Beschluss
4 L 290.19
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0612.VG4L290.19.00
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Leitsätze
1. Die im AGGlüstV Bln enthaltenen Vorschriften über Mindestabstände zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen sind sowohl mit Verfassungs- als auch mit Unionsrecht vereinbar.
2. Das Fehlen von Mindestabstandsregeln im AGGlüstV Bln zwischen Lotto-Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen stellt die Rechtmäßigkeit des darin normierten Mindestabstandes zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen nicht in Frage.
3. Betreibt eine UG und Co. KG ohne Erlaubnis eine Wettvermittlungsstelle, kann sie als Handlungsstörerin richtige Adressatin einer Untersagungsverfügung sein.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Von den die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 3/5 und der Antragsgegner 2/5.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.937,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im AGGlüstV Bln enthaltenen Vorschriften über Mindestabstände zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen sind sowohl mit Verfassungs- als auch mit Unionsrecht vereinbar. 2. Das Fehlen von Mindestabstandsregeln im AGGlüstV Bln zwischen Lotto-Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen stellt die Rechtmäßigkeit des darin normierten Mindestabstandes zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen nicht in Frage. 3. Betreibt eine UG und Co. KG ohne Erlaubnis eine Wettvermittlungsstelle, kann sie als Handlungsstörerin richtige Adressatin einer Untersagungsverfügung sein. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Von den die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 3/5 und der Antragsgegner 2/5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.937,50 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersagungs- und Beseitigungsverfügung und eine Zwangsgeldandrohung. Sie betreibt in der B... in Berlin-Steglitz eine Wettvermittlungsstelle. Mit Bescheid vom 14. März 2019 untersagte ihr das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), in dieser Örtlichkeit die Durchführung jeglicher Art des Veranstaltens, der Annahme und der Vermittlung von Sportwetten. Zugleich forderte die Behörde die Antragstellerin auf, jegliche Werbung hierfür unverzüglich nach Zustellung der Verfügung einzustellen und in, an und außerhalb der Betriebsstätte zu beseitigen. Für den Fall, dass die Antragstellerin der Untersagung und der Beseitigungspflicht nicht unverzüglich nachkomme, drohte die Behörde der Antragstellerin ein Zwangsgeld i.H.v. (einheitlich) 10.000,- Euro an. Zur Begründung berief sich die Behörde im Wesentlichen darauf, dass die Wettvermittlungsstelle den erforderlichen, mit 186 m festgestellten Mindestabstand zu einer Schule, dem Gymnasium S..., nicht einhalte. Weiterhin würden im Wettbüro Sportwetten unter Zuhilfenahme des Internets vermittelt werden, ohne dass eine Spielerkarte oder Zugangsdaten verwendet würden. Hierdurch sei nicht gewährleistet, dass minderjährige oder gesperrte Spieler ausgeschlossen würden. Unabhängig hiervon halte das Wettbüro aber auch nicht den Mindestabstand zu einer Spielhalle ein; denn in einer Entfernung von nur 28 m befinde sich die nächste Spielhalle. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch. Am 5. April 2019 suchte die Antragstellerin ferner um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (VG 4 L 101.19). Diesen Eilantrag nahm die Antragstellerin am 27. Juni 2019 zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2019 wies das LABO den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. März 2019 zurück. Hiergegen richtet sich die unter dem Aktenzeichen VG 4 K 141.19 erhobene Klage, über die noch nicht entschieden ist. Mit Bescheid vom 6. September 2019 setzte das LABO das im Bescheid vom 14. März 2019 angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 10.000,- Euro fest, nachdem die Antragstellerin der Verpflichtung, die Wettvermittlung einzustellen und die Werbung hierfür zu unterlassen, nicht nachgekommen war. Zugleich drohte die Behörde für den Fall, dass die Antragstellerin ihren Verpflichtungen weiterhin bis zum 18. September 2019 nicht nachkomme, unmittelbaren Zwang an. Hiergegen legte die Antragstellerin unter dem 13. September 2019 Widerspruch ein. Am 16. September 2019 hat die Antragstellerin erneut um Eilrechtsschutz nachgesucht, und zwar zunächst mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. September 2019, zugleich aber (erneut) auch dahingehend, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung und die Androhung von Zwangsgeld im Bescheid vom 14. März 2019 anzuordnen. Nachdem die Antragstellerin gerügt hatte, dass im Falle der Verpflichtung zur Erfüllung verschiedener Auflagen ein einheitliches Zwangsgeld – wie im Ausgangsbescheid angedroht und im Bescheid vom 6. September 2019 festgesetzt – unzulässig sei und es dem Ausgangsbescheid zudem schon an einer Fristsetzung fehle, diese aber jedenfalls unangemessen sei, hat das LABO im laufenden Verfahren die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 14. März 2019 und im Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2019 sowie die Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 6. September 2019 aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, wobei der Antragsgegner insoweit Kostenübernahme erklärt hat. Mit Bescheid vom 8. November 2019 drohte das LABO der Antragstellerin gegenüber für den Fall, dass sie der Untersagung des Veranstaltens und der Annahme und Vermittlung von Sportwetten in der B... nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides nachkomme, die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 5.000,- Euro an; für den Fall, dass sie nicht binnen gleicher Frist der Aufforderung nachkomme, jegliche Werbung einzustellen und zu beseitigen, drohte die Behörde ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von nochmals 5.000,- Euro an. Hiergegen richtet sich der am 14. November 2019 erhobene Widerspruch. Zur Begründung verwies der Bevollmächtigte der Antragstellerin auf eine nochmals vorgenommene Vermessung durch das Vermessungsbüro U..., welches eine Einhaltung des Mindestabstands zur fraglichen Schule festgestellt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2020 wies das LABO den nicht weiter begründeten Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. November 2019 zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin am 6. März 2020 Klage erhoben, die ihrerseits noch unter dem Aktenzeichen VG 4 K 86/20 anhängig ist. Diesen Bescheid bezieht die Antragstellerin in das hiesige Eilverfahren ein. Im Wesentlichen meint die Antragstellerin: Der erneute Eilantrag gegen die Grundverfügung sei erforderlich geworden, weil sich der Antragsgegner weigere, erneut gestellte glücksspielrechtliche Erlaubnisanträge zu bearbeiten. Bei der von ihr beauftragten Person handele es sich um einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, dessen Feststellungen über jeden Zweifel erhaben seien. Bei einer nochmaligen Messung mittels eines Laufrades habe dieser nunmehr eine Entfernung von 202,48 m ermittelt. Dabei handele es sich um den gesetzlich vorgesehenen tatsächlichen Laufweg. Ungeachtet dessen seien die Regelungen über die Mindestabstände im Kern unionsrechtswidrig. Sie stellten einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Niederlassungs- und in die Dienstleistungsfreiheit dar, und die Regelungen zum Mindestabstand seien inkohärent. Hierzu macht die Antragstellerin umfassende Ausführungen und verweist ergänzend auch darauf, dass die Annahmestellen des staatlichen Anbieters der Deutschen Klassenlotterie Berlin keinerlei Abstandsregelungen unterfielen. Zudem liege ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG vor. Jedenfalls im Wege der Interessenabwägung müsse der Eilantrag Erfolg haben. Probleme mit Jugendlichen habe die Wettvermittlungsstelle zu keinem Zeitpunkt verursacht. Der Antragsgegner habe nicht festgestellt, dass der Betrieb Jugendliche zu Sportwetten anreizen werde. Im Übrigen sei sie bereit, auf jegliche Außenwerbung freiwillig zu verzichten. Ihre ursprüngliche Tätigkeit habe sie im Bewusstsein aufgenommen, nicht rechtswidrig zu handeln. Zur Frage der Einhaltung von Mindestabständen zwischen Schulen und Wettannahmestellen habe es bislang keine Rechtsprechung gegeben. Daher genieße sie Vertrauensschutz. Dies gelte auch deshalb, weil sie sich eine Baugenehmigung für die Wettvermittlungsstelle vor dem Verwaltungsgericht habe erstreiten müssen. Bei der Abwägung müsse auch berücksichtigt werden, dass bei Bestätigung der sofortigen Vollziehung eine Existenzgefährdung eintrete. Hierdurch entstünden ihr unwiederbringliche Nachteile. Ergänzend verweist sie darauf, sie sei nicht die richtige Adressatin der Verfügung, weil eine Personengesellschaft wie die KG nicht selbst Gewerbetreibender sei, sondern nur ihre Gesellschafter. Die Untersagungsverfügung habe deshalb an die Gewerbetreibenden in diesem Sinn ergehen müssen. Schließlich sieht die Antragstellerin in dem im März 2020 geändert in Kraft getretenen Ausführungsgesetz zum Glücksspiel Staatsvertrag des Landes Berlin eine grundlegende Änderung der Rechtslage, die zur Folge habe, dass sich der Ausgangsbescheid erledigt habe. Die neue Rechtslage, die unter anderem die bisherigen Abstandsregelungen obsolet mache, sehe ein komplexes Erlaubnisverfahren vor, an dem sie sich beteilige. Unter dem 27. August 2019 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Standorterlaubnis für das Wettbüro auf der Grundlage der geänderten Vorschriften des AGGlüstV Bln gestellt, über den noch nicht entschieden ist. Die Antragstellerin beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage VG 4 K 141.19 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 14. März 2019 und des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 8. Mai 2019 anzuordnen, sowie 2. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage VG 4 K 86/20 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 8. November 2019 und des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 27. Februar 2020 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den vorläufigen Rechtsschutzantrag zurückzuweisen. Er trägt in Ergänzung der Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden vor, der Abstand zwischen der Wettvermittlungsstelle und dem Gymnasium S... betrage nach seinen Messungen sogar nur 183 m, so dass der Mindestabstand nicht eingehalten sei. Die Messung des Diplomingenieurs P... sei von unzulässigen „Schlenkern“ gekennzeichnet. Bei der Messung seien alle Eingänge des Schulgeländes heranzuziehen. Auf die Frage, ob es sich bei einem Notausgang um einen Eingang handele, komme es nicht an. Ausnahmen vom als Regelfall normierten Abstandserfordernis lägen nicht vor. Der Antragsgegner verweist abschließend darauf, dass durch die neue Fassung des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag des Landes Berlin keine wesentliche Änderung der Regelungen zu den Mindestabständen folge. Zu Recht habe die Behörde die Antragstellerin als Adressatin in Anspruch genommen. Die Rechtslage habe sich mit der Änderung des Ausführungsgesetzes zum GlüStV nicht geändert, so dass sich die Untersagungsverfügung hierdurch nicht erledigt habe. Sie sei vielmehr auch unter Geltung der neuen Rechtslage weiterhin rechtmäßig. Insbesondere habe sich an der Definition des Eingangs eines Schulgebäudes nichts geändert. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2016 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzung der Ladeneinheit als Wettannahmestellen folge kein Vertrauensschutz im hiesigen Verfahren. Schon zu diesem Zeitpunkt stellte die Nähe zu einer Schule einen potentiellen Versagungsgrund dar. Soweit im angefochtenen Bescheid auch auf die Nichteinhaltung einer in der A...straße 7 bzw. 8 gelegene Spielhalle abgestellt worden sei, komme es hierauf wegen der Einstellung des Betriebes nicht mehr an. Auch sonst befänden sich keine Spielhallen in unzulässiger Nähe zum Betrieb der Antragstellerin mehr. Im Klageverfahren VG 4 K 141.19 hat der Antragsgegner das Ergebnis einer nochmaligen, per Laufrad vorgenommenen Entfernungsbestimmung zwischen dem Wettbüro der Antragstellerin und der Schule vorgelegt; danach beträgt die nunmehr festgestellte Distanz 183,50 m. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Akten der Verfahren VG 4 L 101.19, VG 4 K 141.19 und VG 4 K 86/20 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Antrag hat – soweit über ihn streitig zu entscheiden ist – keinen Erfolg. 1. Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen. 2. Der Antrag ist hinsichtlich der Untersagungs- und Beseitigungsverfügung im Bescheid vom 14. März 2019 und im Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2019 sowie der Zwangsmittelandrohung im Bescheid vom 8. November 2019 und im Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2020 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat sich die Untersagungs- und Beseitigungsverfügung nicht durch die erst nach Bescheiderlass eingetretene Änderung des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag des Landes Berlin durch Gesetz vom 18. März 2020 (GVBl. S. 226) – AGGlüStV – erledigt; zwar ist in der neuen Fassung des AGGlüStV dessen § 9 geändert und ein § 9b neu eingeführt worden. Die Regelungen über den Mindestabstand zu Schulen – dazu sogleich – sind hierdurch aber im hier entscheidungserheblichen Kern nicht geändert worden, und der Antragsgegner hält erkennbar an seiner Absicht fest, die Grundverfügung gegenüber der Antragstellerin durchzusetzen. 3. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 der VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn diese entfällt, wie hier im Hinblick auf die Untersagungs- und Beseitigungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) in der Fassung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – BVerwG 8 C 20.12 –, juris Rn. 24) des Dritten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - Dritter Glücksspieländerungsstaatsvertrag – 3. GlüÄndStV -, in Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GVBl. 2020 S. 28, GVBl. 2019 S. 778) bzw. im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 22. Februar 1977 (AGVwGO Bln). Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Entscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ist in Anlehnung an § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung dann anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Nach diesem Maßstab fällt die Interessenabwägung zwischen dem individuellen Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu Lasten der Antragstellerin aus. Es bestehen nach Auffassung des Gerichts keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Die Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des Ausgangsbescheides vom 14. März 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2019 findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Der Antragsgegner als gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung in der Fassung vom 22. Juli 1996 (AZG) und § 2 Abs. 4 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (ASOG Bln) i.V.m. Nr. 33 Abs. 5 des Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) zuständige Behörde kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die hierfür erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Er kann insbesondere nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die Entscheidung hierüber hat er nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage sind erfüllt. aa. Die Antragstellerin betreibt unerlaubtes Glücksspiel. Sie hat für die Vermittlung von Sportwetten keine Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV i.V.m. § 4a Abs. 1 GlüStV und § 9 Abs. 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vom 20. Juli 2012 (GVBl. 2012 S. 238) in der Fassung des Gesetzes vom 18. März 2020 (GVBl. 2020 S. 226 - AGGlüStV Bln, nachfolgend: n.F.). Das Vermitteln ohne diese Erlaubnis stellt unerlaubtes Glücksspiel dar und ist verboten, § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Hierauf hat der Antragsgegner jedoch seine Anordnungen nicht gestützt, sondern zutreffend darauf abgestellt, dass die von der Antragstellerin ausgeübte Vermittlung von Sportwetten nicht erlaubnisfähig ist. Eine Erlaubnis wäre – unabhängig vom Konzessionsverfahren – nach § 7 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AGGlüStV Bln n.F. zu versagen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 n.F. AGGlüStV bedarf der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle der behördlichen Erlaubnis nach § 7 AGGlüStV. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV n.F. darf die Erlaubnis nach § 7 für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur für Räumlichkeiten erteilt werden, die nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung mit dem Ziel, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen, und mit den sonstigen Zielen des § 1 des GlüStV vereinbar sind. Nach Satz 2 der Vorschrift n.F. ist aus Gründen des Jugend- und Spielerschutzes zu Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft der Schularten des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, zu sonstigen Kinder- und Jugendeinrichtungen, die überwiegend dem Aufenthalt von Kindern ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr und von Jugendlichen dienen, sowie zu Sportanlagen oder Geländen, in oder auf denen ihrer Bestimmung nach regelmäßig Sportveranstaltungen stattfinden, jeweils ein Mindestabstand von 200 Metern Voraussetzung für eine Erlaubniserteilung. Nach § 9 Abs. 3 Satz 4 AGGlüStV n.F. ist maßgeblich für die Ermittlung der Abstände der jeweils kürzeste Fußweg zwischen den Eingängen der betreffenden Betriebe oder Örtlichkeiten. Dies zugrunde gelegt, scheitert die Erteilung einer Erlaubnis hier schon an der Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands zum Gymnasium S.... Nach den Feststellungen des Antragsgegners hält die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin den Mindestabstand von 200 m zur besagten Schule nicht ein. Er liegt unter Anwendung der genannten gesetzlichen Vorgaben, die nunmehr eindeutig auf den kürzesten Fußweg abstellen, offensichtlich darunter, wobei offen bleiben kann, ob die im Bescheid vom 14. März 2019 ursprünglich angegebene, über den „FIS-Broker“ ermittelte Entfernung von 186 m (vgl. Bl. 5 des Ausgangs-VV) oder der nunmehr durch den Antragsgegner im Wege einer – im Regelfall präziseren – Messung per Messrad (allerdings ohne Mitteilung der hierfür maßgebenden Parameter) festgestellte Wert von 183,5 m maßgeblich ist. Denn soweit die Antragstellerin die Einhaltung des Mindestabstands unter Berufung auf die von ihr durch den Vermessungsingenieur P... in Auftrag gegebene Messung, die lediglich 80 cm über der 200 m- Vorgabe liegt, versucht in Zweifel zu ziehen, vermag sie damit jedenfalls im Eilverfahren nicht durchzudringen. Denn diese Messung kann aus den im Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. November 2019 konkret aufgeführten Beanstandungen wegen der zahlreichen „Schlenker“, die der Vorgabe des kürzesten Weges gerade widersprechen, hier nicht zugrunde gelegt werden. Nachvollziehbar beanstandet der Antragsgegner, dass die vom Vermessungsingenieur vorgenommene Vermessung die Punkte B und D nicht unmittelbar miteinander verbunden hat, sondern die Wegstrecke über einen den tatsächlichen Laufwegen nicht entsprechenden Punkt C geführt hat. Ferner ist nicht erkennbar, warum Herr P... den Punkt D selbst nicht mittig auf dem Bürgersteig festgelegt hat, sondern fast an dessen äußerste Kante zur Straße hin. Fraglich ist weiter, dass der genannte Ingenieur die Punkte E und H nicht unmittelbar miteinander verbunden hat, was einem tatsächlichen Laufweg ebenfalls eher entsprechen dürfte als einem „Abknicken“ über die Teilstrecken „E – F“ und „G – H“. Mag dies der dortigen Ampel an der gerichtsbekannt vielbefahrenen A...straße geschuldet sein, gilt diese Beanstandung aber jedenfalls für die Querung der – deutlich ruhigeren – S...straße. Hier wäre bei Zugrundelegung der tatsächlichen Laufwege eine direkte Teilstrecke in Verbindung der Punkte J und M zu bilden gewesen. In der Gesamtsumme hätte sich daher durch eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Messung die Gesamtstrecke so deutlich unter die 200 m-Marke reduziert. Warum der eigenen Messung per Laufrad durch die Antragstellerin selbst, die nunmehr auf einen Mindestabstand von 202,48 m zu kommen meint, eine demgegenüber höhere Präzision zukommen soll, erschließt sich nicht. Soweit die Antragstellerin schließlich meint, der Antragsgegner habe nicht festgestellt, dass sich die Wettvermittlungstelle auf dem Schulweg befinde, wird dies weder vom Gesetz gefordert noch trifft dies zu. Angesichts der Lage des Betriebes zwischen der gerichtsbekannt stark frequentierten U-, S- und Bushaltestelle Rathaus S... und der streitgegenständlichen Schule liegt es auf der Hand, dass die meisten mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisenden Schülerinnen und Schüler diese passieren. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung der Frage, ob die Antragstellerin – worauf sich die Untersagungsverfügung zusätzlich stützt – ungeachtet des Abstands zum Gymnasium S... daneben auch den nach § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV Bln einzuhaltenden Mindestabstand zu einer Spielhalle nicht einhält. Nach dieser Vorschrift ist eine beantragte Erlaubnis nämlich im Hinblick auf die Nichtwahrung des Begrenzungsgebots und die sonstigen Belange des Jugend- und Spielerschutzes ferner u.a. dann zu versagen, wenn zu erlaubten Spielhallenbetrieben ein Mindestabstand von jeweils 500 Metern unterschritten wird. Dies scheint nach den zuletzt eingereichten Erkenntnissen des Antragsgegners jedenfalls nicht mehr der Fall zu sein. bb. Bei dieser Sachlage kommt es auf den Einwand der Antragstellerin nicht an, es gebe kein transparentes Erlaubnisverfahren mit fairer Konkurrenzauswahl zur Vergabe von Konzessionen. Untersagungsverfügungen betreffend die Vermittlung von Sportwetten können unabhängig von der Frage einer – mangels Konzessionserteilung – weiterhin bestehenden Unionsrechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols darauf gestützt werden, dass die Vermittlungstätigkeit aus monopolunabhängigen Gründen materiell-rechtlich nicht zulässig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2016 – 4 B 860/15 –, juris Rn. 22). Einer Durchsetzung des gesetzlichen Mindestabstands von Wettvermittlungsstellen zu Spielhallen im Wege der Untersagungsverfügung steht auch nicht entgegen, dass dieser als Erlaubnisversagungsgrund normiert ist. Mit § 9 Abs. 3 AGGlüStV Bln hat der Gesetzgeber auf Grundlage von § 28 Satz 1 f. GlüStV materiell-rechtliche Anforderungen an die Vermittlung von Sportwetten aufgestellt, die unabhängig von einem Erlaubnisverfahren Geltung beanspruchen (vgl. zum Trennungsgebot VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 6 S 916/16 –, juris Rn. 5 und Urteil der Kammer vom 9. März 2016 – 4 K 1.16 –, juris Rn. 22 zu § 9 AGGlüStV a.F.). cc. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Vorschriften über Mindestabstände zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen ergeben sich weder im Hinblick auf das Verfassungs- noch auf das Unionsrecht. Dies ist für das Recht der Spielhallen bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 – und BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – BVerwG 8 C 6.15 –, beide juris). Nichts anderes gilt in Bezug auf Wettvermittlungsstellen. Auch wenn Wettvermittlungsstellen ein geringeres Spielsuchtrisiko aufweisen als Spielhallen, ist ihnen gegenüber ein Eingriff aufgrund von Mindestabstandsvorschriften ebenfalls gerechtfertigt. So bestehen insbesondere keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Abstandsvorschriften mit Art. 12 Abs. 1 GG. Der durch die Mindestabstandsvorschriften bewirkte Eingriff in die Berufsfreiheit stellt entgegen der Ansicht der Antragstellerin lediglich eine Berufsausübungsregelung dar. Es wird nämlich nicht die Vermittlung von Sportwetten schlechthin, sondern nur in räumlicher Nähe zu bestimmten Schulen untersagt. Die Vorschriften beschränken daher nicht die Freiheit der Berufswahl, sondern regeln lediglich die Berufsausübung. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber dazu, die Berufsausübung durch Gesetz zu regeln. Regelungen zur Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 1 BvR 335/97 –, juris Rn. 26; BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 706/08 –, juris Rn. 165). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die angegriffene Regelung. Sie verfolgt ein legitimes Ziel (siehe unter [a]), ist geeignet (siehe [b]), erforderlich (siehe [c]) und angemessen (siehe [d]). (a) Die Mindestabstandsvorschriften zu Schulen dienen der Verhinderung eines Spielanreizes und eines Gewöhnungseffekts und sind damit Maßnahmen der Spielsuchtprävention (vgl. zur Ausgangsregelung betreffend Spielhallen in Abgeordnetenhaus-Drucksache 16/4027, S. 12). Sie verfolgen damit ein verfassungslegitimes Ziel, das eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen kann (vgl. zu Spielhallen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – BVerwG 8 C 6.15 –, juris Rn. 34 ff.). Sie fußen auf der Erwägung, dass Wettvermittlungsstellen in der Nähe von Schulen Anreizwirkungen auf Kinder und Jugendliche haben und daher Mindestabstände zur Vorbeugung von Spielsucht im frühen Stadium dienen. Es soll insbesondere einem Gewöhnungseffekt entgegengetreten werden, der durch ein stets verfügbares Angebot an Wettvermittlungsstellen erzeugt werden kann (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucksache 16/4027, S. 12, auf die sich die Begründung zur Harmonisierung für Wettvermittlungsstellen bezieht). Es ist nicht erkennbar, dass der Staat fiskalische Interessen über diese Erwägungen stellen würde, also nicht legitime Zwecke verfolgen würde. Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 zu Spielhallen (– 1 BvR 1314/12 – juris) zwar nicht das dortige Ergebnis der Verfassungskonformität der Abstandsvorschriften, aber den Maßstab hinsichtlich der Kohärenz des staatlichen Vorgehens übertragen will, verfängt dies hier nicht. Sie trägt vor, die Konkurrenz durch den Staat – und damit dessen fiskalische Interessen – sei im Sportwettenmarkt wegen der großen Zahl an Lotto-Annahmestellen sehr viel größer als im Bereich der Spielhallen. Deshalb gölten erhöhte Anforderungen an die Rechtfertigung von Eingriffen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die geschilderte Konkurrenzsituation im Land Berlin nicht besteht. Die Lotto-Annahmestellen bieten seit dem Ende des Jahres 2014 im Land Berlin keine Sportwetten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV mehr an. Es gibt folglich keine staatliche Konkurrenz im Berliner Sportwettenmarkt. Zwar wird in Lotto-Annahmestellen eine Vielzahl unterschiedlicher Glücksspiele angeboten. Ausweislich des Internetauftritts der Deutschen Klassenlotterie Berlin sind dies neben dem bekannten LOTTO 6aus49 auch weitere Lotterien wie TOTO 6aus45 Auswahlwette, TOTO 13er Ergebniswette, EUROJACKPOT, KENO, GlücksSpirale, Spiel 77, SUPER 6 und plus 5 sowie diverse Sofortlotterien in Form von Rubbellosen zum Einzelpreis von bis zu 15,00 Euro pro Los. Dies sind jedoch keine Sportwetten. Die einzigen Lotterieangebote, die Bezug zum Bereich Sport haben, sind die TOTO-Wetten. Dort werden lediglich die Auswahlwette TOTO 6aus45, die 45 Fußballspiele betrifft, sowie die TOTO 13er Ergebniswette angeboten, bei der 13 Fußballspiele Gegenstand der Wette sind. Im Vergleich zum umfangreichen Wettprogramm der Antragstellerin (vgl. insoweit die Bezugnahme auf das Tagesprogramm des Wettanbieters B... im Verwaltungsvorgang – dort Bl. 23) ist dieses staatliche TOTO-Angebot verschwindend gering. Selbst wenn in den staatlichen Lotto-Annahmestellen auf Grundlage der Übergangsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV wieder Sportwetten, insbesondere das Produkt ODDSET, angeboten würden, dürfte dies einen Eingriff nur gegenüber Wettvermittlungsstellen dennoch rechtfertigen. Die verfassungsrechtliche Schlüssigkeitsprüfung beschränkt sich nämlich auf Regelungen innerhalb ein und derselben gesetzgeberischen Maßnahme und bewertet nicht, welche weiteren Regelungen der Gesetzgeber in anderen Regelungsbereichen hätte schaffen müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 –, juris Rn. 120). Dass sich der Gesetzgeber auf Anforderungen an Wettvermittlungsstellen beschränkt und diese nicht für Lotto-Annahmestellen parallel nachgezeichnet hat, begründet deshalb keinen Mangel an Schlüssigkeit seiner Maßnahme. Beim Spiel in Wettvermittlungsstellen handelt es sich gegenüber dem Spiel in Lotto-Annahmestellen um gesonderte Bereiche, für die jeweils eine eigene Gefahreneinschätzung getroffen und andere gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden dürfen. Aus Sicht der Kammer liegt nahe, dass sich die durch das Spiel in Lotto-Annahmestellen hervorgerufene Suchtgefahr wegen des anderen Gepräges der Einrichtung von derjenigen des Angebots in Wettvermittlungsstellen unterscheidet. Auch dies rechtfertigt eine andere Gefahreneinschätzung und andere Maßnahmen (vgl. insoweit zur Differenzierung zwischen Automatenspiel in Spielhallen und Spielbanken bzw. Gaststätten BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – BVerwG 8 C 6.15 –, juris Rn. 52). Sie unterscheiden sich insbesondere im Hinblick auf Art und Umfang der angebotenen Glücksspiele. Der überwiegende Teil des Angebots besteht aus den oben genannten Lotterien, aber auch das als Sportwette zu klassifizierende Produkt ODDSET enthält in seinem umfangreichen Programm weniger Ereignisse als jenes in Wettvermittlungsstellen. Damit wird in den Lotto-Annahmestellen im Vergleich zur privaten Konkurrenz kein größeres, sondern ein wesentlich kleineres Sportwettenprogramm bereitgehalten. Schließlich werden von den Lotto-Annahmestellen auch keine Livewetten auf Sportereignisse angeboten. Eine mangelnde Schlüssigkeit der Vorschriften ist auch nicht darin zu erblicken, dass vom Gesetz maximal 1.100 staatliche Lotto-Annahmestellen erlaubt sind (§ 8 Abs. 6 AGGlüStV Bln) und diese keinen gesetzlich normierten Mindestabstand gegenüber Schulen einhalten müssen, während nur 200 Wettvermittlungsstellen zulässig sind (§ 9 Abs. 7 Satz 1 AGGlüStV Bln) und diese darüber hinaus noch einen Mindestabstand zu Schulen einhalten müssen. Diese Argumentation verfängt ebenfalls deshalb nicht, weil die Lotto-Annahmestellen aus den bereits angeführten Gründen ein deutlich geringeres Gefährdungspotenzial aufweisen als Wettvermittlungsstellen. (b) Die Mindestabstandsvorschriften sind auch geeignet, das Ziel der Suchtbekämpfung zu erreichen. Geeignet ist eine gesetzliche Regelung nicht erst dann, wenn das Regelungsziel mit ihrer Hilfe unter allen Umständen auch tatsächlich erreicht wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Regelung die Zweckerreichung fördert (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 –, juris Rn. 207; BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1299/05 –, juris Rn. 134). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass mithilfe einer wissenschaftlichen Untersuchung ein Nachweis erbracht wird, welcher genaue Mindestabstand zu Schulen einzuhalten sein sollte. Dies mag zwar hilfreich sein, ist jedoch nicht notwendige Bedingung für die Rechtfertigung von Mindestabstandsgeboten. Auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes folgt eine solche Voraussetzung nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2010 – 10 CS 09.1734 –, juris Rn. 46 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 13. November 2003, Lindman – C-42/02 – und Urteil vom 6. März 2007, Placanica, Palazzese und Sorricchio – C-338/04, C-359/04 und C-360/04 –, beide juris). Es gibt eine Vielzahl an Faktoren, die in die Frage des erforderlichen Abstands einfließen können. Dem Gesetzgeber ist zuzugestehen, im Wege einer Pauschalierung einen bestimmten Mindestabstand festzulegen, soweit dieser nicht willkürlich gewählt ist. Der in § 9 Abs. 4 Satz 2 AGGlüStV Bln vorgesehene regelmäßige Abstand von 200 Metern Wegstrecke zu Schulen erfüllt diese Anforderungen bei der hier gebotenen summarischen Prüfung. Bei ihm handelt es sich um einen typisierenden Wert, der auch abdeckt, dass Schülerinnen und Schüler nicht nur auf dem direkten Weg zur Schule, sondern auch während des Schulbesuchs an einer Wettvermittlungsstelle vorbeikommen können, wie zum Beispiel in der Mittagspause oder während einer Freistunde. Dass Jugendliche die Wettvermittlungsstelle nicht betreten dürfen, war dem Gesetzgeber bekannt und macht die Abstandsvorschriften nicht überflüssig oder rechtswidrig. Ziel des Gesetzes ist nämlich auch, einem entsprechenden Gewöhnungseffekt entgegenzuwirken und die Anreizwirkung zu vermindern, die von dem bloßen Vorhandensein einer Wettvermittlungsstelle ausgeht. Der Gesetzgeber hat diese Erwägungen aus dem Bereich der Spielhallen aus Gründen der Harmonisierung übernommen (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucksache 17/2974, S. 2 f.). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung soll Kinder und Jugendliche vor einer Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit des Spielangebots auch in Gestalt von Wettvermittlungsstellen in ihrem täglichen Lebensumfeld im Umkreis ihrer Bildungseinrichtung schützen (vgl. hinsichtlich Spielhallen Abgeordnetenhaus-Drucksache 16/4027, S. 12) und einem Reiz des Verbotenen für Minderjährige entgegenwirken (vgl. zu Spielhallen BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – BVerwG 8 C 6.15 –, juris Rn. 59). Die Einschätzung des Gesetzgebers, der Spielsucht müsse bei Minderjährigen – auch über den Ausschluss ihres Zutritts hinaus – in einem möglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöhnung an Wettvermittlungsstellen und eines Anreizes des für sie verbotenen Glücksspiels entgegengewirkt werden, überschreitet nicht die ihm zustehende Einschätzungsprärogative. Dies gilt auch im Hinblick auf den Schutz davor, im Umfeld ihrer Schule mit Wettvermittlungsstellen konfrontiert zu werden und diese als Angebot einer Freizeitbetätigung für Erwachsene wahrnehmen zu können. Der Mindestabstand von 200 Metern entspricht dem auch im Bereich der Spielhallen gesetzlich normierten Abstand und befindet sich mit den Abständen anderer Bundesländer, die sich für einen konkret in Metern festgelegten Abstand zu Schulen entschieden haben, im vergleichbaren Maß (vgl. z.B. Schleswig-Holstein 100 Meter Luftlinie gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 Sportwettvertriebsverordnung; Rheinland-Pfalz 250 Meter Luftlinie gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Landesglücksspielgesetz; Nordrhein-Westfalen 200 Meter Luftlinie gemäß § 22 Abs. 1 GlücksspielVO). Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass gesetzliche Regelungen zum Mindestabstand zu üblichen Aufenthaltsorten der zu schützenden Gruppe, hier Schülerinnen und Schülern, mögliche Gefahren jedenfalls mindern, ist nicht zu beanstanden. Gleich wirksame gesetzgeberische Mittel, die genannten Ziele zu erreichen, sind nicht erkennbar. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seines Gestaltungsspielraums insbesondere auch annehmen, dass bloße Werbebeschränkungen nicht genügen, um den Wettvermittlungsstellen den Reiz des Verbotenen zu nehmen. (c) Die Mindestabstandsregelung ist auch erforderlich. Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetzgeber auch für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. Dieser ist nur dann überschritten, wenn aufgrund der dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. September 2010 – 1 BvR 1789/10 –, juris). Der Gesetzgeber darf im Rahmen dieses Einschätzungsspielraums annehmen, dass es keine gleich wirksamen und weniger belastenden Alternativen zur Sicherstellung des Jugendschutzes im Umkreis von Schulen gibt als die Einführung eines Mindestabstandes von 200 Metern. Gegen die Erforderlichkeit der Mindestabstandsregelung lässt sich auch nicht einwenden, dass andere Länder gegebenenfalls geringere oder anders zu ermittelnde Abstände vorsehen. Es liegt insoweit in der Einschätzungsprärogative des jeweiligen Gesetzgebers zu bestimmen, welche Vorgaben erforderlich sind. (d) Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit von Betreibern von Wettvermittlungsstellen durch das Mindestabstandsgebot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe führt zu dem Ergebnis, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist. Zwar können die durch den Eingriff hervorgerufenen Beeinträchtigungen intensiv sein und dazu führen, dass ein Standort nicht weiter betrieben werden kann. Dem steht jedoch die überragende Bedeutung gegenüber, die der Gesetzgeber der Bekämpfung und Prävention der Glücksspielsucht und des Jugendschutzes angesichts des hohen Suchtpotenzials beimessen durfte (vgl. zu Mindestabständen bei Spielhallen BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – BVerwG 8 C 6.15 –, juris Rn. 49 f.). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2006 festgestellt, dass bei Weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten nach dem damaligen Erkenntnisstand an Automaten spielen und an zweiter Stelle in der Statistik die Casino-Spiele folgen. Es hat weiter festgestellt, dass alle anderen Glücksspielformen deutlich weniger zu problematischem und pathologischem Spielverhalten beitragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 –, juris Rn. 100). Gleichzeitig hat es aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial rechnen und dies mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass für Prävention nehmen dürfe, was insbesondere im Hinblick auf den Jugendschutz gelte (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 –, juris Rn. 102). Letztlich mutet das Mindestabstandsgebot dem Betreiber einer Wettvermittlungsstelle lediglich zu, den Betrieb in einem bestimmten örtlichen Umfeld, nämlich in der unmittelbaren Nähe von Schulen, zu unterlassen. Dass es im Land Berlin keine entsprechenden Orte gäbe, an denen der Betrieb in ausreichender Entfernung zu Schulen möglich ist, ist nicht erkennbar. Auch deshalb stehen die Folgen des Mindestabstandsgebots für den Betreiber nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Suchtbekämpfung. Im Übrigen wird die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift auch dadurch gesichert, dass sie nur für den Regelfall gilt, in atypischen Fällen aber die Abweichung zulässt (vgl. zu Spielhallen BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – BVerwG 8 C 6.15 –, juris Rn. 60). Die angegriffenen Regelungen greifen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2012 – 2 BvR 2258/09 –, juris) auch kumulativ nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der Antragstellerin ein. Bloße Behauptungen reichen zur Annahme eines durch Kumulation verschiedener Maßnahmen unverhältnismäßigen additiven Grundrechtseingriffs nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – BVerwG 8 C 6.15 –, juris Rn. 71). Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb eine Erdrosselungswirkung vorliegen und sich damit die Anforderungen an die Rechtfertigung eines Eingriffs erhöhen sollten, wenn eine Wettvermittlungsstelle Anforderungen aus verschiedenen Rechtsgebieten des öffentlichen Rechts erfüllen muss. Es ist gerade Wesensmerkmal des öffentlichen Rechts, und dabei vor allem des Gewerberechts und Ordnungsrechts, dass Anforderungen verschiedenster Art erfüllt sein müssen, damit ein Gewerbe zulässigerweise betrieben werden darf. Dass dazu auch – hier gar nicht streitgegenständliche – baurechtliche Vorschriften gehören, versteht sich von selbst und betrifft jedes Gewerbe mit einem Standort in einem Ladenlokal. Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine generell höhere Rechtfertigungshürde, zumal im konkreten Fall hinzukommt, dass das Vorhaben der Antragstellerin – soweit das von ihr angeführte Urteil des VG Berlin vom 2. Juni 2016 – VG 13 K 185.15 – auch Geltung für sie beanspruchen sollte, die planungsrechtliche Zulässigkeit des Betriebs einer Wettannahmestelle in der B... gerade feststellt. (2) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel im Hinblick auf Gleichheitsverstöße. Die Antragstellerin ist nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierende Regelungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2015 – 1 BvR 2880/11 –, juris). Diesem Maßstab genügen die Mindestabstandsregelungen. Soweit Kinder und Jugendliche mangels entsprechender Verbotsvorschriften zu Lotto-Annahmestellen freien Zugang haben und dort auch einkaufen dürfen, während sie Wettvermittlungsstellen nicht einmal betreten oder von außen wahrnehmen sollen, erklärt sich dies durch die – bereits dargestellte – grundsätzliche Wesensverschiedenheit von Lotto-Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen. Dass es also nur für Wettvermittlungsstellen, nicht aber für staatliche Lotto-Annahmestellen gesetzlich geregelte Mindestabstände zu Schulen gibt, ist vor dem Hintergrund vertretbar, dass die Lotto-Annahmestellen einer anderen Konzeption unterliegen als Wettvermittlungsstellen. Nach dem Konzept der Annahmestellen werden dort neben dem staatlichen Glücksspielangebot ebenso Artikel des täglichen Lebens, wie Zeitungen, Tabakwaren, Schreibwaren, Getränke und Snacks verkauft, so dass auch Kunden, die nicht am Glücksspiel teilnehmen wollen, den Eindruck der Annahmestelle prägen. Schon deshalb haben sie eine völlig andere Gestaltung und Atmosphäre. Die Tatsache, dass dort auch Kunden ein- und ausgehen, die mit gewöhnlichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst sind, gibt ihnen ein anderes, alltäglicheres und weniger auf die Befriedigung des Spieltriebs ausgerichtetes Gepräge. Dieses Konzept unterscheidet sich elementar von demjenigen der Wettvermittlungsstellen als reine Sportwetteneinrichtungen. In einer Wettvermittlungsstelle befinden sich naturgemäß ausschließlich Kunden, die Sportwetten abschließen möchten und sich hierfür gegebenenfalls auch über Stunden in den typischerweise bestuhlten – und damit zum längeren Verweilen einladenden – Örtlichkeiten aufhalten. Die damit einhergehende erhöhte Suchtgefahr rechtfertigt deren unterschiedliche Behandlung. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Lotto-Annahmestellen seien für Jugendliche besonders gefährlich, weil dort Rubbellose angeboten würden, die wegen ihrer Gestaltung und ständigen Verfügbarkeit mit Spielautomaten vergleichbar seien, erscheint dies unzutreffend. Zum einen dürfen Kinder und Jugendliche an diesen Glücksspielen nicht teilnehmen. Zum anderen dürfte der optische Eindruck einer Person, die nacheinander eine Vielzahl von Feldern auf einem Los oder mehreren Losen freirubbelt, und damit praktisch wie bei einem Spielautomaten nacheinander verschiedene Folgen von Bildern spielt, nicht mit einer Person vergleichbar sein, die an einem tatsächlichen Spielautomaten spielt. So ist davon auszugehen, dass ein Rubbellos im Stehen auf einer Tischunterlage oder in der Hand gespielt wird und das Ergebnis allein demjenigen ersichtlich wird, der das Los spielt. Auch werden hier bei einem Gewinn keine den Spieltrieb anregenden Tonfolgen abgespielt. Das Spiel erfolgt damit deutlich unauffälliger als das Spiel an einem Automaten und dürfte damit von Kindern und Jugendlichen, die sich in der Annahmestelle befinden, kaum wahrgenommen werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass auch andere Kunden die Annahmestelle betreten, die sich nicht wegen des Glücksspielangebots dort aufhalten. Die Ungleichbehandlung von Lotto-Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen ist daher wegen ihrer Wesensverschiedenheit geboten. Es würde im Übrigen vor dem Hintergrund, dass Kinder und Jugendliche diese Annahmestellen betreten dürfen, auch keinen Sinn ergeben, Mindestabstände zu Schulen vorzuschreiben. Es ist wegen des abweichenden Angebots und der anderen Prägung der Einrichtung gerade nicht in gleichem Maße wie bei einer Wettvermittlungsstelle erforderlich, Kinder und Jugendliche hiervon fernzuhalten. In den Lotto-Annahmestellen sollen nämlich auch Schüler für ihren Bedarf einkaufen dürfen. Ein Abstand zu Bildungseinrichtungen aus Jugendschutzgründen ist deshalb bei diesen Annahmestellen gerade nicht zu verlangen. Dass dort Abstände zu Schulen oder anderen Lotto-Annahmestellen derzeit nur verwaltungsintern vorgegeben werden, ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch sonstige von der Antragstellerin geltend gemachte Umstände führen nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Umstand, dass sich Spielhallen durch die im Spielhallenrecht bereits planbare Rechtslage Standorte sichern können, so dass diese die attraktivsten Plätze in der Stadt schon besetzt haben könnten, wenn entsprechende Erlaubnisse für Wettvermittlungsstellen erteilt sind, ist hier schon deshalb nicht zu sehen, weil vorliegend nicht Abstände zu Spielhallen infrage stehen, sondern Abstände zu Schulen. Solche Abstandsvorschriften gelten ebenfalls für Spielhallen. Der dargestellte vermeintliche Vorteil für Spielhallen besteht daher nicht im Fall der Mindestabstandsregelungen zu Schulen, worum es hier allein geht. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Aspekt, dass Wettvermittlungsstellen ein geringeres Suchtpotenzial hätten als Spielhallen. Wie bereits dargestellt, steht es dem Gesetzgeber zu, auch im Bereich der Sportwetten entsprechende Regelungen zu treffen. Im Übrigen wäre auch dann, wenn man ein geringeres Suchtpotenzial von Wettvermittlungsstellen gegenüber Spielhallen annähme, nicht die zwingende Folge, dass ausgerechnet die Abstandsvorschriften zu Schulen unterschiedlich ausgestaltet sein müssten. Bestehenden Unterschieden ließe sich vom Gesetzgeber auch auf andere Weise begegnen, beispielsweise durch andere Vorgaben zum Jugendschutz oder zur konkreten Ausgestaltung des Betriebs. (3) Aus denselben Erwägungen verstößt die Vorschrift nach Auffassung der Kammer auch nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56 und 49 AEUV). Der Gewährleistungsgehalt dieser Grundfreiheiten wäre zwar eröffnet, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorläge. Die Kammer hält die Eingriffe in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach der im hiesigen Verfahren gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls aber durch Jugendschutzerwägungen für gerechtfertigt. Zunächst ist eine Diskriminierung ausländischer Anbieter durch die Regelungen zum Mindestabstand nicht ersichtlich. Vielmehr gelten die Vorschriften gleichermaßen für private Anbieter aus dem Inland und dem EU-Ausland. Die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit der Unionsrechtsordnung ist dann gerechtfertigt, wenn die restriktive Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung (einschließlich der Bekämpfung der Spielsucht), der Betrugsvorbeugung oder der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen entspricht und geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris Rn. 124 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). Dies ist hier nach Ansicht der Kammer der Fall. Auch aus einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit der Erlaubnispflicht in ihrer derzeitigen Gestalt folgt nicht gleichsam die Unionsrechtswidrigkeit weiterer materiell-rechtlicher Anforderungen, die – wie das Mindestabstandsgebot zu Schulen – unabhängig von einem möglicherweise faktisch fortbestehenden Sportwettenmonopol an die Sportwettvermittlung gestellt werden (vgl. hierzu zum Trennungsgebot VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 6 S 916/16 –, juris Rn. 5). Auch unter Heranziehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Februar 2016 in der Rechtssache Ince (– C-336/14 –, juris) ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die Entscheidung erging im Rahmen eines Strafverfahrens betreffend die Vermittlung von Sportwetten ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis. Der Europäische Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Strafverfolgungsbehörden daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Wettvermittlung zu ahnden. Die in dem Urteil getroffenen Aussagen stellen damit zwar die Unionsrechtmäßigkeit der Erlaubnispflicht der Sportwettvermittlung in seiner derzeitigen Durchführung in Frage, berühren jedoch das streitige Mindestabstandsgebot nicht. Die Untersagungsverfügung ist vorliegend allein darauf gestützt, dass die Vermittlungstätigkeit aus monopolunabhängigen Gründen losgelöst von ihrer Erlaubnispflicht materiell-rechtlich nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Hierzu trifft das genannte Urteil in der Rechtssache Ince (a.a.O.) keine Aussage. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 15. Juni 2016 (– BVerwG 8 C 5.15 –, juris) der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Ince (a.a.O.) angeschlossen und festgestellt, dass das bloße Fehlen einer Erlaubnis auch keine verwaltungsrechtliche Untersagung der Wettvermittlung begründen kann, wenn das für Private bis zur Anwendung einer glücksspielrechtlichen Neuregelung eingeführte Erlaubnisverfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet worden ist und deshalb faktisch weiterhin ein staatliches Sportwettenmonopol besteht. Eine Aussage dahingehend, dass eine Untersagung der Sportwettvermittlung nicht auf die materiell-rechtliche Unzulässigkeit der Vermittlungstätigkeit aus monopolunabhängigen Gründen gestützt werden kann, ist hingegen auch diesem Urteil nicht zu entnehmen. Die Abstandsregelungen sind nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfungstiefe auch nicht in europarechtswidriger Weise inkohärent (zum unionsrechtlichen Kohärenzgebot vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers – C-156/13 –, juris Rn. 33 ff.). Sie sind – wie oben bereits dargestellt – etwas anderes und dürfen deshalb auch anders behandelt werden. Insofern sei auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Mindestabstandsvorschriften verwiesen, insbesondere zur Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit, die hier ebenso zur Unionsrechtmäßigkeit führen. Die obigen Ausführungen gelten auch entsprechend für die von der Antragstellerin ins Feld geführten europarechtlichen Vorschriften zur Berufsfreiheit in Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), zur unternehmerischen Freiheit (Art. 16 GRCh) und zum Eigentumsrecht (Art. 17 GRCh). Entgegen ihrer Auffassung ist die Antragstellerin als Betreiberin der streitgegenständlichen Wettannahmestelle auch die die richtige Adressatin der Verfügung. Als Betreiberin der hier inmitten stehenden Wettvermittlungsstelle ist sie Veranstalterin eines Glücksspiels (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 CS 11.1670 –, juris Rn. 18), das im vorliegenden Fall unerlaubt ist (s. oben 3. aa. [1]). Damit steht gleichzeitig fest, dass sie Handlungsstörerin ist (vgl. Oldag, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 9 Rn. 13). Als solche kann sie in Anspruch genommen werden. Dem steht nicht entgegen, dass sie als Kommanditgesellschaft keine eigene vollständige Rechtsfähigkeit besitzt. Denn Kommanditgesellschaften sind vom Gesetzgeber für die Teilnahme am Rechtsverkehr rechtlich verselbständigt worden und sind daher taugliche Adressaten einer Polizeiverfügung (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Oktober 1995 – 10 S 1389/95 –, juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Dezember 2004 – 7 LB 247/02 –, juris Rn. 38; Götz/Geis, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 16. Aufl. 2017, § 9 Rn. 43; Möller/Warg, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 124, vgl. auch Sennekamp, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 11 Rn. 14 f., allg. Meinung). Insbesondere war nicht etwa die Komplementärin der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibende in Anspruch zu nehmen. Denn die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit als Handlungsstörerin gilt, soweit die im Einzelfall anwendbaren Rechtsnormen nichts Abweichendes vorschreiben (Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 2014 Rn. 326). Die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 GlüStV enthält keine Regelung, wem gegenüber die erforderliche Anordnung zur Einhaltung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag oder aufgrund des Staatsvertrags begründeten öffentlich-rechtlichen Pflichten zu ergehen hat. Insbesondere fehlt es an einer Maßgabe wie im Falle der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO, dass diese – im Falle der Unzuverlässigkeit – gegenüber dem Gewerbetreibenden auszusprechen ist. Es bleibt daher für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels nach § 9 Abs. 1 GlüStV bei den allgemeinen Grundsätzen der Störerauswahl (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2010 – OVG 1 S 24.10 –, S. 4 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks betreffend eine Ltd. & Co KG). b. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Schließungsverfügung ermessensfehlerhaft war. Es spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner sein in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumtes Ermessen gar nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat. Denn die Untersagungsverfügung stellt sich ausweislich der Begründung des Bescheids als Folge der von der Behörde angestellten Prüfung dar, dass die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Bei Ermächtigungsgrundlagen zu ordnungsrechtlichem Einschreiten besteht ein intendiertes Ermessen dahingehend, dass die Behörde im Regelfall einschreiten soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2014 – OVG 10 B 5.12 –, juris Rn. 36). Denn ist eine gewerbliche Tätigkeit von einer Erlaubnis abhängig, deren Erteilung aber aus materiellen Gründen ausgeschlossen, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 7 LA 110.04 –, juris Rn. 4; vgl. im Sinne eines intendierten Ermessens auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105.13 –, juris Rn. 36). Dabei ist auch zu bedenken, dass die Antragstellerin nicht die weitere Gewerbeausübung als solche, sondern nur der konkrete Betrieb untersagt worden ist (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. April 2016, a.a.O., Rn. 95). Ihr bleibt unbenommen, an anderer – geeigneter – Stelle einen neuen, gleichartigen Betrieb zu eröffnen. Das Urteil des VG Berlin vom 2. Juni 2016 (VG 13 K 186.15) begründete keinen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Vertrauensschutz zugunsten der Antragstellerin, weil es sich zu den hier relevanten glücksspielrechtlichen Gegebenheiten nicht verhält, sondern nur zur bauplanungsrechtlichen Vereinbarkeit ihres Vorhabens. 4. Angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagung des Betriebs begegnet auch die gleichzeitig im angefochtenen Bescheides nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV verfügte Verpflichtung, jegliche Werbung einzustellen und in an und außerhalb der Betriebsstätte zu beseitigen, keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 5 Abs. 5 GlüStV. Danach ist Werbung für unerlaubte Glücksspiele verboten. Da der Betrieb der Antragstellerin – wie oben dargestellt – nicht erlaubnisfähig ist, bietet sie unerlaubtes Glücksspiel an, so dass die entsprechende Werbung hierfür nicht erlaubt ist. Eigenständige, von der Untersagungsverfügung unabhängige Bedenken hiergegen macht die Antragstellerin weder geltend noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich. 5. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO Bln. sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen im Bescheid vom 8. November 2019 und im Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2020 entsprechen den gesetzlichen Vorschriften der § 8 Abs. 1 S. 2 VwVfG Bln i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9, 11, 13 VwVG. Sie sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 6. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beruht die Entscheidung über die Kosten auf § 161 Abs. 2 VwGO, wonach über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden ist. Nach diesem Maßstab hat angesichts seiner Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit über den Antrag streitig entschieden wurde, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Ermittlung der Kostenquote hat das Gericht folgende Wertbemessung getroffen: Auf den streitig entschiedenen Teil entfallen insgesamt 20.000,- Euro und auf den übereinstimmend erledigten Teil 11.875,- Euro. Dies setzt sich wie folgt zusammen: Für den Bescheid vom 14. März 2019 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2019 waren 15.000,- Euro anzusetzen; die darin enthaltene Zwangsmittelandrohung bleibt wegen Nr. 1.7.2. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit außer Betracht. Weitere 5.000,- Euro entfallen auf die erneute (isolierte) Zwangsmittelandrohung im Bescheid vom 8. November 2019 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2020 (Hälfte von 10.000,- Euro, vgl. 1.7.1. Satz 2 des Streitwertkataloges). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entfallen 10.000,- Euro auf die Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 6. September 2019 (Ziffer 1.7.1. Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Weitere 1.875,- Euro ergeben sich daraus, dass nach Ziffer 1.7.1. des Streitwertwertkataloges die Androhung unmittelbaren Zwangs mit einem Achtel des Streitwerts der Hauptsache - hier also der Untersagung – zu bemessen ist. Für die auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) beruhende Streitwertfestsetzung war der Betrag von 31.875,- Euro wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.