Urteil
12 K 2778/16
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:0301.12K2778.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwehren, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwehren, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt die Neubescheidung seines Antrages auf nachträgliche Gewährung von Sonderurlaub für den Zeitraum vom 19. Februar 2015 bis zum 10. März 2015. Der Kläger trat am 12. März 2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Dienst der Beklagten ein. Mit Urkunde vom 27. August 2009 wurde der Kläger zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und bekleidete zuletzt seit dem 26. September 2011 das Amt eines Kriminaloberkommissars beim Bundeskriminalamt (im Folgenden: BKA). Am 11. Februar 2015 brachte die Ehefrau des Klägers unter seinem Beistand ihr erstes Kind, eine Tochter, im Bad der gemeinsamen Wohnung in N. , Landkreis T. -N. , zur Welt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger seinen eigenen Hauptwohnsitz bereits wegen einer anstehenden Versetzung nach C1. verlegt. Infolge des unvorhergesehenen Verlaufs der ohne fachliche Unterstützung erfolgten Geburt war die Ehefrau des Klägers bis zum 25. Februar 2015 bettlägerig und bis zum 11. März 2015 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid des BKA vom 25. Februar 2015 wurde der Kläger auf dessen Antrag hin zur Pflege seiner Ehefrau für den Zeitraum vom 11. Februar 2015 bis zum 10. März 2015 ohne Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt. Ebenfalls mit Bescheid des BKA vom 25. Februar 2015 wurde dem Kläger vom 11. März 2015 bis zum 10. Mai 2015 Elternzeit gewährt. Mit Bescheid des BKA vom 20. April 2015 wurde der Kläger zunächst mit dem Ziel der Versetzung zum 1. Oktober 2015 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen abgeordnet. Mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 17. Juni 2015 wurden vom Kläger zu viel gezahlte Dienstbezüge für den Zeitraum vom 11. Februar 2015 bis zum 31. März 2015 in Höhe von 5.691,82 € zurückgefordert. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, über welchen bisher noch nicht entschieden wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. September 2015 beantragte der Kläger beim BKA die rückwirkende Gewährung von Sonderurlaub für den Zeitraum vom 11. Februar 2015 bis zum 10. März 2015 unter Fortzahlung der Besoldung wegen (1.) der Niederkunft seiner Ehefrau und (2.) der sich daran anschließenden Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau und Tochter sowie (3.) der physischen und psychischen Belastung des Klägers durch die Eindrücke der unvorhergesehen verlaufenen Geburt. Mit Bescheid des BKA vom 29. September 2015 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen versetzt. Mit Bescheid des BKA vom 6. Oktober 2015, zugestellt am 12. Oktober 2015, gewährte das BKA dem Kläger sechs Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung vom 11. Februar 2015 bis zum 18. Februar 2015. Zur Begründung führte es aus, dem Kläger könne nach der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 22 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160; im Folgenden: SUrlV a.F.), ein Tag Sonderurlaub wegen der Niederkunft seiner Ehefrau nach § 12 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 1 SUrlV a.F., ein weiterer Tag wegen der Erkrankung der Ehefrau infolge der Niederkunft nach § 12 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 6 SUrlV a.F. und vier weitere Tage wegen der Erkrankung der Betreuungsperson seiner Tochter, nämlich der Ehefrau, nach § 12 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 8 SUrlV a.F. gewährt werden. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung stehe dem Kläger nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 20. Mai 1999 - 1 WB 15/99 - bleibe für eine Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SUrlV a.F. kein Raum, weil die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SUrlV a.F. dem Grunde und dem zeitlichen Umfang nach abschließend sei. Den Widerspruch des Klägers vom 10. November 2015 wies das BKA mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2016, zugestellt am 29. Januar 2016, zurück. Zur Begründung verwies das BKA auf die Gründe des Bescheides vom 6. Oktober 2015. Eine Rechtbehelfsbelehrung war dem Widerspruchsbescheid nicht beigefügt. Daraufhin hat der Kläger am 18. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden die dort unter dem Aktenzeichen 3 K 718/16.Wi geführte Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat sich nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 7. Juni 2016 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen, wo es seither unter dem Aktenzeichen 12 K 2778/16.A geführt wird. Zur Begründung der Klage führen die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Wesentlichen aus: Aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides sei die Klage fristgerecht erhoben worden. Die Klage sei auch begründet. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SUrlV a.F. stehe dem Kläger ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrages auf rückwirkende Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für den Zeitraum vom 19. Februar 2015 bis zum 10. März 2015 zu. Das BKA habe das ihm nach § 12 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SUrlV a.F. zustehende Ermessen verkannt. Es habe sich mit den Gründen des Klägers nicht auseinandergesetzt und den Antrag aufgrund des zu Unrecht erfolgten Verweises auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts pauschal abgelehnt. § 12 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SUrlV a.F. beinhalte hinsichtlich der streitgegenständlichen Gründe für den Sonderurlaub keine abschließende Regelung. Die durch das BKA in der Begründung des Bescheides vom 6. Oktober 2015 in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf den vorliegenden Fall einer Geburt nicht übertragbar, weil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Fall der Gewährung von Sonderurlaub wegen eines Umzuges nach § 12 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 3 SUrlV a.F. ergangen sei. Ein Umzug nehme regelmäßig nicht mehr als einen Tag in Anspruch, was von den Folgen einer Geburt, zumal wenn diese unvorhergesehen verlief, nicht behauptet werden könne. Ferner erfasse § 12 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 1 SUrlV a.F. lediglich den Fall einer „normalen“ Geburt, wogegen ein atypischer Fall - wie die traumatisch verlaufene Geburt der Tochter des Klägers - nicht geregelt sei. Schließlich ergebe sich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten sowie aus dem Alimentationsprinzip. Das BKA habe die besondere Belastung, welche sich der Kläger aus dem erstmaligen Durchleben der besonderen Umstände der Geburt ausgesetzt sah, nicht beachtet. Ihm sei der Dienstantritt in dem Zeitraum, für den Sonderurlaub beantragt wurde, unzumutbar gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. Oktober 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2016, soweit diese die Gewährung von vergütetem Sonderurlaub ablehnen, zu verpflichten, seinen Antrag vom 21. September 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; ferner die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchbescheides und trägt ergänzend vor, die Klage sei bereits unzulässig, da sie - die Beklagte - aufgrund der Versetzung des Klägers in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mehr passiv legitimiert sei. Darüber hinaus sei die Klage aber auch unbegründet, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 12 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 3 SUrlV a.F. sei auch auf die hier einschlägigen Anlässe des § 12 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SUrlV a.F. anwendbar; ihr habe daher bei der Entscheidung kein Ermessen zugestanden. Im Übrigen stellten die vom Kläger für die Gewährung des Sonderurlaubs angeführten Umstände keinen atypischen Fall dar. Jede Geburt sei für die Eltern aufregend und ein einschneidendes Ereignis im Sinne einer Extremsituation. Dabei sei gleichgültig, ob die Geburt unter ärztlicher Betreuung, in einem Geburtshaus oder zu Hause stattfinde. Der besonderen Belastungssituation der Eltern bei einer Geburt sei sich der Verordnungsgeber bewusst gewesen und habe dem in § 12 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 1, 6 und 8 SUrlV a.F. hinreichend Rechnung getragen. Insoweit habe der Verordnungsgeber eine abschließende Regelung getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der Personalakten des Klägers Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist zulässig, aber unbegründet. 1. Das Gericht ist aufgrund der Verweisung der Rechtssache durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden örtlich zuständig. Nach § 83 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist die Verweisung für das Gericht bindend, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist. Gründe für eine willkürlich erfolgte Verweisung sind nicht ersichtlich. 2. Die Klage ist fristgerecht erhoben worden. In Ermangelung einer dem Widerspruchsbescheid der Beklagten nach § 58 Abs. 1 VwGO beizufügenden Rechtbehelfsbelehrung war für die Klageerhebung vorliegend nicht die Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO sondern die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO eröffnet. Der Widerspruchsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Januar 2016 gegen Empfangsbekenntnis nach § 126 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) in Verbindung mit § 73 Abs. 3 S. 3, § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Bundesverwaltungszustellungsgesetz (BVwZG) ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Kläger hat am 18. Mai 2016 Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Auch die (unbewusst) bei einem unzuständigen Gericht erhobene Klage ist fristwahrend. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1993 - 7 B 158/92 -, juris Rn. 4, vom 15. Dezember 1999 - 3 B 36/99 -, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 2001 - 2 C 37/00 -, juris Rn. 13. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit - hier unter anderem die fristwahrende Klageerhebung - bestehen auch nach der Verweisung fort, § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG in Verbindung mit § 83 VwGO. 3. Der Kläger besitzt schließlich ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist insbesondere nicht mit dem Verstreichen des Grundes für den rückwirkend begehrten Sonderurlaub (a.) oder mit dem Wechsel des Dienstherrn (b.) entfallen. (a) Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, seinen Antrag auf rückwirkende Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung wegen der Niederkunft seiner Ehefrau und der sich daran anschließenden Pflegebedürftigkeit von Frau und Tochter sowie der eigenen Belastung aufgrund der unvorhergesehen verlaufenen Geburt am 11. November 2015, soweit diesem durch Bescheid vom 6. Oktober 2015 nicht bereits entsprochen worden ist, neu zu bescheiden. Dieser Antrag ist trotz des zwischenzeitlichen Entfalls der Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau, wie auch der Beeinträchtigung des Klägers durch die Belastungen infolge der Eindrücke der Geburt zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 14.90 -, sowie Beschluss vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 58.98 -. Der Kläger kann den Sonderurlaub zwar nicht mehr antreten, wohl aber auf diese Weise die Rechtswirkungen der Gewährung eines Sonderurlaubs ohne Dienstbezüge beseitigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1987 - 2 C 12/85 -, juris Rn. 14, vom 19. Mai 1988 - 2 A 4/87 -, juris Rn. 10 und vom 25. Juni 1992 - 2 C 14/90 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1999 - 1 WB 15/99 -, Rn. 2 juris. Mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Juni 2015 wurden vom Kläger nämlich zu viel gezahlte Dienstbezüge für den Zeitraum vom 11. Februar 2015 bis zum 31. März 2015 in Höhe von 5.691,82 € zurückgefordert, wogegen der Kläger Widerspruch erhoben hat, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Diesen Nachteil versucht der Kläger mit seiner Klage (mittelbar) zu beseitigen; würde ihm weiterer Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zugesprochen, so würde sich auch der genannte Rückforderungsbetrag reduzieren. Ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Führung des vorliegenden Verfahrens kann vor diesem Hintergrund nicht zweifelhaft sein. (b) Ebenso ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht mit dem Wechsel des Dienstherrn entfallen. Die nachträgliche Gewährung von Sonderurlaub ist für den Kläger aus den vorstehend angeführten Gründen eines ihm gegebenenfalls noch gegen die Beklagte zustehenden Anspruchs auf Besoldung für den Zeitraum vom 19. Februar 2015 bis zum 10. März 2015 von Bedeutung. Dieser Anspruch besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses gegenüber dem vormaligen Dienstherrn fort. Vgl. dazu allgemein OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 16. März 2016 - 6 A 190/14 -, juris Rn. 36; vom 16. März 2016 - 6 A 832/14 -, juris Rn. 42 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 1 A 2475/16 -, juris. Dabei kann aus dem Umstand, dass das Bundesbeamtengesetz keine den § 25 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 Beamtengesetz des Landes NRW und § 26 Beamtengesetz des Landes Hessen entsprechende Regelung enthält, wonach bei einer Versetzung in ein Amt eines anderen Dienstherrn das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird, nicht geschlossen werden, dass die Beklagte - wie diese meint - nicht mehr zur rückwirkenden Gewährung von Sonderurlaub verpflichtet werden könne. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass § 25 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW keine ausdrückliche Regelung zur Rechtsnachfolge bei Versetzung zu einem anderen Dienstherrn bzw. zum Übergang von im Beamtenverhältnis mit dem alten Dienstherrn entstandenen, aber noch nicht erfüllten Ansprüchen darstellt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 16. März 2016 - 6 A 190/14 -, juris Rn. 36 und vom 16. März 2016 - 6 A 832/14 -, juris Rn. 54. Es gibt daher keine Regelung, die infolge der Versetzung in ein Amt eines anderen Dienstherrn eine Universalsukzession anordnet, sodass die Anspruchsgegnerschaft der Beklagten auch nach der Versetzung des Klägers bestehen blieb. Nichts anderes kann daher auch für den Anspruch auf rückwirkende Gewährung von Sonderurlaub gelten, wobei festzuhalten bleibt, dass - anders als die Beklagte meint - die Frage, ob der Kläger seine Klage auch gegen den materiell-rechtlichen Anspruchsgegner gerichtet hat, sich die Klage also gegen den richtigen Passivlegitimierten richtet, ausschließlich die Begründetheit der Klage betrifft. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 22. Auflage 2016, Vorb. § 40 Rn. 28. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2015 sowie der Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht damit kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrages vom 21. September 2015 zu. Die Ermessensausübung der Beklagten erweist sich weder als rechtsfehlerhaft, noch steht dem Kläger ein gebundener Anspruch auf Gewährung weiterer Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung im streitgegenständlichen Zeitraum zu, welcher vorliegend allerdings aufgrund der Bindung des erkennenden Gerichts an das Klagebegehren (§ 88 VwGO) ohnehin lediglich zu einer Verpflichtung zur Neubescheidung hätte führen können. 1. Dabei wirft der vorliegende Sachverhalt mit Blick darauf, dass dem Kläger auf seinen Antrag hin durch bestandskräftigen Bescheid vom 25. Februar 2015 bereits Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Besoldung für den Zeitraum vom 11. Februar 2015 bis zum 10. März 2015 gewährt worden und damit der in Rede stehende Sachverhalt bereits abschließend geregelt worden war, die Frage auf, ob das hier verfolgte Begehren, das letztlich auf die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für die Zeit vom 19. Februar 2015 bis zum 10. März 2015 zielt, den gesetzlichen Beschränkungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unterliegt, weil die Beklagte möglicherweise mit ihrem Bescheid vom 25. Februar 2015 zugleich die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für den in Rede stehenden Zeitraum abgelehnt hatte. Dies wäre indessen nicht der Fall, wenn es sich bei dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2016 um einen sog. Zweitbescheid handelte, der eine neue selbständige Regelung des zugrundeliegenden Sachverhalts beinhaltet und daher auch eine (erneute) umfassende gerichtliche Überprüfung der Frage, ob der Kläger ggf. Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung beanspruchen kann, eröffnet, ohne dass es dabei auf die Voraussetzungen des § 51 VwVfG ankäme. Vgl. statt aller OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 11 A 1297/14 -, Rn. 33 ff. m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 74. Diese Frage kann hier jedoch offen bleiben. Selbst wenn man vorliegend annähme, es sei sachlich ein Fall des § 51 VwVfG gegeben, es lägen zugleich die sich aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergebenden Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom 25. Februar 2015 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens vor und der Kläger hätte überdies noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. den §§ 48, 49 VwVfG darüber, ob das Verfahren in Bezug auf die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für den Zeitraum 19. Februar 2015 bis zum 10. März 2015 wiederaufzugreifen ist, könnte seine Klage nicht erfolgreich sein. Denn ein weiteres Verfahren könnte für den Kläger unter keinem Gesichtspunkt zu dem von ihm erstrebten Erfolg führen, weil jede Entscheidung in der Sache in einem solchen Verfahren notwendig negativ ausfallen müsste. Ihm steht nämlich nach den Regelungen der Sonderurlaubsverordnung kein Anspruch auf Gewährung weiteren Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Besoldung oder auch nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über einen solchen Sonderurlaub zu. 2. Nach beiden als maßgeblich in Betracht kommenden Fassungen der Sonderurlaubsverordnung besteht kein Anspruch der vorstehend genannten Art. Es kann dementsprechend dahinstehen, in welcher Fassung die Sonderurlaubsverordnung vorliegend Anwendung findet, da die infolge der Neufassung eingetretenen Änderungen nicht streitentscheidend sind. Vgl. für eine Anwendung der aktuellen Fassung: OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 A 661/16 -, juris Rn. 5; VG Potsdam, Urteil vom 29. Juni 2016 - VG 2 K 1551/14 -, juris Rn. 19; dagegen: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4/05 -, juris Rn. 11; Hamb. OVG, Urteil vom 19. April 2013 - 1 Bf 155/11 -, juris Rn. 25 f.; Hess. VGH, Urteil vom 18. November 2014 - 1 A 2303/11 -, juris Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 25. November 2015 - 6 ZB 15.2167 -, juris Rn. 7; Sächs. OVG, Urteil vom 20. Juni 2017 - 2 A 635/15 -, juris Rn. 13; VG Minden, 30. Juni 2017 - 10 K 2498/14 -, juris Rn. 13; VG Würzburg, Urteil vom 24. November 2014 - W 1 K 14.1216 -, juris Rn. 19; VG Ansbach, Urteil vom 19. Mai 2010 - AN 11 K 10.00365 -, juris Rn.15; . a. Dem Kläger steht nach der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes - Sonderurlaubsverordnung - vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284; im Folgenden: SUrlV n.F.) weder ein Anspruch auf Gewährung weiterer Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu. (1) Nach § 21 Abs. 1 SUrlV ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung wie folgt zu gewähren: Ein Arbeitstag für die Niederkunft der Ehefrau, der Lebenspartnerin oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin (Nr. 1); zwei Arbeitstage bei Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils der Beamtin oder des Beamten (Nr. 2); ein Arbeitstag im Urlaubsjahr bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen im Sinne des § 20 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Nr. 3); für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht zwölf Jahre alt ist, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes (Nr. 4); bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr bei Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht acht Jahre alt ist oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist (Nr.5); bei Fällen, in denen für einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden muss, nach Verlangen unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für jede pflegebedürftige Person bis zu neun Arbeitstage (Nr. 6) sowie im Umfang der Dauer der notwendigen Abwesenheit bei der Spende von Organen und Geweben, die nach § 8 des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder für eine Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteile im Sinne von § 1 des Transfusionsgesetzes, soweit eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird. Dem Kläger sind aus den Gründen der Niederkunft seiner Ehefrau sowie der sich anschließenden Notwendigkeit zur Pflege seiner Ehefrau bereits nach § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 SUrlV n.F. die höchstmögliche in Betracht kommende Anzahl an Sonderurlaubstagen unter Fortzahlung der Besoldung gewährt worden. Dem Kläger steht insbesondere kein Anspruch auf Gewährung von bis zu vier weiteren Tagen Sonderurlaub aus § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV n.F. zu. Demnach können einem Beamten bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit der Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung seines Kindes, das noch nicht zwölf Jahre alt ist bis zu vier Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung im Urlaubsjahr gewährt werden. Vorliegend hat der Kläger jedoch keine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung bzw. Pflegebedürftigkeit seiner Tochter vorgelegt und eine solche Erkrankung bzw. Pflegebedürftigkeit ergibt sich für das Gericht auch nicht aus dem Vortrag des Klägers. Zudem erfüllt der Kläger die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV auch deswegen nicht, weil nicht ersichtlich ist, das eine persönliche Anwesenheit des Klägers für die Betreuung seiner Tochter notwendig gewesen wäre. Die durch § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV n.F. geregelte Konfliktlage des Beamten ist zwar nicht bereits durch § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 5 SUrlV n.F. angemessen erfasst. § 21 Abs. 1 Nr. 5 SUrlV n.F. regelt den Fall, dass der Beamte die Betreuung seines Kindes (unvorhergesehen) selbst übernehmen muss, weil die Betreuungsperson (krankheitsbedingt) nicht die Betreuung des Kindes übernehmen kann; demgegenüber regelt § 21 Abs. 1 Nr. 3 SUrlV n.F. die Situation, in der sich der Beamte unabhängig von der Übernahme der Betreuung eines Kindes um seine(n) Lebenspartner(in) kümmern muss. Daher muss § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV seinem Sinn und Zweck nach wiederum ausschließlich die Fälle erfassen - welche von den zuvor genannten zu unterscheiden sind -, in denen das Kind des Beamten aufgrund einer Erkrankung auf die persönliche Betreuung durch einen Elternteil angewiesen ist. Diese besondere Dringlichkeit der persönlichen Anwesenheit des Klägers bei der Betreuung seiner Tochter ist vorliegend jedoch nicht dargetan und für das Gericht auch nicht ersichtlich. Sie ergibt sich namentlich nicht aus dem Vortrag des Klägers, das Kind habe in den ersten Tagen nach der Geburt an Gewicht verloren, weshalb sich die Notwendigkeit ergeben habe hinzuzufüttern. Schließlich steht dem Kläger auch aus § 21 Abs. 1 Nr. 6 SUrlV n.F. kein Anspruch auf weiteren Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu. Demnach ist in Fällen, in denen für einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden muss, nach Verlangen unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) Sonderurlaub im Umfang von bis zu neun Arbeitstage für jede pflegebedürftige Person zu gewähren. Die Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Weder die Ehefrau noch die Tochter des Klägers waren durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen pflegebedürftig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, wonach die Pflegebedürftigkeit auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mindestens mit der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen muss. Insoweit hat der Kläger bereits nicht vorgetragen und es ist auch für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Ehefrau des Klägers über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten pflegebedürftig war. Demgegenüber fehlte es der Pflegebedürftigkeit der Tochter des Klägers an einer Schwere im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, welche die Festsetzung eines Pflegegrades rechtfertigte. Pflegebedürftige erhalten dementsprechend nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Nach § 15 Abs. 6 SGB XI wird bei pflegebedürftigen Kindern der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Vgl. zum Ganzen auch BSG, Urteile vom 24. Juni 1998 - B 3 P 1/97 R -, juris Rn. 16, vom 19. Februar 1998 - B 3 P 5/97 R -, juris Rn. 26 ff. Dem Vortrag des Klägers lässt sich insoweit nicht entnehmen, dass seine Tochter eine im Vergleich zu altersentsprechend entwickelten Säuglingen - zumindest über sechs Monate - hinausgehende Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten aufwies. (2) Darüber hinaus steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Neubescheidung zu. Ein solcher würde dem Kläger nur zustehen, wenn die Beklagte ein ihr zustehendes und gerichtlich nur einschränkt überprüfbares Ermessen (vgl. § 40 VwVfG, § 144 Satz 1 VwGO) fehlerhaft ausgeübt hat. Nach § 22 Abs. 2 SUrlV n.F. kann der Dienstherr mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen auch unter Fortzahlung der Besoldung gewähren. Die Frage, ob ein wichtiger persönlicher Grund für die Gewährung von Sonderurlaub anzunehmen ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. April 1993 - 1 WB 48/92 -, vom 30. Januar 1996 - 1 WB 46/95 - und vom 1. Juli 1999 - 1 WB 37/99 -, juris m.w.N. Bei der Überprüfung, ob ein solcher Grund vorliegt, lässt sich das Gericht maßgeblich von den folgenden Erwägungen leiten: Zunächst sind an die Annahme eines wichtigen persönlichen Grundes hohe Anforderungen zu stellen, da die Regelungen über den Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung lediglich unbillige und außergewöhnliche Härtefälle auffangen sollen. Wie alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben Beamte die ihnen obliegenden Verpflichtungen zur Dienstleistung grundsätzlich voll zu erfüllen. Die Beurlaubung aus wichtigem Grund tangiert die Erfüllung der Dienstpflichten eines Beamten und kann daher nicht schon dann in Betracht gezogen werden, wenn der Beamte seine Belange selbst für wichtig hält, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - 1 WB 46/95 -, juris und vom 1. Juli 1999 - 1 WB 37/99 -, juris; SächsOVG, Urteil vom 20. Juni 2017 - 2 A 635/15 -, juris Rn. 16. Je länger der Sonderurlaub dauern soll, umso stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt und umso höhere Anforderungen sind demgemäß an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1996 - 1 WB 46/95 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2005 - 6 B 2127/04 -, juris Rn. 9. Ferner kann ein Anlass, welcher bereits von § 21 Abs. 1 SUrlV n.F. erfasst wurde, keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von § 22 Abs. 2 SUrlV n.F. darstellen. Bereits aus der Überschrift des § 22 SUrlV n.F. („in anderen Fällen“) wie auch aus der durch den Verordnungsgeber getroffenen begrifflichen Unterscheidung zwischen „persönlichen Anlässen“ in § 21 Abs. 1 SUrlV n.F. und „wichtigen persönlichen Gründen“ in § 22 Abs. 2 SUrlV n.F. lässt sich entnehmen, dass ein „wichtiger persönlicher Grund“ kein Grund sein kann, der bereits an anderer Stelle in der SUrlV n.F. geregelt ist. Die von dem Kläger geltend gemachten Gründe erfüllen die genannten Voraussetzungen nicht, sodass es an einem wichtigen persönlichen Grund fehlt. Die unvorhergesehen verlaufenen Geburt der Tochter des Klägers kann keinen wichtigen persönlichen Grund darstellen, weil dieser Grund bereits durch § 21 Abs. 1 Nr. 1 SUrlV n.F. erfasst ist. Gleiches gilt auch für die sich an die Geburt anschließende Pflegebedürftigkeit der Ehefrau, da auch dieser Grund in § 21 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 SUrlV n.F. abschließend geregelt wurde. Ein Fall, der nicht bereits § 21 Abs. 1 SUrlV unterliegt, ist vorliegend nicht gegeben. Ausschlaggebend für die Annahme eines von den Fällen des § 21 Abs. 1 SUrlV n.F. nicht erfassten Falles ist nach dem zuvor dargelegten Maßstab nicht, in wieweit der sich tatsächlich ereignete Anlass von den Vorstellungen des Verordnungsgebers über den gewöhnlichen Verlauf des in § 21 Abs. 1 SUrlV n.F. geregelten Anlasses abweicht. Entscheidend ist der Grad der Unbilligkeit der für den Beamten eintretenden Folgen, wenn dieser sich in der eingetretenen Konfliktsituation zwischen seiner sozialen Handlungsverpflichtung und der Erfüllung seiner Dienstverpflichtung entscheiden müsste. Vorliegend konnte der Kläger jedoch an der Geburt seiner Tochter teilnehmen und ihm wurden sechs Tage Sonderurlaub gewährt, um Unbilligkeiten infolge der Geburt abzuwenden. Darüber hinaus begründet ein für den Kläger eingetretener Vermögensnachteil durch den (teilweisen) Entfall seines Besoldungsanspruches keine unbillige Härte, solange dieser Vermögensnachteil sich für den Kläger nicht existenzbedrohend auswirkt, wofür vorliegend jedoch nichts ersichtlich ist. Davon abgesehen hat die Beklagte zu Recht vorgetragen, dass jede Geburt für die Eltern ein aufregendes und einschneidendes Ereignis im Sinne einer Extremsituation darstellt und sich daher im Rahmen der Regelungen über den Sonderurlaub nicht objektiv zwischen unterschiedlichen Geburtsumständen unterscheiden lässt. Dem Verordnungsgeber muss bei Erlass der Regelung auch bewusst gewesen sein, dass sich die mit einer Geburt einhergehenden Belastungen der Eltern nicht an einem Tag werden bewältigen lassen. Es ist daher umso mehr anzunehmen, dass der Verordnungsgeber lediglich zur Abwendung von Unbilligkeiten im Falle einer Geburt nur einen Tag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewähren wollte und der Beamte im Übrigen auf die Möglichkeit des Sonderurlaubes ohne Fortzahlung der Besoldung oder seinen Erholungsurlaub verwiesen ist. Es kann kein Zweck der Regelungen des Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Besoldung sein, sämtliche Mehrbelastungen eines Beamten infolge eines bestimmten Anlasses auszugleichen. Der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin, wonach sich dem Wortlaut der Regelbeispiele keine abschließende Regelung für die Geburt eines Kindes entnehmen lasse - vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2014 - 7 K 158.12 -, juris Rn. 29 ff. -, schließt sich das erkennende Gericht nicht an. Zwar mag der früher nicht von § 12 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz Nr. 1 SUrlV a.F. erfasste Fall der Geburt eines Kindes zweier nicht verheirateter Eltern einen atypischen, da vom Verordnungsgeber offensichtlich nicht bedachten Fall, dargestellt haben; aus den vorgenannten Gründen ist dies auf den vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht übertragbar. Der Beklagten war daher von vornherein kein Ermessen eröffnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 20. Mai 1999 - 1 WB 15/99 -, juris (insbesondere Rn. 5), sind die Regelungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SUrlV a.F., jetzt § 21 Abs. 1 SUrlV n.F., dem Grunde und dem zeitlichen Umfang nach abschließend, so dass im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SUrlV a.F., jetzt § 22 Abs. 2 SUrlV n.F., für eine Ermessensentscheidung kein Raum bleibt, soweit der persönliche Grund bereits durch die Regelungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SUrlV a.F., jetzt § 21 Abs. 1 SUrlV n.F., erfasst ist. Aus den vorstehend genannten Gründen ist hier kein atypischer Fall gegeben, welcher ein Ermessen der Beklagten eröffnet hätte, sodass seitens der Beklagten kein Ermessensausfall vorliegt. Vorstehende Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts teilt das erkennende Gericht, weil ansonsten die begrenzende Funktion der Regelbeispiele unterlaufen würde. In der Neuregelung wird dieses Anliegen deutlich zum Ausdruck gebracht, indem der Verordnungsgeber zwischen „wichtigen persönlichen Gründen“ und den abschließend aufgezählten „persönlichen Anlässen“ unterschieden hat. Der Verordnungsgeber hat daher zwischen den gebundenen Ansprüchen aus § 21 Abs. 1 SUrlV n.F. und dem im Ermessen stehenden Anspruch aus § 25 Abs. 5 SUrlV n.F. nicht nur einen qualitativen Unterschied herausgestellt, sondern auch durch die amtliche Überschrift („in anderen Fällen“) zum Ausdruck gebracht, dass es sich insoweit um verschiedene Fälle handelt. Ein bereits von § 21 Abs. 1 SUrlV n.F. erfasster Fall kann daher kein Fall des § 22 Abs. 2 SUrlV n.F. sein. Was aber auf der Tatbestandsseite der Norm gilt, darf auf der Rechtsfolgenseite folgerichtig nicht unterlaufen werden. Nach dem Vorstehenden kommt es schließlich auf die Frage, ob der Kläger den nach § 24 SUrlV n.F. unverzüglich beziehungsweise zeitnah zu stellenden Antrag auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung rechtzeitig gestellt hat, nicht mehr entscheidungserheblich an. b. Dem Kläger steht auch nach der Altfassung der Sonderurlaubsverordnung kein Anspruch auf Gewährung weiterer Tage Sonderurlaub bzw. auf ermessensfehlfreie Neubescheidung hierüber zu. Nach 12 Abs. 3 SUrlV a.F. kann aus anderen wichtigen persönlichen Gründen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden; in den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt: Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin 1 Arbeitstag (Nr. 1), schwere Erkrankung einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen 1 Arbeitstag im Urlaubsjahr (Nr. 6), schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes bis zu 4 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Nr. 7), schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, bis zu vier Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Nr. 8). Nach § 12 Abs. 3 Satz 5 SUrlV a.F. muss in den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 und 7 die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur Pflege ärztlich bescheinigt werden. Dem Kläger ist auch hier aus den Gründen der Niederkunft sowie der sich anschließenden Notwendigkeit zur Pflege seiner Ehefrau bereits die nach § 12 Abs. 3 Satz Nr. 1, 6 und 8 SUrlV a.F. maximal mögliche Anzahl an Sonderurlaubstagen unter Fortzahlung der Besoldung gewährt worden. Darüber hinaus steht dem Kläger kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung über die Gewährung bis zu vier weiteren Tagen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung aus § 12 Abs. 3 Satz 1 2 Halbsatz Nr. 7 SUrlV a.F. zu. Vorliegend hat der Kläger keine ärztliche Bescheinigung über eine schwere Erkrankung seiner Tochter vorgelegt, wie es nach § 12 Abs. 3 Satz 5 SUrlV a.F. notwendig gewesen wäre. Eine schwere Erkrankung der Tochter ergibt sich für das Gericht aber auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, noch begründet dieser - wie bereits zuvor ausgeführt - die Voraussetzung der zwingenden persönlichen Anwesenheit zur Betreuung seiner Tochter. Darüber hinaus steht dem Kläger aus den zuvor dargelegten Gründen kein auf Neubescheidung seines Anspruches auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SUrlV a.F. zu. Wie zuvor ausgeführt, fehlt es an einem von den Regelbeispielen des § 12 Abs. 3 Satz 1 2 Halbsatz SUrlV a.F. nicht erfassten atypischen Fall, sodass der Beklagten von vornherein kein Ermessen eröffnet war und sie den Antrag des Klägers daher zu Recht abgelehnt hat. 3. Die Versagung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung verletzt den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Zwar enthält Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe sowie eine Gewährleistung des Bestands der privatrechtlichen Rechtseinrichtungen Ehe und Familie („Institutsgarantie“), sondern auch eine Pflicht zum Schutz und zur Förderung von Ehe und Familie. Jedoch verbleibt dem Verordnungsgeber insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum. Konkrete Leistungsansprüche vermittelt Art. 6 Abs. 1 GG daher nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u.a. -, juris Rn. 88 = BVerfGE 82, 60, sowie Urteile vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. -, juris Rn.123 = BVerfGE 87, 1 und vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 -, juris Rn. 40 = BVerfGE 117, 316; VG Minden, Urteil vom 30. Juni 2017 - 10 K 2490/14 -, juris Rn. 24. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass der Staat aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten ist, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen. Ebenso wenig folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass der Staat die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte. Vgl. BVerfGE 82, 60, 81 m.w.N.; 87, 1, 35; BVerfG, Beschluss vom 1. April 1998 - 2 BvR 1478/97 -, juris Rn. 9 Der Dienstherr ist daher aufgrund dieses Grundrechts nicht verpflichtet, den hier begehrten Sonderurlaub (unter Fortzahlung der Besoldung) zu gewähren. Der Beamte hat grundsätzlich die Möglichkeit, bei der Niederkunft seiner Ehefrau gegenwärtig zu sein. Für darüber hinaus reichende Zeiträume kann der Beamte entweder Erholungsurlaub oder Urlaub unter Wegfall der Besoldung (§ 22 Abs. 1 SUrlV n. F.) in Anspruch nehmen. Damit hat der Staat seiner ihm obliegenden Schutzpflicht, die vorliegend nicht losgelöst von dem Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten gesehen werden kann, hinreichend Genüge getan. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. April 1998 - 2 BvR 1478/97 -, juris Rn. 10. 4. Die Versagung weiteren Sonderurlaubes ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, unter allen Umständen Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber danach nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Vgl. statt aller: OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2016 - 2 A 3059/15 -, juris Rn. 117 m.w.N. Gemessen an diesem Maßstab bestehen zwischen unter voraussehbaren Umständen verlaufenen und unter unvorhergesehenen Umständen verlaufenen Geburten keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Behandlung erzwingen. Zum einen hat die Beklagte auch insoweit zu Recht vorgetragen, dass jede Geburt für die Eltern ein aufregendes und einschneidendes Ereignis im Sinne einer Extremsituation darstellt. Eine unter voraussehbaren Umständen verlaufene und eine unter unvorhergesehenen Umständen verlaufene Geburt unterscheiden sich daher, wenn zumindest Mutter und Kind nach der Geburt jeweils wohlauf sind, aus der Sicht ex post im Rechtssinne nicht erheblich. Zudem hat der Verordnungsgeber die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub - was ihm nach Art. 3 Abs. 1 GG wie zuvor ausgeführt frei steht - nicht an den Verlauf einer Geburt angeknüpft, sondern an den Grad der Unbilligkeit der für den Beamten eintretenden Folgen, wenn er sich in der nach der Geburt eintretenden Konfliktsituation zwischen den Bedürfnissen seiner Familie und der Erfüllung seiner Dienstverpflichtung entscheiden müsste. Auch wenn diese Konfliktsituation in Fällen einer unter unvorhergesehenen Umständen verlaufenen Geburt tendenziell belastender und dringender ausfallen wird als bei einer unter vorhersehbaren Umständen verlaufenen Geburt und daher auch eher die Gewährung von Sonderurlaub in Betracht kommt, ist die tatsächliche Ungleichheit nicht derart groß, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise zwingend berücksichtigt werden müsste, wobei der Aspekt der Besoldung nach Sinn und Zweck der Regelungen über den Sonderurlaub außer Betracht bleibt. 5. Auch ein unmittelbar aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleiteter Anspruch scheidet aus, da die Sonderurlaubsverordnung die Fürsorgepflicht insoweit abschließend konkretisiert. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 2010 - 2 C 32/09 -, juris Rn. 14, vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 28.96 -, BVerwGE 105, 94. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedurfte es nicht, weil aufgrund des Unterliegens des Klägers in der Sache die Erstattung von Gebühren und Auslagen im Vorverfahren nicht in Betracht kommt.