der Klagefrist bzw. die gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren abgewartet werden muss. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber eine Mitteilung in anderen Konstellationen als den „Missbrauchsfällen“ entbehrlich machen wollte. Vielmehr dient der neue § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG lediglich der Umsetzung von Art. 46 Abs. 8 der Asylverfahrensrichtlinie (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 60), der sich zu dieser Frage nicht verhält. Schließlich ist eine Mitteilung, ein weiteres Asylverfahren sei nicht durchzuführen, sinnvoll, da anderenfalls die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde nicht unbedingt erführe, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG eingetreten sind und eine Abschiebung möglich ist (vgl. VG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 13). Effektiver Eilrechtschutz ist daher weiterhin im Einklang mit der vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen, der darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Folgeverfahrens erfolgen darf (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. April 2024 – VG 11 L 216/24 A –, EA S. 3 f. m. w. N.). Dieses Rechtsschutzziel ist im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO nicht rechtssicher zu erreichen, da dann bei einer stattgebenden Entscheidung keine Pflicht zur Mitteilung an die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde tenoriert werden kann. Die bloße Unzulässigkeitsentscheidung, deren Vollziehung im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt werden könnte, hat letztlich keinen vollziehbaren Inhalt. Die Kollisionsregelung des § 123 Abs. 5 VwGO steht der Statthaftigkeit des § 123 Abs. 1 VwGO nicht entgegen, da der Streitgegenstand des Eilverfahrens – Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der genannten Mitteilung – sich von demjenigen des Hauptsacheverfahrens – Zulässigkeit des Folgeantrags – unterscheidet. Die Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 gültigen Fassung nimmt zwar Bezug auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Allerdings ist weder dem Wortlaut der Norm noch der Begründung des Gesetzentwurfs zu entnehmen (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 60), ob der Gesetzgeber diesen Rechtsbehelf auch für den Fall für statthaft gehalten hat, in dem das Bundesamt auf den Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung verzichtet hat. Das Fehlen einer Begründung für die nun in § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG enthaltene Bezugnahme auf § 80 Abs. 5 VwGO legt nahe, dass der Gesetzgeber im Asylgesetz keine Regelung zur Statthaftigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs treffen und die bisherige überwiegende Rechtsprechung nicht ändern wollte. Vielmehr sollte – wie bereits erörtert – mit der Regelung in § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG Art. 46 Abs. 8 der Asylverfahrensrichtlinie umgesetzt werden (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 60). Daher soll die Bezugnahme auf einen „nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag“ nur auf das nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung statthafte gerichtliche Eilverfahren verweisen, währenddessen wegen Unionsrecht ein Bleiberecht besteht, ohne eine Aussage zu dem statthaften Rechtsbehelf zu treffen (vgl. VG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 15). b. Soweit sich der Antragsteller gegen die in Ziffer 2 des Bescheids vom 23. Mai 2024 verfügte Ablehnung seines Antrags auf Abänderung des Bescheids vom 30. September 2022 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wendet, ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nach beiden der dargestellten Ansichten statthaft. Insoweit kann auf sich beruhen, ob in einem Fall, in dem das Bundesamt – wie vorliegend – nach § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG von einer Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten absieht, weiterhin in der Hauptsache die Verpflichtungsklage statthaft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4.16 –, juris Rn. 20). 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Antragsteller hat vorliegend keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Im Falle der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens darf die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 71 Abs. 4 Halbs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dieser Maßstab ist entsprechend in dem hier vorliegenden Fall anzuwenden, in dem gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine neue Abschiebungsandrohung erlassen wurde (zu diesem Prüfungsmaßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 – 2 BvR 2131/95 –, juris Rn. 22). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Dies ist nicht der Fall. a. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags als unzulässig (Ziff. 1 des angegriffenen Bescheides). aa. In formeller Hinsicht ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt davon abgesehen hat, den Antragsteller persönlich anzuhören, auch angesichts seiner zwischenzeitlichen Rückkehr nach Georgien. Gemäß § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG kann in einem Folgeantragsverfahren von einer Anhörung abgesehen werden. Das Bundesamt hat zur Begründung seiner Ermessensentscheidung in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass das Vorbringen des Antragstellers keine Punkte enthalten habe, die eine weitere Aufklärung durch eine erneute Anhörung erforderlich gemacht hätten. Damit hat es sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. bb. Auch materiell ist die Entscheidung des Bundesamtes, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, rechtmäßig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG ist, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn etwa neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Elemente und Erkenntnisse in diesem Sinne sind Tatsachen und Umstände, die zur Begründung des Folgeantrags vom Ausländer vorgetragen oder vom Bundesamt bei der Prüfung des Folgeantrags identifiziert werden (vgl. hierzu und zum Folgenden die Gesetzesbegründung des Rückführungsverbesserungsgesetzes BT-Drs. 20/9463, S. 58 f.). Diese Elemente und Erkenntnisse sind neu, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind, etwa, weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation geändert hat oder, wenn sie zwar bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Im letztgenannten Fall ist zudem erforderlich, dass die betroffene Person ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller macht zur Begründung seines Folgeantrages schriftlich geltend, er sei Flüchtling aus Abchasien und mit der georgischen Regierung unzufrieden. Neue Beweismittel, die belegen, dass er in seinem Herkunftsstaat gefährdet sei, könne er nicht vorlegen. In seinem Erstverfahren (Az. des Bundeamtes: 8...) hatte er sich zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen darauf berufen, Sympathisant der Partei „Vereinte Nationale Bewegung“ und daher Problemen ausgesetzt gewesen zu sein. Dies zugrunde gelegt, ist nicht im Ansatz erkennbar, dass bei Anlegung der oben genannten Maßstäbe ein Folgeverfahren durchzuführen wäre. Die Herkunft des Antragstellers aus Abchasien hat sich seit dem Erstverfahren nicht geändert, und er hatte auch seinerzeit angegeben, in L.../Abchasien geboren zu sein. Schon vor Stellung des ersten Asylantrags neigte er der Opposition zu, und die nunmehr erneut zum Ausdruck gebrachte Unzufriedenheit mit der Regierung kann jedenfalls nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen. Die aktuellen Erkenntnisse (siehe Erkenntnismittelliste vom 17. Juni 2024) belegen, dass Anhänger der Opposition nach wie vor die Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen können (siehe etwa Report of the Public Defender of Georgia on the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2023, 2. April 2024, S. 124 ff.), gegen das letztlich verabschiedete „Agenten-Gesetz“ etwa konnten wochenlang massive Proteste stattfinden (Tagesschau, Agentengesetz, 3. Juni 2024). Zur weiteren Begründung wird nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verwiesen, denen der Einzelrichter folgt. b. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids getroffenen Entscheidung, wonach der Antrag auf Abänderung des Bescheides des Bundesamts vom 30. September 2022 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Georgien abgelehnt wird. Dabei kann das Bundesamt von der Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten absehen, wenn es in einem früheren Verfahren bereits über deren Vorliegen entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (§ 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG). So liegt der Fall hier. Wiederaufgreifensgründe, die die Voraussetzungen der § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG erfüllen, wurden vom Antragsteller nicht vorgetragen. Im Übrigen ergäbe sich auch bei uneingeschränkter Prüfung der Voraussetzungen von § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 5 sowie Abs. 7 Satz 1 AsylG kein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Zur Begründung wird nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verwiesen, denen der Einzelrichter folgt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).