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Beschluss

4 L 403.17

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0720.VG4L403.17.00
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Leitsätze
1. Das Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar vor allem die Behörde selbst zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden; gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden.(Rn.44) 2. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.(Rn.47) 3. Eine Ungleichbehandlung folgt nicht aus dem Umstand, dass das Nichtraucherschutzgesetz für Gaststätten Ausnahmen vom Rauchverbot zulässt, für Spielhallen jedoch nicht.(Rn.56) 4. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln soll das Gewerbe nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden.(Rn.73)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar vor allem die Behörde selbst zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden; gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden.(Rn.44) 2. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.(Rn.47) 3. Eine Ungleichbehandlung folgt nicht aus dem Umstand, dass das Nichtraucherschutzgesetz für Gaststätten Ausnahmen vom Rauchverbot zulässt, für Spielhallen jedoch nicht.(Rn.56) 4. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln soll das Gewerbe nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden.(Rn.73) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit einer Schließungsverfügung verbundene Versagung einer Spielhallenerlaubnis. Sie ist eine GmbH, deren einzige Gesellschafterin die R...GmbH ist, in Bezug auf welche ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag besteht. Einzige Gesellschafterin der R... C...GmbH ist die Ri...mit Sitz in Zypern. Die Antragstellerin betreibt in Berlin in acht Bezirken über 50 Spielhallen. Seit der Übernahme der Antragstellerin durch die R...-Gruppe im Jahre 2009 war der Geschäftsführer der R...GmbH, G. S..., auch Geschäftsführer der Antragstellerin. Er wurde abgelöst durch ... Y., der in den Jahren zuvor in der Rechtsabteilung des Unternehmens beschäftigt und als Assistent der Geschäftsführung tätig gewesen war. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte im Juni 2016. Das vorliegende Verfahren betrifft eine von zwei von der Antragstellerin in der B... in Berlin-Charlottenburg betriebenen Spielhallen, die sogenannte Halle 1. Für diesen Betrieb war sie im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis, die aufgrund der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (SpielhG Bln) mit dem Ablauf des 31. Juli 2016 erloschen ist. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich in der B...die R...-Schule, ein Oberstufenzentrum für Sozialwesen. Am 1. Juli 2016 beantragte die Antragstellerin bei dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb der vorgenannten Spielstätte nach dem im Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (MindAbstUmsG Bln) vorgesehenen Sonderverfahren sowie gleichzeitig eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV). Der Gewerbezentralregisterauszug enthielt weder für die Antragstellerin noch ihren Geschäftsführer Y... eine Eintragung. Auch das für letzten eingeholte Führungszeugnis wies keine Eintragung aus. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf bereits 14 Bußgeldentscheidungen in der Zeit zwischen 2012 und 2016 wegen Verstößen gegen spielhallenrechtliche Vorschriften gegen den damaligen Geschäftsführer sowie zusätzlich gegen die Antragstellerin selbst als Nebenbeteiligte betreffend ihrer die im genannten Bezirk belegenen Spielhallen erlassen. Bei den Verstößen handelte es sich insbesondere um die Nichteinhaltung des Mindestabstands zwischen den Spielautomaten, Verstöße gegen das Rauchverbot in Spielhallen, die unentgeltliche Abgabe von Getränken an Spieler, fehlende Sichtblenden zwischen den Spielautomaten, das Fehlen einer dauerhaften Aufsicht in der Spielhalle, die Schaffung einer Verbindung zwischen zwei Spielhallen und den fehlenden Sachkundenachweis von Aufsichtspersonen. Bei einer Nachkontrolle am 13. Oktober 2016 stellten die Mitarbeiter des Bezirksamtes in sechs Spielhallen der Antragstellerin u.a. die unentgeltliche Abgabe von Getränken fest. Zudem wurde dem Bezirksamt ein rechtskräftig gewordener und gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Antragstellerin G. S...ergangener Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. November 2015 bekannt. Dieser war wegen Verstoßes gegen das Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) ergangen, weil die Antragstellerin in 30 Spielhallen Zahlungsterminals ohne Erlaubnis nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz bereitgehalten hatte, über die sich Spieler in den Spielhallen mit Geld versorgen konnten. Neben einer Geldstrafe von 60.000 Euro für den damaligen Geschäftsführer S...sprach der Strafbefehl einen Vermögensverfall gegen die Antragstellerin in Höhe von 1,5 Mio. Euro aus. Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin ermittelte bei einer Kontrolle von zwei in diesem Bezirk betriebenen Spielhallen der Antragstellerin am 11. Oktober 2016, dass dort unentgeltlich Getränke an Spieler abgegeben wurden. Zudem fehlte für beide Spielhallen im Zeitpunkt der Kontrolle bereits seit mehr als zwei Jahren eine Baugenehmigung. Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hatte im Zeitraum März 2011 bis März 2016 dreizehn Bußgeldbescheide wegen spielhallenrechtlicher Verstöße in den von der Antragstellerin in diesem Bezirk betriebenen Spielhallen erlassen. Die Beanstandungen deckten sich im Wesentlichen mit den vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf festgestellten. Wegen wiederholter Verstöße hatte das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf am 27. Juli 2015 jeweils einen Auflagenbescheid in Bezug auf die beiden am H...-Platz betriebenen Spielhallen der Antragstellerin erlassen, mit denen der Antragstellerin im Wesentlichen aufgegeben worden war, die unentgeltliche Abgabe von Getränken an Spieler und einer Bevorratung mit Getränken zu unterlassen, die Spielhalle bei Fehlen einer Aufsichtsperson zu schließen, die Spielautomaten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufzustellen und Aschenbecher aus den Spielhallen zu entfernen. Bei einer Kontrolle am 13. Oktober 2016 stellten die Mitarbeiter des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf fest, dass in den beiden Spielhallen der Antragstellerin am H...-Platz nach wie vor Getränke an Spieler abgegeben wurden. Zudem war eine Durchgangstür zwischen den Spielhallen geöffnet und sogar mit einem fest montierten Riegel gegen Zufallen gesichert, so dass Spieler ungehindert zwischen den Spielhallen wechseln konnten. Am selben Tage stellten die Mitarbeiter des Bezirksamtes auch in den beiden in der N... betriebenen Spielhallen die Abgabe von Getränken an Spieler fest. Mit Bescheid vom 2. Januar 2017, zugestellt am 6. Januar 2017, lehnte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die begehrten Erlaubnisse ab (Ziffern 1 und 2). Gleichzeitig gab es der Antragstellerin auf, die Spielhalle spätestens sechs Monate und einen Tag nach Zustellung des Bescheides dauerhaft einzustellen und die Betriebsaufgabe mit einer förmlichen Gewerbeabmeldung dem Ordnungsamt anzuzeigen und untersagte unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) und § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AGGlüStV Bln) die Fortsetzung des Spielhallenbetriebes nach Ablauf der genannten Frist (Ziffer 3). Für den Fall, dass die Antragstellerin den Betrieb der Spielhalle auch sechs Monate und zwei Tage nach Zustellung des Bescheides hinaus aufrecht erhalte, drohte die Behörde ein Zwangsgeld i.H.v. 20.000 Euro an (Ziffer 4). Zur Begründung verwies die Behörde auf den Strafbefehl vom 24. November 2015, der als gewerbebezogenes Delikt die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin belege, zumal sie sich als juristische Person das Verhalten ihres Geschäftsführers zurechnen lassen müsse. Zudem stützte sie sich auf die gegen die Antragstellerin als Nebenbeteiligte ergangenen 14 Bußgeldbescheide aus der Zeit zwischen 2012 und 2016. Auf deren Ausgang vor Gericht komme es nicht an, weil für die gewerberechtliche Zuverlässigkeit auf die festgestellten Tatsachen abzustellen sei. Zwar seien diese Bußgeldbescheide ergangen, als noch G. S...Geschäftsführer gewesen sei. Doch seien Nachkontrollen im Oktober 2016 durch mehrere Bezirksämter in fünfzehn der von der Antragstellerin betriebenen Spielhallen nur in einem Fall ohne Beanstandungen verlaufen. Die im Einzelnen aufgeführten Beanstandungen zeigten, dass die Spielhallen auch unter dem Geschäftsführer Y... unverändert fortgeführt würden. Der kurzfristige Austausch des Geschäftsführers habe zudem nur dazu dienen sollen, die Entscheidung im Sonderverfahren nicht zu gefährden, sei jedoch lediglich als formaler Austausch anzusehen. Die im Oktober 2016 festgestellten Verstöße hätten lediglich aus Zeitgründen noch nicht zur Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt. Insbesondere die gesetzeswidrige Bereitstellung von Speisen und Getränken erscheine als Teil des Betriebskonzepts. Da die Mitarbeiter der Antragstellerin vielfach das Rauchen in den Spielhallen zugelassen hätten, solle den Spielern entgegen den gesetzlichen Maßgaben die Verweildauer verlängert werden. Unabhängig davon befinde sich in Sichtweite auf der anderen Straßenseite die R...-Schule. Der Abstand zu dieser Schule betrage unter Berücksichtigung eines Fußweges, der über den nächstgelegenen Fußgängerüberweg führe, lediglich 186 Meter. Den hiergegen am 13. Januar 2017 erhobenen Widerspruch begründete die Antragstellerin im Wesentlichen damit, der Bescheid sei mangels Anhörung bereits formell rechtswidrig. Die Versagung der Erlaubnisse sei auch materiell rechtswidrig, denn sie sei nicht unzuverlässig. Fehlende Zuverlässigkeit sei ihr bislang nicht vorgeworfen worden. Immerhin habe sie noch im August 2016 eine neue Spielhallenerlaubnis durch den Bezirk Pankow von Berlin erhalten. Ihrem Schwesterunternehmen R...GmbH habe das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin im März 2015 eine Spielhallenerlaubnis für den Standort C...erteilt. Ihr selbst könne Unzuverlässigkeit nicht vorgeworfen werden, weil der Gewerbezentralregisterauszug für sie keine Eintragung aufweise. Für die Frage der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit könnten außerdem nur Feststellungen verwertet werden, die bestands- oder rechtskräftig geworden seien. Viele der im angefochtenen Bescheid aufgeführten Verfahren seien jedoch nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden. Das Amtsgericht Tiergarten habe vielfach das Bußgeld für zu hoch gehalten oder gemeint, dass die Tatsachen den Vorwurf nicht trügen. Meist habe man sich vor Gericht auf einen Bußgeldbetrag von 200 Euro geeinigt, um die Verfahren gütlich beilegen zu können. Bei der Abgabe von Speisen und Getränken in Spielhallen handele es sich nach dem Katalog der Ordnungswidrigkeiten (Stand September 2012) angesichts der grundsätzlich mit 35 Euro vorzunehmenden Ahndung um einen bloßen Bagatellverstoß. Gegen die landesrechtlichen Regelungen zur Abgabe von Speisen und Getränken und zur Aufstellung von Spielautomaten in Spielhallen bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Der Antragsgegner habe jedoch ohne Rücksicht auf laufende Verfahren vor den Verfassungsgerichten weiter Bußgelder verhängt. Andere Bundesländer hätten die Aufstellung von Wasserspendern in Spielhallen mittlerweile wieder legalisiert. Zu Unrecht habe ihr die Behörde die Aufstellung von mehr als drei Geldspielautomaten vorgeworfen. Denn das entsprechende Verbot im Falle der Verabreichung von Speisen und Getränken betreffe nur die entgeltliche Abgabe, die es in ihren Spielhallen nie gegeben habe. Auch Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz könnten ihr nicht vorgehalten werden. Denn mehrere Landesverfassungsgerichte hätten bereits landesrechtliche Nichtraucherschutzgesetze für verfassungswidrig gehalten, wenn sie insbesondere keine den Gaststätten entsprechenden Maßgaben für die Einrichtung von Raucherräumen enthielten. Soweit für ihre Zuverlässigkeit auf den Geschäftsführer S...abgestellt werde, sei bereits dieser nicht unzuverlässig gewesen. Den Strafbefehl wegen Verstoßes gegen das Zahlungsdienstaufsichtsgesetz habe er nur akzeptiert, weil die Staatsanwaltschaft angedroht habe, den durch die Zahlungsterminals ausgezahlten Barbeträge in Höhe von rund 13 Mio. Euro zu beschlagnahmen. Tatsächlich habe man ihm den Verstoß nicht vorwerfen können. Das Gewerbezentralregister enthalte in Bezug auf ihn mit Stand vom 9. Januar 2017 lediglich fünf Eintragungen wegen spielhallenrechtlicher Verstöße, für die auf die Ausführungen zu ihr selbst, der Antragstellerin, Bezug genommen werde. Der Geschäftsführer S...habe zudem nach dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes angeordnet, dass Rauchverbotsschilder in ihren Spielhallen aufgehängt wurden. Für den neuen Geschäftsführer Y... gebe es im Gewerbezentralregister keinen Eintrag. Dieser habe es sich in Ansehung des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes zur Aufgabe gemacht, ihre Spielhallen auf die Konformität mit dem aktuellen Recht zu überprüfen und Mängel zu beseitigen. Hierfür habe er zunächst dem unter ihm verantwortlichen „Chief Operating Officer“ die Anweisung gegeben, alle möglicherweise noch in den Spielhallen befindlichen Getränkevorräte aus den Spielhallen verbringen zu lassen und auf die ausnahmslose Einhaltung des Nichtraucherschutzes zu achten. Doch sei Herr Y...im Sommer 2016 sehr mit der Stellung der Anträge im Sonderverfahren und zudem dadurch belastet gewesen, dass er von der R... Ltd. beauftragt worden sei, die erste Niederlassung der „R... “ in Ghana aufzubauen. Bei seiner Rückkehr Anfang Oktober 2016 habe er festgestellt, dass seine Anweisungen nicht in allen Betriebsstätten umgesetzt gewesen sein. Dies sei erst etwa Anfang Dezember 2016 erfolgt, so dass Beanstandungen künftig ausgeschlossen sein sollten. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2017, der Antragstellerin zugestellt am 14. Juli 2017, wies das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin den Widerspruch zurück (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung des aus Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Bescheides resultierenden Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens nachträglich an (Ziffer 2), erlegte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer 3) und drohte ihr unter Abänderung des angefochtenen Bescheides ein Zwangsgeld für den Fall an, dass sie den Betrieb der Spielhalle über den 15. August 2017 hinaus aufrechterhalte (Ziffer 4). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, eine Anhörung sei bei der vorliegenden Ablehnung einer Begünstigung nicht erforderlich, wäre aber jedenfalls geheilt. An den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zum Verstoß gegen das Zahlungsdienstaufsichtsgesetz werde festgehalten. Was die aufgeführten Ordnungswidrigkeiten angehe, so entbinde ein laufendes Verfahren vor dem Verfassungsgericht nicht von der Einhaltung der Vorschriften. Seit dem Jahre 2012 seien gegen die Antragstellerin selbst als Nebenbeteiligte 22 Bußgeldentscheidungen wegen Verstößen mit spielrechtlichem Bezug ergangen, darunter ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen der bei der Nachkontrolle am 13. Oktober 2016 festgestellten Verstöße. Dabei seien Verstöße in sieben Fällen mit jeweils 1.000 Euro Bußgeld geahndet worden, im Wesentlichen wegen der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken an Gäste. Der Ausgang der Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten hindere nicht deren Verwertung im Verwaltungsverfahren, zumal eine Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG gerade kein Freispruch sei. In der Praxis würden Bußgeldverfahren durch das Amtsgericht Tiergarten aus prozessökonomischen Gründen teilweise eingestellt oder die Geldbuße auf 200 Euro herabgesetzt. So seien etwa am 15. November 2012 etwa 100 Bußgeldbescheide gegen den früheren Geschäftsführer S...durch einen Richter verhandelt worden. Um diese Menge abzuarbeiten, sei vereinbart worden, die Einsprüche jeweils auf die Höhe zu beschränken; dafür seien in den folgenden diversen Entscheidungen die Vorwürfe zum Teil eingestellt worden. Erfahrungsgemäß akzeptierten Gewerbetreibende Bußgeldentscheidungen bei einer Herabsetzung auf 200 Euro oftmals, weil damit (noch) keine Eintragung in das Gewerbezentralregister verbunden sei. Doch hindere dieser Umstand nicht die Verwertung für die Frage der Zuverlässigkeit. Insbesondere greife kein zeitliches Verwertungsverbot, da es hier um die Zulassung zu einem Gewerbe gehe. Überdies sei der von der Antragstellerin herangezogene Ordnungswidrigkeitenkatalog, aus dem sie die Einordnung als Bagatellordnungswidrigkeiten herzuleiten suche, auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Gegen den früheren Geschäftsführer S...seien berlinweit von 2012 bis 2016 - im Einzelnen aufgeführt – über einhundert Bußgeldbescheide erlassen worden, die ganz überwiegend spielhallenrechtliche Verstöße im Zusammenhang mit der Antragstellerin, sehr vereinzelt auch die R...GmbH betrafen. Dies sei zwar dem gegenwärtigen Geschäftsführer nicht zuzurechnen, zeige aber, dass die Antragstellerin seit Jahren nicht im Einklang mit den Vorschriften geführt worden sei. Der Austausch des Geschäftsführers sei nur erfolgt, um die Entscheidung im Sonderverfahren nicht zu gefährden. Dass Herr S...auch nach seiner Abberufung als Geschäftsführer maßgeblichen Einfluss ausübte, ergebe sich aus dem Umstand, dass er noch nach Mitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 16. August 2016 (gemeint ist: 8. September 2016) neben der Verfügungsberechtigung für eine Mehrzahl von Konten der Antragstellerin auch als wirtschaftlich Berechtigter geführt worden sei. Zudem habe Herr Y... Herrn S...Rechenschaft über Geschäfte der Antragstellerin abgelegt. Nach dem Geschäftsführerwechsel sei es im Übrigen zu weiteren Verstößen gekommen. Neben den bereits im Ausgangsbescheid ausgeführten Umständen falle dabei ins Gewicht, dass die Antragstellerin im Bezirk Treptow-Köpenick unter der Anschrift W...eine Spielhalle betreibe, unter dieser Anschrift allerdings gleichzeitig von der R...GmbH eine erlaubnisfreie Gaststätte angemeldet sei, die tatsächlich von der Antragstellerin betrieben werde. Bei Kontrollen am 30. August 2016 und am 12. Januar 2017 sei eine gemeinsame Videoüberwachung für Spielhalle und Gaststätte festgestellt worden. Die Tür zur Gaststätte habe von der Spielhallenaufsicht mit Summer geöffnet werden können und wie die Spielhalle ein Schild mit den Daten der Antragstellerin getragen. Die Spielhallenaufsicht habe am 12. Januar 2017 angegeben, Betreiber von Spielhalle und Gaststätte sei einheitlich die Antragstellerin. In der Gaststätte habe es zwar drei Geldspielgeräte, doch kaum gaststättentypische Ausstattung gegeben, so dass sich die Gaststätte als Annex zur Spielhalle und als spielhallenähnlicher Betrieb dargestellt habe. Im Bezirk Berlin-Mitte sei bei einer Überprüfung der Spielhalle der Antragstellerin in der T...Straße aufgefallen, dass sich angrenzend zur Spielhalle in der W...9 eine erlaubnisfreie Gaststätte befinde, die ebenfalls von der Antragstellerin betrieben werde. Zwischen den Betrieben sei ein Wechsel problemlos durch eine Verbindungstür möglich gewesen. Eine Videoüberwachung der Gaststätte sei über die auch äußerlich in Anlehnung an die Spielhalle gestaltete Gaststätte erfolgt, in der sich ausschließlich drei Sitzgelegenheiten vor drei Geldspielautomaten befunden hätten. Die Spielhallenaufsicht habe erklärt, dass Aufsichtspersonal für die Gaststätte nur im Bedarfsfall angefordert werde und Spieler bei zu großem Andrang in der Spielhalle auf die angrenzende Gaststätte verwiesen würden. Gegen den neuen Geschäftsführer Y... seien bislang drei Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen spielhallenrechtliche Vorschriften ergangen. Auf eine Schonfrist nach der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit könne er sich nicht berufen. Zudem stehe er unter dem Einfluss des früheren Geschäftsführers S..., der innerhalb der Unternehmensgruppe R...über wesentlichen Einfluss verfüge. So führe Herr S...das Deutschlandgeschäft für die Unternehmensgruppe R...Limited, welche im Wesentlichen unter der Marke „V... “ bekannt sei und zu einem Geflecht weiterer Firmen gehöre, die ebenfalls unter faktischem Einfluss des Herrn S...stünden, so etwa die R...GmbH, die R...GmbH, die R...GmbH und die R...GmbH, die alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin. Dies zeige sich unter anderem daran, dass Herr S...nach Mitteilung der BaFin vom 16. August 2016 (gemeint ist: 8. September 2016) Verfügungsberechtigter und wirtschaftlich Berechtigter für zahlreiche Bankkonten der Antragstellerin sei. Dies sei gleichfalls aus dem Umstand zu entnehmen, dass Herr Y... Herrn S...nach der Berufung zum Geschäftsführer über gewerberechtliche Kontrollen der Antragstellerin unterrichtet habe. Gegenwärtig weise das Gewerbezentralregister für Herrn S...neun Eintragungen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Spielhallengesetz aus. Die Wiederholung von Verstößen trotz zahlreicher Bußgeldverfahren zeige, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin nicht willens sei, Verstöße einzustellen. Kurzfristiges Wohlverhalten rechtfertige unter dem Druck des Erlaubnisverfahrens keine positive Prognose. Zudem liege eine unzulässige Nähe zur R...-Schule vor. Denn die kürzeste Wegstrecke zwischen Schulgrundstücksecke und Gebäudeecke der Spielhalle betrage 176 m. Da die im angefochtenen Bescheid gesetzte Frist aufgrund des Rechtsbehelfsverfahrens bereits abgelaufen sei, werde eine neue Frist zur Einstellung des Betriebes gesetzt, für deren fruchtlosen Ablauf ein Zwangsgeld angedroht werde. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hieß es im Wesentlichen, nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz sei die Spielhallenerlaubnis bei Vorliegen bestimmter Versagungsgründe, darunter fehlender Zuverlässigkeit des Antragstellers, vorab abzulehnen, so dass auf der letzten Stufe über die Erlaubnisse unter gleichrangig qualifizierten Spielhallenbetrieben zu entscheiden sei. Vor dem Hintergrund eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens hätte es die Antragstellerin ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Hand, den Fortgang des Entscheidungsverfahrens auf der letzten Stufe und damit die Umsetzung des gesetzgeberisch unbedingt für notwendig erachteten Schutzniveaus über Monate hinweg zu verzögern. Das besondere öffentliche Interesse der Spielsuchtprävention gebiete es, zeitnah in die letzte Entscheidungsstufe einzutreten und überwiege das Interesse der Antragstellerin an einer weiteren Teilnahme am Sonderverfahren. Im Juni 2017 wurde Herr Sergey G...zum Geschäftsführer aller Gesellschaften der R...Gruppe, mithin auch der Antragstellerin, berufen. Er war nach dem Vortrag der Antragstellerin zuvor Bereichsleiter der Abteilung Controlling und Analyse bei der R...Group und später deren Vizepräsident, bis er die Geschäftsführung der R...GmbH übernommen habe und ab 2014 den Aufbau eigener Spielhallen betrieben habe. Am 26. Juli 2017 hat die Antragstellerin zum Geschäftszeichen VG 4 K 382.17 Klage erhoben. Mit ihrem am 11. August 2017 anhängig gemachten Eilantrag verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt im Wesentlichen ergänzend vor: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtswidrig, da sie keine Erwägung erkennen lasse, dass ein besonderes Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehe. Eine Anhörung sei nicht entbehrlich gewesen, da es ihr im Ergebnis um den Weiterbetrieb ihrer Spielhallen gehe und somit im Ergebnis eine Eingriffssituation vorliege. Die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung sei widersprüchlich, da die Behörde zunächst im Ausgangsbescheid hiervon abgesehen habe. Die Anordnung sei auch nicht erforderlich, zumal vier von acht Bezirken keine Antragsablehnung wegen Unzuverlässigkeit erlassen habe und sie dort insgesamt 37 Spielhallen fortführen könne. Der Vorwurf der Unzuverlässigkeit sei überraschend, da keiner der betroffenen Bezirke diesen bislang trotz vom Spielhallengesetz vorgeschriebener regelmäßiger Überprüfungen erhoben habe. Die in freiwilliger Selbstkontrolle vorgenommenen Spielhallenüberprüfungen seien sämtlich ohne Beanstandung geblieben. Ebenso verhalte es sich in Bezug auf acht Kontrollen unterschiedlicher Spielhallen, die zwischen Februar und Juli 2017 von der Polizei bzw. dem jeweiligen Ordnungsamt kontrolliert worden seien. Soweit im Widerspruchsbescheid von einer kurzzeitig ohne Aufsicht gebliebenen Spielhalle die Rede sei, könne dies nicht dem Geschäftsführer angelastet werden, da er die Aufsichtspersonen angewiesen habe, die Spielhalle unter keinen Umständen zu verlassen. Soweit dort die Rede von einem angeblich unerlaubten Spielhallenbetrieb in der W...die Rede sei, habe sich die Behörde im Bußgeldverfahren auf den Vorwurf des Betriebs von Geldspielautomaten trotz abgelaufener Prüfplakette beschränkt. Ein im Widerspruchsbescheid aufgeführter Auflagenverstoß bei einem Bußgeldbescheid vom 22. Mai 2017 betreffe die Entfernung von als Sichtschutz dienenden Blumenkästen, die mittlerweile wieder aufgestellt seien, weshalb keine weiteren Beanstandungen zu besorgen seien. Im Übrigen sei ihre Zuverlässigkeit berlinweit zu berücksichtigen. Dabei falle ins Gewicht, dass sie über eine Anzahl von Spielhallen verfüge, in denen es zu keinen oder jedenfalls nur wenigen Beanstandungen gekommen sei. Eine Unzuverlässigkeit des früheren Geschäftsführers S...folge nicht aus dem Strafbefehl vom 24. November 2015, da er jedenfalls schuldlos gehandelt habe. Zudem habe der Europäische Gerichtshof mittlerweile entschieden, dass ein Bargeldabhebungsdienst, den ein Spielhallenbetreiber seinen Kunden mittels in den Spielhallen aufgestellter multifunktionaler Terminals anbiete, kein „Zahlungsdienst“ im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG sei. Auch aus den im Widerspruchsbescheid aufgeführten Bußgeldverfahren ergebe sich dies nicht, zumal das Amtsgericht zahlreiche Vorwürfe nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt habe, so dass diese nicht verwendet werden könnten. Zudem sei das Vorgehen des Antragsgegners bei der Kontrolle ihrer Spielhallen unverhältnismäßig gewesen, sowohl in Bezug auf die Anzahl der Kontrollen, als auch in Bezug auf den Umstand, dass Bußgelder für jede Spielhalle einzeln und sowohl gegen den Geschäftsführer als auch gegen die Gesellschaft in z.T. unangemessener Höhe festgesetzt worden seien. Der Antragsgegner habe mindestens vier Mitarbeiter mit der Kontrolle von Spielhallen eingesetzt und Bußgeldverfahren eingeleitet, obwohl bestimmte Rechtsansichten streitig gewesen seien. Dies habe dazu geführt, dass das Amtsgericht zu „Paketlösungen“ geneigt habe, mithin sie, die Antragstellerin ihren Einspruch auf die Höhe des Bußgeldes beschränkte und bestimmte Bußgelder akzeptierte, während andere Vorwürfe eingestellt wurden, um dem Amtsgericht „Arbeit zu ersparen“. Was das Gewerbezentralregister angehe, so lägen einige Eintragungen schon mehrere Jahre zurück und wären bereits tilgungsreif gewesen, wenn nicht die Maßgaben der Gewerbeordnung eine Tilgung erst zulasse, wenn alle Eintragungen tilgungsreif seien. Herr S...sei zudem Geschäftsführer von zweitweise rund 80 Spielhallen gewesen, so dass die Zahl der Bußgeldverfahren vergleichsweise als gering anzusehen sei. In der hierzu im Widerspruchsbescheid aufgeführten Tabelle bleibe außer Betracht, dass von 110 Bußgeldbescheiden 39 im Einspruchsverfahren vollständig aufgehoben worden seien. Gegen die spielhallenrechtlichen Regelungen zur Abgabe von Speisen und Getränken, der Anzahl und den Modalitäten der Geräteaufstellung bestünden zudem ebenso wie gegen die Regelungen zum Rauchverbot in Spielhallen verfassungsrechtliche Bedenken. Auch die späteren Geschäftsführer seien nicht unzuverlässig. Soweit der Geschäftsführer Y... mit dem früheren Geschäftsführer S...kommuniziert habe, sei dies dem Umstand geschuldet gewesen, dass es sich um den Übergabeprozess der Geschäftsführung gehandelt habe. Soweit die BaFin Herrn S...als wirtschaftlich Berechtigten für mehrere Konten der Antragstellerin ausgewiesen habe, dürfe dies auf unzutreffenden Bankenerklärungen beruhen, die irrig den Geschäftsführer angegeben hätten, ohne dies zu verifizieren. Die Anweisung des Herrn Y...an den „Chief Operation Officer“ ergebe sich aus einer E-Mail vom 2. Mai 2016. Soweit der Antragsgegner Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Sachkundenachweis des Geschäftsführers G... bemängele, habe das Schulungsinstitut dies hinreichend mit einer betrieblichen Umstrukturierung erklärt. Was einen vom Antragsgegner vorgetragenen angeblich genehmigungslosen Betrieb mehrerer anderweitig konzessionierter Spielstätten angehe, so handele es sich lediglich um die dortige Aufstellung von Geldspielautomaten, wofür sie indes eine Erlaubnis besitze. Auf die Nähe zu der R...-Schule komme es für den Eilantrag nicht an. Denn die Behörde könne nach § 9 MindAbstUmsG nach dem Zeitpunkt des Erlöschens der bisherigen Erlaubnis eine Befreiung vom Abstandsgebot für einen angemessenen Zeitraum zulassen. Bei Ausschluss aus dem Sonderverfahren wegen Unzuverlässigkeit wäre sie aber gehindert, ihren beim Antragsgegner vorsorglich gestellten, aber noch nicht begründeten Härtefallantrag erfolgreich durchzusetzen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei daher auch erforderlich, damit ihr die Durchsetzung ihres Härtefallantrages nicht praktisch unmöglich gemacht werde. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 382.17 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält entgegen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bewirke keine Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens, so dass die Statthaftigkeit des Antrages zweifelhaft sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin enthalte die E-Mail des damaligen Geschäftsführers Y... vom 2. Mai 2016 nur ein Verbot für Neubestellungen von Getränken, wobei offengeblieben sei, was mit den Vorräten zu geschehen habe. Der Vorgang zeige im Übrigen nur, dass Herr Y...seinen Kontrollpflichten nicht nachgekommen sei. Was die freiwilligen Selbstkontrollen der Antragstellerin angehe, so machten sie die behördlichen Feststellungen nicht ungeschehen, sondern seien als unbeachtliches kurzfristiges Wohlverhalten zu werten. Der beauftragte Prüfer sei zudem derselbe, der für den Bildungsträger „... Sicherheit AG“ Sachkundenachweise ausstelle. Der Geschäftsführer der Antragstellerin G... habe allerdings als neuer Geschäftsführer der R...GmbH einen Sachkundenachweis dieses Instituts vorgelegt, der den Anschein einer Fälschung erweckt habe, worauf Herr G...eine neue Bescheinigung vorgelegt habe, die allerdings ein abweichendes Schulungsdatum ausweise. Dieser Umstand sei bislang ungeklärt. In welcher Weise der Bezirk Mitte von Berlin die Umstände der einer Spielhalle benachbarten erlaubnisfreien Gaststätte in der W...zum Anlass für den Erlass eines Bußgeldbescheides nehme, binde das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf nicht bei der verwaltungsrechtlichen Bewertung des Vorgangs. Bei einer Nachkontrolle in der erlaubnisfreien Gaststätte in der W...habe die Polizei die zuvor beschriebenen Umstände unverändert vorgefunden, so dass dort nach wie vor vom Betrieb einer unerlaubten Spielhalle auszugehen sei. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Sonderverfahren sei der Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist maßgeblich, so dass spätere Geschäftsführerwechsel unbeachtlich seien. Dass Herr S...nach seiner Abberufung als Geschäftsführer weiterhin maßgeblichen Einfluss genommen habe, ergebe sich u.a. aus dem Umstand, dass Herr Y... Herrn S...nach eigenem Schriftverkehr, der im Rahmen staatsanwaltlicher Ermittlungen sichergestellt worden sei, eine notarielle Generalvollmacht zu erteilen beabsichtigte und etwa Herrn S...die Urlaubsanträge von Herrn Y...vorgelegt wurden. Der Umstand, dass der Bezirk Pankow von Berlin der Antragstellerin noch im Jahre 2016 eine Spielhallenerlaubnis erteilt habe, entfalte keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren. Gleiches gelte für die Vorgehensweise dreier weiterer Bezirke, die (bislang) keine Ablehnungsbescheide gegen die Antragstellerin erlassen hätten. Die fehlende Zuverlässigkeit der Antragstellerin folge im Übrigen aus dem Umstand, dass sie nach eigener E-Mail-Korrespondenz aus dem August 2016, die im Rahmen staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren sichergestellt worden sei, zum damaligen Zeitpunkt sechs Spielstätten betrieb, für die einem anderen Gewerbetreibenden eine Erlaubnis erteilt war. Die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung sei allein der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung geschuldet. Der Vorwurf, das Verhalten des Bezirksamtes ziele darauf ab, den Betrieb von Spielhallen zu kriminalisieren, trage nicht, denn zahlreiche Spielhallenstandorte befolgten die Gesetze, und deren Betreiber würden daher als zuverlässig eingestuft. In Anbetracht der Vielzahl der von der Antragstellerin betriebenen Spielhallen sei die Summe der durchgeführten Kontrollen nicht übermäßig hoch. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin sei ein Härtefallantrag bislang nicht gestellt. Ende des Jahres 2017 wurde ..., ehemaliger Geschäftsführer der R...GmbH, später deren Finanzdirektor, zum Geschäftsführer der Antragstellerin berufen. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 hat die Behörde nachträglich die sofortige Vollziehung der ablehnenden Entscheidung im Verfahren nach dem MindAbstUmsG (Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Bescheides) sowie der Untersagungs- und Betriebseinstellungsanordnung (Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides) angeordnet. Zur Begründung heißt es in diesem Bescheid, nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg erlösche die Fiktionswirkung nach § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG nicht nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung, sondern erst, wenn diese vollziehbar sei. Parallel dazu komme auch einem Widerspruch gegen eine Untersagung nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht die sofortige Vollziehung ausgesprochen werde. Dies sei aber erforderlich, um einen Gleichlauf mit der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Untersagung nach § 9 Abs. 1 S. 2 GlüStV herzustellen. Bei Abwägung des Interesses der Antragstellerin an der Fortführung des Betriebes und dem öffentlichen Interesse an der Einstellung und Schließung des Gewerbebetriebes überwiege das letztgenannte Interesse. Bei der Bekämpfung und Prävention der Glücksspielsucht handele sich um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Angesichts der mit der konkreten Gewerbeausübung einhergehenden besonderen Suchtgefahren und des erhöhten Schutzbedürfnisses der Spielteilnehmer sei es geboten, das vom Gesetzgeber vorgesehene Schutzniveau zu gewährleisten. Die sofortige Vollziehung stelle sicher, dass die Fiktion von sechs Monaten für Antragsteller, die eine ablehnende Entscheidung erhielten, in gleicher Weise gelte und das Verbot nach deren Ablauf sofort vollzogen werden könne. Dies sei auch im öffentlichen Interesse der Gleichbehandlung geboten. Anderenfalls führe ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren dazu, dass sich die Umsetzung des gesetzgeberisch für notwendig erachteten Schutzniveaus über Monate und gegebenenfalls Jahre hinziehen könne. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Er ist hinsichtlich der Tenorpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheids nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. a. Zwar betrifft der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie belastende Verwaltungsakte, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung beimisst. Daher geht die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der – auch hier im Punkt 1. des in Rede stehenden Bescheids ausgesprochenen – Ablehnung einer Vergünstigung regelmäßig ins Leere. Anders verhält es sich indes hier. Denn mit der Versagung der Spielhallenerlaubnis entfällt die Legalisierungswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG, wonach für Bestandsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 MindAbstUmsG die – in der Vergangenheit erteilte und nach § 8 Abs. 1 SpielhG Bln mit Ablauf des 31. Juli 2016 erloschene – Erlaubnis nach § 33i GewO bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend gilt. Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 – OVG 1 S 32.17 –, juris Rn. 19 ff.). Doch richtet sich im Falle der der Behörde möglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 25) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versagungsentscheidung nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt, nach § 80 Abs. 5 VwGO. So liegt es hier. Das Bezirksamt hat mit dem Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2017 die sofortige Vollziehung der Versagung der Spielhallenerlaubnis nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Dem steht es nicht entgegen, dass die Behörde hierfür eine Formulierung gewählt hat – „sofortige Vollziehung des aus Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Bescheids resultierenden Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens“ –, die zunächst nur auf die weitere Teilnahme im Sonderverfahren hindeutet, diesbezüglich jedoch vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO statthaft ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 3 ff.). Denn die Vollziehungsanordnung ist so zu verstehen, dass sie sich auf die Erlaubnisversagung insgesamt bezieht. Die Konzeption des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes sieht ein abgestuftes Prüfungs- und Entscheidungsverfahren vor (§ 4 Abs. 1 MindAbstUmsG), bei dem die Versagungsgründe nach § 2 Abs. 3 SpielhG Bln – hierzu zählt gemäß §§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SpielhG, 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden – im Sonderverfahren vor den in § 2 Abs. 1 SpielhG Bln geregelten und die Abstandsvorschriften betreffenden Versagungsgründen zu prüfen sind. Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes wird der Antrag im Sonderverfahren ohne weitere Prüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen abgelehnt. Angesichts dessen wirkt sich die Versagung der Spielhallenerlaubnis, die vor Erreichen der letzten Entscheidungsstufe ergeht, gleichzeitig in zwei Richtungen aus. Zum einen nimmt der so beschiedene Bewerber kraft Gesetzes nicht mehr am weiteren Auswahlverfahren teil, zum anderen erlischt mit der auf fehlende Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden gestützten Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags (nach sechs Monaten) die fiktive Spielhallenerlaubnis (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 – VG 4 L 51.17 –, juris Rn. 17). Wirkt aber die Erlaubnisversagung untrennbar in zwei Richtungen, so kann auch eine hierauf bezogene Anordnung der sofortigen Vollziehung nur im umfassenden Sinne auf die Versagung der Spielhallenerlaubnis bezogen verstanden werden. b. Entsprechendes gilt, soweit die Behörde den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis versagt hat (Tenorpunkt 2. des angefochtenen Bescheides). Auch darauf erstreckt sich die vom Bezirksamt nachträglich ausgesprochene Vollziehungsanordnung vom 12. Juli 2017. Dies folgt bereits sprachlich aus dem Umstand, dass die Anordnung auch die in Ziffer 1 des Ausgangsbescheides gleichzeitig verfügte Versagung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis in Bezug nimmt. Zudem hat der Gesetzgeber für die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis einen akzessorischen Gleichlauf mit der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis geregelt. Dieser erfasst sowohl die Versagungsgründe als auch die Erlaubnisfiktion und deren Zerstörung. Dies folgt aus dem Umstand, dass nach der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet – wie hier –, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar gelten. Letztere Vorschriften regeln Erfordernis und Versagungsgründe für die glücksspielrechtliche Erlaubnis, zu denen gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV, 15 Abs. 2 Satz 2 AGGlüStV Bln, 2 Abs. 3 Nr. 1 SpielhG Bln, 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO auch die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden gehört. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln modifiziert diese Regelung dahin, dass die darin geregelte Fünfjahresfrist ersetzt wird durch einen Fristablauf per 31. Juli 2016 sowie im Einzelfall einen Zeitraum des Fortwirkens der Erlaubnis nach § 33i GewO gemäß § 2 Abs. 3 MindAbst-UmsG. Diese Verknüpfung rechtfertigt es auch inhaltlich, die Versagung auch der glücksspielrechtlichen Erlaubnis von der mit Bescheid vom 12. Juli 2017 verfügten Vollziehungsanordnung als umfasst anzusehen. Auf die weitere nachträgliche Vollziehungsanordnung vom 15. Dezember 2017 kommt es danach nicht an. 2. Der Antrag ist hinsichtlich der Erlaubnisversagungen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zunächst formell rechtmäßig. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Erlaubnisversagung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich in aller Regel nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2017 – OVG 10 S 47.17 –, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen wird die vorhandene Begründung gerecht. Das Bezirksamt hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass es das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Spielsuchtprävention in diesem Fall höher bewertet als das Interesse der Antragstellerin an einer Weiterführung ihres Gewerbes und dass es sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war (vgl. zu diesem Erfordernis auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 – OVG 11 S 39.14 –, juris Rn. 5). Die vielfache Nutzung eines solchen Textbausteines besagt dabei lediglich, dass sich der Antragsgegner in einer Vielzahl von Fällen zu einer jeweils in gleicher Weise begründeten ausnahmsweisen Anordnung des Sofortvollzuges entschlossen hat, was bei einer Vergleichbarkeit der jeweils zugrundeliegenden Sachverhalte dem Grundsatz der Gleichbehandlung entspricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2017, a.a.O., Rn. 6). Ob die angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses; insoweit kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der gegebenen Begründung nicht an (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 –, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2015 – 4 B 361.15 –, juris Rn. 8). 3. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung kommt dem Vollzugsinteresse umso größeres Gewicht zu, je geringer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – BVerwG 7 VR 4.13 –, juris Rn. 10). Vorliegend wird sich der angegriffene Bescheid hinsichtlich der Erlaubnisversagungen voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. a. Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung besitzt die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine Spielhalle betreiben will, wobei sich für Inhaberinnen und Inhaber von Erlaubnissen, welche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln ihre Wirksamkeit verloren haben – wie derjenigen der Antragstellerin – das Verfahren zur Neuerteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin für den Weiterbetrieb desselben Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 SpielhG Bln nach den besonderen Vorschriften des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes richtet (§ 1 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln sind im Sonderverfahren die Versagungsgründe nach § 2 Abs. 3 SpielhG Bln vorrangig zu prüfen. aa. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 SpielhG Bln ist die Erlaubnis insbesondere zu versagen, wenn die in § 33c Abs. 2 Nr. 1 oder § 33d Abs. 3 GewO genannten Versagungsgründe vorliegen. Nach letztgenannten Vorschriften ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – BVerwG 1 C 146.80 –, juris Rn. 13). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt gem. § 33c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GewO in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen bestimmter in der Vorschrift genannter Vergehen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Vorwurf der Unzuverlässigkeit ist dabei jedoch nicht auf die vorstehenden Regelbeispiele beschränkt, sondern kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Ein Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften ist unabhängig von dem Regeltatbestand des § 33c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GewO nach Nr. 1 Hs. 1 der Vorschrift bei der Zuverlässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattkommentar, Stand Oktober 2017, § 33c Rn. 27). Der danach maßgebliche Gesamteindruck des Verhaltens der Antragstellerin bietet nicht die Gewähr dafür, dass sie ihr Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird. Bei juristischen Personen – wie hier der Antragstellerin – ist dabei hinsichtlich solcher Untersagungsgründe, die ein Handeln oder Unterlassen natürlicher Personen voraussetzen, auf die Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Organe abzustellen (Brüning, in: Beck’scher Online-Kommentar Gewerbeordnung, Stand 1. Dezember 2017, § 35 Rn. 27 m.w.N.). (1) Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bereits aus dem Umstand ergibt, dass gegen ihren früheren Geschäftsführer S...am 24. November 2015 ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl wegen Verstoßes gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz wegen unerlaubten Betreibens von Zahlungsterminals in Spielhallen ergangen ist. Gegen eine entsprechende Bewertung des dem Strafbefehl zugrundeliegenden Verhaltens dürfte allerdings sprechen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Richtlinie 2007/64/EG, auf dessen Grundlage das Zahlungsdienstaufsichtsgesetz erlassen wurde, dahin ausgelegt hat, dass ein Bargeldabhebungsdienst, den ein Spielhallenbetreiber seinen Kunden mittels in den Spielhallen aufgestellter multifunktionaler Terminals anbietet, kein „Zahlungsdienst“ im Sinne dieser Richtlinie ist, wenn der Betreiber keine die Zahlungskonten dieser Kunden betreffenden Vorgänge abwickelt und sich die dabei von ihm ausgeübten Tätigkeiten darauf beschränken, die Terminals zur Verfügung zu stellen und mit Bargeld zu befüllen (EuGH, Urteil vom 22. März 2018 – C-568/16 –, juris Rn. 39) und dass typischerweise ein Spielhallenbetreiber, der jene multifunktionalen Terminals anbietet, dies nur als akzessorische Dienstleistung erbringt und es nicht eine Haupttätigkeit darstellt, die die Richtlinie für Zahlungsdienstleister in ihrem Geltungsbereich voraussetzt (EuGH, a.aO. Rn. 36f.). (2) Denn jedenfalls aber führt eine Berücksichtigung der z.T. mit Bußgeld geahndeten Zuwiderhandlungen gegen spielhallenrechtliche Vorschriften in ihrer Zusammenschau zu einer negativen Prognose. Anerkanntermaßen kann sich die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden selbständig aus einer Vielzahl kleinerer Verstöße ergeben, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung von Vorschriften zeigen (vgl. Heß, in: Friauf, Gewerbeordnung, Loseblattkommentar, Stand April 2015, § 35 Rn. 191; vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1995 – BVerwG 1 B 78.95 –, juris Rn. 7). So liegt es hier. Der Antragstellerin zuzurechnen sind zunächst diejenigen spielhallenrechtlichen Zuwiderhandlungen, die Gegenstand derjenigen Bußgeldverfahren waren, die im Gewerbezentralregister für ihren ehemaligen Geschäftsführer S...eingetragen sind und der als solcher indizielle Wirkung zukommt (vgl. Brüning, a.a.O., Rn. 23d). Nach der Wiedergabe im Widerspruchsbescheid sind dies allein zehn Eintragungen aus den Jahren 2012 bis 2016, die verwertbar sind. Denn für sie gilt allesamt eine Tilgungsfrist von drei bzw. fünf Jahren (§ 153 Abs. 1 Nr. 1 f. GewO), wobei einer Löschung der älteren Eintragungen die Vorschrift des § 153 Abs. 4 GewO entgegensteht, wonach, wenn das Register mehrere Eintragungen enthält, die Tilgung der Eintragung erst zulässig ist, wenn bei allen Eintragungen die Frist des § 153 Abs. 1 f. GewO abgelaufen ist. Es kommt hinzu eine Vielzahl von spielhallenrechtlichen Verstößen, die im Widerspruchsbescheid aufgeführt sind (vgl. dort S. 6 ff.) und die gegenüber dem früheren Geschäftsführer S...mit Bußgeldbescheid, gleichzeitig gegenüber der Antragstellerin als Nebenbeteiligte geahndet worden sind. Diese betreffen im Wesentlichen die Nichteinhaltung von Mindestabständen zwischen den Geldspielgeräten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SpielhG), fehlende Sichtblenden zwischen den Geräten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SpielhG), die unentgeltliche Getränkeabgabe an Spieler (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG), das Fehlen einer dauerhaft anwesenden Aufsichtskraft (§ 6 Abs. 2 SpielhG), die Überschreitung der zulässigen Anzahl von Geräten (§ 4 Abs. 2 Satz 1) sowie Verstöße gegen das Rauchverbot in Spielhallen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 3 NRSG). Die Kammer teilt zunächst die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin gegen die diesbezüglichen Regelungen des Spielhallengesetzes nicht. Sie sind weder in Bezug auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin noch im Hinblick auf Grundrechte bedenklich (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 -, juris Rn. 19 ff., 33 ff., 66 ff.). Gleiches gilt in Bezug auf das durch das Berliner Nichtraucherschutzgesetz (NRSG Bln), nach dessen § 2 Abs. 1 Nr. 4 in Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 3 NRSG Bln, wozu Einrichtungen gehören, die u.a. der Freizeitgestaltung dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind – wie Spielhallen –, das Tabakrauchen verboten ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, in Bezug auf Spielhallen dieselben Möglichkeiten für die Einrichtung von Raucherzimmern oder den Betrieb als „Raucherspielhalle“ bei einer Grundfläche von weniger als 75 Quadratmetern einzuräumen, wie es das Berliner Nichtraucherschutzgesetz für Gaststätten vorsieht (vgl. §§ 4a Abs. 1, 4 Abs. 3 NRSG Bln.). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 39 m.w.N.). Nach diesem Maßstab folgt eine nach Art. 3 Abs. 1 GG verbotene Ungleichbehandlung nicht aus dem von der Antragstellerin vorgetragenen Umstand, dass das Nichtraucherschutzgesetz für Gaststätten Ausnahmen vom Rauchverbot zulässt, für Spielhallen jedoch nicht. Denn es liegt bereits kein im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalt vor. Soweit der Thüringer Verfassungsgerichtshof dies angenommen hat (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – VerfGH 26, 34/08, ThürVBl. 2009, 54 ff.), folgt ihm die Kammer für den vorliegenden Sachverhalt nicht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Einräumung von Ausnahmen vom Rauchverbot in Gaststätten für unverhältnismäßig gehalten, wenn diese die Möglichkeit der Einrichtung von Raucherräumen vorsahen, jedoch keine Regelung für solche Gaststätten vorsah, die wegen der zu geringen Größe keinen solchen Nebenraum einrichten konnten (BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 u.a. –, juris Rn. 123 ff.). Doch lässt sich daraus nichts dafür ableiten, Ausnahmen vom Rauchverbot seien auch bei allen anderen Einrichtungen vorzusehen, auf die der Gesetzgeber ein Rauchverbot erstreckt hat. Seit der Landesgesetzgeber für Berlin durch § 6 Abs. 1 SpielhG Bln geregelt hat, dass in Spielhallen, in denen Speisen oder Getränke an Ort und Stelle verabreicht werden, gegenwärtig höchstens drei Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen, und die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken verboten ist, besteht zwischen den von der Antragstellerin betriebenen Spielhallen einerseits, die allesamt mehr als drei Geräte aufweisen, und Gaststätten andererseits keine Vergleichbarkeit mehr. Nachdem der Gesetzgeber durch das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken Anreize zum überlangen Verweilen von Spielern in einer Spielhalle beseitigen durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016, a.a.O. Rn. 69), fehlt es an Anhaltpunkten dafür, dass eine offensichtlich aufenthaltsverlängernde Ausnahme vom Rauchverbot in Spielhallen von Verfassungs wegen geboten sein könnte. Hierfür hat auch die Antragstellerin nichts vorgetragen. Die Verwertung dieser im Widerspruchsbescheid aufgeführten spielhallenrechtlichen Verstöße ist nicht gemäß § 35 Abs. 3 GewO i.V.m. § 9 Abs. 2 SpielhG Bln ausgeschlossen, wonach eine Verwaltungsbehörde, die in einem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen darf, als es sich u.a. auf die Feststellung des Sachverhalts bezieht. Selbst wenn man den darin zu Ausdruck kommenden Rechtsgedanken auf die vorliegende Erteilungssituation anwenden wollte, ergäbe sich kein Verwertungsverbot der genannten Verstöße. Denn soweit diese im Rahmen von Bußgeldverfahren zum Gegenstand strafgerichtlicher Entscheidungen geworden sind, ist jedenfalls ein Freispruch (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 170 Abs. 2 StPO), der bei Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts auszusprechen ist (vgl. Mitsch, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 102; Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 47 Rn. 22a), weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allenfalls bei einem Freispruch käme jedoch ein Verwertungsverbot des zugrundeliegenden Sachverhalts in Betracht. Die wiederholt dokumentierte Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG, die möglich ist, wenn das Gericht eine Ahndung nicht für geboten hält, vermag indes eine Bindung nach § 35 Abs. 3 GewO nicht zu bewirken. Denn ihr lässt sich nicht sicher entnehmen, dass es an der für die verwaltungsrechtliche Beurteilung maßgebliche objektive Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes gefehlt hat. Das Bild wird insoweit abgerundet durch die im Widerspruchsbescheid im Einzelnen aufgeführten 110 Bußgeldverfahren, die seit Oktober 2009 gegen Herrn S...wegen spielhallenrechtlicher Verstöße geführt wurden und von denen 106 Verfahren seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Antragstellerin betrafen, vier dagegen seine Tätigkeit als Geschäftsführer der R...GmbH. Ohne dass diesen Verfahren im Einzelnen nachzugehen wäre oder es auf jedes von ihnen entscheidend ankäme, bestätigt deren Fülle einen Hang zur Nichtbeachtung von Vorschriften. Der Umstand, dass das Amtsgericht Tiergarten wegen der Vielzahl von Bußgeldverfahren, die Herrn S...betrafen, zu „Paketlösungen“ griff und vielfach durch Beschränkung des Einspruches auf die Bußgeldhöhe gegen anderweitige Einstellung eine „einvernehmliche Lösung“ gesucht wurde, belegt für das Gericht weniger, dass die Vorwürfe unberechtigt waren, als dass der damalige Geschäftsführer der Antragstellerin Anlass hatte, sich zu „vergleichen“ anstatt auf einen Freispruch zu dringen. Jedenfalls zeigt die von den Beteiligten übereinstimmend geschilderte Vorgehensweise, dass der damalige Geschäftsführer durch Beschränkung seines Einspruches auf die Bußgeldhöhe den jeweiligen Vorwurf als solchen nicht länger in Zweifel ziehen konnte und wollte. (3) Der Antragstellerin sind ferner zuzurechnen die Verstöße gegen spielhallenrechtliche Vorschriften, die den Herrn S...nachfolgenden Geschäftsführern zur Last fallen. Hierzu zählen zunächst die ausdrücklich gegenüber dem Geschäftsführer Y... durch Bußgeld geahndeten Verstöße gegen spielhallenrechtliche Vorschriften (vgl. Widerspruchsbescheid, S. 19 f.), aber auch die lediglich der Sache nach geschilderten Verstöße (Widerspruchsbescheid, S. 14 ff.), die die Antragstellerin im Tatsächlichen ganz überwiegend nicht entkräftet hat. Schwer wiegen dabei für die Kammer die Umstände, die im Widerspruchsbescheid in Bezug auf die Spielhalle der Antragstellerin in der T...in Berlin-Mitte dargestellt werden (Widerspruchsbescheid, S. 17). Denn danach betreibt die Antragstellerin unmittelbar benachbart in der W...laut Anmeldung eine erlaubnisfreie Gaststätte, die mit drei Geldspielautomaten ausgestattet ist und eine Verbindungstür zu der Spielhalle in der T... besitzt. Nach den geschilderten Umständen ist jedoch in den Räumlichkeiten der erlaubnisfreien Gaststätte nicht im Schwerpunkt ein Gaststättenbetrieb erkennbar, als dessen Annex die drei Geldspielautomaten dort zulässig wären. Vielmehr erweckt die Beschreibung den Eindruck, dass es sich um eine Erweiterung der Spielhalle, in der nur acht Geldspielautomaten zulässig sind (§ 4 Abs. 1 SpielhG Bln) um weitere drei Automaten unter Vorspiegelung einer erlaubnisfreien Gaststätte handelt. Dafür spricht, dass keine anderen Sitzgelegenheiten als solche vor Spielgeräten vorhanden waren, eine gemeinsame Videoüberwachung eingerichtet war und nach Angaben der Aufsichtsperson Spieler bei zu großem Andrang aus der Spielhalle in die Gaststätte weitergeleitet würden. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Antragstellerin in der W...tatsächlich ein spielhallenähnliches Unternehmen betreibt, für das sie allerdings die erforderliche Erlaubnis nicht besitzt (§§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 SpielhG Bln). Gleiches gilt für die Umstände, die für die Spielhalle der Antragstellerin in der W... 7...in Berlin-Treptow-Köpenick dargestellt werden (Widerspruchsbescheid, S. 15). Denn danach hat unter dieser Anschrift nicht nur die Antragstellerin eine Spielhalle angemeldet und in der Vergangenheit eine Erlaubnis erhalten, sondern auch die R...GmbH eine erlaubnisfreie Gaststätte angemeldet, in der drei Geldspielgeräte aufgestellt sind. Gleichwohl wurde die Gaststätte nach Angaben der Aufsichtskraft der Spielhalle, die auch die Gaststätte versorgte, durch die Antragstellerin betrieben, konnte über die Spielhalle geöffnet werden und verfügte über eine gemeinsame Videoüberwachung. Ein schwerpunktmäßig geführter Gaststättenbetrieb konnte auch hier mangels gaststättentypischer Ausstattung nicht festgestellt werden, so dass auch für die rechtliche Bewertung das für die W...Ausgeführte gilt. Die Verwaltungsvorgänge vermitteln im Übrigen den Eindruck, dass das Betreiben von Spielhallen ohne entsprechende Erlaubnis für die Antragstellerin nichts Ungewöhnliches ist. Denn im Rahmen staatsanwaltlicher Ermittlungen wurde eine E-Mail des damaligen Geschäftsführers Y... vom 4. August 2016 sichergestellt, in der dieser an ein Steuerberatungsbüro im Zusammenhang mit der Begründung von Härtefallanträgen für Spielhallenstandorte auf Folgendes hinweist: „Da einzelne Betriebsstätten über eine Konzession der Gesellschaft „x“ verfügen, jedoch von der Gesellschaft „y“ betrieben werden, kann es zu Abweichungen zwischen der GuV Übersicht und den anderen Aufstellungen kommen. Dies betrifft folgende Betriebsstätten: N...Berlin (Konzessionsinhaber: 2x R...GmbH – Betreiber 2x H...GmbH) A..., Berlin (Konzessionsinhaber S...GmbH – Betreiber H...GmbH) F..., Berlin (Konzessionsinhaber L...GmbH – Betreiber H...GmbH) S..., Berlin (Konzessionsinhaber 1x P...GmbH, 1x H...GmbH – Betreiber: 2x H Spielhallen GmbH) K..., Berlin (Konzessionsinhaber 1x P...GmbH, 1x H...GmbH – Betreiber: 2x H...GmbH)“ Dem ist die Antragstellerin nicht überzeugend mit dem Vortrag entgegengetreten, gemeint sei hier nur, dass sie in manchen Spielhallen die Geldspielgeräte aufstelle. Denn der Wortlaut der Nachricht und die Bezugnahme auf eine abweichende Gewinn- und Verlustrechnung lassen nur den Schluss zu, dass die Antragstellerin unter den genannten Standorten tatsächlich Spielhallen zum damaligen Zeitpunkt bereits seit Längerem betrieb und keine Änderung glaubhaft gemacht hat, ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen (§§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 SpielhG Bln). (4) Die dargestellten spielhallenrechtlichen Zuwiderhandlungen rechtfertigen die Prognose, dass solche auch in der Zukunft zu erwarten sind. Daran ändern die mehrfachen Geschäftsführerwechsel bei der Antragstellerin nichts. Zwar kann der Wechsel des Geschäftsführers bei juristischen Personen in Anbetracht des Umstandes, dass ihr gerade das persönliche Fehlverhalten ihres Geschäftsführers als eigenes zugerechnet wird, einer entsprechenden Erwartung für die Zukunft entgegenstehen. Denn bei Unzuverlässigkeit einer juristischen Person gerade wegen des festgestellten negativen Einflusses des Geschäftsführers kommt eine Teil-Gewerbeuntersagung in Gestalt eines Beschäftigungsverbotes für den bisherigen Geschäftsführer in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1992 – BVerwG 1 B 127.92 –, juris Rn. 4). So liegt es hier jedoch nicht. Denn sämtliche Geschäftsführer entstammen demselben Unternehmensverbund und lassen schon vor diesem Hintergrund schlechthin nicht die Erwartung zu, dass es sich ursprünglich um ein allein personenbezogenes Fehlverhalten gehandelt hat, und dieses durch den Geschäftsführerwechsel beseitigt wird. Dagegen spricht hier bereits, dass nach dem staatsanwaltlichen Ermittlungsmaterial, Herr S...weiterhin über maßgeblichen Einfluss innerhalb der R...-Gruppe verfügt. Anders wäre es nicht zu erklären, dass er unmittelbar nach der Abberufung als Geschäftsführer der Antragstellerin von seinem Nachfolger mit Generalvollmacht ausgestattet werden sollte, wie dies im Übrigen auch für die Schwestergesellschaft R...GmbH dokumentiert ist. Auch die Information über einen Urlaubsantrag des neuen Geschäftsführers an Herrn S...spricht dafür, dass dies zu Genehmigungszwecken erfolgte, was wiederum auf fortbestehenden tatsächlichen maßgeblichen Einfluss hindeutet. Dies wird bestätigt durch die Mitteilung der BaFin vom 8. September 2016, wonach Herr S...seinerzeit in Bezug auf alle acht Konten der Antragstellerin (z.T. mit-) verfügungsberechtigt war und bei sechs dieser Konten als allein wirtschaftlich Berechtigter geführt wurde. Soweit die Antragstellerin hierzu vorträgt, dass dies unzutreffend sei und vermutlich auf ungeprüfte Angaben der jeweiligen Bank zurückzuführen sei, überzeugt dies schon deswegen nicht, weil die Erklärung pauschal und spekulativ ist. Schließlich kommt auch keine andere Bewertung der (Un-)Zuverlässigkeit der Antragstellerin deswegen in Betracht, weil diese mehrere Spielhallen betreibt und deswegen die empirische „Wahrscheinlichkeit“ steigen mag, Ordnungswidrigkeiten nicht nur tatsächlich zu begehen, sondern dabei auch entdeckt und deswegen belangt zu werden. Denn auch Betreiber mehrerer Spielhallen - wie die Antragstellerin - sind gehalten, die für den Betrieb von Spielhallen wesentlichen Vorschriften durchweg zu beachten. Eine Relativierung kommt nicht in Betracht (siehe zur parallel gelagerten Rechtsprechung im Hinblick auf Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung und dem hier ebenfalls nicht gewährten „Vielfahrerbonus“ OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Oktober 1998 – 12 M 4206.98 –, juris Rn. 41). Dass das Bezirksamt Pankow von Berlin ihr noch im Jahre 2016 und das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf ihrer Schwestergesellschaft R...im Jahre 2015 eine Spielhallenerlaubnis erteilt haben, führt die Antragstellerin nicht zum Erfolg. Denn – möglicherweise rechtswidrige – Entscheidungen durch andere Bezirksämter (vgl. zur fehlenden Bindung an den Gleichheitssatz OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2018 – OVG 1 S 57.18 –, S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks) oder gegenüber anderen Gewerbetreiben vermögen bei fehlenden Anspruchsvoraussetzungen nicht eigenständig einen Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis zu begründen. Bei dieser Sachlage kann die Antragstellerin nichts aus ihrem Vortrag herleiten, in der jüngeren Vergangenheit gebe es gegen sie keine (berechtigten) Vorwürfe mehr wegen spielhallenrechtlicher Verstöße. Selbst wenn man dies zu Gunsten der Antragstellerin annehmen wollte, könnte angesichts der Vorgeschichte ein derartiges Wohlverhalten unter dem Druck des gegenwärtigen Erlaubnisverfahrens nicht die Prognose einer anlassunabhängigen und dauerhaften Verhaltensänderung rechtfertigen. bb. Überdies steht einem Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis auch die Nähe zur R...-Schule entgegen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln soll das Gewerbe nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Diese Vorschrift findet im Sonderverfahren mit der Maßgabe Anwendung, dass die räumliche Nähe des Gewerbes ausschließlich zu Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft der Schularten des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und § 17a des Schulgesetzes (SchulG Bln) unzulässig ist, § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG. Nach § 5 Abs. 2 MindAbstUmsG liegt dabei räumliche Nähe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln im Sonderverfahren regelmäßig nicht vor, wenn die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen Schule nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG eine Länge von 200 Metern überschreitet (Satz 1). Maßgebliche Bezugspunkte sind hierbei für das Bestandsunternehmen die Gebäudeecke und für die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG maßgebliche Schule die Grundstücksecke, welche auf der Wegstrecke nach Satz 1 der Vorschrift zueinander am nächsten liegen (Satz 2). Dieser Versagungsgrund liegt vor. Die Spielhalle der Antragstellerin hält den gesetzlich vorgesehenen Mindestabstand nicht ein. Die R...-Schule ist als Oberstufenzentrum eine abstandsrelevante Schule im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG. Denn es handelt sich bei ihr um eine in § 17 Abs. 2 Nr. 3 SchulG Bln aufgeführte Schule. Der Abstand dieser Schule zur Spielhalle der Antragstellerin beträgt nach der nicht in Zweifel gezogenen Messung des Antragsgegners weniger als 200 m. Zwar ermöglicht es § 2 Abs. 1 Satz 5 SpielhG Berlin der Behörde, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG abzuweichen. Doch setzt die Eröffnung eines solchen Ermessens nach Maßgabe des durch § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG tatbestandlich voraus, dass ein atypischer Ausnahmefall gegeben ist. Doch dafür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. cc. Die Versagung der Spielhallenerlaubnis ist auch nicht formell rechtswidrig, wenn man wegen der hiermit verbundenen Zerstörung der Fiktionswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln eine Pflicht zur vorherigen Anhörung gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) i.V.m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sehen wollte. Zwar ist eine solche hier nicht erfolgt. Doch ist dieser Fehler jedenfalls mit der Anhörungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. b. Danach begegnet auch die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Denn es bestehen auch materiell deckungsgleiche Erteilungsvoraussetzungen für gewerbliche und glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnisse. Dies folgt daraus, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGGlüStV Bln die glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle insbesondere zu versagen ist, wenn ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SpielhG Bln gegeben ist bzw. wenn u.a. die in § 25 GlüStV genannten Anforderungen oder die Vorgaben des AGGlüStV Bln nicht eingehalten werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 f. AGGlüStV Bln gilt § 25 des GlüStV mit der Maßgabe, dass die Abstandregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SpielhG Bln entsprechende Anwendung finden. Bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV anlässlich des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz sind zudem die Maßgaben der §§ 5 bis 9 MindAbstUmsG auf die Abstandsregelungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV Bln entsprechend anzuwenden. 4. Nach dem Vorstehenden sieht das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hinsichtlich der Versagung der – gewerberechtlichen und glücksspielrechtlichen – Spielhallenerlaubnisse auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen keinen Anlass für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es liegt hier ein besonderes Vollzugsinteresse vor, der Sofortvollzug ist auch verhältnismäßig. Das besondere Vollzugsinteresse folgt hier nicht bereits aus der (voraussichtlichen) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Vielmehr bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch im gerichtlichen Verfahren zusätzlich der positiven Feststellung des Vorliegens eines besonderen Vollzugsinteresses. Grundsätzlich ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 13. Juli 2015 – 6 S 679/15 –, juris Rn. 27, und vom 8. Februar 2017 – 6 S 768/16 –, juris Rn. 14). Die gewerblichen Interessen der Antragstellerin im Hinblick auf die Versagung der jeweiligen Spielhallenerlaubnis richten sich auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs insofern, als mit dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Antragsgegner nicht (mehr) gehindert ist, tatsächliche Folgerungen aus dem dann genehmigungslosen Spielhallenbetrieb zu ziehen, insbesondere deren Schließung durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 22). Diese Interessen an einer zumindest zeitweiligen Aufrechterhaltung des Betriebs müssen hier jedoch hinter dem Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht durch eine zeitnahe Umsetzung der diesem Zweck dienenden Regelungen des neuen Spielhallenrechts zurückstehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105/13 –, juris Rn. 37; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Juli 2015, a.a.O., Rn. 27). Bei der mit dem neuen Glückspielrecht verfolgten Bekämpfung der Spielsucht handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. August 2015 – 2 BvR 2190.14 –, juris Rn. 22) um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Diesem ist nach dem Willen des Gesetzgebers deswegen erhebliche Bedeutung beizumessen und die Schließung einer nicht erlaubnisfähigen Spielhalle auch dann vorgesehen, wenn den gegenläufigen privaten Interessen im Einzelfall beachtliches Gewicht zukommt (OVG Saarlouis, Urteil vom 27. April 2016 – 1 A 3.15 –, juris Rn. 99). Dass der Landesgesetzgeber im MindAbstUmsG Bln die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht generell hat entfallen lassen, widerspricht dieser Wertung nicht. Dem besonderen Vollzugsinteresse stehen vergleichbar gewichtige eigene Belange der Antragstellerin nicht entgegen. Dass die Folgen der Schließungsverfügung aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs früher eintreten als im Falle einer aufschiebenden Wirkung, ist zumutbar (VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Februar 2017, a.a.O., Rn. 14). Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 2011 mit der Möglichkeit rechnen musste, ihren Betrieb in dem Zeitraum nach Juli 2016 schließen zu müssen, auch verhältnismäßig. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es auf § 6 Abs. 3 MindAbstUmsG nicht an. Zwar darf danach die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde abweichend von § 6 Abs. 1 MindAbstUmsG und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Ausnahmen von § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln zulassen, wenn nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren, jedoch vor Eintritt ihrer Bestandskraft, festgestellt wird, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zu Unrecht bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Standorten nach § 7 MindAbstUmsG nicht einbezogen wurde. Für eine Anwendung dieser Vorschrift ist hier aber kein Raum, weil die Antragstellerin (auch) aus den oben genannten Gründen, nämlich wegen Unzuverlässigkeit und der Nichteinhaltung des Mindestabstands, nicht „zu Unrecht“ unberücksichtigt geblieben ist und deswegen eine ausnahmsweise Zulassung fernliegend erscheint. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat sich der Antragsgegner nicht dadurch gebunden, dass er nicht bereits mit dem Ausgangsbescheid die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Denn deren nachträgliche Anordnung ist für sich genommen rechtlich unbedenklich. Sie ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht von Gesetzes wegen besteht, vielmehr ist für diesen Fall die Möglichkeit der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung gesetzlich vorgesehen. Die aufschiebende Wirkung der Klage war auch nicht wiederherzustellen, um zu verhindern, dass die Durchsetzung eines Härtefallantrages vereitelt wird. Denn zum einen hat die Antragstellerin nach Aktenlage keinen Härtefallantrag gemäß § 9 MindAbstUmsG gestellt. Zum anderen setzt der Härtefallantrag nach § 9 Satz 1 MindAbstUmsG voraus, dass die Spielhallenerlaubnis ausschließlich u.a. wegen des Fehlens der Voraussetzungen des Mindestabstandes zu einer Einrichtung, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden, nicht mehr erteilt werden konnte und wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. So liegt es angesichts des Versagungsgrundes der Unzuverlässigkeit bei der Antragstellerin jedoch nicht. 5. Der Antrag bleibt auch hinsichtlich der zu Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides ergangenen Untersagungsverfügung ohne Erfolg. a. Insoweit ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Nach letzterer Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung u.a., wenn dies durch Landesgesetz für Landesrecht vorgeschrieben ist. So liegt es hier. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht u.a. die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel unterbleibt. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV insbesondere die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Untersagungsverfügungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV keine aufschiebende Wirkung. Zwar ist § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf Spielhallen gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV nicht unmittelbar anwendbar, soweit sie – wie hier – Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten. Doch bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln, dass u.a. § 9 Abs. 1 und 2 GlüStV für Anordnungen zur Durchsetzung der Regelungen nach § 24 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 GlüStV sinngemäß gelten. Die Schließungsverfügung dient der Durchsetzung des durch § 24 Abs. 1 GlüStV geregelten Genehmigungserfordernisses, wobei hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 f. AGGlüStV Bln der Versagungsgrund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 SpielhG Bln sowie die Abstandregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SpielhG Bln entsprechende Anwendung finden. b. Die auf dieser Grundlage erlassene Anordnung an die Antragstellerin, den Betrieb in der streitgegenständlichen Spielhalle einzustellen und die Spielhalle zu schließen, sowie die vorsorgliche Untersagung des Weiterbetriebs, wie sie sich aus dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2017 ergeben, begegnen keinen rechtlichen Bedenken, so dass es keinen Anlass gibt, entgegen des gesetzlich angeordneten Ausschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin insoweit anzuordnen. aa. Die Anordnung genügt zunächst hinsichtlich der Fristsetzung den Anforderungen an die Bestimmtheit (§ 1 VwVfG Bln i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG). Denn sie wurde durch den Widerspruchsbescheid nachträglich kalendermäßig auf den 15. August 2017 festgesetzt. Dass sich die kalendermäßige Bestimmung der Frist nicht aus dem Entscheidungssatz der Anordnung selbst ergibt, ist ohne Belang. Denn für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – BVerwG 7 VR 10.12 –, juris Rn. 10). So verhält es sich hier, da die Frist im Rahmen der Zwangsmittelandrohung aufgeführt ist. bb. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln liegen vor. Denn es fehlte dem Spielhallenbetrieb der Antragstellerin nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln an der erforderlichen Erlaubnis. Die Sechsmonatsfrist war – ausgehend von der Zustellung des Ausgangsbescheids am 6. Januar 2017 – gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i. V. m. § 31 Abs. 1 VwVfG i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB bereits am Donnerstag, dem 6. Juli 2017, abgelaufen. Hieran durfte die Behörde zwar zunächst keine Vollzugsmaßnahmen knüpfen, da sie die Antragsablehnung im Ausgangsbescheid noch nicht für sofort vollziehbar erklärt hatte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 – OVG 1 S 32.17, juris Rn. 18 ff.). Indem sie im Widerspruchsbescheid die sofortige Vollziehung im Hinblick auf die Versagung der spielhallen- und glücksspielrechtlichen Erlaubnisse angeordnet hat (Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids), durfte sie nach Ablauf der im Widerspruchsbescheid genannten Frist an diesen Umstand aber Vollzugsmaßnahmen knüpfen. Die von der Behörde mit Widerspruchsbescheid angeordnete Frist von im Ergebnis etwa einem Monat stellt sich auch als angemessen dar. Zunächst war sie nicht verpflichtet, nochmals eine sechsmonatige Frist zu setzen. Denn die Sechsmonatsfrist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln gilt nach dessen eindeutigem Wortlaut nur hinsichtlich des Fortbestehens der Erlaubnisfiktion nach § 33i GewO und ist somit nicht auf die (erst an den Fiktionswegfall anknüpfende) Schließungsverfügung übertragbar. Die gewährte Frist war auch nicht zu kurz bemessen. Eine Frist ist dann angemessen und zumutbar, wenn sie das behördliche Interesse an einer schnellen Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2010 – OVG 11 S 17.09 –, juris Rn. 15). Bei der Bestimmung einer Frist zur Einstellung eines Betriebes muss regelmäßig beachtet werden, dass der Pflichtige ihn ordnungsgemäß und verantwortungsvoll abwickeln kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 – OVG 10 S 8.13 –, juris Rn. 4). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach der Versagung ihrer Anträge auf Neuerteilung der Spielhallenerlaubnisse und ihrem Widerspruch gegen diese Behördenentscheidung seit etwa einem halben Jahr damit rechnen musste, dass über ihren Widerspruch entschieden werden und sie ihre Spielhalle in absehbarer Zeit schließen müssen würde. Zudem handelt es sich bei der von ihr betriebenen Spielhalle nicht um einen Betrieb, in dem längerfristig geplante Kundenaufträge und Lieferbeziehungen – wie etwa in einem klassischen Handwerksbetrieb – abgewickelt werden müssen. Es handelt sich vielmehr um ein Geschäft mit ad-hoc-Dienstleistungen, für dessen Schließung im Ergebnis nur die Türen verschlossen werden müssen. Die Vornahme der gewerberechtlichen Abmeldung innerhalb der gesetzten Frist ist der Antragstellerin deshalb zumutbar. Die Untersagungsverfügung stellt sich auch im Übrigen als verhältnismäßig dar. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Insoweit ist zu bedenken, dass der Antragstellerin nicht die weitere Gewerbeausübung als solche, sondern nur der konkrete Betrieb untersagt worden ist (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. April 2016, a.a.O., Rn. 95). Im Hinblick auf die Grundrechte der Antragstellerin gilt, dass nur derjenige den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen kann, der seinen Beruf bzw. sein Gewerbe im Einklang mit den – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2016 – OVG 1 B 5.13 –, juris Rn. 96 ff.) – gesetzlichen Vorschriften ausüben will und diesen Vorschriften genügt. Weiter gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2015 – BVerwG 2 C 46.13 –, juris Rn. 12), dass die von Stichtagsregelungen typischerweise ausgehenden Härten allein durch vom Gesetz- oder Verordnungsgeber zu schaffendes Übergangsrecht abgemildert, nicht aber in einem gerichtlichen Verfahren beseitigt werden können. cc. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Schließungsverfügung ermessensfehlerhaft war. Es spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner sein in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln eingeräumtes Ermessen gar nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat. Denn die Schließungsverfügung stellt sich ausweislich der Begründung des Bescheids als Folge der von der Behörde angestellten Prüfung dar, dass die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und nach Ablauf der Frist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln die formelle Illegalität hinzutritt (vgl. zu § 15 GewO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2017 – OVG 1 S 9.17 –, juris Rn. 16; vgl. im Sinne eines intendierten Ermessens: OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105.13 –, juris Rn. 36). 6. Angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagung des streitgegenständlichen Spielhallenbetriebs begegnet auch die Androhung des Zwangsgelds weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie gründet auf § 8 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 b), 11 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) und dient der Durchsetzung der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Schließungsverfügung. Die Androhung entspricht insbesondere auch § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG, wonach bei der Androhung von Zwangsmitteln für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb derer der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Zumutbar ist dem Pflichtigen der Vollzug dann (noch) nicht, wenn im Zeitpunkt des Fristablaufs die Grundverfügung nicht vollziehbar im Sinne von § 6 Abs. 1 VwVG, mithin unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 6 VwVG Rn. 3 mit Verweis auf VGH München, RdL 1976, 287; Deusch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 13 VwVG Rn. 14). Vorliegend hat das Bezirksamt jedoch die sofortige Vollziehung im Hinblick auf die Versagung der gewerberechtlichen und der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis am 12. Juli 2017 angeordnet, so dass bei Fristablauf – dem 15. August 2017 – die glücksspielrechtliche Schließungsverfügung kraft Gesetzes vollziehbar war. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei hat die Kammer das ausdrückliche Festhalten der Antragstellerin an dem ursprünglich gestellten Antrag (GA Bl. 204) dahin gewertet, dass kein – streitwerterhöhender – Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellt sein soll.