Gerichtsbescheid
3 B 93/03
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ablehnung eines Richters erfordert objektiv zureichende Anhaltspunkte für Besorgnis der Befangenheit; bloße subjektive Wahrnehmung des Beteiligten genügt nicht.
• Ein Richter ist nicht befangen, wenn er einer Verwaltungsbehörde auf Anfrage prozessrelevante Entscheidungen eines vorangegangenen Verfahrens mitteilt, um rechtliches Gehör zu gewährleisten.
• Hinweis auf frühere, für den Beteiligten nachteilige Beschlüsse ist unbedenklich, wenn der Richter zugleich auf unterschiedliche rechtliche Maßstäbe hinweist und keine Pflicht zur Verschweigung bestand.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Richters wegen Hinweis auf Asylbeschlüsse nicht begründet • Die Ablehnung eines Richters erfordert objektiv zureichende Anhaltspunkte für Besorgnis der Befangenheit; bloße subjektive Wahrnehmung des Beteiligten genügt nicht. • Ein Richter ist nicht befangen, wenn er einer Verwaltungsbehörde auf Anfrage prozessrelevante Entscheidungen eines vorangegangenen Verfahrens mitteilt, um rechtliches Gehör zu gewährleisten. • Hinweis auf frühere, für den Beteiligten nachteilige Beschlüsse ist unbedenklich, wenn der Richter zugleich auf unterschiedliche rechtliche Maßstäbe hinweist und keine Pflicht zur Verschweigung bestand. Der ausländische Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Maßnahme der Ausländerbehörde. Nach Eingang des Antrags rief der Rechtsamtsleiter der Behörde beim zuständigen Richter an und erkundigte sich nach dem Stand eines früheren Asylverfahrens. Der Richter teilte daraufhin mit, dass negative Beschlüsse im Asylverfahren vorliegen, und übersandte diese auf Bitte der Behörde. In der Folge führten der Bevollmächtigte des Antragstellers und der Rechtsamtsleiter am 8. und 9. Dezember Gespräche über eine mögliche Abhilfe; der Antragsgegner zeigte nach Auffassung des Antragstellers danach keine Vergleichsbereitschaft mehr. Der Antragsteller stellte deshalb den Befangenheitsantrag gegen den Richter, der die Offenlegung der Asylbeschlüsse veranlasst habe. • Voraussetzung für die erfolgreiche Ablehnung eines Richters ist das Vorliegen von Gründen, die objektiv geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§54 Abs.1 VwGO i.V.m. §42 Abs.2 ZPO). • Die bloße subjektive Wahrnehmung des Beteiligten, der Richter habe die Behörde einseitig beraten und dadurch Vergleichsgespräche beeinträchtigt, begründet keine Befangenheit, wenn objektive Umstände dies nicht stützen. • Der Richter hatte keine Veranlassung, die Existenz der Asylbeschlüsse gegenüber der Behörde zu verschweigen: Der Rechtsamtsleiter hatte nach dem Stand des Asylverfahrens gefragt; die Übersendung diente der Gewährung rechtlichen Gehörs der Behörde. • Eine Pflicht oder Obliegenheit des Richters zur Verschweigung bestand nicht, da der Bevollmächtigte den Antragsteller bereits im Asylverfahren vertreten und die Beschlüsse dem Verfahren faktisch eingeführt hatte (einreichende ärztliche Bescheinigung verweist auf die Beschlüsse). • Der Hinweis des Richters war zudem nicht geeignet, die Möglichkeit einer Abhilfe zu vereiteln, weil zum Zeitpunkt des Telefonats am 4. Dezember noch nicht erkennbar war, dass die Behörde eine Abhilfe in Betracht zieht; die weiteren Gespräche fanden erst am 8. und 9. Dezember statt. • Der Richter hat im Gespräch auf den unterschiedlichen rechtlichen Maßstab zwischen dem ausländerrechtlichen Verfahren und dem Asylfolgeverfahren hingewiesen, sodass die Information die Verfahrenslage nicht einseitig verzerrte. • Der Verdacht, ein nachträglich gefertigter Vermerk über die Bitte um Übersendung der Beschlüsse liege vor, war unbegründet; der Rechtsamtsleiter bestätigte die Bitte um Übersendung. Der Befangenheitsantrag des Antragstellers wurde zurückgewiesen; es lagen keine objektiv zureichenden Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit vor. Das Verhalten des Richters, auf Anfrage die dem Antragsteller bereits bekannten Asylbeschlüsse mitzuteilen und diese zu übersenden, war durch die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gerechtfertigt. Ebenfalls war es nicht erkennbar, dass dadurch eine bestehende Möglichkeit der Abhilfe vereitelt wurde, da entsprechende Vergleichsverhandlungen erst nach dem Telefonat stattfanden. Der Richter hat zudem auf die unterschiedlichen rechtlichen Maßstäbe der Verfahren hingewiesen, sodass keine einseitige Beeinflussung der Behörde vorlag. Folge: Der Antrag auf Ablehnung des Richters war unbegründet und wurde abgelehnt.