Beschluss
6 L 96/21
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0430.VG6L96.21.00
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Leitsätze
1. Politische Stiftungen, die politische Parteien nahestehen, ihre Aufgaben aber in organisatorischer und personeller Unabhängigkeit von diesen Parteien erfüllen, können sich nicht auf das staatliche Neutralitätsgebot berufen, das aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG folgt.(Rn.18)
(Rn.19)
(Rn.20)
(Rn.21)
2. Die Bundesregierung ist in Wahrnehmung ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen ihrer staatsleitenden Tätigkeit an den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot gebunden.(Rn.25)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Politische Stiftungen, die politische Parteien nahestehen, ihre Aufgaben aber in organisatorischer und personeller Unabhängigkeit von diesen Parteien erfüllen, können sich nicht auf das staatliche Neutralitätsgebot berufen, das aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG folgt.(Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) 2. Die Bundesregierung ist in Wahrnehmung ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen ihrer staatsleitenden Tätigkeit an den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot gebunden.(Rn.25) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt ihre Erwähnung, die Darstellung ihres Logos und Schriftzuges sowie die Verlinkung auf ihre Homepage auf der Website des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat – BMI. Die Antragstellerin ist eine Stiftung im Bereich der gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit mit der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Sie veranstaltet unter anderem Seminare und Vorträge. 2018 wurde sie durch Beschluss des Bundesvorstands und des Bundesparteitags der Partei A... als dieser nahestehende politische Stiftung anerkannt. Das BMI führt auf seinem Internetportal in einem Artikel über politische Stiftungen, deren Aufgaben und Bedeutung für die politische Kultur die bundesweiten politischen Stiftungen F..., K..., H..., F..., H... und R...Stiftung auf (abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/DE/themen/heimat-integration/gesellschaftlicher-zusammenhalt/politische-stiftungen/politische-stiftungen-node.html). Der Artikel enthält des Weiteren Verlinkungen auf die Homepages, darüber hinaus in einer Bilddarstellung die Schriftzüge und Logos dieser Stiftungen. Mit Antragsschrift vom 5. Februar 2021 begehrt die Antragstellerin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, auf der Homepage des BMI gleichberechtigt Erwähnung zu finden. Sie meint, ihr Antrag sei auch ohne vorherige Befassung des BMI zulässig. Sie selbst wie auch die A... hätten in mehreren Auseinandersetzungen mit der Antragsgegnerin die Erfahrung gemacht, dass ihre jeweiligen Begehren außergerichtlich kein Gehör fänden. Die Antragstellerin habe zudem einen Anspruch auf Gleichbehandlung aus dem Neutralitätsgebot staatlicher Stellen im parteipolitischen Wettbewerb, das auf den Internetseiten von Bundesministerien strikte Geltung beanspruche. Das Gebot sei anwendbar, da sie von der A... als dieser nahestehende politische Stiftung anerkannt worden und die Partei jedenfalls mittelbar betroffen sei. Die Maßstäbe für ministerielle Äußerungen gälten vorliegend umso strenger, als der durchschnittliche Leser den falschen Eindruck neutraler und vollständiger Informationen vermittelt bekomme. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie nur die von ihr geförderten politischen Stiftungen auf ihrer Homepage veröffentliche, da sich dies nicht unmittelbar aus dem Inhalt der Seite ergebe. Auch unabhängig von einer finanziellen Förderung sei die Antragsgegnerin verpflichtet, sie zu erwähnen, da sie der größten Oppositionsfraktion im Deutschen Bundestag nahestehe. Ihr sei es nicht zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, da die Homepage täglich von hunderten, wenn nicht tausenden Nutzern aufgerufen werde. Gerade die besondere politische Situation des Wahljahres 2021 verlange eine unverzügliche Gleichbehandlung, damit die A... nicht bewusst wahrheitswidrig als Partei behandelt würde, die über keine ihr nahestehende Stiftung verfüge. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie in die Aufzählung der bundesweiten politischen Stiftungen in dem auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat veröffentlichten Artikel über politische Stiftungen aufzunehmen, des Weiteren die Antragsgegnerin zu verpflichten, in dem auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat veröffentlichten Artikel über politische Stiftungen eine Verlinkung auf ihre Homepage aufzunehmen sowie ihren Schriftzug und ihr Logo in dem auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat veröffentlichten Artikel über politische Stiftungen abzubilden, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Aufzählung der bundesweiten politischen Stiftungen, die Verlinkungen auf deren Homepages und die Darstellung von deren Logos und Schriftzügen in dem auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat veröffentlichten Artikel über politische Stiftungen einstweilen zu entfernen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie meint, der Antrag sei bereits unzulässig, da die Antragstellerin ihr Begehren nicht vorgerichtlich geltend gemacht habe. Das BMI führe zudem auf seiner Homepage nur diejenigen politischen Stiftungen auf, die auf Grundlage der alleinigen Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers Empfänger von Fördermitteln seien. Da die Antragstellerin keine Zuwendungsmittel des BMI erhalte, finde sie dort auch keine Erwähnung. Der Begriff der politischen Stiftung sei gesetzlich nicht definiert; im Haushaltsplan erfasse er nur die Empfänger von BMI-Globalzuschüssen zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liege nicht vor, da mit der fehlenden Förderung ein sachlicher Grund für eine ungleiche Behandlung bestehe. Darüber hinaus sei eine Eilbedürftigkeit nicht gegeben, im Übrigen der Antrag auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO – sind hierfür die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und der jeweiligen Antragstellerin nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird – wie vorliegend – die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, bloß summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 31. März 2020 – OVG 2 S 18/20 –, juris Rn. 3 und vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 u.a. –, juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 1. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat nach der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung weder einen Anspruch auf Erwähnung, noch auf Verlinkung ihrer Homepage sowie auf Darstellung ihres Logos und ihres Schriftzuges in dem Artikel über politische Stiftungen auf der Internetpräsenz des BMI. Ein solcher Anspruch folgt weder aus dem besonderen Gleichheitssatz im Bereich der politischen Willensbildung (hierzu unter a]) noch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot (hierzu unter b]). a) Ein Anspruch der Antragstellerin ergibt sich nicht aus einer von ihr behaupteten Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen das staatliche Neutralitätsgebot liegt nicht vor. Das Neutralitätsgebot folgt aus dem gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit. Deren Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfG, Urteile vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125, 146, juris Rn. 61; vom 10. Juni 2014 – 2 BvE 4/13 –, BVerfGE 136, 323, 333, juris Rn. 28). Aber nicht nur während des Wahlkampfs, sondern auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, BVerfGE 148, 11, juris Rn. 46). Die der Bundesregierung obliegende Aufgabe der Staatsleitung schließt als integralen Bestandteil die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ein. Sie umfasst die Darlegung und Erläuterung der Regierungspolitik sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558 u.a. –, BVerfGE 105, 252, 269 f., juris Rn. 50 f.). Der Bundesregierung ist es gleichwohl versagt, sich in Ausübung dieser Befugnis mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., juris Rn. 49). Demgemäß endet die Zulässigkeit der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung dort, wo Werbung für oder Einflussnahme gegen einzelne im politischen Wettbewerb stehende Parteien oder Personen beginnt (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 –, BVerfGE 154, 329, 337, juris Rn. 51). Für das einzelne Mitglied der Bundesregierung gilt insoweit nichts anderes als für die Bundesregierung als Ganzes (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 –, BVerfGE 138, 102, 114 ff, juris Rn. 45, 49). aa) Eine Anwendung des Neutralitätsgebots scheidet vorliegend aus, da die Antragstellerin politische Stiftung und damit – anders als die ihr nahestehende politische Partei – kein am Verfassungsleben beteiligtes Organ i.S.d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 2 BvR 649/19 –, juris Rn. 6). Sie ist – trotz bestehender politischer und personeller Verbundenheit – auch weder eine Gliederung noch ein Unter- oder Teilorgan der A.... Politische Stiftungen sind von den Parteien rechtlich, organisatorisch und personell unabhängig (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1986 – 2 BvE 5/83 –, BVerfGE 73, 1, 31 f., juris Rn. 106 f.). Entsprechend sichert das auf Grundlage von Art. 21 Abs. 5 GG ergangene Parteiengesetzes – PartG – die organisatorische und personelle Unabhängigkeit politischer Stiftungen von den ihnen nahestehenden Parteien. So ist die Position des Vorsitzenden und des Schatzmeisters einer politischen Partei unvereinbar mit einer vergleichbaren Stellung in einer Stiftung (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 PartG). Politischen Parteien ist es darüber hinaus nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 PartG verwehrt, Spenden von politischen Stiftungen anzunehmen. Die Antragstellerin selbst lässt in ihrer Satzung die ihr nahestehende politische Partei entsprechend unerwähnt. bb) Einer Erweiterung des Gewährleistungsbereichs von Art. 21 Abs. 1 GG auf politische Stiftungen steht entgegen, dass sie ihrer Zwecksetzung und Aufgabenstellung nach nicht mit politischen Parteien vergleichbar sind. Das Neutralitätsgebot dient der gleichberechtigten Teilnahme von Parteien am politischen Wettbewerb. Die Gewährleistung gleicher Chancen im Wettbewerb um Wählerstimmen ist ein unabdingbares Element des vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes. Gerade die hervorragende Bedeutung, die in diesem Prozess den politischen Parteien zukommt, findet seinen Ausdruck in ihrem in Art. 21 GG verankerten verfassungsrechtlichen Status (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., juris Rn. 58 ff.). Parteien beeinflussen die Bildung des Staatswillens, indem sie in das System der staatlichen Institutionen und Ämter hineinwirken, und zwar insbesondere durch Einflussnahme auf die Beschlüsse und Maßnahmen von Parlament und Regierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 – 2 BvF 1/78 –, BVerfGE 52, 63, 83, juris Rn. 68). Bereits gegenüber politischen Gruppierungen, die nicht als politische Parteien organisiert sind und sich nicht an Wahlen beteiligen, besteht deshalb keine vergleichbare Interessenlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – BVerwG 10 C 6/16 –, juris Rn. 25). Dies gilt erst recht für politische Stiftungen, die – anders als sonstige politische Gruppierungen – nicht am politischen Wettbewerb teilnehmen. Die Tätigkeiten der politischen Parteien und der Stiftungen verfolgen verschiedene, voneinander abgrenzbare Ziele. Politische Stiftungen haben gerade nicht die Zwecksetzung, mit einer (intern gebildeten) politischen Position in den demokratischen Meinungsstreit einzutreten, damit Einfluss auf die politische Willensbildung zu nehmen und letztlich politische Macht zu erringen und auszuüben. Den politischen Stiftungen ist es deshalb verwehrt, in den Wettbewerb der politischen Parteien einzugreifen, indem sie im Auftrag oder im Interesse der ihr nahestehenden Partei geldwerte Leistungen oder Wahlkampfhilfe erbringen, etwa in Gestalt von geschlossenen Schulungsveranstaltungen für aktiv an dem Wahlkampf Beteiligte. Stattdessen nehmen sie sich selbstständig und in geistiger Offenheit der Aufgabe politischer Bildungsarbeit an und wahren auch in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien. Sie sollen die Beschäftigung der Bürger mit politischen Sachverhalten anregen und den Rahmen für eine – allen interessierten Bürgern zugängliche – offene Diskussion politischer Fragen bieten. Dadurch soll das Interesse an einer aktiven Mitgestaltung des gesellschaftlichen und politischen Lebens geweckt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1986, a.a.O., juris Rn. 107, 112 f.). cc) Auch soweit die Antragstellerin vorbringt, eine im Vergleich zu anderen politischen Stiftungen bestehende Ungleichbehandlung benachteilige auch die im politischen Wettbewerb stehende A..., dringt sie hiermit nicht durch. Zwar kann die Tätigkeit einer politischen Stiftung sowie ihre Wahrnehmung in der Öffentlichkeit der ihr nahestehenden Partei im Einzelfall zugutekommen. Dies gilt umso mehr, wenn – wie in diesem Jahr – mehrere Landtagswahlen sowie die Bundestagswahl stattfinden. Angesichts der organisatorischen und personellen Unabhängigkeit politischer Stiftungen von der ihnen jeweils nahestehenden politischen Partei, die insbesondere ihre Beteiligung am Wahlkampf ausschließt, stellte eine mögliche mittelbare Benachteiligung der Partei jedenfalls keine Verletzung eines eigenen Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit dar. b) Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein solcher Anspruch besteht insbesondere nicht in Verbindung mit den Grundsätzen einer Selbstbindung der Verwaltung. Die Antragsgegnerin verstößt mit ihrer Praxis, allein über die von ihr geförderten politischen Stiftungen zu berichten, auch nicht gegen das Willkürverbot. aa) Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf die begehrte Erwähnung und Darstellung auf der Homepage des BMI aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer Selbstbindung der Verwaltung in gleichgelagerten Fällen zu. Unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis finden nur diejenigen politischen Stiftungen auf der Homepage des BMI Erwähnung, die eine finanzielle Förderung erhalten. Diese Voraussetzung erfüllen nach dem – auch von der Antragstellerin nicht bestrittenen – Vortrag der Antragsgegnerin allein die in Einzelplan 06, Kapitel 01, Titel 685 12-144 („Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit“) des Bundeshaushaltsplans 2021 genannten Stiftungen, nämlich die F...Stiftung, die F...Stiftung, die K...Stiftung, die H...Stiftung, die H...Stiftung sowie die R...Stiftung. Die Antragstellerin erhält damit hingegen keine finanziellen Mittel von Seiten des BMI. Vielmehr trägt sie allein vor, sich gegen die fehlende Förderung derzeit gerichtlich zur Wehr zu setzen, ohne dies konkret zu belegen. bb) Die Veröffentlichungspraxis der Antragsgegnerin verstößt auch nicht im Übrigen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Er ist hier in seiner Ausprägung als Willkürverbot einschlägig, da eine Differenzierung anhand der Gewährung von Globalzuschüssen nicht personenbezogen und die Antragstellerin darüber hinaus nicht in ihren speziellen Freiheitsrechten betroffen ist. Die Antragsgegnerin ist in Wahrnehmung ihrer Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen ihrer staatsleitenden Tätigkeit an den allgemeinen Gleichheitssatz in dem Sinne gebunden, dass sie weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandeln darf. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt dabei nicht, dass die jeweilige staatliche Stelle unter mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder vernünftigste wählt. Ein zu beanstandender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die festgestellte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03 –, BVerfGE 116, 135, 161, juris Rn. 89). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs lässt sich die fehlende Erwähnung der Antragstellerin auf der Homepage des BMI nicht beanstanden. Mit der (Nicht-)Gewährung von Globalzuschüssen liegt ein hinreichender sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin vor. Informations- und Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist nicht nur zulässig, sondern auch notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., juris Rn. 61). Sie wird allein durch die Einhaltung der Kompetenzordnung und die Wahrung des Gebots der Richtigkeit und Sachlichkeit beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., juris Rn. 47). Innerhalb dieser von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen steht es der Bundesregierung bzw. dem einzelnen Mitglied der Bundesregierung grundsätzlich frei, darüber zu entscheiden, ob, in welcher Art und in welchem Maße es über Vorgänge innerhalb, aber auch außerhalb des eigenen Geschäftsbereichs berichtet. Es ist daher nichts dagegen zu erinnern, dass sich die Antragsgegnerin vorliegend auf Öffentlichkeitsarbeit in herkömmlichem Sinne beschränkt, indem sie allein über die von ihr finanziell unterstützten politischen Stiftungen informiert. Soweit sie nicht zugleich über Vorgänge oder Sachverhalte außerhalb ihres Tätigkeitsbereichs berichtet, die hierzu in einem sachlichen Zusammenhang stehen, ist sie nicht verpflichtet, dies kenntlich zu machen oder gar zu begründen. Eine Verletzung des Willkürverbots ist deshalb auch nicht darin zu erblicken, dass in dem verfahrensgegenständlichen Artikel nicht ausdrücklich erklärt wird, es seien dort allein die politischen Stiftungen aufgeführt, die eine entsprechende Förderung erhalten. Unabhängig hiervon verlinkt der Beitrag einen Artikel auf der Internetpräsenz der Bundeszentrale für politische Bildung (abrufbar unter https://www.bpb.de/gesellschaft/bildung/politische-bildung/193401/politische-stiftungen?p=all), der unter anderem auf die überwiegende Finanzierung politischer Stiftungen aus öffentlichen Mitteln verweist und feststellt, dass die Mittel zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit in der Form sogenannter Globalzuschüsse aus dem Haushalt des BMI gewährt würden. Auch der beanstandete Artikel selbst enthält einen Hinweis auf Zuwendungen als Grundlage einer staatlichen Informationstätigkeit zu politischen Stiftungen, wenn in seinem Einleitungsteil ausgeführt wird, die „Förderung“ ihrer gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit sei Bildungsförderung im gesellschaftlichen Pluralismus. Darüber hinaus ergibt sich aus der Navigation des Internetauftritts, dass der Beitrag zuvörderst der Darstellung der Zuständigkeiten und Maßnahmen des BMI dient. So erfolgt der Zugriff auf seinen Inhalt, ausgehend von der Startseite, über die Unterseite „Themen“, die unter anderem darauf hinweist, dass die politische Bildung einen festen Platz im Aufgabenspektrum des Bundesministeriums hat. Auch die weitere Unterseite „Gesellschaftlicher Zusammenhalt“ informiert darüber, dass das BMI sich dafür einsetzt, durch verschiedene Förderprogramme und kommunikative Maßnahmen Respekt und Toleranz in der Gesellschaft zu stärken. Mit politischer Bildung solle das Bewusstsein für den Wert von Demokratie und Grundrechten geschärft werden. Die Antragsgegnerin ist auch nicht dazu verpflichtet, ihrer Öffentlichkeitsarbeit einen erweiterten Begriff der politischen Stiftung zu Grunde zu legen, der auch die bislang nicht geförderte Antragstellerin umfasste. Der Begriff der politischen Stiftung ist gesetzlich nicht definiert. Er findet Erwähnung in den §§ 11 Abs. 2 Satz 3, 25 Abs. 2 Nr. 2 PartG, die Regelungen zu den politischen Stiftungen enthalten. Sie setzen gleichwohl nur die Existenz politischer Stiftungen voraus; im Übrigen sind sie dazu bestimmt, deren organisatorische, personelle und finanzielle Unabhängigkeit von den ihnen nahestehenden politischen Parteien zu gewährleisten. Diese Selbstständigkeit der politischen Stiftungen ist gleichzeitig Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der Gewährung von Globalzuschüssen durch das BMI (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1986, a.a.O., juris Rn. 106 ff.). Dies streitet eher für das in dem Artikel auf der Homepage des BMI verkörperte enge Begriffsverständnis der Antragsgegnerin, das allein die staatlich geförderten Stiftungen erfasst und insoweit der Mittelzuweisung durch den Haushaltsgesetzgeber folgt. Die Veröffentlichungspraxis wird letztlich nicht dadurch willkürlich, dass sie eine bislang nicht geförderte Stiftung unerwähnt lässt, die einer Partei mit – nach Auffassung der Antragstellerin – zunehmenden politischem Gewicht nahesteht. So ist ein nicht weiter quantifizierter Erfolg einer politischen Partei bei Wahlen bereits kein taugliches Kriterium zur Bestimmung eines hinreichend gewichtigen öffentlichen Interesses, das eine staatliche Verpflichtung zur Informationstätigkeit auslösen könnte. Insbesondere aber vermag er wegen der klaren personellen und organisatorischen Abgrenzung zwischen politischen Stiftungen und Parteien eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin im Verhältnis zu anderen, ebenfalls nicht finanziell geförderten politischen Stiftungen nicht zu rechtfertigen. c) Nach dem Vorgenannten besteht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Entfernung der Aufzählung der derzeit geförderten sechs politischen Stiftungen, der Verlinkungen auf deren Homepages sowie der Darstellung von Logos und Schriftzügen dieser Stiftungen in dem auf dem Internetauftritt des BMI veröffentlichten Artikel über politische Stiftungen nicht. 2. Die Antragstellerin hat unabhängig hiervon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass ihr durch die fehlende Erwähnung und Darstellung auf der Homepage des BMI für die Dauer eines möglichen Hauptsacheverfahrens oder bis zu einer möglichen (gerichtlichen) Entscheidung auf Gewährung von Globalzuschüssen schwere und unzumutbare Nachteile drohten, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten. Soweit sie vorträgt, dass wichtige Landtagswahlen sowie die Bundestagswahl unmittelbar bevorstünden, ist für das Gericht bereits nicht ersichtlich, inwiefern Zweck und Aufgabe der Antragstellerin beeinträchtigt würden, sollte sie während des Wahlkampfs oder an den Wahltagen nicht auf der Homepage des BMI erwähnt werden. Eine hieraus entstehende mögliche Benachteiligung der A... im Wahljahr, wie sie die Antragstellerin befürchtet, kann sie – wie bereits festgestellt – nicht geltend machen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Angesichts der begehrten Vorwegnahme einer Entscheidung in der Sache wird von dem für ein Hauptverfahren anzusetzenden Streitwert ausgegangen (vgl. Streitwertkatalog, Ziffer 1.5, Satz 2), wobei die Anträge einheitlich zu betrachten sind.