Beschluss
5 L 88.19
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0522.5L88.19.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint.(Rn.6)
2. Die Dienststelle bestellt die jeweils Gewählte nach der Bekanntgabe durch den Wahlvorstand und Ablauf der Amtszeit der Vorgängerin unverzüglich zur Gleichstellungsbeauftragten.(Rn.10)
3. Der Bestellungspflicht entspricht ein subjektives öffentliches Recht der gewählten Beschäftigten, ihnen das jeweilige Amt, in das sie gewählt wurden, tatsächlich zu übertragen, und zwar unverzüglich, spätestens mit Ablauf der Amtszeit der amtierenden Gleichstellungsbeauftragten.(Rn.11)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin zur Gleichstellungsbeauftragten im Jobcenter Berlin ... zu bestellen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint.(Rn.6) 2. Die Dienststelle bestellt die jeweils Gewählte nach der Bekanntgabe durch den Wahlvorstand und Ablauf der Amtszeit der Vorgängerin unverzüglich zur Gleichstellungsbeauftragten.(Rn.10) 3. Der Bestellungspflicht entspricht ein subjektives öffentliches Recht der gewählten Beschäftigten, ihnen das jeweilige Amt, in das sie gewählt wurden, tatsächlich zu übertragen, und zwar unverzüglich, spätestens mit Ablauf der Amtszeit der amtierenden Gleichstellungsbeauftragten.(Rn.11) Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin zur Gleichstellungsbeauftragten im Jobcenter Berlin ... zu bestellen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin war seit 2011 die Gleichstellungsbeauftragte im Jobcenter Berlin ... und zuletzt noch bis zum 29. März 2019 bestellt. Mitte März 2019 wurde sie erneut gewählt; dabei setzte sie sich gegen die einzige Mitbewerberin Frau L... durch. Frau L... hatte der Antragstellerin in einem Gespräch Ende Januar 2019 mitgeteilt, sie wolle als (deren) Stellvertreterin kandidieren. Die Antragstellerin hatte daraufhin erwidert, sie wolle lieber mit ihrer bisherigen Stellvertreterin weiterarbeiten. Zwischen den Beteiligten ist streitig, mit welchem Inhalt, Duktus und Nachdruck dies geschah; Frau L... hatte dies als Eingriff in ihr passives Wahlrecht empfunden. Zusätzlich hatte die Antragstellerin Frau L... per E-Mail vom 1. Februar 2019 gebeten, sich nicht als (ihre) Stellvertreterin aufstellen zu lassen, und ihr stattdessen vorgeschlagen, sie nach der Wahl stundenweise als Mitarbeiterin zu beschäftigen und ihr einzelne Projekte oder Aufgaben zu übertragen. Nachdem sie sich ohne Erfolg an den Wahlvorstand, den Personalrat und ihre Teamleiterin gewandt hatte, hatte Frau L... sich entschlossen, sich nicht mehr (nur) für das Amt der Stellvertreterin zu bewerben, sondern für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten zu kandidieren. Außerdem hatte sie die Geschäftsleitung per E-Mail vom 7. Februar 2019 über die oben dargelegten Hintergründe in Kenntnis gesetzt und um Rat gebeten, wie sie sich weiter verhalten solle. Die stellvertretene Geschäftsleiterin hatte die Antragstellerin daraufhin zu den Vorwürfen angehört; nach Darstellung der Antragstellerin sei ihr dabei mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht und angeregt worden, die Kandidatur zu überdenken. Nach der Wahl am 13. März 2019 bestellte die Dienststellenleitung die gewählte Stellvertreterin, weigert sich aber, die Antragstellerin, die mit großem Vorsprung vor Frau L... gewählt worden war, zur Gleichstellungsbeauftragten zu bestellen. Es seien Unregelmäßigkeiten aufgetreten, derentwegen sich die Dienstellenleitung verpflichtet sehe, eine Neuwahl anzustrengen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 26. März 2019 Klage (5 K 89.19) erhoben, über die die Kammer noch nicht entschieden hat, und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Am 28. März 2019 haben sieben Beschäftigte im Jobcenter Berlin ... die Wahl der Antragstellerin zur Gleichstellungsbeauftragten sowie die Wahl der Stellvertreterin angefochten; über diese Klage (5 K 93.19) hat die Kammer ebenfalls noch nicht entschieden; die Dienststellenleitung hat die Wahl nicht angefochten. II. Der Antrag der Antragstellerin, sie einstweilen zur Gleichstellungsbeauftragten im Jobcenter Berlin ... zu bestellen, hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von der Antragstellerin nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) darzulegen und glaubhaft zu machen. Geht es – wie hier mit der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten – um eine Vorwegnahme der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes in Betracht. Das setzt für den Anordnungsanspruch voraus, dass das Begehren in der Hauptsache aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist. Für den Anordnungsgrund bedeutet dies, dass die Antragstellerin glaubhaft machen muss, dass ihr ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 1. Nach diesem Maßstab hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Auf die Gleichstellungsbeauftragten in gemeinsamen Einrichtungen (§§ 44 b ff. Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II) findet gemäß § 44 j Satz 2 und 3 SGB II das Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) und die Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung – GleibWV) entsprechende Anwendung. Nach § 20 Abs. 1 BGleiG bestellen die Dienststellen die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin (Satz 1). Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten weder der Personal- noch der Schwerbehindertenvertretung angehören (Satz 2). Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GleibWV bestellt die Dienststelle die jeweils Gewählte nach der Bekanntgabe durch den Wahlvorstand und Ablauf der Amtszeit der Vorgängerin unverzüglich zur Gleichstellungsbeauftragten. Diese Vorschriften verpflichten die Dienststelle, das jeweilige Wahlergebnis umzusetzen und die gewählten Beschäftigten in ihr jeweiliges Amt zu bestellen. Der Bestellungspflicht entspricht ein subjektives öffentliches Recht der gewählten Beschäftigten, ihnen das jeweilige Amt, in das sie gewählt wurden, tatsächlich zu übertragen, und zwar unverzüglich, spätestens mit Ablauf der Amtszeit der amtierenden Gleichstellungsbeauftragten. Der Dienststelle steht nach durchgeführter Wahl kein Ermessen mehr zu, ob und wie sie die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten besetzt (v. Roetteken in: v. Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, 11. AL 05/2019, § 20 Rn. 17). Die Dienststelle ist an das vom Wahlvorstand festgestellte Wahlergebnis gebunden. Dem steht das Wahlanfechtungsrecht aus § 21 Abs. 2 BGleiG nicht entgegen. Die Wahlanfechtung hat mangels entsprechender Regelung im Bundesgleichstellungsgesetz keine aufschiebende Wirkung; erst die rechtskräftige Feststellung der Ungültigkeit der Wahl entfaltet rechtliche Wirksamkeit. Die Dienststelle muss die gewählte Gleichstellungsbeauftragte daher ungeachtet ihres Anfechtungsrechts bestellen (v. Roetteken a. a. O. § 21 Rn. 13 f.). Eine Bindung an das Wahlergebnis besteht lediglich dann nicht, wenn die Wahl nichtig ist. Ferner entfällt die Bindung an das Wahlergebnis, wenn für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bestellung ein Sachverhalt vorliegt, der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BGleiG die Bestellung ausschließt oder in der Person der Gewählten ein schwerwiegender und offenkundiger Eignungsmangel besteht (v. Roetteken a. a. O. § 20 Rn. 21). Danach hat die Antragstellerin einen Anspruch glaubhaft gemacht, zur Gleichstellungsbeauftragten im Jobcenter Berlin ... bestellt zu werden. Nach den Feststellungen des Wahlvorstands ist sie zur Gleichstellungsbeauftragten gewählt worden. Es besteht auch kein Bestellungshindernis im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 BGleiG, denn die Antragstellerin gehört weder dem Personalrat noch der Schwerbehindertenvertretung an. Hinreichende Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Wahl bestehen nicht, denn schwerwiegende Wahlmängel sind nicht offenkundig. Die Dienststellenleitung hat weder diese Wahl noch die Wahl zur Stellvertreterin angefochten. Soweit die Klägerinnen im Verfahren 5 K 93.19 von der Anfechtbarkeit der Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten ausgehen, weil durch das Verhalten der Antragstellerin das passive Wahlrecht von Frau L... verletzt worden sei, liegt die behauptete Fehlerhaftigkeit der Wahl keinesfalls auf der Hand. Zwar hat Frau L... von der Bewerbung zum Amt der Stellvertreterin Abstand genommen. Gleichzeitig hat sie sich jedoch entschlossen, für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten zu kandidieren. Dabei handelt es sich um zwei Ämter, die nicht personenidentisch bekleidet werden können. Folglich sind die Behauptungen von Frau L... zur Beeinflussung ihrer Bewerbung um das Amt der Stellvertreterin für den hiesigen Streitgegenstand weitgehend ohne Bedeutung. Eine rechtlich relevante Behinderung der Bewerbung von Frau L... durch die Antragstellerin für das hier allein interessierende Amt der Gleichstellungsbeauftragten ist bisher nicht dargelegt; vielmehr hat die Antragstellerin eidesstattlich versichert, Frau L... auf die Möglichkeit der Kandidatur für dieses Amt sogar hingewiesen zu haben. Soweit der Antragsgegner im Verhalten der Antragstellerin Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu erkennen meint, sei angemerkt, dass es sich um den Wahlkampf um das Amt gehandelt hat. Dabei war die Antragstellerin nicht verpflichtet, Rücksicht auf die Belange von Konkurrentinnen zu nehmen oder diese gar zu fördern. Es blieb ihr auch unbenommen, weiterhin in Absprache mit ihrer bisherigen Stellvertreterin anzutreten; die Gründe hierfür zu hinterfragen und zu würdigen, ist nicht Aufgabe der Dienststellenleitung, sondern obliegt den Wählerinnen. Dass Frau L... sich aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin außer Stande sah, einen offensiveren Wahlkampf zu führen, ist aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar. Immerhin hatte sie sich im Vorfeld der Wahl an viele Beteiligte wie den Wahlvorstand, den Personalrat, ihre Sachgebietsleiterin und schließlich die Geschäftsstellenleitung gewandt. Statt dieser indirekten Art der Geltendmachung ihrer Interessen hätte es ihr freigestanden, sich gegenüber der bisherigen Amtsinhaberin im Wahlkampf unter Verwertung des Inhalts der oben dargelegten Auseinandersetzung zu profilieren; der Umstand, dass sie dies nicht getan hat, verbleibt jedenfalls im persönlichen Verantwortungsbereich von Frau L.... Unabhängig davon sind die Vorwürfe gegen die Antragstellerin letztlich im Wahlanfechtungsverfahren zu prüfen; bis dahin hat der Antragsgegner davon auszugehen, dass die Wahl ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. auch v. Roetteken a. a. O. § 21 Rn. 58). Schließlich ist auch ein schwerwiegender und offenkundiger persönlicher Eignungsmangel der Antragstellerin weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Sache nach macht die Dienststellenleitung zwar geltend, sie halte die Antragstellerin für die Erfüllung der Aufgabe als Gleichstellungsbeauftragte aus persönlichen Gründen nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) für nicht geeignet. Sie verkennt dabei jedoch bereits im Ausgangspunkt, dass es ihr nach der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten im Grundsatz nicht zusteht zu prüfen, ob die Gewählte zur spezifischen Aufgabenerfüllung charakterlich geeignet ist; diese Entscheidung oblag den Wählerinnen, die es zu respektieren gilt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass den Wählerinnen die Arbeit der Antragstellerin in den letzten acht Jahren als Gleichstellungsbeauftragte bekannt gewesen ist und sie ausweislich ihres Votums damit überwiegend einverstanden gewesen zu sein scheinen. Dass hier ausnahmsweise von der Bestellung abgesehen werden muss, weil bei der Antragstellerin ein schwerwiegender und offenkundiger Eignungsmangel vorliegt, ist nicht erkennbar. Soweit der Antragsgegner gravierende Verstöße gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und die Pflichten einer Gleichstellungsbeauftragten erkennt, liegt diese Annahme nach dem bisher Vorgetragenen aus den oben genannten Gründen eher fern. Auch der Vorwurf, mit dem Angebot der stundenweisen Mitarbeit habe die Antragstellerin den Eindruck der Vetternwirtschaft bzw. der Korruption erweckt, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Jedenfalls wäre dies nicht so offenkundig, dass es dem Ernennungsanspruch der Antragstellerin ausnahmsweise entgegengehalten werden könnte. Der Anspruch auf Bestellung richtet sich gegen die Dienststelle. Für diese handelt zwar grundsätzlich die Dienststellenleitung; der Bestellungsakt kann allerdings auch delegiert werden. Eine Einschränkung der Bestellungsbefugnis auf die Dienststellenleitung allein besteht nur im Falle des – hier nicht in Rede stehenden – § 20 Abs. 2 BGleiG (v. Roetteken a. a. O. § 20 Rn. 31). 2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat nachvollziehbar dargetan, dass sie gerichtlichen Eilrechtsschutzes bedarf und es ihr nicht zumutbar ist, den Ausgang des Klageverfahrens abzuwarten. Vorliegend besteht nämlich die Gefahr einer fortschreitenden irreversiblen Vereitelung der Rechte der gewählten Gleichstellungsbeauftragten. Ihr Anspruch auf unverzügliche Bestellung (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 GleibWV) und Ausübung des auf vier Jahre befristeten (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) Amtes wird durch Zeitablauf bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zunehmend entwertet (vgl. auch BVerwG a. a. O. Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. November 2012 – 4 S 42.12 – juris Rn. 7 und vom 10. April 2008 – 4 S 3.08 – juris Rn. 7). Der Anrufung des Verwaltungsgerichts steht auch nicht entgegen, dass ein Einspruchsverfahren nicht durchgeführt wurde. Zwar sieht das Bundesgleichstellungsgesetz in § 33 und § 34 ein abschließendes System des organschaftlichen Rechtsschutzes vor. Diese Regelungen betreffen jedoch nur die Rechte der bereits bestellten Gleichstellungsbeauftragten. Auf den – hier allein streitigen – Bestellungsakt selbst, mit dem das organschaftliche Verhältnis erst begründet wird, findet dieses Rechtsschutzsystem nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelungen keine Anwendung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Verfahrenswertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache wird von der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen Halbierung dieses Wertes abgesehen.