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Urteil

4 K 286.19 V

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0322.4K286.19V.00
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Leitsätze
1. Ein in Deutschland lebender deutscher Staatsangehöriger kann sich in Deutschland nicht mit Erfolg auf eine bei einem Besuchsaufenthalt in Indien erfolgte Konversion zum Hinduismus berufen, wenn er im Zeitpunkt der Konversion mangels vorheriger Austrittserklärung noch der katholischen Kirche angehörte. 2. Eine auf den Hindu Marriage Act 1955 (Indien) gestützte Eheschließung eines unter diesen Umständen nicht wirksam konvertierten deutschen Staatsangehörigen ist in Ermangelung der Voraussetzung, dass beide Ehepartner Hindus seien müssen, in Deutschland nicht als wirksam anzusehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein in Deutschland lebender deutscher Staatsangehöriger kann sich in Deutschland nicht mit Erfolg auf eine bei einem Besuchsaufenthalt in Indien erfolgte Konversion zum Hinduismus berufen, wenn er im Zeitpunkt der Konversion mangels vorheriger Austrittserklärung noch der katholischen Kirche angehörte. 2. Eine auf den Hindu Marriage Act 1955 (Indien) gestützte Eheschließung eines unter diesen Umständen nicht wirksam konvertierten deutschen Staatsangehörigen ist in Ermangelung der Voraussetzung, dass beide Ehepartner Hindus seien müssen, in Deutschland nicht als wirksam anzusehen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Variante VwGO zulässige Verpflichtungsklage, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 30. November 2020 der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt vom 28. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Gericht durfte trotz Ausbleibens des Beigeladenen zur Sache verhandeln und entscheiden, weil dieser mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Anspruchsgrundlage für das Visumbegehren ist § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit den §§ 27, 28 und 30 AufenthG. Nach § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert, gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche – wie hier Herr G... – seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. I. An einer Ehe im Sinne von Art. 6 GG fehlt es hier. Mit „Ehe“ ist in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch die mit Eheschließungswillen eingegangene, staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft gemeint (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992 – BVerwG 9 C 61.91 –, juris Rn. 7; VG Berlin, Urteil vom 27. November 2019 – VG 19 K 53.19 A –, juris Rn. 18). 1. Dabei bestimmt sich deren Gültigkeit nicht nach dem deutschen Familienrecht. Nach den Regelungen des Völkerrechts und des internationalen Privatrechts ist vielmehr das Recht des Herkunftsstaates entscheidend. Nach Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Nach diesem Maßstab vermochte das Gericht nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass eine wirksame Eheschließung zwischen der Klägerin zu 1) und Herrn G... erfolgt ist. Die Eheschließung nach Hindu-Ritus am 17. Oktober 2018 ist gestützt auf den Hindu Marriage Act, 1955 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblatt, Indien, Stand 1. Juni 2017 – HMA –). Doch dessen Voraussetzungen lagen nicht vor. Denn der HMA findet in personeller Hinsicht auf Personen Anwendung, die der Hindureligion in einer ihrer Ausprägungen angehören, Sec. 2 (1) (b) HMA. Keine Anwendung findet der HMA auf Personen, die ihrer Religion nach Moslems, Christen, Parsen oder Juden sind, Sec. 2 (1) (c) HMA (Leipold, in: Rieck, Ausländisches Familienrecht, Stand 19. EL Mai 2020, Indien Vorbemerkung zur Ehe, lit. b). a. Das Gericht konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass Herr G... bei Eheschließung seine Zugehörigkeit zur katholischen Kirche bereits wirksam beendet hatte. aa. Maßgeblich für die Frage, welche Religionszugehörigkeit Herr G... im Zeitpunkt der Eheschließung hatte, ist deutsches Recht. Dies folgt aus dem Umstand, dass zentraler Anknüpfungspunkt für alle kollisionsrechtlichen Konstellationen nach indischem Recht, das gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB für die Frage der Formgültigkeit der Ehe hier heranzuziehen ist, das sogenannte Domizil ist (Nelle, in: Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 40). Darunter wird der gewöhnliche Aufenthalt ergänzt um innere Einstellung zu einem bestimmten Ort als der persönlichen Heimat verstanden (Nelle, a.a.O.). Das Domizil ist insbesondere für den Personenstatus maßgeblich (Nelle, a.a.O. S. 50). Herr G... ist in Deutschland geboren, lebt dort und beabsichtigt nach eigenem Bekunden nichts davon Abweichendes, so dass sein Domizil im Sinne des indischen Kollisionsrechts Deutschland ist. bb. Legt man danach die rechtlichen Verhältnisse Deutschlands zugrunde, so endete seine Zugehörigkeit zur katholischen Kirche erst mit der Erklärung seines Austritts am 5. September 2019. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts – wie hier der katholischen Kirche – durch Gesetz geregelt ist. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2014 – GVBl. S. 519 – KiAustrG Bln) ist der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts bei dem Amtsgericht zu erklären, in dessen Bezirk der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Verlangen nach einer förmlichen Austrittserklärung im Rahmen des im Kirchenaustrittsgesetz normierten Verfahrens rechtfertigt sich durch das verfassungsrechtlich geschützte Bedürfnis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen, soweit sie in den weltlichen Rechtsbereich hineinwirkt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2008 – 1 BvR 3006/07 –, juris Rn. 26 zum Kirchenaustrittsgesetz Nordrhein-Westfalens). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts – nach deutschem Recht – so lange fortbesteht, wie der Betreffende seinen Austritt nicht in der vorgeschriebenen Form erklärt hat. cc. Selbst wenn anzunehmen sein sollte, dass der Negativausschluss in Sec. 2 (1) (c) HMA auf Herrn G... nicht anzuwenden sein sollte, weil sich diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur auf Personen bezieht, die ihr Domizil in dem Gebiet haben, auf das sich das Gesetz erstreckt, ist gleichwohl die positive Voraussetzung aus Sec. 2 (1) (b) HMA nicht erfüllt, dass beide Ehepartner Hindus sein müssen. Denn nach der Konversionsurkunde, die nach dem von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Vortrag der Beklagten das indische Rechtsverständnis wiedergibt, dass eine Person nur einer Religion angehören kann, setzt die Konversion voraus, dass der Konvertit zuvor seine frühere Religionszugehörigkeit abgelegt hat. Daran fehlt es hier im Zeitpunkt der Konversion (s.o. zu b). b. Die Voraussetzung nach Sec. 2 (1) (c) HMA, dass beide Ehepartner Hindus sein müssen, und die insoweit auch auf Hindus anwendbar ist, die nicht in Indien domiziliert sind (Leipold, in: Rieck, a.a.O., unter Verweis auf Sec. 1 (2) HMA) lässt sich unabhängig von der Frage der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche für Herrn G... auch nicht positiv feststellen. Dem Übertritt zu einer anderen Religion wohnt es naturgemäß inne, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Betreffenden prägt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. September 2014 13 A 1171/14.A –, S. 2 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks, zit. nach juris). Daran fehlt es, wenn die Konversion nicht um ihrer selbst willen, sondern lediglich zur Erreichung sonstiger Ziele erfolgt (vgl. Nelle, a.a.O., S. 43). Da für den Übertritt zum Hinduismus keine Förmlichkeiten vorgeschrieben sind, kommt einer Gesamtschau der äußeren Umstände, die eine Ernsthaftigkeit des Übertritts stützen, besondere Bedeutung zu (Nelle, a.a.O.). Hierzu gehört nach indischem Verständnis, dass eine Konversion öffentlich bekannt gemacht wird (Nelle, a.a.O.). Nach diesem Maßstab vermochte das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung zu gewinnen, dass Herr G... im Zeitpunkt der Eheschließung am 18. Oktober 2018 zum Hinduismus übergetreten war. Eine eigenständige Motivation für diesen Schritt lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Hierfür genügt nicht bereits die Behauptung, er sei auch ohne die Eheschließung konvertiert. Was den Zeitpunkt seines Entschlusses angeht, so hat er gegenüber dem Beigeladenen noch erklärt, dieser sei etwa einen Monat vor dem Entschluss gefallen zu heiraten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er dagegen ausgeführt, ihm Zuge des Heiratsentschlusses habe die Klägerin klargemacht, dass es für sie wichtig sei, dass er zum Hinduismus übertrete und sie in Indien nach diesem Ritus heirateten. Diesem Wunsch sei er gern nachgekommen. Diese Darstellung widerspricht indes einer eigenständigen Motivation für den Religionswechsel. Es ließen sich auch keine Anhaltspunkte für ein inneres Bedürfnis bei Herrn G... ausmachen, der Lehre des Hinduismus zu folgen. Nach seinem Übertritt hat er gegenüber dem Beigeladenen angegeben, den Hinduismus eigenständig gar nicht zu praktizieren, weil ihm das erforderliche Wissen darüber fehle. Vielmehr beschränke sich seine Praxis auf Zeiten der Anwesenheit der Klägerin. Dies bestätigt indes den Eindruck, dass dem Übertritt zum Hinduismus im Falle von Herrn G... lediglich dienende Funktion in Bezug auf die Eheschließung zukam. Dem Gericht hat sich auch nicht erschlossen, auf welcher inneren Überzeugung der Übertritt zum Hinduismus bei Herrn G... am 17. Oktober 2018 beruht haben soll, wenn er es nicht einmal für nötig gehalten hat, die Bedeutung der Sätze zu erforschen, die er zu diesem Zwecke nachsprechen sollte. Denn in der mündlichen Verhandlung hat Herr G... auf Befragen erklärt, die auf Hindi nachzusprechenden Sätze seien ihm inhaltlich verborgen geblieben. Bei Anlegung der Rechtsverhältnisse und des Rechtsverständnisses am Ort der Konversion fehlt es überdies an einer Veröffentlichung seines Übertritts zum Hinduismus. Da der Öffentlichkeitswirkung eines Religionswechsels in Indien große, wenn nicht entscheidende Bedeutung zugeschrieben wird (vgl. Nelle, a.a.O. Rn. 43), kann der hier fehlende Veröffentlichung nicht überzeugend mit dem Argument begegnet werden, Herr G... wolle in Deutschland leben. Denn immerhin erfolgte die Eheschließung nach den Angaben des Herrn G... auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin nach Hindu-Ritus in Indien. Die fehlende Offenlegung seines Religionswechsels wird ferner durch den Umstand belegt, dass Herr G... keinen Hindu-Namen bei seiner Konversion angenommen hat, obwohl bereits das vorgelegte Formular durch ein entsprechendes Feld im Vordruck darauf hindeutet, dass ein solcher Schritt üblich ist. Für einen wirksamen Übertritt des Herrn G... zum Hinduismus im Zeitpunkt der Eheschließung trägt die Klägerin, die sich auf diesen für sie günstigen Umstand beruft, die materielle Beweislast. Verbliebene Zweifel gehen daher zu ihren Lasten. c. Eine wirksame Eingehung der Ehe wird auch nicht durch den Umstand bewiesen, dass die Klägerin eine Bescheinigung über die staatliche Registrierung der Eheschließung vorgelegt hat, die sie und Herrn G... als verheiratet ausweisen. Es handelt sich um eine ausländische öffentliche Urkunde, die einen anderen als den in §§ 415, 417 ZPO bezeichneten Inhalt hat, weil sie weder eine Erklärung vor noch eine Anordnung durch die ausstellende Behörde wiedergibt. Als solche begründet sie – wie entsprechende deutsche öffentliche Urkunden gemäß § 418 Abs. 1 und 3 ZPO – nur dann den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, wenn diese von der Behörde oder der Urkundsperson selbst wahrgenommen wurden (vgl Schreiber, in Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 418 Rn. 5). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, weil der beurkundete Registereintrag nicht auf die Wahrnehmung der Registerbehörde, sondern auf die Bescheinigung über die religiöse Eheschließung zurückgeht. Schon deswegen kann dessen Beweiskraft nicht größer sein als die der zugrundeliegenden Bescheinigung selbst. Im Übrigen kommt der Eintragung der Ehe in das Eheregister keine konstitutive Bedeutung zu (Leipold, in: Rieck, a.a.O., Rn. 12). 2. Das Gericht vermochte sich ferner nicht von einer ersthaften beiderseitigen Eheführungsabsicht überzeugen. Als eheliche Lebensgemeinschaft versteht man eine alle Lebensbereiche umfassende, auf Dauer angelegte Gemeinschaft zweier Menschen, die durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand gekennzeichnet ist. Voraussetzung für das Zustandekommen einer solchen ehelichen Lebensgemeinschaft ist, dass beide Ehepartner dies ernsthaft wollen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2001 – OVG 8 N 51.01 –). Dabei ist zu beachten, dass das Gericht für die Feststellung, ob zwischen den Ehegatten eine eheliche Lebensgemeinschaft beabsichtigt ist oder nicht, auf die Bewertung äußerer Indizien angewiesen ist und diese bei der Entscheidung heranzuziehen hat (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. – BVerfGE 76, S. 1, 61 f.). Bestehen deshalb nach einer Gesamtwürdigung der nach außen erkennbaren Umstände des Einzelfalls ernsthafte Zweifel an der Absicht der Ehegatten, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen – solche können sich u.a. aus den Angaben der Eheleute anlässlich ihrer getrennt durchgeführten Befragungen und ihrem sonstigen Verhalten ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2005 – OVG 7 B 6.05 –), ist der Ausländer hinsichtlich seines Willens, die eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, zu einer weiteren Darlegung verpflichtet und trägt insoweit auch die materielle Beweislast (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 – 2 BvR 2042/02 –, DVBl. 2003, S. 1260; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 20. April 2000 – OVG 8 SN 69.00 –). Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nicht stattgegeben werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Oktober 1998 – 11 M 3875/98 –, juris). Daran hat sich mit der Einführung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970) nichts geändert (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2011 – BVerwG 1 C 11.10 – und vom 30. März 2010 – BVerwG 1 C 7.09 – jeweils juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Januar 2012 – OVG 11 N 9.12 –, vom 23. April 2010 – OVG 3 B 23.08 – und vom 29. Januar 2009 – OVG 2 B 11.08 – jeweils juris m.w.N.). Nach diesem Maßstab konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass beide Eheleute die Herstellung einer nach den vorgenannten Maßgaben schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft ernsthaft beabsichtigten. Erhebliche Zweifel an einer ernsthaften Eheführungsabsicht resultieren für das Gericht bereits aus dem Umstand, dass sich die Klägerin und Herr G... widersprüchlich zu ihrem Kennenlernen geäußert haben und dieser Widerspruch nicht überzeugend aufgelöst wurde. Während die Klägerin gegenüber dem Vertrauensanwalt erklärt hat, sie und Herr G... hätten sich ein einer „mall“, einem Einkaufszentrum kennengelernt, gab Herr G... auf Befragen in der mündlichen Verhandlung an, man habe sich am Ostbahnhof kennengelernt. Dort habe er die Klägerin angesprochen, weil sie orientierungslos gewirkt habe, und ihr geholfen, zum Alexanderplatz zu gelangen, wo wie eine Filiale von Primark habe besuchen wollen. Dieser Widerspruch wird nicht mit der Erklärung von Herrn G... aufgelöst, dass sich die Klägerin bei ihrer Angabe wohl vertan habe. Für das Gericht hat sich darüber hinaus nicht erschlossen, wie ein solches Kennenlernen stattgefunden haben soll. Denn die Klägerin hat erst – nach Angaben von Herrn G... mit viel Mühe – vier Jahre nach dem behaupteten Kennenlernen den Test über einfache Deutschkenntnisse knapp bestanden. Herr G... spricht Englisch nach eigenem Bekunden nicht gut. Auf Befragen konnte er den Satz auf Englisch, mit dem er sie seinerzeit angesprochen haben will, nicht reproduzieren. Dass unmittelbar an dieses unplausible Kennenlernen sogleich Telefonnummern ausgetauscht worden sein sollen, wirkt für das Gericht konstruiert. Es entsteht der Eindruck, dass kein selbst erlebtes Geschehen berichtet wird. Dies wiederum vermittelt die Annahme, dass der tatsächliche Geschehensablauf verborgen werden soll, um das aufenthaltsrechtliche Begehren nicht zu gefährden. Bestärkt werden die Zweifel an einer ernsthaften Eheführungsabsicht durch den Umstand, dass die Klägerin trotz der vorgeblichen Liebesheirat und ihrem besonderen Wunsch, in Indien zu heiraten, die Eheschließung vor Nachbarn und selbst Familienangehörigen nicht mit einer ortsüblichen Hochzeitsfeier bekanntgemacht hat. Bei einer auf derartigen Umständen fußenden Beziehung musste dem gegenwärtigen Kontakt zwischen der Klägerin und Herrn G... nicht weiter nachgegangen werden. II. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage – noch immer bestehender – hinreichender Deutschkenntnisse im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die 55 Jahre alte indische Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zur Ehegattennachzug. Sie beantragte am 28. März 2019 ein solches Visum bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu Delhi. Hierzu gab sie im Wesentlichen an, sie habe den im Jahre 1960 geborenen deutschen Staatsangehörigen G... am 17. Oktober 2018 in Neu Delhi nach Hindu-Ritus religiös geheiratet. Es handele sich um eine Liebesheirat. Sie hätten sich im Jahre 2015 getroffen, als sie, die Klägerin in Deutschland ihre Tochter besucht habe. Sie hätten sich regelmäßig bei ihrer Tochter oder in einem Restaurant getroffen oder seien zusammen U-Bahn gefahren. Nachdem sie nach Indien zurückgekehrt sei, habe man telefonisch Kontakt gehalten. Zweimal hätten sie sich danach wiedergetroffen, als sie erneut ihre Tochter besucht habe. Es sei ihre zweite Ehe. Sie sei mit einem Herrn R...verheiratet gewesen, der aber verschwunden sei, so dass sie eine einseitige Scheidung angestrengt habe. In den Jahren 2015, 2017 und 2018 sei sie jeweils mit Besuchsvisum in Berlin gewesen. Die Klägerin legte ein Zertifikat des Goethe-Instituts vom 26. Juli 2019 vor, wonach sie die Deutschprüfung der Anforderung A1 mit 61 von 100 Punkten bestanden habe. Die Botschaft ließ die vorgelegten Dokumente durch einen Vertrauensanwalt überprüfen. Aus der vertrauensanwaltlichen Stellungnahme geht hervor, dass die Urkunde über die Registrierung der Eheschließung vom 22. Oktober 2018 als echt befunden wurde. Zu der Urkunde über die religiöse Eheschließung heißt es in dem Bericht, dass der Herr G... nicht den Maßgaben über die Konversion zum Hinduismus entsprochen habe, bevor er geheiratet habe. Denn die Urkunde über die Konversion zum Hinduismus habe er nur erhalten, um die Ehe nach dem Hindu-Ritus schließen zu können. Die Voraussetzungen für die erfolgte Eheschließung hätten daher nicht vorgelegen. Die Ehe hätte geschlossen werden müssen nach dem Special Marriage Act von 1954. Daher sei die Urkunde über die Eheschließung als nicht gültig anzusehen. Gegen einen wirksamen Übertritt zum Hinduismus spreche, dass Herr G... nicht einmal einen Hindu-Namen angenommen habe. Die Klägerin habe mündlich bestätigt, dass keine religiöse Zeremonie für den Übertritt zum Hinduismus durchgeführt worden sei. Die Urkunde über die Konversion sei daher echt, aber inhaltlich falsch. Die Scheidungsurkunde der Klägerin sei echt. Was die Eheschließung im Übrigen angehe, so sei festgestellt worden, dass die Klägerin kein richtiges Hochzeitsalbum, sondern lediglich ein paar lose Fotos von der Eheschließung besitze. Nur die Mutter der Klägerin wisse von der Eheschließung. Keine der befragten Personen aus der Nachbarschaft des Hauses der Klägerin habe von der Hochzeit gewusst. Sie sei nicht veröffentlicht und auch nicht gefeiert worden. Auf Befragung habe die Klägerin angegeben, in erster Ehe von 1984 bis 1988 verheiratet gewesen zu sein. Ihre zweite Ehe mit Herrn U... habe von 1988 bis 2010 gedauert. In Deutschland habe sie ihren jetzigen Ehemann in einer „mall“ kennengelernt. Er arbeite als Lehrer in Deutschland. Zuletzt sei sie vom 20. Juli bis 15. Oktober 2018 in Deutschland gewesen. Am 16. Oktober 2018 seien sie zusammen nach Indien gefahren und hätten am 17. Oktober 2018 geheiratet. Herr G... sei am 30. Oktober 2018 nach Deutschland zurückgekehrt. Über den familiären Hintergrund von Herrn G... habe sie nichts berichten können. Ihre in Deutschland lebende Tochter unterstütze sie finanziell. Zu dem Übertritt zum Hinduismus merkt der Bericht an, dass für eine ordnungsgemäße Konversion eine Anzeige in der „weekly Gazette of India“ erforderlich sei. Man müsse zunächst die Absicht zu konvertieren in einer führenden Tageszeitung bekanntmachen, eine Kopie der Anzeige mit anderen Dokumenten der zuständigen staatlichen Stelle zukommen lassen und die Änderung seines Namens beantragen. Sodann werde nach Vervollständigung aller Unterlagen eine Veröffentlichung in der „Official Gazette“ vorgenommen. Diesen Maßgaben sei Herr G... nicht gefolgt. Der Beigeladene hörte Herrn G... am 22. August 2019 zur Frage seines Übertritts zum Hinduismus an. Auf die Frage, welcher Religionsgemeinschaft er angehöre, antwortete er, er gehöre noch der katholischen Kirche an, praktiziere den Glauben aber nicht. Den Entschluss, die Religion zu wechseln, habe er etwa einen Monat vor dem Heiratsentschluss gefasst. Er sei nicht aus der katholischen Kirche ausgetreten, weil er mit seiner Kirchensteuer andere Menschen unterstützen wolle. Einen Tag vor der Eheschließung seien er und die Klägerin zu einem Tempel in Neu Delhi gegangen. Die Klägerin habe mit dem Priester die Konversion für den nächsten Tag besprochen. Er habe fünf oder sechs Sätze auf Hindi nachsprechen müssen, dann sei nach einer Ruhepause die Eheschließung erfolgt. Ein Dolmetscher sei nicht vor Ort gewesen. Was das Praktizieren seines neuen Glaubens angehe, so lese er sich erst einmal im Internet ein. Bücher zu diesem Thema habe er nicht. Vor Festen solle eine Gebetsstunde eingehalten werden. Das mache er immer mit der Klägerin zusammen. Wenn sie nicht da sei, praktiziere er seinen Glauben nicht, weil er die Regeln bzw. Vorgaben nicht kenne. Über den Hinduismus könne er sagen, dass man keine Tiere töten solle, der Familienzusammenhalt wichtig sei und jeder seinen Glücksgott habe. Um seinen eigenen Glücksgott wisse er noch nicht, weil er nicht wisse, wie das indische Horoskop funktioniere. Er wäre auch konvertiert, wenn er gewusst hätte, dass er auch ohne Konversion hätte heiraten können. In Deutschland wüssten nur seine Schwester und enge Freunde, dass er Hindu sei. Als der Beigeladene die Zustimmung zur Erteilung des Visums verweigerte, lehnte die deutsche Botschaft in Neu Delhi das begehrte Visum mit Bescheid vom 28. August 2019 ab. Der Bescheid war nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Zur Begründung führte die Behörde aus, die Klägerin sei mit Herrn G... nicht rechtswirksam verheiratet. Denn dieser sei nicht vor der Eheschließung wirksam zum Hinduismus übergetreten. Daher seien die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Hindu Marriage Act 1955 nicht erfüllt gewesen. Auch werde die Schutzwürdigkeit der Ehe bezweifelt. Sowohl die Klägerin als auch Herr G... baten um Überprüfung der Entscheidung. Die Klägerin, so Herr Goetz, habe ihm zu Liebe mit großer Mühe und Fleiß den Deutschkurs absolviert. Ab sofort werde er sich mehr um seine Zugehörigkeit zum Hinduismus kümmern und aus der katholischen Kirche austreten. Diesen Entschluss setzte er am 5. September 2019 durch Erklärung beim Amtsgericht Charlottenburg um. Die Klägerin berief sich im Wesentlichen auf den Umstand, dass die indischen Behörden ausweislich der Urkunde über die Registrierung der Ehe keine Zweifel an deren Wirksamkeit hätten. Mit ihrer am 13. September 2019 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Hinduismus habe kein striktes orthodoxes Konzept. Es gebe keinen offiziellen Beitrittsprozess. Vielmehr genüge der Wille, die Glaubenssätze des Hinduismus zu verstehen und seine Praktiken auszuüben. Dies tue Herr G.... Dass er abgesehen von grundlegenden Werten noch nicht sehr viel von Glaubenssätzen, Praktiken und Ritualen des Hinduismus wisse, stehe dem nicht entgegen. Die Annahme eines Hindu-Namens sei nicht konstitutiv, ebenso wenig einer Bekanntmachung der Konvertierung. Eine solche ergebe in Indien auch kaum einen Sinn, da er beabsichtige, in Deutschland zu leben. Die Konvertierung sei auch nicht nur zum Zwecke der Eheschließung erfolgt. Soweit die Beklagte wohl vermute, die Eheschließung sei tatsächlich zum Zweck des Nachzuges zu ihrer in Deutschland lebenden Tochter erfolgt und in diesem Zusammenhang ein fehlendes Fotoalbum und das Fehlen einer Hochzeitsfeier anführe, sei zu berücksichtigen, dass angesichts des vorgerückten Alters der Eheleute kaum geeignet sei, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung zu begründen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu Delhi vom 28. August 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Sie verweist auf die indische Rechtsprechung, nach der der Konversion zum Hinduismus eine wahrhaftige Entscheidung zugrunde liegen müsse. Diene sie nur dem Ziel einer Eheschließung, könne sie nicht als wirksame Grundlage hierfür angesehen werden. Einem ernsthaften Übertritt zum Hinduismus hafte auch die Notwendigkeit einer gewissen Öffentlichkeitswirkung an, wofür regelmäßig die Veröffentlichung der Konversion spreche. Zudem könne man nach indischem Rechtsverständnis nur einer Religion angehören, so dass man vor einer Konversion zum Hinduismus seine frühere Religionszugehörigkeit vollständig aufgegeben haben müsse. Herr G... sei jedoch erst nach der Eheschließung aus der katholischen Kirche ausgetreten. Es sei fraglich, ob die Klägerin die Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft mit Herrn G... tatsächlich beabsichtige. Dagegen spreche, dass sie die Eheschließung entgegen der Sitten in Indien nicht durch eine Feier bekanntgemacht habe, obwohl es sich nach eigenem Bekunden um eine Liebesheirat handele. Die Verständigung zwischen der Klägerin und Herrn G... sei zudem zweifelhaft, da sie erst Mitte 2019 die A1-Prüfung – knapp – bestanden habe. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie wegen der Äußerungen des Herrn G..., den das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört hat, wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie des Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.