EuGH-Vorlage
7 K 156.10
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:1212.7K156.10.0A
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Leitsätze
1. Der Wortlaut des Gesetzes ist die Grenze der Auslegung.(Rn.81)
2. Das AGG sieht keine Rechtsfolge vor im Fall diskriminierender Gesetze.(Rn.90)
3. Das Grundgehalt eines Richters ist Arbeitsentgelt im Sinn der RL 2000/78/EG.(Rn.102)
4. Ein anderer Ausgleich als die Zuerkennung der höchsten Besoldungsstufe ist im Fall diskriminierender Vergütung nicht möglich.(Rn.123)
5. Wenn auch das Ziel der Besitzstandswahrung in gewissem Umfang legitim ist, gilt dies nicht für den Schutz einer Besitzstandserwartung.(Rn.136)
Tenor
Das Verfahren beim Verwaltungsgericht Berlin wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen mit der Bitte um Klärung vorgelegt:
1. Ist europäisches Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere die Richtlinie 2000/78/EG, im Sinne eines umfassenden Verbots ungerechtfertigter Diskriminierung wegen des Alters so auszulegen, dass es auch nationale Normen über die Besoldung der Landesrichter erfasst?
2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ergibt die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass eine nationale Vorschrift, nach der die Höhe des Grundgehalts eines Richters bei Begründung des Richterverhältnisses und der spätere Anstieg dieses Grundgehaltes von seinem Lebensalter abhängt, eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt?
3. Falls auch die Frage 2 bejaht wird: Steht die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts der Rechtfertigung einer solchen nationalen Vorschrift mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, die Berufserfahrung und/oder die soziale Kompetenz zu honorieren?
4. Falls auch die Frage 3 bejaht wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als die Diskriminierten rückwirkend gemäß der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden?
Ergibt sich die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot dabei aus dem europäischen Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere aus der Richtlinie 2000/78/EG, selbst oder folgt der Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch?
5. Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer nationalen Maßnahme entgegen, den (Nach-)Zahlungs- oder Schadensersatzanspruch davon abhängig zu machen, dass die Richter ihn zeitnah geltend gemacht haben?
6. Falls die Fragen 1 bis 3 bejaht werden: Ergibt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass ein Überleitungsgesetz, mit dem die Bestandsrichter allein nach dem Betrag ihres gemäß dem alten (diskriminierenden) Besoldungsrecht zum Überleitungsstichtag erworbenen Grundgehalts einer Stufe des neuen Systems zugeordnet werden, und nach welchem sich der weitere Aufstieg in höhere Stufen sodann unabhängig von der absoluten Erfahrungszeit des Richters im Wesentlichen nach den seit Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes hinzugewonnenen Erfahrungszeiten bemisst, eine – bis zum jeweiligen Erreichen der höchsten Besoldungsstufe fortdauernde – Perpetuierung der bestehenden Altersdiskriminierung darstellt?
7. Falls auch die Frage 6 bejaht wird: Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer Rechtfertigung dieser unbegrenzt fortdauernden Ungleichbehandlung mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, nach welchem mit dem Überleitungsgesetz nicht (nur) der zum Überleitungsstichtag bestehende Besitzstand der Bestandsrichter, sondern (auch) die Erwartung des ihnen nach dem alten Besoldungsrecht prognostisch zugewendeten Lebenseinkommens in der jeweiligen Besoldungsgruppe geschützt und Neurichter besser als Bestandsrichter besoldet werden sollen?
Lässt sich die fortdauernde Diskriminierung der Bestandsrichter dadurch rechtfertigen, dass die Regelungsalternative (individuelle Einstufung auch der Bestandsrichter nach Erfahrungszeiten) mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden wäre?
8. Falls in Frage 7 eine Rechtfertigung verneint wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts auch für die Bestandsrichter erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als die Bestandsrichter rückwirkend und fortlaufend gemäß der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden?
9. Falls die Fragen 1 bis 3 bejaht werden und die Frage 6 verneint wird: Ergibt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass eine Regelung in einem Überleitungsgesetz, die Bestandsrichtern, welche zum Zeitpunkt der Überleitung ein bestimmtes Lebensalter erreicht hatten, ab einer bestimmten Gehaltsstufe einen schnelleren Gehaltsanstieg verschafft als den zum Überleitungsstichtag jüngeren Bestandsrichtern eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt?
10. Falls die Frage 9 bejaht wird: Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, nach welchem nicht der zum Überleitungsstichtag bestehende Besitzstand, sondern ausschließlich die Erwartung des nach dem alten Besoldungsrecht prognostisch zugewendeten Lebenseinkommens in der jeweiligen Besoldungsgruppe geschützt werden soll?
11. Falls in Frage 10 eine Rechtfertigung verneint wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts auch für die Bestandsrichter erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als allen Bestandsrichtern rückwirkend und fortlaufend denselben Gehaltsanstieg zu verschaffen wie den in Frage 9 genannten privilegierten Richtern?
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Wortlaut des Gesetzes ist die Grenze der Auslegung.(Rn.81) 2. Das AGG sieht keine Rechtsfolge vor im Fall diskriminierender Gesetze.(Rn.90) 3. Das Grundgehalt eines Richters ist Arbeitsentgelt im Sinn der RL 2000/78/EG.(Rn.102) 4. Ein anderer Ausgleich als die Zuerkennung der höchsten Besoldungsstufe ist im Fall diskriminierender Vergütung nicht möglich.(Rn.123) 5. Wenn auch das Ziel der Besitzstandswahrung in gewissem Umfang legitim ist, gilt dies nicht für den Schutz einer Besitzstandserwartung.(Rn.136) Das Verfahren beim Verwaltungsgericht Berlin wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen mit der Bitte um Klärung vorgelegt: 1. Ist europäisches Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere die Richtlinie 2000/78/EG, im Sinne eines umfassenden Verbots ungerechtfertigter Diskriminierung wegen des Alters so auszulegen, dass es auch nationale Normen über die Besoldung der Landesrichter erfasst? 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ergibt die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass eine nationale Vorschrift, nach der die Höhe des Grundgehalts eines Richters bei Begründung des Richterverhältnisses und der spätere Anstieg dieses Grundgehaltes von seinem Lebensalter abhängt, eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt? 3. Falls auch die Frage 2 bejaht wird: Steht die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts der Rechtfertigung einer solchen nationalen Vorschrift mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, die Berufserfahrung und/oder die soziale Kompetenz zu honorieren? 4. Falls auch die Frage 3 bejaht wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als die Diskriminierten rückwirkend gemäß der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden? Ergibt sich die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot dabei aus dem europäischen Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere aus der Richtlinie 2000/78/EG, selbst oder folgt der Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch? 5. Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer nationalen Maßnahme entgegen, den (Nach-)Zahlungs- oder Schadensersatzanspruch davon abhängig zu machen, dass die Richter ihn zeitnah geltend gemacht haben? 6. Falls die Fragen 1 bis 3 bejaht werden: Ergibt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass ein Überleitungsgesetz, mit dem die Bestandsrichter allein nach dem Betrag ihres gemäß dem alten (diskriminierenden) Besoldungsrecht zum Überleitungsstichtag erworbenen Grundgehalts einer Stufe des neuen Systems zugeordnet werden, und nach welchem sich der weitere Aufstieg in höhere Stufen sodann unabhängig von der absoluten Erfahrungszeit des Richters im Wesentlichen nach den seit Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes hinzugewonnenen Erfahrungszeiten bemisst, eine – bis zum jeweiligen Erreichen der höchsten Besoldungsstufe fortdauernde – Perpetuierung der bestehenden Altersdiskriminierung darstellt? 7. Falls auch die Frage 6 bejaht wird: Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer Rechtfertigung dieser unbegrenzt fortdauernden Ungleichbehandlung mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, nach welchem mit dem Überleitungsgesetz nicht (nur) der zum Überleitungsstichtag bestehende Besitzstand der Bestandsrichter, sondern (auch) die Erwartung des ihnen nach dem alten Besoldungsrecht prognostisch zugewendeten Lebenseinkommens in der jeweiligen Besoldungsgruppe geschützt und Neurichter besser als Bestandsrichter besoldet werden sollen? Lässt sich die fortdauernde Diskriminierung der Bestandsrichter dadurch rechtfertigen, dass die Regelungsalternative (individuelle Einstufung auch der Bestandsrichter nach Erfahrungszeiten) mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden wäre? 8. Falls in Frage 7 eine Rechtfertigung verneint wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts auch für die Bestandsrichter erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als die Bestandsrichter rückwirkend und fortlaufend gemäß der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden? 9. Falls die Fragen 1 bis 3 bejaht werden und die Frage 6 verneint wird: Ergibt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass eine Regelung in einem Überleitungsgesetz, die Bestandsrichtern, welche zum Zeitpunkt der Überleitung ein bestimmtes Lebensalter erreicht hatten, ab einer bestimmten Gehaltsstufe einen schnelleren Gehaltsanstieg verschafft als den zum Überleitungsstichtag jüngeren Bestandsrichtern eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt? 10. Falls die Frage 9 bejaht wird: Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, nach welchem nicht der zum Überleitungsstichtag bestehende Besitzstand, sondern ausschließlich die Erwartung des nach dem alten Besoldungsrecht prognostisch zugewendeten Lebenseinkommens in der jeweiligen Besoldungsgruppe geschützt werden soll? 11. Falls in Frage 10 eine Rechtfertigung verneint wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts auch für die Bestandsrichter erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als allen Bestandsrichtern rückwirkend und fortlaufend denselben Gehaltsanstieg zu verschaffen wie den in Frage 9 genannten privilegierten Richtern? A. Gegenstand des Ausgangsverfahrens Das Ausgangsverfahren betrifft die Fragen, ob die bis einschließlich Juli 2011 geltenden Regelungen zur Besoldung der Richter des Landes Berlin gegen das europarechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoßen haben und ob die Regelungen zur Überleitung der Bestandsrichter in das ab August 2011 geltende Besoldungsrecht (weiterhin) gegen dieses Verbot verstoßen, sowie, wenn dies jeweils der Fall sein sollte, ob daraus Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche folgen. B. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens Der am 19. Februar 1976 geborene Kläger ist Richter am Landgericht Berlin im Dienste des Beklagten. Er wurde am 1. Mai 2005 mit 29 Jahren zum Richter ernannt und aufgrund seines Lebensalters in die Besoldungsstufe 2 der Bundesbesoldungsordnung R 1 eingruppiert. Demgemäß war er im Januar 2009 in die Besoldungsstufe 3, seit 1. Februar 2009 – mit Vollendung des 33. Lebensjahrs – in Stufe 4 und seit 1. Februar 2011 – mit Vollendung des 35. Lebensjahrs – in Stufe 5 seiner Besoldungsgruppe R1 eingeordnet. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 beantragte der Kläger beim Beklagten unter anderem, ihn rückwirkend für die noch nicht verjährte Zeit aus der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe zu besolden. Dies lehnte die Zentrale Besoldungs- und Vergütungsstelle der Justiz mit Bescheid vom 12. Januar 2010 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Präsidentin des Kammergerichts mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2010 zurück. Mit der am 5. Juni 2010 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, das im Land Berlin geltende Besoldungsrecht verstieß und verstoße noch gegen das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und in der Richtlinie 2000/78/EG verankerte Verbot der Altersdiskriminierung. Der Kläger beantragt sinngemäß unter anderem, ihm ab dem 1. Januar 2009 Besoldung nach der jeweils höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG liege nicht vor. So sei schon keine Ungleichbehandlung gegeben, weil lebensältere und -jüngere Richter hinsichtlich ihrer Sozialkompetenz und Berufserfahrung bei pauschaler Betrachtung regelmäßig nicht vergleichbar seien. Soweit eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliege, sei diese jedenfalls gerechtfertigt, weil die angegriffene Besoldungsregelung ein legitimes Ziel verfolge und objektiv angemessen sei. Der traditionellen Bemessung des Grundgehaltes nach Lebensaltersstufen liege nämlich die Vorstellung zugrunde, dass mit dem steigenden Lebensalter im Regelfall auch eine höhere Berufserfahrung und Sozialkompetenz verbunden seien. Die Einstellung eines lebensälteren Bewerbers, der zuvor keine für den Richterberuf relevante Berufserfahrung erworben hat, habe auch nie der Einstellungspraxis des Landes Berlin entsprochen. Die Besoldung nach dem Lebensalter ermögliche die Anerkennung für den Richterberuf relevanter Vorerfahrungszeiten ohne eine dazwischengeschaltete Verwaltungsentscheidung, wodurch der Gesetzgeber dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit Rechnung getragen habe. Auch führe eine unterstellte unzulässige Altersdiskriminierung nicht zu der vom Kläger begehrten Rechtsfolge. Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch sei nicht gegeben; der hierfür notwendige qualifizierte Verstoß könne nämlich frühestens nach Klärung der hiesigen Vorlagefragen durch den Europäischen Gerichtshof angenommen werden. Andere Ansprüche scheiterten an der Budgethoheit des nationalen Parlaments. Aus diesen Gründen stehe dem (Nach-)Zahlungsanspruch zudem das beamtenrechtliche Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung entgegen. Schließlich sei die gewählte Form der Überleitung in das neue Besoldungsrecht alternativlos gewesen. Für Neueinstellungen sei eine günstigere Besoldungsregelung mit dem Ziel geschaffen worden, die Attraktivität des höheren Justizdienstes für überdurchschnittlich qualifizierte Bewerber zu steigern. Deren Übertragung auf die Bestandsrichter hätte jedoch die vorhandenen finanziellen Möglichkeiten überschritten und wäre mit unzumutbarem Verwaltungsaufwand verbunden gewesen. C. Rechtlicher Rahmen I. Die Besoldung der Berliner Richter 1. Bis Juni 2011: Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 gültigen Fassung (BBesG a.F.) Bis zum 30. Juni 2011 war § 38 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 gültigen Fassung (BBesG a.F.) Rechtsgrundlage für die Besoldung der Berliner Landesrichter. Für die Besoldung auch der Landesrichter bestand bis Ablauf des August 2006 eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 74 a GG in der bis 31. August 2006 gültigen Fassung), von der der Bund Gebrauch gemacht hatte. Dabei wurden Beamte und Richter zunächst nach demselben System und denselben Vorschriften unter Anknüpfung an das Besoldungsdienstalter besoldet. Mit Gesetz vom 23. Mai 1975 (BGBl. I 1173) wurde das sogenannte Richterbesoldungslebensalter eingeführt (§ 38 BBesG 1975). Damit wurde die Richterbesoldung wegen der besonderen Stellung der Richter eigenständig geregelt und von der Struktur des allgemeinen Beamtenbesoldungsrechts gelöst. Maßgebend für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 waren danach nicht mehr die Dienstaltersstufen und das Besoldungsdienstalter, sondern Lebensaltersstufen und das Lebensalter. Seit der sogenannten Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) ist die Materie der Landesbeamten und -richter in die ausschließliche Kompetenz der Länder gestellt (Art. 70 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt zur Vermeidung eines Regelungsvakuums insoweit ergänzend, dass Bundesrecht, welches nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als solches fortgilt (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – BVerwG 2 C 49.07 – Juris Rn. 32). Auf dieser Grundlage galt das BBesG a.F. im Land Berlin als Bundesrecht weiter. Die nachfolgenden, mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Jahr 2009 vorgenommenen, bundesrechtlichen Änderungen im Besoldungsrecht wirkten mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes nämlich nicht mehr in die Länder (BVerwG, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 20. August 2009 – VG 28 A 210.07 – Juris Rn. 20 f.). Im BBesG a.F. wurde das Grundgehalt nach Lebensaltersstufen bemessen. Insofern war das Lebensalter maßgebend für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe und die weitere stufenweise aufsteigende Besoldungsentwicklung in der Besoldungsordnung R. Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt: § 38 BBesG a.F. Bemessung des Grundgehalts (1) 1Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstufen bemessen. 2Der in der Lebensaltersstufe ausgewiesene Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an zu, in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird. (2) 1Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung des 35. Lebensjahres eingestellt, wird für die Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter zugrunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre vermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Vollendung des 35. Lebensjahres bis zu dem bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt hat. 2Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unterbrechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes oder an eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder nach dem Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o und z anschließt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Richter oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genannten Art ununterbrochen ausgeübt hat. 3Bei der Wiedereinstellung eines Versorgungsempfängers wird der für das frühere Dienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung um die Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben. (3) Richter und Staatsanwälte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange, bis sie das für das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen vorgesehene Lebensalter vollendet haben. (4) 1Das Lebensalter wird, vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 und 3, um die Hälfte der Zeit nach Vollendung des 35. Lebensjahres, in der kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben. 2§ 28 Abs. 3 und § 30 gelten entsprechend. 3Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. 4Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens. § 28 BBesG a.F.: Besoldungsdienstalter […] (3) Absatz 2 gilt nicht für 1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, 2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen, 3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und 4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. […] 2. Im Juli 2011: Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG Bln a.F.) Von seiner Ersetzungsbefugnis gemäß Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 GG hat das Land Berlin mit dem Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetz (2. DRÄndG) vom 21. Juni 2011 (GVBl. für Berlin vom 30. Juni 2011 S. 266) Gebrauch gemacht. Durch einen neu eingefügten § 1 b des Landesbesoldungsgesetzes (vgl. Art. III Ziff. 3 2. DRÄG) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2011 (vgl. Art. VI 2. DRÄndG) das Bundesbesoldungsgesetz in den hier relevanten Passagen unverändert als „Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin“ (im Folgenden: BBesG Bln a.F.) in Landesrecht überführt. 3. Seit August 2011: Bundesbesoldungsgesetz Berlin (BBesG Bln) Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin (Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz – BerlBesNG) vom 29. Juni 2011 (GVBl. für Berlin vom 9. Juli 2011 S. 306) am 1. August 2011 gelten für die Richter, die ab dem 1. August 2011 in den Dienst des Beklagten getreten sind (Neurichter), und für die Richter, deren Dienstverhältnis am 31. Juli 2011 bereits bestand (Bestandsrichter), unterschiedliche Regelungen. a) Für die Neurichter gilt dabei: Mit Art. I § 1 BerlBesNG wurde das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin mit Wirkung vom 1. August 2011 geändert; seitdem gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nach Maßgabe des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin (hiernach: BBesG Bln) für nach diesem Zeitpunkt ernannte Richter. Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt: § 38 Bemessung des Grundgehalts (1) 1Das Grundgehalt der Richter und Staatsanwälte wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. 2Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach Erfahrungszeiten. (2) 1Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 38a Absatz 1 Zeiten anerkannt werden. 2Die Stufe wird durch schriftlichen Verwaltungsakt mit Wirkung vom ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. (3) 1Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von drei Jahren in der Stufe 1, von jeweils zwei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils drei Jahren in den Stufen 5 bis 7. 2Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 38a Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. 3Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. (4) 1Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. 2Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch für die Zeit des Ruhens. § 38a Bemessung des Grundgehalts (1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Richtern und Staatsanwälten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 38 Absatz 3 anerkannt: 1. Zeiten einer nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt aufgenommenen beruflichen juristischen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, 2. Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar oder Zeiten einer nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt aufgenommenen beruflichen juristischen Tätigkeit bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber bis zu zehn Jahren, 3. Zeiten einer Tätigkeit in einem anderen Beruf und die Zeiten der außer der allgemeinen Schulbildung für einen solchen Beruf vorgeschriebenen Ausbildung, wenn während dieser Zeiten für die Ausübung des Richteramts förderliche Kenntnisse oder Erfahrungen erworben werden konnten oder die Tätigkeit für den Erwerb der nach § 9 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein konnte, bis zu fünf Jahren, 4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind, 5. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte, 6. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind und 7. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen. (2) Abweichend von § 38 Absatz 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert: 1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, 2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen, 3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, 4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen und 5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz. (3) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung oder nach entsprechendem Bundes- oder Landesrecht berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 angerechnet. Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung der Neurichter zu einer (Erfahrungs-)Stufe und die weitere, stufenweise aufsteigende Besoldungsentwicklung in der Besoldungsordnung R ist demgemäß nun nicht mehr das Lebensalter, sondern die bis zur Einstellung gesammelte Erfahrungszeit und die in der Folge anforderungsgerecht absolvierte Dienstzeit. b) Für die Bestandsrichter gilt dagegen: Mit Art. II § 1 BerlBesNG hat der Gesetzgeber für die Bestandsrichter des Landes Berlin eine abweichende Regelung – das Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz (BerlBesÜG) vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) – geschaffen. Dessen hier maßgebliche Vorschriften lauten wie folgt: § 2 Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A (1) 1Beamtinnen und Beamte werden am 1. August 2011 auf der Grundlage des am 31. Juli 2011 maßgeblichen Amtes mit dem Grundgehalt, das ihnen gemäß dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362, 2011 S. 158) am 1. August 2011 zustehen würde, nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 3 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) zugeordnet. 2Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge; bei ihnen ist für die Zuordnung das Amt mit dem Grundgehalt zugrunde zu legen, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Juli 2011 maßgebend wäre. (2) 1Die Zuordnung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 1 zu der Stufe oder Überleitungsstufe, die dem auf den vollen Euro-Betrag aufgerundeten Grundgehalt entspricht. 2Ist eine Zuordnung nach Satz 1 nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 3 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. (3) Bei Teilzeitbeschäftigten ist für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 3 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes das Grundgehalt maßgebend, das ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würde. (4) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im August 2011 Dienstbezüge zu, so ist bei der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 3 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes das Grundgehalt maßgebend, das der Beamtin oder dem Beamten für den ganzen Monat zustehen würde. […] § 5 Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 1Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 werden auf der Grundlage des am 31. Juli 2011 maßgebenden Amtes mit dem Grundgehalt, das ihnen gemäß dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 am 1. August 2011 zustehen würde, den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 4 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes zugeordnet. 2§ 2 Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. § 6 Aufstieg bei Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes oder zu einer Überleitungsstufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 (1) 1Bei der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 4 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes auf der Grundlage des Grundgehaltes ab der Lebensaltersstufe 3 der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, das gemäß dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 am 1. August 2011 zustehen würde, wird die nächsthöhere, bei der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 4 wird die dazugehörige Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem die nächsthöhere Lebensaltersstufe nach § 38 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin erreicht worden wäre. 2Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der Fassung des Artikels I des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der Fassung des Artikels I des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes bei der Zuordnung auf der Grundlage des Grundgehaltes nach den Lebensaltersstufen 1 und 2 der Besoldungsgruppe R 1, das gemäß dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 am 1. August 2011 zustehen würde, mit der Zuordnung zur Stufe 1 des Grundgehaltes der Anlage 4 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden bei der Zuordnung zur Überleitungsstufe zu Stufe 4 oder bei der Zuordnung zu den der Überleitungsstufe zu Stufe 4 folgenden Stufen oder Überleitungsstufen die Erfahrungszeiten ab der Stufe 5 um je ein Jahr verkürzt. (4) Abweichend von Absatz 1 wird bei der Zuordnung zur Stufe 1 der Anlage 4 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes in den in Absatz 2 geregelten Fällen sowie bei der Zuordnung zur Stufe 2 der Anlage 4 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes auf der Grundlage des Grundgehaltes der Lebensaltersstufe 4 der Besoldungsgruppe R 1, das gemäß dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 am 1. August 2011 zustehen würde, die Erfahrungszeit in der Stufe 4 um ein Jahr verlängert. § 7 Verzögerung des Aufstiegs, Ruhen für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 (1) 1Der Aufstieg nach § 6 verzögert sich um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. 2Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach § 38a Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin, soweit diese nicht bereits nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Überleitungsfassung für Berlin oder nach entsprechendem Bundes- oder Landesrecht berücksichtigt wurden. 3Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. (2) 1Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. 2Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch für die Zeit des Ruhens. c) Begründet hat der Gesetzgeber die Neuregelungen damit, dass im Hinblick auf die Richtlinie 2000/78/EG das bisher bestehende System aufgrund des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters infolge der jüngsten Rechtsprechung im Tarifbereich kontrovers diskutiert werde. Zwar lägen im Bereich des Beamtenrechts bisher lediglich erstinstanzliche Urteile vor, die eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters nicht feststellten. Die Dringlichkeit der Umstellung auf die Anerkennung von Erfahrungszeiten ergäbe sich jedoch aus der Besorgnis, dass die obergerichtliche Rechtsprechung und ggf. der Europäische Gerichtshof hier zu einer anderen Einschätzung gelangen könnten; in diesem Falle drohten jährliche Mehrkosten von schätzungsweise 109 Millionen Euro. Anknüpfungspunkt für den Gehaltseinstieg und die weitere Gehaltsentwicklung solle daher zukünftig nicht mehr – wie bisher – die strikte Orientierung am Lebensalter sein, sondern die anforderungsgerecht absolvierte Dienstzeit; durch die Umstellung werde der Richtlinie 2000/78/EG Rechnung getragen. Ziel der jetzt vorgelegten Neustrukturierung sei es aber auch, das Lebenseinkommen weder zu verringern noch zu erhöhen. Die neue Tabellenstruktur sei daher zunächst kostenneutral ausgestaltet worden und beinhalte eine Abweichung von maximal +/- 1 v.H. des fiktiven Lebenseinkommens in der jeweiligen Besoldungsgruppe, das ohne Beförderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht werden würde. Hinsichtlich der abweichenden Regelung für die Bestandsbeamten bzw. -richter war der Gesetzgeber (auch) durch den Gedanken der Besitzstandswahrung motiviert (Abg.-Drs. 16/4078 S. 1 f. und 38 f.). II. Europarechtliche und nationale Regelungen zum Verbot der Altersdiskriminierung Zur Rechtslage wird auf die Darstellung in den Beschlüssen der Kammer vom 23. Oktober 2012 (VG 7 K 425.12 und VG 7 K 343.12) zur Besoldung der Berliner Landesbeamten verwiesen. D. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen Ein dem Kläger in vollem Umfang zum Erfolg verhelfender Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch kann sich nur aus dem auslegungsbedürftigen Europarecht ergeben. I. Die Kammer sieht sich unter Anwendung der im deutschen Recht anerkannten Auslegungsmethoden, auch unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts (vgl. hierzu zuletzt: EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – EuGH C-282/10 [Dominguez] – Juris Rn. 44), hier insbesondere des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), nicht im Stande, die maßgeblichen Regelungen des BBesG a.F. bzw. BBesG Bln. a.F. (dazu unter 1.) sowie die des BerlBesÜG i.V.m. dem BBesG Bln (dazu unter 2.) unionsrechtskonform anzuwenden, da nach nationalem Recht der Wortlaut die Grenze der Auslegung bildet. 1. Der Wortlaut des § 38 BBesG a.F. bzw. BBesG Bln a.F. ist jedoch eindeutig. Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstufen bemessen (§ 38 Abs. 1 Satz 1). Dies ist nach der Besoldungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Fall. Der in der Lebensaltersstufe ausgewiesene Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats zu, in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird (§ 38 Abs. 1 Satz 2). Richter und Staatsanwälte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange, bis sie das für das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen vorgesehene Lebensalter vollendet haben (§ 38 Abs. 3). Dies führt zu dem Ergebnis, dass ein mit spätestens 27 Jahren ernannter Richter in der Grundgehaltsstufe 1 beginnt, während jemand, der beispielsweise mit 29 Jahren ernannt wird, ab der Ernennung in Stufe 2 eingeordnet wird. Bis zu einem Eintritt mit 35 Jahren bestimmt ausschließlich das Lebensalter die erstmalige Eingruppierung in die maßgebliche Stufe der Besoldungsordnung R. Diese ist mithin bis dahin von anderen Umständen, wie z.B. der tatsächlichen Berufserfahrung, unabhängig (§ 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2). Nach Vollendung des 35. Lebensjahres ernannte Richter erhalten aufgrund des höheren Lebensalters bei der Einstellung ebenfalls eine höhere Vergütung, weil die über das 35. Lebensjahr hinausgehende Zeit jedenfalls teilweise unabhängig von der gesammelten Erfahrung angerechnet wird (§ 38 Abs. 2). Ebenso verhält es sich für den weiteren Aufstieg in den Lebensaltersstufen mit Zeiten ohne Anspruch auf Besoldung nach dem 35. Lebensjahr, da diese zur Hälfte, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen voll angerechnet werden (§ 38 Abs. 4). Auch die historische Entwicklung des Beamten- und Richterbesoldungsrechts liefert keinen Anhaltspunkt zu einer vom Normtext abweichenden Auslegung: Seit dem Bundesbesoldungsgesetz von 1957 bildete das Lebensalter einen die Beamtenbesoldung mitbestimmenden Faktor; mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I 1173) wurde für die Richterbesoldung ein eigenes Besoldungssystem geschaffen, das strikt am Lebensalter orientiert war. Dies entsprach auch dem Sinn und Zweck der Regelung, wie sich aus der damaligen Gesetzesbegründung ergibt. Danach lag den Vorschriften „der Gedanke der Einheit des Richteramtes zugrunde, also der grundsätzlichen Gleichbewertung der richterlichen Tätigkeit, wobei nur nach dem Lebensalter abgestuft [werde]“ (BT-Drs. 7/1906, S. 87). Dies hat der Landesgesetzgeber erst mit dem BerlBesNG – jedenfalls für die Neurichter – aufgegeben. Insoweit liefert die Begründung dieses Gesetzes ebenfalls ein Indiz für den vormals gegenteiligen Normzweck: „Die Ausrichtung der Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 an der tatsächlichen beruflichen Erfahrung löst die Richterbesoldung von der bisherigen strikten Orientierung am Lebensalter. Sie stellt sicher, dass auch für Richterinnen und Richter der Einstieg in das Gehaltssystem anhand des Kriteriums der Erfahrung statt des Lebensalters erfolgt. Hierdurch wird im Ergebnis verhindert, dass eine Berufsanfängerin oder ein Berufsanfänger im Richterdienst allein auf Grund ihres oder seines höheren Lebensalters ein höheres Gehalt erhält als es einer Richterin oder einem Richter zusteht, die oder der bereits im Richterdienst Erfahrung gewonnen hat“ (vgl. Abg.-Drs. 16/4078 S. 38 f.). 2. Auch der Wortlaut der §§ 2 bis 7 BerlBesÜG ist eindeutig. Für die Zuordnung zu einer Stufe des neuen Systems ist allein das bisherige Grundgehalt maßgeblich – sog. betragsmäßige Überleitung (§ 5 BerlBesÜG). Damit richtet sich die erstmalige Einordnung der Bestandsrichter in das neue Besoldungssystem ausschließlich nach der im alten System innegehabten Lebensaltersstufe und damit nach dem Lebensalter, nicht jedoch nach den tatsächlich gesammelten Erfahrungszeiten, die gemäß § 38 Abs. 2 BBesG a.F. bzw. BBesG Bln a.F. lediglich eingeschränkt bei nach Vollendung des 35. Lebensjahrs ernannten Richtern berücksichtigt werden können. Der weitere Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe des neuen Besoldungssystems erfolgt sodann nicht nach der absoluten, sondern allein nach der seit der Überleitung zurückgelegten Erfahrungszeit. Damit wird der aus dem alten Besoldungsrecht resultierende Besoldungsabstand zwischen den (Bestands-)Richtern unterschiedlichen Alters im Wesentlichen unverändert fortgeführt. Darüber hinaus nimmt § 6 BerlBesÜG, der den weiteren Aufstieg der Richter nach der Überleitung regelt, weitere Differenzierungen nach dem Lebensalter vor, die diesen Abstand zum Teil noch vergrößern. So wird nach der zum Überleitungsstichtag erreichten Lebensaltersstufe differenziert, und zwar sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes für den erstmaligen Aufstieg in die nächsthöhere Stufe, als auch bei der Festlegung der weiteren Erfahrungszeiten. Hinsichtlich des erstmaligen Aufstiegs innerhalb des neuen Besoldungssystems beginnt für die Richter, die im alten Besoldungssystem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Überleitung der Lebensaltersstufe 1 oder 2 zuzuordnen waren, somit also für die damals unter 31 Jahre alten Richter, die Erfahrungszeit ab Überleitung in das neue System neu zu laufen (§ 6 Abs. 2 BerlBesÜG). Dagegen erfolgt für die Richter, die mindestens auf der Grundlage des Grundgehaltes der Lebensaltersstufe 3 übergeleitet wurden, das 31. Lebensjahr also bereits vollendet hatten, der nächste Aufstieg zu dem Zeitpunkt, zu dem nach dem alten Besoldungsrecht die nächsthöhere Lebensaltersstufe erreicht worden wäre (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BerlBesÜG). Damit ist die Regelung für zum Überleitungszeitpunkt über 31 Jahre alte Richter, die schon im alten System allein aufgrund ihres Alters in einer höheren Besoldungsstufe eingruppiert waren als ihre jüngeren Kollegen, grundsätzlich günstiger, da ihnen – anders als letzteren – für den nächsten Aufstieg die Zeit zwischen dem letzten Aufstieg und der Überleitung angerechnet wird. Für den weiteren Aufstieg gelten grundsätzlich die in § 38 Abs. 3 BBesG Bln festgelegten Erfahrungszeiten. Allerdings wird auch hier für bestimmte lebensältere Richter, die schon im alten System allein aufgrund ihres Lebensalters höher besoldet und damit auch im neuen System höher eingruppiert wurden als ihre jüngeren Kollegen, eine günstigere Regelung geschaffen, während für bestimmte jüngere Richter eine abweichende Regelung getroffen wird, die sie weiter benachteiligt: Für Richter, die aufgrund der im Überleitungszeitpunkt erreichten Lebensaltersstufe in die Überleitungsstufe zu Stufe 4 oder höher einzugruppieren sind, d.h. Richter, die mindestens in die Lebensaltersstufe 7 des alten Systems eingruppiert waren und somit zumindest 39 Jahre alt (oder bei Ernennung bzw. fehlendem Besoldungsanspruch nach dem 35. Lebensjahr möglicherweise noch älter) waren, werden die für den weiteren Aufstieg ab der Stufe 5 erforderlichen Erfahrungszeiten um je ein Jahr auf zwei Jahre verkürzt (§ 6 Abs. 3 BerlBesÜG). Für die Richter, die im alten Besoldungssystem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Überleitung der Lebensaltersstufe 1 oder 2 zuzuordnen waren, somit unter 31 Jahre alt waren und deshalb in die Stufe 1 übergeleitet wurden, und die Richter, die auf der Grundlage des Grundgehaltes der Lebensaltersstufe 4 in die Stufe 2 des neuen Systems übergeleitet wurden und somit über 33 und unter 35 Jahre alt waren, wird die Erfahrungszeit in der Stufe 4 um ein Jahr auf drei Jahre verlängert (§ 6 Abs. 4 BerlBesÜG). Im Falle des Klägers, der zum Überleitungszeitpunkt 35 Jahre alt war, wirkt sich dies insofern aus, als er ab der Besoldungsstufe 5 Erfahrungszeiten von jeweils drei Jahren zurücklegen muss, wohingegen ein Kollege, der zum Überleitungszeitpunkt in die Lebensaltersstufe 7 eingruppiert war, lediglich aufgrund dieses Umstandes gemäß § 6 Abs. 3 BerlBesÜG in denselben Stufen Erfahrungszeiten von nur jeweils zwei Jahren bis zum nächsten Stufenaufstieg erbringen muss. 3. Eine unionsrechtskonforme, diskriminierungsfreie Besoldungsregelung kann auch nicht dadurch bewirkt werden, dass die vorgenannten Normen zumindest in Teilen im Einzelfall unangewendet bleiben (grundlegend zum Anwendungsvorrang des Europarechts: EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 – EuGH C-6/64 [Costa]). Sie beinhalten untrennbar aufeinander bezogene Teile eines in sich abgeschlossenen Besoldungsregimes. Im Fall partieller Unanwendbarkeit würde es an der innerstaatlich erforderlichen gesetzlichen Grundlage für einen Besoldungsanspruch (vgl. § 2 BBesG a.F.) fehlen. II. Nach Ansicht der Kammer kann das – mit dem Ziel der Umsetzung der RL 2000/78/EG eingeführte – AGG einen (primären) Erfüllungsanspruch auf (Nach-)Zahlung einer nicht diskriminierenden Besoldung nicht vermitteln. Selbst wenn man annimmt, das AGG sei trotz der besonderen Rechtsstellung der Richter (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 2 AGG) auf die Regelungen des BBesG a.F. bzw. BBesG Bln. a.F. anwendbar, sanktioniert das AGG gleichwohl nur Sachverhalte, bei denen einzelne Bestimmungen innerhalb eines Vertragswerks gegen ein Benachteiligungsverbot verstoßen, und erklärt diese für unwirksam (vgl. § 7 Abs. 2 AGG). Es benennt jedoch keine Rechtsfolge für den Fall diskriminierender Gesetzesbestimmungen. Einer erweiternden, unionsrechtskonformen Auslegung des AGG steht auch hier wieder die Wortlautgrenze entgegen. III. Der sekundäre, nationale beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entstünde nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst nach Geltendmachung im Sinne einer Rügeobliegenheit oder Hinweispflicht des Richters, und zwar jedenfalls nach neuerer Rechtsprechung erst ab dem ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – BVerwG 2 C 70.11 – Juris Rn. 20 f.). Unabhängig von der ungeklärten Frage der Höhe eines Anspruchs wegen altersdiskriminierender Besoldung schiede ein Anspruch des Klägers danach zumindest für das Jahr 2009 aus, da er diesen erst im Dezember 2009 geltend gemacht hat. IV. Verfassungsrechtliche Ansprüche, insbesondere aus Art. 33 Abs. 5, Art. 97 und Art. 3 Abs. 1 GG sind nicht ersichtlich. E. Erläuterung der Vorlagefragen I. Zu Frage 1 Die Kammer möchte wissen, ob – wie sie meint – europäisches Primär- oder Sekundärrecht, und insbesondere die RL 2000/78/EG, personell und sachlich Anwendung auf die Besoldung der Landesrichter findet. Die Kammer bittet den EuGH dabei zunächst um Präzisierung (zur diesbezüglichen Unklarheit vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 – BVerfG 2 BvR 2661/06 [Mangold-Urteil EuGH, Honeywell, Ultra-vires-Kontrolle] – Juris Rn. 69 f. und Rn. 106 ff.), ob es bereits vor Inkrafttreten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union am 1. Dezember 2009 ein im Primärrecht der Europäischen Union wurzelndes Verbot der ungerechtfertigten Diskriminierung wegen des Alters auch im Bereich der Richterbesoldung gab. Zwar hat der EuGH – im ähnlich gelagerten Fall der im Bundesangestelltentarifvertrag ehedem festgelegten Vergütung nach vom Lebensalter abhängenden Stufen – bereits ausgeführt, das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters sei ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, welcher durch die RL 2000/78/EG im Bereich von Beschäftigung und Beruf konkretisiert worden sei (EuGH, Urteile vom 8. September 2011 – EuGH C-297/10 [Hennigs] und C-298/10 [Mai] – Juris Rn. 47). Zur Begründung hat er auf seine Entscheidung vom 19. Januar 2010 (EuGH C-555/07 [Kücükdeveci]) hingewiesen, in welcher (Juris Rn. 21) wiederum auf das Urteil vom 22. November 2005 (EuGH C-144/04 [Mangold] – Juris Rn. 75) Bezug genommen wird. Gegen eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf den hiesigen Fall könnte sprechen, dass es in den beiden letztgenannten Entscheidungen um nationale Maßnahmen ging, die Arbeitsbedingungen betrafen. Hierfür besaß die Gemeinschaft bzw. besitzt die Union eine primärrechtliche Unterstützungs- und Ergänzungskompetenz (Art. 137 Abs. 1 Buchst. h) EGV, nunmehr Art. 153 Abs. 1 Buchst. b) AEUV). Vorliegend geht es jedoch mit der Beseitigung gegebenenfalls bestehender Altersdiskriminierung in der Richterbesoldung – im europarechtlichen Sinne – (zumindest auch) um Arbeitsentgelt. Hierfür allein besteht grundsätzlich keine gemeinschafts- bzw. unionsrechtliche Kompetenz (vgl. Art. 137 Abs. 5 EGV, nunmehr Art. 153 Abs. 5 AEUV). Dies gilt auch für das Sekundärrecht, hier die RL 2000/78/EG. Soweit Art. 13 EGV (nunmehr Art. 19 AEUV) deren Ermächtigungsgrundlage ist, erlässt der Rat auch danach Maßnahmen nur im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten (zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung durch den EuGH vgl. auch: BVerfG, a.a.O. Rn. 64 f. und v.a. Rn. 106 ff.). Für eine Erstreckung der oben genannten Rechtsprechung des EuGH auf den vorliegenden Fall könnte aber sprechen, dass der EuGH auch in weiteren Entscheidungen von einer weiten sachlichen Reichweite der RL 2000/78/EG ausgegangen ist und dementsprechend angenommen hat, die Richtlinie finde auf Fälle, in denen sich nationale Rechtsvorschriften auf das Arbeitsentgelt auswirkten, Anwendung (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – EuGH C-88/08 [Hütter] – Juris Rn. 32 ff.). Die Kammer möchte in diesem Zusammenhang auch wissen, ob die Besoldungsregelungen für die Berliner Landesrichter einen hinreichenden gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Bezug im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 1998 – C-226/97 [Lemmens] – Juris Rn. 24 und 35 f.) aufweisen. § 38 BBesG a.F. bzw. BBesG Bln a.F. stellt zwar keine Umsetzung von Europarecht dar und beruht auch nicht auf einer ausdrücklichen Ausnahme des Europarechts. Die RL 2000/78/EG selbst könnte jedoch eine hinreichende spezifische materielle Vorschrift des Europarechts sein, die den unionsrechtlichen Bezug herstellt. Dem neigt die Kammer zu. Die Kammer bittet darum mitzuteilen, ob der persönliche Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG für die Landesrichter eröffnet ist. Dafür wäre Voraussetzung, dass die Richterbesoldung Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) RL 2000/78/EG ist. Zwar sind die Richter nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages, sondern aufgrund eines Statusverhältnisses bei dem beklagten Land tätig. Jedoch hat der EuGH unter den Begriff des Arbeitsentgelts bereits die Vergütung für von Beamten – die ebenfalls aufgrund eines Statusverhältnisses tätig sind – geleistete Mehrarbeit (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 – EuGH C-300/06 [Voß]) und die deutsche Beamtenversorgung subsumiert (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 – EuGH C-4/02 [Schönheit u.a.]). Das Bundesverwaltungsgericht ist unter Verweis auf Art. 157 Abs. 2 AEUV und den 13. Erwägungsgrund der RL 2000/78/EG ebenfalls schon für den Auslandszuschlag als Teil der Beamtenbesoldung davon ausgegangen, dass dieser dem europarechtlichen Arbeitsentgeltsbegriff unterfällt (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – BVerwG 2 C 10/09 – Juris Rn. 26). Danach sind unter dem Begriff des Arbeitsentgelts unter anderem Gehälter und alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Dienstherr auf Grund des Dienstverhältnisses seinen Beamten unmittelbar oder mittelbar in Geld- oder Sachleistungen zuwendet. Allgemein hat der EuGH zudem ausgeführt, der Umstand, dass eine Beschäftigung im nationalen Recht als „statutarisch“ – gemeint war der Beamtenstatus in Abgrenzung zum Angestellten des öffentlichen Dienstes – bezeichnet wird oder bestimmte Aspekte aufweist, die für den öffentlichen Dienst des betreffenden Landes kennzeichnend sind, für sich genommen unerheblich ist, wenn dadurch die praktische Wirksamkeit des Europarechts in Frage gestellt werden könnte, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bliebe, nach ihrem Belieben bestimmte Personalkategorien von dem mit den entsprechenden Instrumenten des Europarechts bezweckten Schutz auszunehmen (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 – EuGH C-444/09 [Gavieiro Gavieiro] – Juris Rn. 43 m.w.N.; vgl. zur Anwendung der RL 2000/78/EG auf Staatsanwälte: EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 – EuGH C-159/10 [Fuchs u.a.] Juris Rn. 33 f.; EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – EuGH C 393/10 [O´Brien] – Juris Rn. 36). Dies alles spricht nach Ansicht der Kammer dafür, auch das Grundgehalt des Richters als Arbeitsentgelt im Sinne der RL 2000/78/EG zu begreifen. Zwar haben die Richter aufgrund des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Justiz eine besondere Stellung inne. Dies kann nach Auffassung der Kammer jedoch nicht dazu führen, sie vom Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG auszunehmen. Der EuGH hat schon zu der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ausgeführt, dass der bloße Umstand, dass Richter als Inhaber eines Richteramts eingestuft werden, für sich genommen nicht ausreiche, um ihnen den in dieser Rahmenvereinbarung vorgesehenen Diskriminierungsschutz zu entziehen. Vielmehr ergebe sich insbesondere aus der Notwendigkeit, die praktische Wirksamkeit des in dieser Rahmenvereinbarung verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes zu wahren, dass ein solcher Ausschluss nur dann zugelassen werden könne, wenn das in Rede stehende Arbeitsverhältnis seinem Wesen nach erheblich anders sei als das Arbeitsverhältnis, das einen Beschäftigten mit seinem Arbeitgeber verbindet, da anderenfalls dieser Ausschluss als willkürlich zu bezeichnen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012, a.a.O., Rn. 41 ff.). Vor diesem Hintergrund kann die Kammer einen wesentlichen Unterschied, der einen Ausschluss vom Verbot der Diskriminierung wegen des Alters rechtfertigen würde, nicht erkennen. Auch wenn Richter sich ihre Arbeitszeit flexibler einteilen können als andere Beschäftigte, ist ihnen ein an der Vollzeitbeschäftigung ausgerichtetes Arbeitspensum vorgegeben. Sie dürfen dem Dienst nicht unentschuldigt fernbleiben. Sie haben im Krankheitsfall, während der Mutterschutzzeiten und während des Urlaubs Anspruch auf Besoldung. Daher entspricht das Verhältnis des Richters zu seinem Dienstherrn in monetärer Hinsicht weitgehend dem der Beamten, und insoweit auch dem Arbeitsverhältnis eines Angestellten mit seinem Arbeitgeber. Zwar begründet der Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz einen besonderen Status hinsichtlich des Arbeitsentgelts. Es besteht nämlich ein besonderes Bedürfnis, die Unabhängigkeit der Richter unter anderem dadurch zu schützen, dass die Exekutive keinen Einfluss auf die Höhe des richterlichen Gehaltes durch Ermessensentscheidungen nehmen kann (vgl. BVerfG, Entscheidungen vom 4. Juni 1969 – BVerfG 2 BvR 33.66 und 2 BvR 387.66 – Juris Rn. 43 f.). Die Anwendung der RL 2000/78/EG auf die Gruppe der Richter und deren Gehalt würde die richterliche Unabhängigkeit jedoch nicht einschränken, da sie der Exekutive keine Ermessensspielräume eröffnet, sondern lediglich dazu diente, den Richtern denselben Schutz vor Diskriminierungen der genannten Art wie Arbeitnehmern (und Beamten) zukommen zu lassen. Die Kammer bittet den EuGH schließlich um Darlegung, ob und inwieweit Art. 21 Abs. 1 GRC neben dem gegebenenfalls bestehenden anderen europäischen Primärrecht und der RL 2000/78/EG eigenständigen Normgehalt besitzt. Da die Kammer davon ausgeht, dass – anders als der Wortlaut der Vorschrift nahelegt – Ungleichbehandlungen wegen des Alters auch gemäß Art. 21 Abs. 1 GRC nicht per se verboten sind, stellt sich die Frage, ob die Vorschrift lediglich deklaratorischen Charakter hat oder gesteigerte Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung normiert (zum Streitstand vgl. Graser, in: Schwarze, EU-Kommentar, 3. Auflage 2012, Art. 21 GRC Rn. 7). II. Zu Frage 2 Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) RL 2000/78/EG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 RL 2000/78/EG genannten Gründe – hier: des Alters – eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Mit dem Begriff des Alters ist dabei das Lebensalter gemeint, mithin etwas, das in intertemporaler Hinsicht jeden Menschen betrifft (vgl. Kämmerer, ZBR 2008, 325 [326]). Die Kammer möchte wissen, ob nach der Auslegung europäischen Rechts eine unmittelbare Ungleichbehandlung vorliegt, wenn das Grundgehalt grundsätzlich strikt am Lebensalter orientiert ist. Dies ist für die der Richterbesoldung ähnliche Beamtenbesoldung, bei der das Grundgehalt allerdings nicht strikt vom Lebensalter, sondern auch von der Dauer des Beamtenverhältnisses und einer (eingeschränkten) Leistungskomponente abhängt, zwischen verschiedenen Verwaltungsgerichten umstritten (bejahend: VG Frankfurt am Main, Urteile vom 20. August 2012 – VG 9 K 1175/11.F – und vom 6. Januar 2012 – VG 9 K 4282/11.F – Juris Rn. 37; VG Halle, Urteil vom 28. September 2011 – VG 5 A 349/09 – Juris Rn. 88-91; verneinend: VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 – VG 1 A 106.10 – Juris Rn. 19; VG Weimar, Urteil vom 15. November 2011 – VG 4 K 1163/10 We – Juris Rn. 24 ff.; VG Chemnitz, Urteil vom 3. Februar 2011 – VG 3 K 613/10 – Juris Rn. 12; VG Berlin, Urteile vom 25. März 2011 – VG 26 K 203.09 – UA S. 6 f, vom 23. August 2010 – VG 36 K 140.09 – UA S. 5, und vom 30. Dezember 2010 – VG 28 K 180.10 – UA S. 4, jeweils unter Verweis auf VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 – VG 5 A 17.09 – Juris Rn. 16). Für die Richterbesoldung wurde eine europarechtswidrige Ungleichbehandlung in Rechtsprechung und Literatur ebenfalls bereits angenommen (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteile vom 20. August 2012 – VG 9 K 5034/11.F u.a.; Tiedemann, RiA 2012, 62-68), wobei sich noch keine Rechtsprechungslinie herausgebildet hat. Die Kammer geht – nach den vom EuGH in seiner Entscheidung vom 8. September 2011 (EuGH C-297/10 [Hennigs] und C-298/10 [Mai] – Juris Rn. 52-59) aufgestellten Grundsätzen – von einer unmittelbaren Ungleichbehandlung wegen des Alters aus. III. Zu Frage 3 Art. 6 RL 2000/78/EG erlaubt es, Ungleichbehandlungen wegen des Alters nicht als Diskriminierung anzusehen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts ein legitimes Ziel verfolgen, worunter insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung ein weites Ermessen (EuGH, Urteil vom 8. September 2011 – EuGH C-297/10 [Hennigs] und C-298/10 [Mai] – Juris Rn. 65 m.w.N.). Allerdings geht die Kammer – mit dem EuGH – davon aus, dass ein mit dem Lebensalter steigender finanzieller Bedarf kein legitimes Ziel ist (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 70). Die Kammer meint auch, dass die Honorierung von Betriebstreue im Rahmen des grundsätzlich und von vornherein auf ein lebenslanges Treueverhältnis angelegten Richterstatus kein legitimes Ziel darstellt. Verschiedene Verwaltungsgerichte meinen, dass die Ungleichbehandlung wegen des Alters in den Beamtenbesoldungsvorschriften durch den Zweck der Honorierung der Berufserfahrung gerechtfertigt ist (vgl. für die Beamtenbesoldung: VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 – VG 1 A 106/10 – Juris Rn. 20, diese Entscheidung ist nach der Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch das Schleswig-Holsteinische OVG, Beschluss vom 15. April 2010 – OVG 3 LA 11/10 – nicht veröffentlicht, rechtskräftig geworden; VG Chemnitz, Urteil vom 3. Februar 2011 – VG 3 K 613/10 – Juris Rn. 12 f., zu dieser Entscheidung hat das Sächsische OVG mit Beschluss vom 27. Februar 2012 – OVG 2 A 126/11 – die Berufung zugelassen; VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 – VG 5 K 17.09 – Juris Rn. 17 f., die zugelassene Berufung ist nicht eingelegt worden). Der Beklagte hält darüber hinaus die Honorierung von Sozialkompetenz sowie die verfassungsrechtlich geschützte Unabhängigkeit der Richter für die Diskriminierung rechtfertigende Ziele. Die Kammer hält es schon für zweifelhaft, ob die Regelungen zur Besoldung der Berliner Richter nach Lebensaltersstufen überhaupt die Honorierung von Berufserfahrung und Sozialkompetenz bezweckten. Derartige Ziele ergeben sich nämlich weder aus dem Gesetz selbst, noch aus der Gesetzesbegründung. Dort wird lediglich ausgeführt, dass nicht mehr das für Beamte geltende Besoldungsdienstalter sondern das Lebensalter maßgeblich sein soll, wobei dieser Regelung „der Gedanke der Einheit des Richteramtes zugrunde[liege], also der grundsätzlichen Gleichbewertung der richterlichen Tätigkeit, wobei nur nach Lebensalter abgestuft [werde]“ (BT-Drs. 7/1906, S. 87). Selbst wenn man jedoch eine solche Zielrichtung annehmen würde, hat die Kammer darüber hinaus Zweifel, ob § 38 BBesG a.F. bzw. § 38 BBesG Bln a.F. zur Erreichung dessen überhaupt geeignet war; dies ist ohne weiteres nicht ersichtlich. Zwar kann die Absicht, Berufserfahrung zu honorieren grundsätzlich ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik sein (EuGH, a.a.O. Rn. 72, 74 m.w.N.). Allerdings hat der EuGH ausgeführt, dies gelte nur insoweit, wie der Arbeitnehmer die vermutete Korrelation zwischen Dienstalter und Berufserfahrung nicht für die konkrete Arbeitsstelle erschüttert. Denn die Erwägung, wonach das Erfahrungswissen mit der Summe an geleisteter Arbeit zunehme, erlaube keinen Schluss auf den Einzelfall (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 – EuGH C-17/05 [Cadman] – Juris Rn. 37 ff.). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst erneut darauf hingewiesen, dass vom Lebensalter grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Eignung für das angestrebte Amt möglich seien (Urteil vom 26. September 2012 – BVerwG 2 C 74.10 – Juris Rn. 22). Der EuGH hat ebenso ausgeführt, dass allgemeine Behauptungen, eine bestimmte Maßnahme sei geeignet, der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung zu dienen, nicht genügen, um darzutun, dass das Ziel dieser Maßnahme eine Ausnahme von dem Verbot der Altersdiskriminierung rechtfertigen kann, und nicht den Schluss zulassen, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet sind (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 – EuGH C-159/10 [Fuchs u.a.] – Juris Rn. 77 m.w.N.). Daher erscheint es naheliegend, dass die Regelung nicht – wie der Beklagte meint – eine zulässige Pauschalierung, sondern vielmehr eine unzulässige Fiktion darstellt. Die Rechtsprechung des EuGH zu § 27 BAT (vgl. Urteil vom 8. September 2011 – EuGH C-297/10 [Hennigs] und C-298/10 [Mai] – Juris Rn. 77) zugrundegelegt, spricht nach Ansicht der Kammer schließlich vieles dafür, dass das alte Besoldungsrecht jedenfalls über das hinausging, was zur Erreichung der gegebenenfalls legitimen Ziele erforderlich und angemessen war. Es war nicht notwendig, die Besoldungshöhe maßgeblich vom Lebensalter abhängig zu machen, denn es hätte allein auf die Dienstzeit, die Berufserfahrung oder Zeiten des Erwerbs sozialer Kompetenzen abgestellt werden können, wie es das mit Wirkung vom 1. August 2011 eingeführte – jedoch nur für Neurichter geltende – Besoldungsrecht nunmehr auch vorsieht. IV. Zu Frage 4: Art. 16 a) RL 2000/78/EG weist die Mitgliedstaaten lediglich an, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden. Die Aufhebung des § 38 BBesG a.F. bzw. BBesG Bln a.F. hätte jedoch zur Folge, dass es an der – nach deutschem Beamtenrecht zwingend notwendigen (vgl. § 2 BBesG Bln) – gesetzlichen Grundlage fehlte, mithin die Besoldung ausfiele. Art. 17 RL 2000/78/EG gibt die Festlegung der Sanktionen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, in die Hände der Mitgliedsstaaten. Zu den Folgen der Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hat der EuGH mehrfach darauf hingewiesen, dass, solange eine unionsrechtswidrige Diskriminierung fortbesteht, die Beachtung des Grundsatzes nur dadurch gewährleistet werden kann, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zukommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 22. Juni 2011 – EuGH C-399/09 [Landtová] – Juris Rn. 51; vgl. auch Urteil vom 26. Januar 1999 – EuGH C-18/95 [Terhoeve] – Juris Rn. 57 m.w.N.). Daraus folgt für die Vergangenheit eine Pflicht zur Angleichung nach oben (vgl. zur geschlechtsbezogenen Diskriminierung auch schon EuGH, Urteil vom 7. Februar 1991 – EuGH C-184/89 [Nimz] – Juris Rn. 18 ff.). Dies gilt, solange keine Anpassungsmaßnahmen getroffen werden, die bisherige Regelung also das einzige Bezugssystem bildet (EuGH, Urteil vom 21. Juni 2007 – EuGH C-231/06 [ONP/Jonkman] – Juris Rn. 38 f.). Ob dies den Arbeitgeber in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten bringt, ist unbeachtlich (EuGH, Urteil vom 28. September 1994 – EuGH C-200/91 [Coloroll Pension Trustees] – Juris Rn. 43). Der Beklagte hingegen geht davon aus, dass eine derartige Angleichung nach oben nicht geboten sei. Er stützt dies darauf, dass anderenfalls die Budgethoheit des nationalen Parlaments verletzt wäre. In weiteren Verfahren ist zudem darauf verwiesen worden, dass der EuGH an anderer Stelle ausgeführt hat, eine Diskriminierung sei auf jede denkbare Weise, und nur „insbesondere dadurch“ auszuschließen, dass eine derartige Angleichung erfolgt (EuGH, Urteil vom 20. März 2003 – EuGH C-187/00 [Kutz-Bauer] – Juris Rn. 75; Urteil vom 11. September 2003 – EuGH C-77/02 [Steinicke] – Juris Rn. 72; Urteil vom 11. November 2004 – EuGH C-284/02 [Sass] – Juris Rn. 55). Auch in der Entscheidung des EuGH vom 8. September 2011 (EuGH C-297/10 [Hennigs] und C-298/10 [Mai]) ist offen geblieben, ob der dortige Verstoß im Bundesangestelltentarifvertrag gegen das Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Alters nur durch eine Anpassung „nach oben“ oder auch auf andere Art und Weise beseitigt werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat nachfolgend – auch mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH zur Benachteiligung beim Entgelt – angenommen, dem Diskriminierungsverstoß könne nur dadurch begegnet werden, dass die Diskriminierten nachträglich nach der höchsten Vergütungsstufe bezahlt werden und die hiermit verbundene gravierende Haushaltsbelastung dem nicht entgegenstehe (BAG, Urteil vom 10. November 2011 – BAG 6 AZR 148/09 – Juris Rn. 30 f. m.w.N.). Dieses Ergebnis scheint der Kammer auch im vorliegenden Fall alternativlos. Jeder rückwirkende Abbau der diskriminierenden Begünstigung bei den Angehörigen der privilegierten Gruppe erscheint ausgeschlossen. Die in der Vergangenheit gemäß dem geltenden nationalen Recht nach der höchsten Stufe besoldeten Beamten können sich nämlich auf Vertrauensschutz berufen. Auch eine rückwirkende Aufhebung der diskriminierenden Regelung unter Belassung der – dann rechtsgrundlos erlangten – Besoldung aus Gründen des Vertrauensschutzes würde die eingetretene Diskriminierung nicht effektiv beseitigen. Die Kammer bittet den EuGH um Klärung der dogmatischen Frage, ob sich die Rechtsfolgen des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot aus dem europäischen Primär- und/oder Sekundärrecht im Sinne eines auf Erfüllung einer von jeher gesetzlich geschuldeten Besoldung ergeben oder ob ein Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch und den hierzu vom EuGH in seiner Francovich-Entscheidung (Urteil vom 19. November 1991 – EuGH C-6/90 [Francovich u.a.]) entwickelten Leitlinien ergibt. Für den letzten Fall wird der EuGH – wie er es auch in seinem Urteil vom 25. November 2010 (EuGH C-429/09 [Fuß II] – Juris Rn. 51 ff.) getan hat – gebeten mitzuteilen, ob und ab wann die Rechtslage derart offenkundig war, dass von einem qualifizierten Verstoß auszugehen ist. V. Zu Frage 5 Nach dem von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung hat ein Beamter Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, zeitnah, das heißt jedenfalls noch während des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen (BVerwG Urteil vom 27. Mai 2010 – BVerwG 2 C 33.09 – Juris Rn. 7 m.w.N.), wobei der Ausgleichsanspruch nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohl erst ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – BVerwG 2 C 70.11 – Juris Rn. 20 ff.). Aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses als einem wechselseitig bindenden Treueverhältnis ergeben sich nämlich in bestimmten Fällen Einschränkungen für die Geltendmachung solcher Ansprüche von Beamten (BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 – BVerfG 2 BvL 26/91 u. a. – Juris, und vom 22. März 1990 – BVerfG 2 BvL 1/86 – Juris Rn. 66 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – BVerwG 2 C 33/09 – Juris Rn. 9). Ob eine solche (negative) Anspruchsvoraussetzung besteht, wäre entscheidungserheblich, wenn der EuGH eine (Nach-)Zahlung nicht auf der Erfüllungs- sondern auf der Schadensersatzebene annähme. Hierauf hat der Beklagte die Ablehnung des Anspruchs unter anderem gestützt. Dieses Problem stellte sich aber auch, wenn man einen Anspruch aus dem europäischen Primär- und/oder Sekundärrecht auf der Erfüllungsebene nicht als gesetzlichen Zahlungsanspruch verstünde. Die Kammer meint, dass das Europarecht ein solches Erfordernis nicht kennt (so nunmehr für den europarechtlichen Staatshaftungsanspruch auch ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O., Rn. 19). Wie das VG Halle (vgl. zur Beamtenbesoldung: Urteil vom 28. September 2011 – VG 5 A 349/09 – Juris Rn. 114-117) ist die Kammer auch für einen Anspruch auf Erfüllungsebene unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25. November 2010 – EuGH C-429/09 [Fuß II] – Juris Rn. 49) der Ansicht, dass das Erfordernis dem Effektivitätsgrundsatz zuwiderliefe (a.A. VG Regensburg, Urteil vom 17. Oktober 2012 – RO 1 K 12.685 – Juris Rn. 19). VI. Zu Frage 6 Maßgebend für die Zuordnung in die Stufen des neuen Besoldungssystems ist allein das bisherige Grundgehalt („betragsmäßige“ Überleitung). So dieses altersdiskriminierend zustande gekommen war, meint die Kammer, dass sich die Diskriminierung im neuen System zunächst durch die Stufenzuordnung nach § 5 BerlBesÜG fortsetzt. Entsprechendes hat der EuGH im Fall der Überleitung des Bundesangestelltentarifvertrages in den neuen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes angenommen (EuGH, Urteile vom 8. September 2011 – EuGH C-297/10 [Hennigs] und C-298/10 [Mai] – Juris Rn. 83-86). Anders als dort (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 79 und 96 f.) läuft die fortgesetzte Diskriminierung hier jedoch nicht aus, sondern wirkt für die Bestandsrichter bis zum Erreichen der höchsten Besoldungsstufe endgültig fort. Dies liegt daran, dass sich der weitere Aufstieg in höhere Erfahrungsstufen nach § 6 BerlBesÜG – anknüpfend an den im alten System erreichten Diskriminierungsstand („betragsmäßige“ Überleitung) – unabhängig von der absoluten Erfahrungszeit des Richters im Grundsatz nur nach den seit Inkrafttreten des BBesG Bln hinzugekommenen Erfahrungszeiten bemisst. Damit bleibt der diskriminierende Vorsprung der lebensälteren Bestandsrichter systemisch fortdauernd gewahrt, ein schrittweiser Abbau der Diskriminierung findet nicht statt. VII. Zu Frage 7 Die Kammer hat Zweifel daran, dass sich die unbegrenzt fortdauernde Ungleichbehandlung mit dem gesetzgeberischen Ziel der „Besitzstandswahrung“ rechtfertigen lässt. Der EuGH hat entschieden, dass die Wahrung des Besitzstandes einer Personengruppe zwar ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist, der die Einschränkung von Rechten rechtfertigen kann (EuGH a.a.O. Rn. 90 m.w.N.). Entsprechend beanstandet die Kammer auch nicht, dass durch die betragsmäßige Zuordnung nach § 5 BerlBesÜG mindestens die bisherigen Bezüge gewahrt bleiben. Der EuGH hat die Rechtfertigung einer solchen fortdauernden Diskriminierung jedoch davon abhängig gemacht, dass diese schrittweise abgebaut wird bzw. die diskriminierenden Auswirkungen schrittweise nach Maßgabe der Entwicklung der Vergütung verschwinden (EuGH a.a.O. Rn. 79 und 96 f.). Daran fehlt es hier (s.o.). Denn der Gesetzgeber will durch die Regelungen des weiteren Aufstiegs in § 6 BerlBesÜG nicht nur den (temporären) Besitzstand zum Stichtag der Überleitung, sondern auch das fiktive Lebenseinkommen der Richter nach dem alten Besoldungsrecht und damit deren Erwartungshaltung schützen (sog. Bestandserwartungsschutz). Dadurch zementiert er jedoch den aufgrund Altersdiskriminierung entstandenen Abstand auch hinsichtlich des Lebenseinkommens und opfert ein Prinzip – den Diskriminierungsschutz – vollständig zugunsten eines anderen, nach nationalem Recht nicht zwingend gebotenen Zwecks (vgl. bspw.: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 – BVerfG 2 BvR 361/03 [Versorgungsabschlag] – Juris Rn. 17 ff.; und vom 22. März 1990 – BVerfG 2 BvL 1/86 [Beamtenbaby] – Juris 2. Leitsatz; BVerfG, Entscheidung vom 15. November 1971 – BVerfG 2 BvF 1/70 [Richterbesoldung III] –Juris Rn. 69 ff.). Die Kammer meint, dass dies angesichts der zitierten Rechtsprechung des EuGH schon kein legitimes gesetzgeberisches Ziel sein kann, um eine fortdauernde Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Für das vom EuGH für legitim gehaltene Ziel der Besitzstandswahrung geht die Regelung jedenfalls mit dem Fokus auf den Besitzstandserwartungsschutz über das Notwendige hinaus (vgl. zur Erforderlichkeit EuGH a.a.O. Rn. 90 ff.). Anders als in der Rechtssache Hennigs vom EuGH angenommen (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 79, 91 und 94), bildet die vom Gesetzgeber hier gewählte Überleitungsregelung keinesfalls die einzige Möglichkeit, die Absenkung der Vergütung älterer Bestandsrichter zu verhindern. Vielmehr ließe sich sowohl der status quo bewahren, als auch ein Auslaufen der Diskriminierung erreichen, zum Beispiel durch eine abschmelzende Günstigkeitsregel. Danach würde grundsätzlich auch für die Bestandsrichter ein ausschließlich an Erfahrungszeiten orientiertes und damit diskriminierungsfreies Recht angewendet, und nur wenn und solange der Bestandsrichter aufgrund dieses Rechts unterhalb der bisherigen Bezüge bliebe, eine Besoldung in der bereits erreichten Höhe gezahlt. Dass eine solche Regelung, auch unter Berücksichtigung des hier zusätzlich verfolgten Ziels, Neurichter höher zu besolden, wie der Beklagte vorträgt, zwingend mit (unzumutbaren) Mehrkosten verbunden sein muss, ist nicht ersichtlich. Zudem könnten Haushaltserwägungen allein die Art oder das Ausmaß der zu treffenden sozialen Schutzmaßnahmen nicht beeinflussen (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 – EuGH C-159/10 [Fuchs u.a.] – Juris Rn. 74). Die Kammer ist auch der Ansicht, dass der mit der individuellen Einstufung nicht nur der neuen, sondern auch der Bestandsrichter nach den Erfahrungszeiten gemäß dem neuen Recht einhergehende Verwaltungsaufwand die bis zur Endstufe fortdauernde Diskriminierung nicht rechtfertigen vermag. Insoweit unterscheidet sich der zu betreibende Verwaltungsaufwand in Bezug auf den einzelnen Bestandsrichter nicht von dem für eine Neueinstellung. Dem aus der Umstellung punktuelle erwachsenden Mehraufwand könnte beispielweise durch vorübergehende Besoldungsabschlagszahlungen Rechnung getragen werden. VIII. Zu Frage 8 Die Kammer verweist hierzu auf ihre obigen Ausführungen zu Frage 4. IX. Zu Frage 9 Maßgebend für die Zuordnung in die Stufen des neuen Besoldungssystems ist allein das bisherige Grundgehalt („betragsmäßige“ Überleitung). So dieses altersdiskriminierend zustande gekommen war, meint die Kammer, dass durch eine Regelung, die die Verkürzung der Erfahrungszeiten bis zum nächsten Stufenaufstieg und damit zur nächsten Besoldungserhöhung ab Stufe 5 von der erstmaligen Zuordnung in mindestens Überleitungsstufe 4 des neuen Besoldungsrechts abhängig macht (§ 6 Abs. 3 BerlBesÜG), die Diskriminierung im neuen System fortsetzt und intensiviert wird. In den Genuss der Regelung können nur Richter kommen, die zum Zeitpunkt der Regelung mindestens 39 Jahre alt (oder bei Ernennung oder Zeiten ohne Besoldungsanspruch nach dem 35. Lebensjahr möglicherweise auch älter) waren, während die lebensjüngeren Richter von der begünstigenden Regelung ausgeschlossen sind. Auch hier ist nach Ansicht der Kammer nicht von einer auslaufenden Diskriminierung durch schrittweisen Abbau auszugehen, da sich diese Regelung für die hierdurch Begünstigten bis zur Erreichung der Besoldungshöchststufe (Stufe 8) weiter auswirkt. X. Zu Frage 10 Die Kammer hat erhebliche Zweifel daran, dass sich diese Ungleichbehandlung mit dem gesetzgeberischen Ziel der „Besitzstandswahrung“ rechtfertigen lässt. Der Besitzstand im Sinne eines status quo zum Zeitpunkt der Überleitung wird bereits durch das von dem Gesetzgeber gewählte System der betragsmäßigen Überleitung gewährleistet. Mit der Regelung des § 6 Abs. 3 BerlBesÜG soll erkennbar nur die Erwartungshaltung der älteren Richter geschützt werden. So führt der Gesetzgeber zur Begründung des § 6 BerlBesÜG auch aus, dass die Umstellung von Lebensaltersstufen auf Erfahrungsstufen für Richter Modifikationen erfordere, „um auf diese Weise sicherzustellen, dass die betroffenen Beschäftigten das Endgrundgehalt zu einem ähnlichen Zeitpunkt wie bisher und auch ein vergleichbares Lebenseinkommen wie nach bisherigem System erreichen können“ (Abg.-Drs. 16/4078, S. 44 f.). Dafür, dass dieses Ziel des Bestandserwartungsschutzes nach Ansicht der Kammer keine Diskriminierung wegen des Alters rechtfertigen dürfte, wird auf die Ausführungen zu Frage 7 verwiesen. XI. Zu Frage 11 Der EuGH nimmt an, dass, solange eine unionsrechtswidrige Diskriminierung fortbesteht, die Beachtung des Diskriminierungsverbots nur dadurch gewährleistet werden kann, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zukommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 22. Juni 2011 – EuGH C-399/09 [Landtová] – Juris Rn. 51; vgl. auch Urteil vom 26. Januar 1999 – EuGH C-18/95 [Terhoeve] – Juris Rn. 57 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer hier die Anwendung des § 6 Abs. 3 BerlBesÜG auf alle Bestandsrichter für die Vergangenheit alternativlos, insbesondere angesichts dessen, dass die Begünstigten sich für diesen Zeitraum auf Vertrauensschutz berufen können. Hierzu wird im Übrigen auf die Ausführungen zu Frage 4 verwiesen. Für die Zukunft erscheint im Übrigen bis zur Schaffung eines diskriminierungsfreien Systems ebenfalls nur eine Anwendung der Vorschrift auf alle Bestandsrichter zur Beseitigung der Diskriminierung möglich, da sich die Vorschrift aufgrund der betragsmäßigen Überleitung erst in Zukunft für die lebensjüngeren Richter auswirken kann, so dass die Diskriminierung bei Anwendung nur für die Vergangenheit wohl nicht effektiv beseitigt werden kann. Der Beschluss ist unanfechtbar.