Urteil
2 C 10/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Familienzuschlag Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG ist Bestandteil der Besoldung und kann Arbeitsentgelt i.S.d. Richtlinie 2000/78/EG sein.
• Die normative Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft hinsichtlich einer familienpolitisch geprägten Leistung war bis zum Beschluss des BVerfG vom 7.7.2009 nicht gegeben; seit diesem Urteil besteht vergleichbare Situation und unionsrechtlicher Anspruch.
• Die Richtlinie 2000/78/EG entfaltet für den nicht oder unvollständig umgesetzten Bereich unmittelbare Wirkung; deshalb ist der Familienzuschlag Stufe 1 für in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte seit Juli 2009 zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Gewährung des Familienzuschlags an verpartnerte Beamte seit Juli 2009 • Der Familienzuschlag Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG ist Bestandteil der Besoldung und kann Arbeitsentgelt i.S.d. Richtlinie 2000/78/EG sein. • Die normative Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft hinsichtlich einer familienpolitisch geprägten Leistung war bis zum Beschluss des BVerfG vom 7.7.2009 nicht gegeben; seit diesem Urteil besteht vergleichbare Situation und unionsrechtlicher Anspruch. • Die Richtlinie 2000/78/EG entfaltet für den nicht oder unvollständig umgesetzten Bereich unmittelbare Wirkung; deshalb ist der Familienzuschlag Stufe 1 für in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte seit Juli 2009 zu gewähren. Der Kläger, Beamter des beklagten Landes, ist seit November 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Er beantragte ab 2. Dezember 2003 den Familienzuschlag Stufe 1 wie verheiratete Beamte; dies lehnte das Land ab mit Verweis auf § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Gerichtliche Verfahren führten zu Erfolgen des Klägers; nach landesgesetzlicher Gleichstellung zum 25. Juni 2010 erklärten die Parteien die Hauptsache insoweit für erledigt. Der Beklagte focht die in den Vorinstanzen getroffene Verpflichtung zur Zahlungen für den Zeitraum 2.12.2003 bis 25.6.2010 an. Der Senat hat die Revision teilweise für begründet erklärt und prüfte, ob und seit wann unionsrechtliche Vorgaben die Gleichstellung erzwingen. • Zuständigkeit des Senats besteht; Verfahrensfragen zur Besetzung werden nicht geteilt. • Das Verfahren ist insoweit erledigt, als durch Landesrecht ab 25.6.2010 Gleichstellung geschaffen ist; die Kostenentscheidung folgt hieraus (§ 161 Abs. 2 VwGO). • Für den Zeitraum 2.12.2003 bis 30.6.2009 ist die Revision begründet; für den Zeitraum danach zurückzuweisen, insoweit rügt das Gericht die fehlende Umsetzung vor Juli 2009. • Die Richtlinie 2000/78/EG bezweckt den Schutz vor Diskriminierung u.a. wegen sexueller Ausrichtung; unmittelbare Diskriminierung setzt normative Vergleichbarkeit voraus (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a). • Bis zum Beschluss des BVerfG vom 7.7.2009 war die unterschiedliche gesetzliche Regelung (automatische Gewährung bei Ehe vs. Anspruchsvoraussetzungen bei Lebenspartnerschaft) verfassungsrechtlich und rechtspolitisch gerechtfertigt, weil der Familienzuschlag vorrangig familienpolitische Ausgleichsfunktion für Ehepaare erfüllt. • Das BVerfG-Urteil vom 7.7.2009 beseitigt die bislang tragfähige Rechtfertigung; seitdem sind die Lebensverhältnisse und die normative Bewertung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in diesem Zusammenhang als vergleichbar anzusehen. • Weil der Familienzuschlag Bestandteil der Besoldung ist, hat er Entgeltcharakter; die Richtlinie 2000/78/EG war daher von den Mitgliedstaaten umzusetzen und entfaltet bei unzureichender Umsetzung unmittelbare Wirkung zugunsten des Einzelnen. • Nach Unionsrecht ist die unmittelbare Wirkung der Richtlinie seit Juli 2009 gegeben; deshalb sind die Regelungen der Art. 1–3 und Art. 16 der Richtlinie auf den Familienzuschlag anzuwenden und nationale Vorschriften, die dem entgegenstehen, unbeachtlich. • Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt (§ 2 Abs. 1 BBesG) steht dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht entgegen. • Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, da die maßgeblichen Fragen bereits durch den EuGH und das BVerfG geklärt sind. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG seit dem 1. Juli 2009. Die Revision des Beklagten ist insoweit begründet; für die Zeit danach war die Hauptsache durch landesgesetzliche Gleichstellung erledigt. Die unionsrechtliche Richtlinie 2000/78/EG ist auf den Familienzuschlag anzuwenden, weil er Entgeltcharakter hat und die bislang akzeptierte Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nach dem BVerfG-Beschluss vom 7.7.2009 entfällt. Daher sind verpartnerte Beamte seit Juli 2009 gleichzustellen und anspruchsberechtigt; die Kostenentscheidung folgt der Erledigung und dem Verfahrensausgang.