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Urteil

5 K 309.16

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0115.5K309.16.00
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Leitsätze
1. Die Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich, in diesem Fall einer Entscheidung über den Ausgleich beamtenrechtlicher Versorgung, wirkt, anders als eine versorgungsausgleichsrechtliche Erstentscheidung, grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Zweck dieser Regelung ist es, Verfahrensverzögerungen des durch die Abänderungsentscheidung betroffenen Ehegatten entgegenzuwirken.(Rn.22) 2. Nach der Reform des Versorgungsausgleichsrecht ist im Rahmen der Beamtenversorgung die Deutsche Rentenversicherung Nord als Versorgungsträger gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehepartner direkt zahlungsverpflichtet.(Rn.24) 3. Hat der ausgleichspflichtige Beamte aufgrund eines familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsabänderungsverfahrens rückwirkend ab dem Monat nach Stellung des Abänderungsantrags nur geringere Ausgleichverpflichtungen, so ist der Ehegatte ab diesem Zeitpunkt hinsichtlich des überzahlten Betrages ungerechtfertigt bereichert.(Rn.26) Der Beamte ist jedoch nicht verpflichtet, sich hinsichtlich der Erstattung des überzahlten Betrages tatsächlich an den geschiedenen Ehepartner zu wenden. Vielmehr kann sich der Beamte auch an den Versorgungsträger direkt wenden. Die Rentenversicherung aknn sich insoweit nicht darauf berufen, dass sie gegenüber dem Beamten von der Leistungspflicht befreit ist.(Rn.27)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhte Versorgung nach Maßgabe des Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 8. März 2016 (Az. 138 F 11263/14) bereits ab dem 1. Juli 2014 zu gewähren. Der Bescheid der Deutsche Rentenversicherung Bund vom 10. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 6. Dezember 2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich, in diesem Fall einer Entscheidung über den Ausgleich beamtenrechtlicher Versorgung, wirkt, anders als eine versorgungsausgleichsrechtliche Erstentscheidung, grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Zweck dieser Regelung ist es, Verfahrensverzögerungen des durch die Abänderungsentscheidung betroffenen Ehegatten entgegenzuwirken.(Rn.22) 2. Nach der Reform des Versorgungsausgleichsrecht ist im Rahmen der Beamtenversorgung die Deutsche Rentenversicherung Nord als Versorgungsträger gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehepartner direkt zahlungsverpflichtet.(Rn.24) 3. Hat der ausgleichspflichtige Beamte aufgrund eines familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsabänderungsverfahrens rückwirkend ab dem Monat nach Stellung des Abänderungsantrags nur geringere Ausgleichverpflichtungen, so ist der Ehegatte ab diesem Zeitpunkt hinsichtlich des überzahlten Betrages ungerechtfertigt bereichert.(Rn.26) Der Beamte ist jedoch nicht verpflichtet, sich hinsichtlich der Erstattung des überzahlten Betrages tatsächlich an den geschiedenen Ehepartner zu wenden. Vielmehr kann sich der Beamte auch an den Versorgungsträger direkt wenden. Die Rentenversicherung aknn sich insoweit nicht darauf berufen, dass sie gegenüber dem Beamten von der Leistungspflicht befreit ist.(Rn.27) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhte Versorgung nach Maßgabe des Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 8. März 2016 (Az. 138 F 11263/14) bereits ab dem 1. Juli 2014 zu gewähren. Der Bescheid der Deutsche Rentenversicherung Bund vom 10. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 6. Dezember 2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. Soweit über die Klage zu entscheiden ist, hat sie Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm die nach Maßgabe des Beschlusses des Amtsgerichts T... vom 8. März 2016 (Az. 1...) erhöhte Versorgung nicht erst vom Juli 2016 an, sondern bereits ab Juli 2014 gewährt wird. Der angegriffene Bescheid der Deutsche Rentenversicherung Bund ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Umfang und Zeitpunkt der Kürzung des Ruhegehalts bestimmen sich nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VersAusglG und § 226 Abs. 4 FamFG. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts gekürzt, mit der entweder Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) übertragen oder begründet worden sind. Anders als für die versorgungsausgleichsrechtliche Erstentscheidung sieht § 52 Abs. 1 VersAusglG für das Abänderungsverfahren die Anwendung von § 226 FamFG vor. Nach § 226 Abs. 4 FamFG wirkt die Abänderung nicht erst mit Erlass oder Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, sondern bereits ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Zweck dieser Regelung ist es, Verfahrensverzögerungen des durch die Abänderungsentscheidung betroffenen Ehegatten entgegenzuwirken. § 226 Abs. 4 FamFG entspricht § 10a Abs. 7 Satz 1 des mit Wirkung vom 1. September 2009 aufgehobenen Versorgungsausgleichshärtegesetzes, er wurde lediglich zur besseren Verständlichkeit umformuliert (BT-Drs. 16/ 10144 S. 98; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2016 – 9 S 834/15 – juris Rn. 24 m. w. N.; Jenner, in: Hauck/ Noftz, SGB, 04/18, § 101 SGB VI, Rn. 16; Borth, FamRZ 2014, 1835 [1836]). Da der Abänderungsantrag des Klägers im Juni 2014 beim Familiengericht eingegangen war, entfaltete die zweite familiengerichtliche Versorgungsausgleichsabänderungsentscheidung zum Juli 2014 Wirkung und zwar mit zwei Folgen: Erstens wurde familiengerichtlich die interne Teilung angeordnet. Dies folgte aus dem am 1. September 2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichgesetz. Im Gegensatz zum alten Recht, das einen Einmalausgleich aller Anrechte über die gesetzliche Rentenversicherung vorsah, wofür die Vergleichbarmachung verschiedener Versorgungssysteme und die Prognose der Wertentwicklung notwendig war, sieht das neue Recht als regelmäßige Teilungsform die sogenannte interne Teilung vor. Damit erhält der Ausgleichsberechtigte ein eigenes Anrecht im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen (vgl. §§ 10-13 VersAusglG). Daneben gibt es in bestimmten Konstellationen die externe Teilung (vgl. §§ 14-17 VersAusglG); bei dieser erhält der Ausgleichsberechtigte ebenfalls ein eigenes Anrecht, allerdings nicht im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen, sondern bei einem anderen Versorgungsträger (sog. Zielversorgungsträger). In der Folge dieser ersten familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung nach neuem Recht ist seit Juli 2014 nicht mehr die Deutsche Rentenversicherung Bund als Rentenversicherungsträger gegenüber der früheren Ehefrau des Klägers zahlungspflichtig, sondern die Beklagte (Deutsche Rentenversicherung Bund als Versorgungsträger). Statt der vormaligen Erstattungspflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger gemäß § 225 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ist die Beklagte nunmehr der früheren Ehefrau des Klägers direkt verpflichtet (vgl. zur Beachtlichkeit dieser Unterscheidung auch im Rentenrecht: Jenner a. a. O. Rn. 23). Zweitens ist die aktuelle Verpflichtung der Beklagten der Höhe nach geringer als die vorherige Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, weil der früheren Ehefrau des Klägers familiengerichtlich ein geringerer Versorgungsausgleich als zuvor zugesprochen wurde. Der Kläger hat damit seit Juli 2014 wirtschaftlich Anspruch auf „mehr Ruhegehalt“. Tatsächlich hat er dies jedoch noch bis einschließlich Juni 2016 nicht bekommen, während seine frühere Ehefrau in dieser Zeit „zu viel Rente“ erhalten hat. Die Beklagte hat nämlich auch nach Juli 2014 Erstattungszahlungen gemäß § 225 Abs. 1 SGB VI an den Rentenversicherungsträger geleistet, der der früheren Ehefrau des Klägers weiterhin eine – nach Maßgabe der zweiten familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsabänderungsentscheidung – zu hohe Rente gezahlt hat. Die frühere Ehefrau des Klägers ist damit für die Zeit von Juli 2014 bis einschließlich Juni 2016 zu Unrecht bereichert. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger hinsichtlich der Rückabwicklung dieser Bereicherung nun nicht darauf zu verweisen, sich allein an seine frühere Ehefrau zu halten. Zwar bleiben nach § 30 Abs. 3 VersAusglG Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person unberührt. Unabhängig davon kann sich der Kläger jedoch zunächst auch an die Beklagte wenden, wie er dies hier tut. Anders als die Beklagte meint, kann sie sich aus Rechtsgründen nicht darauf berufen, nach § 30 Abs. 1 und 2 VersAusglG gegenüber dem Kläger von ihrer Leistungspflicht befreit zu sein; auf die tatsächlichen Verantwortungsanteile zur Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens, die zwischen den Beteiligten streitig sind, kommt es dabei nicht an. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist der Versorgungsträger für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit, wenn das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich entscheidet und der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet. Diese Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat (§ 30 Abs. 2 VersAusglG). Nach seinem Wortlaut löst § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG eine Befreiung von der Leistungspflicht nur aus, soweit der Versorgungsträger an eine bisher berechtigte Person leistet. Diese in der Formulierung der Norm deutlich zum Ausdruck kommende Beschränkung der von ihr vorgesehenen befreienden Wirkung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Die Vorschrift zielt danach zwar auf die Vermeidung von Doppelleistungen. Dies bezieht sich jedoch zum einen nur auf das Verhältnis zwischen dem leistenden Versorgungsträger einerseits sowie dem bisherigen und dem neu hinzutretenden Leistungsempfänger andererseits (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 70). Leistungen, die an sonstige Empfänger erbracht werden, erfasst die Norm nicht. Für diese Interpretation spricht in systematischer Hinsicht auch § 30 Abs. 3 VersAusglG. Danach bleiben Bereicherungsansprüche zwischen der bisher berechtigten und der nunmehr auch berechtigten Person unberührt. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an das Leistungsverhältnis in § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG an und stellt klar, dass zwischen den Leistungsempfängern ein Bereicherungsausgleich nach den allgemeinen Vorschriften möglich bleibt (vgl. BT-Drs. 16/1044 S. 70). Eine Regelung im Hinblick auf die Leistungen des Versorgungsträgers an Dritte trifft § 30 Abs. 3 VersAusglG hingegen nicht. Das deutet darauf hin, dass diese von den Regelungswirkungen der Norm insgesamt nicht erfasst werden. Der Sinn und Zweck des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG besteht vor diesem Hintergrund allein darin, den Versorgungsträger in dem von der Norm erfassten Übergangszeitraum vor konkurrierenden Ansprüchen und damit Leistungen sowohl an den früheren als auch an den gegenwärtigen Leistungsberechtigten zu bewahren. Für eine weitere Zielsetzung, auch solche Leistungen, die der Versorgungsträger im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich an Dritte erbracht hat, zu Lasten der nunmehr berechtigten Person zu berücksichtigen, findet sich kein Anhaltspunkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 – 10 B 25.16 – juris Rn. 7-10; VG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2017 – 5 A 181.15 – juris Rn. 25 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 12. Dezember 2014 – 4 K 2101.14 – juris Rn. 45 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 5. Dezember 2014 – W 1 K 14.1118 – juris Rn. 15 ff.; VG Münster, Urteil vom 29. Januar 2012 – 3 K 161.13 – juris; grundlegend: VG München, Urteil vom 16. Februar 2012 – M 12 K 11.6148 – juris Rn. 23; Siede, in: Gsell/ Krüger/ Lorenz/ Reymann, Beck-Online Großkommentar, § 30 VersAusglG Rn. 9.3 und 23; Rehbein, in: Götsche/ Rehbein / Breuers, Handkommentar Versorgungsausgleichsrecht, 3. Auflage 2018, § 30 VersAusglG Rn. 8 ff.; Breuers, in: jurisPK-BGB, 8. Auflage, § 30 VersAusglG Rn. 11 und 19; Dörr, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 226 FamFG Rn. 19; a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2016 – 9 S 834/15 – juris Rn. 30 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 7. August 2014 – RN 5 K 13.643 – juris Rn. 25 ff.; Borth, FamRZ 2014, 1835 [1836 f.]). Darüber hinaus bezieht sich der Schutz des Versorgungsträgers nur auf solche Leistungsteile, die er durch seine Zahlungen an den bisherigen Versorgungsberechtigten bereits erbracht hat; er ist nur schutzbedürftig, soweit er Leistungen gewährt hat. Nur insoweit kann die schuldbefreiende Wirkung der Leistung eintreten und nur insoweit sind die Versorgungsträger „umfassend und endgültig“ vor dem Risiko einer Doppelzahlung wie vor der Notwendigkeit der Rückabwicklung bewahrt (vgl. VGH Baden-Württemberg a. a. O. Rn. 35). Hieran gemessen kann sich die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht auf § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VersAusglG berufen. Zum einen hat sie bis einschließlich Juni 2016 keine Zahlungen an die frühere Ehefrau des Klägers erbracht. Die Zahlungsbeziehungen verliefen vielmehr nach altem Versorgungsausgleichsrecht „über Eck“: Die Beklagte erstattete als Versorgungsträger der Deutsche Rentenversicherung Bund als Rentenversicherungsträger die Leistungen, die diese an die frühere Ehefrau gezahlt hat. Grundlage hierfür war § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Danach werden die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Diese Vorschrift konkretisiert zwar das Ziel der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs, betrifft aber ersichtlich nur das Verhältnis der Versorgungs- bzw. Rentenversicherungsträger untereinander (BVerwG a. a. O. Rn. 11). Damit war der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG bis einschließlich Juni 2016 nicht eröffnet, denn erst seit Juli 2016 besteht eine direkte Leistungsbeziehung zwischen der Beklagten und der früheren Ehefrau des Klägers (vgl. auch Rehbein a. a. O. Rn. 8: „Die Anwendung des § 30 VersAusglG kommt nur für Fälle der internen Teilung in Betracht.“). Zum anderen kann sich die Beklagte nicht gegenüber dem Kläger auf die Schutzvorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG berufen, denn an ihn, die ihr gegenüber bisher einzig berechtigte Person, hat sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu viel, sondern zu wenig geleistet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger hinsichtlich des Teils der Klage, über den die Kammer zu entscheiden hat, aus den oben genannten Gründen zwar obsiegt, so dass die Beklagte insoweit nach § 155 Abs. 1 VwGO bezogen auf einen Teil-Streitwert von rund 3 700 Euro (Differenz des Kürzungsbetrages nach § 57 BeamtVG für die Zeit Juli 2014 bis Juni 2016) kostentragungspflichtig ist. Gleichzeitig hat der Kläger aber die Kosten des zurückgenommenen Teils der Klage zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO). Dieser Teil der Klage wiegt vom Streitwert her schwerer, denn er betrifft die Versorgungsdifferenz für die Zeit von Juni 2005 bis Juni 2014, die das Gericht mit rund 15 800 Euro berechnet hat. Hieraus rechtfertigt sich die tenorierte Kostenquote von 4/5 zu 1/5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Berufung und der Sprungrevision erfolgt gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 134 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis zu 22 000 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten nur noch um den Zeitpunkt der beamtenversorgungsrechtlichen Umsetzung eines familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsabänderungsverfahrens. Daneben ging es dem Kläger ursprünglich auch noch um Schadensersatz wegen vorgeblich unrichtiger Auskünfte der Rechtsvorgängerin der Beklagten in einem früheren familiengerichtlichen Abänderungsverfahren. Der im Mai 1940 geborene Kläger trat 1961 in den Dienst der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Nachdem er dort zunächst angestellt war, wurde er im Juli 1972 in das Beamtenverhältnis berufen. Mit Ablauf des Mai 2005 ging der Kläger als Verwaltungsoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 11) in den Altersruhestand; seitdem erhält er Versorgungsbezüge und eine Regelaltersrente. Der Kläger war vom 11. November 1965 an mit Frau G...(im Folgenden: Ehefrau) verheiratet. Die Ehefrau war bei der Landesversicherungsanstalt Berlin beschäftigt; sie ging 2008 in Rente. Die Ehe wurde auf den am 3. September 1976 zugestellten Scheidungsantrag am 16. Oktober 1978 geschieden. Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts C... vom selben Tage (Az. 1...) wurden für die nach § 1587 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bemessene Ehezeit (November 1965 bis einschließlich August 1976) im Wege des analogen Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 des Versorgungsausgleichshärtegesetzes (VAHRG) zulasten der für den Kläger bei der BfA bestehenden Versorgungsanwartschaften zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 238,16 DM (dies entspricht 121,77 Euro) begründet. Auf Antrag des Klägers änderte das Amtsgericht T... den oben genannten Beschluss des Amtsgerichts C... mit rechtskräftigem Beschluss vom 12. März 2001 (Az. 1...) dahingehend ab, dass zulasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Klägers statt der ursprünglichen 238,16 DM nur noch 227,92 DM (dies entspricht 116,29 Euro) zugunsten der Rentenanwartschaften der Ehefrau begründet wurden. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. März 2005 setzte die BfA die Versorgung des Klägers für die Zeit des Ruhestands ab Juni 2005 fest. Dabei kürzte sie dessen Versorgungsbezüge nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ausgehend von dem durch das Amtsgericht T... begründeten Betrag von 227,92 DM und unter Berücksichtigung der Erhöhungen um die Vomhundertsätze der beamtenrechtlichen Versorgungsanpassungen bis zum Tag vor dem Beginn des Ruhestands um 250,82 Euro. Im Oktober 2005 ging die BfA in der neugebildeten Deutsche Rentenversicherung Bund, der Beklagten, auf. Zum September 2009 trat das Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) zusammen mit dem reformierten Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft. Auf Antrag des Klägers, der im Juni 2014 beim Familiengericht eingegangen war, änderte das Amtsgericht T... mit Beschluss vom 8. März 2016 (Az. 1...) seinen Beschluss vom 12. März 2001 mit Wirkung vom 1. Juli 2014 ab. Nunmehr wurde im Wege der internen Teilung zulasten der beamtenversorgungsrechtlichen Anrechte des Klägers bei der Beklagten nur noch ein Betrag von 113,09 DM (dies entspricht 57,82 Euro) übertragen. Der Beschluss ist seit dem 19. April 2016 rechtskräftig; der gerichtliche Rechtskraftvermerk gelangte der Versorgungsstelle der Beklagten am 9. Mai 2016 zur Kenntnis. Daraufhin änderte die Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2016 den Versorgungsfestsetzungsbescheid der BfA vom 23. März 2005. Ausgehend von dem familiengerichtlich zuletzt festgesetzten Betrag von 113,09 DM und unter Berücksichtigung der Erhöhungen um die Vomhundertsätze der beamtenrechtlichen Versorgungsanpassungen minderte sie zwar den Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG von 250,82 Euro auf 154,87 Euro. Die Beklagte entschied jedoch, dass der Bescheid erst zum 1. Juli 2016 Wirkung entfaltete. Dies begründete sie wie folgt: Die Abänderungsentscheidung wirke gemäß § 52 VersAusglG i. V. m. § 226 Abs. 4 FamFG zwar auf den Zeitpunkt des der Stellung des familiengerichtlichen Abänderungsantrags folgenden Monatsersten zurück. Da jedoch vor Eintritt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung bereits Leistungen an den Kläger als bisher ausgleichspflichtige Person gezahlt worden seien, sei die Beklagte für eine Übergangszeit vom Juli 2014 bis einschließlich Juni 2016 nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VersAusglG von ihrer Leistungspflicht befreit. Dieser zeitlichen Einschränkung widersprach der Kläger. Er machte geltend, die Beklagte dürfe sich auf eine Leistungsbefreiung nicht berufen. Sie habe die lange Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens mitverursacht, weil sie die Auskünfte, die das Familiengericht zur Berechnung des Versorgungsausgleichs erbeten hatte, letztlich erst im November 2015 erteilt habe. Der Kläger rügte in seinem Widerspruchsschreiben außerdem, dass bereits der familiengerichtliche Beschluss vom 12. März 2001 aufgrund einer unzutreffenden Auskunft der BfA fehlerhaft gewesen sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016 und folgender Begründung zurück: Hinsichtlich der vorgeblich falschen Auskunft der BfA im ersten familiengerichtlichen Abänderungsverfahren sei der Widerspruch mangels durchgeführten Vorverfahrens zwar unzulässig, werde aber als eigenständiger Schadensersatzantrag behandelt, über den gesondert entschieden werde. Hinsichtlich der Versorgungsbezüge für die Zeit von Juli 2014 bis einschließlich Juni 2016 sei der Widerspruch unbegründet. Die Beklagte trete dem klägerischen Eindruck entgegen, sie habe die Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens verursacht, weil sie Auskünfte an das Familiengericht verzögert erteilt habe. Vielmehr habe das familiengerichtliche Verfahren so lange gedauert, weil andere Auskunftsbehörden technische Probleme gehabt hätten. Außerdem habe es zwischen dem Familiengericht und der Beklagten unterschiedliche Rechtsauffassungen über die Berechnungsmodalitäten (Höhe der zu berücksichtigenden Sonderzahlung) gegeben. Im Übrigen sei die zeitliche Umsetzung der familiengerichtlichen Entscheidung erst zum Juli 2016 berechtigt, weil sich die Beklagte insoweit auf § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VersAusglG berufe. Der Kläger müsse sich daher an seine Ehefrau halten, um deren diesbezügliche (Renten-)Überzahlungen wirtschaftlich abzuschöpfen. Mit der noch im Dezember 2016 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren zunächst nur hinsichtlich der Versorgungsbezüge für die Zeit von Juli 2014 bis einschließlich Juni 2016 weiterverfolgt. Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 hat die Beklagte zwischenzeitlich auch die Zahlung von Schadensersatz wegen vorgeblich unrichtiger Auskünfte im ersten familiengerichtlichen Abänderungsverfahren abgelehnt, weil der Kläger es unterlassen habe, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 12. März 2001 einzulegen; im Übrigen habe die BfA dem Familiengericht auch keine unrichtige Auskunft erteilt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2017 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 10. April 2017 hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Schadensersatzbegehrens wegen unzutreffender Auskünfte der BfA als Rechtsvorgängerin der Beklagten im ersten familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsabänderungsverfahren erweitert; der Schriftsatz wurde der Beklagten am 19. April 2017 zugestellt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen. Der Kläger beantragt zuletzt nur noch, die Beklagte zu verpflichten, ihm erhöhte Versorgung nach Maßgabe des Beschlusses des Amtsgerichts T... vom 8. März 2016 (Az. 1...) bereits ab dem 1. Juli 2014 zu gewähren, und den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 10. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 6. Dezember 2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihre Ansicht, sich auf § 30 VersAusglG berufen zu können, und weist ergänzend darauf hin, dass auch die Änderung der Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung einheitlich zum 1. Juli 2016 erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (zwei Halbhefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.