Urteil
8 K 1.19 V
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1111.8K1.19V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Die statthafte Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO ist überwiegend zulässig, aber unbegründet. I. Die Kläger sind hinreichend, auch durch die Angabe ihrer ladungsfähigen Anschriften, bezeichnet (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt auch für die Kläger zu 1 bis 3, spätestens nachdem sie ihre Anschrift um den Zusatz „neben der Maher Darwish Schule“ ergänzt haben. Die Kläger zu 1 bis 3 sind klagebefugt. Der Kläger zu 4 ist, jedenfalls soweit es um die Erteilung von Visa an seine Eltern zum Elternnachzug geht, ebenfalls klagebefugt. Hinsichtlich des von der Klägerin zu 3 beantragten Visums ist der Kläger zu 4 dagegen nicht klagebefugt. Die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte voraus. Das ist im Fall der Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Visums immer dann der Fall, wenn der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Visums hat. Der Kläger zu 4 hat zwar keinen Anspruch auf Erteilung des Visums an seine Eltern oder seine Schwester. Als Dritter kann er ein solches Visum nicht gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG beantragen. Der deutsche Gesetzgeber hat davon abgesehen, die grundsätzlich gemäß Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251/12, im Folgenden: Familienzusammenführungsrichtlinie) eröffnete Möglichkeit zu nutzen, dem bereits im Inland lebenden Ausländer eine Antragsbefugnis zu verleihen. Gleichwohl ist der Kläger zu 4 auch ohne eigenen Anspruch hinsichtlich der von seinen Eltern begehrten Visa klagebefugt, jedenfalls in Streitgenossenschaft mit diesen. Durch die Versagung der Visa zum Elternnachzug gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG ist er als – zu dem diesbezüglich entscheidungserheblichen Zeitpunkt – minderjähriges Kind nämlich möglicherweise in eigenen Rechten aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie verletzt. Die Versagung eines Visums zum Kindernachzug gemäß § 32 AufenthG für die Klägerin zu 3 betrifft den Kläger zu 4 als Bruder dagegen nicht in eigenen subjektiven Rechten. Ein solches Recht folgt weder aus der Familienzusammenführungsrichtlinie, noch aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK oder der Grundrechtecharta. Gleiches gilt für die Klagebefugnis des Klägers zu 4 in Bezug auf den von der Klägerin zu 3 geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Visum gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG. Unschädlich ist, dass der in der mündliche Verhandlung gestellte Antrag die angefochtenen Bescheide nicht korrekt bezeichnet. Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO ohne Weiteres der Auslegung zugänglich. Die Fehlbezeichnung beruht offensichtlich auf einem vom Gericht veranlassten Irrtum. Der Bevollmächtigte der Kläger hat in seiner Klageschrift die streitgegenständlichen Versagungsbescheide der Botschaft Beirut vom 27. November 2018 eindeutig bezeichnet. II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die angegriffenen Bescheide der Botschaft Beirut vom 27. November 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG richtet sich die Erteilung nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Anwendung findet das AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I 162), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760). Der Familiennachzug der Kläger zu 1 und 2 zu ihrem Sohn, dem Kläger zu 4, richtet sich nach § 36 Abs. 1 AufenthG (1.). Anspruchsgrundlage für den Familiennachzug der Klägerin zu 3 ist § 32 AufenthG (2.) bzw. § 36 Abs. 2 AufenthG (3.). 1. Der Kläger zu 1 und 2 haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Elternnachzug gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG. Danach ist den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2, 1. Alt AufenthG besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) und § 29 Abs.1 Nr. 2 AufenthG (ausreichender Wohnraum) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Die nach dem Wortlaut der Vorschrift zu erfüllenden Voraussetzungen für den Nachzug der Eltern liegen nicht vor. Denn der Kläger zu 4 war zum Zeitpunkt der Antragstellung seiner Eltern nicht mehr minderjährig. Er hat bereits am 17. April 2016 das 18. Lebensjahr vollendet. Die Kläger haben aber erst am 11. Mai 2018, also ca. 25 Monate später, ihre Visumsanträge gestellt. Nach der dem Wortlaut der Vorschrift folgenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient der Elternnachzug zur Ausübung der Personensorge im Bundegebiet. Mithin besteht der Anspruch auf Nachzug der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 AufenthG nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wird, und erlischt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Anders als beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG reicht eine Antragstellung vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze also nicht aus, um den Anspruch zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12, juris Rn. 17 ff.; Beschluss vom 23. April 2020 – 1 C 9/19, BeckRS 2020, 16716, Rn. 15 f.). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen vom 12. April 2018 (Rs.C-550/16, juris) und vom 1. August 2022 (Rs. C-273 und C-355/20) ist bei der Anwendung von § 36 Abs. 1 AufenthG jedoch eine unionsrechtskonforme Auslegung im Lichte von Art. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie geboten. Danach ist ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt seiner Einreise und der Stellung seines Asylantrags unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig geworden ist und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, beim Elternnachzug als Minderjähriger im Sinne von Art. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie anzusehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht dieser Anspruch allerdings nicht unbegrenzt. Vielmehr muss der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden. Für die Bestimmung der Angemessenheit der Frist zieht der EuGH die Dauer der Frist nach Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Familienzusammenführungsrichtlinie heran. Diese Vorschrift besagt, dass der nationale Gesetzgeber den Familiennachzug zu Flüchtlingen nach Ablauf von drei Monaten nach Flüchtlingsanerkennung von der Erfüllung der allgemeinen Nachzugsvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Familienzusammenführungsrichtlinie abhängig machen kann. Demnach muss der Antrag auf Familienzusammenführung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag gestellt werden, an dem der (vormals) Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist. Die Rechtsprechung des EuGH stellt auf diese Weise sicher, dass ein Rechtsverlust für diejenigen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge und ihre Eltern vermieden wird, für die ein Elternnachzug daran scheitern würde, dass der minderjährige Asylantragsteller zwar als solcher in den Mitgliedstaat eingereist ist, eine Entscheidung über seinen Asylantrag bis zum Eintritt der Volljährigkeit jedoch nicht ergangen ist. In Folge dieser unionsrechtskonformen Auslegung kommt es auf das Tatbestandsmerkmal „zur Ausübung der Personensorge“ des § 36 Abs. 1 AufenthG nicht mehr an (vgl. EuGH vom 1. August 2022, a.a.O.). Hält man wegen dieses Tatbestandsmerkmals eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 36 Abs. 1 AufenthG für ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 C 10.19, BeckRS 2020, 16716, Rn. 15), ergibt sich der Nachzugsanspruch unmittelbar aus Art. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie. Der als unbegleiteter Minderjähriger eingereiste Kläger zu 4 hat seinen Asylantrag als Minderjähriger gestellt. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgte erst nach Eintritt der Volljährigkeit, nämlich am 7. Dezember 2016. Die Kläger zu 1 und 2 haben ihren Antrag auf Familiennachzug aber nicht innerhalb der nach der Rechtsprechung des EuGH zu beachtenden Antragsfrist von drei Monaten nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern erst am 11. Mai 2018 und damit 17 Monate später und rund zwei Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit ihres Sohnes gestellt. Auch die Anzeige des Klägers zu 4 bei der Beigeladenen vom 24. April 2018 erfolgte nicht innerhalb angemessener Frist nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit die Kläger insofern geltend machen, dass sie die Antragsfrist unverschuldet versäumt hätten und ihr Antrag auf Familienzusammenführung daher unter dem Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als rechtzeitig zu betrachten sei, verhilft ihnen das nicht zum Erfolg. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der bei einer Versäumung behördlicher Fristen allein in Betracht kommende und hier gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht unmittelbar anwendbare § 32 VwVfG zumindest analog anwendbar ist, oder ob es sich bei der vom EuGH unter Rückgriff auf Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 Familienzusammenführungsrichtlinie statuierten Drei-Monats-Frist von ihrem Sinn und Zweck her um eine materielle Ausschlussfrist handelt, die der Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Eine Ausschlussfrist liegt vor, wenn vorgesehen ist, dass die Nichtbeachtung der Frist einen Verlust der materiellen Rechtsposition zur Folge hat (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1966 – 7 C 139.64, BVerwGE 24, 154, 156; Kopp/Ramsauer VwVfG 23. Aufl. 2022 § 31 Rn. 9a; vgl. zu materiellen Ausschlussfristen: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 8 C 25/12, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17, juris; zur vorliegenden angemessenen Frist: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 – OVG 3 M 98.18). Dies ist hier grundsätzlich der Fall. Für die Anwendung der Wiedereinsetzungsregeln könnte sprechen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 7. November 2018 (Rs. C-380/17, NVwZ-RR 2019, 285, Rn. 62, 66) bei der Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Familienzusammenführungsrichtlinie davon ausgeht, dass ein verspäteter Antrag auf Familienzusammenführung nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus auch dann berücksichtigt werden muss, wenn die verspätete Antragstellung aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist. Das spricht gegen die Einordnung dieser Frist als der Wiedereinsetzung nicht zugängliche materielle Ausschlussfrist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. August 2022 – 4 K 434.18 V). Allerdings hat der EuGH damit nicht entschieden, ob dies auch für die hier maßgebliche „angemessene Frist“ gilt, für deren Dauer er Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 Familienzusammenführungsrichtlinie heranzieht. Während nach Ablauf dieser Frist nach Maßgabe des nationalen Rechts lediglich die Privilegierung des Familiennachzugs zum Flüchtling gemäß Art. 12 Abs. 1 Familienzusammenführungsrichtlinie entfällt, stellt die „angemessene Frist“ eine Begrenzung des Nachzugsanspruchs dar (vgl. EuGH vom 12. April 2018, a.a.O. Rn. 61). Einer abschließenden Klärung bedarf die Frage nicht, da die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen. Da sich aus den genannten Urteilen des EuGH nicht ergibt, wann und ob eine verspätete Antragstellung aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist, ist dies im Sinne der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 – Rs. C-201/02, juris Rn. 65, 67) nach dem nationalen Verfahrensrecht zu beurteilen (vgl. VG Berlin, a.a.O.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 32 Abs. 1 VwVfG auf Antrag gewährt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Gemäß § 32 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Die Vorschrift gilt für alle gesetzlichen Fristen im Anwendungsbereich des VwVfG, einschließlich der materiellrechtlichen Fristen außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens, insbesondere für Fristen zur Antragstellung, durch die ein Verfahren gemäß § 22 VwVfG eingeleitet werden soll. Vorliegend fehlt es bereits an einem Hindernis, aufgrund dessen die Kläger zu 1 und 2 darin gehindert waren, rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger zu 4 den Familiennachzug zu beantragen. Ein objektiver Hinderungsgrund lag nicht vor. Dass die mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum nationalen Recht naheliegende Annahme der Erfolglosigkeit eines Antrags auf Familienzusammenführung die Kläger davon abgehalten habe, diesen zu stellen, mag zutreffen. Es handelt sich bei dem Verzicht auf eine Antragstellung aber um eine autonome Entscheidung der Kläger zu 1 und 2. Nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihren Sohn stand es ihnen frei, den Nachzug zu ihm zu beantragen und eine zu erwartende Versagung gerichtlich überprüfen zu lassen, etwa unter Bezugnahme auf das Unionsrecht. Ein Hinderungsgrund im Sinne von § 32 VwVfG liegt nicht vor, wenn es ein Beteiligter aus freien Stücken unterlässt, rechtzeitig tätig zu werden, weil er von der Erfolglosigkeit des Antrags oder eines Rechtsmittels ausgeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 22 A 13.40069, juris Rn. 36; ebenso zu der entsprechenden prozessualen Regelung des § 60 VwGO BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 – 7 B 40/89, juris Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. November 2007 – 2 LA 626/07, juris Rn. 6 f. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 – OVG 3 M 98.18; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 60 Rn. 5). Ein Hinderungsgrund lag auch nicht in den mit der Rechtsverfolgung verbundenen Kosten, da die Kläger bereits auf die Antragstellung verzichtet haben. Im Übrigen hätte für die Kläger die Möglichkeit bestanden, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beantragen. Könnten sich die Kläger allein wegen einer Rechtsprechungsänderung auf die Wiedereinsetzungsvorschriften berufen, nachdem sie im Vertrauen auf eine zum Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung maßgebliche Rechtsprechung von der Erfolglosigkeit eines Antrags auf Familienzusammenführung überzeugt waren und deshalb von der Antragstellung abgesehen haben, würde dies eine gesetzlich nicht vorgesehene Korrekturmöglichkeit eröffnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 – OVG 3 M 98.19, juris Rn 5). Schließlich wäre hier, selbst wenn man in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36 Abs. 1 AufenthG einen Hinderungsgrund für eine Beantragung der Visa zum Elternnachzug sehen würde, die Jahresfrist nach § 32 Abs. 3 VwVfG abgelaufen. Danach kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Rechtshandlung nicht mehr nachgeholt werden, wenn seit dem Ende der versäumten Frist mehr als ein Jahr vergangen ist. Diese Jahresfrist, bei der es sich um eine Ausschlussfrist handelt, ist mit dem Urteil des EuGH vom 12. April 2018 (Rs. C-550/16) vereinbar. Mit seiner Rechtsprechung will der EuGH Rechtsverluste für Minderjährige und ihre Eltern vermeiden, die dadurch entstehen, dass der als Minderjähriger eingereiste Asylantragsteller während des Asylverfahrens volljährig wird. Ein zeitlich unbegrenztes Nachzugsrecht der Eltern verneint der EuGH und verlangt eine angemessene Frist im Sinne eines inneren Zusammenhangs zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den zwischenzeitlich volljährig gewordenen Flüchtling und dem Antrag auf Familienzusammenführung. Bei der Antragstellung rund eineinhalb Jahre nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann nicht mehr von einer angemessenen Frist in diesem Sinne gesprochen werden. Ein Fall höherer Gewalt im Sinne von § 32 Abs. 3 VwVfG, der ausnahmsweise ein Absehen von der Jahresfrist rechtfertigt, liegt nicht vor. Eine Ausnahme von der rechtsvernichtenden Wirkung einer Ausschlussfrist kommt allenfalls in Fällen in Betracht, in denen eine Frist in Folge höherer Gewalt nicht eingehalten werden konnte. Der Begriff der "höheren Gewalt" ist enger zu verstehen als der in den Wiedereinsetzungsvorschriften gebrauchte Begriff "ohne Verschulden". Unter "höherer Gewalt" wird ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 8 C 25/12, juris Rn. 30 m.w.Nachw.). Höhere Gewalt ist insbesondere auch bei einer falschen, irreführenden Rechts(behelfs)belehrung anzunehmen, wenn gerade sie ursächlich für das Fristversäumnis war (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 38/95, juris Rn. 16). Es hat hier aber keine falsche und irreführende Rechtsbehelfsbelehrung oder ein treuwidriges Verhalten der Behörde gegeben, das ursächlich für die Nichtantragstellung war. Eine Belehrung über die Nachzugsmöglichkeiten nach dem AufenthG bzw. der Familienzusammenführungsrichtlinie ist weder vorgesehen noch geboten. Auch aus Art. 31 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Anerkennungsrichtlinie) ergibt sich eine solche Beratungs- oder Belehrungspflicht des international Schutzberechtigten nicht. Soweit die Beklagte die Anwendbarkeit des Urteils des EuGH vom 12. April 2018 (a.a.O.) auf die deutschen Nachzugsvorschriften verneint hat, geschah dies erst im hiesigen Verfahren und war nicht ursächlich für die nicht fristgerechte Antragstellung. Gleiche gilt, wenn man die von dem EuGH statuierte Drei-Monats-Frist bereits als materielle Ausschlussfrist ansieht. Soweit die Kläger meinen, die Beklagte habe mit der Versagung ihrer Visa unter Berufung auf die Nichtanwendbarkeit des EuGH-Urteils vom 12. April 2018 für den deutschen Rechtskreis den Klägern zu 1 und 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, triff dies nicht zu. Zwar kann eine Wiedereinsetzungsentscheidung auch stillschweigend im Rahmen der Sachentscheidung gewährt werden. In diesem Fall muss aber erkennbar sein, das Wiedereinsetzung gewährt wurde (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O., § 32 Rn. 60). Mit der (unzutreffenden) Begründung, die Rechtsprechung des EuGH sei auf die deutsche Rechtslage nicht anwendbar, hat die Beklagte jedoch keine Entscheidung über die Beachtung der angemessenen Frist getroffen. Die Versagungsbescheide der Botschaft Beirut vom 27. November 2018 verhalten sich gerade nicht zu den nach der Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigenden Bedingungen und Voraussetzungen eines Antrags auf Elternnachzug zu einem während des Asylverfahrens volljährig gewordenen unbegleiteten Minderjährigen. Die von den Klägern begehrte Korrektur kann auch nicht im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG erfolgen. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Es liegt bereits kein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren vor. Die Kläger haben nämlich zunächst darauf verzichtet, mit einem Antrag überhaupt ein Verwaltungsverfahren einzuleiten. Abgesehen davon handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, wenn sich lediglich die (höchstrichterliche) Rechtsprechung ändert (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 51 Rn. 104 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 BvR 2723/06, juris). Dies gilt auch für Entscheidungen des EuGH, aufgrund derer die entgegenstehende nationale Rechtsprechung einer Überprüfung bedarf (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26/08, juris Rn. 16). Soweit die Kläger die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV durch die Kammer anregen, war dem nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor. Der streitgegenständliche Sachverhalt wirft keine Fragen der Gültigkeit oder Auslegung von entscheidungserheblichem Unionsrecht auf. Die entscheidungserheblichen Fragen zur Minderjährigkeit des Flüchtlings im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie und zur Antragsfrist sind durch die oben zitierten Entscheidungen des EuGH bereits geklärt. Nichts anderes gilt mit Blick darauf, dass teilweise vertreten wird, es bedürfe wegen des Rückgriffs des EuGH auf Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 Familienzusammenführungsrichtlinie der Bestimmung der angemessenen Frist durch den nationalen Gesetzgeber, sodass der Anspruch gegenwärtig ohne zeitliche Beschränkung bestehe (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt AuslR, § 36 AufenthG Rn. 16f; Hruschka, NVwZ 2018, 1451 f.). Dem ist nicht zu folgen. Der EuGH hat ein solches Umsetzungsdefizit oder das Erfordernis einer gesetzlichen Frist weder in seiner Entscheidung vom 12. April 2018 (Rs. C-550/16, juris) noch in dem die deutsche Rechtslage betreffenden Urteil vom 1. August 2022 (Rs. C-273 und C-355/20) festgestellt. 2. Die Klägerin zu 3 hat keinen Anspruch auf einen Geschwisternachzug. Die Voraussetzungen eines den Elternnachzug zum unbegleiteten Minderjährigen folgenden Kindesnachzug nach § 32 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor. Danach wird dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine der in Ziff. 1 bis 7 der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin war bereits bei Antragstellung am 18. Mai 2018 nicht mehr minderjährig. Dass sie zum Zeitpunkt des Asylantrages ihres Bruders noch minderjährig war, ist unerheblich. Für eine Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH zum Elternnachzug auf den Geschwisternachzug fehlt es an einem normativen Anknüpfungspunkt. Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie privilegiert nur den Familiennachzug in gerader aufsteigender Linie ersten Grades. Im Übrigen sind auch die Eltern der Klägerin zu 3 weder in Besitz eines Aufenthaltstitels noch haben sie einen Anspruch auf Visa nach § 36 Abs. 1 AufenthG (s.o.). 3. Den Klägern zu 1 bis 3 sind auch keine Visa zum Familiennachzug nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Danach kann sonstigen Familienangehörigen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Anders als bei dem Familiennachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG sind die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG und das Wohnraumerfordernis nach § 29 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG zu erfüllen. Danach muss in der Regel insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden und eine ausreichend große Wohnung zur Verfügung stehen. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 – BVerwG 1 C 7.10, juris Rn. 10). Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9.12, juris Rn. 23). Danach kann grundsätzlich auch eine psychische Erkrankung eines im Bundesgebiet lebenden Ausländers berücksichtigt werden, die eine Pflege durch bisher im Ausland lebende Familienangehörige erfordert. Die lediglich behaupte Traumatisierung des Klägers zu 4 lässt jedoch keine den Nachzug der Eltern und oder der Schwester erfordernde außergewöhnliche Härte erkennen. In Bezug auf den Kläger zu 4 fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung eines Krankheitsbildes, das die Betreuung eines Erwachsenen durch seine Eltern erfordert. Soweit die Kläger für die Traumatisierung und eine sich daraus ergebene Angewiesenheit auf den Familienverbund in Deutschland Beweis durch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens anbieten, war dem nicht nachzugehen. Mangels Anknüpfungstatsachen für einen solchen Befund würde es sich um eine unzulässige Ausforschung ins Blaue hinein handeln. Eine Erkrankung der Klägerin zu 2 wird gleichfalls nicht substantiiert dargelegt. Soweit die Kläger geltend machen, es stelle einen Härtefall dar, wenn die Klägerin zu 3 als alleinstehende Frau in Syrien verbleiben müsse, setzte diese Situation die Ausreise der Kläger zu 1 und 2 voraus, von der zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht auszugehen ist. Im Übrigen kann auch bei alleinstehenden jungen Frauen in Syrien keine Situation angenommen werden, die eine Betreuung durch ihre Familienangehörigen gerade im Bundesgebiet erfordert. § 36 Abs. 2 AufenthG bietet keine Rechtsgrundlage für ein Aufenthaltsrecht in Fällen, in denen sich ein Verbleib im Heimatland nicht wegen einer spezifischen Angewiesenheit auf familiäre Hilfe durch die im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, sondern wegen der allgemeinen Lage oder sonstiger Gefährdungen in der Heimat als schwierig erweist (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 36 Rn. 34 und 49; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. August 2016 – 18 N 797/16, juris; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 43/21, juris Rn. 6). Die Beweisanregungen der Kläger zur Einholung einer Stellungnahme von Amnesty International oder einer fachkundigen Stelle zur Situation von alleinstehenden Frauen in Syrien sind mithin unerheblich. Dass die Kläger den Wunsch haben, eine familiäre Gemeinschaft der Eltern mit ihren ledigen volljährigen Kindern zu führen, ist nachvollziehbar, begründet indes keine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG. Die Kläger können überdies ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet nicht sichern. Ein atypischer Sachverhalt, der eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Dahinstehen kann, ob eine ausreichend große Wohnung zur Verfügung steht. 4. Da die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung von Visa zum Familiennachzug nicht vorliegen, ist es nicht entscheidungserheblich, dass die Kläger zu 1 bis 3 zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht über gültige syrische Pässe verfügten. Es muss insbesondere nicht entschieden werden, ob mit Blick darauf, dass nach den Angaben ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung eine Verlängerung der Pässe beantragt worden sei, diese sich aber aufgrund außerhalb des Einflusses der Kläger liegender Umstände verzögere, eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG anzunehmen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dass die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Für die von den Klägern begehrten Visa für die Kläger zu 1 bis 3 war jeweils der Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 8.1 Streitwertkatalog). Die Streitgenossenschaft des Klägers zu 4 wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige. Sie begehren die Erteilung von Visa an die Kläger zu 1 bis 3, die zu dem Kläger zu 4, ihrem in Deutschland lebenden, am 17. April 1998 geborenen Sohn und Bruder nachziehen wollen. Auf seinen durch den Amtsvormund gestellten Asylantrag vom 22. März 2016 erkannte die Beklagte dem Kläger zu 4 mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2016 die Flüchtlingseigenschaft zu. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 12. April 2018 (Rs. C-550/16) beantragte der Kläger zu 4 am 24. April 2018 bei der Beigeladenen unter vorsorglicher Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Erteilung von Visa an seine Eltern und seine Schwestern. Am 11. Mai 2018 beantragten die Kläger zu 1 bis 3 sowie die Tochter und Schwester Alaa die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung zu dem Kläger zu 4. Mit Bescheiden der Botschaft Beirut vom 27. November 2018 lehnte die Beklagte die Anträge mit der Begründung ab, dass das in Bezug auf die niederländische Rechtslage ergangene Urteil des EuGH keine Rechtswirkungen für die Bundesrepublik Deutschland entfalte. Nach der deutschen Rechtslage sei es erforderlich, dass das Kind zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig sei. Die Kläger haben am 28. Dezember 2018 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Sie halten die Versagung der Visa für rechtswidrig. Der Kläger zu 4 sei zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zwar schon volljährig gewesen, habe seinen Asylantrag aber bereits als Minderjähriger gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Klägerin zu 3 noch minderjährig gewesen. Die Frist von drei Monaten ab der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe nicht zu laufen begonnen, da die Beklagte den Kläger zu 4 nicht darüber belehrt habe, dass er auch nach Volljährigkeit binnen dieser Frist einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen könne. Im Übrigen habe die Beklagte den Klägern mit der inhaltlichen Entscheidung über die Visaanträge die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt. Daran sei sie gebunden. Es könne nicht sein, dass es für eine falsche Rechtsbehandlung in der Vergangenheit keine Korrekturmöglichkeit gebe.Mit dem Antrag des Klägers zu 4 vom April 2018 und den Visumsanträgen vom 11. Mai 2018 hätten sie innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung des EuGH vom 12. April 2018 die Familienzusammenführung beantragt.Vor der Entscheidung des EuGH sei ein solcher Antrag aussichtslos gewesen. Die Kläger beabsichtigten, wie es in Syrien bei unverheirateten Kindern und ihren Eltern üblich sei, einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. Ein Härtefall liege vor, weil der Kläger zu 4 durch die Flucht als minderjähriger unbegleiteter Flüchtling traumatisiert sei und der Betreuungsleistung durch den Familienverbund bedürfe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass in der syrischen bzw. arabischen Kultur alleinstehende Frauen im Familienverbund lebten, bis sie heirateten. Das gelte auch für die Klägerin zu 3. Alleinstehende Frauen seien in einem Kriegsgebiet erheblichen Gefahren ausgesetzt, so dass es undenkbar sei, dass eine alleinstehende Frau ohne den Schutz der Familie bleibe. Die Kläger beantragen (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft Beirut vom 27. November 2018 zu verpflichten, den Kläger Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig. Die ladungsfähige Anschrift der Kläger zu 1 bis 3 sei nicht eindeutig benannt. Der Kläger zu 4 habe keine Klagebefugnis. Im Übrigen hält die Beklagte an der Versagung von Visa für die Kläger zu 1 bis 3 fest. Die Beantragung der Visa sei vorliegend nicht innerhalb der vom EuGH genannten Dreimonatsfrist erfolgt, sondern erst im Jahr 2018. Die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach § 36 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) lägen für die Klägerin zu 3 nicht vor. Eine außergewöhnliche Härte, insbesondere die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Lebenshilfe in Deutschland liege nicht vor. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf den Inhalt der Visumsvorgänge der Botschaft Beirut (vier Hefter) und den Verwaltungsvorgang der Beigeladenen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.