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Beschluss

2 B 62/25

VG Lüneburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGLUENE:2025:0403.2B62.25.00
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Leitsätze
1. Die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat i.S.d. § 29a AsylG begegnet ernsthaften Zweifeln (im Anschluss an VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2025 - 31 L 473/24 A). Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt eine Einstufung nicht in Betracht, wenn Teile seines Hoheitsgebiets, wie bei Georgien der Fall, nicht die für eine solche Einstufung erforderlichen materiellen Voraussetzungen erfüllen. 2. Bei einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrags ist der Austausch der Rechtsgrundlage möglich. Das Vorbringen des Ausländers ist auch dann i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG belanglos, wenn es bei Wahrunterstellung von vornherein nicht die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund oder geeigneten Verfolgungsakteur oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erkennen lässt.
Entscheidungsgründe
1. Die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat i.S.d. § 29a AsylG begegnet ernsthaften Zweifeln (im Anschluss an VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2025 - 31 L 473/24 A). Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt eine Einstufung nicht in Betracht, wenn Teile seines Hoheitsgebiets, wie bei Georgien der Fall, nicht die für eine solche Einstufung erforderlichen materiellen Voraussetzungen erfüllen. 2. Bei einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrags ist der Austausch der Rechtsgrundlage möglich. Das Vorbringen des Ausländers ist auch dann i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG belanglos, wenn es bei Wahrunterstellung von vornherein nicht die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund oder geeigneten Verfolgungsakteur oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erkennen lässt.