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Urteil

13 K 4181/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0731.13K4181.22.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Feststellung der Beklagten in dem Schreiben vom 21. Juni 2022, in der Person des Klägers bestehe für die Dauer von fünf Jahren ein Sicherheitsrisiko, rechtswidrig ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist (hinsichtlich der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Feststellung der Beklagten in dem Schreiben vom 21. Juni 2022, in der Person des Klägers bestehe für die Dauer von fünf Jahren ein Sicherheitsrisiko, rechtswidrig ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist (hinsichtlich der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Beamter im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Laufbahn der Rechtspflege der Bundeswehr, seit dem 25. September 2018 im Statusamt eines Regierungsdirektors. Er durchlief wiederholt positiv abgeschlossene Sicherheitsüberprüfungsverfahren nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Am 6. Januar 2020 leitete die Beklagte eine Wiederholungsprüfung hinsichtlich der Sicherheitsstufe Ü2 VS für den Kläger ein. Am 8. Juni 2021 sowie am 11. Juni 2021 wurde der Kläger durch Ermittlungsbeamte des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) zu Fragen bezüglich eines Oberstleutnants der Reserve (OTL d.R.) X. B., der Gegenstand einer Verdachtsfallberichterstattung des BAMAD war, befragt. Der Kläger gewährte diesen Einblick in sein Mobiltelefon und erteilte Auskunft über sein Verhältnis zu Herrn B.. Am Ende des zweiten Gespräches mit dem Kläger offenbarten die Ermittlungspersonen diesem, dass auch in Bezug auf ihn ein Extremismusverdacht geprüft werde. Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 teilte der Geheimschutzbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) dem Kläger mit, dass sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu seiner Person vorlägen, und gab diesem Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 nahm der Kläger diese wahr. Mit Schreiben vom 6. April 2022 verzichtete der Kläger auf eine persönliche Anhörung. Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 teilte der Geheimschutzbeauftragte des BMVg dem Kläger schriftlich mit, dass er für die Dauer von fünf Jahren in der Person des Klägers ein Sicherheitsrisiko feststelle. Der Kläger habe am 22. Februar 2021 Herrn B. einen Link zu einer Fernsehsendung weitergeleitet, die „ab 7:27 über unseren Besuch beim 50. Jahrestreffen der Ordensgemeinschaft der Ritterkreuzträger in R. 0000“ berichtet habe. Diesen Besuch habe der Kläger in der weiteren Kommunikation als „toll“ bezeichnet. Beim Ritterkreuz handle es sich um den populärsten nationalsozialistischen Orden. In dem Bericht komme u.a. A. I. als Teilnehmer der Veranstaltung zu Wort. Auf dem Mobiltelefon des Klägers seien Fotos und Bilder vorhanden, die einen volksverhetzenden Eindruck vermittelten. So verfüge der Kläger über das Foto einer AOK-Gesundheitskarte eines Herrn „V. D.“, der auf dem Foto mit elf Frauen in langen Gewändern und Kopftüchern sowie einem Kleinkind und dem Zusatz „arbeitslos“ dargestellt sei. Die Bildüberschrift laute: „Wir setzen alles auf eine Karte!“. Eine Darstellung der zweiten Belagerung Wiens im Jahr 1683 sei mit dem Titel „Partyszene vor Wien, 1683, Koloriert“ versehen gewesen, was auf Ausschreitungen in Stuttgart 2020 rekurrieren solle und auf Veranstaltungen der rechtsextremen „Identitären Bewegung“ verweise. Der Kläger habe weitere asylkritische und fremdenfeindliche Artikel, Beiträge und Kommentare geteilt. Nach Erkenntnissen des MAD pflege er ein lange bestehendes, eng freundschaftliches Verhältnis zu Herrn B.. Auch bestehe ein langjähriges Kennverhältnis zu einem Herrn F. T., der das Facebook-Profil des Klägers mit einer „Gefällt mir“-Angabe versehen habe. Jener sei Mitglied der einzig verbliebenen bundesweit tätigen Skinhead-Organisation „Hammerskins“, die als neonazistisch zu bewerten sei. Auch bestehe ein Kennverhältnis zu einem Herrn Z. O.. Der Kläger habe sich mit M. P. in der von den Hell’s Angels betriebenen „J. Bar“ in K. ablichten lassen. In den Befragungen durch das BAMAD am 8. Juni 2021 und 11. Juni 2021 habe der Kläger widersprüchliche und unwahre Angaben gemacht. Er habe erklärt, nie einen wirklich regelmäßigen Kontakt zu X. B. gepflegt zu haben. Tiefgehende Gespräche habe er vermieden. Die Sichtung des Mobiltelefons des Klägers habe entgegenstehende Tatsachen offenbart. Erst auf Vorhalt und zu einem späteren Zeitpunkt habe der Kläger das engere und freundschaftliche Verhältnis eingeräumt. Auch habe der Kläger angegeben, sich auf dem Jahrestreffen der „Ordensgemeinschaft der Ritterkreuzträger“ nicht wohlgefühlt zu haben. Seine Einlassung gegenüber X. B. habe er auf die organisatorische Gestaltung des Abends begrenzen wollen. Bei seinen Ausführungen zur Ablichtung mit M. P. handle es sich um Schutzbehauptungen. Der Kläger habe mehrfach Rechtsberatung gegen die Interessen des Dienstherrn durchgeführt. Aus einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Anhaltspunkte resultierten Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers. Mit der Weiterleitung des Beitrags über das Jahrestreffen der „Ordensgemeinschaft der Ritterkreuzträger“ habe der Kläger gezeigt, dass er der Kritik an der Veranstaltung keine Bedeutung zumesse. Auch gegenüber den Ermittlungspersonen des BAMAD habe er geäußert, er denke gern an die Veranstaltung zurück. Seine Reaktion auf den Bericht stehe hinsichtlich der Sicherheitsbedenken im Vordergrund. Diese Erkenntnis sei allein nicht ausreichend zur Begründung sicherheitserheblicher Zweifel, fließe allerdings in die Gesamtschau ein. Mit dem Versenden der Bilder habe sich der Kläger deren fremdenfeindliche Bedeutung zu eigen gemacht. Der Migrationshintergrund des Klägers schließe eine entsprechende Haltung nicht aus. Die Verantwortlichkeit für auf einem Mobiltelefon vorhandene Dateien liege beim Nutzer. Nach einer Gesamtwürdigung der Bezüge des Klägers zu Personen und Themen bestünden Zweifel an seiner Verfassungstreue. Er toleriere rechtes Gedankengut und heiße dieses gut. Auch bewege er sich seit beinahe zwei Jahrzehnten in Kreisen, die dem rechten Spektrum zuzuordnen seien. Neben dem „Ordenstreffen“ falle hier etwa die Anwesenheit bei Treffen von Burschenschaften ins Gewicht, bei denen auch Vertreter rechtsextremer Burschenschaften zugegen gewesen seien. Er führe auch Rechtsberatung durch für Personen, die dem rechten Spektrum zuzuordnen seien oder für die dies nicht ausgeschlossen werden könne. Kenntnis und Verantwortung für die auf seinem Mobiltelefon festgestellten Inhalte weise er von sich. Diese Erkenntnisse begründeten Zweifel daran, ob er auf Bestrebungen inner- oder außerhalb der Bundeswehr mit verfassungsfeindlichen Zielsetzungen aufmerksam machen würde. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei danach auch unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes veranlasst. Auch habe er die dienstliche Verschwiegenheit nicht gewahrt, als er X. B. über dessen Termin mit dem LKA befragt habe. Die unwahren Angaben seien bereits selbständig geeignet, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos zu tragen. Eine Entscheidung verbunden mit Auflagen komme nicht in Betracht. Am 3. September 2024 legte der Kläger Widerspruch gegen die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten der Beklagten vom 21. Juni 2022 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2024 wies der Geheimschutzbeauftragte der Beklagten diesen zurück. Es sei im gerichtlichen Verfahren umfänglich zur Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 21. Juni 2022 vorgetragen worden; die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens stelle sich als bloße Förmelei dar. Bereits am 14. Juli 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner Person sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften sei ein Sicherheitsrisiko nicht anzunehmen bei Personen, die trotz eines gewissen Kontakts zu einer verfassungsfeindlichen Organisation deren Ziele nicht teilten. Bloße Kennverhältnisse seien unzureichend. Am Treffen der „Ordensgemeinschaft“ habe er als Vertreter einer eingeladenen Studentenverbindung teilgenommen. Diese sei kein Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes gewesen. Er sei zu diesem Zeitpunkt nur wenig älter als 20 Jahre gewesen und habe nicht der Bundeswehr angehört. Rechtsextremistisches Gedankengut sei dort nicht geäußert worden, es habe sich um eine Jubiläumsfeier gehandelt. Die Beklagte verkenne die Systematik elektronischer Kurzkommunikation, soweit sie ihm das Weiterleiten und Kommentieren eines Kurzbeitrags zur Veranstaltung zur Last lege. Sie beziehe sich unsubstantiiert und pauschal auf ein „rechtes Spektrum“ und differenziere nicht zwischen rechten und rechtsextremen Gruppen. Dies sei nicht objektiv und wahre die Bestimmtheitsanforderungen nicht. Maßstab könne allein ein Bezug zum Rechtsextremismus sein. Der in Rede stehende Beitrag werde unreflektiert für die Einordnung der Veranstaltung herangezogen, obwohl er dazu nicht geeignet sei. Er ziehe Positionen einer extremistischen Organisation heran. Völlig haltlos sei der Versuch, für das Jahr 2004 eine Verbindung zum sog. Nationalsozialistischen Untergrund zu unterstellen. Die Einmaligkeit des Veranstaltungsbesuchs sei nicht berücksichtigt worden, zudem habe er explizit geäußert, ein solches Treffen heute nicht mehr besuchen zu wollen. Vor und nach 2004 weise der Kläger keine Bezüge zum II. Weltkrieg oder der Wehrmacht auf. Entgegen § 12 Abs. 6 SÜG sei der Zeitablauf nicht berücksichtigt worden. Die tatsächliche Grundlage der Feststellung der Beklagten werde bestritten, soweit die Bilder auf seinem Mobiltelefon betroffen seien. Eine Ablichtung der Bilder liege nicht vor, die Bewertung sei pauschal erfolgt. Angesichts des Migrationshintergrundes des Klägers sei die Annahme seiner Ausländerfeindlichkeit als lebensfremd zu betrachten. Um den 20. Juli 2020, als er das Bild „Partyszene vor Wien“ übermittelt habe, sei der Begriff „Partyszene“ in entsprechendem Kontext allgemein medial diskutiert worden. Eine etwaige Verbindung zur Identitären Bewegung sei sachfremd. Das Bild eines Herrn „V. D.“ habe er bei seiner Auseinandersetzung mit dem BAMAD am 8. Juni 2021 erstmals bewusst zur Kenntnis genommen. Verschickt oder kommentiert habe er das Bild nicht. Sein burschenschaftliches Engagement sei kein Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Bis zum 18. Juni 2021 habe er ein freundschaftliches Kennverhältnis zu X. B. unterhalten, ohne aber von einer rechtsextremen Einstellung gewusst zu haben. Dieser sei von der Beklagten selbst mit Funktionen in der Reserve betraut worden. Es werde insoweit eine Kontaktschuld etabliert. Was nach den Verwaltungsvorschriften der Beklagten für verfassungsfeindliche Gruppen gelte, müsse auch für Einzelpersonen Anwendung finden. Er habe den Kontakt aus eigener Initiative beendet. Zu den Herren F. T. und Z. O. habe allein eine Facebook-Freundschaft bestanden. Letzterer sei zudem mehrjährig bei der Beklagten als Offizier im Dienst gewesen. Den Kontakt zu diesen Personen habe der Kläger ebenfalls unverzüglich beendet. Sein Facebook-Konto habe die Beklagte nach § 12 Abs. 3a SÜG nicht einsehen dürfen. Es sei nicht dokumentiert, woher diese Erkenntnisse stammten. Er sei zudem durch die anonym agierenden Mitarbeiter des BAMAD bewusst getäuscht worden. Er habe auch nicht gelogen oder getäuscht. Für die Klassifizierung eines Verhältnisses gebe es keine festen Begriffe. Die Teilnehmer des Junggesellenabschieds habe sein Trauzeuge ausgesucht. Ihm würden Verheimlichungstendenzen unterstellt, die er nicht aufweise. Seine Frage an X. B. habe sich nicht auf Gesprächsinhalte mit dem BAMAD bezogen, sondern auf dessen psychische Verfassung. Der Kläger habe keine Dienstgeheimnisse preisgegeben. Die Ermittlungsmethoden des BAMAD, die im Sicherheitsüberprüfungsverfahren nicht veranlasst seien, stünden im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Mindeststandards. Er habe nicht geäußert, sich auf dem Treffen der „Ordensgemeinschaft“ unwohl geführt zu haben. Seine Weigerung in Bezug auf eine Durchsuchung des Mobiltelefons sei nicht nachteilig zu werten. Auch hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Rechtsberatung seien die Vorwürfe unbestimmt. Er habe lediglich allgemeine Auskünfte unterhalb der Schwelle zur Rechtsberatung erteilt. Ein prognostischer Bezug zu seiner sicherheitserheblichen Tätigkeit sei insoweit nicht erkennbar. Die Feststellungen der Beklagten seien von einer tendenziösen Belastungsabsicht geprägt. Asylkritik verletze nicht die Pflicht zur Verfassungstreue. Unpräzise Ausführungen seien keine Täuschungen. Die Äußerungen des Klägers seien nicht im Sicherheitsüberprüfungsverfahren gefallen und verfügten auch nicht über das nach dem SÜG erforderliche Gewicht. Die Akte der Beklagten sei unvollständig. Die Grenze des Beurteilungsspielraums der Beklagten sei überschritten. Sie habe auch Verdachtsmomente geltend gemacht, die nicht Gegenstand der Anhörung des Klägers waren. Die Stellungnahme des Dienstvorgesetzten, die Mitwirkung des Klägers im Sicherheitsüberprüfungsverfahren und sein beanstandungsfreies dienstliches Verhalten seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Gleiches gelte für die massiven Folgen des Verfahrens für den Kläger. Die Beklagte nehme, wozu sie nicht befugt sei, einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wahrheitspflicht infolge falsch zitierter Äußerungen des Klägers an. Er habe dienstlich lediglich Verschlusssachen der Stufe „Nur für den Dienstgebrauch“ einsehen können. Insoweit sei die Beklagte von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reichten Kontakte in sozialen Medien für einen sicherheitsrelevanten engeren persönlichen Kontakt nicht aus. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Feststellung der Beklagten in dem Schreiben vom 21 Juni 2022, in seiner Person bestehe für die Dauer von fünf Jahren ein Sicherheitsrisiko, rechtswidrig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren geltend, die Stellungnahmen des Klägers gegenüber den Mitarbeitern des BAMAD am 8. und 11. Juni 2021 seien verwertbar. Die Datenerhebung nach § 4 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) sei weder eine Vernehmung noch eine Anhörung. Eine Täuschung sei nicht erfolgt. Die Fertigung eines Protokolls sei gesetzlich nicht vorgesehen. Auch soweit der Trauzeuge des Klägers Herrn B. zu dessen Junggesellenabschied eingeladen habe, spreche dies für die Annahme eines freundschaftlichen Verhältnisses. Das Gesamtbild der festgestellten Beziehung weiche von dem durch den Kläger ursprünglich gezeichneten Bild ab. Nicht die Teilnahme an der Veranstaltung der „Ordensgemeinschaft“, sondern sein späteres Aussageverhalten werde ihm vorgeworfen. Es lasse Schlüsse auf die innere Einstellung des Klägers zu. Ein bloßer Verweis auf schöne vergangene Zeiten sei vor dem Hintergrund des Inhalts des weitergeleiteten Berichts kaum vorstellbar. Die Sichtweise eines objektiven Dritten sei maßgeblich für das Verständnis seiner Äußerungen. Es lägen wiederkehrende verschleiernde und unwahre Angaben vor. Dies betreffe die Kernpflicht eines Beamten, weise auf einen beachtlichen Persönlichkeitsmangel hin und bedinge einen erheblichen Vertrauensverlust. Der Kläger stelle den eigenen Vorteil über die dienstlich unerlässliche Erfüllung der Wahrheitspflicht. Sein Dienstposten beinhalte Grundsatzangelegenheiten des Identitätsschutzes besonders schützenswerter Bereiche und Beschäftigter. Er habe selbst eingeräumt, Dritten Rechtsrat erteilt zu haben. Dieser Sachverhalt könne jedoch dahinstehen, da er nicht entscheidungsrelevant sei. Der vom Kläger zitierte Erlass, der sich mit der Auswertung des Urteils der erkennenden Kammer zur Verdachtsfallbeobachtung der Partei Alternative für Deutschland befasse, schließe nicht aus, dass Kontakte in die rechtsextreme Szene in einer Gesamtschau neben weiteren Erkenntnissen zu Zweifeln an der Verfassungstreue führten. Hinsichtlich der Bilder auf dem Mobiltelefon des Klägers bestehe keine Beweislast der Beklagten, vielmehr genügten für die Zwecke des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens tatsächliche Anhaltspunkte, die sich aus dem Bericht der Mitarbeiter des BAMAD ergäben. Es sei bemerkenswert, dass trotz der Menge von 16.000 Bildern auf dem Mobiltelefon binnen kürzester Zeit eine Wahrnehmung der fremdenfeindlichen Bilder möglich war. Auch die Internetrecherche sei nicht im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens, sondern nachrichtendienstlich nach § 4 MADG erfolgt. Die Übermittlung der gewonnenen Daten sei nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MADG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG zulässig. Die zum Kläger bestehenden Erkenntnisse seien – mit Ausnahme der unwahren Angaben – jeweils einzeln betrachtet nicht geeignet, ein Sicherheitsrisiko zu begründen. In der Gesamtbetrachtung begründeten sie Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers. Eine Vermengung der Ermittlungen mit nachrichtendienstlichen Maßnahmen liege nicht vor. Sicherheitserhebliche Erkenntnisse müssten jedoch in die Sicherheitsüberprüfung einfließen. Die Äußerungen des Klägers seien zutreffend wiedergegeben worden. Mit seiner toleranten Haltung gegenüber dem rechtsextremen Milieu biete der Kläger keine Gewähr dafür, dass diese zukünftig nicht auf seine dienstliche Tätigkeit durchschlage. Er sympathisiere mit rechtsextremem Gedankengut und entsprechenden Meinungsträgern. In den Chatkontakten mit X. B. werde deutlich auf eine gemeinsame weltanschauliche Ebene angespielt. Von Fahrlässigkeit könne in Bezug auf den Kläger, einem Juristen mit Erfahrung im Disziplinarrecht, nicht gesprochen werden. Sein herausgehobenes Leistungsbild sei bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Die Änderung der Richtlinien zum Traditionsverständnis und zur Traditionspflege der Bundeswehr mit Bezug zu Trägern des nationalsozialistischen Ritterkreuzes sei am 14. August 2024 ersatzlos aufgehoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands werden der Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogene Verwaltungsvorgang in Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und in der Sache begründet. Die Klage ist als Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der Person des Klägers ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Februar 1989 – 6 A 2.87 –, juris Rn. 21 ff.; Beschluss vom 2. Mai 2024 – 2 A 2.23 –, juris Rn. 22. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Denn das Feststellungsbegehren zielt auf die Frage, ob dem Kläger die sicherheitsrechtliche Eignung für den Zugang zu Verschlusssachen durch die Beklagte abgesprochen werden konnte. Die Klage ist begründet. Die angegriffene Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der Person des Klägers gem. § 5 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2021, BGBl. I S. 2274) erfolgte rechtsfehlerhaft. Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die gerichtliche Kontrolle der Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 SÜG hat wegen des wertenden, auf besonderer Sachkunde beruhenden, ein Sicherheitsrisiko abschätzenden und dabei auch politische Vorgaben und Einschätzungen einschließenden Charakters der Entscheidung einen behördlichen Beurteilungsspielraum zu achten. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2015 – 2 A 9.14 – juris, Rn. 21 ff., und vom 1. September 2021 – 1 WB 24.20 –, juris Rn. 21; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. September 2020 – 1 B 1716/19 –, juris Rn. 32; Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 31. Mai 2016 – 4 K 295.14 –, juris Rn. 26 ff. Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, Vor § 1 SÜG Rn. 22; Däubler, in: SÜG, 1. Auflage 2019, § 14 Rn. 37. Danach ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 1 WB 12.11 –, juris, Rn. 24 ff.; BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 – 2 A 9.14 –, juris, Rn. 31 m.w.N; Däubler, a.a.O., § 14 Rn. 39. Hier liegt zwar ein Verstoß gegen die im SÜG vorgesehenen Verfahrensvorschriften nicht vor. Die Voraussetzungen der Durchführung einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG sind gegeben. Diese formellen Voraussetzungen unterliegen als verfahrensrechtliche Anforderungen gerichtlicher Kontrolle. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2016 – VG 4 K 295.14 –, juris Rn. 79. Die Beklagte hat glaubhaft dargelegt, dass der Kläger eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 SÜG ausübt. Dies setzt voraus, dass die betroffene Person Zugang zu den dort genannten Verschlusssachen hat oder sich diesen verschaffen kann. Für die Durchführung der hier angeordneten erweiterten Sicherheitsüberprüfung ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 SÜG erforderlich, dass (mittelbarer) Zugang zu als VS-GEHEIM oder (mittelbarer) Zugang zu einer hohen Anzahl von als VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen besteht. Das Fehlen dieser Voraussetzungen in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers (Referat N01) im Bundesministerium der Verteidigung hat der Kläger nicht darlegen können. Zwar hat er geltend gemacht, dass er allein mit Verschlusssachen der Stufe NfD umgegangen sei. Die Beklagte hat indes glaubhaft dargelegt, dass eine Tätigkeit im sicherheitsrelevanten Bereich des Identitätsschutzes, unter anderem auch mit Bezügen zum Geschäftsbereich des BAMAD, Zugang zu Verschlusssachen der in § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 SÜG genannten Kategorien und damit auch solchen der Stufe VS-GEHEIM voraussetzt. Sie hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass im Bereich des Identitätsschutzes besondere Sicherheitsanforderungen bestehen. Auch aus der Sicherheitsakte des Klägers ergibt sich ein Zugang zu Verschlusssachen bis zur Stufe „GEHEIM“ (Bl. 3 BA). Die anderslautende Angabe des Klägers bezieht sich danach zur Überzeugung des Gerichts allein auf dessen Dienstalltag, sodass ein grundsätzlicher Zugang auch zu höher eingestuften Verschlusssachen anzunehmen ist. Es ist glaubhaft dargetan, dass sich die Zuständigkeiten des Klägers im BMVg u.a. auch auf den Geschäftsbereich des BAMAD bezogen, was einen dienstlichen Umgang mit Verschlusssachen der Stufe VS-GEHEIM jedenfalls der Möglichkeit nach hinreichend plausibel macht. Die zuständige Stelle ist jedoch in tatsächlicher Hinsicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Im Rahmen der Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 SÜG ist eine gefahrenabwehrrechtliche Prognose erforderlich, die gerichtlich lediglich in Bezug auf ihre tatsächlichen Grundlagen überprüfbar ist, während die sicherheitserheblichen Schlüsse der handelnden Behörde ihrem Beurteilungsspielraum unterfallen. Der Geheimschutzbeauftragte der Beklagten hat seiner Entscheidung – mitgeteilt unter dem 21. Juni 2022 und bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2024 – nicht berücksichtigungsfähige tatsächliche Umstände zugrunde gelegt. Soweit das Sicherheitsrisiko mit unwahren oder widersprüchlichen Angaben des Klägers begründet wird, geht diese Bewertung nicht mehr in vertretbarer Weise von Tatsachen aus, die im Sicherheitsüberprüfungsverfahren zu berücksichtigen waren. Denn die in der Sicherheitsakte des Klägers durch das BAMAD dokumentierten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers, die sich der Geheimschutzbeauftragte der Beklagte zu eigen gemacht und seiner Feststellung als selbständig tragende Erwägungen zugrunde gelegt hat, basieren nicht auf berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Anhaltspunkten. So hat der Kläger die tatsächliche Annahme der Beklagten, er habe in seiner Äußerung gegenüber Mitarbeitern des BAMAD bewusst unwahr mitgeteilt, nie einen wirklich regelmäßigen Kontakt zu Herrn X. B. gepflegt zu haben, erschüttern können. Der Kläger räumt ein freundschaftliches Kennverhältnis zu Herrn B. ein (Bl. 171 der Beiakte <BA>). Entsprechend seiner Angabe in der Sicherheitserklärung ließ er diesbezüglich im mündlichen Gespräch mit Mitarbeitern des BAMAD auch keine Zweifel aufkommen, als er sich zunächst distanziert gegenüber der Person des OTL d.R. B. äußerte und ein lediglich loses Verhältnis beschrieb, zudem bei jährlichen Treffen im Rahmen der Studentenverbindung des Klägers diesen in bestimmtem Umfang gemieden haben will. Dieser Darstellung steht nicht entgegen, dass sich X. B. Ende April/Anfang Mai desselben Jahres zu Besuchszwecken beim Kläger aufgehalten und mit diesem eine regelmäßige Whatsapp-Kommunikation bestanden hat. Denn der Kläger hat das Bestehen eines sozialen Verhältnisses zu Herrn B., wie der Beklagten aus der Sicherheitsakte bekannt sein musste, bereits zu Beginn des Gesprächs mit den Ermittlungsbeamten des BAMAD am 8. Juni 2021 eingeräumt (Bl. 9 BA). Auch in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger glaubhaft an, zu Beginn dieses Gesprächs eingeräumt zu haben, er kenne Herrn B. lange und habe vor dem Kontaktabbruch unregelmäßig mit ihm kommuniziert, wobei er ihn lediglich selten persönlich gesehen habe. Die entsprechende Angabe des Klägers nach seiner Anhörung durch den Geheimschutzbeauftragten, in den Jahren vor 2021 habe er Herrn B. über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht persönlich getroffen, hat die Beklagte dementsprechend nicht erschüttern können (Bl. 187 BA). Soweit der Geheimschutzbeauftragte der Beklagten in Ausübung seines Beurteilungsspielraums hieran sicherheitsrelevante Zweifel an dem für den Umgang mit Verschlusssachen erforderlichen Vertrauen gegenübel dem Kläger knüpft, erfolgte dies beurteilungsfehlerhaft. Unwahre Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren können zwar grundsätzlich zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos führen. Insoweit kann dahinstehen, ob die an § 13 Abs. 1 SG anknüpfende wehrbeschwerderechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge die militärische Führung sich auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen sowie auf die unaufgeforderte Erfüllung von Meldepflichten jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können muss, auf die hier zu entscheidende Konstellation übertragbar ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 – 1 WB 24.17 –, juris Rn. 29 f., und vom 30. März 2023 – 1 WB 32/21 –, juris Rn. 45; vgl. zum SÜG des Landes Sachsen-Anhalt Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA), Beschluss vom 4. Februar 2022 – 3 L 168/21.Z –, juris Rn. 16, 18; allgemein OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2025 – 6 B 1125/24 –, juris Rn. 21. Jedenfalls falsche oder unvollständige Angaben in einer Sicherheitserklärung oder sonstigen Formerklärung stellen sicherheitsrelevante, berücksichtigungsfähige Anhaltspunkte dar. Solche Anhaltspunkte können sich ferner aus Äußerungen in Anhörungen nach § 6 Abs. 1, Abs. 3 SÜG ergeben. Verstößen gegen die Wahrheitspflicht kommt bei der sicherheitsrechtlichen Beurteilung ein besonderes Gewicht zu, weil ein entsprechendes Verhalten die für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unabdingbare Offenheit und Aufrichtigkeit vermissen lässt. VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2023 – 4 K 292/21 –, juris Rn. 42; BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 –1 WB 21.12 und 1 WB 22.12 – juris, Rn. 58. Hier liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine objektiv unwahre Angabe des Klägers vor. Die Beklagte legt ihm insoweit zunächst zur Last, die in seinem Gespräch mit Mitarbeitern des BAMAD am 8. Juni 2021 gefallenen Aussagen, er habe nie regelmäßigen Kontakt zu Herrn B. gehabt und sich bei der Veranstaltung der „Ordensgemeinschaft“ im Jahr 0000 unwohl gefühlt, seien unwahr und widersprüchlich. Dabei handelt es sich zunächst unstreitig um mündliche Äußerungen des Klägers ohne Bezug zum Sicherheitsüberprüfungsverfahren. Die im Aktenbestand der mitwirkenden Stelle gem. § 12 SÜG vorhandenen Informationen durften dennoch im Sicherheitsüberprüfungsverfahren zur Bewertung der Sicherheitserklärung verwendet werden (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 SÜG). Denn der mitwirkenden Stelle obliegt nicht nur eine Prüfung der Plausibilität der gemachten Angaben, sondern eine Bewertung unter Berücksichtigung eventuell vorliegender Erkenntnisse zur betroffenen Person. Dabei sollen sämtliche bei den zuständigen Behörden vorgehaltenen Daten Berücksichtigung finden. Warg, a.a.O., § 12 SÜG Rn. 5; Däubler, a.a.O., § 12 Rn. 5. Danach war die Heranziehung der Gesprächsnotizen des BAMAD zu den Gesprächen mit dem Kläger, die auf eine Ermittlung zur Person X. B. zurückgingen, hier nicht als nachrichtendienstliche Maßnahme unzulässig. Vgl. Däubler, a.a.O., § 12 Rn. 1. Denn die wohl zunächst als offene Befragung des Klägers als Drittem gem. § 4 Abs. 1 MADG i.V.m. § 8 Abs. 4 BVerfSchG analog im Rahmen der Extremismusabwehr ausgestalteten Gespräche, die sodann als offene Befragung des Klägers als Betroffenem gem. § 4 Abs. 1 MADG i.V.m. § 8 Abs. 4 BVerfSchG fortgesetzt wurden, Roth, a.a.O., § 8 BVerfSchG Rn. 13 ff., stellten bereits keine Maßnahmen im Sicherheitsüberprüfungsverfahren dar (vgl. Bl. 90 d.A.; Bl. 5 BA: „Im Rahmen der Ermittlungen zu einer Verdachtsperson“; „Im Zuge einer Verdachtsfallbearbeitung“). Sowohl nach dem SÜG wie auch im Hinblick auf die Befugnisse aus dem MADG sind Erkenntnisse, die im Zuge laufender nachrichtendienstlicher Ermittlungen anfallen, im Rahmen der Mitwirkung am Sicherheitsüberprüfungsverfahren nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SÜG verwertbar. Dabei kann die Frage der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen hier dahinstehen, soweit jedenfalls entsprechende rechtliche Verwertungsverbote hier nicht ersichtlich sind. Dass die Beamten des BAMAD zu Zwecken der Informationsgewinnung für das Sicherheitsüberprüfungsverfahren des Klägers diesen getäuscht und nachrichtendienstliche Maßnahmen im Sicherheitsüberprüfungsverfahren durchgeführt hätten, ist nicht hinreichend plausibel dargetan. Hiergegen spricht bereits, dass dem Kenntnisstand des Klägers entsprechend tatsächlich Ermittlungen gegen X. B. durch das BAMAD geführt wurden und der Kläger als Dritter i.S.d. § 4 Abs. 1 MADG i.V.m. § 8 Abs. 4 BVerfSchG ohne Weiteres in Betracht kommt. Die Angaben des Klägers sind jedoch nach dem maßgeblichen Verständnishorizont eines objektiven Dritten weder unwahr noch widersprüchlich. Die Bewertung der Angaben des Klägers durch den Geheimschutzbeauftragten verkennt in der vorliegenden Form beurteilungsfehlerhaft den Umstand, dass es sich bei den betroffenen Angaben um den Bereich der zwischenmenschlichen Beziehungen betreffende, hochgradig normativ und in ihrer Verwendung heteronom geprägte Begriffe handelt. Vgl. etwa zum Begriff der „Beziehung“, für den „gelegentliche Kontakte“ nicht ausreichen sollen: BVerwG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 WB 28.21 - juris Rn. 31. Sie missachtet insoweit allgemeingültige Wertmaßstäbe und gelangt erst auf diese Weise zur tatsächlichen Grundlage ihrer Beurteilung. So ist hier davon auszugehen, dass sich die Angabe des Klägers, keinen regelmäßigen Kontakt mit Herrn B. gepflegt zu haben, in der gegebenen Situation ausschließlich auf persönliche Begegnungen bezog (vgl. Bl. 148 BA). Unter dieser Prämisse liegt kein Widerspruch darin, dass die vom Kläger freiwillig dargebotenen Kommunikationsabläufe in der Anwendung WhatsApp einen Austausch mit Herrn B. offenbarten. Auch die Anwesenheit von Herrn B. beim Junggesellenabschied des Klägers im Jahr 2018 ist kein hinreichendes Indiz für eine derart enge zwischenmenschliche Beziehung, welche die Angaben des Klägers als objektiv unwahr und widersprüchlich erscheinen ließe. Dieser hat bereits im Verlauf des Gesprächs mit Mitarbeitern des BAMAD eingeräumt, dass ein langwährendes Kennverhältnis mit Herrn B. bestehe. Auch in der Stellungnahme des Klägers gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten wird diese von der Beklagten nicht bestrittene Angabe wiederholt (Bl. 172 f. BA). Danach ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger das Ausmaß seiner Beziehung zu Herrn B. bewusst verschleiert hätte. Dafür, dass zwischen dem Kläger und X. B. eine gemeinsame weltanschauliche Ebene anzunehmen wäre, die im Bereich des Rechtsextremismus zu verorten wäre, liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte nach dem Vorbringen der Beklagten nicht vor. Die Vertreter der Beklagten konnten in der mündlichen Verhandlung nicht einmal angeben, woraus sich die Zuordnung von X. B. zum rechten/rechtsextremen Spektrum ergeben solle. In Bezug auf die von der Beklagten als Widerspruch gewertete Angabe, der Kläger habe sich bei der Veranstaltung der „Ordensgemeinschaft“ im Jahr 0000 nicht richtig wohlgefühlt, sie gegenüber Herrn B. aber als „toll“ referenziert, bestehen ebenfalls keine berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Anhaltspunkte für die vom Geheimschutzbeauftragten der Beklagten vorgenommene Würdigung. Zwar verletzt es nicht das in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerte Prinzip des fairen Verfahrens, dass der Geheimschutzbeauftragte des BMVg dem Kläger nur den ihm vom BAMAD übermittelten Bericht vorgehalten, aber keine wörtliche Wiedergabe des betreffenden Gesprächsinhalts vorgenommen hat. Denn es gehört zum Wesen geheimdienstlicher Ermittlungen, dass die Geheimdienste im Interesse künftiger Ermittlungen ihre Strukturen, Informationsquellen und Vorgehensweisen geheim halten. Für die Zwecke der Rechtsverteidigung im Sicherheitsüberprüfungsverfahren genügt es in der Regel, dass dem Betroffenen die Tatsachenbehauptungen bekannt gegeben werden, die Sicherheitsbedenken auslösen. Denn der Betroffene kann sich bereits im behördlichen Verfahren hiergegen zur Wehr setzen und aus seiner Sicht unzutreffende Tatsachenbehauptungen des BAMAD bestreiten. Will der Geheimschutzbeauftragte gleichwohl darauf gestützt ein Sicherheitsrisiko feststellen, muss er gegebenenfalls im Prozess die Anknüpfungstatsachen beweisen und vorhandene Beweismittel offenlegen. Damit ist auch ohne Kenntnis der Akten des BAMAD für eine Waffengleichheit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK gesorgt. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2018 – 1 WB 24.17 –, juris Rn. 22. Die Beklagte hat die Tatsache, dass der Kläger am 8. Juni 2021 in seinem Gespräch mit Mitarbeitern des BAMAD geäußert hat, er habe sich im Jahr 0000 auf der Veranstaltung der „Ordensgemeinschaft“ unwohl gefühlt, nicht bewiesen. In seiner Sicherheitserklärung hat der Kläger ausdrücklich bestritten, sich dahingehend geäußert zu haben, und entsprechende Suggestionen der Mitarbeiter des BAMAD behauptet (Bl. 183 BA). Dies hat er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft wiederholt. Die Beklagte hat es demgegenüber bereits nicht vermocht, eine aus eigener Initiative des Klägers getätigte Aussage dieser Art etwa durch Vorlage eines Gesprächsprotokolls glaubhaft darzulegen. Soweit die Beklagte dem Kläger unwahre Angaben in Bezug auf seinen Kenntnisstand über das gegen Herrn B. geführte Ermittlungsverfahren zur Last legt, wird die bewusste Unwahrheit der Angaben des Klägers wiederum beurteilungsfehlerhaft angenommen. Es liegt nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass der Kläger Ermittlungen des BAMAD und des zuständigen Landeskriminalamts (LKA) gegen Herrn B. in einem unvorbereiteten Gespräch verwechseln konnte. Auch die Beklagte geht davon aus, dass in dem Gespräch des Klägers mit Herrn B. Ende April/Anfang Mai 2021 sowohl Ermittlungen des LKA wie auch solche des BAMAD Gegenstand waren. Der Kläger gab zudem bereits in seiner Befragung durch Mitarbeiter des BAMAD korrigierend an, Herr B. habe von Ermittlungen des LKA wegen Munitionsdiebstahls berichtet. Auch die im Wege der elektronischen Kurzkommunikation übermittelte Nachfrage „Wie war es?“ (Bl. 23, 265 BA) im Anschluss an den von Herrn B. mitgeteilten Vernehmungstermin beim LKA liefert keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein bewusst unwahres Aussageverhalten des Klägers. Die unspezifische Frage „Wie war es?“ ist nicht geeignet, Zweifel an der Wahrung der dienstlichen Verschwiegenheit durch den Kläger im Sinne eines tatsächlichen Anhaltspunkts zu begründen. Sie zielt nach verständiger Auslegung nicht auf der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Dienstgeheimnisse, sondern stellt sich als sozial übliche Zuwendung im Anschluss an die vorangehenden Gespräche des Klägers mit Herrn B. dar, welche auch die bevorstehende Befragung B. s durch das LKA zum Gegenstand hatten. Soweit die Beklagte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der Person des Klägers selbständig tragend auf die dem Kläger vorgeworfenen unwahren bzw. widersprüchlichen Angaben gestützt hat, im Übrigen aber davon ausging, die dem Kläger vorgehaltenen sicherheitserheblichen Erkenntnisse seien nicht jeweils für sich, sondern allein in einer Gesamtschau hinreichend für die Feststellung des Sicherheitsrisikos, erfolgte die Feststellung auch im Übrigen rechtsfehlerhaft. Denn die von der Beklagten herangezogenen sicherheitserheblichen Erkenntnisse sind auch im Übrigen zum Teil nicht beurteilungsfehlerfrei berücksichtigt worden. So hat die Beklagte dem Kläger rechtsfehlerhaft vorgehalten, er habe mehrfach Rechtsberatung gegen die Interessen des Dienstherrn durchgeführt (Bl. 269 f. BA). Dabei erfolgte keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers, nach dem es sich lediglich um allgemeine Auskünfte und nicht um einzelfallbezogene Rechtsberatung im engeren Sinne handelte (Bl. 185 BA). Es liegen danach keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Rechtsberatung gegen die Interessen des Dienstherrn durch den Kläger vor. Der Kläger hat im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren, zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung, glaubhaft vorgebracht, lediglich in zwei Fällen auf allgemein verfügbare disziplinarrechtliche Texte hingewiesen und einen örtlich erreichbaren Fachanwalt für das Wehrbeschwerderecht benannt zu haben. Tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers im sicherheitsrechtlichen Sinne ergeben sich daraus nicht. Die Frage, inwieweit die danach verbleibenden tatsächlichen Anhaltspunkte in der Gesamtschau zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos führen können, unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung. Sie ist allein Gegenstand einer etwaigen erneuten Würdigung des Geheimschutzbeauftragten des BMVg. Denn die Frage der Gewichtung einzelner sicherheitserheblicher Erkenntnisse und der Bewertung ihrer Gesamtheit stellt den Kern der behördlichen Beurteilung dar, deren Überprüfung die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung überschritte, VG Berlin, Urteil vom 9. November 2017 – 4 K 200.16 –, jurisRn. 46; zur Möglichkeit einer selbständig tragenden Begründung vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2023 – 4 L 163/23 –, juris Rn. 26. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.