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Urteil

5 K 273.11

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0820.5K273.11.0A
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Leitsätze
1. Die Dienstherrin hat bei Zuweisungsentscheidungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sicherzustellen, dass eine Beamtin von dem Tochter- bzw. Enkelunternehmen, dem sie zugewiesen wird, ihrem Amt entsprechend beschäftigt wird. Hierzu ist notwendig, dass die Zuweisungsverfügung selbst hinreichend bestimmte Angaben enthält, denen sich ein Aufgabenkreis entnehmen lässt, der einem abstrakt-funktionellen Amt gleichkommt.(Rn.36) 2. Die Bezeichnungen „Referent“ und „Referent Managementsupport“ umschreiben kein hinreichend definiertes Aufgabenfeld, das einem statusrechtlichen Amt oder einer einen bestimmten Aufgabenkreis umfassenden Tätigkeit zugeordnet werden kann.(Rn.38)
Tenor
Der Bescheid der Deutsche Telekom AG vom 13. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Stelle vom 2. August 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Dienstherrin hat bei Zuweisungsentscheidungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sicherzustellen, dass eine Beamtin von dem Tochter- bzw. Enkelunternehmen, dem sie zugewiesen wird, ihrem Amt entsprechend beschäftigt wird. Hierzu ist notwendig, dass die Zuweisungsverfügung selbst hinreichend bestimmte Angaben enthält, denen sich ein Aufgabenkreis entnehmen lässt, der einem abstrakt-funktionellen Amt gleichkommt.(Rn.36) 2. Die Bezeichnungen „Referent“ und „Referent Managementsupport“ umschreiben kein hinreichend definiertes Aufgabenfeld, das einem statusrechtlichen Amt oder einer einen bestimmten Aufgabenkreis umfassenden Tätigkeit zugeordnet werden kann.(Rn.38) Der Bescheid der Deutsche Telekom AG vom 13. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Stelle vom 2. August 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich zuständig. Dabei kann offen bleiben, ob die in Berlin gelegene Dienststelle Vivento, der der Klägerin vor der streitgegenständlichen Zuweisung angehörte, bei der sie jedoch bei Erhebung der Klage keinen Arbeitsplatz hatte, einen dienstlichen Wohnsitz im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vermittelt. Denn ist dies nicht der Fall, kommt es nach dieser Vorschrift auf den bürgerlichen Wohnsitz der Klägerin an, der ebenfalls in Berlin gelegen ist. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Deutsche Telekom AG vom 13. Oktober 2010 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid derselben Stelle vom 2. August 2011 erhalten hat, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einzig denkbare Rechtsgrundlage für die angegriffene Zuweisungsverfügung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der frühere Deutschen Bundespost – Postpersonalrechtsgesetz – (PostPersRG) in der Fassung vom 5. Februar 2009. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier nicht vor. Denn die streitgegenständliche Verfügung weist der Klägerin keine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zu. Mit der Bezugnahme auf eine dem Amt entsprechende Tätigkeit knüpft der Gesetzgeber des Postpersonalrechtsgesetzes an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 143 b Abs. 3 Grundgesetz – GG – an, der in Verbindung mit den fortgeltenden Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG bewirkt, dass die Beklagte als Dienstherrin bei Zuweisungsentscheidungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sicherstellen muss, dass eine Beamtin von dem Tochter- bzw. Enkelunternehmen, dem sie zugewiesen wird, ihrem Amt entsprechend beschäftigt wird. Dies ist wiederum nur dann möglich, wenn die Zuweisungsverfügung selbst hinreichend bestimmte Angaben enthält, denen sich ein Aufgabenkreis entnehmen lässt, der einem abstrakt-funktionellen Amt gleichkommt (st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Beschluss vom 2. September 2011 – OVG 6 S 28.11 –, Juris Rn. 4) und darüber hinaus ein diesem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechendes konkretes Tätigkeitsfeld beschreibt (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Juni 2012 – 6 BV 11.2713 – Juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2012 – VG 7 K 318.11 –, EA S. 5 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013 – VG 5 L 443.12 – Juris Rn. 28). Die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die darin enthaltenden Angaben zum übertragenen Aufgabenkreis sind nicht bestimmt genug, um die amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin sicherzustellen (zur Tätigkeit „Referent Managementsupport“ ebenso: OVG Hamburg, Beschluss vom 7. April 2011 – 1 Bs 37/11 – Juris Rn. 15 f.; VG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2011 – VG 5 L 5.11 – EA S. 3; im Ergebnis bestätigt, die Frage der hinreichenden Bestimmtheit jedoch offen lassend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2011 – OVG 6 S 38.11 –; a.A.: OVG Bremen, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 2 B 214/12 – Juris Rn. 40 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2011 – 1 B 258/11 – Juris Rn. 14 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2011 – 1 B 277/11 – Juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 7. November 2012 – 1 B 849/12 – Juris Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 5 ME 359/11 – Juris Rn. 22 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 9. August 2011 – 6 CS 11.1405 – Juris Rn. 16 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 5. September 2012 – 1 B 858/12 – EA S. 5 f.). Die Bezeichnungen „Referent“ und „Referent Managementsupport“ sind für sich genommen wenig aussagekräftig. Sie umschreiben kein hinreichend definiertes Aufgabenfeld, das einem statusrechtlichen Amt oder einer einen bestimmten Aufgabenkreis umfassenden Tätigkeit zugeordnet werden kann. Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundsätzliche Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist und dass die in den Besoldungsordnungen enthaltenden Amtsbezeichnungen regelmäßig auch kein konkretes Bild vom Aufgabenkreis eines Amtsinhabers zeichnen. So ist auch der Begriff „Fernmeldeoberinspektorin“ letztlich inhaltsleer. Jedoch wird dieser – anders als die Begriffe „Referent“ und „Referent Managementsupport“ – durch den Blick auf Tradition, Praxis und untergesetzliche Rechtsvorschriften mit Leben gefüllt. Die der Klägerin zugewiesene Tätigkeit wird auch nicht durch den in der Zuweisungsverfügung enthaltenden umfangreichen Katalog von achtzehn Einzelaufgaben konkretisiert. Vielmehr bleibt sie auch unter Berücksichtigung der genannten achtzehn Einzelpunkte so unspezifisch, dass hierdurch nicht sichergestellt ist, dass die Klägerin beim aufnehmenden Tochterunternehmen amtsangemessen beschäftigt wird. Die unter den Spiegelstrichen im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten sind derart allgemein gehalten, dass bereits die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahngruppe beliebig erscheint. So bleibt bei den genannten Tätigkeiten der konkrete Verantwortungsbereich bzw. -rahmen offen. Auch ein konkreter fachlicher Bezug und dessen Tiefe sind nicht erkennbar. Zwar werden projekt- und fachspezifische Aufgaben im Themenbereich Datenschutz und Datensicherheit genannt. Insofern hängt jedoch die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahngruppe von der Wertigkeit des Projektes bzw. der fachspezifischen Aufgabe ab, die sich aus dem Bescheid gerade nicht ergibt. Den genannten Einzelaufgaben können auch einfache, der Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht entsprechende Tätigkeiten unterfallen. Zwar ist bei einzelnen Aufgaben von „schwierig“ bzw. „komplex“ die Rede. Auch diese Begriffe sind jedoch letztlich unbestimmt; was hierunter konkret zu verstehen ist, ist Wertungsspielräumen unterworfen. Angesichts dessen ist nicht sichergestellt, dass die Klägerin tatsächlich ihrem Amt entsprechend beschäftigt wird. Vielmehr ist ebenso gut denkbar, dass ihr von der VCS Hennigsdorf lediglich solche Aufgabenbereiche übertragen werden, die nicht amtsgemäß sind. Eingrenzungen, die dies verhindern könnten, enthält die Zuweisungsverfügung nicht. Insbesondere stellt auch die im Zuweisungsbescheid vom 13. Oktober 2010 enthaltene Beschreibung des Geschäftsauftrages der VCS im Allgemeinen die amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin nicht sicher. Denn auch diese Beschreibung schließt einfache, der Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht entsprechende Tätigkeiten ein. Die relativ hohe Anzahl der genannten Einzelaufgaben allein ändert an alledem nichts. Die Ausführungen der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zum tatsächlichen Ablauf der Tätigkeiten bei der VCS Hennigsdorf sind für die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Aufgabenbeschreibung im Zuweisungsbescheid nicht von Belang. Die Beklagte als Dienstherrin muss – wie oben dargelegt – bereits bei der Zuweisungsentscheidung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sicherstellen, dass eine Beamtin von dem Tochter- bzw. Enkelunternehmen, dem sie zugewiesen wird, ihrem Amt entsprechend beschäftigt wird. Darauf, wie die Beamtin in der Folge tatsächlich beschäftigt wird, kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung nicht an. Im Übrigen hat die Beklagte selbst darauf hingewiesen, dass das tatsächliche Aufgabenfeld eines Referenten wie das der übrigen Mitarbeiter der VCS Hennigsdorf davon abhänge, welche Aufgaben dem Standort als solchem zugewiesen sind und dass dies unter Umständen kurzfristigen Änderungen unterworfen sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Zuweisung zum Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) Hennigsdorf. Die Klägerin steht als Fernmeldeoberinspektorin (BesGr A10) im Dienst der Beklagten und ist bei der Deutsche Telekom AG beschäftigt. Im Jahr 2004 wurde sie zum Telekom-Betrieb Vivento versetzt. Jedenfalls ab November 2010 war sie ohne Beschäftigung. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 13. Oktober 2010 wies die Deutsche Telekom AG der Klägerin nach entsprechender Anhörung mit Wirkung ab 1. November 2010 dauerhaft als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Referenten und konkret die Tätigkeit als Referent Managementsupport im Unternehmen VCS Hennigsdorf mit einer Wochenarbeitszeit von 28,5 Stunden zu, wobei sie die zugewiesenen Aufgaben in dem Bescheid wie folgt näher beschrieb: - „Projekt- und fachspezifische Aufgaben im Themenbereich Datenschutz und Datensicherheit wahrnehmen - Innerbetrieblichen Schulungsbedarf erkennen und daraus abgeleitet Maßnahmen initiieren - Aktivitäten an den Schnittstellen zu den Zentralbereichen Fachtraining, Qualitätsmanagement sowie dem Bereich IP wahrnehmen - Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführen - Unterweisungen von Mitarbeitern sicherstellen - Fragestellungen und Beschwerden zu komplexen Sachverhalten entgegennehmen, bearbeiten und, sofern erforderlich, eskalieren - Dienst- und Betriebsgüte sicherstellen, Abweichungen analysieren und erforderliche Maßnahmen einleiten - Auftragsabwicklung und Ressourceneinsatz priorisieren und koordinieren - Daten bei komplexen Aufträgen in IV-Systeme eingeben und pflegen - Schwierige / komplexe Sachverhalte strukturieren und in die Fertigungsabwicklung überführen - Prozessunterlagen, Richtlinien und Leitfäden in den Wirkbetrieb einführen - Optimierungsmaßnahmen identifizieren und umsetzen - Wissensbasis / Know-how sichern - Coaching von Mitarbeitern koordinieren und monitoren - Fachtraining und Infomanagement bezüglich zu kommunizierender Regelungen informieren - Führungskräfte bei der Durchführung des Zielemanagements unterstützen - Managementdaten termingerecht ermitteln, bereitstellen und aufbereiten - Führungskräfte bei der Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit und der Gesundheitsquote unterstützen“. In dem Bescheid heißt es weiter, die Wertigkeit dieses Arbeitspostens entspreche der Besoldungsgruppe A 12. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und teilte hierzu mit, sie nehme ihr (bedingt) erteiltes Einverständnis mit der Zuweisung zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2011, der Klägerin zugestellt am 4. August 2011, wies die Deutsche Telekom AG den Widerspruch der Klägerin zurück. Mit ihrer am 5. September 2011 (Montag) erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen vor, der Zuweisungsbescheid verletze sie in ihrem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung. Der übertragene Aufgabenkreis werde durch den Zuweisungsbescheid nicht hinreichend bestimmt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Deutsche Telekom AG vom 13. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Stelle vom 2. August 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide und meint, die der Klägerin zugewiesene Tätigkeit werde auch durch die im Zuweisungsbescheid enthaltende Beschreibung der Aufgaben der VCS im Allgemeinen näher bestimmt. Die Klägerin hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 13. Oktober 2010 einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Berlin beantragt (VG 5 L 282.11). Nachdem die Beklagte mitgeteilt hat, dass sie an der Vollziehungsanordnung nicht festhalte, haben die Beteiligten diesen Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band), auf die Streitakte im Verfahren VG 5 L 282.11 (1 Band) sowie auf den Verwaltungsvorgang (1 Hefter) und die Personalakte (2 Bände) der Beklagten, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.