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Urteil

5 K 422.12

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0607.5K422.12.0A
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Leitsätze
1. Es handelt sich bei § 7 Abs. 1 Satz 3 WOBFrau um eine wesentliche Vorschrift.(Rn.23) Liegt ein Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, für den Erfolg der Wahlanfechtung, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf.(Rn.25) 2. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 WOBFrau ist die Regelung über die Verwendung eines Freiumschlags und seine Gestaltung zwingend.(Rn.34)
Tenor
Die Wahl der Beigeladenen zur Frauenvertreterin der Lette-Verein Stiftung des öffentlichen Rechts ist ungültig. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es handelt sich bei § 7 Abs. 1 Satz 3 WOBFrau um eine wesentliche Vorschrift.(Rn.23) Liegt ein Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, für den Erfolg der Wahlanfechtung, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf.(Rn.25) 2. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 WOBFrau ist die Regelung über die Verwendung eines Freiumschlags und seine Gestaltung zwingend.(Rn.34) Die Wahl der Beigeladenen zur Frauenvertreterin der Lette-Verein Stiftung des öffentlichen Rechts ist ungültig. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerinnen zu 1. bis 3. im Verhandlungstermin nicht vertreten waren, weil sie in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die zulässige Klage ist begründet. Bei der Beklagten war gemäß § 16 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz – LGG – vom 6. September 2002 in der Fassung vom 18. November 2011 (GVBl. S. 502) eine Frauenvertreterin zu wählen. Danach wird in jeder Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes mit Ausnahme der Hochschulen im Sinne des § 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 2003 eine Frauenvertreterin und eine Stellvertreterin gewählt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Stiftung des öffentlichen Rechts, welche gemäß § 5 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes in Verbindung mit Ziffer 16 der hierzu erlassenen Anlage Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes ist. Gemäß § 16a Abs. 7 LGG stellt das Gericht die Ungültigkeit der Wahl fest, wenn diese durch mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Verwaltungsgericht angefochten wird, bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Danach war die Wahl der Beigeladenen für ungültig zu erklären. Die Klägerinnen sind anfechtungsbefugt. Es handelt sich bei ihnen um mindestens drei, nämlich vier weibliche wahlberechtigte Bedienstete des Beklagten. Die Klägerinnen haben die Wahl der Beigeladenen auch fristgerecht angefochten. Der Wahlvorstand gab das Wahlergebnis am 13. November 2012 bekannt. Die Klage, mit der die Klägerinnen die Wahl angefochten haben, ging am 23. November 2012, also vor Ablauf der zweiwöchigen Anfechtungsfrist beim Verwaltungsgericht ein. Die Ungültigkeit der Wahl ergibt sich schon daraus, dass bei ihr gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin vom 10. Mai 2011 (WOBFrau) verstoßen wurde. § 7 Abs. 1 Satz 2 WOBFrau bestimmt, dass für die Wahl der Frauenvertreterin Stimmzettel in anderer Farbe als für die Wahl der Stellvertreterin zu verwenden sind. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 WOBFrau müssen im Übrigen die Stimmzettel für die jeweilige Wahl dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Daraus folgt, dass die Stimmzettel für die hier angegriffene Wahl der Frauenvertreterin dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung hätten haben müssen. Dies war nicht der Fall. Vielmehr fanden bei der Wahl drei in Größe, Farbe und Beschriftung unterschiedliche Stimmzettel Verwendung. Bis einschließlich 4. November 2012 wurden für die Briefwahl dunkelgelbe Stimmzettel des Formats DIN A4 ausgegeben, auf denen vier Bewerberinnen aufgedruckt waren. Ab dem 2. November 2012 wurde auf diesem Stimmzettel von Frau C. handschriftlich der Name der Bewerberin, die ihre Kandidatur zurückgezogen hatte, ausgestrichen und den Briefwählerinnen zur Verfügung gestellt. Seit dem 5. November 2012 erfolgte die Ausgabe hellgelber Stimmzettel des Formats DIN A5, die auch bei der persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal am Wahltag Verwendung fanden und auf denen nur noch drei Bewerberinnen aufgedruckt waren. Bei § 7 Abs. 1 Satz 3 WOBFrau handelt es sich um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Wesentliche Vorschriften des Wahlrechts sind solche, die tragende Grundprinzipien des Wahlrechts enthalten. Hierzu zählen grundsätzlich die zwingenden Wahlvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 – BVerwG 6 A 1/06 –, juris Rn. 43; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2011 – 25 TaBV 529/11 –, juris Rn. 33 ff.; LAG Köln, Beschluss vom 5. März 2012 – 5 TaBV 29/11 –, juris Rn. 31 ff.). Wie sich aus der Formulierung „müssen“ in § 7 Abs. 1 Satz 3 WOBFrau ergibt, ist diese Wahlvorschrift zwingend. Sie dient der Wahrung des elementaren und auch in § 16 Abs. 1 Satz 3 LGG niedergelegten Grundsatzes, dass demokratische Wahlen geheim durchzuführen sind. Die Verwendung unterschiedlicher Stimmzettel kann es ermöglichen, Stimmen Personen zuzuordnen. Der Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 WOBFrau, der nicht berichtigt worden ist, kann das Wahlergebnis auch beeinflusst haben. Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d.h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Eine nur denkbare Möglichkeit genügt nur dann nicht, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 45). Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass eine für das Wahlergebnis beachtliche Anzahl Wahlberechtigter ihr Verhalten an eine möglicherweise nicht „ganz geheime“ Wahl angepasst hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwendung unterschiedlicher Stimmzettel der Wählerschaft verborgen geblieben ist. Vielmehr erscheint naheliegend, dass die Briefwählerinnen das Aussehen der an sie ausgegebenen Stimmzettel frühzeitig thematisiert haben. Schon der Umstand, dass eine Bewerberin während der laufenden Frist für die schriftliche Stimmabgabe ihre Kandidatur zurückzog, dürfte die Aufmerksamkeit darauf gelenkt haben, wie der Wahlvorstand hierauf reagiert. Zudem war für diejenigen Wahlberechtigten, an die vom 2. bis einschließlich 4. November 2012 Briefwahlunterlagen ausgegeben wurden, wegen der von Frau C. handschriftlich vorgenommenen Ausstreichung einer Bewerberin auf dem Stimmzettel ohne weiteres erkennbar, dass sich ihr Stimmzettel bereits von den zuvor ausgegebenen unterschied. War aber bekannt, dass unterschiedliche Stimmzettel Verwendung finden, konnte die einzelne Wahlberechtigte nicht mehr sicher davon ausgehen, dass ihre Stimme anonym bleiben wird. Da sie nicht wissen konnte, wie viele andere Wahlberechtigte das gleiche Exemplar des Stimmzettels, den sie erhalten hatte, verwenden werden, konnte sie das Risiko, dass ihre Stimme ihr zugeordnet werden kann, nicht kalkulieren. Es kann deshalb schon nicht ausgeschlossen werden, dass Wahlberechtigte wegen der Befürchtung, dass ihre Stimme nicht anonym bleiben wird, erst gar nicht von ihrem Wahlrecht – sei es durch Briefwahl oder persönliche Stimmabgabe am Wahltag im Wahllokal – Gebrauch gemacht haben. Dies können angesichts der Stimmenverteilung und unter Berücksichtigung, dass insgesamt 41 Wahlberechtigte nicht gewählt haben, auch derart viele gewesen sein, dass das Wahlergebnis verzerrt wurde. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass diejenigen Wahlberechtigten, die zur Briefwahl entschlossen waren und dunkelgelbe Stimmzettel des Formats DIN A4 erhalten haben, unbefangen wählen konnten. Diese Wahlberechtigten mussten schon mit Blick darauf, dass erfahrungsgemäß die Anzahl der Briefwähler geringer ist als derjenigen, die ihre Stimme persönlich im Wahllokal abgeben und ihr Stimmzettel nur bis zum 4. November 2012 einschließlich ausgegeben wurde, ungleich mehr befürchten, anhand ihres Stimmzettels identifizierbar zu sein. Hinzu kommt, dass auch dieser Stimmzettel nicht einheitlich ausgegeben wurde, sondern ab dem 2. November 2012 Frau C. auf ihm handschriftlich den Namen einer Bewerberin ausstrich. Die Anzahl derjenigen, die befürchteten, wegen ihres dunkelgelben Stimmzettels des Formats DIN A4, zudem mit oder ohne handschriftlich aufgebrachter Korrektur, identifizierbar zu sein und deshalb von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht haben, kann ohne Weiteres derart groß gewesen sein, dass das Wahlergebnis beeinflusst worden ist. Es lässt sich nicht mehr nachvollziehen, wie viele Briefwahlunterlagen überhaupt ausgegeben wurden, da auch gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 3 WOBFrau verstoßen wurde. Danach hat der Wahlvorstand die Aushändigung oder Übersendung der Briefwahlunterlagen im Wählerinnenverzeichnis zu vermerken. Frau C., die im Übrigen auch nicht dem Wahlvorstand angehörte, unterließ solche Vermerke. Sie notierte vielmehr – was die WOBFrau nicht vorsieht – die schriftliche Stimmabgabe, wenn Briefwahlunterlagen persönlich an sie zurückgereicht wurden. Ohne Weiteres können deshalb mehr als diejenigen 18 Wahlberechtigten, die schließlich mit einem dunkelgelben Stimmzettel des Formats DIN A4 von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben, im Besitz eines solchen Stimmzettels gewesen sein. Ebenso erscheint möglich, dass eine beachtliche Anzahl dieser 18 Briefwählerinnen, die tatsächlich mittels des dunkelgelben Stimmzettels des Formats DIN A4 von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben, ihre Stimmabgabe an eine möglicherweise nicht ausschließlich geheime Wahl angepasst haben. Von den in den Wahlunterlagen befindlichen Erklärungen zur Briefwahl, die die Briefwählerinnen abgeben mussten, trägt nur eine der insgesamt 28 ein Datum vor dem 5. November 2012, welches den Schluss gerechtfertigt erscheint lässt, dass die Wahlentscheidung nicht durch die Veränderung der Stimmzettel beeinflusst sein konnte. Zudem ist ungewiss, ob diese Stimme mittels eines dunkelgelben Stimmzettels des Formats DIN A4 abgeben wurde. Auch der soeben aufgezeigte Verstoß gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 3 WOBFrau, wonach die Ausgabe oder Versendung der Briefwahlunterlagen vom Wahlvorstand im Wählerinnenverzeichnis zu vermerken ist, führt für sich genommen schon dazu, dass die Wahl für ungültig zu erklären ist. Auch diese Vorschrift ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut zwingend. Der Verstoß wurde nicht berichtigt und es erscheint möglich, dass er das Wahlergebnis beeinflusst hat. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass Wählerinnen mehrfach Briewahlunterlagen ausgehändigt bekamen und in einer das Wahlergebnis verfälschenden Weise ihre Stimme mehrfach unter Verwendung der Identität anderer Wahlberechtigter auf der beizufügenden Erklärung abgegeben haben. Weiter muss die Wahl der Beigeladenen zur Frauenvertreterin auch deshalb für ungültig erklärt werden, weil der Wahlvorstand § 8 Abs. 1 Nr. 4 WOBFrau nicht beachtet hat. Nach dieser Vorschrift hat der Wahlvorstand an die Briefwählerinnen einen größeren Freiumschlag auszuhändigen oder zu übersenden, mittels welchem sie den kleineren Wahlumschlag mit dem Stimmzettel sowie die von ihnen abzugebende Erklärung über die Stimmabgabe an den Wahlvorstand zurückgeben oder -senden. Dieser Freiumschlag muss mit der Anschrift des Wahlvorstandes versehen sein und als Absender Name und Anschrift der Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ tragen. Diesen Vorgaben genügte der an die Briefwählerinnen ausgegebene größere braune Umschlag nicht annähernd. Weder handele es sich bei ihm um einen Freiumschlag, noch war er mit irgendeiner Aufschrift versehen. Die Regelung über die Verwendung eines Freiumschlags und seine Gestaltung ist, wie sich wiederum aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 4 WOBFrau ergibt, ebenfalls zwingend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1966 – BVerwG VII P 19.66 – PersV 1967, 90). Durch die Verwendung eines Freiumschlags und dessen Vorab-adressierung mit der Anschrift des Wahlvorstandes soll das Risiko vermindert werden, dass Wahlberechtigte durch versehentliche Adressierungs- und/oder Frankierungsfehler an ihrer fristgerechten Stimmabgabe gehindert werden oder dass sie, um den zusätzlichen Aufwand für die Ermittlung der richtigen Anschrift oder des richtigen Adressaten beziehungsweise für die Frankierung des Umschlags zu vermeiden, auf ihr Wahlrecht verzichten (vgl. zum Erfordernis der Vorabadressierung: BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 WB 18/08 –, juris Rn. 33). Der Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ soll zudem sicherstellen, dass der Umschlag der Wahl zugeordnet werden kann. Dass der Wahlvorstand selbst Name und Anschrift der Wahlberechtigten als Absender auf dem Freiumschlag vermerken muss und dies nicht der Wählerin überlassen darf, dient dazu, die Identität der Empfängerin der Wahlpapiere und der Übersenderin des den Stimmzettel enthaltenden Wahlumschlags mit der zur schriftlichen Stimmabgabe ermächtigten Wählerin zu gewährleisten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. August 1959 – BVerwG VII P 15.58 – BVerwGE 9, 107 ; VG Wiesbaden, Urteil vom 18. März 2009 – 8 K 466/08.WI – juris Rn. 31). Schon das Fehlen der Absenderangaben auf dem äußeren braunen Umschlag kann sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben. Die mittels eines solchen Umschlags abgegebene Stimme ist nämlich ungültig (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. August 1959, a.a.O.; VG Wiesbaden, a.a.O.) und den Briefwählerinnen damit von vornherein die Möglichkeit genommen worden, eine gültige Stimme abzugeben. Die 28 Briefwahlstimmen, die in das Wahlergebnis eingeflossen sind, hätten nicht mitgezählt werden dürfen. Da nicht im Einzelnen nachvollzogen werden kann, wie sich die Briefwahlstimmen auf die drei Bewerberinnen verteilt haben – nur 18 auf einem dunkelgelben Stimmzettel des Formats DIN A4 abgegebene Stimmen können eindeutig der Briefwahl zugeordnet werden, von denen 9 auf die Beigeladene, 6 auf die zweitplatzierte und 3 auf die drittplatzierte Bewerberin entfielen – kann nicht ausgeschlossen werden, dass ungültige Stimmen das Wahlergebnis verfälscht haben. Selbst wenn man aber die Ungültigkeit der Briewahlstimmen aufgrund der fehlenden Absenderangaben außer Acht ließe, kann nicht ausgeschlossen, dass die übrigen Verstöße gegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 WOBFRau das Wahlergebnis beeinflusst haben. So kann schon nicht ausgeschlossen werden, dass Briefwahlstimmen in einem für das Ergebnis erheblichen Umfang verloren gegangen sind, weil Wählerinnen den Aufwand der Ermittlung des richtigen Adressaten oder der richtigen Anschrift nicht betreiben wollten oder aber ihre Unterlagen falsch adressiert oder an einem falschen Ort eingeworfen beziehungsweise abgegeben haben. Erschwerend kommt hinzu, dass auch das „Merkblatt“ für die Briefwählerinnen außer der Aufforderung, die Unterlagen an den Wahlvorstand zu senden oder zu übergeben, keine weiteren und konkreteren Angaben enthielt und Frau C., die die Briefwahlunterlagen entgegennahm, nicht der Wahlvorstand war. Da die Umschläge im Übrigen auch nicht mit dem Aufdruck „Schriftliche Stimmabgabe“ versehen waren, konnten Dritte, denen die Unterlagen möglicherweise zugeleitet worden waren, noch nicht einmal den Schluss ziehen, dass die Sendung der Wahl zuzuordnen war. Überdies erscheint es auch ohne Weiteres möglich, dass wegen der Nichtverwendung von Freiumschlägen Briefwahlstimmen in einer Anzahl, die für das Wahlergebnis von Bedeutung ist, verloren gegangen sind, sei es, weil Wahlberechtigte wegen des mit der Frankierung verbundenen tatsächlichen und/oder finanziellen Aufwands von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht haben oder weil sie den Umschlag falsch frankiert haben und ihre Unterlagen deshalb den Wahlvorstand nicht erreicht haben. Bei dieser Sachlage braucht auf weitere Verstöße gegen das Wahlrecht – z.B. Nichtumsetzung des Beschlusses der schriftlichen Stimmabgabe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 WOBFrau vom 25. September 2012; Wahrnehmung von Aufgaben, die ausschließlich dem Wahlvorstand vorbehalten sind, durch Frau C., die zudem nicht förmlich zur Wahlhelferin bestellt worden war; Öffnung der Briefwahlunterlagen erst nach und nicht, wie § 9 Abs. 1 WOBFrau verlangt, unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung (vgl. zum gleichlautenden § 15 b Wahlordnung Personalvertretungsgesetz: VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2004 – 62 A 17.04 – juris Rn. 23 ff.); Aushang des Wahlausschreibens nicht am Tag seines Erlasses am 25. September 2012, wie § 5 Abs. 2 Satz 1 WOBFrau es fordert, sondern zwei Tage später; Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum 17. Oktober 2012 und die dadurch bewirkte Verlängerung der in § 6 Abs. 1 WOBFrau festgelegten Frist, wonach die Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftliche Vorschläge beim Wahlvorstand einreichen können; Nichteinhaltung des in § 6 Abs. 2 bis 4 WOBFrau vorgeschriebene Verfahrens, nachdem kein Vorschlag für die Wahl der Stellvertreterin der Frauenvertreterin gemacht worden war – nicht eingegangen zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, hat sie keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO). Die Klägerinnen sind bei der Beklagten beschäftigt und begehren, die Wahl der Beigeladenen zur Frauenvertreterin d... für ungültig zu erklären. Am 25. September 2012 trat der Wahlvorstand für die Wahl zur Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin zu einer ersten Sitzung zusammen. Unter anderem wurde als Wahltag der 13. November 2012 sowie die schriftliche Stimmabgabe gemäß § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin beschlossen, weiter, dass Wahlhelferinnen entbehrlich seien. Überdies erzielte man Einigkeit darüber, dass die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) vom 18. Oktober 2012 bis zum 13. November 2012 möglich sein soll und die Briefwahlunterlagen von Frau C., einer in einem Sekretariat der Beklagten tätigen Mitarbeiterin, ausgegeben werden. Weiter erließ der Wahlvorstand das Wahlausschreiben, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass eine Frauenvertreterin und ihre Stellvertreterin zu wählen seien, und aufgefordert wurde, Wahlvorschläge für beide Ämter beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens einzureichen. Als letzter Termin der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen wurde der 17. Oktober 2012 genannt. Weiter wies der Wahlvorstand darauf hin, dass für diejenigen, die am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal verhindert seien, die Möglichkeit bestehe, beim Wahlvorstand Briefwahl zu beantragen. Das Wahlausschreiben wurde am 27. September 2012 an der Informationstafel der Frauenvertreterin in den Räumlichkeiten der Beklagten ausgehängt. Bis zum 17. Oktober 2012 gingen vier Wahlvorschläge für die Wahl zur Frauenvertreterin beim Wahlvorstand ein, nämlich am 27. September 2012 der Wahlvorschlag für die Beigeladene und vom 15. bis zum 17. Oktober 2012 für drei weitere Bewerberinnen. Ein Vorschlag für die Wahl der Stellvertreterin der Frauenvertreterin erfolgte nicht. Mit Aushang ebenfalls vom 17. Oktober 2012 machte der Wahlvorstand die Namen der vier Bewerberinnen für die Wahl zur Frauenvertreterin bekannt. Sodann ließ er in der Druckerei der Beklagten Stimmzettel mit den Namen der vier Bewerberinnen drucken. Die Druckerei verwendete hierfür einen Restbestand dunkelgelben Papiers des Formats DIN A4. Die Unterlagen für die Briefwahl bestanden neben dem Stimmzettel aus einem größeren braunen Umschlag, einem kleineren grauen Umschlag und einem mit „Erklärung/Merkblatt“ überschriebenen Schreiben, das über den Umgang mit den Wahlunterlagen informierte und eine zu unterschreibende Erklärung, dass die Stimmabgabe persönlich oder wegen eines körperlichen Gebrechens durch eine Vertrauensperson erfolge, enthielt. Der Stimmzettel war in den kleineren grauen Umschlag und dieser mit der Erklärung über die Stimmabgabe in den größeren braunen Umschlag einzulegen. Der äußere braune Umschlag war unfrankiert und enthielt keinerlei Aufschrift. Stimmzettel und Briefwahlunterlagen übergab der Wahlvorstand Frau C. Mit am 2. November 2012 beim Wahlvorstand eingegangenem Schreiben vom Vortag erklärte eine Wahlbewerberin, dass sie ihre Kandidatur zurückziehe. Daraufhin forderte der Wahlvorstand Frau C. auf, bei der Ausgabe von Briefwahlunterlagen diesen Namen auf den bereits gedruckten dunkelgelben Stimmzetteln des Formats DIN A4 zu streichen, bis neue Stimmzettel gedruckt seien. Es wurden sodann neue Stimmzettel gedruckt, die nur noch die Namen der noch an ihrer Wahl interessierten drei Bewerberinnen trugen. Der Druck erfolgte auf hellgelbem Papier des Formats DIN A5, da das zuvor verwendete dunkelgelbe Papier des Formats DIN A4 nicht mehr zur Verfügung stand. Diese Stimmzettel wurden ab dem 5. November 2012 ausgegeben und fanden auch am Wahltag bei der persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal Verwendung. Nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal und Ende der Wahl am 13. November 2012 um 15.01 Uhr öffnete der Wahlvorstand die äußeren braunen Umschläge von 28 Briefwahlunterlagen, die ihn erreicht hatten, und führte die innenliegenden grauen Umschläge mit den Stimmzetteln der Wahlurne zu. Das Wählerinnenverzeichnis wies zu diesem Zeitpunkt 24 Briefwählerinnen aus. Frau C. hatte die schriftliche Stimmabgabe dort kenntlich gemacht, wenn Wählerinnen ihre Unterlagen an sie persönlich zurückgereicht hatten. Die Aushändigung oder die Übersendung der Briefwahlunterlagen war von ihr im Wählerinnenverzeichnis nicht vermerkt worden. Die 4 weiteren Briefwählerinnen identifizierte der Wahlvorstand anhand der unterschriebenen Erklärungen zur schriftlichen Stimmabgabe und machte sie im Wählerinnenverzeichnis kenntlich. Die Stimmauszählung ergab, dass von 146 stimmberechtigten Frauen 105 ihre Stimme abgegeben hatten. Alle 105 Stimmen wertete der Wahlvorstand als gültig. Die Beigeladene erhielt 44, die zweitplatzierte Bewerberin 37 und die drittplazierte Bewerberin 24 Stimmen. 18 Mal war die Stimmabgabe auf einem dunkelgelben Stimmzettel des Formats DIN A4 erfolgt. Das Wahlergebnis wurde noch am 13. November 2012 durch Aushang an der Informationstafel der Frauenvertreterin bekannt gegeben. Am 23. November 2012 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Sie rügen die Verwendung unterschiedlicher Stimmzettel, dass Frau C. nicht als Wahlhelferin bestellt worden sei und die bei der Briefwahl zu verwendenden braunen Außenumschläge nicht die nach der Wahlordnung erforderlichen Aufdrucke aufgewiesen hätten. Zudem hätten die Briefwahlunterlagen auch durch Einwurf in den Briefkasten des Sekretariats, in dem Frau C. tätig sei, zurückgegeben werden können. Zu diesem Briefkasten hätten mehrere Personen Zugang. Weiter beanstanden die Klägerinnen, dass, nachdem kein Vorschlag für die Wahl einer Stellvertreterin der Frauenvertreterin eingegangen sei, der Wahlvorstand das sich hieran nach der Wahlordnung anzuschließende Verfahren nicht beachtet habe. Die Klägerin zu 4. beantragt, die Wahl der Beigeladenen zur Frauenvertreterin des Lette-Vereins Berlin für ungültig zu erklären. Die Klägerinnen zu 1. bis 3. beantragen dies schriftsätzlich sinngemäß. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie nimmt Bezug auf eine Stellungnahme des Wahlvorstandes vom 30. Januar 2013, in der dieser ausführt: Man sei sich nicht darüber im Klaren gewesen, dass eine Bestellung von Frau C. als Wahlhelferin erforderlich gewesen sei. Trotz der unterschiedlichen Farben der Stimmzettel sei deren Zuordnung nicht möglich gewesen, da der Austausch der Stimmzettel noch während der Briefwahlfrist erfolgt sei. Dass am Wahltag vier Briefwählerinnen zunächst nicht als solche aus dem Wählerinnenverzeichnis ersichtlich gewesen seien, habe daran gelegen, dass diese ihre Unterlagen nicht persönlich an Frau C. zurückgereicht, sondern in dem unbeschrifteten braunen Umschlag und ohne Absenderangabe in den Briefkasten des Sekretariats eingeworfen hätten. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Wahlunterlagen des Wahlvorstandes, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.