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Urteil

5 K 89.19

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1210.5K89.19.00
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Leitsätze
Die gewählte Gleichstellungsbeauftragte hat einen Anspruch auf unverzügliche Bestellung. Die gerichtliche Feststellung der Ungültigkeit der Wahl wegen formeller Wahlrechtsverstöße steht dem bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht entgegen. Der Dienststellenleitung steht bei der Bestellung der gewählten Gleichstellungsbeauftragten grundsätzlich kein Ermessen zu. Sie kann die Bestellung nur dann ablehnen, wenn die Wahl - nicht nur anfechtbar, sondern - nichtig ist, die Gewählte dem Personalrat oder der Schwerbehindertenvertretung angehört (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BGleiG) oder der Person der Gewählten ein schwerwiegender und offenkundiger Eignungsmangel besteht.
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zur Gleichstellungsbeauftragten in der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Berlin T... zu bestellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gewählte Gleichstellungsbeauftragte hat einen Anspruch auf unverzügliche Bestellung. Die gerichtliche Feststellung der Ungültigkeit der Wahl wegen formeller Wahlrechtsverstöße steht dem bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht entgegen. Der Dienststellenleitung steht bei der Bestellung der gewählten Gleichstellungsbeauftragten grundsätzlich kein Ermessen zu. Sie kann die Bestellung nur dann ablehnen, wenn die Wahl - nicht nur anfechtbar, sondern - nichtig ist, die Gewählte dem Personalrat oder der Schwerbehindertenvertretung angehört (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BGleiG) oder der Person der Gewählten ein schwerwiegender und offenkundiger Eignungsmangel besteht. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zur Gleichstellungsbeauftragten in der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Berlin T... zu bestellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat Erfolg. I. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. 1. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage und nicht die allgemeine Leistungsklage. Der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Handlungsform des Verwaltungsaktes bei der Entscheidung über die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten zulassen wollte; mit dem Wort „bestellen“ liegt eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für ein Handeln durch Verwaltungsakt vor. Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten erfüllt auch alle in § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) normierten Tatbestandsmerkmale eines Verwaltungsaktes. Insbesondere fehlt es nicht an dem Merkmal der „Außenwirkung“ (a. A. v. Roetteken in: v. Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, 11. AL 05/2019, § 20 Rn. 27 f. m. w. N.). Mit der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten wird ein selbständiges öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art zwar nicht begründet. Der Begriff der „Bestellung“ bezeichnet lediglich die Übertragung einer bestimmten amtlichen Funktion an eine ausgewählte Person ohne Bezugnahme auf die Begründung oder das Bestehen eines bestimmten Beschäftigungsverhältnisses zu der die Bestellung vornehmenden Behörde oder Körperschaft. Auch gehört die Gleichstellungsbeauftragte der Personalverwaltung an und wird unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet (§ 24 Abs. 1 Satz 1 BGleiG). Mit der Bestellung wird der Gleichstellungsbeauftragten jedoch eine amtliche Funktion zugewiesen, in der sie in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig ist (§ 24 Abs. 2 Satz 1 BGleiG). Der Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten wird auch durch Gesetz festgelegt (§ 25 BGleiG). Zugleich werden besondere Rechte für die Wahrnehmung dieser Funktion normiert (§ 28 BGleiG). Schließlich kann die Gleichstellungsbeauftragte als Organ das Verwaltungsgericht anrufen (§ 34 BGleiG). Bei der Bestellung handelt es sich mithin nicht nur um eine interne Organisationsmaßnahme. Auch wenn Aufgabenstellung und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten auf die Mitgestaltung der internen Willensbildung und nicht auf eine unmittelbare Gestaltung nach außen wirkender Verwaltungsentscheidungen gerichtet sind, werden mit der Bestellung eigenständige Rechte gegenüber der jeweiligen Einrichtung begründet. Auch bedarf es der behördenöffentlichen Bekanntgabe der Bestellung, damit die Beamtinnen und weiblichen Beschäftigten wissen, an wen sie sich zum Zwecke des Vollzugs des Bundesgleichstellungsgesetzes wenden können; mit der Bekanntgabe beginnt die vierjährige Amtszeit, soweit in der Bestellung nichts anderes verfügt wird (für die Verwaltungsaktqualität: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. November 1996 – 2 L 161/96 – Rn. 28, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 7. April 1992 – 4 S 17.92 – Seite 5 des Entscheidungsabdrucks, Beschluss vom 3. Februar 1993 – 4 S 124.92 – Seite 3 des Entscheidungsabdrucks und VG Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 1992 – 5 A 119.92 – Rn. 4, juris, letztere jeweils zu § 16 Abs. 1 des damals geltenden Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes). 2. Das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens ist gewahrt. Durch Annahme der Wahl am 13. März 2019 und im Gespräch mit der Geschäftsführerin der gemeinsamen Einrichtung am 20. März 2019 hat die Klägerin ihre Bestellung jedenfalls konkludent beantragt. Zwar hat die Beklagte einen versagenden Bescheid bis heute nicht erlassen, aber – nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern an die gesamte Belegschaft – eindeutig verlautbart, dass sie die Klägerin nicht zur Gleichstellungsbeauftragten der gemeinsamen Einrichtung bestellen wird. Die Durchführung eines Vorverfahrens war vor diesem Hintergrund von vornherein, jedenfalls jedoch nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung entbehrlich. 3. Anders als der Beklagte meint, steht der Anrufung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, dass ein Einspruchsverfahren nicht durchgeführt wurde. Zwar sieht das Bundesgleichstellungsgesetz in § 33 und § 34 ein abschließendes System des organschaftlichen Rechtsschutzes vor. Diese Regelungen betreffen jedoch nur die Rechte der bereits bestellten Gleichstellungsbeauftragten. Auf den – hier allein streitigen – Bestellungsakt selbst, mit dem das organschaftliche Verhältnis erst begründet wird, findet dieses Rechtsschutzsystem nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelungen keine Anwendung (vgl. bereits den Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2019 – 5 L 88.19 – juris Rn. 21, den das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht beanstandet hat, vgl. Beschluss vom 26. Juli 2019 – 4 S 41.19). II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl (vgl. dazu das Urteil der Kammer vom heutigen Tage – 5 K 93.19) einen Anspruch auf Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten; die Nichtbestellung verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auf die Gleichstellungsbeauftragten in gemeinsamen Einrichtungen (§§ 44b ff. des Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II) finden gemäß § 44j Satz 2 und 3 SGB II das Bundesgleichstellungsgesetz und die Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung – GleibWV) entsprechende Anwendung. Nach § 20 Abs. 1 BGleiG bestellen die Dienststellen die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin (Satz 1). Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten weder der Personal- noch der Schwerbehindertenvertretung angehören (Satz 2). Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GleibWV bestellt die Dienststelle die jeweils Gewählte nach der Bekanntgabe durch den Wahlvorstand und Ablauf der Amtszeit der Vorgängerin unverzüglich zur Gleichstellungsbeauftragten. Diese Vorschriften verpflichten die Dienststelle, das jeweilige Wahlergebnis umzusetzen und die gewählten Beschäftigten in ihr jeweiliges Amt zu bestellen. Der Bestellungspflicht entspricht ein subjektives öffentliches Recht der gewählten Beschäftigten, ihnen das jeweilige Amt, in das sie gewählt wurden, tatsächlich zu übertragen, und zwar unverzüglich, spätestens mit Ablauf der Amtszeit der amtierenden Gleichstellungsbeauftragten. Der Dienststelle steht nach durchgeführter Wahl kein Ermessen mehr zu, ob und wie sie die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten besetzt (v. Roetteken a. a. O. § 20 Rn. 17). Die Dienststelle ist an das vom Wahlvorstand festgestellte Wahlergebnis gebunden. Dem steht das Wahlanfechtungsrecht aus § 21 Abs. 2 BGleiG nicht entgegen. Die Wahlanfechtung hat mangels entsprechender Regelung im Bundesgleichstellungsgesetz keine aufschiebende Wirkung; erst die rechtskräftige Feststellung der Ungültigkeit der Wahl entfaltet rechtliche Wirksamkeit. Die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl schlägt aber auch dann mangels einschlägiger Regelung im Bundesgleichstellungsgesetz nicht unmittelbar auf den Bestellungsakt durch. Darin liegt ein Unterschied zum Personalvertretungsrecht, weil dort die Feststellung der Ungültigkeit einer Personalratswahl dazu führt, dass sämtliche entsprechend gewählten Beschäftigten ihr Amt als Personalratsmitglied mit Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Gerichtsentscheidung verlieren. Die Dienststelle muss die gewählte Gleichstellungsbeauftragte daher ungeachtet ihres Anfechtungsrechts bestellen (v. Roetteken a. a. O. § 30 Rn. 18 f.; § 21 Rn. 13 f.). Eine Bindung an das Wahlergebnis besteht lediglich dann nicht, wenn die Wahl nichtig ist. Ferner entfällt die Bindung an das Wahlergebnis, wenn für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bestellung ein Sachverhalt vorliegt, der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BGleiG die Bestellung ausschließt oder in der Person der Gewählten ein schwerwiegender und offenkundiger Eignungsmangel besteht (v. Roetteken a. a. O. § 20 Rn. 20 f.). An diesen Maßstäben gemessen hat die Klägerin einen Anspruch darauf, zur Gleichstellungsbeauftragten in der gemeinsamen Einrichtung bestellt zu werden. Es besteht kein Bestellungshindernis im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 BGleiG, denn die Klägerin gehört weder dem Personalrat noch der Schwerbehindertenvertretung an. Soweit der Beklagte meint, die Klägerin habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie offensichtlich nicht in der Lage sei, den ihr als Gleichstellungsbeauftragter zukommenden Auftrag in der gebührenden Art und Weise wahrzunehmen und auszufüllen, ist ein schwerwiegender und offenkundiger persönlicher Eignungsmangel nicht aufgezeigt (dazu 1.). Nach den Feststellungen des Wahlvorstands ist sie zur Gleichstellungsbeauftragten gewählt worden; die Wahl ist auch nicht nichtig (dazu 2.). 1. Im Ausgangspunkt steht es der Dienststellenleitung nicht zu, nach der Wahl zu prüfen, ob die Gewählte zur spezifischen Aufgabenerfüllung charakterlich geeignet ist; diese Entscheidung oblag den Wählerinnen, die es soweit wie möglich zu respektieren gilt. Ein schwerwiegender Eignungsmangel kann daher nur ganz ausnahmsweise angenommen werden. Derartige Ausnahmegründe, nach denen es schlichtweg nicht hinnehmbar wäre, die Klägerin wegen in ihrer Person wurzelnden Mängeln als Gleichstellungsbeauftragte der gemeinsamen Einrichtung zu bestellen, haben sich für die Kammer nach dem stattgebenden Beschluss im Eilverfahren auch im Hauptsacheverfahren nicht ergeben. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht die Kammer von folgendem Sachverhalt aus: Die Klägerin und die Zeugin sprachen zwischen dem 30. Januar und 1. Februar 2019 mehrfach miteinander über die Bewerbung der Zeugin für das Amt der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten; die genauen Gesprächsinhalte sind im Einzelnen unklar geblieben (dazu a.). Außerdem machte die Klägerin der Zeugin per E-Mail am 1. Februar 2019 das Angebot, sie stundenweise als Mitarbeiterin zu beschäftigen oder ihr einzelne Projekte bzw. Aufgaben zu übertragen, wenn die Zeugin nicht kandidiere (dazu b.). Weder jeweils für sich noch in der Gesamtschau betrachtet ergibt sich hieraus in rechtlicher Hinsicht ein schwerwiegender und offenkundiger Mangel der charakterlichen Eignung der Klägerin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten (dazu c.). Im Einzelnen: a. Die Klägerin und die Zeugin kannten sich bereits seit mehreren Jahren aus ihren Tätigkeiten als Gleichstellungsbeauftragte des Jobcenters T... (die Klägerin) bzw. Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten des Jobcenters S... (die Zeugin). Nach dem Wechsel der Zeugin zum Jobcenter T... im Jahr 2014 hatten beide bis auf eine zufällige kurze Begegnung keinen Kontakt. Bei der sogenannten Jahresauftaktveranstaltung am 30. Januar 2019, zu der die Geschäftsführung die Beschäftigten der gemeinsamen Einrichtung zur Anwesenheit verpflichtend eingeladen hatte, trat die Zeugin an die Klägerin, die an ihrem Stand als Gleichstellungsbeauftragte stand, heran und teilte dieser mit, sie wolle deren Stellvertreterin werden. Weil sich dies dort nicht ausführlicher besprechen ließ, verabredete man sich für ein Treffen am nächsten Tag. Dieses fand im Büro der Zeugin statt. In dem Gespräch machte die Klägerin gegenüber der Zeugin deutlich, sie wolle lieber mit der bisherigen Stellvertreterin weiterarbeiten. Mit welchem genauen Inhalt, Duktus und Nachdruck dies geschah und wie lange das Gespräch dauerte, haben die Gesprächsbeteiligten unterschiedlich geschildert: Die Zeugin hat bekundet, die Klägerin habe ihr kurz und bündig mitgeteilt, sie dürfe sich nicht zur Wahl stellen, weil sie, die Zeugin, ein Kind habe. Auf ihre Nachfrage habe die Klägerin ihr erklärt, dass sie ihren Urlaub immer in den Schulferien nehme, weil ihr Mann Lehrer sei; daher gäbe es nur Probleme in der Urlaubsplanung, wenn die Zeugin Stellvertreterin würde. Dies habe sie, die Zeugin, schockiert und sprachlos gemacht; das Gespräch, das nur etwa 5-10 Minuten gedauert habe, sei daraufhin beendet gewesen. Die Klägerin hat demgegenüber ausgesagt, das Gespräch habe circa 45-60 Minuten gedauert. Man habe sich zuerst über private Dinge ausgetauscht, wie etwa, dass die Zeugin „Gender Studies“ studiert und sich kürzlich von ihrem Lebensgefährten getrennt habe. Anschließend habe sie, die Klägerin, in einem langen Gespräch in erster Linie darauf verwiesen, dass sie von der Stellvertreterin Loyalität und Verschwiegenheit erwarte. Sie habe insbesondere darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit einer Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten keine Gelegenheit zur Profilierung biete, wie die Zeugin annehme: Zum einen sei es schwierig, wenn die Stellvertreterin eine andere Linie verfolge als die Gleichstellungsbeauftragte. Zum anderen könne die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte bzw. Stellvertreterin gegenüber der Geschäftsführung durchaus konfrontativ verlaufen; man müsse auch „Gegenwind“ aushalten. Auf ihre bisherige Stellvertreterin könne sie sich absolut verlassen; mit ihr habe sie in den vergangenen acht Jahren einiges aufgebaut. Dass sie, die Klägerin, Probleme bei der Abstimmung von Urlaubszeiten sehe, wenn die Zeugin ihre Stellvertreterin würde, sei zwar auch Thema gewesen; keinesfalls jedoch sei es ihr darum gegangen, dass die Zeugin ein Kind habe; vielmehr hätte sie auf die Schwierigkeiten mit der Urlaubsplanung auch dann hingewiesen, wenn andere Hinderungsgründe bestanden hätten. Schließlich habe sie die Zeugin darauf hingewiesen, dass diese statt für das Amt der Stellvertreterin auch für das der Gleichstellungsbeauftragten kandidieren könne. b. Die E-Mail, welche die Klägerin der Zeugin am 1. Februar 2019 um 8:08 Uhr zusandte, lautet wie folgt: „Liebe A..., leider konnte ich Dich telefonisch nicht erreichen und muss heute um 9 Uhr los. Bitte: Ich habe eine Bitte: bitte stelle dich nicht als meine Stellvertreterin auf! Das würde aus den gestern genannten Gründen einfach nicht klappen! Mir ist es sehr, sehr wichtig und ich habe mir dies in acht Jahren Gleichstellungsarbeit mühsam aufgebaut. Bitte zerstöre mir das nicht! Idee: Von dem was du mir gestern erzählt hast und was deine Ziele sind, habe ich eine gute Idee. Ich könnte als Gleichstellungsbeauftragte Dich ggf. stundenweise als Mitarbeiterin der Gleichstellungsbeauftragten beschäftigen oder Dir einzelne Projekte oder Aufgaben übertragen. Dazu musst Du nicht Stellvertreterin sein und ich habe die gesetzlichen Möglichkeiten. Wenn Du dazu bereit bist, würde ich mich sehr freuen und Du hättest den Vorteil Dich mit deiner Arbeit zu profilieren und nicht „verbrannt“ zu werden. Könntest du dir das vorstellen? Liebe Grüße P...Gleichstellungsbeauftragte“ Zu dieser E-Mail telefonierten die Klägerin und die Zeugin am Morgen des 1. Februar 2019 miteinander. Den Inhalt der Telefonate haben beide unterschiedlich geschildert: Nach der Erinnerung der Klägerin habe die Zeugin angerufen und gefragt, welche Projekte es sein könnten, bei denen sie beschäftigt werden könnte. Sie, die Klägerin, habe dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht genau gewusst, aber die Aufgabe der Stellvertreterin bei dem von ihr geleiteten Projekt „Audit Beruf und Familie“ im Auge gehabt und der Zeugin dazu mit weiterer E-Mail Unterlagen geschickt. Sie habe dies auch getan, weil sie jemanden habe finden wollen, der Interesse an Gleichstellungsfragen habe. Die Zeugin hat dagegen ausgesagt, die Klägerin habe sie am Morgen des 1. Februar 2019 angerufen und gefragt, ob sie sich wegen der Kandidatur bereits entschieden habe. Außerdem habe sie auf das Angebot in der E-Mail hingewiesen. c. Die Kammer vermag nicht zu entscheiden, welche der beiden Schilderungen zu den Gesprächen zwischen dem 30. Januar und 1. Februar 2019 zutrifft oder ob die Wahrheit in der Mitte liegt: Beide Gesprächsbeteiligte waren ersichtlich bemüht, ihre jeweilige Sichtweise bzw. Wahrnehmung in den Vordergrund zu stellen; weitere Aufklärungsmöglichkeiten, die über die Anhörung der am Vier-Augen-Gespräch Beteiligten hinausgingen, bestehen nicht. Die Kammer braucht diese Entscheidung indes auch nicht zu treffen. Selbst wenn sie die Bekundung der Zeugin als maßgeblich zugrunde legt, ergibt sich daraus der notwendige schwerwiegende Eignungsmangel der Klägerin nicht: Zwar mag man das Verhalten der Klägerin aus der Warte der Zeugin betrachtet als egoistisch und wenig kollegial empfinden. Ein Verstoß gegen die Pflichten einer Gleichstellungsbeauftragten ist dieses gleichwohl nicht. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Amtsinhaberin, im Vorfeld der anstehenden Neuwahl Rücksicht auf die Belange von Konkurrentinnen bei der Wahl um das Amt selbst oder das der Stellvertreterin zu nehmen oder diese gar zu fördern. Soweit der Beklagte gravierende Verstöße gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erkennt, geht er in der Annahme fehl, dass der Lebenssachverhalt – ungeachtet des genauen Inhalts des zwischen der Klägerin und der Zeugin geführten Gesprächs – dem Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG unterfällt. Dies ist nicht der Fall: Bei der von der Klägerin geäußerten Meinung, dass sie eine Kandidatur der Zeugin für das Amt der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten aus bestimmten Gründen nicht befürworte, handelt es sich nicht um eine Bedingung für den „Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit“ bzw. für den Zugang „für den beruflichen Aufstieg“ im Sinne der genannten Vorschrift. Die Klägerin hat nicht etwa Auswahlkriterien oder Einstellungsbedingungen für das Amt der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten bestimmt, sondern Argumente gegenüber der Zeugin angeführt, weshalb sie als Gleichstellungsbeauftragte auch in Zukunft mit der amtierenden Stellvertreterin und nicht mit der Zeugin zusammenarbeiten wolle und deshalb deren Bewerbung nicht befürworte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a. a. O. S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Hinsichtlich des der Zeugin von der Klägerin per E-Mail vom 1. Februar 2019 unterbreiteten Angebots ist dem Beklagten im Ausgangspunkt zwar darin zuzustimmen, dass ein solches im Grundsatz durchaus geeignet erscheint, den Eindruck der Vetternwirtschaft bzw. der Korruption zu erwecken. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bekundet hat, nicht ohne jeden Grund auf diese Idee verfallen zu sein, sondern einen kürzlich zuvor erteilten Hinweis Herrn Dr. von R... aufgegriffen zu haben. Dieser Experte, der der Kammer als auf dem Gebiet des Gleichstellungsrechts profiliert bekannt ist, habe sie, die Klägerin, in einer Veranstaltung, die in der gemeinsamen Einrichtung am 11. Januar 2019 stattgefunden habe, darauf hingewiesen, sie habe zu ihrer Entlastung als Gleichstellungsbeauftragte die Möglichkeit, Mitarbeiter auch stundenweise zu beschäftigen. Dieser Bekundung der Klägerin hat die Stellvertreterin der Geschäftsführerin, Frau K..., die nach Aussage der Klägerin bei der oben genannten Fortbildungsveranstaltung ebenfalls anwesend gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung, der sie im Publikum beigewohnt hat, nicht widersprochen; daher geht die Kammer davon aus, dass die Behauptung der Klägerin zutrifft. Bei dem zeitlich vergleichsweise raschen Ablauf der Geschehnisse ist daher nicht auszuschließen, dass die Klägerin die Idee relativ spontan geäußert hat. Hierfür spricht auch, dass deren tatsächliche Umsetzung noch weitgehend offen war. Halbwegs konkret war allein das Angebot der Klägerin, die Zeugin könne bei dem Projekt „Audit Beruf und Familie“ ggf. als Stellvertreterin mitarbeiten. Bei diesem Projekt, dessen Leitung die Klägerin unabhängig von ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte als Sonderaufgabe übernommen habe, gehe es um die Zertifizierung der gemeinsamen Einrichtung als familienfreundliche Behörde. Dass die Übertragung dieser Sonderaufgabe auf die Klägerin angesichts deren vollständiger Freistellung von dienstlichen Tätigkeiten rechtlichen Bedenken unterliegt, sei angemerkt, ist aber ebenso wenig entscheidend wie der Umstand, dass das Angebot eine zweifelhafte Weiterung des Vorschlags Herrn Dr. von R... sein dürfte, der sich auf die Möglichkeit der Beschäftigung von Mitarbeitern im Geschäftsbereich der Gleichstellungsbeauftragten bezogen haben dürfte. Nach Ansicht der Kammer ist letztlich maßgeblich, dass die Klägerin gegenüber der Zeugin noch hinreichend deutlich gemacht hat, dass die Umsetzung der Idee weiterer Abklärung bedurfte und es insbesondere nicht allein in der Verfügungsmacht der Klägerin stand, die Zeugin als Mitarbeiterin einzusetzen. Diesbezüglich hat die Klägerin nämlich unwidersprochen bekundet, dass sie mit der Geschäftsführerin der gemeinsamen Einrichtung ein Gespräch geführt hätte, ob und wie die Übertragung einzelner Aufgaben oder Projekte an die Zeugin hätte umgesetzt werden können; mit Herrn Dr. von R... hätte sie noch klären müssen, für welche konkreten Aufgaben sie eine Mitarbeiterin hätte beantragen können. Die Zeugin hat hiermit korrespondierend bekundet, dass ihr selbst klar war, dass die Umsetzung des Angebots nicht in der Letztentscheidungskompetenz der Klägerin lag. Sie hat insoweit ausgesagt, auf das Angebot der Klägerin erwidert zu haben, diese habe nicht die Befugnis, über die Einstellung einer Mitarbeiterin allein zu entscheiden. Außerdem greift das Angebot der Klägerin inhaltlich die Ambitionen der Zeugin auf. Nach den insoweit weitgehend übereinstimmenden Bekundungen wollte diese sich aufgrund ihres Studiums der Gender Studies „in Richtung Personal entwickeln“ (so die Klägerin) bzw. „im Bereich der Personalvertretung tätig sein“ (so die Zeugin). Damit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zwar ihre eigenen Interessen durchaus in den Vordergrund gestellt, die der Zeugin jedoch nicht gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. Für ein planvolles rechtswidriges oder sonst absolut verwerfliches Vorgehen der Klägerin zu Lasten der Zeugin, das Anlass für die Annahme eines schwerwiegenden Charaktermangels böte, haben sich der Kammer bei dieser Sachlage keine Anhaltspunkte ergeben. Daher vermag die Kammer der Einschätzung des Beklagten, die Klägerin habe gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen, indem sie die Zeugin mit unhaltbaren Versprechungen oder sonst unlauteren Mitteln zum Bewerbungsverzicht veranlassen wollte, nicht zu teilen. Unabhängig davon lässt sich ein schwerwiegender und offenkundiger persönlicher Eignungsmangel der Klägerin auch dann nicht begründen, wenn man ihr streitgegenständliches Verhalten als gravierendes Fehlverhalten ansähe. Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen behauptet, ihr Amt seit acht Jahren beanstandungsfrei ausgeübt zu haben; hierfür spricht auch, dass sie deutlich wiedergewählt wurde. Da auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass das streitgegenständliche Verhalten der Klägerin mehr als ein Einzelfall gewesen und für ihre Amtsführung typisch und prägend gewesen wäre, hat die Kammer einen schwerwiegenden und offenkundigen persönlichen Eignungsmangel auch aus diesem Grund nicht zu erkennen vermocht (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg a. a. O. S. 5 des Entscheidungsabdrucks). 2. Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Wahlvorstands zur Gleichstellungsbeauftragten gewählt worden und hat diese Wahl angenommen. Die Wahl ist auch nicht nichtig. Zwar leidet sie an einer Vielzahl von Mängeln, die nach erhobener Anfechtungsklage bei Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung zu ihrer Ungültigkeit führen (vgl. dazu das Urteil der Kammer vom heutigen Tage – 5 K 93.19). Die Feststellung der Ungültigkeit ist jedoch von der Frage der Nichtigkeit der Wahl zu trennen. Nichtigkeit ist nur gegeben, wenn die Wahl an schwerwiegenden und zudem offenkundigen Mängeln leidet. Dies ist nicht der Fall. a. Entgegen der Annahme des Beklagten und der die Wahl anfechtenden Wählerinnen hat das Verhalten der Klägerin die Zeugin in ihrem passiven Wahlrecht nicht sittenwidrig beeinflusst. Die Zeugin selbst hat dergleichen auch nicht behauptet. Vielmehr hat sie bekundet, ob der Begründung der Klägerin, weshalb sie, die Zeugin, nicht als Stellvertreterin kandidieren solle, zunächst sprachlos und schockiert gewesen zu sein. Auch sei sie nach dem oben genannten per E-Mail übersandten Angebot der Klägerin fix und fertig gewesen, habe nicht schlafen können und nicht gewusst, was sie tun solle. Diesen Zustand habe sie jedoch über das folgende Wochenende überwunden und den Vorfall einer Kollegin (die eine derjenigen ist, die die Wahl angefochten haben) sowie dem Wahlvorstand und dem Personalrat gemeldet. Obgleich sie sich wenig Chancen gegen die Klägerin ausgerechnet habe, habe sie sich entschlossen, für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten zu kandidieren und die Bewerbung am 6. Februar 2019 beim Wahlvorstand eingereicht. Grund dafür, sich nicht mehr als Stellvertreterin aufstellen zu lassen, sondern gegen die Klägerin anzutreten, sei gewesen, dass aus ihrer Sicht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht (mehr) möglich erschienen sei. Im Übrigen hat die Klägerin unwidersprochen bekundet, die Zeugin darauf hingewiesen zu haben, diese könne statt für das Amt der Stellvertreterin auch als Gleichstellungsbeauftragte kandidieren. Eine rechtlich relevante Behinderung der Bewerbung der Zeugin durch die Klägerin ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin das Ansinnen der Zeugin, die selbst an die Klägerin in der Hoffnung auf Unterstützung herangetreten ist, zwar auch aus egoistischen Motiven, wenig feinfühlig, rechtlich zweifelhaft und deutlich abgelehnt. Diese Ablehnung bewegte sich jedoch sowohl im Grundsatz, wonach die Klägerin als Amtsinhaberin im Wahlkampf nicht verpflichtet ist, Rücksicht auf die Kandidaturen Dritter zu nehmen, als auch im konkreten Fall in noch zulässigen Grenzen (siehe oben). Dass die Zeugin sich aufgrund des Verhaltens der Klägerin außer Stande gesehen habe, im Folgenden einen offensiveren Wahlkampf zu führen, wie vor allem der Beklagte und die Wahlanfechtenden meinen, ist aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar. Immerhin hatte sich die Zeugin im Vorfeld der Wahl mehrfach an viele Beteiligte wie den Wahlvorstand, den Personalrat, ihre Sachgebietsleiterin, mindestens eine Kollegin und schließlich die Geschäftsleitung gewandt. Statt dieser indirekten Art der Geltendmachung ihrer Interessen hätte es ihr freigestanden, sich gegenüber der bisherigen Amtsinhaberin im Wahlkampf unter Verwertung des Inhalts der oben dargelegten Auseinandersetzung zu profilieren. Hierauf hatte sie der Wahlvorstand auch zutreffend hingewiesen. Der Umstand, dass sie dies aufgrund ihrer Erwartungshaltung, dies liege im Pflichtenbereich anderer, nicht tat, ist der Klägerin nicht zuzurechnen, sondern verbleibt im persönlichen Verantwortungsbereich der Zeugin. b. Aus diesem Grund scheidet eine Verletzung des aktiven Wahlrechts der Wählerinnen ebenfalls aus. Entgegen der Ansicht des Beklagten (und der Zeugin) kann die Wahlanfechtung nicht erfolgreich auf den Umgang des Wahlvorstandes mit den ihm unterbreiteten Aussagen der Klägerin und insbesondere deren Angebot zur Mitarbeit an die Zeugin...gestützt werden. Dem Wahlvorstand sind insoweit keine Rechtsfehler unterlaufen. Der mit der Durchführung der Wahl betraute Wahlvorstand ist nur im Ausnahme- und Einzelfall überhaupt befugt, an die Wählerinnen außerhalb der ihm durch das Wahlrecht unmittelbar auferlegten Mitteilungs- und Bekanntgabepflichten heranzutreten. Erst recht ist besondere Zurückhaltung geboten, wenn sich eine solche ausnahmehafte Mitteilung als Parteinahme für oder gegen eine Bewerberin und damit ihrerseits als Wahlbeeinflussung begreifen lässt. Es ist Aufgabe des Wahlvorstandes, die Wahlrechtsgrundsätze durchzusetzen. Es obliegt demgegenüber dem Wahlvorstand nicht, den Wählerinnen aus eigener Anschauung Kenntnisse über die Bewerberinnen zu vermitteln, die sie an sich aus deren jeweiliger Vorstellung und damit aus dem Wahlkampf gewinnen sollen. Zu den Gewährleistungen des passiven Wahlrechts gehört es, dass im Grundsatz – in den Grenzen der Sachlichkeit, Mäßigung und Chancengleichheit – die Bewerberinnen allein über die Inhalte ihres Wahlkampfes bestimmen. Dass die Wählerinnen Hintergründe über Kandidatinnen nicht erfahren, die im Wahlkampf von niemandem thematisiert werden, ist vom Wahlvorstand hinzunehmen. Der Wahlvorstand ist kein Informationsmedium. Er hat auch weder die Kompetenz noch die Pflicht zu der einer solchen Information notwendig vorausgehenden sorgfältigen Sachverhaltsermittlung. Für die abweichende Auffassung des Internen Services der Bundesagentur, auf die sich der Beklagte stützt, ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. c. Die im Wahlanfechtungsverfahren gerichtlich festgestellten Mängel sind zwar so erheblich, dass die Kammer die Wahl für ungültig erklärt hat (vgl. das Urteil der Kammer vom heutigen Tage – 5 K 93.19); sie sind jedoch weder schwerwiegend noch offenkundig im Sinne einer Nichtigkeit der Wahl. Hierfür spricht bereits, dass die Klägerinnen (und die in der Sache auf derselben Seite stehende Geschäftsleitung der gemeinsamen Einrichtung) im Wahlanfechtungsverfahren den ganz überwiegenden Teil der vom Gericht letztlich festgestellten Mängel nicht geltend gemacht haben. Jedenfalls leidet die Wahl nicht an Mängeln, die ihr „auf die Stirn geschrieben“ standen, sondern an formellen Fehlern, die sich unbeabsichtigt in Anwendung einer durchaus schwierigen Wahlrechtsordnung ergaben und vom Gericht erst nach eingehender und tiefgründiger Prüfung festgestellt wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Beteiligten streiten über die (Nicht-) Bestellung der Klägerin zur Gleichstellungsbeauftragten der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Berlin T... (nachfolgend: die gemeinsame Einrichtung). Die Klägerin war in der gemeinsamen Einrichtung seit 2011 die Gleichstellungsbeauftragte und zuletzt noch bis zum 29. März 2019 bestellt; zugleich war sie in vollem Umfang von ihren anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten entlastet. Mitte März 2019 wurde sie erneut gewählt; dabei setzte sie sich gegen die einzige Mitbewerberin, die Zeugin L..., deutlich durch; wegen der Einzelheiten zu dieser Wahl wird auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tage (5 K 93.19) verwiesen. Die Geschäftsführerin der gemeinsamen Einrichtung weigerte sich nach der Wahl, die Klägerin zur Gleichstellungsbeauftragten zu bestellen. Dem lag Folgendes zugrunde: Bei der sogenannten Jahresauftaktveranstaltung der gemeinsamen Einrichtung am 30. Januar 2019 trat die Zeugin an die Klägerin heran und teilte dieser mit, sie wolle als Stellvertreterin kandidieren. Am Folgetag kam es verabredungsgemäß zu einem weiteren Gespräch im Büro der Zeugin. In diesem erklärte die Klägerin der Zeugin, sie wolle lieber mit der bisherigen Stellvertreterin weiterarbeiten. Streitig ist, mit welchem genauen Inhalt, Duktus und Nachdruck dies geschah und wie lange das Gespräch dauerte: Die Zeugin behauptet, die Klägerin habe ihr kurz und bündig mitgeteilt, dass sie ihren Urlaub immer in den Schulferien nehme; auch alle anderen schulfreien Tage nehme sie frei, weil ihr Mann Lehrer sei. Da die Zeugin ein Kind habe, käme es zu Überschneidungen in der Urlaubsplanung. Deshalb solle die Zeugin von einer Kandidatur Abstand nehmen. Dies habe sie, die Zeugin, schockiert; sie sei menschlich sehr enttäuscht gewesen, dass ausgerechnet eine Gleichstellungsbeauftragte eine Mitarbeiterin diskriminiere, weil sie ein Kind habe. Die Klägerin behauptet demgegenüber, sie habe in einem langen Gespräch in erster Linie darauf verwiesen, dass sie von der Stellvertreterin Loyalität und Verschwiegenheit erwarte und die Tätigkeit einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten keine Gelegenheit zur Profilierung biete, sondern durchaus konfrontativ gegenüber der Geschäftsführung verlaufen könne. Auf ihre bisherige Stellvertreterin könne sie sich absolut verlassen; mit ihr habe sie in den vergangenen acht Jahren einiges aufgebaut. Dass die Klägerin auch Probleme bei der Abstimmung von Urlaubszeiten sehe, wenn die Zeugin ihre Stellvertreterin würde, sei lediglich eines von mehreren Argumenten gewesen; im Übrigen habe sie darauf verwiesen, dass die Zeugin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten kandidieren könne. Per E-Mail vom 1. Februar 2019 bat die Klägerin die Zeugin erneut, sich nicht als Stellvertreterin aufzustellen: Das werde aus den am Vortag genannten Gründen einfach nicht klappen. Sie habe sich das in den vergangenen acht Jahren Gleichstellungsarbeit mühsam aufgebaut. Die Zeugin solle ihr das nicht zerstören. Sie habe aber eine gute Idee. Sie könne als Gleichstellungsbeauftragte die Zeugin gegebenenfalls stundenweise als Mitarbeiterin beschäftigen oder ihr einzelne Projekte oder Aufgaben übertragen. Sie habe die gesetzlichen Möglichkeiten dazu. Dies habe den Vorteil, dass sich die Zeugin mit ihrer Arbeit profilieren könne und nicht „verbrannt“ würde. Danach entschloss sich die Zeugin, sich nicht mehr für das Amt der Stellvertreterin zu bewerben, sondern für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten zu kandidieren. Am 6. Februar 2019 reichte sie ihre Bewerbung beim Wahlvorstand und informierte diesen über das oben geschilderte Geschehen mit der Klägerin. Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 wandte sich die Zeugin an die Geschäftsführerin der gemeinsamen Einrichtung. Sie schilderte darin den oben dargelegten Vorgang aus ihrer Sicht und bat um Rat, wie sie sich weiter verhalten solle. Dies zum Anlass nehmend hörte die als Stellvertretung der Geschäftsführerin fungierende Leiterin in der Geschäftsführungsebene, Frau K..., die Klägerin am 11. Februar 2019 zu den Vorwürfen an. Ausweislich des Protokolls dieses Gespräches habe die Stellvertreterin der Geschäftsführerin der Klägerin, die sich gegen die erhobenen Vorwürfe verwahrt habe, mitgeteilt, der Sachverhalt werde vom Internen Service arbeitsrechtlich geprüft; dies beinhalte auch die Betrachtung, inwieweit das Verhalten der Klägerin Auswirkungen auf die laufende Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten habe; im Übrigen werde die Klägerin gebeten, über ihre Kandidatur nachzudenken. Nachdem die Stellvertreterin der Geschäftsführerin mehrmals an den Wahlvorstand herangetreten war und deutlich gemacht hatte, dass sie die Wahl anfechten werde, wenn dieser die Wahlberechtigten nicht vor der Wahl über den Vorfall informiere, führte der Wahlvorstand am 18. und 19. Februar 2019 ein Gespräch jeweils mit der Klägerin und der Zeugin. Nach anschließender telefonischer Konsultation des hinzugezogenen Experten Dr. von R... beschloss der Wahlvorstand in seiner Sitzung am 19. Februar 2019, den Sachverhalt unter dem Aspekt einer Wahlbeeinflussung nicht zu veröffentlichen. Dies rügte die Zeugin durch E-Mail vom 21. Februar 2019: Über den Vorschlag des Wahlvorstandes, den Vorfall mit der Klägerin im Rahmen des Wahlkampfes über den Buschfunk an die Kolleginnen und Kollegen zu verbreiten, sei sie entsetzt. Sie werde sich nicht daran beteiligen, die Klägerin in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Sie werde schon wieder dazu animiert, an einer Wahlmanipulation teilzunehmen, diesmal durch die Wahlkommission selbst. Dabei sei es Aufgabe der Wahlkommission dafür zu sorgen, dass keine sittenwidrige Wahlbeeinflussung stattfinde, und nicht ihre. Der aufgrund der Unterstützungsbitte der Zeugin vom 8. Februar 2019 ebenfalls involvierte Personalrat kam ausweislich seiner E-Mail vom 26. Februar 2019 zum einen zu dem Ergebnis, dass für ihn im Rahmen seiner Rechte und Aufgaben kein Handlungsbedarf bestehe, in das Wahlverfahren einzugreifen. In der Wahlordnung zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten sei keine Regelung zu einer Unterbrechung oder einem Abbruch des Wahlverfahrens vorgesehen. Für eine gegebenenfalls fehlerhafte Wahl sehe das Gesetz nur die Möglichkeit der Wahlanfechtung vor. Diese könne jedoch nicht vom Personalrat betrieben werden, sondern entweder von wahlberechtigten Beschäftigten oder von der Dienststellenleitung. Im Übrigen habe die Zeugin die Geschäftsleitung ja auch bereits in Kenntnis gesetzt. Der Personalrat gelangte zum anderen inhaltlich zu dem Schluss, dass das Anliegen der Zeugin nicht im Sinne des § 68 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes berechtigt sei, denn eine (zum damaligen Zeitpunkt) fehlerhafte Arbeit des Wahlvorstandes sei nicht zu erkennen. Nach dem Ergebnis der Auszählung der abgegebenen Stimmen am 13. März 2019 erreichte die Klägerin 151 Stimmen, die Zeugin 30 Stimmen. Von 467 weiblichen Beschäftigten hatten bei der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten 193 ihre Stimme abgegeben, 181 davon waren gültig. Auf die Mitteilung des Wahlergebnisses hin nahm die Klägerin die Wahl an. Die öffentliche Bekanntgabe der Gewählten erfolgte durch Aushang am 14. März 2019. Zum 30. März 2019 bestellte die Geschäftsführerin des Beklagten die – vormalige und als einzige Bewerberin wiedergewählte – Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten erneut zur Stellvertreterin. Sie weigerte sich aber, die Klägerin zur Gleichstellungsbeauftragten zu bestellen. Den Grund hierfür erläuterte sie der Klägerin in einem Gespräch am 20. März 2019. Anschließend teilte sie der Belegschaft in einem an die Mitarbeiterinnen (und auch Mitarbeiter) gerichteten Schreiben im Newsletter der gemeinsamen Einrichtung vom 21. März 2019 mit, dass bei der Wahl Unregelmäßigkeiten aufgetreten seien, derentwegen sich die Dienstellenleitung verpflichtet sehe, eine Neuwahl anzustrengen. In einer E-Mail vom darauffolgenden Tage, die (wiederum) an die „Kolleginnen und Kollegen“ gerichtet war, informierte die Geschäftsführerin die Belegschaft detailliert über den oben dargestellten Sachverhalt; dabei fügte sie die – an die Zeugin adressierte – E-Mail der Klägerin vom 1. Februar 2019 ein. Gegen ihre Nichtbestellung hat die Klägerin am 26. März 2019 Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 22. Mai 2019 (5 L 88.19) hat die Kammer dem Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, die Klägerin zur Gleichstellungsbeauftragten zu bestellen. Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 26. Juli 2019 (4 S 41.19) mit der klarstellenden Maßgabe bestätigt, dass die Klägerin bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens zu bestellen ist. Daraufhin hat die Geschäftsführerin des Beklagten die Klägerin vorläufig zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Dienststellenleitung sei an das vom Wahlvorstand festgestellte Wahlergebnis gebunden und verpflichtet, sie unverzüglich zu bestellen. Gründe, hiervon ausnahmsweise abzusehen, lägen nicht vor: Weder sei die Wahl nichtig noch liege ein schwerwiegender Eignungsmangel in ihrer Person vor. Insbesondere habe sie nicht in unzulässiger Weise versucht, die Wahl zu beeinflussen. Vielmehr sei es ihr Recht gewesen, der Zeugin auf deren Unterstützungsbitte hin mitzuteilen, dass sie, die Klägerin, lieber mit ihrer bisherigen Stellvertreterin weiterarbeiten wolle; die Mutterschaft der Zeugin habe dabei keine Rolle gespielt. Entgegen der Bewertung durch die Dienststellenleitung sei die Zeugin keineswegs gezwungen gewesen, ihre Kandidatur für die Stellvertreterin fallen zu lassen; vielmehr habe sie sich aus eigenem Anlass entschlossen, als Gleichstellungsbeauftragte zu kandidieren. Selbst wenn man das klägerische Verhalten für rechtswidrig hielte, rechtfertigte der einmalige Pflichtenverstoß der Klägerin deren Nichtbestellung nicht. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass die Dienststellenleitung die Klägerin mit der E-Mail vom 22. März 2019 öffentlich diffamiert habe; diese E-Mail stelle auch eine unzulässige Wahlbeeinflussung für die von der Dienststellenleitung avisierte Neuwahl dar. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, sie zur Gleichstellungsbeauftragten im Jobcenter Berlin T... zu bestellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Klägerin habe mangels durchgeführten Einspruchsverfahrens kein Klagerecht. Die Dienststellenleitung dürfe die Klägerin nicht zur Gleichstellungsbeauftragten bestellen, weil ihr Verhalten gezeigt habe, dass sie charakterlich nicht geeignet sei, das Amt auszuüben; die Aussagen gegenüber der Zeugin verstießen gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Die Klägerin habe in gravierender Weise gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie die Pflichten einer Gleichstellungsbeauftragten verstoßen. Die Klägerin habe durch das Angebot, die Zeugin bei Verzicht auf die Kandidatur stundenweise zu beschäftigen oder ihr einzelne Projekte zu übertragen, zudem den Eindruck von Vetternwirtschaft erweckt. Dadurch entstehe die Gefahr eines nachhaltigen Verlusts an Vertrauen in die Unparteilichkeit bei der Wahrnehmung des Amtes und in die Integrität der für die Dienststelle tätigen Repräsentanten. Die Klägerin habe mit ihrem Verhalten auch in das passive Wahlrecht der Zeugin eingegriffen, denn sie habe in sittenwidriger wahlmanipulierender Weise auf die Zeugin eingewirkt. Weil der Wahlvorstand die Wählerinnen hierüber nicht vor der Wahl informiert habe, sei deren aktives Wahlrecht verletzt worden. Der Beklagte hat die Klägerin zwischenzeitlich arbeitsrechtlich abgemahnt. Das Arbeitsgericht Berlin hat in der Güteverhandlung am 19. August 2019 Kammertermin auf den 1. April 2020 bestimmt. Ursprünglich sieben Mitarbeiterinnen der gemeinsamen Einrichtung haben die Wahl der Klägerin zur Gleichstellungsbeauftragten sowie die Wahl der Stellvertreterin angefochten (5 K 93.19); die Dienststellenleitung hat dies – entgegen ihrer Ankündigung – nicht getan. Die Kammer hat das Wahlanfechtungsverfahren (5 K 93.19) mit dem hiesigen Verfahren gemeinsam verhandelt. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Klägerin und die Geschäftsführerin des Beklagten persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung unter anderem der Zeugin L...; diesbezüglich verweist die Kammer auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Mit Urteil vom heutigen Tage (5 K 93.19) hat die Kammer die Wahl der Klägerin zur Gleichstellungsbeauftragten und die Wahl der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten wegen einer Vielzahl von Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften für ungültig erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses und des Eilverfahrens (5 L 88.19) sowie des Wahlanfechtungsverfahrens (5 K 93.19) und die dazu gehörenden jeweiligen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.