Beschluss
1 Bs 37/11
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2011:0407.1BS37.11.0A
5mal zitiert
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für die Zuweisung einer dem abstrakt funktionellen Amt entsprechenden Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom genügt es, dem Beamten den Tätigkeitskreis der Arbeitsposten abstrakt zuzuweisen, die bei dem Tochterunternehmen eingerichtet und entsprechend dem statusrechtlichen Amt des Beamten bewertet sind.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Zuweisung einer dem abstrakt funktionellen Amt entsprechenden Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom genügt es, dem Beamten den Tätigkeitskreis der Arbeitsposten abstrakt zuzuweisen, die bei dem Tochterunternehmen eingerichtet und entsprechend dem statusrechtlichen Amt des Beamten bewertet sind.(Rn.11) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei der Vivento Custemer Services GmbH (VCS) am Standort U.. Der Antragsteller ist Beamter bei der Antragsgegnerin im Amt eines Postamtsrats (Besoldungsgruppe A 12). Nach vorheriger Anhörung wurde er mit Bescheid vom 12. November 2010 dauerhaft mit Wirkung vom 29. November 2001 bei der Vivento Custemer Services GmbH (VCS) Standort U. als abstrakt-funktioneller Aufgabenbereich die Tätigkeit eines „Referenten“ und konkret die Tätigkeit als „Referent Managementsupport“ zugewiesen. Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. In dem Bescheid heißt es weiter, die Tätigkeit sei im Unternehmen VCS der Entgeltgruppe T7 zugeordnet, welche bei der Deutschen Telekom AG der Besoldungsgruppe A12 entspreche. Die Funktionsbezeichnung eines „Referenten“ entspreche der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und der Besoldungsgruppe A9 bis A13. Die Tätigkeit beinhalte eine Reihe von festgelegten Aufgaben (vgl. Bescheid vom 12. November 2010, S. 2). Gegen die Verfügung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 15. November 2010 Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Schleswig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hamburg verwies. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 16. Februar 2011 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Zuweisungsbescheid wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u.a. ausgeführt, bereits die Zuweisung des abstrakt-funktionalen Aufgabenkreises der Tätigkeit eines „Sachbearbeiters“ sei nicht hinreichend bestimmt. Dem Begriff „Referent“ selbst lasse sich kein bestimmter Inhalt entnehmen, da es sich dabei nicht um ein tradiertes Berufsbild handele. Ein bestimmter Inhalt lasse sich auch nicht aus dem in der Zuweisung gezogenen Vergleich zur „Funktionsebene eines Sachbearbeiters“ bei der Deutschen Bundespost gewinnen. Die Antragsgegnerin ordne diese Funktionsebene gleichzeitig der gesamten Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und der Besoldungsgruppe A9 bis A13 zu. Der so verstandene Begriff des „Referenten“ wäre damit wegen der Bandbreite bereits nicht geeignet, ein abstrakt-funktionales Amt für ein bestimmtes Statusamt zu beschreiben. Der Aufgabenkreis würde die Tätigkeiten des Eingangsamtes des gehobenen Dienstes sowie der vier Beförderungsämter umfassen (vgl. § 5 LAP-TelekomV). Der Vergleich lasse nur die von der Antragsgegnerin angenommene Wertigkeit der Tätigkeiten erkennen, nicht aber deren Inhalte. Ein nachvollziehbarer Funktionsvergleich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei jedenfalls nicht zu erkennen. Die Tätigkeit eines Referenten bei der VCS GmbH sei auch nicht dadurch ausreichend bestimmt, dass der Kreis von Tätigkeiten aus dem eingerichteten organisatorischen Aufbau der einzelnen Service-Center ersichtlich sei. Nach der Aufbaubeschreibung gebe es neben dem „Referent Managementsupport“ jedenfalls auch den „Referent Operative Projektsteuerung“ und den „Senior Referent Managementsupport“. Auch der Rückgriff auf die in Stichworten zusammengefassten Aufgabenbeschreibungen des konkreten Arbeitspostens „Referent Managementsupport“ gebe dem Begriff des „Referenten“ keinen genauen Inhalt. Die Zuweisung enthalte auch keine hinreichend bestimmte Beschreibung des konkreten Arbeitspostens. Da die Zuweisung bereits nicht hinreichend bestimmt sei, komme es auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung im Übrigen nicht an. II. Die fristgerecht eingelegte und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1, § 147 Abs. 1 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn die mit ihr dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Auf der Grundlage der Beschwerdebegründung wird nicht ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorgenommene Interessenabwägung fehlerhaft ist. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 12. November 2010 bereits keine dem abstrakt-funktionellen Amt eines Postamtsrats entsprechende Tätigkeit zugewiesen hat. 1. Rechtsgrundlage für die hier angegriffene Maßnahme ist § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamten beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Bescheid vom 12. November 2010 nicht. Es fehlt an der Zuweisung einer „dem Amt entsprechenden Tätigkeit“. Diese muss sich sowohl auf das dem Statusamt entsprechende abstrakte Tätigkeitsfeld des Beamten als auch auf die dem Statusamt sowie dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit beziehen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.12.2010, 4 S 2403/10, OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.1.2009, ZBR 2009, 279). Anders als die Antragsgegnerin meint, genügt es für die Gewährleistung der Rechte des Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht, den Beamten lediglich dauerhaft in das Tochterunternehmen „einzugliedern“ und ihn mit der Wahrnehmung amtsangemessener konkreter Aufgaben zu beauftragen oder bei einer Änderung oder dem Wegfall des übertragenen konkreten Aufgabenbereichs eine neue Zuweisung vorzunehmen. Die Antragsgegnerin muss dem Beamten nicht nur den Tätigkeitskreis, der einem konkret-funktionellen Amt entspricht, sondern auch denjenigen, der seinem abstrakt-funktionellen Amt vergleichbar ist, zuweisen. a) Der Inhaber eines statusrechtlichen Amts kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein amtsangemessenes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden. Er ist erst dann mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Amtsposition ausgestattet, wenn dieser Anspruch erfüllt ist. Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, BVerwGE 132, 31, stRspr). Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft im abstrakt verstandenen Sinne an die Beschäftigung des Beamten an. Gemeint ist der dem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (BVerwG, Urt, v. 18.9.2008, BVerwGE 132, 40). Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Die für die amtsgemäße Besoldung gemäß § 18 BBesG notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen (BVerfG, Beschl. v. 3.7.1985, BVerfGE 70, 251; BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, a.a.O.). Der Dienstherr ist gehalten, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Mit der Zuweisung eines abstrakten Tätigkeitsfeldes wird eine dauerhafte Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten begründet, die bei der Organisationseinheit, der der Beamte zugewiesen wird, auf Dauer eingerichtet sind und die seinem Amt im statusrechtlichem Sinne als gleichwertige Tätigkeit zugeordnet werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.1.2010, a.a.O.). Dementsprechend umfasst der Anspruch die auf Dauer angelegte Übertragung einer gleichwertigen Tätigkeit (BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, a.a.O.). Dabei muss die Wertigkeit der zugewiesenen abstrakten Tätigkeit dem Statusamt des betroffenen Beamten entsprechen. Nach der nach Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Wahrung der Rechtstellung der Beamten stellt § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG klar, dass auch im Bereich der Postnachfolgeunternehmen der Grundsatz der funktionsgerechten Ämterbewertung gilt, dessen Anwendung für die Erfüllung der Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, BVerwGE 132, 40; Urt. v. 22.6.2006, 2 C 26.05, BVerwGE 126, 182). Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist dabei auf Grund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der (ehemaligen) Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, BVerwGE 132, 40; Urt. v. 22.6.2006, a.a.O.). Durch die Zuweisungsentscheidung muss die Antragsgegnerin als Dienstherrin nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sicherstellen, dass die Antragstellerin von dem Tochterunternehmen, dem sie zugewiesen wird, ihrem Amt entsprechend beschäftigt wird. Eine amtsgemäße, der Rechtsstellung des Beamten gerecht werdende Beschäftigung sicherstellen lässt sich nur dann, wenn die Zuweisungsverfügung selbst hinreichend bestimmte Angaben enthält, denen sich ein Aufgabenkreis entnehmen lässt, der einem abstrakt-funktionellem Amt gleichkommt. Dabei liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt-funktionellen Amtes festzulegen (BVerwG, Urt. v. 22.6.2006, a.a.O., OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.10.2010, OVG 6 S 18.10). Hieraus folgt, dass der Inhalt des Aufgabenkreises vom Dienstherrn selbst festgelegt werden muss (so im Ergebnis die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OVG Münster, Beschl. v. 31.3.2010, 1 B 1541/09, juris; Beschl. v. 16.3.2009, 1 B 1650/08; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.1.2010, DVBl. 2010, 382; VGH München, Urt. v. 28.1.2010, DVBl. 2010, S. 593 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.12.2010, 4 S 2403/10, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.2.2009, DVBl. 2009, S. 468). b) Ausreichend ist es dabei, wenn die Antragsgegnerin dem bei dem Tochterunternehmen zu beschäftigenden Antragsteller alle diejenigen abstrakt-funktionellen Tätigkeiten oder anders ausgedrückt: Arbeitsposten zuweist, die bei dem Tochterunternehmen vorhanden und mindestens entsprechend dem statusrechtlichen Amt eines Postamtsrats (Besoldungsgruppe A12) bewertet sind. Die Anforderungen an die Benennung dieses abstrakt-funktionellen Tätigkeitskreises dürfen nicht überspannt werden. Im Bereich der Behörden genügt es, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, dass z.B. mit der Übertragung des Amtes eines Amtmanns bei einer bestimmten Behörde klargestellt wird, dass dem Beamten der aus den mit dem Amt eines Amtmannes bewerteten Dienstposten der Behörde zu gewinnende abstrakte Aufgabenkreis (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, BVerwGE 132, 31) als abstrakt-funktionelles Amt zugewiesen wird. Dementsprechend genügt es, im Zuweisungsbescheid klarzustellen, dass dem Beamten der Tätigkeitskreis der Arbeitsposten abstrakt zugewiesen wird, die bei dem Tochterunternehmen eingerichtet und entsprechend dem statusrechtlichen Amt des Beamten bewertet sind. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin werden damit keine praktisch wegen der sich ändernden wirtschaftlichen und technischen Anforderungen unerfüllbaren Bedingungen gestellt. Hingegen bedarf es für die Zuweisung eines dem konkret-funktionellen Amt - eines Dienstpostens - entsprechenden konkreten Tätigkeitskreises grundsätzlich einer Benennung des konkreten Dienstpostens und der dort von dem Beamten zu erledigenden Aufgaben. Insoweit muss die Antragsgegnerin dem Gericht die Prüfung ermöglichen, ob dieser konkrete Dienstposten amtsangemessen ist. Lediglich soweit bei dem Tochterunternehmen mehrere gleiche Arbeitsposten, also Arbeitsposten mit dem gleichen Arbeitszuschnitt, bestehen, kann die Antragsgegnerin davon absehen, in dem Zuweisungsbescheid zu bestimmen, auf welchem der gleichen Arbeitsposten der Beamte einzusetzen ist. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genügt es, dass dem Beamten die Tätigkeit auf einem dieser gleichen Arbeitsposten zugewiesen wird, ohne - wie das Verwaltungsgericht zu meinen scheint - das „Team“ und den einzelnen Arbeitsposten in dem „Team“ zu benennen, auf dem die Tochtergesellschaft ihn einsetzt. 2. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass mit dem Zuweisungsbescheid kein hinreichend definiertes Tätigkeitsfeld umschrieben wird, das dem abstrakt-funktionellen Amt eines Postamtsrats mit der Besoldungsgruppe A12 im Dienst der Antragsgegnerin entspricht. Eine Zuordnung des abstrakten Aufgabenkreises zu dem statusrechtlichen Amt eines Postamtsrats der Besoldungsgruppe A12 ist hier nicht möglich. a) Die Antragsgegnerin weist selbst darauf hin, dass der der Antragstellerin zugewiesene abstrakt-funktionelle Tätigkeitskreis eines „Referenten bei der VCS GmbH“ dem gehobenen Dienst zuzuordnen sei und die Besoldungsgruppen A9 bis A13 umfasse. Zwar hat sie in ihrem Bescheid zur weiteren Konkretisierung der Tätigkeit eines „Referenten Managementsupport“ zahlreiche Aufgaben aufgeführt (vgl. S. 2 des Bescheides vom 12. November 2010). Darin liegt aber keine Bestimmung einer dem abstrakt-funktionellen Amt entsprechenden Tätigkeit. Vielmehr will die Antragsgegnerin mit der Bezeichnung „Referent Managementsupport“ nur den dem konkret-funktionellen Amt entsprechenden Arbeitsposten bezeichnen. Die Aufgabe „Referent Managementsupport“ und die Aufgabenbeschreibung auf S. 2 des Bescheides definieren nicht den dem abstrakt-funktionellen Amt entsprechenden Tätigkeitskreis, sondern - wie die Antragsgegnerin selbst in ihrem Zuweisungsbescheid ausführt - allenfalls die dem konkret-funktionellen Amt entsprechende konkrete Tätigkeit. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, die Angabe der Besoldungsgruppen A9 bis A13 beziehe sich auf den abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis eines „Referenten“und entspreche der Funktionsebene eines früheren „Sachbearbeiters“, der der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zugeordnet sei. Damit werde dargelegt, welche Ämter die Laufbahn des gehobenen Dienstes insgesamt umfasse. Sie ordne die Funktionsebene „Sachbearbeiter/Mitarbeiter“ der gesamten Laufbahn des gehobenen Dienstes zu. Die Übertragung eines mindestens dem statusrechtlichen Amt eines Postamtsrats mit der Besoldungsgruppe A12 entsprechenden abstrakten Tätigkeitskreises bei der Vivento Customer Services GmbH lässt sich der allgemeinen, aus Sicht der Antragsgegnerin für fünf verschiedene Ämter des gehobenen Dienstes geltenden Bezeichnung „Referent“ nicht entnehmen. b) Gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin ordne die Funktionsebene „Sachbearbeiter“ der gesamten Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und den Besoldungsgruppen A9 - A13 zu, und der so verstandene Begriff sei wegen der „Bandbreite“ nicht geeignet, ein abstrakt-funktionelles Amt für ein bestimmtes Statusamt zu beschreiben (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl v. 3.2.2009, L 151/08, DVBl. 2009, 468), wendet die Antragsgegnerin ein, die Rechtsprechung habe in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstrechts gegen den Umgang mit „gebündelten Dienstposten“ nichts einzuwenden. Dieser pauschale unsubstantiierte Vortrag gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass mit der hier vorgenommenen Zuweisung möglicherweise gebündelter Arbeitsposten die Übertragung auch unterwertiger, nur entsprechend den Besoldungsgruppen A9 bis A11 zu bewertender Posten ausgeschlossen ist. c) Die Antragsgegnerin trägt vor, die Berufsbezeichnung müsse nicht konkret dem statusrechtlichen Amt des Betroffenen zugeordnet sein und z.B. die Berufsbezeichnung des „Lehrers“ weise nicht konkret auf eine Besoldungsgruppe hin, denn Lehrer könnten von A9 bis A15 besoldet werden. Dieser Vortrag stellt die Wertung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht ernstlich in Frage. Auch in dem Beispiel der Antragsgegnerin entspricht die allgemein bezeichnete Tätigkeit eines „Lehrers“ verschiedenen abstrakt-funktionellen Ämtern (z.B. dem eines Studienrates oder Studiendirektors …) mit der jeweiligen Besoldungsgruppe (z.B. A13 oder A15). Im Falle der Übertragung von einem abstrakt-funktionellen Amt entsprechenden Aufgaben eines „Lehrers“ wäre ebenfalls nach der Wertigkeit des jeweiligen abstrakt-funktionellen Amtes zu differenzieren. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.