Urteil
4 K 200.16
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:1017:1109.VG4K200.16.00
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Leitsätze
1. Falschangaben in früheren und aktuellen Sicherheitserklärungen können Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen.(Rn.36)
(Rn.40)
(Rn.45)
2. Die Veröffentlichung von Referenzen im Internet mit Beschreibungen der Tätigkeiten unter Verweis auf in diesem Zusammenhang (angeblich) durchlaufene Sicherheitsüberprüfungen kann eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche ausländischer Nachrichtendienste begründen.(Rn.50)
(Rn.52)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Falschangaben in früheren und aktuellen Sicherheitserklärungen können Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen.(Rn.36) (Rn.40) (Rn.45) 2. Die Veröffentlichung von Referenzen im Internet mit Beschreibungen der Tätigkeiten unter Verweis auf in diesem Zusammenhang (angeblich) durchlaufene Sicherheitsüberprüfungen kann eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche ausländischer Nachrichtendienste begründen.(Rn.50) (Rn.52) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig (siehe unter I.), aber unbegründet (siehe unter II.). I. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Es besteht auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Dieses ergibt sich zwar nicht bereits aus dem vorgebrachten Rehabilitationsinteresse. Denn dies würde voraussetzen, dass die Sicherheitsbedenken mit einem Verhalten begründet worden sind, das geeignet ist, den Kläger in der Achtung der Öffentlichkeit oder seiner Arbeitskollegen herabzusetzen, und dass diese Bedenken auch mit der Sicherheitsüberprüfung nicht betrauten Personen bekanntgeworden sind (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1981 – BVerwG 1 WB 115.80 –, juris, Rn. 50; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2016 – VG 4 K 296.14 –, juris, Rn. 21). Vorliegend fehlt es jedenfalls an der zweiten Voraussetzung, da sich aus der Mitteilung der Beklagten an die t... vom 31. Mai 2016 schon gar keine Gründe für die Ablehnung der Verschlusssachen-Ermächtigung ergeben und im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass keine Schlüsse auf persönliche Verfehlungen gezogen werden können. Für die Annahme, die Gründe für die Ablehnung seien weiteren Personen als dem Kläger selbst bekannt geworden, ist nichts ersichtlich. Für den Kläger kann aber ein Feststellungsinteresse mit Rücksicht auf eine mögliche Beeinträchtigung im beruflichen Fortkommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – BVerwG 2 A 3.09 –, juris, Rn. 15; Denneborg, Sicherheitsüberprüfungsrecht – Kommentar, Loseblatt Stand Juni 2015, § 14 SÜG Rn.16c) angenommen werden, weil nicht auszuschließen ist, dass er mit einer erfolgreichen Sicherheitsüberprüfung für seine Auftraggeber vielseitiger verwendbar wäre bzw. als selbständiger IT-Spezialist verstärkt im Sicherheitsbereich tätig werden könnte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2016, a.a.O., Rn. 22). II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Feststellung der Beklagten, dass beim Kläger ein Sicherheitsrisiko vorliege, nicht rechtswidrig war. 1. Das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732)) regelt u.a. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung), § 1 Abs. 1 Var. 1 SÜG. Der Kläger wurde von seiner Auftraggeberin als freier Mitarbeiter für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 SÜG vorgesehen, bei der er Zugang zu Verschlusssachen der Einstufung STRENG GEHEIM erhalten sollte. Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung des von einer nicht-öffentlichen Stelle betrauten Klägers ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, § 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 SÜG. Ein Sicherheitsrisiko liegt gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 SÜG unter anderem vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (Nr. 1) oder eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste (Nr. 2 lit. a)) begründen. Gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 SÜG entscheidet die zuständige Stelle, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt nach Satz 2 der Vorschrift aufgrund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Aufgrund der im Mittelpunkt des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens stehenden vorbeugenden Risikoeinschätzung ist eine Prognose über die zukünftige Zuverlässigkeit und Integrität des Antragstellers, die nicht allein auf vage Vermutungen oder eine abstrakte Besorgnis gestützt werden kann, anzustellen (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 – BVerwG 1 WB 47.13 –, juris, Rn. 28; vgl. auch Beschlüsse vom 18. August 2004 – BVerwG 1 WB 37.04 –, juris, Rn. 13, und vom 20. Dezember 2016 – BVerwG 1 WB 21.16 –, juris, Rn. 39). Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (Satz 3). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsmitteilung ist hier der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Zwar wird für die Feststellungsklage allgemein vertreten, dass der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (Schenke, in: Kopp/Schenke (Hrsg.), VwGO, 23. Aufl. 2017, § 43 Rn. 11). Das hiesige Begehren liegt aber der Sache nach näher an der Fortsetzungsfeststellungsklage, für die wiederum vertreten wird, dass es auf den durch den Kläger im Antrag formulierten Zeitpunkt, im Zweifel auf den Zeitpunkt der Erledigung ankommt (Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke (Hrsg.), VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 124, 147). Denn es geht um die Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit liegenden Realakts. Aufgrund des Beurteilungsspielraums der Beklagten ist für eine Feststellung, dass aktuell kein Sicherheitsrisiko in der Person des Klägers besteht, auch kein Raum. Es bleibt nur eine nachvollziehende Prüfung der damaligen Entscheidung der Behörde (so im Hinblick auf militärische Auswahl- und Verwendungsentscheidungen mit Beurteilungsspielraum, BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – BVerwG 1 WB 19.08 –, juris, Rn. 45). 2. Zum gerichtlichen Überprüfungsmaßstab der Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 SÜG durch die zuständige Behörde im Sinne von § 14 SÜG hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt (Beschluss vom 17. September 2015 – BVerwG 2 A 9.14 –, juris, Rn. 21 ff.) in Abkehr von seiner vorherigen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 31. März 2011, a.a.O.) wegen des „wertenden, auf besonderer Sachkunde beruhenden, ein Sicherheitsrisiko abschätzenden und dabei auch politische Vorgaben und Einschätzungen einschließenden Charakter[s] der Entscheidung“ einen behördlichen Beurteilungsspielraum angenommen (so schon zuvor die Rechtsprechung des 1. Wehrsenats, vgl. nur Beschluss vom 21. Juli 2011 – BVerwG 1 WB 12.11 –, juris, Rn. 24 m.w.N.). Hiernach ist die gerichtliche Kontrolle auf das – auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte – Prüfprogramm beschränkt, nämlich auf die Frage, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.; vgl. insoweit auch VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2016, a.a.O., Rn. 38, sowie Urteil vom 10. Januar 2017 – 4 K 214.14 –, juris, Rn. 22). 3. Nach diesem Maßstab ist die Bejahung eines Sicherheitsrisikos beim Kläger rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist weder im Hinblick auf Feststellung tatsächlicher Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen, § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SÜG (siehe unter a)), noch im Hinblick auf die Feststellung tatsächlicher Anhaltspunkte, die eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste (Nr. 2 lit. a)) begründen, § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a) SÜG (siehe unter b)), von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und hat insoweit auch keine sachfremden Erwägungen angestellt oder allgemeingültigen Wertmaßstäbe unbeachtet gelassen. Sie hat im Rahmen ihrer Entscheidung weiter auch nicht den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt (siehe unter c)) oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen (siehe unter d)). a) Im Hinblick auf tatsächliche Anhaltspunkte, die im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SÜG Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen, ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger sowohl in seiner Sicherheitserklärung gegenüber dem BND vom 28. September 2009 (siehe unter (1)), als auch in seiner, der hier streitgegenständlichen Ablehnung zugrunde liegenden Sicherheitserklärung vom 6. August 2014 (siehe unter (2)) falsche Angaben gemacht hat. Bei der von ihr auf dieser Grundlage getroffenen Bewertung hat sie zudem weder allgemeingültige Wertmaßstäbe unbeachtet gelassen noch sachfremde Erwägungen angestellt (siehe unter (3)). (1) Der auf die Sicherheitserklärung gegenüber dem BND vom 28. September 2009 bezogene Einwand des Klägers, wonach nur nach laufenden Verfahren gefragt gewesen sei, geht ausweislich der dem Gericht vorliegenden Kopie der Sicherheitserklärung des Klägers vom 28. September 2009 fehl, weil dort ausdrücklich auch abgeschlossene Strafverfahren von der Frage mit eingeschlossen sind. Die vom Kläger gewählte Antwort „Nein“ entsprach nicht den Tatsachen, denn er ist unbestritten mit Urteil des Amtsgerichts Rosenheim, Außenstelle Bad Aibling, vom 1. März 2007 wegen Betruges zu einer Freistrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Auch nach der Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung waren nicht lediglich offene Strafverfahren anzugeben. Die vom Kläger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegte Anleitung bezieht sich schon ausweislich der anderen Nummerierung – die Frage zu laufenden Straf- und Disziplinarverfahren firmiert hier unter Nr. 10, nicht Nr. 6.1 – auf einen anderen Vordruck, nämlich die ebenfalls aktenkundige Sicherheitserklärung des Klägers vom 20. Oktober 2010. Diese hat er aber nach seinem eigenen Vortrag im Rahmen einer weiteren, ebenfalls aktenkundigen Bewerbung beim BND im Jahr 2010 ausgefüllt, wofür auch der zeitliche Zusammenhang sowie die Bezugnahme in einem Antwortschreiben des BND im Rahmen dieses Bewerbungsverfahrens spricht. Soweit der Kläger meint, seine dort zutreffenden Angaben hätten eine Heilung der falschen Angaben in der vorherigen Erklärung zur Folge, verfängt dies nicht. Es ist aus den Akten nicht aufzuklären, wie es dazu kam, dass der Kläger bei seiner Bewerbung beim BND im Oktober 2010 die genannte Sicherheitserklärung in dieser Form abgegeben hat. Denn bei dem ausgefüllten Vordruck handelt es sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten um denjenigen, der von ihr für die Prüfung von nicht-öffentlich beschäftigten Personen verwendet wird. Der Vordruck wäre für eine Bewerbung beim BND auch aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 3 SÜG, wonach für Personen die beim oder für den BND tätig werden sollen, auch abgelaufene Strafverfahren anzugeben sind, ungeeignet. Für die vom Kläger behauptete Änderung der Fragestellung ist vor dem Hintergrund der genannten gesetzlichen Vorgaben kein Raum. Dies kann letztlich aber dahinstehen, weil selbst eine spätere Änderung der Vordrucke eine einmal getätigte falsche Angabe nicht ungeschehen macht. Soweit der Kläger darauf hinaus will, dass sich aus einer Änderung des Vordruck zugleich auch eine Änderung des Prüfungsmaßstabs dahin ergibt, dass abgeschlossene Strafverfahren nunmehr für eine Zuverlässigkeitsprüfung keine Rolle mehr spielen, verkennt er die Zielrichtung der ihm gegenüber erhobenen Bedenken. Diese richten sich nicht auf die Tatsache, dass er wegen Betruges verurteilt worden ist, sondern allein darauf, dass er diese Verurteilung im Rahmen seiner Sicherheitserklärung wahrheitswidrig nicht angegeben und dadurch Anlass zu Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit gegeben hat. Die Beklagte ist auch nicht deshalb von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, weil sie den Umstand, dass der Kläger auch nach der genannten Bewerbung beim BND in sicherheitssensiblen Bereichen tätig gewesen ist, nicht im Sinne einer die Unzuverlässigkeit ausschließenden Bewährung gewürdigt hat. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Weiterverwendung nach dem Bekanntwerden von sicherheitsrelevanten Umständen – in Anlehnung an das Verbot widersprüchlichen Verhaltens – jedenfalls zu einer erhöhten Begründungspflicht der Behörde führt, wenn später dennoch aufgrund dieser Umstände ein Sicherheitsrisiko bejaht wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2008 – BVerwG 1 WDS-VR 11.08 –, juris, Rn. 26, und vom 15. Dezember 2009 – BVerwG 1 WB 58.09 –, juris, Rn. 29 f.; siehe auch Denneborg, Sicherheitsüberprüfungsrecht - Kommentar, Loseblatt Stand Juni 2015, § 5 SÜG Rn. 6h). Der Kläger ist aber nicht im Sinne dieser Rechtsprechung weiterverwendet worden. Denn sicherheitsrelevante Umstände sind im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung durch den BND im Jahr 2010 in Form der Falschangabe zu abgeschlossenen Strafverfahren bekannt geworden, eine Beschäftigung durch den BND hat aber zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Soweit der Kläger nach eigenen Angaben auch danach im sicherheitssensiblen Bereich tätig war, hatten jedenfalls die ihn betrauenden Unternehmen keine Kenntnis von sicherheitsrelevanten Umständen, sodass dahinstehen kann, ob der Kläger tatsächlich sicherheitssensible Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung ausgeübt hat. Daran bestehen schon insoweit Zweifel, als jedenfalls eine Sicherheitsüberprüfung für keine der in der Referenzenliste aufgeführten Tätigkeiten notwendig gewesen ist. (2) Auch hinsichtlich der Sicherheitserklärung vom 6. August 2014 hat der Kläger falsche Angaben gemacht, indem er die Frage Nr. 11.2 nach in der Vergangenheit durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen bejaht und eine „Ü3“-Prüfung durch das bayerische LKA am 1. Juni 2011 angegeben hat. Es steht nach der Überzeugung des Gerichts fest, dass für den Kläger eine solche weder im Zusammenhang mit dem Antrag der I... als Auftragsnehmerin des bayerischen LKA noch auf die jüngste klägerische Bewerbungen beim BND durchgeführt worden ist. Die entsprechenden Angaben der Beklagten geben keinen Anlass zu Zweifeln. Es ergibt sich schon aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass eine Ü3-Überprüfung stattgefunden haben soll. Denn die in den Akten befindliche, auf eine derartige Überprüfung zielende Sicherheitserklärung vom 20. Oktober 2010 hat er nach seinem eigenen Vortrag für die Bewerbung beim BND, nicht hingegen für die Tätigkeit beim bayerischen LKA ausgefüllt. Aus seiner Klagebegründung und den eingereichten Anlagen ergibt sich lediglich, dass Unterlagen für eine Ü2-Prüfung ausgefüllt worden sein sollen. Dies wiederum deckt sich mit den Angaben der Beklagten. Dem Kläger musste aus seinen vorherigen Tätigkeiten und den Bewerbungen beim BND der Unterschied zwischen den verschiedenen Überprüfungsmaßstäben auch bekannt sein. Die eingeleitete Prüfung nach „Ü2“ ist aufgrund der Rücknahme des Überprüfungsantrags aber nicht abgeschlossen worden. Es bestehen angesichts des Wortlauts der Fragestellung („Wurde für Sie bereits früher eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt?“) im Ergebnis aber keine Zweifel daran, dass lediglich abgeschlossene Sicherheitsüberprüfungen anzugeben waren bzw. der Kläger mit seiner Angabe den Eindruck vermittelt hat, eine solche die Sicherheitsüberprüfung sei abgeschlossen worden. Zwar schließt das Verb „durchführen“ eingeleitete, aber nicht abgeschlossene Verfahren nicht von vornherein aus (die Bedeutungsübersicht auf www.duden.de ergibt u.a. „etwas führend begleiten“; „stattfinden lassen, veranstalten“, Stand 19. Oktober 2017), etwas anderes gilt aber, wenn – wie hier – das Verb in Form des Partizip II („durchgeführt worden“) verwendet wird. Dieses verweist eindeutig auf abgeschlossene Vorgänge der Vergangenheit. Der Kläger konnte auch aus der Gesamtschau aller ihm bekannten Umstände nicht darauf schließen, dass eine Sicherheitsüberprüfung positiv abgeschlossen worden ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem von ihm vorgelegten E-Mail-Verkehr, wonach er im Februar 2012 darauf hingewiesen wurde, dass die Ü2-Überprüfung noch nicht abgeschlossen sei und er gegebenenfalls umgehend informiert werden würde. Dass ihm eine solche abschließende Information gegeben worden ist, hat er weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. Dies konnte er zum anderen auch nicht aus dem ihm gewährten Zugang zu den Räumlichkeiten oder aus der Abgabe weiterer, ebenfalls vorliegender Erklärungen, einer Einverständniserklärung in eine Zuverlässigkeitsprüfung durch das bayerische LKA vom 10. Juli 2011 sowie eine Verpflichtungserklärung gegenüber dem bayerischen LKA vom selben Tag schließen. Die beiden Erklärungen betreffen schon begrifflich keine Sicherheitsüberprüfung. Dass der ihm gewährte Zugang zum Gebäude in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung stand, musste dem Kläger auch klar sein, da ihm dieser Zugang zu einem Zeitpunkt gewährt wurde, zu dem seine Prüfung ausweislich der oben genannten E-Mail auch nach seiner Kenntnis noch nicht abgeschlossen war. Zudem betreffen die Sicherheitsüberprüfung und die sich daran gegebenenfalls anschließende Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen nicht den Zutritt zu bestimmten Räumlichkeiten, sondern allein den Zugang zu entsprechend klassifizierten Dokumenten. Dass der Kläger solche Dokumente einsehen konnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (3) Indem die Beklagte in der Verneinung abgeschlossener Strafverfahren in der Sicherheitserklärung vom 20. Oktober 2010 und der Angabe einer erfolgten Sicherheitsüberprüfung Ü3 in der Sicherheitserklärung vom 6. August 2014 tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gesehen hat, hat sie weder allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet noch sachfremde Erwägungen angestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 33). Denn solche Anhaltspunkte können sich nach der Rechtsprechung insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene in einer Sicherheitserklärung oder in sonstigen Formerklärungen falsche oder zumindest unvollständige Angaben macht (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012 – BVerwG 1 WB 28.11 –, juris, Rn. 35, m.w.N. zur diesbezüglich ständigen Rechtsprechung). Verstößen gegen die Wahrheitspflicht kommt danach ein besonderes Gewicht bei der sicherheitsrechtlichen Beurteilung zu, weil ein solches Verhalten die für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unabdingbare Offenheit und Aufrichtigkeit vermissen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2003 – BVerwG 1 WB 3.03 –, juris, Rn. 18). Gerade im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen müssen sich die Sicherheitsbehörden auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 35, und vom 20. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 34). Diese Einschätzung wird auch nicht dadurch beurteilungsfehlerhaft, dass die Falschangaben des Klägers einmal zum Zeitpunkt der hier angegriffenen Ablehnung bereits knapp sechs Jahre zurücklagen bzw. einmal nicht dem Regelfall des Verschweigens negativer Tatsachen entsprachen. Zwar hat der Kläger durch die Angabe der Ü3-Prüfung lediglich zusätzliche Informationen mitgeteilt, welche die Beklagte durch einen Blick in die eigenen Akten ohnehin verhältnismäßig leicht nachvollziehen kann. Die Frage der Gewichtung einzelner Umstände und die Bewertung der Gesamtheit aller Umstände stellt jedoch gerade Kern der Beurteilung durch die Beklagte dar. Insoweit ist die Annahme eines Sicherheitsrisikos aus der Zusammenschau der beiden falschen Angaben rechtlich unbedenklich. Die Beklagte hat sich gerade nicht nur isoliert auf eine Falschangabe gestützt, sondern die wiederholten Unstimmigkeiten - ohne dass dies gerichtlich zu beanstanden wäre – in der Gesamtheit als Verhaltensmuster gewertet. Des Weiteren spielt es nach der Argumentation der Beklagten wie auch der Rechtsprechung, wonach die Sicherheitsbehörden sich auf die Angaben von entsprechend ermächtigten Personen ohne Nachprüfung verlassen können müssten (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 35, und vom 20. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 34), keine Rolle, in welche Richtung – Weglassen negativer oder Hinzuerfinden positiver Informationen – wahrheitswidrig Angaben gemacht werden, da jeweils ein Vertrauen darauf nicht gestützt werden kann. Insoweit ist auch die als Prognose für das künftige Verhalten des Klägers zu verstehende Annahme der Beklagten, die verstrichene Zeit reiche zum Wiederaufbau des notwendigen Vertrauens noch nicht aus, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn zum einen durfte die Beklagte fehlerfrei berücksichtigen, dass der Kläger bereits zum zweiten Mal mit einer falschen Angabe in einer Sicherheitserklärung aufgefallen ist, zum anderen weist er auch aktuell noch online auf eine durch das bayerische LKA angeblich vorgenommene Sicherheitsüberprüfung hin. Nach ständiger Rechtsprechung ist es ohne Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip als allgemeingültigem Wertmaßstab zulässig, an die seit dem Vorfall verstrichene Zeit anzuknüpfen und insoweit noch eine längere Bewährung des Betroffenen zu verlangen, die auch eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 40 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 38 m.w.N.). b) Die Beklagte hat auch im Hinblick auf das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SÜG dessen Voraussetzungen nach dem hier gegebenen gerichtlichen Überprüfungsmaßstab beanstandungsfrei ohne Verkennung des Sachverhalts (siehe unter (1)) und ohne Verstoß gegen allgemeingültige Wertmaßstäbe oder Heranziehung sachfremder Erwägungen (siehe unter (2)) festgestellt. (1) Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger auf der Internetseite w...die aus dem Tatbestand ersichtliche Auflistung seiner bisherigen Aufträge sowie fachlichen Fähigkeiten – unter wechselnden Hinweisen auf durchlaufene Sicherheitsüberprüfungen sowie auf inhaltliche Nähe zu militärischen und nachrichtendienstlichen Nutzungen – veröffentlicht hat. (2) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in dem dargelegten Sachverhalt tatsächliche Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche ausländischer Nachrichtendienste erkannt und deswegen das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SÜG angenommen hat. Mit dieser Einschätzung hat die Beklagte weder allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet, noch sachfremde Erwägungen angestellt. Nach der Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – BVerwG 2 VR 6.09 –, juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 – BVerwG 6 A 2.87 –, juris, Rn. 27; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. März 2011, a.a.O., Rn. 31) sind Sicherheitsbedenken immer dann gegeben, wenn im Einzelfall die begründete Besorgnis besteht, dass der Betroffene geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben könnte, namentlich wenn er als potenzielles Angriffsobjekt ausländischer Nachrichtendienste erscheint, weil er erpresst, genötigt oder in anderer Weise zur Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht verleitet werden kann. Insoweit kommt es für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht auf den Nachweis eines konkreten Kontakts zu einem ausländischen Nachrichtendienst an, da Anbahnungsversuche gerade präventiv vermieden werden sollen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2013 – BVerwG 1 WB 31.12 –, juris, Rn. 35 m.w.N.). Die behördliche Grundannahme, dass es ausländischen Nachrichtendiensten durch die Veröffentlichung der Referenzenliste mitsamt der Hinweise auf angebliche Sicherheitsüberprüfungen erleichtert wird, den Kläger als potentielle Informationsquelle aus der Vielzahl von selbständigen IT-Spezialisten zu identifizieren, ist rechtlich nicht zu beanstanden und findet eine Stütze in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat auf die erleichterte Erkennbarkeit von potentiellen Informationsquellen im Zusammenhang mit der Gefährdung von Personen, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, hingewiesen und hervorgehoben, dass es ausländischen Nachrichtendiensten durch die mit der Pflicht zur Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses (§ 30 InsO) bewirkte Publizität des Insolvenzverfahrens erleichtert wird, geeignete Personen für Anbahnungs- und Werbungsversuche zu identifizieren (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 – BVerwG 1 WB 47.13 –, juris, Rn. 37, und vom 26. November 2013 – BVerwG 1 WB 57.12 –, Rn. 45). Ebenso unterliegt die Beklagte keinen Beurteilungsfehlern, wenn sie darauf aufbauend annimmt, der Kläger gerate durch seine Angaben im Internet über die bloße Identifikation als Informationsquelle hinaus konkret dadurch ins Visier ausländischer Nachrichtendienste, weil diese seine Preisgaben – unabhängig von den tatsächlichen Umständen – als Ausdruck eines unzureichend ausgeprägten Sicherheitsverständnisses verstehen und er dadurch als lohnenswertes Ziel erscheint. Die Kenntnisse um Anbahnungs- und Werbungsstrategien ausländischer Nachrichtendienste fallen in die originäre Sachkompetenz der Beklagten und entziehen sich einer gerichtlichen Überprüfung. Der Vortrag der Beklagten ist insoweit weder sachfremd noch lässt er allgemeingültige Wertungsmaßstäbe außer Acht. Die Beklagte hat aus dem benannten Verhalten des Klägers zugleich auf einen tatsächlichen Mangel an Sicherheitsverständnis geschlossen und eine – rechtlich ebenfalls nicht zu beanstandende – Prognose für sein zukünftiges Verhalten gezogen. Ihre Annahme, das von ihr erkannte mangelnde Sicherheitsverständnis entspringe der insoweit problematischen Persönlichkeitsstruktur des Klägers, weshalb zu befürchten sei, dass dieser bei Anwerbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste geneigt sein könnte, zu viele Informationen preiszugeben, fußt auf hinreichend konkreten Anhaltspunkte im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 SÜG (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1999 – BVerwG 1 WB 60.99 –, juris, Rn. 5 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 5. Oktober 2006 – OVG 4 B 42.02 –, juris, Rn. 24) genügt für die Annahme von Zweifel an dem für den Geheimschutz erforderlichen Sicherheitsverständnis bereits ein nicht sachgemäßer Umgang mit Verschlusssachen, eine Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen an „Außenstehende“ muss nicht konkret zu befürchten sein. Vorliegend hat die Beklagte das mangelnde Sicherheitsverständnis beurteilungsfehlerfrei daran festgemacht, der Kläger habe bei seinen Angaben im Internet wie auch seinem Vorbringen im Klageverfahren dem Umstand, dass er damit ausländischen Nachrichtendiensten Anhaltspunkte für Anbahnungs- und Werbungsversuche bietet und durch die Hinweise auf durchlaufene Sicherheitsüberprüfungen sowie spezielle Projekte in sicherheitsempfindlichen Bereichen den Eindruck vermittelt, er sei geneigt, persönliche Interessen, wie etwa sein berufliches Fortkommen, über Geheimhaltungsinteressen zu stellen und jedenfalls im Umgang mit Informationen eher offen als verschwiegen zu agieren, nicht ausreichend Rechnung tragen. Die Beklagte hat durch ihre Ablehnungsentscheidung, ohne von der Möglichkeit einer positiven Entscheidung unter Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogenen Sicherheitshinweisen Gebrauch zu machen, schließlich die Grenzen des behördlichen Beurteilungsspielraumes auch nicht im Sinne einer Außerachtlassung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als allgemeingültigem Bewertungsgrundsatz überschritten (vgl. zur Notwendigkeit erkennbarer Überlegungen, BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014, a.a.O., Rn. 45, und vom 24. April 2012 – BVerwG 1 WB 62.11 –, juris, Rn. 34). Zwar bestünde die Möglichkeit, dem Kläger in Form von Auflagen vergleichbare Veröffentlichungen für die Zukunft zu untersagen. Nach bisherigem Kenntnisstand sind konkrete Werbungsversuche aufgrund der Referenzenliste bislang auch nicht erfolgt, sodass es einer Auflage für die Zukunft nicht von vornherein an der Geeignetheit fehlen würde. Allerdings folgt daraus zum einen nicht, dass entsprechende Informationen über den Kläger nicht bereits bei ausländischen Geheimdiensten vorhanden sind bzw. auch bei ihrer Löschung an anderen Stellen im Internet auffindbar bleiben. Zum anderen ist es vom Beurteilungsspielraum der Behörde umfasst, eine Auflage aufgrund der erkannten mangelnden Sensibilität für Sicherheitsrisiken im Sinne eines tieferliegenden Verhaltensmusters gegenüber einer Ablehnung nicht als gleich wirksam zu betrachten. c) Die Behörde hat bei ihrer Feststellung auch nicht den gesetzlichen Rahmen verkannt. Insbesondere war keine einschränkende Auslegung der §§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 14 Abs. 3 SÜG mit Rücksicht auf höherrangiges Recht geboten. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos verletze ihn in seiner grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG (siehe unter (1)). Es liegt weiter auch kein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG (siehe unter (2)) oder gegen Unionsrecht (siehe unter (3)) vor. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1988 – 1 BvR 564/88 – nicht veröffentlicht) wie auch die Kammer angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 10. Januar 2017, a.a.O., Rn. 27 ff.) liegt in Ermangelung einer Betroffenheit in eigenen Rechten bereits ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu wie folgt ausgeführt (Urteil vom 22. Dezember 1987 – BVerwG 1 C 34.84 –, juris, Rn. 33 f.): „Erteilung, Versagung oder Widerruf einer VS-Ermächtigung nach den Regeln des Geheimschutzhandbuchs berühren den geschützten Rechtsbereich - insbesondere den Schutzbereich der Berufsfreiheit - der Betriebsangehörigen eines mit staatlichen Aufträgen betrauten Unternehmens nicht, weil es sich hierbei ausschließlich um die Wahrnehmung staatlicher Sicherheitsbelange handelt, die die Bundesrepublik Deutschland als Auftraggeber gegenüber dem jeweiligen Unternehmen als Auftragnehmer geltend macht und über die allein sie verfügen kann. Die Bundesrepublik Deutschland tritt bei der Vereinbarung der Regeln des Geheimschutzhandbuchs und deren Anwendung ausschließlich als Vertragspartner (Auftraggeber) des jeweiligen Unternehmens (Auftragnehmer) zur Wahrung und Durchsetzung der Sicherheitsbelange auf, die das Unternehmen bei der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung solcher öffentlicher Aufträge zu beachten hat, die sie als Auftraggeber als geheimschutzbedürftig betrachtet. Sie nimmt dagegen keine hoheitlichen - insbesondere keine polizeilichen - Befugnisse zur Regelung der Berufsfreiheit der Betriebsangehörigen dieses Unternehmens für sich in Anspruch. Die Regeln des Geheimschutzhandbuchs und die nach diesen Regeln zulässigen Maßnahmen und Entscheidungen betreffen - auch wenn sie auf die berufliche Tätigkeit von Betriebsangehörigen durch Erteilung, Ablehnung oder Widerruf einer VS-Ermächtigung einwirken - nicht die Berufsfreiheit dieser Personen, sondern Sachbereiche, die nicht Gegenstand dieser Berufsfreiheit sind. Durch die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen über den Geheimschutz bestimmt die Bundesrepublik Deutschland die Anforderungen, die sie als Auftraggeber zur Wahrung der spezifischen staatlichen Sicherheitsbelange an den Auftragnehmer stellt. Diese Vereinbarung von Geheimschutzanforderungen dient der Sicherung einer umfassenden Einsatzbereitschaft der Streitkräfte, die zu gewährleisten ausschließlich Aufgabe des Staates ist und die als solche durch das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht beschränkt ist. Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird deshalb durch Geheimschutzregelungen und Geheimschutzmaßnahmen nicht berührt, die durch staatliche Sicherheitsbelange in dem dargelegten Sinn gerechtfertigt sind. Hierzu gehört insbesondere - außer der hier nicht unmittelbar streitbefangenen Qualifizierung von Angelegenheiten nach bestimmten Regeln als Verschlußsachen mit einem bestimmten Geheimhaltungsgrad - die Forderung, Angelegenheiten, die als Verschlußsachen nach den hierfür geltenden Regeln eingestuft sind, nur solchen Personen anzuvertrauen, die durch den Bundesminister für Wirtschaft aufgrund diesbezüglicher Prüfung als hierfür geeignet befunden werden. Bei den Entscheidungen über die Erteilung, die Versagung oder den Widerruf einer VS-Ermächtigung handelt es sich demnach um die Einwirkung des Staates auf betriebliche Entscheidungen, die das Beschäftigungsunternehmen kraft seiner arbeitsrechtlichen oder dienstvertragsrechtlichen Direktionsbefugnis oder aufgrund diesbezüglicher besonderer Vereinbarung über den betrieblichen Einsatz seiner Betriebsangehörigen im Rahmen des dem Unternehmen erteilten öffentlichen Auftrags trifft. Durch diese Einwirkung bringt der Staat seine spezifischen Sicherheitsbelange - die als solche nur einen begrenzten Teilaspekt der betrieblichen Entscheidung über den Einsatz der Betriebsangehörigen erfassen - gegenüber dem Unternehmen als vertraglich vereinbarte Voraussetzung der Befassung von Betriebsangehörigen mit Verschlußsachen dadurch zur Geltung, daß er die unternehmerische Entscheidung in dieser Hinsicht von seiner Einwilligung abhängig macht. Diese Einwilligung wird dem Unternehmen als dem Auftragnehmer eines öffentlichen Auftrags erteilt; sie beschränkt sich inhaltlich auf die Zustimmung dazu, daß die in der VS-Ermächtigung aufgeführten Betriebsangehörigen durch das Unternehmen mit Verschlußsachen befaßt werden können. Sie beseitigt insoweit ein sonst nach den getroffenen Geheimschutzvereinbarungen bestehendes Zugangshindernis, indem sie die in der VS-Ermächtigung benannten Betriebsangehörigen als (auch) aus staatlicher Sicht für geeignet zum Umgang mit Verschlußsachen erklärt. Die Betriebsangehörigen werden durch eine Entscheidung ihres Beschäftigungsunternehmens im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses bzw. Dienstverhältnisses mit Verschlußsachen befaßt. Die dem vorausliegende VS-Ermächtigung bewirkt lediglich, daß diese Betriebsangehörigen den Zugang zu Verschlußsachen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland befugt und im Rahmen eines geordneten Verfahrens mit ihrer Zustimmung sowie unter Wahrung staatlicher Interessen erhalten. [...] „Die Berufsfreiheit umfaßt nicht die Befugnis, als Betriebsangehöriger eines Unternehmens Zugang zu Angelegenheiten zu erlangen, die der Staat als Auftraggeber eines diesem Unternehmen erteilten öffentlichen Auftrags zur Gewährleistung staatlicher Sicherheitsbelange rechtmäßig als Verschlußsachen eingestuft hat.“ Dem Kläger bleibt danach lediglich eine über seinen allgemeinen Tätigkeitsbereich hinausgehende Verwendungsmöglichkeit verwehrt, die abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte ist dadurch nicht betroffen (Urteil vom 10. Januar 2017, a.a.O., Rn. 24 ff.; vgl. auch Urteil vom 31. Mai 2016, a.a.O., Rn. 62 ff.). Selbst wenn man dem nicht folgen und einen Eingriff in den Schutzbereich annehmen wollte, änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die streitige Feststellung eines Sicherheitsrisikos steht auch inhaltlich im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus des Art. 12 Abs. 1 GG. Dabei gilt im Grundsatz, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Berufsfreiheit durch die sogenannte "Stufenlehre" näher konkretisiert werden. Danach ist zu unterscheiden, auf welcher Stufe der Berufsfreiheit die Regelung ansetzt. Reine Berufsausübungsbeschränkungen können grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden (BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 1 BvR 335/97 –, juris, Rn. 26). Allerdings müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2003 – 1 BvR 238/01 –, juris, Rn. 39). Objektive und subjektive Berufswahlbeschränkungen – mit Abstufungen im Einzelnen – sind dagegen nur zum Schutz überragender Gemeinwohlgüter zulässig (BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 706/08 u.a. –, juris, Rn. 165). Vorliegend wäre die Feststellung eines Sicherheitsrisikos eines für eine nicht-öffentliche Stelle tätig werdenden IT-Spezialisten bei Bejahung eines Eingriffs in den Schutzbereich an den Maßgaben einer Berufsausübungsregelung zu messen, weil es den Beruf eines Sicherheits-IT-Spezialisten in Bezug auf Verschlusssachen des Staates nicht gibt. Danach ist die Feststellung durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls – hier die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik – gerechtfertigt. Dabei handelt es sich um ein schützenswertes Gut, das eine Regelung rechtfertigt, die darauf abzielt, nur solche Personen mit Verschlusssachen zu befassen, gegen deren Eignung als Geheimnisträger keine Bedenken bestehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2017, a.a.O. Rn. 30; OVG Münster, Urteil vom 9. Februar 1984 – 4 A 2387/82 –, NJW 1985, 281 (284), bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1987, a.a.O., Rn. 35). (2) Auch aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, folgt nichts anderes. Insoweit hat die Kammer bereits entschieden (Urteil vom 10. Januar 2017, a.a.O., Rn. 31): „Denn aus den Ausführungen zur Berufsfreiheit folgt gleichzeitig, dass auch das – ebenfalls primär abwehrrechtlich gestaltete (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 u.a. –, juris Rn. 152; Dreier, in: ders., a.a.O. Art. 2 Abs. 1 Rn. 47 ff.) – Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit bereits im Schutzbereich nicht betroffen ist. Auch inhaltlich wäre ein Verstoß nicht zu erkennen. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG gewährt zwar die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne, jedoch ist dieses Grundrecht von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit aufgrund von Vorschriften, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind – für eine gegenteilige Annahme fehlt es hier an Anhalts- punkten - verletzen daher Art. 2 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1980 – 2 BvR 1172/79 u.a. –, juris Rn. 11 m.w.N.).“ (3) Eine Unvereinbarkeit mit Unionsrecht ist weder im Einzelnen vorgetragen noch ist eine solche sonst ersichtlich. d) Der Beklagten sind auch keine Verfahrensfehler unterlaufen; insbesondere waren die formellen Voraussetzungen für eine Sicherheitsüberprüfung des Klägers erfüllt. Gemäß §§ 14 Abs. 3 S. 3, 6 Abs. 1 SÜG ist dem Betroffenen vor der Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diesen Maßgaben entspricht das Vorgehen des Bundesministeriums im vorliegenden Fall. Zwar hat sich der Kläger nur schriftlich geäußert. Doch ist dies unschädlich. Denn eine Anhörung ist auch im schriftlichen Verfahren möglich. Es liegt daher in der Initiative des anzuhörenden Betroffenen, es entweder mit einer schriftlichen Äußerung bewenden zu lassen oder auf einer persönlichen Anhörung zu bestehen (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – BVerwG 1 WB 16.10 –, juris, Rn. 44). Vorliegend hat der Kläger ein bereits vereinbartes Gespräch nach einer umfangreichen schriftlichen Äußerung seines Prozessbevollmächtigten wieder abgesagt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollziehbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO im Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger ist selbständiger IT-Spezialist. Er wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrages auf Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen. Der Kläger wurde 2007 durch das Amtsgericht Rosenheim, Außenstelle Bad Aibling, wegen Betruges zu einer Freistrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt. In den darauffolgenden Jahren bewarb er sich ohne Erfolg beim Bundesnachrichtendienst (BND). In der vom ihn in diesem Zusammenhang ausgefüllten Sicherheitserklärung vom 28. September 2009 kreuzte er bei der Frage 6.1 („War oder ist zur Zeit ein Strafverfahren (auch Ermittlungsverfahren) oder ein Disziplinarverfahren (auch Vorermittlungsverfahren) gegen Sie anhängig?“) die Antwortmöglichkeit „Nein“ an. Auf der Internetseite w..., einem online-Vermittlungsportal für Selbständige im IT-Bereich, veröffentlichte er auf seiner portfolio-Seite unter der Überschrift „Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen“ unter anderem den Eintrag: „BOS-Funk (Digitaler Funk für Behörden mit Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben)“. Unter der Überschrift „Referenzen“ veröffentlichte er unter anderem die Einträge: „05/2014 – 08/2014 B... […] Es galt die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus der Lieferung und dem Betrieb von hochverfügbaren und hochsicheren Identitätsprüfungs- und Legitimationseinrichtungen, Airport Sicherheitseinrichtungen (Gates) sowie der damit zusammenhängenden Infrastruktur zu beschreiben und schriftlich zu fixieren“, „12/2012 - 11/2013 R... […] Aufbau und Integration von Funküberwachungs- und Funkortungsanlagen für die militärische und nachrichtendienstliche Nutzung. Sicherheitsüberprüfung nach Ü 2“, „01/2012 - 03/2012 A... […]“, „6/2011 - 12/2011 […] Bayerisches Landeskriminalamt […] Sicherheitszertifizierung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz nach Ü3 mit erweiterter Sicherheitsermittlung durch das Landeskriminalamt“. „10/2009 – 05/2011 […] T...“, „8/2008 – 31.12.2008 […] G...“, „2/2006- 4/2007 […] E...”. Die Seite wurde zwischenzeitlich geändert, nunmehr ist der Zusatz „Sicherheitsüberprüfung nach Ü2“ entfallen, der Eintrag zur Tätigkeit beim bayerischen LKA lautet nur noch „Sicherheitsüberprüfung durch das Landeskriminalamt“. Am 12. August 2014 beantragte die t... für den von ihr als freier Mitarbeiter beschäftigten Kläger eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Überprüfungsart Ü3) und eine vorläufige Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades GEHEIM beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). Dem Antrag war eine vom Kläger ausgefüllte Sicherheitserklärung vom 6. August 2014 beigefügt. Dort bejahte dieser unter Punkt 11.2 die Frage, ob für ihn bereits früher eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wurde und gab an, das bayerische Landeskriminalamt (LKA) habe am 1. Juni 2011 eine „Ü3“-Prüfung durchgeführt. Das mit der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung beauftragte Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) teilte dem Ministerium in der Folge mit, es lägen zum Kläger sicherheitserhebliche Erkenntnisse vor, die ein Sicherheitsrisiko darstellten. Das Ministerium informierte den Kläger daraufhin über die bestehenden Bedenken und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger äußerte sich schriftlich über seinen Bevollmächtigten, ein zunächst vereinbartes persönliches Gespräch sagte er wieder ab. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 teilte das Ministerium dem Kläger mit, dass es den Antrag, ihn zum Zugang zu Verschlusssachen zu ermächtigen, wegen des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos ablehne. Es bestünden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Er habe in der von ihm 2009 ausgefüllten Sicherheitserklärung gegenüber dem BND und in der dem aktuellen Antrag zugrundeliegenden Sicherheitserklärung vom 6. August 2014 falsche Angaben gemacht. Verstößen gegen die Wahrheitspflicht komme eine besondere sicherheitsmäßige Bedeutung zu, weil gewährleistet sein müsse, dass eine zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigte Person in besonders sorgfältiger Weise Rechtsvorschriften, Weisungen und Verfügungen korrekt nachkomme und man sich auf die von ihr gemachten Angaben ohne Nachprüfung verlassen können müsse. Eine günstige Zukunftsprognose könne derzeit nicht gestellt werden, da der Zeitraum seit der letzten Falschangabe nicht ausreiche, um das notwendige Vertrauen wieder aufzubauen. Es bestünden daneben Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche ausländischer Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit. Die umfangreiche Darstellung seiner Tätigkeiten im Bereich von Sicherheitsbehörden sowie die Verweise auf angebliche Sicherheitsüberprüfungen im Internet zeugten von einem mangelnden Sicherheitsbewusstsein und fehlendem Sicherheitsverständnis. Ausländische Nachrichtendienste nutzten diese „Offenheit“ als Informationsquelle zur Kontaktaufnahme und Anbahnung. Wegen der mit der Preisgabe einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit verbundenen Möglichkeit, Rückschlüsse auf eine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen zu ziehen, könne der notwendige Schutz von Verschlusssachen in solchen Fällen grundsätzlich nicht (mehr) gewährleistet werden. Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Ministerium der t... ohne Nennung von Gründen und mit dem Hinweis, dass hieraus nicht auf persönliche Verfehlungen geschlossen werden könne, mit, dass die beantragte Ermächtigung für den Kläger nicht erteilt werde. Mit seiner am 5. Juli 2016 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen, wobei es sich wegen des mit der Ablehnung verbundenen massiven Eingriffs in seine Berufsausübungsfreiheit um einem Verwaltungsakt handele. Hilfsweise sei die Klage als Feststellungsklage zulässig, das Feststellungsinteresse ergebe sich aus einem Rehabilitationsinteresse und aus der Rücksichtnahme auf Beeinträchtigungen im beruflichen Fortkommen. Die Beklagte gehe hinsichtlich seiner Angaben in der Sicherheitserklärung vom 6. August 2014 von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Er sei aufgrund des ihm nach Abgabe der notwendigen Erklärungen gewährten Zugangs zu den Räumlichkeiten des bayerischen LKA bis hin zum Rechenzentrum davon ausgegangen, dass eine Sicherheitsüberprüfung eingeleitet und im Ergebnis positiv ausgefallen sei. Dasselbe gelte hinsichtlich seiner Angaben in der Sicherheitserklärung vom 26. September 2009 gegenüber dem BND. Es sei damals ausdrücklich nur nach anhängigen Strafverfahren gefragt worden. Jedenfalls sei seine damalige Erklärung als überholt anzusehen und für die Frage der Zuverlässigkeit nicht mehr heranzuziehen, weil er bei seiner Bewerbung im Jahr 2010 nur noch nach laufenden Verfahren gefragt worden sei und hier wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe. Soweit die Beklagte aus seiner Referenzenliste im Internet auf eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche ausländischer Nachrichtendienste geschlossen habe, handele es sich nicht um tatsächliche Anhaltspunkte sondern bloße Vermutungen. Die Angabe bisheriger Tätigkeiten und auch der Verweis auf Sicherheitsüberprüfungen seien kein Zeugnis von persönlicher Schwäche, sondern vermittelten gerade, dass er keine vertraulichen Angelegenheiten preisgebe. Durchlaufene Sicherheitsüberprüfungen seien für potentielle Kunden ein Qualitätskriterium, ähnlich einer DEKRA-Zertifizierung. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 31. Mai 2016 mitgeteilte Ablehnung zum beantragten Zugang zu Verschlusssachen rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unbegründet. Die vom Kläger in der Sicherheitserklärung vom 6. August 2014 angegebene Sicherheitsüberprüfung („Ü3“) durch das bayerische LKA sei nie durchgeführt worden. Zwar sei im Juli 2011 eine Sicherheitsüberprüfung der Überprüfungsart Ü2 eingeleitet, das Verfahren aber nach Rücknahme des Überprüfungsantrags im September 2012 eingestellt worden. Soweit der Kläger gleichwohl beim LKA eingesetzt worden sei, habe es sich nicht um eine sicherheitsrelevante Tätigkeit gehandelt. Die Einverständniserklärung, die der Kläger abgegeben habe, betreffe eine – schon begrifflich von der Sicherheitsüberprüfung zu unterscheidende – Zuverlässigkeitsüberprüfung. Die zutreffenden Angaben in der Sicherheitserklärung vom 20. Oktober 2010 hätten schon deshalb keine Auswirkung auf die Falschangabe in der Sicherheitserklärung vom 26. September 2009, weil es sich um unterschiedliche Vordrucke handele. Durch die umfangreichen Darstellungen seiner Referenzen im Internet samt Hinweisen auf angebliche Sicherheitsüberprüfungen erwecke der Kläger den Anschein, Geheimnisträger staatlicher Verschlusssachen zu sein und gerate so leicht in das Visier ausländischer Nachrichtendienste. Aus dem Umstand, dass er die Sicherheitsüberprüfung als Qualifikationsmerkmal betrachte, mit der er Werbung in eigener Sache betreiben könne, folge eine besondere Gefährdung für Anbahnungs- und Werbungsversuche, weil er dadurch ein nicht ausreichend ausgeprägtes Sicherheitsbewusstsein offenbare. Dies wiederum würde von ausländischen Nachrichtendiensten neben Angeberei als persönliche Schwäche ausgenutzt, um an sensible Informationen zu gelangen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.