Beschluss
6 L 124/24
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0716.6L124.24.00
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Leitsätze
1. Öffentlich-rechtlicher Natur sind Klagen bzw. Anträge auf Widerruf oder Unterlassen einer Äußerung, die ein Hoheitsträger in seiner hoheitlichen Funktion, also etwa ein Mitglied der Bundesregierung in Ausübung des Ministeramts, tätigt. (Rn.16)
2. Da auch Amtsträgern das Grundrecht der Meinungsfreiheit zusteht, sind Äußerungen zu Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit betreffen, nicht ohne vorherige Differenzierung automatisch der Amtsführung zuzurechnen. (Rn.18)
3. Bei einem vorbeugenden Unterlassungsbegehren gegen schlichtes Verwaltungshandeln ist als Mindestmaß erforderlich, dass die befürchtete Maßnahme der Verwaltung auch tatsächlich jederzeit droht und nicht von künftigen unvorhersehbaren Verhältnissen abhängt. (Rn.27)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Öffentlich-rechtlicher Natur sind Klagen bzw. Anträge auf Widerruf oder Unterlassen einer Äußerung, die ein Hoheitsträger in seiner hoheitlichen Funktion, also etwa ein Mitglied der Bundesregierung in Ausübung des Ministeramts, tätigt. (Rn.16) 2. Da auch Amtsträgern das Grundrecht der Meinungsfreiheit zusteht, sind Äußerungen zu Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit betreffen, nicht ohne vorherige Differenzierung automatisch der Amtsführung zuzurechnen. (Rn.18) 3. Bei einem vorbeugenden Unterlassungsbegehren gegen schlichtes Verwaltungshandeln ist als Mindestmaß erforderlich, dass die befürchtete Maßnahme der Verwaltung auch tatsächlich jederzeit droht und nicht von künftigen unvorhersehbaren Verhältnissen abhängt. (Rn.27) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine Äußerung des amtierenden Vizekanzlers und Bundesministers für Wirtschaft und Klimaschutz I...W... – Bundeswirtschaftsminister – bei der Bundespressekonferenz. Der Antragsteller zu 1 ist seit Juni 2022 Redakteur und Parlamentsberichterstatter für das Online-Magazin „S...“, deren Verleger und Förderverein der Antragsteller zu 2 ist. Als Journalist nimmt der Antragsteller zu 1 regelmäßig an den Pressekonferenzen des Vereins Bundespressekonferenz e.V. teil und berichtet hierüber auf den S.... In den Räumen des Vereins Bundespressekonferenz e.V. stehen Regierungssprecher sämtlicher Ministerien dreimal in der Woche im Rahmen einer formalisierten Veranstaltung akkreditierten Medienvertretern Rede und Antwort. Im Anschluss an die Regierungspressekonferenz am 21. Februar 2024 sprach der Bundeswirtschaftsminister als amtlicher Gast und stellte in Begleitung einer Abteilungsleiterin seines Ministeriums den Jahreswirtschaftsbericht 2024 vor. Der Antragsteller zu 1 stellte dem Minister eine Frage zu seiner Personalpolitik unter Einsatz des Inlandsgeheimdienstes. Nach seiner Antwort auf die Frage äußerte sich der Bundeswirtschaftsminister wie folgt: „Und wenn Sie mir erlauben und vielleicht darf ich an der Stelle die Rolle des Berichts über den Jahreswirtschaftsbericht verlassen. Es ist schon schwer zu ertragen, wenige Tage, nachdem Nawalny ermordet wurde, dass Russlands Berichterstatter hier im Land politisch wie in den Medien die liberale Demokratie in Deutschland so diskreditieren. Jede Frage soll beantwortet werden, aber mit der Sympathie für ein Land, wo noch nicht einmal Fragen gestellt werden dürfen, sondern Menschen, die Fragen stellen, weggesperrt oder ermordet werden, ist eine moralische Grenze erreicht, die schwer zu ertragen ist.“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Februar 2024 forderte der Antragsteller zu 1 den Bundeswirtschaftsminister unter Fristsetzung bis zum 12. März 2024 zu der Abgabe einer Unterlassungserklärung in Bezug auf die genannte Äußerung auf. Nachdem die Frist ohne Reaktion seitens der Antragsgegnerin abgelaufen ist, ersuchen die Antragsteller nunmehr um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Sie meinen, es bestehe eine Wiederholungsgefahr, da der Bundeswirtschaftsminister nicht von seinen Äußerungen Abstand genommen habe und die Diskussion über den Fall Nawalny nicht abgeschlossen sei. Es habe sich nicht um eine situative Einmaligkeit gehandelt und der Bundeswirtschaftsminister sei auch nicht aus seiner Rolle herausgetreten. Die Antragsteller beantragen wörtlich, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, im Bezug auf die Antragsteller folgende Äußerungen zu verbreiten: „Es ist schon schwer zu ertragen, wenige Tage, nachdem Nawalny ermordet wurde, dass Russlands Berichterstatter hier im Land politisch wie in den Medien die liberale Demokratie in Deutschland so diskreditieren. Jede Frage soll beantwortet werden, aber mit der Sympathie für ein Land, wo noch nicht einmal Fragen gestellt werden dürfen, sondern Menschen, die Fragen stellen, weggesperrt oder ermordet werden, ist eine moralische Grenze erreicht, die schwer zu ertragen ist“, wie geschehen in der Regierungspressekonferenz vom 21. April 2024 im Haus des Bundespressekonferenz e.V. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, der Verwaltungsrechtsweg sei bereits nicht eröffnet, weil der Bundeswirtschaftsminister sich nicht in amtlicher Funktion, sondern als Privatperson ohne Inanspruchnahme von Amtsautorität geäußert habe. Ferner fehle den Antragstellern das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis, weil eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich sei. Es habe sich um eine sehr spezielle und letztlich einmalige Situation gehandelt zu einem Zeitpunkt, in dem der Bundeswirtschaftsminister sichtlich noch unter dem unmittelbaren Eindruck der Todesnachricht des Kreml-Kritikers Alexej Nawalny am 16. Februar 2024 stand. Vor diesem Hintergrund sei es geradezu ausgeschlossen, dass der Bundeswirtschaftsminister die konkrete Aussage nochmals treffen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Zwar ist der Verwaltungsrechtsweg – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Öffentlich-rechtlicher Natur sind Klagen bzw. Anträge auf Widerruf oder Unterlassen einer Äußerung, die ein Hoheitsträger in seiner hoheitlichen Funktion, also etwa ein Mitglied der Bundesregierung in Ausübung des Ministeramts, tätigt. Die Äußerung muss in einem – nicht durch Beziehungen bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung geprägten – hoheitlichen Bereich gefallen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 – BVerwG 5 C 88.85 – juris Rn. 11). Dagegen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, wenn die beanstandete Äußerung nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht wird, insbesondere wenn sich Hoheitsträger außerhalb der eigenen amtlichen Funktion am politischen Meinungskampf beteiligen und dabei als Parteipolitiker/innen oder Privatpersonen äußern oder wenn die Äußerung allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung der Hoheitsträger ist. Eine strikte Trennung der Sphären der staatlichen bzw. öffentlichen Aufgabenwahrnehmung und von Parteipolitiker/innen bzw. (politisch) handelnden Privatpersonen ist insbesondere bei ranghohen Ämtern, wie etwa Bundesminister/innen, regelmäßig nicht ohne weiteres möglich. Ob die Äußerung von Amtspersonen unter spezifischer Inanspruchnahme ihrer Amtsautorität oder der mit ihnen verbundenen sachlichen oder finanzieller Ressourcen stattgefunden hat, also dienstlich veranlasst ist, oder als rein persönliche Meinungsäußerung ihrer Privatsphäre zuzuordnen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalles, wobei die Perspektive mündiger, verständiger Bürger/innen zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 – juris Rn. 80; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 – OVG 10 L 49.17 – juris Rn. 10 und 14; Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2022 – VG 6 L 17/22 – juris; Urteil der Kammer vom 24. September 2020 – VG 6 K 100/20 – juris Rn. 21). Da auch Amtsträger/innen – als Parteipolitiker/innen oder Privatpersonen – das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zusteht, sind Äußerungen zu Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit betreffen, nicht ohne vorherige Differenzierung automatisch der Amtsführung zuzurechnen (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. September 2019 –4 CE 19.337 – juris Rn. 11). Für die Grenzziehung, ob sich jemand als Funktionsträger/in oder privat äußert, ist auf formale und inhaltliche Kriterien abzustellen. Amtsautorität wird insbesondere dann in Anspruch genommen, wenn Amtsinhaber/innen sich durch amtliche Verlautbarungen in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen sowie auf der offiziellen Internetseite ihres Geschäftsbereichs erklären (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 – juris Rn. 66; BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 – juris Rn. 59). Auch aus äußeren Umständen, wie dem Führen der Amtsbezeichnung, der Verwendung von Staatssymbolen und Hoheitszeichen oder der Nutzung von Amtsräumen, kann sich ein spezifischer Amtsbezug ergeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022, a.a.O., Rn. 81). Schließlich findet eine Inanspruchnahme der Autorität des Amtes statt, wenn sich Amtsträger/innen im Rahmen einer Veranstaltung äußern, die von dem Organ, dem sie angehören, ausschließlich oder teilweise verantwortet wird, oder wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung erkennbar ausschließlich aufgrund des Amtes erfolgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022, a.a.O., Rn. 81). Ebenso kann der Inhalt einer Äußerung Rückschlüsse auf die konkret eingenommene Kommunikationsrolle zulassen.Ein spezifischer Rückgriff auf die mit ihrem Regierungsamt verbundene Autorität liegt regelmäßig etwa vor, wenn Bundesminister/innen bei einer Äußerung ausdrücklich auf ihr Ministeramt Bezug nehmen oder die Äußerung ausschließlich Maßnahmen oder Vorhaben des von ihnen geführten Ministeriums zum Gegenstand hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 – juris Rn. 57). Darüber hinaus kann es eine Rolle spielen, ob und inwieweit Äußerungen als eine Reaktion auf Vorwürfe oder Stellungnahmen Dritter zu verstehen sind, sodass etwa die Erwiderung auf Kritik, die Bezug zum amtlichen Wirken hat, deren Amtlichkeit indiziert (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. September 2019, a.a.O., Rn. 11). Bei alledem ist es Amtsinhaber/innen unbenommen, klarstellend darauf hinzuweisen, dass es sich etwa um einen Beitrag im politischen Meinungskampf jenseits der ministeriellen Tätigkeit handelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018, a.a.O., Rn. 66). Die von den Antragstellern angegriffene Äußerung des Bundeswirtschaftsministers ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls in Ausübung seines Ministeramts erfolgt. Folglich ist das mit dem Antrag geltend gemachte Begehren, diese Aussage nicht zu wiederholen, dessen Grundlage der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ist, öffentlich-rechtlicher Natur. Es handelt sich für objektive Betrachter nicht um eine persönliche Meinungsäußerung von Herrn I... als Privatperson oder Parteipolitiker ohne die Inanspruchnahme von Amtsautorität. Die Äußerung bei der Bundespressekonferenz erfolgte vielmehr unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität seines Regierungsamtes und der mit ihm verbundenen Ressourcen. Zwar fiel die Äußerung auf einer Pressekonferenz, die nicht die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz – Bundeswirtschaftsministerium – organisiert hatte, sondern der privatwirtschaftliche Verein Bundespressekonferenz e.V. Die Konferenz fand auch nicht in den Räumlichkeiten des Ministeriums, sondern in jenen der Bundespressekonferenz statt. Dennoch kann der Äußerung bei einer umfassenden Würdigung der Umstände ein Amtsbezug nicht abgesprochen werden. Herr I... wurde im Anschluss an die Regierungspressekonferenz am 21. Februar 2024 als Bundeswirtschaftsminister in die Bundespressekonferenz eingeladen, um in einer knapp einstündigen Veranstaltung in Begleitung einer Abteilungsleiterin seines Ministeriums den Jahreswirtschaftsbericht 2024 vorzustellen. Unstreitig gehört die Vorstellung des Jahreswirtschaftsberichts zum Aufgabenbereich des Bundeswirtschaftsministeriums, sodass dementsprechend auf den Jahreswirtschaftsbericht bezogene Äußerungen hoheitlicher Natur sind. Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht für die streitgegenständliche Äußerung, obwohl ein konkreter inhaltlicher Zusammenhang zu dem Jahreswirtschaftsbericht erkennbar nicht vorliegt, nachdem der Antragsteller zu 1 mit seiner zuvor gestellten Frage den Fokus ersichtlich auf andere Themen als den Jahreswirtschaftsbericht gelenkt hatte. Vielmehr stellen die Fragen der Journalist/innen sowie die Antworten des Ministers unabhängig von ihrem konkreten Inhalt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar, der aufgrund des zeitlichen, örtlichen und personellen Zusammenhangs nicht von der eigentlichen Vorstellung des Jahreswirtschaftsberichts getrennt betrachtet werden kann. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Aussagen etwa im Rahmen eines längeren Interviews oder – wie hier – einer knapp einstündigen Pressekonferenz isoliert betrachtet als Privatmeinung der/s Äußernden zu bewerten sind. Vorliegend lässt die konkret streitgegenständliche Äußerung indes nicht erkennen, dass diese allein Herrn I... Meinung als Privatperson bzw. Parteipolitiker wiedergibt. Denn trotz der Vorbemerkung („und vielleicht darf ich an dieser Stelle die Rolle des Berichts über den Jahreswirtschaftsbericht verlassen“) hat der Bundeswirtschaftsminister die Distanz zum offiziellen Auftritt in der Hoheitsfunktion und das Verlassen seiner Rolle als Minister nicht hinreichend sichtbar gemacht. Insofern hat er etwa nicht eindeutig erklärt, er kommentiere die Frage des Antragstellers zu 1 nicht als Minister und müsse daher zu Protokoll geben, dass er für eine kurze Zeitspanne aus der Rolle einer Regierungskonferenz heraustrete. Eine solche klare Distanzierung zu einer Inanspruchnahme seiner Amtsautorität fehlt in Bezug auf die streitgegenständliche Äußerung. Deutlich wird dies auch bei einem Vergleich mit einer weiteren Äußerung des Bundeswirtschaftsministers am Ende der Pressekonferenz am 21. Februar 2024, als er auf eine ausdrücklich „fachfremde Frage“ eines anderen Journalisten zu dem Prozess gegen O... in London erklärte, „als Minister würde ich gerne laufende Gerichtsverfahren in einem befreundeten Staat wie Großbritannien nicht kommentieren“ und auf Nachfrage, dass er ja vielleicht eine persönliche Meinung dazu habe, abschließend äußerte „ich denke, fachfremde Fragen sind hier erlaubt, aber persönliche Meinungen haben auf einer Pressekonferenz im Saal der Bundespressekonferenz wenig zu suchen“. 2. Der Antrag ist jedoch unzulässig. a) Den Antragstellern fehlt schon das für die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Um den verfassungsrechtlich normierten Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG –) und den der Verwaltung zugewiesenen Handlungsspielraum nicht übermäßig und „anlasslos“ zu beeinträchtigen und weil effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) regelmäßig ausreichend durch nachträglichen – ggf. auch einstweiligen – Rechtsschutz gewährt werden kann, setzt die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion gegen Maßnahmen der Behörden grundsätzlich erst nachgelagert ein (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 18.15 – juris Rn. 19). Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert daher regelmäßig ein behördliches Handeln, das nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist, während vorbeugender (vorläufiger) Rechtsschutz gegen erwartetes oder befürchtetes Verwaltungshandeln nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016, a.a.O., Rn. 19 ff.). Hierfür muss ein spezielles, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes qualifiziertes Rechtsschutzinteresse bestehen. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz (nur), wenn die Beeinträchtigung nachträglich nicht zu korrigieren wäre und es für Betroffene nicht zumutbar ist, auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung für den Regelfall vorgesehenen nachgängigen Rechtsschutz verwiesen zu werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2019 – 6 B 141.18 – juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2022 – OVG 10 S 27/22 – juris Rn. 23). Bei einem vorbeugenden Unterlassungsbegehren gegen – wie hier – schlichtes Verwaltungshandeln ist hierfür als Mindestmaß erforderlich, dass die befürchtete Maßnahme der Verwaltung auch tatsächlich jederzeit droht und nicht von künftigen unvorhersehbaren Verhältnissen abhängt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. April 2014 – 13 LA 17/13 – juris Rn. 9; Pietzcker/Marsch in: Schoch/Schneider (Hrsg.), VwGO, 45. EL Januar 2024, § 42 Abs. 1 Rn. 163). Dies gilt auch für öffentliche Äußerungen, die im Zeitpunkt ihrer (mündlichen) Abgabe bzw. (schriftlichen) Veröffentlichung regelmäßig vollendete Tatsachen schaffen. Die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch insgesamt geltenden Anforderungen an das qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis finden erst recht Anwendung auf den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es zeichnet sich derzeit nicht hinreichend konkret ab, dass die Antragsgegnerin insgesamt oder konkret der Bundeswirtschaftsminister die antragsgegenständliche Äußerung wiederholen werden. Die erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr folgt nicht schon daraus, dass – was unstreitig ist – der Bundeswirtschaftsminister die beanstandete Äußerung getätigt hat und eine anschließend geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 – OVG 10 S 14.19, Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 1 L 127/21 – juris Rn. 23). Vielmehr ist die Gefahr der konkreten Wiederholung anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.; Urteil der Kammer vom 16. April 2019 – VG 6 K 13.19 – juris Rn. 36). Danach sind für eine Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerung keine greifbaren Anhaltspunkte erkennbar. Dass die Äußerung des Bundeswirtschaftsministers vom 21. Februar 2024, deren Unterlassung die Antragsteller begehren, wörtlich noch einmal getätigt werden sollte, erscheint schon deshalb ausgeschlossen, weil die vom Bundeswirtschaftsminister zum Anlass der Äußerung genommene Ermordung Nawalnys nicht mehr wenige Tage zurück liegt. Soweit der Antrag dahingehend auszulegen sein sollte, dass auch eine sinngemäße Wiederholung untersagt werden solle, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Die Antragsteller wenden sich nach ihrem Antrag und ihren Ausführungen im gerichtlichen Verfahren gegen die Äußerung des Bundeswirtschaftsministers als Ganzes und nicht etwa gegen einzelne Begrifflichkeiten oder Formulierungen. Eine sinngemäße Wiederholung der Gesamtäußerung liegt jedoch ebenfalls fern. Der situative Kontext ist heute und in Zukunft ein anderer. Vor dem Hintergrund ist nicht vorstellbar, wie die Äußerung insgesamt – auch nur sinngemäß – noch einmal fallen sollte. Aus der Antragsschrift geht im Übrigen nicht hervor, welche sinngemäßen ähnlichen Äußerungen die Antragsteller untersagt sehen wollten. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Ankündigung der Antragsteller, den Bundeswirtschaftsminister an gleicher Stelle bei sich bietender Gelegenheit zu dessen aktueller Sicht auf den Fall Nawalny zu befragen. Zum einen erscheint nicht plausibel, dass dieser in dem dann anderen Kontext seine frühere Äußerung wiederholen sollte, der gerade keine Frage zu Nawalny zugrunde lag. Vielmehr – worauf auch die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung hingewiesen hat – war es der Bundeswirtschaftsminister selbst, der unter dem unmittelbaren Eindruck der Ereignisse das Thema aufgegriffen hat. Zum anderen ist nach den Ausführungen der Antragsschrift und dem nachfolgenden Verhalten des Bundeswirtschaftsministers nicht davon auszugehen, dass er eine Wiederholung der Äußerung gerade als Hoheitsträger tätigen würde. So hat der Bundeswirtschaftsminister in nachfolgenden Bundespressekonferenzen – wie etwa im Rahmen der Vorstellung der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung 2024 am 24. April 2024, als er von einem Journalisten nach seiner Meinung zu einer Rücktrittsdiskussion des AfD-Spitzenkandidats für die EU-Wahlen gefragt wurde – nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, er kommentiere die Frage eines anderen Journalisten nicht als Minister und müsse daher zu Protokoll geben, dass er für eine kurze Zeitspanne aus der Rolle einer Regierungskonferenz heraustrete. Bei jener Gelegenheit erklärte er außerdem im Anschluss an seine Antwort, „dann mache ich die Klammer wieder zu und, wie gesagt, das war nicht als Minister gesprochen“. Es ist davon auszugehen, dass er selbst im unwahrscheinlichen Fall einer Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerung ebenso verfahren würde. Eine Wiederholungsgefahr wird auch nicht dadurch begründet, dass ein Mitschnitt der Pressekonferenz weiterhin im Internet abrufbar ist. Dies bedeutet keine ständige Wiederholung, sondern stellt sich allein als ein Fortwirken der bereits getätigten Äußerung dar und wird durch den im Internet abrufbaren Mitschnitt lediglich archiviert (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 ME 97/14 – juris Rn. 12; Urteil der Kammer vom 16. April 2019, a.a.O., Rn. 39). Es fehlt – für objektive Dritte erkennbar – an einem erneuten Veröffentlichungswillen. Soweit die Antragsteller ein ihnen gegenüber seit diesem Vorfall demonstrativ herablassendes Verhalten des Bundespressesprechers sowie eine „Gängelung durch die Bundesregierung als Parias“ beschreiben, vermag dies ebenfalls keine konkrete Gefahr einer Wiederholung gerade der streitgegenständlichen Äußerung zu begründen, zumal zum Zeitpunkt der Entscheidung vollkommen unklar ist, welches konkrete Mitglied der Bundesregierung bei welcher konkreten Gelegenheit eine solche Äußerung tätigen sollte. b) Vor dem Hintergrund kann im vorliegenden Fall dahinstehen, inwiefern beiden Antragstellern tatsächlich eine Antragsbefugnis zukommt und ob die Hürde für eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache erreicht würde. Zumal die Antragsteller in dem anhängigen Hauptsacheverfahren gar keinen Unterlassungsanspruch verfolgen, sondern eine Feststellungsklage erhoben haben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39, 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache von dem vollen Auffangstreitwert ausgegangen ist (vgl. Ziffer 1.5, Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).