Beschluss
4 L 163/23
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0725.4L163.23.00
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Leitsätze
Die Begehung einer Straftat kann Zweifel an der zur Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit einer im nichtöffentlichen Bereich tätigen Person begründen. Verschweigt die im Sicherheitsüberprüfungsverfahren zu überprüfende Person ein Strafverfahren (hier: Bewährungsstrafe wegen Steuerhinterziehung zu 18 Monaten Freiheitsentziehung), resultieren hieraus ebenso Zuverlässigkeitszweifel. Gleiches gilt, wenn die zu überprüfende Person Falschangaben mit Zeitdruck und der Delegierung des Ausfüllens des Fragebogens an eine Sekretärin zu erklären sucht.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Begehung einer Straftat kann Zweifel an der zur Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit einer im nichtöffentlichen Bereich tätigen Person begründen. Verschweigt die im Sicherheitsüberprüfungsverfahren zu überprüfende Person ein Strafverfahren (hier: Bewährungsstrafe wegen Steuerhinterziehung zu 18 Monaten Freiheitsentziehung), resultieren hieraus ebenso Zuverlässigkeitszweifel. Gleiches gilt, wenn die zu überprüfende Person Falschangaben mit Zeitdruck und der Delegierung des Ausfüllens des Fragebogens an eine Sekretärin zu erklären sucht. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Aufhebung der Ermächtigung des Antragstellers zu 1. zum Zugang zu Verschlusssachen. Der Antragsteller zu 1. ist Alleingesellschafter der Antragstellerin zu 2.; er war bis zum 13. März 2023 deren alleiniger Geschäftsführer. Gegenstand des Unternehmens ist die Planung, Konzeption und die Errichtung von Kommunikations- und Antennenanlagen aller Art sowie der Handel mit und die Vermittlung von elektronischen Geräten. Eigenen Angaben zufolge wird diese Technik u.a. zur Führung von Unterseebooten genutzt. Die Antragstellerin zu 2. übt sicherheitsempfindliche Tätigkeiten aus. Der Antragsteller zu 1. wurde seit dem Jahr 2001 regelmäßig sicherheitsüberprüft; seitdem war er durch die Antragsgegnerin zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt. Im Rahmen einer Wiederholungsüberprüfung füllte der Antragsteller zu 1. unter dem 17. Januar 2019 das Formular für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung aus. Bei der Frage 8.2. nach Reisen bzw. Aufenthalten in Staaten „gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG“ kreuzte der Antragsteller zu 1. „Nein“ an; ebenso verfuhr er bei Frage 10 („Anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren…“). Unter dem 11. April 2022 teilte das in die Sicherheitsüberprüfung miteinbezogene Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesamt) dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit, dass der Antragsteller zu 1. tatsächlich mit Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. Februar 2021 wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Die vorangegangene Hauptverhandlung hatte an 30 Tagen im Zeitraum vom 2. März 2018 bis zum 12. März 2019 stattgefunden. Wegen der bereits zuvor durchgeführten Sicherheitsüberprüfungsverfahren wertete das Bundesamt das Verhalten des Antragstellers zu 1., der mit dem Verfahren vertraut sein müsse, als vorsätzliche Nichtangabe. Mit Schreiben vom 2. Januar 2023 gab das BMWK dem Antragsteller zu 1. Gelegenheit, zur möglichen Aufhebung der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen Stellung zu nehmen. Daraufhin äußerte der Antragsteller zu 1. am 1. Februar 2023 mündlich, er sei zeitlich durch die Abwicklung dreier großer Projekte, den Umzug der Antragstellerin zu 2. und die Vergrößerung der Firma stark beansprucht gewesen; daher habe er das Formular zur Sicherheitserklärung nicht selbst bearbeitet. Seine Sekretärin habe die Unterlagen anhand früherer Erklärungen ausgefüllt und ihm diese zur Unterschrift vorgelegt, ohne dass er dies zuvor einmal kontrolliert habe. Dies sei sein Fehler gewesen. Er hätte die Sicherheitsüberprüfung nicht als Routine ansehen dürfen. Der im Tatzeitraum von 2011 bis 2013 entstandene Steuerschaden sei schon im Jahr 2017 vor dem ersten Rechtszug mit den entsprechenden Zinsen und Säumniszuschlägen in Höhe von 315.847,56 Euro beglichen worden. Dies sei sein erstes Strafverfahren gewesen. Er habe sich bis dahin nichts zuschulden kommen lassen; auch nicht in der Türkei und in der Schweiz. Der Antragsteller zu 1. erwähnte in dem Gespräch zudem Aufenthalte in Afghanistan, wo er sich ca. 2007/2008 aufgehalten habe; er habe unter anderem in Masar-e Scharif und auf dem NATO-Gelände in Kabul gelebt. Dort habe sich aber nur kurz aufgehalten und Verhandlungen geführt. Er habe die Reisen in den Sicherheitserklärungen angegeben. Mit Schreiben vom 2. März 2023 teilte das BMWK dem Antragsteller zu 1. mit, dass seine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen aufgehoben werde, da ein Sicherheitsrisiko vorliege. Er habe in der aktuellen Sicherheitserklärung die Frage nach anhängigen Strafverfahren verneint, obwohl er versichert habe, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu geben; somit habe er unwahre Angaben gemacht. Spätestens seit dem Beginn der Hauptverhandlung am 2. März 2018 – und damit vor der Unterzeichnung seiner Sicherheitserklärung am 17. Januar 2019 – habe er Kenntnis von dem anhängigen und zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossenen Strafverfahren gehabt. Er hätte dies daher in seiner aktuellen Sicherheitserklärung angeben müssen. Er habe auch gewusst, dass dieses Verfahren im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung ein Umstand sei, der ein Sicherheitsrisiko begründen könne. Es sei besonders zu berücksichtigen, dass er bereits seit 2001 eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübe und nach eigenen Angaben im Rahmen des Anhörungsgespräches mit dem Sicherheitsüberprüfungsverfahren vertraut sei. Darüber hinaus habe er im Zeitraum von April 2001 bis Januar 2008 die Funktion des Sicherheitsbevollmächtigten und des VS-Verwalters ausgeübt, so dass auch hierdurch eine besondere Sensibilisierung hinsichtlich geheimschutzrelevanter Aspekte unterstellt werden könne. Vorliegend könne von einer vorsätzlichen Nichtangabe ausgegangen werden, um Nachteile im Verfahren der Sicherheitsüberprüfung zu vermeiden. Er habe darüber hinaus in einem besonders sicherheitsrelevanten Maße gegen die auferlegte Wahrheitspflicht beim Ausfüllen der Sicherheitserklärung verstoßen. Seine Ausführungen müssten insoweit als Schutzbehauptung gewertet werden. Ebenso habe er durch die wiederholte Nichtangabe der Reise nach Afghanistan gegen die Verpflichtung zu wahren und vollständigen Angaben verstoßen. Auch hinsichtlich der Sicherheitserklärung vom 17. Januar 2019 sei er nicht von der Pflicht entbunden gewesen, erneut Angaben zu diesen Reisen zu machen. Der Wortlaut der Fragestellung und der dazugehörigen Ausfüllanleitung sei eindeutig. Bewusst unzutreffende Angaben in der Sicherheitserklärung und gegenüber Sicherheitsbehörden seien als Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzusehen. Verstößen gegen die Wahrheitspflicht komme eine besondere sicherheitsmäßige Bedeutung zu, weil gewährleistet sein müsse, dass eine zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigte Person in ganz erheblicher Weise korrekt Rechtsvorschriften, Weisungen und Verfügungen nachkomme und man sich auf die von ihr gemachten Angaben ohne weitere Nachprüfung verlassen können müsse. Falschangaben rechtfertigten Zweifel, dass der Antragsteller zu 1. auch dann jederzeit wahrheitsgemäße Angaben machen werde, wenn es darauf ankomme, dass er beispielsweise gegebenenfalls auch für ihn nicht vorteilhafte Angaben machen müsse. Darüber hinaus lasse der Umgang mit der Sicherheitserklärung auf einen Mangel an Sorgfalt und Zuverlässigkeit sowie auf ein mangelndes Sicherheitsverständnis schließen. Überdies stelle die Gesetzestreue einer zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigten Person eine wesentliche Grundlage des Geheimschutzes dar. Dagegen habe er durch unwahre Angaben gegenüber dem Finanzamt verstoßen. Die so erlangten Erkenntnisse ließen auf einen Mangel an Rechtsbewusstsein und an charakterlicher Eignung des Antragstellers zu 1. im verantwortungsvollen Umgang mit Verschlusssachen schließen. Damit lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründeten. Diese Zweifel hätten durch das Anhörungsgespräch nicht ausgeräumt werden können. Zwar habe er Einsicht und Reue in das Fehlverhalten gezeigt, jedoch sei seit den unwahren Angaben in der Sicherheitserklärung keine ausreichende Zeit der Bewährung vergangen, um derzeit eine günstige Zukunftsprognose treffen zu können, dass er künftig wahrheitsgemäße Angaben machen werde. Die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen sei daher aufzuheben. Bei der Entscheidung sei berücksichtigt worden, dass dem Antragsteller zu 1. hierdurch möglicherweise berufliche Nachteile entstünden. Im Vergleich zu dem Schaden, der der Bundesrepublik Deutschland andernfalls entstehen könne, müssten solche Nachteile jedoch in Kauf genommen werden. Im Zweifel habe insoweit das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. Mit Schreiben vom selben Tag setzte das BMWK auch die Antragstellerin zu 2. über die Aufhebung der Ermächtigung des Antragstellers zum Zugang zu Verschlusssachen in Kenntnis. Zugleich wurde gebeten, der betroffenen Person keine Staatsgeheimnisse oder Verschlusssachen mehr zugänglich zu machen. Die Antragsteller haben am 11. Mai 2023 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Untersagung des Zugangs zu Verschlusssachen und der verlangten Aufgabe der geschäftsführenden Tätigkeiten des Antragstellers zu 1. wenden. Sie ist unter dem Aktenzeichen VG 4 K 135/23 anhängig. Die Antragsteller haben am 9. Juni 2023 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie meinen, ein Anordnungsanspruch folge daraus, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Annahme eines Sicherheitsrisikos fehlerhaft sei. Es fehle an tatsächlichen Anhaltspunkten hierfür. Vielmehr stütze sich die Prognose auf nicht verwertbare Vermutungen. Die Entscheidung sei aufgrund eines unvollständig ermittelten Sachverhalts getroffen worden. Die Antragsgegnerin habe das negative Votum des Bundesamtes zu Unrecht zur Begründung der mangelnden Zuverlässigkeit herangezogen. Das Steuerstrafverfahren sei wegen einer hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde noch nicht abgeschlossen. Deshalb könne nicht von feststehenden Tatsachen ausgegangen werden. Außerdem liege der Tatzeitraum bereits zehn Jahre zurück. Es seien auch alle Umsatzsteuerschulden sofort beglichen worden, und gegenwärtig bestünden auch keine fälligen Steuerrückstände. Es sei unklar, ob überhaupt eine Pflicht zur Angabe des Ermittlungsverfahrens bei der Abgabe der Erklärung bestanden habe. Im Geheimschutzhandbuch sei bei „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO nicht genannt. Die versehentliche Nichtangabe sei bereits vor fünf Jahren erfolgt und die Rechtskraft des Urteils vor zwei Jahren eingetreten. Dies habe die Antragsgegnerin nicht in ihre Entscheidung einfließen lassen, weshalb ein weiterer Ermessensausfall vorliege. Der Antragsteller zu 1. habe nicht bewusst unrichtige Angaben zum anhängigen Strafverfahren gemacht. Es könne nur von einer fahrlässigen Wahrheitspflichtverletzung ausgegangen werden. Ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht könne allein für sich genommen eine negative Prognose Entscheidung nicht tragen. Die Nichtangabe von Dienstreisen begründe keine ernstlichen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Darüber hinaus könnten ihm falsche oder fehlerhafte Angaben in Sicherheitserklärungen aus vergangenen Zeiträumen, in dem ihm die Ermächtigung des Zugangs zu Verschlusssachen erteilt worden sei, jetzt nicht entgegengehalten werden. Daher führten auch seine vermeintlich falschen oder unrichtigen Angaben in der Sicherheitserklärung vom 19. Januar 2019 nicht zu der Annahme eines Sicherheitsrisikos. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin nicht die zugunsten des Antragstellers zu 1. sprechenden Tatsachen gewürdigt. Hierzu berufen sich die Antragsteller auf eine eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. R… vom 17. Juli 2023, auf die Bezug genommen wird (Bl. 115 ff. der Gerichtsakte). Die Maßnahme sei darüber hinaus unverhältnismäßig, weil sie weder erforderlich noch angemessen sei. Es hätte geprüft werden müssen, ob ein milderes Mittel in Betracht komme. Hierzu hätte die Antragsgegnerin als milderes und gleich effektives Mittel dem Antragsteller zu 1. einen Sicherheitshinweis geben können. Durch die Ablösung des Antragstellers zu 1. als Geschäftsführer der Antragstellerin zu 2. sei den Bedenken bereits Rechnung getragen worden. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus schweren und nicht reparablen Schäden, wenn der Antragsteller zu 1. nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter als Organ der Antragstellerin zu 2. national wie international auftreten dürfe. Die Antragsteller beantragen (wörtlich) bis zur Entscheidung in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren (VG 4 K 135/23) vorläufig festzustellen, dass 1. die in der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 3. März 2023 enthaltene Aufhebung der Ermächtigung des Antragstellers zu 1. zum Zugang zu Verschlusssachen sowie 2. die auf Aufforderung der Antragsgegnerin an die Antragsteller zur Niederlegung der Geschäftsführung durch den Antragsteller zu 1 vom 3. März 2023 jeweils vorläufig unwirksam sind. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält an ihrer Entscheidung fest. Sie äußert bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerin zu 2., die eine eigene Rechtsverletzung durch das beanstandete Schreiben an den Antragsteller zu 1. nicht geltend machen könne. Sie trägt ergänzend vor, sie habe die Antragsteller nicht zur Niederlegung der Geschäftsführung durch den Antragsteller zu 2. aufgefordert. Vielmehr habe sie gemeinsam Überlegungen angestellt, wie der Antragstellerin zu 2. die bisherige Geschäftstätigkeit in sicherheitssensiblen Geschäftsfeldern weiter ermöglicht werden könne. Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin auf die gesetzliche Beteiligung des Bundesamtes für Verfassungsschutz am Sicherheitsüberprüfungsverfahren. Dessen Votum sei daher von Gesetzes wegen Grundlage ihrer Entscheidung. In der Sache verweist die Antragsgegnerin wegen der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung auf die Ausführungen in der Klageerwiderung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Klageverfahrens (VG 4 K 135/23) sowie den von der Antragsgegnerin zum Verfahren gereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. I. Bei verständiger Würdigung ist das Antragsbegehren des Antragstellers zu 1. nach §§ 122, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf gerichtet, vorläufig festzustellen, dass die mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 2. März 2023 mitgeteilte Aufhebung der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen rechtswidrig war. Dies entspricht – bis auf die Vorläufigkeit – der Antragspraxis in Klageverfahren vor der Kammer (vgl. etwa Urteil vom 9. Januar 2023 – VG 4 K 292.21 – juris). Dieses Begehren ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und Antragstellern nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehren Antragsteller, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und den Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 und OVG 3 M 105.17 – juris, Rn. 2, sowie vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 u.a. – juris. Rn. 1; vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.). Vorliegend hat der Antragsteller zu 1. das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer auf die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller zu 1. nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf die begehrte vorläufige Feststellung zu haben. 1. Das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2021, BGBl. I 2274), ist vorliegend anwendbar. Es regelt u.a. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung), § 1 Abs. 1 Var. 1 SÜG. Der Antragsteller zu 1. soll im Rahmen seiner Tätigkeit für die Antragstellerin zu 2. weiter eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 SÜG ausüben und Zugang zu als „Geheim“ eingestuften Verschlusssachen erhalten. Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 SÜG das Bundesministerium. 2. Die Feststellung der Antragsgegnerin, dass beim Antragsteller zu 1. ein Sicherheitsrisiko vorliegt, ist rechtmäßig. Ein Sicherheitsrisiko liegt gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 SÜG unter anderem vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (Nr. 1) begründen. Gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 SÜG entscheidet die zuständige Stelle, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt nach Satz 2 der Vorschrift aufgrund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Aufgrund der im Mittelpunkt des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens stehenden vorbeugenden Risikoeinschätzung ist eine Prognose über die zukünftige Zuverlässigkeit und Integrität des Antragstellers, die nicht allein auf vage Vermutungen oder eine abstrakte Besorgnis gestützt werden kann, anzustellen (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 – BVerwG 1 WB 47.13 – juris, Rn. 28; vgl. auch Beschlüsse vom 18. August 2004 – BVerwG 1 WB 37.04 – juris, Rn. 13, und vom 20. Dezember 2016 – BVerwG 1 WB 21.16 – juris, Rn. 39). Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Nach § 14 Abs. 3 S. 3 SÜG hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen; nicht anwendbar ist hingegen der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 1 WB 35.15 – juris, Rn. 43). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsmitteilung ist hier der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. November 2017 – VG 4 K 200.16 –, UA S. 8; ebenso Urteil vom 9. Januar 2023 – VG 4 K 292.21 – juris). Es bleibt nur eine nachvollziehende Prüfung der damaligen Entscheidung der Behörde (so im Hinblick auf militärische Auswahl- und Verwendungsentscheidungen mit Beurteilungsspielraum, BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – BVerwG 1 WB 19.08 – juris, Rn. 45). Die gerichtliche Kontrolle der Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 SÜG hat wegen des wertenden, auf besonderer Sachkunde beruhenden, ein Sicherheitsrisiko abschätzenden und dabei auch politische Vorgaben und Einschätzungen einschließenden Charakters der Entscheidung einen behördlichen Beurteilungsspielraum zu achten (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 – BVerwG 2 A 9.14 – juris, Rn. 21 ff.). Hiernach ist die gerichtliche Kontrolle auf das – auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte – Prüfprogramm beschränkt, nämlich ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st. Rspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 – 1 WB 12.11 – juris, Rn. 24 ff.; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 2 A 9.14 – juris, Rn. 31 m.w.N.). 3. Nach diesem Maßstab ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesministerium ein Sicherheitsrisiko mit Blick auf tatsächliche Anhaltspunkte gesehen hat, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers zu 1. bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SÜG). a) Anhaltspunkte in diesem Sinne können sich nach der Rechtsprechung insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene in einer Sicherheitserklärung oder in sonstigen Formerklärungen falsche oder zumindest unvollständige Angaben macht (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012 – BVerwG 1 WB 28.11 – juris, Rn. 35 m.w.N. zur diesbezüglich ständigen Rechtsprechung, ebenso zuletzt Urteil der Kammer vom 5. April 2023 – VG 4 K 280/22). Solche Anhaltspunkte können sich ferner aus Äußerungen in Anhörungen nach § 6 Abs. 1, Abs. 3 SÜG ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 – BVerwG 1 WB 21.12 und BVerwG 1 WB 22.12 – juris, Rn. 58). Verstößen gegen die Wahrheitspflicht kommt dabei bei der sicherheitsrechtlichen Beurteilung ein besonderes Gewicht zu, weil ein solches Verhalten die für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unabdingbare Offenheit und Aufrichtigkeit vermissen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2003 – BVerwG 1 WB 3.03 – juris, Rn. 18). Gerade im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen müssen sich die Sicherheitsbehörden auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 35, und vom 20. Dezember 2016, BVerwG 1 WB 21.16 – juris, Rn. 34). Dabei beanspruchen diese Vorgaben, auch wenn die Rechtsprechung sie überwiegend im Zusammenhang mit Fällen aus dem Wehrbereich entwickelt hat, allgemeine Gültigkeit. b) Das Bundesministerium ist bei der Bejahung der Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SÜG von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat weder allgemeingültige Wertmaßstäbe unbeachtet gelassen noch sachfremde Erwägungen angestellt. Es hat sich beanstandungsfrei darauf gestützt, dass – was der Antragsteller zu 1. als solches nicht in Abrede stellt – die Angabe, dass gegen ihn keine Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren anhängig seien, nicht den Tatsachen entsprach. Es ist gerade nicht sachfremd, hinsichtlich der Wahrheitspflicht im Sicherheitsüberprüfungsverfahren strenge Maßstäbe anzulegen, weil hieraus Zweifel an der Wahrhaftigkeit der betroffenen Person und damit am verantwortungsvollen Umgang mit Verschlusssachen durch sie resultieren. Der Schluss auf eine mangelnde charakterliche Eignung des Antragstellers zu 1. erweist sich mithin nicht als rechtsfehlerhaft. Aufgrund des spezifischen Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin unterliegt die Bewertung des Verhaltens keiner eigenen Einschätzung des Gerichts. Wiegt die unterbliebene Angabe zur Verurteilung zu einer erheblichen Strafe, deren Relevanz dem Antragsteller wegen der erheblichen Bewährungsstrafe kaum verborgen geblieben sein kann, schon für sich genommen schwer genug, durften sich die Zweifel ergänzend auch auf den im Schreiben gesondert thematisierten Umgang des Antragstellers zu 1. mit der Sicherheitserklärung selbst stützen. Seine Ausführungen, er sei seinerzeit vielbeschäftigt gewesen und habe deshalb seine Sekretärin mit dem Ausfüllen der Erklärung beauftragt, die ihm diese sodann in einer Unterschriftenmappe vorgelegt, zeigt – wie das Schreiben noch zurückhaltend formuliert – einen Mangel an Sorgfalt und Zuverlässigkeit, der einer Wahrnehmung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten klar entgegensteht. Diese Erklärung offenbart einen charakterlichen Mangel des Antragstellers zu 1., der offensichtlich privaten Geschäftsinteressen unbedingten Vorrang vor den öffentlichen Sicherheitsbelangen einräumt. Zusätzlich hat die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Ausdruck gebracht, dass in der Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe von 18 Monaten wegen Steuerhinterziehung – einer als besonders gemeinschädlich anzusehenden Straftat – eine mangelnde Gesetzestreue zu sehen ist, die trotz des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums einen Mangel an Rechtsbewusstsein erkennen lässt. Hieran ändert weder die zwischenzeitliche Tilgung der Steuerschulden etwas noch die gegen die Verurteilung erhobene Verfassungsbeschwerde. Es steht gerade nicht zur Disposition der sicherheitsüberprüften Person, ein strafrechtliches Geschehen selbst zu bewerten (vgl. schon Urteil der Kammer vom 5. April 2023 – VG 4 K 280/22, S. 8 UA). Ebenso wenig vermag der Antragsteller mit dem Vorbringen durchzudringen, es handele sich bei der Steuerhinterziehung nicht um eine in der Anlage 19g zum Geheimschutzhandbuch „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ genannte Straftat. Denn eine solche Beschränkung enthält die zulässige Frage nach anhängigen Strafverfahren gerade nicht. Soweit der Antragsteller zu 1. offenbar meint, die Antragsgegnerin habe für ihn sprechende Aspekte seines Lebenslaufs unberücksichtigt gelassen, geht er offensichtlich von einer strafrechtlichen Betrachtungsweise aus, die dem Gefahrenabwehrrecht fremd ist. Liegen – wie hier – aufgrund einer Gesamtwürdigung (vgl. insoweit § 14 Abs. 3 S. 2 SÜG) begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG vor, verbleibt kein Raum für gegenläufige Ermessenserwägungen; zudem steht dem die Regelung des § 14 Abs. 3 S. 3 SÜG entgegen, wonach die Sicherheitsinteressen im Zweifel Vorrang vor anderen Belangen haben. Daher kam es auch im hiesigen Verfahren nicht auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. R… an, der (lediglich) die Wichtigkeit des Antragstellers zu 1. für die Tätigkeit der Antragstellerin zu 2. in den Vordergrund rückt, ohne die vorgenannten Tatsachen und die darauf beruhende Bewertung der Antragsgegnerin in Frage zu stellen. Gleiches gilt für das Begehren des Antragstellers zu 1., weitere Unterlagen zur Sachverhaltsermittlung heranzuziehen. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin die langjährige Tätigkeit des Antragstellers zu 1. gewürdigt und gegen die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland abgewogen. Zudem hat sie auch die Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin zu 2. in ihre Überlegungen eingestellt. Im Hinblick auf die selbständig tragende Begründung zum Vorliegen eines Sicherheitsrisikos wegen der vorgenannten Umstände kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller zu 1. länger zurückliegende Reisen, insbesondere nach Afghanistan, verschwiegen hat. c) Die Behörde hat bei ihrer Feststellung auch nicht den gesetzlichen Rahmen verkannt. Insbesondere war keine einschränkende Auslegung der §§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 3, 14 Abs. 3 SÜG mit Rücksicht auf höherrangiges Recht geboten. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos verletzt den Antragsteller zu 1. auch nicht in seiner grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Mangels Betroffenheit in eigenen Rechten ist ein Eingriff in den Schutzbereich in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit zu verneinen. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Urteil vom 22. Dezember 1987 – BVerwG 1 C 34.84 – juris, Rn. 33f.): „Die Berufsfreiheit umfasst nicht die Befugnis, als Betriebsangehöriger eines Unternehmens Zugang zu Angelegenheiten zu erlangen, die der Staat als Auftraggeber eines diesem Unternehmen erteilten öffentlichen Auftrags zur Gewährleistung staatlicher Sicherheitsbelange rechtmäßig als Verschlusssachen eingestuft hat.“ Das Bundesverfassungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1988 – 1 BvR 564.88 –). Durch die in Gestalt des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ergangene gesetzliche Regelung des Zugangs zu Verschlusssachen hat sich daran nichts geändert. Es kommt hinzu, dass Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind (BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 – juris, Rn. 25; Dreier, in: ders., Grundgesetz, Band I, 3. Aufl. 2013, Vorb. Rn. 84). Vorliegend legen die §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 3 f., 24 ff. SÜG dem Antragsteller zu 1. jedoch keine Rechtspflicht auf. Vielmehr bewirkt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos für den Beschäftigten einer nicht-öffentlichen Stelle lediglich im Ergebnis, dass ihm eine über seinen allgemeinen Tätigkeitsbereich hinausgehende Verwendungsmöglichkeit verwehrt bleibt. Ungeachtet dessen wäre die Feststellung eines Sicherheitsrisikos eines bei einer nicht-öffentlichen Stelle beschäftigten Person – hier des Geschäftsführers; zugleich alleiniger Gesellschafter der nicht-öffentlichen Stelle – selbst bei Bejahung eines Eingriffs in den Schutzbereich an den Maßgaben einer Berufsausübungsregelung zu messen. Als solche ist die Feststellung allerdings durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Die Prüfung der Voraussetzungen eines Zugangs zu Verschlusssachen dient dazu, die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik sicherzustellen. Dies ist ein schützenswertes Gut, das in Art. 87a GG ausdrücklich von der Verfassung anerkannt ist. Es rechtfertigt eine Regelung, die darauf abzielt, nur solche Personen mit Rüstungsgeheimnissen zu befassen, gegen deren Eignung als Geheimnisträger keine Bedenken bestehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 9. Februar 1984 – 4 A 2387/82 – NJW 1985, 281, 284). d) Der Antragsgegnerin sind auch keine Verfahrensfehler unterlaufen; insbesondere waren die formellen Voraussetzungen für eine Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers zu 1. erfüllt. Gemäß §§ 14 Abs. 3 S. 3, 6 Abs. 1 SÜG ist dem Betroffenen vor der Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diesen Maßgaben entsprach das Vorgehen des Bundesministeriums im vorliegenden Fall. Auch ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zu Recht tätig geworden, nachdem es über die Verurteilung des Antragstellers zu 1. Kenntnis erlangt hat. Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist gemäß § 3 Abs. 2 SÜG bei Sicherheitsüberprüfungen wie der vorliegenden mitwirkende Behörde, die nach § 14 Abs. 2 SÜG ihre Erkenntnisse und Ergebnisse an die Antragsgegnerin übermittelt. Gemäß § 14 Abs. 4 SÜG entscheidet sodann die Antragsgegnerin als zuständige Stelle unter Einbeziehung dieser Erkenntnisse, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person (tatsächlich) entgegensteht. Die Entscheidung trifft demnach nicht das Bundesamt für Verfassungsschutz, sondern allein die Antragsgegnerin, weshalb eine Beteiligung des Bundesamtes für Verfassungsschutz im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt. II. Soweit der Antrag der Antragstellerin zu 2. wörtlich darauf gerichtet ist, vorläufig festzustellen, dass „die Aufforderung der Antragsgegnerin an die Antragsteller zur Niederlegung der Geschäftsführung durch den Antragsteller zu 1. vom 3. März 2023 vorläufig unwirksam ist“, geht der Antrag schon deshalb ins Leere, weil nicht ersichtlich ist, dass – tatsächlich im Schreiben vom 2. März 2023 – die Antragsgegnerin sie rechtlich bindend zur Entlassung seiner Person verpflichtet hätte. Vielmehr ist die mangelnde Einsatzmöglichkeit des Antragstellers zu 1. eine gesetzliche Folge seiner mangelnden Zuverlässigkeit. Ungeachtet dessen – die Zulässigkeit eines dem Antrag des Antragstellers zu 1. entsprechenden Eilantrages der Antragstellerin zu 2. entgegen § 42 Abs. 2 VwGO unterstellt – resultiert die Erfolglosigkeit dieses Antrags aus der Zurückweisung des Antrags zu 1. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.