Urteil
38 K 96/25 A
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0521.38K96.25A.00
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Leitsätze
1. LSBTIQ-Personen (Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen) sind in Georgien Verfolgungshandlungen durch den georgischen Staat und durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, gegen die sie zu schützen der georgische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage ist, und die in ihrer Kumulation eine gravierende Verletzung ihrer Menschenrechte und damit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen und dabei an einen Verfolgungsgrund anknüpfen, ohne dass eine interne Fluchtalternative besteht, so dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. (Rn.26)
2. Die Stigmatisierungen und Diskriminierungen von LSBTIQ-Personen durch die georgische Öffentlichkeit sowie die ausgeübte physische und psychische Gewalt erreichen ein solches Maß, während die Aufklärung und Verfolgung dieser Taten durch den georgischen Staat gleichzeitig in einem nur derart geringen Umfang stattfindet, dass nicht nur von einzelnen Übergriffen und vereinzelten Schutzlücken, sondern zur Überzeugung der Kammer von einem systemischen Schutzproblem auszugehen ist. (Rn.47)
3. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Georgien in den vergangenen Jahren ist die Kammer davon überzeugt, dass LSBTIQ-Personen in Georgien einer mittelbaren staatlichen Verfolgung dergestalt ausgesetzt sind, dass durch den georgischen Staat gezielt ein gesellschaftliches Klima geschaffen wird, das eine systematische Ausgrenzung und Übergriffe von Verfolgungsintensität begünstigt, und sie daher als Asylberechtigte anzuerkennen sind. (Rn.64)
4. Eine auf § 29a AsylG gestützte Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Bundesamt grundsätzlich von der Einstufung eines Landes als sicherer Herkunftsstaat ausgeht und ob diese Einstufung mit höherrangigem Rechtvereinbar ist; vielmehr ist entscheidend, ob das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den konkreten Asylantrag der rechtsschutzsuchenden Person aufgrund dieser Einstufung als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 29a AsylG abgelehnt hat. (Rn.70)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2025 verpflichtet, die klagende Person als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die klagende Person vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. LSBTIQ-Personen (Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen) sind in Georgien Verfolgungshandlungen durch den georgischen Staat und durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, gegen die sie zu schützen der georgische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage ist, und die in ihrer Kumulation eine gravierende Verletzung ihrer Menschenrechte und damit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen und dabei an einen Verfolgungsgrund anknüpfen, ohne dass eine interne Fluchtalternative besteht, so dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. (Rn.26) 2. Die Stigmatisierungen und Diskriminierungen von LSBTIQ-Personen durch die georgische Öffentlichkeit sowie die ausgeübte physische und psychische Gewalt erreichen ein solches Maß, während die Aufklärung und Verfolgung dieser Taten durch den georgischen Staat gleichzeitig in einem nur derart geringen Umfang stattfindet, dass nicht nur von einzelnen Übergriffen und vereinzelten Schutzlücken, sondern zur Überzeugung der Kammer von einem systemischen Schutzproblem auszugehen ist. (Rn.47) 3. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Georgien in den vergangenen Jahren ist die Kammer davon überzeugt, dass LSBTIQ-Personen in Georgien einer mittelbaren staatlichen Verfolgung dergestalt ausgesetzt sind, dass durch den georgischen Staat gezielt ein gesellschaftliches Klima geschaffen wird, das eine systematische Ausgrenzung und Übergriffe von Verfolgungsintensität begünstigt, und sie daher als Asylberechtigte anzuerkennen sind. (Rn.64) 4. Eine auf § 29a AsylG gestützte Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Bundesamt grundsätzlich von der Einstufung eines Landes als sicherer Herkunftsstaat ausgeht und ob diese Einstufung mit höherrangigem Rechtvereinbar ist; vielmehr ist entscheidend, ob das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den konkreten Asylantrag der rechtsschutzsuchenden Person aufgrund dieser Einstufung als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 29a AsylG abgelehnt hat. (Rn.70) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2025 verpflichtet, die klagende Person als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die klagende Person vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat Erfolg. Die zulässige, insbesondere innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 74 Abs. 1 Hs. 1 Asylgesetz (AsylG) erhobene Klage ist begründet, denn der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2025 ist rechtswidrig und verletzt die klagende Person in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). I. Die klagende Person hat einen Anspruch darauf, dass ihr wegen einer ihr in Georgien wegen ihrer Homo- bzw. Transsexualität drohenden Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Neben der Verfolgungshandlung (§ 3a Asyl) wegen eines Verfolgungsgrundes (§ 3b AsylG) bedarf es also eines verfolgungsmächtigen Akteurs (§ 3c AsylG). Dabei kann die Verfolgungshandlung nicht nur vom Staat ausgehen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 i.V.m. § 3d AsylG). Schließlich ist dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und weitere Voraussetzungen erfüllt sind (§ 3e Abs. 1 AsylG). Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG sowohl Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) als auch solche die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffenen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (Nr. 2). Zu den Artikeln, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf, gehört Art. 3 EMRK, der unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verbietet. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen müssen, um eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 [Paposhvili/Belgien] –, NVwZ 2017, 1187 [1189] Rn. 174ff.). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25/18 –, NVwZ 2019, 61 [62] Rn. 9). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darauf abzustellen, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Ausländer im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr ("real risk") läuft, im Aufnahmestaat, im vorliegenden Fall also im Herkunftsland Georgien, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein; dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (dazu und zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2/19 –, juris Rn. 6 m.w.N. auch zur Rspr. des EGMR). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ferner ist zu beachten, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent ist und daher nicht ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (zum Ganzen siehe BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2/19 –, juris Rn. 6 m.w.N. auch zur Rspr. des EGMR). Die Annahme einer Verfolgung durch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung setzt dabei voraus, dass diese Behandlung zielgerichtet wegen eines Verfolgungsgrundes erfolgt (zum Erfordernis des verfolgungsmächtigen Akteurs siehe statt aller BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 –, BVerwGE 162, 44 [48] Rn. 11 m.w.N). Dies zugrunde gelegt, ist der klagenden Person die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da sie als Homo- bzw. Transsexuelle (dazu 1.) in Georgien Verfolgungshandlungen durch den georgischen Staat (dazu 2.) und durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt wäre (dazu 3.), gegen die sie zu schützen der georgische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage ist (dazu 4.), und die in ihrer Kumulation eine gravierende Verletzung ihrer Menschenrechte und damit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen (dazu 5.) und dabei an einen Verfolgungsgrund anknüpfen (dazu 6.), ohne dass eine interne Fluchtalternative besteht (dazu 7.). 1. An der Glaubhaftigkeit der Angaben der klagenden Person zu ihrer sexuellen Orientierung bzw. ihrer Identität bestehen bei der Kammer keine Zweifel. Bei der Würdigung des Vortrags der klagenden Person hat sich die Kammer an der Grundannahme orientiert, dass dieser nicht erlebnisbasiert ist (so genannte Nullhypothese, s. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 –, BGHSt 45, 164, Rn. 12). Von dieser Prämisse ausgehend ist das Gericht nicht gehalten, nachzuweisen, dass der Vortrag unwahr ist. Vielmehr muss der Angehörte ausreichend viele Anhaltspunkte liefern, aufgrund derer sich das Gericht die Überzeugung bilden kann, dass dieser zumindest von einem subjektiv wahren Erlebnis berichtet. Um eine solche Feststellung treffen zu können, sind die Instanzgerichte gehalten, sich der so genannten Realkennzeichenanalyse zu bedienen (BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 –, BGHSt 45, 164, Rn. 20 ff.). Wichtige Realkennzeichen, die auf den Wahrheitsgehalt einer Aussage schließen lassen, sind etwa und neben anderen die Schilderung von (auch ungewöhnlichen, ausgefallenen, überflüssigen oder scheinbar nebensächlichen) Einzelheiten, von Komplikationen oder von (eigen- und/oder fremd-) psychischen Vorgängen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 12 S 773/18 –, NJW 2019, 869 [871] Rn. 33). Gemessen daran enthält der Vortrag der klagenden Person ausreichende Realkennzeichen, um die Kammer von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu ihrer sexuellen Orientierung bzw. Identität zu überzeugen. Sie hat hierzu bereits in ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt ausführlich, detailliert und widerspruchsfrei vorgetragen. So hat sie ihre Entwicklung seit der Kindheit anschaulich geschildert und auch die familiären und gesellschaftlichen Probleme, die mit ihrer Homosexualität einhergingen. Dass sie in ihrer persönlichen Anhörung angegeben hat, sich noch unsicher darüber zu sein, ob sie sich (auch) als Transperson identifiziere, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, sondern vielmehr dafür. Die Schilderung von Unsicherheiten und Komplikationen kann nämlich als Zeichen tatsächlichen Erlebens gedeutet werden. Zusätzlich ist zu bemerken, dass der Vortrag der klagenden Person auch im Fortsetzungstermin ihrer persönlichen Anhörung am 13. November 2024 in ihren Details konstant blieb, was die Kammer als weiteres Zeichen für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben wertet. Auch das Bundesamt stuft die Angaben der klagenden Person im streitgegenständlichen Bescheid als glaubhaft ein. Dieser Eindruck wurde zur Überzeugung der Kammer, der sich auch der Vertreter der Beklagten anschloss, durch die informatorische Anhörung der klagenden Person im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt. Die klagende Person erläuterte etwa auf Frage der Kammer nachvollziehbar das problematische Verhältnis zu ihrem Bruder. Aus Sicht der Kammer wird die Glaubhaftigkeit der Angaben der klagenden Person auch dadurch bestätigt, dass sie schon während des Asylverfahrens in die Queere Unterkunft in der P... gezogen ist und seit Februar 2025 an die Schwulenberatung Berlin angebunden ist. 2. Homo- bzw. Transsexuelle – wie die klagende Person – und insgesamt LSBTIQ-Personen (Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen; Orientierung an der von der Beauftragten der Bundesregierung für die Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt verwendeten Begriffsbestimmung) sind in Georgien Verfolgungshandlungen durch den georgischen Staat ausgesetzt. Der Beklagten ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Vornahme gleichgeschlechtlicher sexuellen Handlungen in Georgien nicht unter Strafe steht (siehe nur Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 36f.). Ein allein daraus gezogener Schluss, dass keine unmittelbaren staatlichen Verfolgungshandlungen vorliegen (so beispielsweise wohl VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2025 – 30 L 905/25.A –, juris Rn. 55f.), greift aber zu kurz. So unterliegen LSBTIQ-Personen – jedenfalls seitdem das Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen vom 17. September 2024 am 3. Oktober 2024 in Kraft getreten ist – in vielen Bereichen staatlichen Eingriffen oder zumindest gravierenden Einschränkungen. Dies haben sowohl die Bundesregierung als auch die Europäische Union öffentlich kritisiert (siehe beispielsweise BT-Drs. 20/13175, S. 40; Rat der Europäischen Union, Schlussfolgerungen vom 17. Dezember 2024 – 16983/24 –, S. 3). Dieses Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen enthält ein Verbot der Darstellung von LSBTIQ-Beziehungen in den Medien und schränkt die "Propaganda" von gleichgeschlechtlichen Beziehungen in Fernsehsendungen, Büchern und Filmen ein, Rundfunkanstalten werden für die Verbreitung haftbar gemacht und die "propagierende" Berichterstattung unter Strafe gestellt (dazu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Länderkurzinformation Georgien, SOGI [Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität]: Situation von LGBTIQ-Personen, Februar 2025, S. 2; Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 17f.; Reporter ohne Grenzen, Press Freedom and Journalist Safety in Peril, Rising Polarisation and a Climate of Fear – Findings of the Press Freedom Mission to Georgia, Oktober 2024, S. 4). Durch das Gesetzespaket wird Sendern ausdrücklich untersagt, Inhalte zu verbreiten, die "die Identifikation mit einem anderen als dem biologischen Geschlecht oder Beziehungen zwischen Personen desselben biologischen Geschlechts auf der Grundlage der sexuellen Orientierung fördern". Die vage Formulierung des Gesetzespakets gibt dabei Menschenrechtsorganisationen Anlass zur Sorge über mögliche Zensur und willkürliche Durchsetzung (vgl. Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 17; Reporter ohne Grenzen, Findings of the Press Freedom Mission to Georgia, Oktober 2024, S. 4). Ferner können LSBTIQ-Personen nicht von der grundsätzlichen Gewährleistung der Versammlungsfreiheit in der georgischen Verfassung (s. nur BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 24) profitieren. Das Versammlungsrecht sexueller Minderheiten wird selten geschützt (Freedom House, Freedom in the World 2024 – Georgia, S. 11) und deren Versammlungsfreiheit ist nicht gewährleistet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien [Lagebericht Georgien 2023] vom 26. Mai 2023, Stand: April 2023, S. 8; vgl. auch U.S. Department of State [USDOS], Georgia 2023 Human Rights Report, S. 59). Nachdem die Kundgebung Tblisi Pride bereits im Jahr 2021 von gewalttätigen Ausschreitungen und tätlichen Übergriffen betroffen war (siehe dazu etwa bereits VG Berlin, Urteil vom 1. April 2022 – VG 38 K 467/20 A –, juris Rn. 33), konnte sie im Jahr 2023 zwar stattfinden, sah sich jedoch wiederum mit Gewalt konfrontiert. Am 8. Juli 2023 durchbrachen gewalttätige Gruppen die Polizeiabsperrung der Tblisi Pride. Die Veranstaltung wurde gestört und es folgten Plünderungen, wogegen die Behörden nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen (USDOS, Georgia 2023 Human Rights Report, S. 59 f.; UN Special Rapporteur on the situation of human rights defenders, Visit to Georgia, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights defenders, 6. März 2024, S. 9; s. auch Public Defender of Georgia, 2023 Special Report on Combating and Preventing Discrimination and the Situation of Equality, S. 12f.). Mit der Verabschiedung des Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen verschärften sich die Einschränkungen im Bereich der Versammlungsfreiheit für sexuelle Minderheiten weiter (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 1). Das Gesetzespaket umfasst ein Verbot öffentlicher Befürwortung von LSBTIQ-Beziehungen und -Personen beispielsweise durch LSBTIQ-Demonstrationen wie den Christopher Street Day (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 2; Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 17). Für das Jahr 2024 verzichtete die Organisation der Tblisi Pride gänzlich auf Veranstaltungen in Präsenz während des Pride Monats und führte zur Begründung Bedenken wegen möglicher Gewalt und nach der Einführung des Gesetzespakets verstärkte Hassrede an (Human Rights Watch, Georgia Events of 2024, S. 4; ILGA, Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans, and Intersex People, Covering the Period of January to December 2024, S. 2). Im Bereich des Familienrechts folgen aus dem Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen massive Beschränkungen für LSBTIQ-Personen. Das darin enthaltene Verbot geschlechtsangleichender Behandlungen (siehe dazu im nachfolgenden Abschnitt) führt dazu, dass für Transgender-Personen Änderungen ihrer Geburtsurkunden und anderer rechtlicher Dokumente unmöglich geworden sind. Solche Änderungen setzten nach der gängigen Praxis vor Inkrafttreten des Gesetzespakets nämlich körperverändernde Eingriffe voraus (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 4; s. auch ILGA, Annual Review 2024, S. 3). Die Änderung des Geschlechts in offiziellen Dokumenten wurde zusätzlich verboten (Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 16). Während die georgische Verfassung bereits seit dem Jahr 2018 die Ehe ausdrücklich als Verbindung von Mann und Frau definiert, wurden durch das Gesetzespaket auch alle anderen Formen rechtlicher Verbindungen gleichgeschlechtlicher Paare verboten, was auch eingetragene Lebensgemeinschaften einschließt (Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 16). Dies führt auch dazu, dass im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen als unwirksam betrachtet werden (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 2). Das Gesetzespaket sieht zudem vor, dass die Adoption und Pflege von Minderjährigen nur heterosexuellen Personen erlaubt ist (ILGA, Annual Review 2024, S. 2). Die schon bestehenden Schwierigkeiten von LSBTIQ-Personen, einen angemessenen Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erhalten (siehe Public Defender of Georgia, Report of the Public Defender of Georgia On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2023, S. 157), haben sich durch die Verabschiedung des Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen weiter verschärft (vgl. Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 16). Das Gesetzespaket verbietet unter anderem geschlechtsangleichende Behandlungen und sieht eine Haftstrafe von bis zu vier Jahren für Angehörige der Gesundheitsberufe vor, die eine transspezifische Gesundheitsversorgung anbieten (vgl. BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 2 und 4; Commissioner for Human Rights [Europarat], Protect freedom of assembly and expression, ensure accountability for human rights violations and end stigmatisation of NGOs and LGBTI people, 24. Januar 2025, S. 2). Personen, die eine Hormontherapie oder andere transspezifische medizinische Unterstützung benötigen, wird durch das Gesetzespaket nun pauschal der Zugang zu jeglichen Dienstleistungen verweigert (vgl. Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 16). Auch im staatlich verantworteten Bildungsbereich führt das Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen zu erheblichen Einschränkungen für LSBTIQ-Personen. Es klammert Fragen der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität aus dem Bildungsprozess bewusst aus, indem es zum Beispiel die Aufnahme damit in Zusammenhang stehender Themen in Lehrpläne und die Verbreitung solcher Informationen innerhalb von Bildungseinrichtungen strafbewehrt verbietet (Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 16). Die Bestimmungen wurden unter anderem von der Venedig-Kommission des Europarats als diskriminierend eingestuft, da mit ihnen die Einschränkung der Aufklärung über Geschlecht und Sexualität einhergeht und Mobbing, Belästigungen sowie Gesundheitsrisiken Vorschub geleistet werde (zitiert nach ILGA, Annual Review 2024, S. 1: Europarat, Venice Commission Georgia opinion on the draft constitutional law on protecting family values and minors, 25. Juni 2024, S. 18). Hinzu kommt, dass die umfassenden Zensurmöglichkeiten in Kunst und Wissenschaft zur Selbstzensur führen und die Diskussionen über LSBTIQ-Identitäten in der Gesellschaft effektiv zum Schweigen bringen (Reporter ohne Grenzen, Findings of the Press Freedom Mission to Georgia, Oktober 2024, S. 4; ILGA, Annual Review 2024, S. 2). 3. Nach der Überzeugung der Kammer ist die klagende Person zudem als Teil der LSBTIQ-Gemeinschaft bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer zielgerichteten unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die georgische Gesellschaft ausgesetzt. Im gesellschaftlichen Bereich wird die Situation für LSBTIQ-Personen einhellig als "sehr schwierig" beschrieben (Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2023, S. 11; so auch BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 1; zur Steigerung gegenüber der als "schwierig" beschriebenen Lage in den Lageberichten 2017 und 2018 seit dem Lagebericht 2019: VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris S. 8f.; VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 39; siehe ergänzend dazu die von diesem Niveau ausgehend weiter negative Tendenz im aktuellen Lagebericht: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien [Lagebericht Georgien 2025] vom 10. Juni 2025, Stand: April 2025, S. 15: "Die Situation von LGBTIQ-Personen hat sich verschlechtert."). Diese sind in vielen Lebensbereichen diskriminiert und zudem physischen und psychischen Übergriffen ausgesetzt. Im Einzelnen stellt sich die Situation für LSBTIQ-Personen in Georgien aus Sicht der erkennenden Kammer wie folgt dar: a) Wie sich sowohl aus den von der Kammer ausgewerteten Erkenntnismitteln (Stand der Erkenntnismittelliste: 2. April 2025) als auch aus den Schilderungen der klagenden Person im Rahmen ihres Asylverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens ergeben hat, ist in der georgischen Bevölkerung eine stark homophobe Grundhaltung zu erkennen. So schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinen Länderkurzinformationen: "Die öffentliche Meinung ist stark polarisiert und geprägt von den konservativen Werten der gesellschaftlich tief verankerten georgisch-orthodoxen Kirche. [...] Homophobie und der Einfluss von Anti-Gender-Gruppen sind gesellschaftlich nach wie vor stark verwurzelt." (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 3). Die ablehnende Haltung der georgischen Bevölkerung ergibt sich auch aus dem Lagebericht des Auswärtigem Amtes, wo es heißt: "Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben [...] begegnen LGBTIQ-Personen einer erheblichen ablehnenden Einstellung." (Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2023, S. 11; siehe ergänzend die wortgleiche Formulierung: Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 15). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vertretenen Auffassung ist diese homophobe Grundhaltung in der gesamten Bevölkerung Georgiens verbreitet und nicht auf einen kleinen Kreis Rechtsextremer beschränkt; dem Vertreter der Beklagten ist lediglich insoweit zuzustimmen, dass von Radikalen und Gewalttätigen eine erhöhte Gefahr ausgeht, insbesondere was die Ausübung physischer Gewalt betrifft (siehe dazu BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 3; Public Defender of Georgia, 2023 Special Report on Combating and Preventing Discrimination and the Situation of Equality, S. 11). Die ablehnende Grundhaltung ist aber nicht auf diese Gruppen beschränkt. Zwar war in den letzten Jahren eine leichte Tendenz dahingehend zu beobachten, dass die georgische Gesellschaft weniger ablehnend gegenüber sexuellen Minderheiten ist. Die Ablehnung ist aber weiterhin stark verbreitet, so sind beispielsweise weiterhin etwa Dreiviertel der georgischen Bevölkerung gegen die gleichgeschlechtliche Ehe eingestellt (2016: 89%) und über die Hälfte spricht sich für eine Ausnahme von der Versammlungsfreiheit für LSBTIQ-Personen aus (2016: 78%) (Asylos, Georgia: The situation of LGBTQI+ people, September 2024, S. 14ff.; siehe auch Rainbow Migration/Asylos, A Commentary on the UK Home Office's Country Policy and Information Note: Georgia: SOGIE, September 2024, S. 19ff.; weitere Beispiele bei Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 2023 – D-7480/2018 –, Nr. 6.4.1.). Zudem sind diese zwischenzeitlichen Fortschritte durch die anhaltende Ablehnung von sexuellen Minderheiten durch die georgisch-orthodoxe Kirche gefährdet (siehe nur Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2023, S. 11; BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 3). Hinzu kommt der Einfluss durch die weitverbreitete homo- und transphobe Rhetorik durch georgische Regierungsvertreter (siehe mit Beispielen ILGA, Annual Review 2024, S. 1; sowie Caucasus Analytical Digest, Georgia’s Civiv Sphere in Times of Fundamental Rupture, No. 139, Oktober 2024, S. 14ff.; ergänzend Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 15) und den aktuellen politischen Kurs der Regierungspartei. Der politische Kurs hat sich von Europa ab- und verstärkt Russland zugewendet (siehe nur BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 1) und zur Verabschiedung des o.g. Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen geführt (BAMF, ebd., S. 2). Auch staatsnahe Medien nehmen einen entsprechenden Einfluss auf die Meinungsbildung in der georgischen Gesellschaft (Caucasus Analytical Digest, Georgia in the Run-up to Parliamentary Elections, No. 137, Juni 2024, S. 21; Caucasus Analytical Digest, No. 139, Oktober 2024, S. 14ff.). b) Im Einzelnen führt diese homophobe Grundhaltung nach der vorliegenden aktuellen Erkenntnislage in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens zu zum Teil schwerwiegenden negativen Konsequenzen, mit denen LSBTIQ-Personen – wie die klagende Person – umgehen müssen. LSBTIQ-Personen sind in Georgien im erheblichen Umfang psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt (so auch VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris S. 9-12). So sind sie Zielscheibe schwerer Gewalt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 37). Der Public Defender berichtet von körperlichen und verbalen Übergriffen, Schlägen und Todesdrohungen in untersuchten Fällen (Public Defender of Georgia, 2023 Special Report on Combating and Preventing Discrimination and the Situation of Equality, S. 20; ebenso USDOS, Georgia 2023 Human Rights Report, S. 57 f.). Neben den Attacken auf die Tblisi Pride-Veranstaltungen in den Jahren 2021 und 2023 (dazu bereits unter 2.) sind davon auch Einzelpersonen betroffen (s. Amnesty International, Antwort an das OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2024, S. 2f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2023, S. 11). Das Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen begünstigt ein gesellschaftliches Klima, in dem Hassverbrechen und -rede zunehmen. Es wird über eine weitere deutliche Zunahme von Vorfällen seit Verabschiedung des Gesetzespakets berichtet (Vardiashvili, Georgia’s LGBT Community Faces Stark Choices, 24. Oktober 2024, S. 3; zu früheren Anstiegen siehe VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris S. 10 ; siehe ergänzend Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 15, wonach LSBTIQ-Personen sogar "zuletzt verstärkt Opfer ungleicher Behandlung und Anfeindungen bis hin zu physischen Übergriffen" waren). Der gewaltsame Tod der bekannten Transperson Kesaria Abramidze nach Verabschiedung des Gesetzespakets wird häufig mit Transfeindlichkeit in Verbindung gebracht (siehe etwa ILGA, Annual Review 2024, S. 1; vgl. zum Fall auch BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 4). Kurze Zeit später kam es zu einem tätlichen Übergriff auf die Trans-Aktivistin Nata Talikishvili; das Büro der Tblisi Pride wurde im Frühjahr 2024 zwei Mal verwüstet (Equality Movement, Report on LGBTQ+ Rights Violations in Georgia 2024, S. 13). Neben Hassverbrechen ist auch verbale Gewalt gegen Minderheiten ein weit verbreitetes Problem. Den Erkenntnismitteln lässt sich in quantitativer Hinsicht nicht verlässlich entnehmen, in welchem Ausmaß es in Georgien zu physischer und psychischer Gewalt durch Privatpersonen und Gruppen gegen LSBTIQ-Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität kommt, denn es stehen keine Zahlen zu Verfolgungsgeschehen und -dichte zur Verfügung (zur entsprechenden Problematik in früheren Jahren: VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 45; siehe ergänzend Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 16: eine Statistik sei seit 2021 im Aufbau begriffen). Daraus lässt sich nach Ansicht der erkennenden Kammer indes nicht der Schluss ziehen, dass es nur – in möglicherweise zu vernachlässigenden – Einzelfällen zu physischer und psychischer Gewalt kommt. Zum einen sind fehlende Statistiken zur von LSBTIQ-Personen erlebten Gewalt auf deren zurückhaltendes Anzeigeverhalten (dazu unter 4.) zurückzuführen, das in Folge verbreiteten homophoben Verhaltens in den Polizeidienststellen nachvollziehbar erscheint. Zum anderen steht einer statistischen Auswertung entgegen, dass die Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung auch aufgrund von Versäumnissen der Strafverfolgungs- und Justizbehörden sowie der Gerichte undokumentiert bleibt (siehe m.w.N. Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 2023 – D-7480/2018 –, Nr. 6.4.1.; VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 48). Im Gesundheitsbereich ist die Situation für LSBTIQ-Personen nach übereinstimmenden Berichten generell sehr schwierig; sie sind auch in diesem lebenswichtigen Bereich von Privatpersonen ausgehenden Benachteiligungen und Anfeindungen ausgesetzt (siehe BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 3f.; Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 16). Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere die Bekämpfung von AIDS und anderen Infektionskrankheiten (weiter) erschwert wird, da durch das Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen die Förderung, "Popularisierung" oder Werbung für LSBTIQ-Themen verboten ist, was die Aufklärungsarbeit behindert und Beschäftigte im Gesundheitssektor zögern lässt, ihre Arbeit mit LSBTIQ-Personen fortzusetzen (vgl. ILGA, Annual Review 2024, S. 3; Context, LGBTQ+ Georgians say health crisis looms as new laws hit services, 23. Oktober 2024, S. 4). Das Programm der Vereinten Nationen für HIV und AIDS (UNAIDS) hat seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass das Gesetzespaket die Stigmatisierung verschärft und den Zugang von LSBTIQ-Personen zu wichtigen Gesundheitsdiensten behindert (vgl. ILGA, Annual Review 2024, S. 3; zu früheren Schwierigkeiten bereits VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 50f.). Im Berufs- und Arbeitsleben setzen sich die Diskriminierungen von LSBTIQ-Personen ebenfalls fort (so auch VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris S. 12; zu früheren Schwierigkeiten bereits VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 53ff.). Der nach wie vor weit verbreiteten homo-, bi- und transphobischen Diskriminierung auf und den Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt – wegen derer in Österreich georgischen LSBTIQ-Personen wohl generell subsidiärer Schutz zuerkannt wird (siehe Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 31. Januar 2024 – W 215 2241567-1/29 E –, S. 75) –, leistet das Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen weiteren Vorschub (vgl. Equality Movement, Report on LGBTQ+ Rights Violations in Georgia 2024, S. 9, zum eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt auch BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 3f.). Es enthebt die Arbeitgeber von der Antidiskriminierungspflicht, indem die "sexuelle Identität" kein Diskriminierungsmerkmal mehr ist und Vereinbarungen nichtig sind, wenn sie darauf abzielen, das biologische Geschlecht zu missachten oder zu fördern (vgl. Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 17: "shall be void, if it aims to disregard or promote biological sex"). Die Wohnsituation sexueller Minderheiten und insbesondere transsexueller Menschen hat sich in den vergangenen Jahren weiter verschlechtert. Staatliche Unterstützung ist nicht verfügbar (vgl. BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 4; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 37). 4. Nach der Erkenntnislage im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) ist der georgische Staat derzeit nicht willens und nicht in der Lage, Homo- und Transsexuelle wirksam vor der geschilderten Verfolgung durch die georgische Gesellschaft zu schützen (§ 3d Abs. 1 lit. a], Abs. 2 AsylG) (so auch VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris S. 15-17; jedenfalls Zweifel anmeldend VG Meiningen, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 E 1015/24 Me – asyl.net:M32941, S. 7; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2025 – 30 L 905/25.A –, juris Rn. 58f., 72, 96ff.). Einzelne geschilderte Übergriffe gegenüber Homo- und Transsexuellen belegen zwar grundsätzlich nicht die Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Staates (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 9 ZB 17.30302 –, juris Rn. 4; siehe auch Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 3 A 636/21.A –, juris Rn. 19). Auch das Fortbestehen vereinzelter Verfolgungshandlungen und damit einhergehende gewisse Schutzlücken schließen die Wirksamkeit des Schutzes nicht grundsätzlich aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1873/12 –, juris Rn. 127; VG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2025 – VG 17 K 248/23 A –, juris Rn. 44; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2025 – 30 L 905/25.A –, juris Rn. 98f.; VG Köln, Urteil vom 19. Mai 2025 – 22 K 6422/23.A –, juris Rn. 72). Die Stigmatisierungen und Diskriminierungen von LSBTIQ-Personen durch die georgische Öffentlichkeit sowie die ausgeübte physische und psychische Gewalt erreichen aber ein solches Maß, während die Aufklärung und Verfolgung dieser Taten gleichzeitig in einem nur derart geringen Umfang stattfindet, dass nicht nur von einzelnen Übergriffen und vereinzelten Schutzlücken, sondern zur Überzeugung der Kammer von einem systemischen Schutzproblem auszugehen ist. Zwar hatte der georgische Staat auch unter Führung der seit 2012 amtierenden Regierungspartei Georgischer Traum zunächst rechtliche Rahmenbedingungen zum Schutz von LSBTIQ-Personen geschaffen. So wurde eine nationale Strategie zum Schutz der Menschenrechte in Georgien für die Jahre 2014 bis 2020 verabschiedet, die unter anderem die Aufgabe beinhaltet hatte, Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität zu bekämpfen, und Aktionspläne geschaffen, die Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte von LSBTIQ-Personen enthielten (dazu mit Nachweisen VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 67). Auf dieser Grundlage bestand zunächst die berechtigte Hoffnung, dass es lediglich noch etwas Zeit brauche, bis die eingeleiteten staatlichen Schritte vollumfänglich in allen Lebensbereichen griffen (siehe etwa VG Hannover, Urteil vom 18. Februar 2015 – 1 A 109/13 –, juris S. 9, 11, 11f.; ähnlich VG Chemnitz, Urteil vom 1. November 2017 – 1 K 3325/16.A –, juris S. 15; VG Berlin, Urteil vom 29. August 2019 – VG 31 K 597.17 A –, EA S. 5f.). Die anhaltende positive Entwicklung in Georgien fand Anerkennung und Berücksichtigung bei der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat durch die Bundesrepublik Deutschland (dazu BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 1; siehe auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 20/862, S. 17f.) und bei der Verleihung des Status eines Beitrittskandidaten zur Europäischen Union (siehe beispielsweise Europäische Kommission, Georgia 2023 Report, SWD(2023) 697 final, 8. November 2023, S. 28f., 37f., 41). Ob sich diese Hoffnung erfüllt hatte, wurde in der Folgezeit in der erstinstanzlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (verneinend VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 69ff.; VG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – VG 38 L 594/21 A –, juris Rn. 25ff.; VG Berlin, Urteil vom 1. April 2022 – VG 38 K 467/20 A –, juris Rn. 46ff.; ebenso VG Halle, Urteil vom 7. August 2023 – 5 A 374/22 Hai – asyl.net:m31795, S. 18ff.; VG Meiningen, Urteil vom 13. November 2023 – 2 K 1355/22 Me –, juris, S. 16ff.; bejahend VG Hamburg, Urteil vom 17. September 2020 – 17 A 5630/19 –, juris S. 13ff.; VG Potsdam, Urteil vom 16. Juli 2021, – VG 2 K 3159/18.A –, juris S. 16; VG Sigmaringen, Urteil vom 9. November 2021 – A 13 K 4977/18 –, juris S. 6; VG Dresden, Urteil vom 24. Mai 2022 – 7 K 1997/20.A –, juris S. 11; VG Greifswald, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 6 A 898/20 HGW –, juris Rn. 25ff.; VG Trier, Urteil vom 18. Juni 2024 – 7 K 683/24.TR –, juris S. 11, 13ff.). Zu einer Beurteilung durch Oberverwaltungsgerichte in einem Berufungsverfahren kam es trotz zugelassener Berufungen (siehe unter anderem Sächs. OVG, Beschluss vom 15. März 2024 – 2 A 415/22.A –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Januar 2022 – OVG 12 N 190/21 –, – OVG 12 N 192/21 –, – OVG 12 N 205/21 –, – OVG 12 N 221/21 –, – OVG 12 N 239/21 – [Berufungsverfahren u.a. unter dem Aktenzeichen OVG 12 B 6/22]) nicht, weil die Beklagte in allen Berufungsverfahren auf Grund nicht näher benannter Umstände des Einzelfalles die klagenden Personen klaglos stellte. Nach der Rechtsprechung des (erst- und letztinstanzlich zuständigen) Schweizer Bundesverwaltungsgerichts war "der Wille der georgischen Behörden, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft gegen Übergriffe von privaten Drittpersonen wirksam zu schützen, mangelhaft" und "unternahmen die Behörden wenig oder nichts gegen die Diskriminierungen, die Belästigungen und die Gewalt gegen LGBTI-Personen" (Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 2023 – D-7480/2018 –, Nr. 6.3., 6.4.3.; a.A. Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 31. Januar 2024 – W 215 2241567-1/29 E –, S. 76f., das von einer Verbesserung in den letzten Jahren ausgeht). Jedenfalls seit den Entwicklungen in Georgien seit dem Frühjahr 2023 und verstärkt seit dem Frühjahr / Sommer 2024 sowie insbesondere seit In-Kraft-Treten des Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen im Oktober 2024 steht indessen nach Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass der georgische Staat nicht (länger) schutzbereit und -fähig ist (so auch VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris, S. 15-17; zweifelnd VG Meiningen, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 E 1015/24 Me – asyl.net:M32941, S. 7; a.A. und "noch" lediglich eine "besorgniserregende" Entwicklung hinsichtlich der staatlichen Schutzprogramme annehmend VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2025 – 30 L 905/25.A –, juris Rn. 58f., 72, 96ff.). So haben in den letzten zwei Jahren die homophoben Äußerungen von hochrangigen Regierungsvertretern zugenommen (Europäische Kommission, Georgia 2024 Report, SWD(2024) 697 final, 30. Oktober 2024, S. 46). Ferner erwähnen die nationale Strategie zum Schutz der Menschenrechte 2023-2030 (Verabschiedung im März 2023) und der Aktionsplan 2024-26 (Verabschiedung im Dezember 2023) die Rechte von LSBTIQ-Personen nicht (Europäische Kommission, Georgia 2024 Report, 30. Oktober 2024, S. 46; Public Defender of Georgia, 2023 Special Report on Combating and Preventing Discrimination and the Situation of Equality, S. 11f.) – anders als die frühere Strategie und die vormaligen Aktionspläne, die gerade Grundlage für die Hoffnung auf staatlichen Schutz der Menschenrechte von LSBTIQ-Personen waren (siehe oben). Zudem hat der georgische Staat am 17. September 2024 das bereits mehrfach erwähnte Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen verabschiedet, das am 3. Oktober 2024 in Kraft getreten ist. Dieses enthält – wie oben dargestellt – in vielen Bereichen staatliche Eingriffe oder sieht zumindest gravierende Beschränkungen vor (siehe oben unter 2.). So wurde unter anderem das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung, das im Jahr 2006 in das Arbeitsgesetz aufgenommenen und im Jahr 2023 erweitert worden war, durch das Gesetzespaket aufgehoben (vgl. Equality Movement, Report on LGBTQ+ Rights Violations in Georgia 2024, S. 9, dazu VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris S. 7f.). Die georgische Regierung argumentierte, das Gesetzespaket sei notwendig, um die traditionellen moralischen Standards in Georgien zu schützen (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 2). Unter anderem in Folge der Verabschiedung dieses Gesetzespakets haben sich die Chancen Georgiens auf einen Beitritt zur Europäischen Union vermindert und der Beitrittsprozess ist faktisch gestoppt (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 2; siehe auch Europäische Kommission, Georgia 2024 Report, 30. Oktober 2024, S. 46). Hinsichtlich der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat wartet die Bundesregierung die Auswirkungen des Gesetzespakets auf die konkrete Rechtspraxis ab (Deutscher Bundestag, Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs, Plenarprotokoll 20/193, 16. Oktober 2024, S. 25197C, und Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs, BT-Drs. 21/19, 4. April 2025, S. 14). Zur Überzeugung der erkennenden Kammer ist indes bereits jetzt auf der Grundlage der eingeführten Erkenntnismittel festzustellen, dass die Maßnahmen des georgischen Staates zum Schutz gegenüber LSBTIQ-Personen vor physischer und psychischer Gewalt (s.o. unter 3. b].) unzureichend sind, insbesondere bei der Reaktion auf Hassverbrechen (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 2, 5; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 36f.; Public Defender of Georgia, 2023 Special Report on Combating and Preventing Discrimination and the Situation of Equality, S.12). Hassrede gegen LSBTIQ-Personen wird nicht wirksam untersucht oder strafrechtlich verfolgt (Europäische Kommission, Georgia 2024 Report, 30. Oktober 2024, S. 43). LSBTIQ-Personen haben sehr wenig Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden. Sie waren bereits in der Vergangenheit laut einem Bericht des Büros der Ombudsperson teilweise Demütigungen, Homophobie, Beschimpfungen oder Gleichgültigkeit ausgesetzt, wenn sie sich bei der Polizei über einen Gewaltvorfall beschweren, und das georgische Innenministerium versäume es, Polizeikräfte, die homophoberer Reaktionen beschuldigt werden, zur Rechenschaft zu ziehen (zitiert nach Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: LGBTQI+, 6. September 2023, S. 22). Nach aktuellen Berichten reagieren Polizei und andere Regierungsbeamte weiterhin "vereinzelt" bzw. "gelegentlich" nicht angemessen auf Fälle von Gewalt oder Belästigungen gegenüber LSBTIQ-Personen (siehe in unterschiedlichen Übersetzungen des amerikanischen Berichts BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 3; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 37; im Original USDOS, Georgia 2023 Human Rights Report, S. 57: "occasionally"). Schon diese "teilweise", "vereinzelte" bzw. "gelegentliche" unangemessene Behandlung führt dazu, dass drei von fünf LSBTIQ-Personen, die körperliche Gewalt erlebt hatten, bzw. mehr als vier von fünf Personen, die psychische Gewalt erlebt hatten, sich wegen ihres mangelnden Vertrauens in die Polizei und das Justizsystem weigern, die Polizei oder andere staatliche Stellen einzuschalten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: LGBTQI+, 6. September 2023, S. 21 m.w.N.). Soweit LSBTIQ-Personen zuvor Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen erfahren haben (siehe dazu m.w.N. BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 5), ist diese durch den Erlass des Gesetzes über die Transparenz ausländischer Einflussnahme gefährdet. Aus Protest gegen das Gesetz und aus Sorge um die Folgen hat sich bisher keine der LSBTIQ-Nichtregierungsorganisationen als ausländischer Agent registrieren lassen bzw. haben diese ihre Tätigkeiten eingestellt (dazu Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 10; ILGA, Annual Review 2024, S. 1). Die vage Formulierung der Vorschriften im Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen gibt zudem weiteren Anlass zur Sorge, dass Nichtregierungsorganisationen ihre Tätigkeit einstellen werden (siehe zur Entwicklung in der Russischen Föderation nach Erlass eines vergleichbaren Gesetzes im Dezember 2022: VG Potsdam, Urteil vom 24. Januar 2023 – 16 K 677/18.A –, juris Rn. 78). 5. Jedenfalls in der Gesamtschau stellt die Kumulation von staatlichen Eingriffen und Einschränkungen (dazu 2.) und die zielgerichtete unmenschliche und erniedrigende Behandlung von LSBTIQ-Personen durch die georgische Gesellschaft (siehe 3.b]) eine gravierende Verletzung von Menschenrechten dar (so auch VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris S. 14). Soweit in Entscheidungen insbesondere vor In-Kraft-Treten des Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen angenommen wurde, dass auch in der Kumulierung die schutzrelevante Schwelle nicht überschritten sei (so beispielsweise Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 2023 – D-7480/2018 –, Nr. 6.5, 6.6.; siehe auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2025 – 30 L 905/25.A –, juris Rn. 76ff., das vorrangig Berichte aus Mai und September 2023 auswertet), ist diese Rechtsprechung durch die jüngsten Ereignisse überholt. 6. Homo- und transsexuelle Menschen gehören in Georgien zu einer sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, a) wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (siehe auch Art. 10 Abs. 1 lit. d] Qualifikations-RL 2011/95/EU). Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 AsylG). Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 lit. a) AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten (dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1873/12 –, juris Rn. 34ff.). Es kann auch nicht erwartet werden, dass die Sexualität im Herkunftsland geheim gehalten oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, wenn es zur selbstverstandenen Identität der betroffenen Person gehört, die eigene Sexualität zu leben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 u.a. –, NVwZ 2014, 132 [135] Rn. 71). Angesichts der oben geschilderten homophoben Grundhaltung der georgischen Bevölkerung (s.o. unter 3. a]) werden diese in Georgien von der sie umgebenden und sie verfolgenden Gesellschaft als andersartig betrachtet, so dass ihre Gruppe eine abgegrenzte Identität § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 lit. b) AsylG besitzt (so auch VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris, S. 9; siehe aufgrund der jeweiligen starken gesellschaftlichen Vorbehalte für Homosexuelle in der Russischen Föderation: VG Potsdam, Urteil vom 13. Juni 2018 – VG 6 K 268/16.A –, juris S. 9; VG Lüneburg, Urteil vom 9. März 2022 – 2 A 256/18 –, juris Rn. 26ff.; für LSBTIQ-Personen in der Türkei: VG Berlin, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 14 K 261/23 A –, juris Rn. 30). Der mangelnde Schutz des georgischen Staates knüpft ebenfalls an dieses Merkmal an, sodass offen bleiben kann, ob die Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung oder zusätzlich zwischen dem Verfolgungsgrund und dem Fehlen von Schutz bestehen muss (siehe § 3a Abs. 3 AsylG) (siehe EuGH, Urteil vom 27. März 2025 – C-217/23 –, juris Rn. 25ff.). Schließlich knüpfen auch die staatlichen Eingriffe und Einschränkungen insbesondere auf der Grundlage des Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen an dieses Merkmal an. 7. Die klagende Person kann schließlich nicht darauf verwiesen werden, Schutz in einem anderen Landesteil Georgiens zu suchen (§ 3e Abs. 1 AsylG). Nach den Erkenntnissen der Kammer ist die geschilderte Verfolgung durch die georgische Gesellschaft nicht auf einzelne Teile Georgiens beschränkt, sondern es fehlt im gesamten Staatsgebiet am staatlichen Schutz (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). So findet sich in keinem der Erkenntnismittel eine Differenzierung nach Landesteilen. Der Befund der landesweiten Verfolgung wird auch nicht dadurch widerlegt, dass in einzelnen Landesteilen und Bevölkerungsgruppen (insbesondere in der jüngeren Bevölkerung der Hauptstadt Tiflis) zunehmend liberalere Wertvorstellungen und tolerantere Einstellungen in Erscheinung treten und sich in Tiflis eine aktive LSBTIQ-Szene herausgebildet hat. Diese Entwicklungen beschränken sich auf einen subkulturellen Kontext, der nach den vorstehend beschriebenen Erkenntnissen des Gerichts nach wie vor nicht die Mehrheitsmeinung in der georgischen Gesellschaft prägt (so bereits VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris S. 9, 17f.) und nichts an den geschilderten Diskriminierungen in den genannten Lebensbereichen ändert. Gerade auch in Tiflis kommt es zudem immer wieder zu physischen Übergriffen auf LSBTIQ-Personen, etwa rund um die Pride-Veranstaltungen. Die staatlichen Eingriffe und Einschränkungen insbesondere auf der Grundlage des Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen erfolgen ohnehin landesweit. II. Die klagende Person hat neben der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG). Danach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Dies trifft auf die klagende Person zu. Eine Asylanerkennung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich eine staatliche Verfolgung voraus (s. nur BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1987 – 2 BvR 478/86 –, BVerfGE 76, 143 [156], juris Rn. 30 und vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, BVerfGE 80, 315 [334], juris Rn. 40). Dem Grundrecht auf Asyl liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung oder religiösen Grundentscheidung oder in unverfügbaren, jedem Menschen von Geburt an anhaftenden Merkmalen liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 –, BVerfGE 54, 341 [356], juris Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – BVerwG 9 C 36/83 –, BVerwGE 67, 184 [187], juris Rn. 20). Neben einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung, die sich darin ausdrückt, dass der Staat mit organisierter und überlegener Herrschaftsmacht mit effektiver Gebietsgewalt Verfolgungshandlungen begeht, denen die Einzelnen unterworfen sind (Will, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, GG Art. 16a Rn. 35 m.w.N.), kommen auch andere Formen der Verfolgung in Betracht. Eine Verfolgung kann auch durch Private ausgehen, wenn sie dem Staat zurechenbar ist (Will, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, GG Art. 16a Rn. 36). Von staatlicher Verfolgung kann daher auch dann ausgegangen werden, wenn private Übergriffe aus politischen Gründen durch den Staat geduldet werden, er diese unterstützt oder dazu aufstachelt (Gärditz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 106. EL Oktober 2024, GG Art. 16a Rn. 279; Will, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, GG Art. 16a Rn. 36; jeweils m.N. aus der Rspr.). Dies kann dadurch geschehen, dass der Staat ein gesellschaftliches Klima schafft, das eine systematische Ausgrenzung und Übergriffe von Verfolgungsintensität begünstigt (Gärditz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 106. EL Oktober 2024, GG Art. 16a Rn. 279). Von Belang ist dabei, ob die Angehörigen einer Gruppe als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 –, BVerfGE 83, 216 [233], juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Februar 2006 – A 12 S 1505/04 –, juris Rn. 29; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. März 2012 – 3 L 152/09 –, juris Rn. 32; vgl. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, Asylmagazin 2014, 151, juris Rn. 29). Der Umgang mit Personen mit LSBTIQ-Hintergrund in Georgien erfüllt danach die Voraussetzungen für eine Verfolgung. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Georgien in den vergangen Jahren ist die Kammer jedenfalls davon überzeugt, dass LSBTIQ-Personen in Georgien einer mittelbaren Verfolgung dergestalt ausgesetzt sind, dass durch den georgischen Staat gezielt ein gesellschaftliches Klima geschaffen wird, das eine systematische Ausgrenzung und Übergriffe von Verfolgungsintensität begünstigt (anders noch VG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2020 – VG 38 K 133.19 A –, EA S. 16). Als entscheidenden Wandel in der Haltung und im Vorgehen des georgischen Staates in Bezug auf Menschen mit LSBTIQ-Hintergrund wertet die Kammer die Verabschiedung des Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen vom 17. September 2024. Während der georgische Staat zuvor (nur) als untätig in Bezug auf die gesellschaftliche Verfolgung von LSBTIQ-Personen gelten konnte und weder Anzeichen für ein zielgerichtetes Handeln oder eine politische Agenda erblickt werden konnte (so noch VG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2020 – VG 38 K 133.19 A –, EA S. 16), ist dies nun durch die offene und gravierende Diskriminierung durch das genannte Gesetzespaket anders zu bewerten. Spätestens mit Verabschiedung dieses Gesetzespakets hat der georgische Staat die Grenze der bloßen Untätigkeit in Bezug auf die Belange von Menschen mit LSBTIQ-Hintergrund überschritten. Die Regelungen des Gesetzespakets sind vielmehr Ausdruck eines zielgerichteten staatlichen Handelns auf Grundlage einer politischen Agenda, vor deren Hintergrund auch die Äußerungen und Handlungen einzelner Funktionsträger des georgischen Staates bewertet werden müssen. Mit anderen Worten befeuert der georgische Staat durch die Regelungen des Gesetzespakets, wie etwa das "Verbot öffentlicher Befürwortung von LSBTIQ-Beziehungen" durch Demonstrationen oder von "Propaganda" gleichgeschlechtlicher Beziehungen in Fernsehsendungen und Bildungseinrichtungen etwa durch Zensurmöglichkeiten (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 2), aktiv ein gesellschaftliches Klima, das eine systematische gesellschaftliche Ausgrenzung und Übergriffe begünstigt. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für die Asylanerkennung, insbesondere das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative kann auf obigen Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft verwiesen werden, die hier entsprechend gelten (siehe oben unter I.). III. Ist danach die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die Asylberechtigung anzuerkennen, kann weder die diesbezügliche Ablehnung des Antrags noch die Ablehnung des nachrangigen subsidiären Schutzes und der Feststellung von Abschiebungsverboten im angefochtenen Bescheid Bestand haben. Das Gleiche gilt für die Abschiebungsandrohung. Eine Abschiebungsandrohung setzt gem. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 AsylG unter anderem voraus, dass dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und er nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, was beides aber vorliegend gerade der Fall ist. Aufgrund der Zuerkennung des Schutzes für die klagende Person sind auch die in Ziffer 6 und 7 des Bescheides verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 Abs. 1 bzw. Abs. 7 (Aufenthaltsgesetz) AufenthG aufzuheben. Unbeschadet dessen ist das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziff. 7 des Bescheids auch aus anderen Gründen rechtswidrig und aufzuheben. Nach § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, unter weiteren Voraussetzungen ein (weiteres) Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Bundesamt hat den Asylantrag der klagenden Person nicht qualifiziert nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, sondern lediglich als einfach unbegründet. Eine auf § 29a AsylG gestützte Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist jedoch zwingende Tatbestandsvoraussetzung für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Bundesamt grundsätzlich von der Einstufung eines Landes als sicherer Herkunftsstaat ausgeht und ob diese Einstufung mit höherrangigem Recht vereinbar ist (Georgien als nicht sicheren Herkunftsstaat annehmend bzw. ernsthafte Zweifel anmeldend: VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2025 – VG 31 L 473/24 A –, juris Rn. 19; VG Lüneburg, Beschluss vom 3. April 2025 – 2 B 62/25 –, juris Rn. 14; VG Leipzig, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 4 L 406/25.A –, juris Rn. 25ff.; VG Chemnitz, Beschluss vom 6. Juni 2025 – 1 L 265/25.A –, juris Rn. 18; sowie VG Bayreuth, Beschluss vom 8. April 2025 – B 1 S7 25.30517 –, EA S. 6ff.; siehe auch Matthies, Asylmagazin 2024, 448 [448]; Pfersich, ZAR 2025, 191 / 194 [195]; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2025 – 30 L 905/25.A –, juris Rn. 14ff.). Vielmehr ist entscheidend, ob das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den konkreten Asylantrag der klagenden Person aufgrund dieser Einstufung als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 29a AsylG abgelehnt hat. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Eine Zulassung der Berufung durch die Kammer kam schließlich trotz grundsätzlicher Bedeutung der im vorliegenden Fall zu klärenden Fragen nicht in Betracht, da die Zulassung nur durch das Oberverwaltungsgericht vorgenommen werden kann (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die klagende Person begehrt Schutz vor Problemen in Georgien. Die ausweislich ihrer Ausweisdokumente männliche klagende Person georgischer Staatsangehörigkeit reiste am 29. Oktober 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 06. November 2024 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl. In der Folge wurde die klagende Person durch das Berliner Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten erstbefragt. Das Bundesamt hörte die klagende Person am 07. November 2024, fortgesetzt am 13. November 2024, persönlich an. Sie gab an, vor der Ausreise in Tiflis (Georgien) gewohnt, aber bei ihren Eltern im Heimatdorf gemeldet gewesen zu sein. In Georgien lebten neben ihren Eltern noch ein Bruder und weitere Angehörige. Sie habe nach der Schule ein Geschichtsstudium aufgenommen, das sie jedoch nicht abgeschlossen habe. Zuletzt habe sie in einem Restaurant gearbeitet. Zu den Gründen für ihren Asylantrag angehört, erklärte sie, Georgien wegen Problemen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verlassen zu haben. Derzeit identifiziere sie sich als homosexuell, sei sich jedoch nicht sicher, ob sie nicht eine Transperson sei. Sie habe schon als Kind mit etwa zehn Jahren gespürt, dass sie sich zum männlichen Geschlecht hingezogen fühle. Damals habe sie einen Nachbarsjungen geküsst und sie hätten sich gestreichelt. Zudem habe sie sich heimlich mit dem Make-up ihrer Mutter geschminkt, wenn sie alleine gewesen sei. Ihre Familie sei sehr konservativ. Früher sei sie häufig mit ihrer Mutter in die Kirche gegangen, wo gesagt worden sei, dass Homosexualität eine Krankheit sei. Erst nachdem sie nach Tiflis gezogen sei, habe sie sich mehr zeigen können, wie sie sei. 2023 habe ihr Vater in ihrem Handy Nachrichten mit ihrem Partner gelesen. Anschließend habe ihr Vater sie bedroht. Diese Drohungen habe sie bei der Polizei angezeigt, die jedoch nichts unternommen habe. Eines Tages habe ihr Vater ihr auf der Straße aufgelauert und sie geschlagen. Er habe verlangt, dass sie zurück ins Dorf komme und heirate, damit die Schande von ihrem Namen reingewaschen werde. Auch dies habe sie der Polizei mitgeteilt, die jedoch nichts unternommen habe. Sie sei dann übergangsweise nach Batumi (Georgien) gezogen und habe dort in einem Restaurant gearbeitet. Dabei sei es zu einem versuchten sexuellen Übergriff durch den Restaurantmanager gekommen, in der Folge sie entlassen worden sei. Zudem habe ihr Vater sie in Batumi im Treppenhaus aufgesucht, geschubst und gewürgt. Weil sie keine Arbeit und keine Wohnung gehabt habe, habe sie ihren Lebensunterhalt mit Sexarbeit bestreiten müssen. Auf der Straße habe sie ihr Vater mit einem Messer angegriffen. Diese Vorfälle habe sie nicht bei der Polizei angezeigt, weil sie kein Vertrauen gehabt habe, dass die Polizei etwas unternehme. Mehrere Nachfragen bei der Polizei wegen ihrer Anzeige hätten zu nichts geführt. Sie sei HIV-positiv. Die klagende Person legte ein Schreiben der Berliner Aids-Hilfe vom 06. November 2024 vor sowie ein georgisch-sprachiges Schreiben, das vom Bundesamt nicht übersetzt wurde. In dem Schreiben der Berliner AIDS-Hilfe vom 06. November 2024 bittet diese darum, dass die klagende Person wegen ihrer Homosexualität und der chronischen HIV-Infektion nicht in ein anderes Bundesland verteilt werde. Während des Asylverfahrens ist die klagende Person in die Queere Unterkunft in der P... gezogen. Mit Bescheid vom 21. Januar 2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der klagenden Person vollumfänglich als einfach unbegründet ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote hinsichtlich Georgiens vorliegen und drohte ihr die Abschiebung nach Georgien an. Zudem sprach es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot in Höhe von zehn Monaten und eines in Höhe von 30 Monaten aus. Der Bescheid wurde der klagenden Person am 01. Februar 2025 zugestellt. Mit ihrer Klage vom 05. Februar 2025 verfolgt die klagende Person ihr Begehren weiter. Zur Begründung ihrer Klage führt sie im Wesentlichen aus, LSBTIQ-Personen seien in Georgien der Stigmatisierung und der Diskriminierung ausgesetzt. Zudem legt sie ein Schreiben der Schwulenberatung vom 13. Mai 2025 vor, die ihr die Anbindung an die psychologische Beratung bestätigt. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2025 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in Bezug auf Georgien die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass eine homophobe Haltung nicht in der gesamten georgischen Gesellschaft zu verzeichnen sei, sondern nur in einzelnen rechtsradikalen Gruppen. In der georgischen Verfassung sei der Grundsatz der Gleichheit verankert und es gebe eine schützende Gesetzgebung. Mit Beschluss vom 24. März 2025 hat die Kammer Prozesskostenhilfe gewährt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte, die Asylakte sowie die Ausländerakte zur klagenden Person verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.