OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 554/16.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2016:1207.1K554.16.KS.0A
21Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 02. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Heilbehandlungskosten in Höhe von 948,76 Euro. Als mögliche Anspruchsgrundlage kommt hier allein § 39 Abs. 1 Nr. 1 HBeamtVG in Betracht, wonach ein Anspruch auf Erstattung der angemessenen Behandlungskosten nach einem Dienstunfall besteht. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Behandlung durch einen Dienstunfall erforderlich geworden ist. Beim Kläger ist dies nicht der Fall, da die Arthrose, die vorliegend behandelt wurde, nicht als Folge des Dienstunfalls vom 27. Januar 1986 anerkannt wurde und infolge Fristablaufs auch nicht mehr anerkannt werden kann. Maßgeblich sind für die Entscheidung im vorliegenden Fall die Vorschriften des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung des 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes (Gesetz vom 27. Mai 2013, GVBl. I S. 218, zul. geändert durch Gesetz vom 20. November 2013, GVBl. S. 578, im Folgenden HBeamtVG). Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, welches im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich eine Neuregelung nicht ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 -2 V 41/11, En. 8-juris; VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 1 K 1161/13, Rn. 24 - juris; VG Berlin Urteil vom 17. September 2012- 5 K 25.09, Rn. 12 -juris; Jansen/Wesseling in: JuS 2009, 32, 37). Vorliegend enthält § 78 Nr. 7 HBeamtVG jedoch eine Regelung, wonach für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vorhandenen versorgungsberechtigten Personen die Vorschriften der Unfallfürsorge nach neuem Recht anzuwenden sind. Eine für diesen Fall relevante Ausnahme besteht nur im Hinblick auf die Meldefrist des § 37 Abs. 1 HBeamtVG, die im Zuge des 2. DRModG von zwei auf ein Jahr verkürzt wurde. Insoweit soll weiterhin für Berechtigte von Versorgungsbezügen die 2-Jahres-Frist gelten (vgl. § 78 Nr. 7 HBeamtVG). Ausgehend von dieser Rechtslage scheitert der geltend gemachte Anspruch bereits an der gesetzlichen Ausschlussvorschrift von zehn Jahren nach dem Unfallereignis für die Geltendmachung von Dienstunfallfolgen gemäß § 37 Abs. 2 HBeamtVG. Diese Vorschrift regelt, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 HBeamtVG (jetzt 1 Jahr, zuvor 2 Jahre) Unfallfürsorge nur gewährt wird, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Diese Frist findet nicht nur Anwendung, wenn erstmals ein Dienstunfall gemeldet wird, sondern auch dann, wenn nach einer Anerkennung eines Dienstunfalls weitere Dienstunfallfolgen geltend gemacht werden sollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Problemstellung in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 - zu der im Wortlaut identischen Regelung nach Bundesrecht ausgeführt: "Nach dem ausdrücklichen Wortlaut beginnt sowohl die Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG als auch die Ausschlussfrist nach Absatz 2 mit dem Eintritt des Unfalls. Auf den Fristbeginn hat es keinen Einfluss, dass der Beamte ein Ereignis nicht als Dienstunfall einstuft. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte. Gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG sind Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein % weiterer % Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird. § 45 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (vgl. u.a. Urteil vom 6. März 1986 % BVerwG 2 C 37.84 % Buch holz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 S. 3; Beschluss vom 15. September 1995 % BVerwG 2 B 46.95 % Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 1 f. m.w.N.). Im Hinblick auf die schadensbezogenen Leistungen der Unfallfürsorge ist es unerheblich, ob innerhalb der Ausschlussfrist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, gemeldet wird. Ein solcher historischer Vorgang ist erst dann ein Dienstunfall, wenn er einen Körperschaden zur Folge hatte (vgl. § 31 BeamtVG). Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck privilegiert § 45 BeamtVG nicht den Beamten, der nach Ablauf der Ausschlussfristen einen weiteren Körperschaden anzeigt. Auch eine solche Meldung wird von den Ausschlussfristen erfasst." Diese Auffassung wird von der weit überwiegenden Rechtsprechung (vgl. z.B. Bay. VGH, Beschluss vom 21. November 2016 - 3 ZB 13.573 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - OVG 4 N 47.05 -; VG Augsburg, Urteil vom 20. Oktober 2016 - Au 2 K 16.925 -; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 06. Mai 2016 - 23 K 140/15 -; VG München, Urteil vom 04. Februar 2016 - M 12 K 15.4380 -; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 17. Juni 2015 - 1 K 660/14.NW -; VG Bayreuth, Urteil vom 28. Januar 2014 - B 5 K 11.825 -; VG Koblenz, Urteil vom 05. Juli 2012 - 6 K 146/12.KO -; VG Sigmaringen, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 5 K 1777/09 -; VG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 2009 - 28 A 333.05 -; alle zit. nach juris) geteilt. Auch die 1. Kammer des VG A-Stadt hat sich in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 17. März 2016-1 K 1743/14. KS -) dieser Auffassung angeschlossen. Für den hier zu entscheidenden Fall bedeutet diese Auslegung des § 37 Abs. 1 und 2 HBeamtVG, dass die vom Kläger geltend gemachte Unfallfolge "Arthrose" nicht mehr berücksichtigt werden kann, da die 2-Jahresfrist des § 37 Abs. 1 HBeamtVG a.F. abgelaufen ist und auch die absolute 10-Jahresfrist des § 37 Abs. 2 HBeamtVG, gemessen ab dem Unfalldatum, verstrichen ist. Eine Gegenmeinung wird, soweit ersichtlich, lediglich von dem Thüringer Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 653/15 -, Rn. 49, juris) vertreten. Danach gelten die Meldefristen des § 45 BeamtVG, der im Wortlaut mit Ausnahme der 1-Jahresfrist mit § 37 HBeamtVG identisch ist, nur für den Dienstunfall selbst, nicht hingegen auch für die einzelnen Dienstunfallfolgen. Anknüpfungspunkt der Fristenregelungen, so das Thür. OVG, sei weder eine Unfallfolge noch ein bereits entstandener Anspruch, sondern nur der Dienstunfall selbst, wie bereits aus dem Wortlaut der Regelung entnehmen sei. Konsequenz aus dieser Rechtsmeinung ist, dass, sofern der Dienstunfall innerhalb der Fristen des § 37 HBeamtVG gemeldet wurde, spätere Unfallfolgen ohne Geltung jeglicher Fristen geltend gemacht werden können. Für den Kläger hätte dies zur Folge, dass er, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 36 HBeamtVG, insbesondere die Kausalität, vorlägen, einen Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge hätte. Der erkennende Einzelrichter schließt sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und der weit überwiegenden Instanzgerichte an. Für sie sprechen die besseren Argumente: So teilt das Gericht nicht das Argument des Thür OVG, wonach der Wortlaut des § 37 HBeamtVG dafür spreche, die Fristen nur für den Dienstunfall selbst, nicht jedoch für weitere Dienstunfallfolgen für anwendbar zu halten. Dies mag für die Frist des § 37 Abs. 1 HBeamtVG möglicherweise zutreffen; § 37 Abs. 2 HBeamtVG sagt jedoch explizit aus, dass Unfallfürsorge dann nicht mehr gewährt wird, wenn seit dem Unfall mehr als zehn Jahre vergangen sind. Hier wird nach dem Wortlaut also gerade eine absolute Grenze gesetzt, nach der Ansprüche aus Unfallfürsorge nicht mehr geltend gemacht werden können. Dabei wird gerade auf das Unfallereignis abgestellt und nicht auf den Zeitpunkt, an dem später Unfallfolgen auftreten oder bekannt werden. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 37 Abs. 2 HBeamtVG sprechen für diese Auslegung. Wie bereits dargelegt, soll die zehnjährige Ausschlussfrist dazu dienen, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, die mit zunehmendem Zeitablauf insbesondere hinsichtlich der Kausalität zwischen dem mutmaßlichen Unfallereignis und dem vorhandenen Körperschaden eintreten können. Sinn und Zweck der Regelung ist es damit, den Dienstherrn davor zu schützen, immer neuen somit einer Vielzahl an unvorhersehbaren Haftungsansprüchen ausgeliefert zu sein. Dieser Zweck der Vorschrift gilt auch in Fällen wie dem hier vorliegenden, bei denen nach Ablauf der zehn Jahre weitere Unfallfolgen geltend gemacht werden, da es der Behörde nur schwer möglich ist, Kausalitätsfragen zu klären. Zusammenfassend hat der Kläger damit keinen Anspruch auf Erstattung der Heilbehandlungskosten in Höhe von 948,76 €, da die Arthrose, für deren Behandlung die Kosten angefallen sind, nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 2 HBeamtVG als Unfallfolge geltend gemacht wurde. Da der Kläger unterlegen ist, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erstattung von Heilbehandlungskosten einer Arthrose im rechten Hüftgelenk. Am 27. Januar 1986 erlitt er als Rechtsreferendar auf seinem Weg zum Amtsgericht A-Stadt auf eisglatter Straße einen Unfall. Hierbei brach sich der Kläger den rechten Oberschenkelhals. Mit Bescheid vom 25. Februar 1986 wurde dieser Unfall durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts D als Dienstunfall gemäß §§ 30, 87 BeamtVG i.d.F. vom 24. August 1976 anerkannt. Durch das Oberlandesgericht D wurde seinerzeit ein chirurgisches Gutachten vom 22. Dezember 1987 der Chirurgischen Klinik "E-Krankenhaus A-Stadt" eingeholt. Hierin führten die begutachtenden Ärzte, Oberarzt Dr. F und Chefarzt Prof. Dr. G, unter "c) Einschätzungen des Grades der Erwerbsbeeinträchtigung" aus, dass im Laufe der Jahre nach solchen Unfällen eher mit einer Arthrose zu rechnen sei als an einem gesunden Bein. Dem Kläger wurde empfohlen, dies im Abstand von je 2 Jahren röntgentechnisch kontrollieren zu lassen. Nachdem eine solche Arthrose des rechten Hüftgelenks auftrat, beantragte der Kläger beim Regierungspräsidium Kassel mit Antrag vom 28. Dezember 2015 die Erstattung von nicht durch seine Krankenkasse erstatteten Heilbehandlungskosten in Höhe von 948,76 Euro. Mit Bescheid vom 02. März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, eine Diagnose "Arthrose" sei nie als weitere bzw. spätere Dienstunfallfolge anerkannt worden. Mit Schreiben vom 29. März 2016 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Kassel erhoben. Er vertritt die Auffassung, die Ablehnung der beantragten Leistung durch die Beklagte sei angesichts der Rechtsprechung fehlerhaft. Der Entscheidung des Dienstherrn gemäß § 45 Abs. 3 S. 2 BeamtVG komme regelmäßig keine Bindungswirkung im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von bestimmten unfallbedingten Krankheitsfolgen zu. Dem Oberlandesgericht D sei es zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides über die Anerkennung des Wegeunfalls als Dienstunfall unmöglich gewesen, die Folgen des Dienstunfalls im Einzelnen aufzuführen, da diese noch nicht mit Bestimmtheit absehbar gewesen seien. Dem Beklagten obliege eine Pflicht, einen Zusammenhang zwischen der Arthrose im rechten Hüftgelenk und der rechtsseitigen Oberschenkelhalsfraktur zu prüfen. Ein solcher Zusammenhang ergebe sich bereits aus dem chirurgischen Gutachten vom 22. Dezember 1987. Dieser Pflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 02. März 2016 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 948,76 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Frist des § 37 Abs. 2 HBeamtVG und des inhaltsgleichen § 45 Abs. 2 BeamtVG. Demnach habe der Beamte nach Ablauf von zehn Jahren keinen Anspruch mehr auf Dienstunfallfürsorge. Dies beziehe sich auch auf nicht anerkannte Folgen eines anerkannten Dienstunfalls. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.