Urteil
5 K 25.09
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0917.5K25.09.0A
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Leitsätze
Bei Verpflichtungsklagen auf Gewährung von Unfallausgleich ist Streitgegenstand nur die Zeit bis zur letzten Behördenentscheidung; dieser Zeitpunkt markiert auch die maßgebliche Sach- und Rechtslage.
Unfallausgleich kann nur gewährt werden, wenn die Erwerbsfähigkeit in einem zusammenhängenden Zeitraum von mehr als sechs Monaten um mindestens 25 v.H. beschränkt war; wird diese Zeitspanne nicht erreicht, ist die Bildung von Durchschnittswerten nicht zulässig.
Auch bei der Erstellung von psychiatrischen Gutachten darf der Sachverständige Mitarbeiter heranziehen und muss die Exploration nicht vollständig selbst vornehmen (so schon Urteil vom 27. April 2012 - VG 5 K 50.10 -, juris Rn. 25; entgegen BSG, Beschluss vom 5. Mai 2009 - B 13 R 535.08 B, juris Rn. 12)(Rn.12)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Verpflichtungsklagen auf Gewährung von Unfallausgleich ist Streitgegenstand nur die Zeit bis zur letzten Behördenentscheidung; dieser Zeitpunkt markiert auch die maßgebliche Sach- und Rechtslage. Unfallausgleich kann nur gewährt werden, wenn die Erwerbsfähigkeit in einem zusammenhängenden Zeitraum von mehr als sechs Monaten um mindestens 25 v.H. beschränkt war; wird diese Zeitspanne nicht erreicht, ist die Bildung von Durchschnittswerten nicht zulässig. Auch bei der Erstellung von psychiatrischen Gutachten darf der Sachverständige Mitarbeiter heranziehen und muss die Exploration nicht vollständig selbst vornehmen (so schon Urteil vom 27. April 2012 - VG 5 K 50.10 -, juris Rn. 25; entgegen BSG, Beschluss vom 5. Mai 2009 - B 13 R 535.08 B, juris Rn. 12)(Rn.12) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Unfallausgleichs. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 21. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die Zeit vom Dienstunfall am 26. September 2002 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 20. Januar 2009. Denn für die Beurteilung der Frage, ob einem Beamten Unfallausgleich zu gewähren ist, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Gesundheitliche Änderungen nach diesem Zeitpunkt sind unerheblich, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den für die Gewährung von Unfallausgleich maßgeblichen, verschiedenen Änderungen unterworfenen Gesundheitszustand des Beamten während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens „rechtlich unter Kontrolle zu halten“; bei Änderungen des Gesundheitszustandes nach der letzten Verwaltungsentscheidung bleibt es dem Beamten unbenommen, ein neues Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Januar 2011 - 4 B 32.10 -, juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 5 LA 21.07 -, juris Rn. 5; Groepper/Tegethoff in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2012, § 35 BeamtVG Rn. 27). Rechtsgrundlage für den begehrten Unfallausgleich ist § 35 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG); diese Vorschrift galt gemäß Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz auch nach dem 1. September 2006 bis zum Inkrafttreten des (insoweit gleichlautenden) Landesbeamtenversorgungsgesetzes am 1. Juli 2011 als Bundesrecht fort. Danach erhält der verletzte Beamte, wenn er infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt (§ 35 Abs. 1 BeamtVG). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Die maßgeblichen Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG sind seit 1. Januar 2009 in der Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegt. Für den maßgeblichen Zeitraum hat der Kläger keinen Anspruch auf Unfallausgleich. Denn er war in dieser Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit nicht länger als sechs Monate wesentlich beschränkt. Eine wesentliche Beschränkung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. gemindert ist. Dies folgt aus der Verweisung in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf das Bundesversorgungsgesetz auch in seiner seit dem 21. Dezember 2007 geänderten Fassung. Der Regelungsgehalt des § 31 Abs. 2 BVG a.F., nach dem eine bis zu 5 v.H. geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit vom höheren Zehnergrad mit umfasst ist, ist nunmehr in § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG aufgenommen worden. Zwar verweist § 35 BeamtVG nicht auf § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG, aber über den Verweis auf § 31 Abs. 1 BVG, der aufgrund von § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG auch einen Grad der Schädigungsfolgen von 25 v.H. erfasst, behält diese Regelung zugleich auch ihre Bedeutung für den Begriff der wesentlichen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 35 BeamtVG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 21 m.w.N. ). Der Zeitraum von sechs Monaten, während dessen die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 v.H. beschränkt gewesen sein muss, darf nicht unterbrochen sein, muss also zusammenhängen; mehrere Zeiträume von je weniger als sechs Monaten können nicht zusammengerechnet werden (vgl. Groepper/Tegethoff, a.a.O., Rn. 6 f. m.w.N.). Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs an den Kläger nicht vor. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens, das der gerichtlich bestellte Sachverständige, Professor Dr. D..., unter dem 20. April 2012 erstattet hat, und der Einschätzung des polizeiärztlichen Dienstes (Frau Dr. B...) vom 8. Oktober 2008. Danach ergibt sich folgende Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. folgender Grad der Schädigungsfolgen: 26. September 2002 bis 2. Februar 2003: 40 v.H.; 3. Februar 2003 bis 8. Juni 2003: 10 v.H.; 9. Juni 2003 bis 5. August 2003 15 v.H.; 6. August 2003 bis 4. Dezember 2003: 0 v.H.; 5. Dezember 2003 bis 15. März 2004: 30 v.H.; 16. März 2004 bis 25. Mai 2004: 100 v.H.; 26. Mai 2004 bis 18. August 2004: 20 v.H.; 19. August 2004 bis 12. Juni 2005: 0 v.H.; 13. Januar 2005 bis 17. August 2005: 20 v.H.; ab 18. August 2005: 10 v.H. (Polizeiarzt) bzw. 20 v.H. (Professor Dr. D...). Nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2) ist der Grad der Schädigungsfolgen bei „Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen“ auf 0-20 bei „leichteren psychovegetativen oder psychischen Störungen“, auf 30-40 bei „stärker behindernden Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen)“ und bei „schweren Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten auf 50-70, mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten auf 80-100“ festzusetzen. Dies entspricht den Werten in den früher geltenden „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2008“ (dort Nr. 26.3). Hieran gemessen ist die Einschätzung des Sachverständigen wie auch des polizeiärztlichen Dienstes nachvollziehbar. Sie orientiert sich an dem aktenkundigen Krankheitsverlauf, der geprägt ist von Phasen der Beschwerdefreiheit und Phasen verstärkt auftretender, behandlungsbedürftiger Beschwerden, bis hin zu einem rund zweimonatigen stationären Aufenthalt im Jahr 2004. Anders als vom Sachverständigen vorgeschlagen, ist dabei im Rahmen des § 35 Abs. 1 BeamtVG kein Durchschnittswert zu bilden. Der Sachverständige orientiert sich insoweit an der Versorgungsmedizin-Verordnung, in der es heißt (Teil A Nr. 2 Buchst. f der Anlage zu § 2): „Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf ist mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen. Dies bedeutet: Wenn bei einem Leiden der Verlauf durch sich wiederholende Besserungen und Verschlechterungen des Gesundheitszustandes geprägt ist (Beispiele: chronische Bronchitis, Hautkrankheiten, Anfallsleiden), können die zeitweiligen Verschlechterungen - aufgrund der anhaltenden Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung - nicht als vorübergehende Gesundheitsstörungen betrachtet werden. Dementsprechend muss in solchen Fällen bei der GdB- und GdS-Beurteilung von dem durchschnittlichen Ausmaß der Beeinträchtigung ausgegangen werden“ (so schon die „Anhaltspunkte“ in Nr. 18 Abs. 5). Diese Passage zielt indes erkennbar auf § 30 Abs. 1 Satz 3 BVG und dient der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „vorübergehend“ in dieser Norm. Danach sind vorübergehende Gesundheitsstörungen bei der Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Dies kann indes nicht auf § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG übertragen werden, wo ausdrücklich geregelt ist, dass die wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit „länger als sechs Monate“ andauern muss. Diese Formulierung lässt eine Auslegung nicht zu, dass Unfallausgleich bereits dann gewährt werden soll, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht in einem zusammenhängenden Zeitraum, sondern lediglich im Durchschnitt länger als sechs Monate wesentlich gemindert war. Ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers für die Zeit ab 18. August 2005 um 20 v.H. gemindert war (so der Sachverständige), oder nur um 10 v.H. (so der Polizeiarzt), kann hier dahinstehen, da jedenfalls der für die Gewährung von Unfallausgleich erforderliche Mindestwert von 25 v.H. nicht erreicht wird. Der detailliert begründeten Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen und des polizeiärztlichen Dienstes ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Die von ihm vorgelegten Stellungnahmen seines behandelnden Arztes Dr. V... sind nicht nachvollziehbar und geben zu weitergehenden Ermittlungen keinen Anlass. Dies gilt schon deshalb, weil Dr. V... verschiedene MdE-Werte angibt (Verlaufsbericht vom 3. November 2008: 30-40 v.H.; fachärztliche Stellungnahme vom 30. August 2010: 20-30 v.H.), ohne diese zu begründen und ohne erkennen zu lassen, nach welchen Maßstäben der jeweilige Wert vergeben wurde. Auch differenziert er nicht nach den verschiedenen Phasen der Erkrankung des Klägers; dies wäre angesichts des (offenbar bis heute) stark schwankenden Krankheitsverlaufs erforderlich gewesen. Die Kammer sieht sich nicht gehindert, das psychiatrische Gutachten zu verwerten, auch wenn bei der Erstellung des Gutachtens eine Mitarbeiterin des Sachverständigen, nämlich die Fachärztin für Neurologie Dr. W..., mitgewirkt hat. Diese Mitwirkung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 407 a Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO ist der Sachverständige nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Der Sachverständige ist danach nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten persönlich vorzunehmen, sondern darf bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter - insbesondere zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen; die Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen muss jedoch die volle persönliche Verantwortung des gerichtlich ernannten Sachverständigen wahren; innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen steht es im Ermessen des Sachverständigen, in welcher Art und Weise er sich die für die Begutachtung erforderlichen Kenntnisse verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1992 - 8 C 48.90 -, juris Rn. 9 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 407a Rn. 6 f.). Nach diesen Maßstäben unterliegt die Mitwirkung der Dr. W... keinen rechtlichen Bedenken. Der Sachverständige hat in formeller Hinsicht Art und Umfang der Mitarbeit bereits im schriftlichen Gutachten offen gelegt und in der mündlichen Verhandlung näher erläutert. In der Sache hat der Sachverständige dargelegt, er habe das Gutachten ungeachtet der Mitarbeit der Dr. W... in vollem Umfang in eigener Verantwortung erstellt. Er hat hierzu von dem allgemeinen (und auch im vorliegenden Fall eingehaltenen) Verlauf des Begutachtungsverfahrens berichtet und ausgeführt, nach Eingang eines Gutachtenauftrages prüfe er zunächst, ob er fachlich in der Lage sei, das Gutachten zu erstellen; schon zu diesem Zeitpunkt mache er sich Gedanken, in welche Richtung die Begutachtung gehen könne und welche Zusatzuntersuchungen durchgeführt werden könnten; danach wende er sich an einen seiner Mitarbeiter und gebe ihm vor, was bzw. wie lange dieser untersuchen solle; nach bzw. zwischen den von dem jeweiligen Mitarbeiter durchgeführten Terminen gebe es Besprechungen bei ihm, bei denen er korrigierend eingreife bzw. eine ergänzende Diagnostik vorschlage; im Anschluss kämen sämtliche Unterlagen zur Vorbereitung des abschließenden Untersuchungstermins zu ihm. Er hat ferner ausgeführt, dass Dr. ...in zwei Untersuchungsterminen im Wesentlichen die Anamnese erhoben und ein „Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen“ (Mini-ICF) durchgeführt habe. Dieses bestehe in einem standardisierten Verfahren, bei dem der Proband anhand von Fragebögen zu Einschränkungen in verschiedenen Lebensbereichen („Fähigkeitsdimensionen“) befragt werde. Er selbst habe den Kläger bei einem dritten Untersuchungstermin selbst ausführlich untersucht, wobei er zuvor die Erkenntnisse der Dr. W... einer eigenen Wertung unterzogen habe. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung hat die Kammer keine Bedenken gegen die „Arbeitsteilung“ zwischen ihm und Dr. W.... Das geschilderte Verfahren stellt sicher, dass in jedem Stadium der Begutachtung die Verantwortung beim gerichtlich bestellten Sachverständigen liegt. Da Dr. W... bereits Fachärztin für Neurologie ist, kurz vor dem Abschluss der (weiteren) Facharztausbildung im Bereich Psychiatrie-Psychotherapie steht und darüber hinaus in dem Bewertungsverfahren des „Mini-ICF“ besonders geschult wurde, hat die Kammer an ihrer Sachkunde keine Zweifel. Die Einschätzung, ob die eingesetzte Hilfsperson die nötige Sachkunde besitzt, obliegt ohnehin dem Sachverständigen. Dieser hat erklärt, dass das „Mini-ICF“ nach entsprechender Schulung auch von anderen Personen, etwa von Krankenpflegekräften, durchgeführt werden könne. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Klägers, bei psychiatrischen Sachverständigengutachten müsse - anders als in anderen medizinischen Fachrichtungen - die Exploration in vollem Umfang vom Sachverständigen selbst vorgenommen werden (so Bundessozialgericht, Beschluss vom 5. Mai 2009 - B 13 R 535.08 B -, juris Rn. 12; für Schuldfähigkeitsgutachten auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Mai 2011 - 2 StR 585.10 -, juris Rn. 3). Diese Auffassung beruht anscheinend auf der (unausgesprochenen) Prämisse, dass die Psychiatrie, anders als andere medizinische Fachrichtungen, keine „exakte“ Wissenschaft, sondern eher „Glaubensfrage“ und deshalb der subjektive Eindruck des Gutachters entscheidend sei. Sie berücksichtigt nicht hinreichend, dass (auch) die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang sich ein medizinischer Sachverständiger der Mitarbeit dritter Personen bedienen will, der Sachkunde des Sachverständigen unterliegt und vom Gericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob der von § 407a Abs. 2 ZPO gezogene Rahmen eingehalten worden ist (so schon das Urteil der Kammer vom 27. April 2012 - VG 5 K 50.10 -, juris Rn. 25). Auch gegen die Einbeziehung der Ergebnisse des „Mini-ICF“ hat die Kammer nach den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung keine Bedenken. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dieses neue, aber wissenschaftlich anerkannte Verfahren diene dazu, die jeweiligen Einschränkungen und deren Bewertung zu objektivieren und vergleichbar zu machen. Die Ergebnisse würden nicht automatisch einen bestimmten MdE-Wert nach sich ziehen, vielmehr sei das Ergebnis des „Mini-ICF“ die Grundlage der Einschätzung, die auf Basis des abschließenden psychiatrischen Gesprächs von ihm vorgenommen worden sei. Deshalb gibt auch die Tatsache, dass die Bewertung im Rahmen des „Mini-ICF“ am Maßstab des zuletzt ausgeübten Dienstpostens vorgenommen wird, während die Minderung der Erwerbsfähigkeit sich nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG an den Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben orientiert, keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Sachverständigen oder der Richtigkeit des von ihm gefundenen Ergebnisses. Der Sachverständige hat auf Nachfrage deutlich gemacht, dass ihm diese Unterscheidung bekannt ist und er seine Gesamteinschätzung auf der Grundlage der Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben vorgenommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Gewährung von Unfallausgleich. Der 1960 geborene Kläger steht seit 1992 als Beamter im Dienst des Beklagten, seit 2008 im Amt eines Polizeihauptmeisters (BesGr A 9). Am 26. September 2002 wurde er im Dienst zu einem Bankeinbruch gerufen und gab mehrere Schüsse auf einen der Täter ab. Er leidet seitdem an psychischen Beschwerden, die in ihrem Ausmaß stark schwanken. Der Polizeipräsident in Berlin erkannte das Ereignis mit Bescheid vom 15. Juli 2003 als Dienstunfall mit der Folge „posttraumatische Belastungsreaktion“ an. Am 19. Oktober 2007 beantragte der Kläger die Gewährung von Unfallausgleich und erklärte zur Begründung, er leide immer noch unter den Folgen des Dienstunfalls. Der Polizeipräsident lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 ab und verwies auf eine Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes, wonach die Erwerbsfähigkeit des Klägers seit dem Dienstunfall in unterschiedlicher Höhe (bis zu 100 v.H., zuletzt seit August 2005 um 10 v.H.) gemindert gewesen sei, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aber nie in einem zusammenhängenden Zeitraum von sechs Monaten über 25 v.H. gelegen habe. Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch legte der Kläger einen Verlaufsbericht des ihn behandelnden Facharztes für psychotherapeutische Medizin - Psychotherapie Dr. V... vor, der ausführte, die MdE betrage beim Kläger 30-40 v.H. Mit Bescheid vom 20. Januar 2009 wies der Polizeipräsident den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit seiner am 7. Februar 2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hält den Polizeiarzt für nicht hinreichend sachkundig und legt weitere fachärztliche Stellungnahmen des Dr. V... vor, welcher zuletzt eine MdE von 20-30 v.H. bescheinigte. Das vom Gericht eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten hält er für nicht verwertbar, weil der Sachverständige das Gutachten nicht in vollem Umfang selbst erstellt, sondern eine Assistenzärztin mit herangezogen habe; dies sei bei psychiatrischen Gutachten nicht zulässig. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 21. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. Januar 2009 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit seit dem Dienstunfall vom 26. September 2002 Unfallausgleich auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 v.H. zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 5. August 2011 die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage angeordnet, ob und seit wann bei dem Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben von mindestens 30 v.H. besteht bzw. wie lange sie bestanden hat und ob diese Minderung durch den Dienstunfall vom 26. September 2002 wesentlich (mit-)verursacht ist. Der Sachverständige Professor Dr. D... hat dieses Gutachten unter dem 20. April 2012 erstattet. Er diagnostiziert beim Kläger ein neurasthenisches Syndrom (ICD10 F 48.0), das unfallbedingt sei; was die Minderung der Erwerbsfähigkeit in den einzelnen Zeiträumen angeht, teilt er die Einschätzung des Polizeiarztes mit dem Unterschied, dass er für die Zeit ab August 2005 einen Wert von 20 v.H. für angemessen hält; wegen der stark schwankenden Werte befürwortet er die Bildung von Durchschnittswerten (ab Dienstunfall bis August 2005: 30 v.H., ab August 2005 bis zur letzten Untersuchung im Dezember 2011: 20 v.H.). Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 17. September 2012 erläutert; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (drei Bände Personalakten, ein Dienstunfallvorgang, zwei Bände Gesundheitsakten, eine Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.