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Urteil

85 K 3/20 OB

VG Berlin 85. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0429.VG85K3.20OB.00
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Leitsätze
Ein Beamter, der Kolleginnen über 15 Jahre verbal sexuell belästigt und in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt, begeht ein schweres Dienstvergehen, das zur Zurückstufung führt.(Rn.152) (Rn.154)
Tenor
Der Beklagte wird in das Amt eines Oberregierungsrates zurückgestuft. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beamter, der Kolleginnen über 15 Jahre verbal sexuell belästigt und in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt, begeht ein schweres Dienstvergehen, das zur Zurückstufung führt.(Rn.152) (Rn.154) Der Beklagte wird in das Amt eines Oberregierungsrates zurückgestuft. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das seine Zurückstufung in das Amt eines Oberregierungsrates erfordert. A. Die Klage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht Berlin ist gemäß § 3 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) i. V. m. § 52 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) örtlich zuständig, weil der Beklagte in dessen Bezirk seinen dienstlichen Wohnsitz hatte. Dies ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle des Beamten oder des Richters ihren Sitz hat. Der Beklagte ist Beamter am Berliner Dienstort des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Dieses war gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 BDG als oberste Dienstbehörde zuständig für die Erhebung der Disziplinarklage. Der Beklagte hat innerhalb der Zweimonatsfrist gemäß § 55 Abs. 1 BDG, über die er belehrt wurde, keine Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift geltend gemacht. Es kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen für einen (teilweisen) Ausschluss des Beklagten von einigen Zeugenvernehmungen gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 BDG vorlagen. Soweit darin ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens zu sehen sein sollte, ist dieser durch die Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung bzw. den Verzicht des Beklagten, die Zeuginnen O... zu hören, unbeachtlich geworden. Weitere Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift sind nicht ersichtlich. B. Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat ein einheitlich zu beurteilendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das aufgrund seiner Schwere als Disziplinarmaßnahme seine Zurückstufung in das Amt eines Oberregierungsrates erfordert, aber nicht so schwer wiegt, dass die von der Klägerin angestrebte Zurückstufung in das Eingangsamt seiner Laufbahn angemessen wäre. I. Die Disziplinarkammer geht von folgenden Sachverhalten aus: Sachverhalt 1: Hinsichtlich des Sachverhalts 1 legt die Kammer den entsprechenden Vorwurf der Disziplinarklageschrift zugrunde, den der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten hat. Sachverhalt 2: Aufgrund der Aussage der Zeugin D... in der mündlichen Verhandlung und im behördlichen Disziplinarverfahren sieht die Disziplinarkammer es als erwiesen an, dass der Beklagte die Zeugin, die er während ihres Praktikums in seinem Referat zwischen Oktober 2005 und Februar 2006 betreute, mehrfach als „Prinzessin“ anredete. Dies überraschte die Zeugin und war ihr unangenehm. Beim Besprechen eines Arbeitsauftrags, während dessen die Zeugin mit Blick zum Computer stand, kam der Beklagte näher und legte sein Kinn auf ihre Schulter. Die Zeugin erschrak und erstarrte damals. Bei einem weiteren Arbeitsauftrag saß die Zeugin mit Blick zum Computer. Der Beklagte näherte sich und legte beide Hände auf die Schultern der Zeugin. Die Zeugin erwog aufgrund dieser Vorfälle, das Praktikum abzubrechen. Sie setzte es jedoch nach Beratung mit ihrem damaligen Freund fort, da sie es als wichtig für eine beabsichtigte Tätigkeit im Bereich der Entwicklungshilfe ansah. Sie benannte den Beklagten zudem später als Referenz für ein Postgraduierten-Programm sowie bei der Bewerbung im BMZ. Die Zeugin sprach über die Erlebnisse nur mit Personen außerhalb des BMZ. Die Überzeugung der Disziplinarkammer stützt sich auf die Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung. Soweit die Zeugin abweichend von ihrer früheren Aussage sich nicht mehr an ein Auf- und Abstreicheln der Schultern erinnerte, sieht die Kammer diese Abweichung nicht als wesentlich an. Die Zeugin gab vielmehr damals wie aktuell an, dass der Beklagte seinen Kopf jeweils sehr nah an ihren Kopfbereich brachte und ihre Schulter berührte. Auch die Arbeitssituationen sowie ihre Schockstarre beschrieb sie im Wesentlichen gleich. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nach der Aussage der Zeugin keine Einwendungen gegen die Schilderungen erhoben. Sachverhalte 3 und 4: Hinsichtlich dieser Sachverhalte legt die Kammer den entsprechenden Vorwurf der Disziplinarklageschrift zugrunde, den der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten hat. Sachverhalt 5: Aufgrund der Aussage der Zeugin S... in der mündlichen Verhandlung und im behördlichen Disziplinarverfahren geht die Disziplinarkammer von folgendem Sachverhalt 5 aus: Die Zeugin war im Zeitraum 26. Oktober bis 20. November 2015 während ihrer Ausbildung am Dienstsitz Bonn temporär dem Referat des über 30 Jahre älteren Beklagten am Dienstsitz in Berlin zugeordnet. Während die Zeugin im Einzelbüro ihrer damaligen, abwesenden Betreuerin die Post bearbeitete, kam der Beklagte einmal herein und fragte sie nach ihren Aktivitäten nach Feierabend. Dabei sprach er an, dass es Klubs gebe und man Partys besuchen könne. Dort könne man, wenn man Lust habe, mit mehreren Personen zusammen sein und es gebe Hinterzimmer, in die man sich zurückziehen könne. Der Zeugin war aufgrund der Angaben des Beklagten klar, dass es um Sexpartys ging. Die Zeugin versuchte, aus der Situation herauszukommen, was jedoch aufgrund der Anordnung der Möbel in dem Büro nicht möglich war. Sie bemühte sich, den Inhalt des Gesprächs auf andere Themen zu lenken. Später besprach sie die Situation mit ihrer Betreuerin und mit dem Referatsleiter. Die Zeugin fühlte sich durch das Verhalten des Beklagten erheblich belästigt. Sie fühlte sich vom Beklagten abhängig, weil im Rahmen ihrer Ausbildung auch eine Bewertung durch das Referat über sie abgegeben wurde. Der Sachverhalt steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer aufgrund der Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung fest, die im Wesentlichen die frühere, etwas detailliertere Aussage im behördlichen Disziplinarverfahren bestätigte. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nach der Aussage der Zeugin keine Einwendungen gegen die Schilderungen erhoben. Sachverhalt 6a: Aufgrund der Aussage der Zeugin H... in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte auf dem dienstlichen Empfang der Klägerin am Abend des 1. April 2019 alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigte. Er schwankte, hatte seine Stimme nicht unter Kontrolle und wirkte enthemmt. Die genaue Trinkmenge oder der Blutalkoholwert des Beklagten stehen nicht fest und lassen sich nicht mehr aufklären. Sachverhalt 6b: Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte auf dem dienstlichen Empfang der Klägerin am Abend des 1. April 2019 gegenüber der Zeugin P... wiederholt sinngemäß äußerte, wenn es ihren Männe nicht gäbe, wären er und die Zeugin zusammen. Die Zeugin sah diese Äußerungen im Zusammenhang mit den ihr bekannten Lebensumständen des Beklagten und empfand sie als sexuell belästigend. Sie war erschüttert, dass der Beklagte offenbar davon ausging, dass einer Beziehung mit der Zeugin allein ihre Ehe im Weg stand und ihre eigene Einstellung dazu offenbar keine Bedeutung hatte. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung fest, die im wesentlich derjenigen aus dem behördlichen Disziplinarverfahren entspricht und vom Beklagten hiernach nicht bestritten wurden. Den Vorwurf, dass der Beklagte die Zeugin mit den Worten „Tschüss mein Schatz“ in sexuell bestimmter Weise auf die Wange geküsst haben soll, bestätigte die Zeugin hingegen nicht. Sie konnte sich wie bereits in ihrer früheren Aussage hieran nicht erinnern. Sachverhalt 6c: Aufgrund der Aussagen der Zeugin C... in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte der ihm bis dahin unbekannten Zeugin auf eine ihr unangenehme Weise das oberhalb ihres Ausschnitts am Oberteil befestigte Namensschild anstarrte. Als die Zeugin am Ende des Empfangs in einer Gruppe von etwa fünf Personen stand, näherte sich ihr der Beklagte von hinten, fasste sie knapp über dem Gesäß am Rücken an und schob die Hand nach vorn in Richtung des Bauchs. Dabei sagte er zu der Zeugin sinngemäß: „Du bist ja noch da.“ Die Zeugin wandte sich dann mit einer anderen Kollegin zusammen von der Situation ab und zeigte das Verhalten des Beklagten später gegenüber der Verwaltung an. Die Zeugin war bei Schilderung der Vorfälle in der mündlichen Verhandlung noch immer sichtlich mitgenommen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage, die im Wesentlichen mit derjenigen aus dem behördlichen Disziplinarverfahren übereinstimmte, bestehen nach Überzeugung des Gerichts nicht. Der Beklagte hat die Aussagen der Zeugin nicht mehr bestritten. Die dem Beklagten in der Disziplinarklageschrift als Sachverhalte 6d, 6e und 6f vorgeworfenen Handlungen hat das Gericht gemäß § 56 Satz 1 BDG ausgeschieden, weil sie für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen. II. Der Beklagte hat durch die unter I. festgestellten Sachverhalte ein einheitlich zu beurteilendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. 1. Der Beklagte hat durch die unter I. festgestellten Handlungen in einem Fall eine Straftat nach § 184i Abs. 1 des Strafgesetzbuches begangen, im Übrigen gegen § 2 Abs. 2 des Beschäftigtenschutzgesetzes bzw. § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoßen und hierdurch zugleich die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verletzt. Durch übermäßigen Alkoholkonsum am 1. April 2019 hat er zudem gegen seine Dienstleistungspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen. a) Durch das Berühren der Zeugin G... (Sachverhalt 6c) hat der Beklagte den Straftatbestand von § 184i Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) verwirklicht. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften des 13. Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist. Nach der Gesetzesbegründung setzt die „körperliche Berührung“ voraus, dass der Täter auf das Opfer unmittelbar körperlich einwirkt. Hierfür ist der Kontakt des Täters mit seinem eigenen Körper am Körper des Opfers erforderlich. Verbale Einwirkungen auf das Opfer werden nicht erfasst. Die körperliche Berührung erfolgt in sexuell bestimmter Weise, wenn sie sexuell motiviert ist. Das ist naheliegend, wenn der Täter das Opfer an den Geschlechtsorganen berührt oder Handlungen vornimmt, die typischerweise eine sexuelle Intimität zwischen den Beteiligten voraussetzen (zum Beispiel Küssen des Mundes oder des Halses, „Begrapschen“ des Gesäßes). Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Handlungen, die die Schwelle der sexuellen Erheblichkeit im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB nicht erreichen, strafrechtlich zweifelsfrei erfasst werden, da sie ebenfalls geeignet sind, das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung in einem Ausmaß zu tangieren, dass sie als strafwürdig anzusehen sind. Dies gilt etwa für den flüchtigen Griff an die Genitalien einer bekleideten Person sowie das Berühren im Vaginalbereich über der Kleidung, das Küssen des Nackens, der Haare und des Kopfes der von hinten umfassten Geschädigten sowie das feste Drücken der behandschuhten Hand der Geschädigten auf das Geschlechtsteil des Beschuldigten (vgl. BT-Drs. 18/9097 S. 29 f.). Das Kriterium des Körperkontakts dient nach der Rechtsprechung dabei in erster Linie dem Ausschluss gänzlich körperloser Angriffsarten wie der Vornahme sexueller Handlungen vor einer anderen Person oder der bloßen verbalen Einwirkung auf das Opfer (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – 3 StR 489/20 –, juris Rn. 6 f. m. w. N.). Eine Berührung in sexuell bestimmter Weise bejaht der BGH, wenn sie einen Sexualbezug bereits objektiv, also allein gemessen an dem äußeren Erscheinungsbild, erkennen lässt. Darüber hinaus können auch ambivalente Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls – etwa flankierende Äußerungen – kennt; hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war. Insofern gilt im Rahmen von § 184 i Abs. 1 StGB nichts anderes als bei der Bestimmung des Sexualbezugs einer Handlung gem. § 184 h Nr. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 13. März 2018 – 4 StR 570/17 –, juris Rn. 28 ff., 35). Die Berührung muss zu einer sexuellen Belästigung des Opfers führen. Nach der Gesetzesbegründung setzt dies voraus, dass die Handlung das Opfer in seinem Empfinden nicht unerheblich beeinträchtigt. Im Falle der Begehungsvarianten des § 177 StGB (Handlung gegen den erkennbaren Willen des Opfers oder unter Ausnutzung bestimmter Situationen) ist in der Regel von einer solchen Belästigung auszugehen. An einer Belästigung fehlt es, wenn die betroffene Person einwilligt oder der Vorgang bei ihr nur Interesse, Verwunderung oder Vergnügen auslöst. „Sexuell“ ist die Belästigung, wenn sie die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers tangiert. Es ist Ausdruck der sexuellen Selbstbestimmung, derartige Handlungen zuzulassen oder abzulehnen. Nimmt der Täter solche Handlungen vor, ohne dass das Opfer eine diesbezügliche Entscheidung treffen kann, bzw. setzt er sich über eine ablehnende Entscheidung des Opfers hinweg, verletzt er die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers. Bloße Ärgernisse, Ungehörigkeiten oder Distanzlosigkeiten wie zum Beispiel das einfache In-den-Arm-Nehmen oder der schlichte Kuss auf die Wange sind demgegenüber nicht ohne Weiteres dazu geeignet, die sexuelle Selbstbestimmung zu beeinträchtigen. Insoweit sind andere Bereiche des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG betroffen, die nicht zum engeren Kern der sexuellen Selbstbestimmung gehören (BT-Drs. 18/ 9097 S. 30). Der Beklagte hat die Zeugin G...in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt, indem er von hinten kommend über ihren unteren Rücken und die linke Hüfte in Richtung ihres Bauchs streichelte. Obwohl die Berührung oberhalb des Gesäß der Zeugin stattfand, erfolgte sie in sexuell bestimmter Weise. Das Führen der Hand in die Nähe des Intimbereichs (Gesäß, unterer Bauch) lässt bereits objektiv einen Sexualbezug erkennen. Die Berührung stellt sich damit aus Sicht eines objektiven Betrachters als sexuell bestimmt dar. Hinzu tritt, dass der Beklagte nach seinem Vorverhalten (Starren in den Ausschnitt der Zeugin) und der begleitenden Äußerung aus Sicht eines objektiven Betrachters von sexuellen Absichten geleitet war. Die Berührung hat zu einer sexuellen Belästigung der Zeugin G... geführt. Der Beklagte nutzte ein Überraschungsmoment im Sinne von § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB aus, da er sich der Zeugin von hinten näherte. Diese war durch die Handlung in ihrem Empfinden erheblich beeinträchtigt. Sie wandte sich unmittelbar danach ab und entzog sich der Situation zusammen mit einer anderen Kollegin. b) Durch die als Sachverhalte 1 bis 3 zugrunde gelegten Handlungen hat der Beklagte jeweils eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 des Beschäftigtenschutzgesetzes (BeschSchG) in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung begangen. Nach dieser Vorschrift ist eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören 1. sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind, sowie 2. sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden. Gemäß § 2 Abs. 3 BeschSchG ist eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ein Dienstvergehen. Das Bundesverwaltungsgericht sah als entscheidende Kriterien zur Bestimmung eines sexuell bestimmten Verhaltens im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BeschSchG nicht nur vom eigenen Sexualtrieb gesteuerte tätliche Übergriffe an, sondern auch visuelle oder verbale Bezugnahmen auf Körperlichkeit und auf Privatheit in einer sexualisierten Form, d. h. mit einer impliziten oder expliziten Anspielung auf die Sexualität insbesondere der konkret konfrontierten Person. Der sexualisierte Charakter eines Verhaltens wird daran deutlich, dass die im dienstlichen Bereich generell vorgegebene psychische und körperliche Grenze zum individuellen Intimbereich überschritten wird und es zu einer Verletzung der (sexuellen) Würde des Beschäftigten kommt (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2002 – 1 D 30/01 –, juris Rn. 25). Die Voraussetzung der erkennbaren Ablehnung hatte die Funktion, den Belästigungstatbestand des Beschäftigtenschutzgesetzes einzuschränken. Mit diesem Tatbestandsmerkmal wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die Annahme einer sexuellen Belästigung auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen jemand einem anderen ein nicht erwünschtes sexuelles Verhalten aufdrängt (BT-Dr 12/5468, S. 47). Die Unerwünschtheit des fraglichen sexuellen Verhaltens musste daher nach außen in Erscheinung getreten sein. Im Einzelfall genügte eine aus den Umständen erkennbare Ablehnung. Eine solche Erkennbarkeit lag vor, wenn aus dem Verhalten der oder des Betroffenen für einen neutralen Beobachter die Ablehnung hinreichend deutlich geworden ist. Unter Umständen ließ die Rechtsprechung daher auch ein rein passives Verhalten in der Form eines zögernden, zurückhaltenden Geschehenlassens gegenüber einem drängenden, durchsetzungsfähigen Belästiger, insbesondere einem Vorgesetzten, zur Erkennbarkeit einer ablehnenden Haltung ausreichen (vgl. BAG, Urteil vom 25. März 2004 – 2 AZR 341/03 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 8. November 2000 – 1 D 35/99 –, juris Rn. 27). aa) Die Äußerungen des Beklagten gegenüber der Zeugin D... (Sachverhalt 1) stellen Bemerkungen sexuellen Inhalts im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BeschSchG dar. Die Kommentare des Beklagten zu den Kleidungsstücken der Zeugin überschritten die Grenze zulässiger Komplimente unter Kolleginnen und Kollegen deutlich. Dadurch, dass der Beklagte darauf einging, wie ein Kleidungsstück jeweils ein bestimmtes Körperteil betone, oder Vergleiche zu Sexualpraktiken bemühte, waren die Kommentare eindeutig sexuell anzüglich. Auch der Kommentar zu Körperteilen an sich stellte eine sexuell anzügliche Bemerkung dar und überschritt die psychische Grenze zum Intimbereich der Zeugin. Die Bemerkungen des Beklagten fielen in Situationen, in denen weitere Personen nicht anwesend waren. Zwar lehnte die Zeugin diese Bemerkungen damals nicht ausdrücklich ab. Ihre Ablehnung war jedoch aus den äußeren Umständen, in denen die Äußerungen fielen, erkennbar. Bemerkungen zu Körperteilen oder der sexuellen Wirkung von Kleidungsstücken von Kolleginnen und Kollegen sind im Dienst bereits grundsätzlich unangebracht, zumal, wenn die Kollegen – wie hier – nicht näher miteinander bekannt sind. Hinzu kommt, dass die Zeugin versuchte, Begegnungen mit dem Beklagten zu vermeiden. Damit trat die Unerwünschtheit des sexuellen Verhaltens des Beklagten in hinreichender Weise nach außen in Erscheinung. Das Verhalten des Beklagten verletzte die Würde der Zeugin. bb) Die Berührungen der Zeugin D...(Sachverhalt 2) stellen sexuell bestimmte körperliche Berührungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BeschSchG dar. Das Berühren des Schulterbereichs der Zeugin und die Annäherung an ihren Kopf stellen sich aus der von der Zeugin beschriebenen Situation heraus als sexuell bestimmte körperliche Berührungen dar. Die Verwendung der Bezeichnung „Prinzessin“, die Annährung an ihren Kopf im Bereich des besonders empfindlichen Bereichs am Ohr und ggf. dem Mund sowie die aus der Perspektive der Zeugin nicht vorhersehbare Entwicklung der Berührung der Schultern mit der möglichen Zielrichtung ihrer Brust lassen auf die sexuelle Bestimmung der Berührungen schließen. Hinzu kommt, dass die Zeugin sich den Berührungen nicht ohne Weiteres entziehen konnte, da sich der Beklagte hinter ihr befand und sie vor dem Computer stand bzw. am Tisch saß. Die Zeugin lehnte dieses Verhalten des Beklagten aus den Umständen erkennbar ab. Zwar ließ sie ihren Angaben in der Vernehmung zufolge die Berührungen in Schockstarre über sich ergehen und wehrte sich nicht etwa aktiv dagegen. Bereits dieses Verhalten war aber für eine ablehnende Haltung ausreichend, da der Beklagte als Betreuer des Praktikums der Zeugin einem Vorgesetzten ähnlich agierte. Darüber hinaus ergab sich die Ablehnung auch daraus, dass ein solches Verhalten den üblichen Gepflogenheiten unter Kollegen am Arbeitsplatz bzw. in einem (faktischen) Ausbildungsverhältnis vollkommen widerspricht. cc) Die Berichte des Beklagten über sein Sexualleben gegenüber der Zeugin S...(Sachverhalt 3) stellen – soweit die Handlungen vor dem 18. August 2006 während der Geltung des Beschäftigtenschutzgesetzes stattfanden – Aufforderungen zu sexuellen Handlungen sowie Bemerkungen sexuellen Inhalts dar, die von der Zeugin erkennbar abgelehnt wurden und in dienstlichem Kontext grundsätzlich unangemessen sind. Nach der Aussage der Zeugin im behördlichen Disziplinarverfahren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie den Beklagten zu den Schilderungen aufforderte. Vielmehr versuchte sie, den Beklagten „aus dem Büro zu bekommen“. Daraus und weil ein solches Verhalten den üblichen Gepflogenheiten unter Kollegen am Arbeitsplatz vollkommen widerspricht, folgt die erkennbare Ablehnung des Verhaltens. c) Die als Sachverhalte 3 bis 5, 6b und 6c zugrunde gelegten Handlungen erfüllen die Voraussetzungen einer Dienstpflichtverletzung durch Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß §§ 7 Abs. 3, 24 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 4 des am 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Nach § 3 Abs. 4 AGG ist eine sexuelle Belästigung eine Benachteiligung u. a. in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG), wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Im Unterschied zu § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BeschSchG erfordert das Tatbestandsmerkmal der Unerwünschtheit in § 3 Abs. 4 AGG nicht, dass dem Belästigenden die ablehnende Einstellung zu den fraglichen Verhaltensweisen zuvor aktiv verdeutlicht worden ist. Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war. Ausreichend ist, dass der Handelnde aus der Sicht eines objektiven Beobachters davon ausgehen kann, dass das Verhalten unter den gegebenen Umständen von der Betroffenen nicht erwünscht oder auch nicht akzeptiert wird. Die Unerwünschtheit entsprechender Äußerungen kann sich für einen objektiven Beobachter etwa daraus ergeben, dass die betroffene Person das Thema in der Konversation nicht aufnimmt, sondern versucht, auf andere Gesprächsfelder abzulenken (zum wortgleichen § 3 Abs. 4 SoldGG: BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 2 WD 13/16 –, juris Rn. 85, unter Verweis auf BT-Drucks. 16/1780, S. 33, zu § 3 Abs. 3 AGG-E; BAG, Urteil vom 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 – juris Rn. 19). Für das „Bewirken“ genügt der bloße Eintritt der Belästigung. Gegenteilige Absichten oder Vorstellungen der für dieses Ergebnis aufgrund ihres Verhaltens objektiv verantwortlichen Person spielen keine Rolle. Ebenso kommt es auf vorsätzliches Verhalten nicht an (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 2 AZR 302/16 –, juris Rn. 16 ff., 20 f.). aa) Die Berichte des Beklagten über sein Sexualleben gegenüber der Zeugin S... (Sachverhalt 3) stellen – soweit die Handlungen nach dem 17. August 2006 während der Geltung des AGG stattfanden – unerwünschte Aufforderungen zu sexuellen Handlungen sowie Bemerkungen sexuellen Inhalts dar, die mindestens bewirkt haben, die Würde der Zeugin zu verletzen. Wiederum ist aus den Umständen der Gesprächssituationen – der Beklagte sitzend auf dem Büroschreibtisch der Zeugin und während eines Mittagessens in dienstlichem Kontext – ohne weiteres objektiv erkennbar, dass die Verhaltensweise des Beklagten von der Zeugin unerwünscht war. Dass die Zeugin dem Beklagten erst nach etwa einem halben Jahr ausdrücklich mitteilte, dass sie diese Art von Gesprächen ablehne, ist daher unerheblich. Das Verhalten des Beklagten bewirkte eine Würdeverletzung bei der Zeugin. bb) Die Schilderungen des Beklagten über sein Sexualleben und die Auswahl seiner Sexualpartnerinnen gegenüber der Zeugin O... (Sachverhalt 4) stellen Bemerkungen sexuellen Inhalts dar. Der Beklagte forderte die Zeugin zudem zu unerwünschten sexuellen Handlungen auf, indem er ihr nach seinen Schilderungen zu seinem Sexualleben verdeutlichte, sie sei „genau die richtige Mischung“ und ihr „bei einem Getränk“ die Vermittlung einer Stelle in Aussicht stellte. Dass dies unerwünscht war, ergibt sich objektiv erkennbar aus den Umständen des Gesprächs: der Beklagte sollte über seine Tätigkeit im Pharmasektor berichten. An die früheren Bemerkungen knüpfte er in dem späteren Telefonat an, das aufgrund der Vorgeschichte implizit wiederum unerwünschte sexuelle Bemerkungen beinhaltete. Dieses Verhalten des Beklagten bewirkte eine Würdeverletzung bei der Zeugin. cc) Die Bemerkungen gegenüber der Zeugin F... (Sachverhalt 5) stellen unerwünschte Aufforderungen zu sexuellen Handlungen sowie Bemerkungen sexuellen Inhalts dar. Die Frage, ob sie gerne auf Klubs oder Partys gehe, bei denen man mit anderen Besuchern sexuell intim werde, und das Angebot, ihr solche Klubs und Partys zu zeigen, stellen unangemessene Gesprächsinhalte mit sexuellem Inhalt zur Intimsphäre der Zeugin bzw. eine aufdringliche, sexualisierte und unangemessene Einladung zu einer Verabredung und zur Vornahme sexueller Handlungen mit dem Beklagten und/oder Dritten dar. Die Unerwünschtheit dieser Gesprächsinhalte und Aufforderungen kam dadurch zustande, dass die Zeugin dies im Gespräch mit dem Beklagten zum Ausdruck brachte und sich bemühte, das Thema zu wechseln. Das Verhalten des Beklagten bewirkte eine Verletzung der Würde der Zeugin. dd) Die Äußerungen des Beklagten gegenüber der Zeugin P...stellten unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts dar. Der Beklagte spielte mit der Bemerkung, sie auf der Liste zu haben, auf möglichen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin an. Da die Zeugin und der Beklagte schon lange bekannt waren und die Zeugin auch über das Privatleben des Beklagten mit nach dessen Angaben vielen Sexualpartnerinnen informiert war, verstand sie die Bemerkung als sexuelle Anspielung, die eine Verletzung ihrer Würde bewirkte. Hingegen ließ sich zur Überzeugung des Gerichts nicht feststellen, dass der Wangenkuss, den der Beklagte der Zeugin gegeben haben soll, eine unerwünschte sexuell bestimmte körperliche Berührung der Zeugin war. Die Zeugin konnte sich hieran wie auch schon in ihrer Vernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren nicht mehr erinnern. Sie gab vielmehr an, dass der Beklagte ihr auch früher schon Wangenküsse zu Begrüßung oder Verabschiedung gegeben habe. Auch wenn die Zeugin den Beklagten in früheren Situationen gebeten hat, dies zu unterlassen, geht das Gericht zugunsten des Beklagten davon aus, dass es sich – sollte es den Wangenkuss gegeben haben – jedenfalls nicht um ein sexuell bestimmtes Verhalten gehandelt hat. ee) Das Berühren der Zeugin G... am unteren Rücken und Bauch stellt ungeachtet der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 184i Abs. 1 StGB auch eine sexuell bestimmte körperliche Berührung im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG dar, die eine Verletzung der Würde der Zeugin bewirkte. d) Durch die als Sachverhalte 1 bis 5, 6b und 6c zugrunde gelegten Handlungen hat der Beklagte zugleich gegen seine Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Die Wohlverhaltenspflicht besteht inner- wie außerdienstlich. Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Pflicht ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt. Die Wohlverhaltenspflicht bezweckt daher auch die Erhaltung des Betriebsfriedens als der wesentlichen Grundlage effektiver Verwaltungsarbeit (vgl. Werres in: Brinktrine / Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 24. Ed. 1.8.2021, § 61 BBG Rn. 13). Unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts, Aufforderungen zu sexuellen Handlungen oder Berührungen belasten die Arbeitssituation und haben damit unmittelbare Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung durch die betroffenen Personen. Die Zeuginnen haben z. T. angegeben, Begegnungen mit dem Beklagten gemieden und dafür längere Wege in Kauf genommen zu haben. Sie hätten sich am Arbeitsplatz seinetwegen unwohl gefühlt, den Abbruch des Praktikums erwogen oder von der Bewerbung auf Stellen abgesehen. Das Verhalten des Beklagten hat damit den Betriebsfrieden belastet. e) Übermäßiger Alkoholkonsum mit der Folge von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (Sachverhalt 6a) stellt ebenfalls eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht sowie zusätzlich eine Verletzung der Dienstleistungspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG dar. Auch wenn im Rahmen des dienstlichen Empfangs am 1. April 2019 Alkohol seitens der Klägerin angeboten und sein Genuss während der Arbeitszeit damit ausdrücklich gestattet war, beschränkte sich diese Erlaubnis auf einen moderaten Konsum, der insbesondere den Zweck der Veranstaltung – die Vernetzung der sog. WZ-Referenten, also aller Beschäftigten, die an deutschen Auslandsvertretungen für die wirtschaftliche Zusammenarbeit zuständig sind – nicht konterkarieren durfte. 2. Der Beklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. a) Der Beklagte handelte hinsichtlich der vor dem 1. April 2019 begangenen Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich. Der Beklagte hatte keinerlei Anlass anzunehmen, dass die Zeuginnen, die sich mit Ausnahme der Zeugin S...in Ausbildungssituationen befanden und in der Berufshierarchie deutlich unter dem Beklagten standen und ihn auch nicht näher kannten, mit seinen Bemerkungen oder Handlungen einverstanden waren. Hinzu kommt, dass die Vorgesetzte des Beklagten diesen Ende des Jahres 2004 dazu anhielt, sein aufdringliches Verhalten gegenüber Frauen abzustellen, da dieses unerwünscht sei. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beklagte, solche Hinweise erhalten zu haben. Zudem hat die Zeugin P..., die den Beklagten seit dem Jahr 2000 kennt, in der mündlichen Verhandlung angegeben, auch in der Vergangenheit öfter „Stopp“ zum Beklagten gesagt zu haben, wenn ihr sein Verhalten gereicht habe. Der Beklagte nahm daher mindestens billigend in Kauf, dass die jeweiligen Verhaltensweisen von den betroffenen Zeuginnen abgelehnt wurden bzw. von ihnen unerwünscht waren. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte in seiner Einlassung zu Beginn des behördlichen Disziplinarverfahrens am 11. April 2019 bekundete, man müsse ihm mehrfach sagen, wenn Berührungen nicht erwünscht seien, da er dies wieder vergesse. Das zeigt vielmehr, dass er Betroffene zunächst nicht ernstnahm. Die Disziplinarkammer geht daher davon aus, dass der Beklagte sich über aufgezeigte Grenzen wissentlich und willentlich hinwegsetzte. Auch bezüglich der Handlungen am 1. April 2019 liegt vorsätzliches Handeln des Beklagten vor. Hinsichtlich des Vorwurfs 6a) ergibt sich dies aus den eigenen Einlassungen des Beklagten zu Beginn des behördlichen Disziplinarverfahrens am 11. April 2019. Danach wusste er, dass er nur wenig Alkohol verträgt, und hatte in der Vergangenheit bereits Situationen erlebt, in denen er aufgrund Alkoholkonsums einen Kontrollverlust erlitten hatte. Er nahm damit die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen und damit die Verletzung seiner Dienstpflichten jedenfalls billigend in Kauf. Hieran ändert seine Einlassung, dies sei ihm aufgrund seiner emotionalen Krise im Hinblick auf den bevorstehenden Auslandsaufenthalt passiert, nichts. Im Gegenteil: er hätte das dadurch erhöhte Risiko übermäßigen Alkoholkonsums gerade einkalkulieren und ggf. auf Alkohol an dem Abend vollkommen verzichten müssen. Vorsätzlich handelte der Beklagte zudem hinsichtlich der Vorwürfe 6b) und 6c). Hier tritt hinzu, dass das BMZ im April 2018 mit den „Hinweisen zum Erkennen von Belästigungen im Arbeitsumfeld / Rechtliche Grundlagen“ über Beispiele sexueller Belästigung informiert und der Beklagte laut seiner Einlassung am 11. April 2019 an der Erstellung dieser Hinweise mitgearbeitet hatte. Der Vorsatz liegt auch im Hinblick auf den Straftatbestand des § 184i Abs. 1 StGB vor. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von einem Einverständnis der Zeugin G..., die er vor diesem Abend nicht einmal kannte, hätte ausgehen können. b) Der Beklagte handelte hinsichtlich aller Vorwürfe rechtswidrig und schuldhaft. Er war insbesondere bei Begehung der Handlungen am 1. April 2019 nicht infolge seines Alkoholkonsums schuldunfähig. Gemäß § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat u. a. wegen einer krankhaften seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Zu den krankhaften seelischen Störungen in diesem Sinne gehört auch ein Alkoholrausch (vgl. Fischer, StGB, 66. A. 2019, § 20 Rn. 11). Die Rechtsprechung geht bei Blutalkoholkonzentrationswerten (BAK-Werten) von 3 Promille in der Regel von Schuldunfähigkeit, ab 2 Promille von verminderter Schuldfähigkeit aus (Fischer, a. a. O., § 20 Rn. 19, 21). Der tatsächliche BAK-Wert des Beklagten an dem Abend ist mangels Blutprobe nicht bekannt. Dieser lässt sich auch nicht aus seinen eigenen – unsicheren – Angaben zur Trinkmenge errechnen. Zudem hängt der Promillewert davon ab, über welchen Zeitraum eine bestimmte Menge Alkohols aufgenommen wurde. Dass der Beklagte am Abend des 1. April 2019 tatsächlich über einen BAK-Wert von 3 Promille verfügte, kann nach Überzeugung der Disziplinarkammer dennoch anhand des von der Zeugin P... beobachteten Verhaltens des Beklagten sicher ausgeschlossen werden. Diese Schilderungen passen zu einem bei BAK-Werten von 1 bis 2 Promille vorliegenden „Rauschstadium“ (Verschlechterung der Sehfähigkeit und des räumlichen Sehens, gesteigerte Enthemmung und Verlust der Kritikfähigkeit, Reaktionsfähigkeit erheblich gestört, Gleichgewichtsstörungen, Verwirrtheit, Sprechstörungen, Orientierungsstörungen), jedoch noch nicht zu dem zwischen 2 und 3 Promille vorliegenden „Betäubungsstadium“ (starke Gleichgewichts und Konzentrationsstörungen, Gedächtnis und Bewusstseinsstörungen, kaum noch Reaktionsvermögen, Muskelerschlaffung, Verwirrtheit, Erbrechen) und schon gar nicht zu Zuständen der Bewusstlosigkeit jenseits von 3 Promille (vgl. zu den Ausfallerscheinungen bei bestimmten BAK-Werten Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Klarsicht-Koffer Info-Tafeln Alkohol, S. 3, abrufbar unter https://www.bzga.de). Die Kammer hält es zudem für ausgeschlossen, dass die beim Beklagten bestehende Erkrankung Morbus Meulengracht im Zusammenspiel mit Alkoholkonsum zur Schuldunfähigkeit führen kann. Ein entsprechender Zusammenhang wurde bereits von dem von der Klägerin beauftragten Facharzt für Allgemeinmedizin D... verneint und lässt sich auch nicht der in der mündlichen Verhandlung übergebenen ärztlichen Bescheinigung des Hausarztes des Beklagten entnehmen. Letztere legt im Übrigen zwar dar, dass der Beklagte Alkohol nach eigenen Angaben schlecht abbaue, diagnostiziert aber nicht aufgrund einer eigenen Befunderhebung eine Alkoholintoleranz oder -unverträglichkeit und enthält auch keine Hinweise auf eine dem oben dargestellten Betäubungsstadium nahekommende Symptomatik im Fall geringen Alkoholkonsums. 3. Die verwirklichten Dienstpflichtverletzungen stellen ein einheitlich zu beurteilendes innerdienstliches Dienstvergehen dar, da die als Sachverhalte 1 bis 5 festgestellten Handlungen untereinander und mit denen der Sachverhalte 6a bis 6c in Zusammenhang stehen. Dies hat zur Folge, dass ein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs gemäß § 15 BDG hinsichtlich der schon lange zurückliegenden Sachverhalte 1 bis 4 nicht vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt grundsätzlich nur ein Dienstvergehen, nicht eine einzelne Pflichtverletzung der „Verfolgungsverjährung“. Bei der Feststellung mehrerer Einzelverfehlungen entscheidet sich deshalb die Frage der „Verfolgungsverjährung“ wegen der Einheit des Dienstvergehens grundsätzlich nach der Verjährung des gesamten Dienstvergehens, es sei denn, die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen stehen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang und haben eine gewisse Selbständigkeit. Dem Einheitsgrundsatz liegt vor allem die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der zur Last gelegten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart hat, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen. Ein wesentliches Bemessungskriterium nach § 13 BDG ist deshalb auch nicht eine bestimmte Tat, sondern die durch ein bestimmtes Gesamtverhalten offenbar werdende Persönlichkeit des Beamten im Hinblick auf die Frage, ob und inwieweit dieser im öffentlichen Dienst noch tragbar ist. Für den Verlust des disziplinarrechtlichen „Maßregelungsanspruchs“ kann danach nicht der bloße Zeitablauf bestimmend sein, sondern allein das Wissen darum, ob das Verhalten des Beamten in seiner Persönlichkeit wurzelt oder nur als ein wesensfremdes Versagen zu werten ist; der Zeitablauf dient in diesem Zusammenhang nur als Beweisanzeichen. Diese Einbettung des Verjährungsgedankens in den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens führt zum Beispiel dazu, dass auch lange zurückliegende Pflichtverletzungen, die für sich allein betrachtet eine bestimmte Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nicht gerechtfertigt hätten, erneut in die disziplinarische Betrachtung einbezogen werden können und müssen, wenn weitere Pflichtverletzungen hinzutreten, die für sich allein oder zusammen mit den älteren eine nicht der „Verfolgungsverjährung“ unterliegende Disziplinarmaßnahme notwendig machen. Die spätere Wiederholung ähnlicher Pflichtverletzungen zeigt nämlich, dass die an die ursprüngliche Nichtverfolgung geknüpfte Vorstellung, es handele sich um persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten, nicht gerechtfertigt war, das Verhalten vielmehr doch in der Persönlichkeit des Beamten wurzelte. Folgerichtig sind aus der einheitlichen Betrachtungsweise nur solche Pflichtverletzungen auszuscheiden, die mit den übrigen, später hinzugetretenen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 – 1 D 6/06 –, juris Rn. 56 ff.). Die Disziplinarkammer geht hier von einem inneren Zusammenhang der einzelnen festgestellten Sachverhalte aus. Die dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen der Sachverhalte 1 bis 5, 6b und 6c sind wesensgleich und auf die psychologische Konstitution des Beklagten zurückzuführen. Der Beklagte beschrieb sich selbst als körperlicher und „flirtiger“ und als Mann, dem es leichter falle, bei Kolleginnen das Geschlecht auch wahrzunehmen. Auch die Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung weisen darauf hin. Dort berichtete er, seit dem Jahr 2019 eine noch nicht beendete Psychotherapie durchzuführen, die zu der Erkenntnis geführt habe, dass er sein relativ großes Nähebedürfnis in Einklang mit den Grenzen Dritter bringen müsse. Die Sachverhalte 1 bis 5 ähneln sich in ihrer Ausführungsweise. Es handelte sich jeweils um Grenzüberschreitungen gegenüber sehr viel jüngeren Kolleginnen in (noch) prekären Beschäftigungsverhältnissen, die ihm zum Teil zur Ausbildung zugewiesen waren. Auch die in alkoholisiertem Zustand begangenen Vorfälle 6b) und 6c) unterscheiden sich von den früheren Vorfällen allein dadurch, dass der Beklagte sie in Anwesenheit Dritter begangen hat. Zum Vorwurf 6a) besteht ein zeitlicher Zusammenhang. III. Das festgestellte innerdienstliche Dienstvergehen wiegt schwer und führt unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände zur Zurückstufung des Beklagten um eine Stufe. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 BDG). Hat der Beamte mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend, kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 71 ff. m. w. N.). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 17 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Dienstvergehen aufgrund sexueller Belästigung am Arbeitsplatz nicht regelmäßig zu einer bestimmten Maßnahme. Die Handlungsbreite, in der sexuelle Zudringlichkeiten im Dienst denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. In schweren Fällen innerdienstlicher sexueller Belästigung weiblicher oder männlicher Mitarbeiter, insbesondere wenn der Beamte unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt und dadurch nicht nur seine Integrität in der Dienststelle weitgehend einbüßt, sondern auch sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer erschüttert, kann sich grundsätzlich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst stellen, während in minderschweren Fällen eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 2 AV 4/09 –, juris Rn. 22; VG München, Urteil vom 19. April 2021 – M 19L DK 20.6656 –, juris Rn. 37). a) Das Gericht ordnet das Dienstvergehen als schwer ein. Der Beklagte hat durch den festgestellten Sachverhalt 6c eine Straftat begangen, die mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einem Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung auszugehen ist, soweit ein Dienstvergehen – wie hier – keinen hinreichenden Bezug zum Statusamt aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 12/19 –, juris Rn. 22). Die einzelnen Belästigungssachverhalte beschränken sich auch nicht auf solche verbaler Art. Letztere waren zudem etwa im Falle der Zeugin D... massiv und erfolgten über einen recht langen Zeitraum. Schwer wiegt zudem, dass sich der Beklagte insgesamt über 15 Jahre gegenüber Kolleginnen in nüchternem wie in alkoholisiertem Zustand immer wieder vollkommen inakzeptabel verhalten hat. Aus zahlreichen Zeugenvernehmungen geht hervor, dass der Beklagte für das hier sanktionierte Verhalten im BMZ und darüber hinaus bekannt war. Schwer wiegt auch, dass die betroffenen Frauen mit Ausnahme der Zeugin P...deutlich jünger als der Beklagte waren, berufshierarchisch unter ihm standen und teilweise in ihren Ausbildungssituationen von ihm abhängig waren. Auch lange zurückliegende Vorfälle wirken den Zeugenaussagen zufolge noch heute bei den Zeuginnen nach. Das zeigt sich in der Reaktion der Zeugin D... auf die (irrtümliche) Personalmeldung im Jahr 2..., als der Beklagte angeblich in ihr Referat gesetzt werden sollte, und in den Angaben der Zeugin O..., die wegen der Unsicherheit einer zukünftigen Zusammenarbeit mit dem Beklagten zunächst nicht aussagen wollte. Ebenso wirkten die Zeuginnen D... (nach über 15 Jahren) und G... (nach drei Jahren) in ihren Zeugenvernehmungen in der mündlichen Verhandlung immer noch erkennbar von den Vorfällen beeinträchtigt. Zulasten des Beklagten wirkt sich schließlich – hinsichtlich der jüngeren Vorwürfe - die ihm am 29. Juni 2015 erteilte Missbilligung aus, die keinem Verwertungsverbot gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BDG unterliegt (Urban/Wittkowski, BDG, § 16 Rn. 6). b) Das Gericht sieht bei Berücksichtigung von Milderungsgründen eine Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Oberregierungsrates als erforderlich, aber auch ausreichend an. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 –, juris Rn.13 m. w. N.). Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden „anerkannten“ Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den „anerkannten“ Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines „anerkannten“ Milderungsgrundes aufweisen. Die „anerkannten“ Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 –, juris Rn. 14 ff. m. w. N.). Als mildernden Umstand hat das Gericht zunächst die Alkoholisierung des Beklagten am 1. April 2019 berücksichtigt. Dabei geht das Gericht zugunsten des Beklagten davon aus, dass er sich an diesem Abend im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB befand. Nach den von der Zeugin P... beschriebenen Ausfallerscheinungen des Beklagten liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass Reaktionsfähigkeit und Orientierung des Beklagten infolge des erreichten „Rauschstadiums“ (s. o. II. 2. b) bereits erheblich gemindert waren, die Enthemmung hingegen gesteigert war, so dass nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ von einer verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss. Es ist ohne Belang, dass eine alkoholbedingte Enthemmung und eine dadurch verminderte Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit keinen klassischen Milderungsgrund darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2018 – 2 WD 15/17 –, juris Rn. 39, mit Verweis u. a. auf BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 24. Juli 2017 – GSSt 3/17 –, BGHSt 62, 247-271, Rn. 43 ff.). Zwar wird das selbstverantwortliche Sich-Betrinken in der Rechtsprechung der Strafgerichte als schulderhöhender Umstand bewertet und eine alkoholische Berauschung generell als risikoerhöhend für die Begehung insbesondere von Gewalt- und Sexualdelikten angesehen. Es bleibt jedoch dem tatrichterlichen Ermessen vorbehalten zu entscheiden, inwieweit die durch eine Alkoholisierung erhebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit verringerte Tatschuld in einer Gesamtabwägung durch die selbst verschuldete Trunkenheit aufgewogen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2017, a. a. O., Rn. 43, 46, 58). Ebenso stellt der Wehrdisziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass eine Berücksichtigung der Alkoholisierung als Maßnahmemilderung dann nicht geboten sei, wenn ein Soldat für Art und Umfang seines Alkoholkonsums selbst verantwortlich sei (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2018, a. a. O.; Urteil vom 30. Oktober 2012 – 2 WD 28/11 –, BVerwGE 145, 31-40, Rn. 43). Dies schließt eine Milderung jedoch nicht aus, zumal wie oben dargestellt auch solche entlastenden Umstände zu berücksichtigen sind, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Zwar liegen Anhaltspunkte für eine Alkoholerkrankung des Beklagten nicht vor. Die Disziplinarkammer geht jedoch davon aus, dass der Beklagte aufgrund einer insgesamt für ihn belastenden persönlichen Situation im Hinblick auf seine damals geplante Auslandsverwendung seinen Alkoholkonsum an dem Abend nicht vollständig unter Kontrolle hatte. Zugunsten des Beklagten hat das Gericht die jahrelange Untätigkeit der Klägerin berücksichtigt. Ihre Ausführungen, sie habe erst 2019 im Zuge der Zeugenvernehmungen auch zu den früheren Vorfällen ermitteln können, überzeugt angesichts des auch Vorgesetzten bekannten Rufs des Beklagten nicht. Einen ernsthaften Versuch disziplinarischer Vorermittlungen hat die Klägerin nicht vorgetragen. Zudem hat sie erst ab April 2018 eine Vorgehensweise bei sexueller Belästigung im BMZ etabliert. Ferner ist die Klägerin am Abend des 1. April 2019 ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Beklagten nicht hinreichend nachgekommen. Sie hätte dafür Sorge tragen müssen, den Beklagten von dem Empfang zu entfernen, als dieser alkoholbedingt auffällig wurde. Gründe, weshalb ein Einschreiten an dem Abend unterblieb, benennt die Klägerin nicht. Zugunsten des Beklagten wertet das Gericht seine Entschuldigung gegenüber den Betroffenen des 1. April 2019 (bzw. hinsichtlich der Zeugin G... den entsprechenden Versuch). Ferner spricht für den Beklagten, dass er das Disziplinarverfahren offenbar zum Anlass genommen hat, sich im Rahmen einer – noch nicht abgeschlossenen – Psychotherapie mit Persönlichkeitsaspekten auseinanderzusetzen, die sein Verhalten begünstigt haben könnten. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zudem zumindest einen Teil der Disziplinarvorwürfe vor Durchführung weiterer Zeugenvernehmungen nicht mehr bestritten, so dass diesen Zeuginnen eine gerichtliche Vernehmung erspart blieb. Schließlich hat das Gericht zugunsten des Beklagten die lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens berücksichtigt. Die dienstlichen Leistungen des Beklagten lagen – mit Ausnahme der letzten, beklagten Beurteilung – im mittleren Bereich. Aus ihnen ergeben sich keine weiteren belastenden oder mildernden Umstände. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BDG i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt die Zurückstufung des Beklagten in das Eingangsamt eines Regierungsrates. Der Beklagte wurde am 5... geboren. Nach dem Abitur im D... studierte er an der F..., an der er im D... den Abschluss Diplom-Kaufmann und im O... den Abschluss Diplom-Volkswirt erwarb. Er war zunächst – nach Absolvieren des Regierungsreferendariats im Zeitraum M... – ab 1... als Regierungsrat zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Land Berlin tätig. Die Probezeit beendete er mit Ablauf des 3.... Von J... war der Beklagte für eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer beurlaubt. Vom 1... wurde er mit dem Ziel der Versetzung an das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) abgeordnet. Die Klägerin ernannte ihn dort am 1... unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Regierungsrat und am 1... zum Oberregierungsrat. Vom 1... wurde der Beklagte zum A..., versetzt. Die Klägerin beförderte den Beklagten am 1... zum Regierungsdirektor, seinem derzeitigen Statusamt (Besoldungsgruppe A 15). Seit dem 9... war der Beklagte im R... der Klägerin –... tätig. In der letzten dienstlichen Regelbeurteilung vom 7. September 2020 (Beurteilungszeitraum 1. Juli 2018 bis 30. April 2020) beurteilte die Klägerin den Beklagten mit der Gesamtnote B (schlechteste von fünf Notenstufen). Gegen diese Beurteilung hat der Beklagte Klage beim Verwaltungsgericht Berlin zum Aktenzeichen V... erhoben, über die noch nicht entschieden ist. In der Regelbeurteilung für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2018 erhielt der Beklagte die Gesamtnote A (mittlere von 5 Notenstufen). In der Regelbeurteilung vom 6. Dezember 2004 für den Zeitraum 15. November 2000 bis 1. Oktober 2004 heißt es unter Ziff. 4.2. („Zusammenfassung der Stärken und Entwicklungspotentiale“) u. a.: „Im kommunikativen Bereich sollte H... allerdings auch sein Wirken auf Andere noch stärker selbst reflektieren bzw. für Signale empfänglich sein.“ Im Abschnitt „Freie Gesamtbeurteilung“ führt die Beurteilende aus: „H... könnte allerdings in manchen Situationen noch höhere Sensibilität für seine Wirkung auf andere entwickeln.“ Der Beklagte ist verheiratet u.... Er ist disziplinarisch nicht vorbelastet, strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. Am 29. Juni 2015 erhielt er eine schriftliche Missbilligung. Gegenstand war die unzulässige Vermengung von privaten und dienstlichen Interessen, die unzulässige Verwendung der ins Englische übersetzten Dienstbezeichnung sowie ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gegenüber Vorgesetzten und Kollegen. Nach Hinweisen mehrerer Beschäftigter des BMZ leitete die Klägerin am 4. April 2019 gegen den Beklagten wegen des Verdachts eines Dienstvergehens durch ein unangemessenes Verhalten in Form übermäßigen Alkoholkonsums und von Belästigungen, auch sexueller Art, von Kolleginnen und Kollegen bei einem dienstlichen Abendempfang am 1. April 2019 ein Disziplinarverfahren ein und bestellte eine Ermittlungsführerin. Mit Schreiben vom 5. April 2019, zugestellt am 8. April 2019, wurde der Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert und über seine Rechte belehrt. Der Beklagte äußerte sich am 11. April 2019 in einer mündlichen Anhörung zu diesen Vorwürfen. Unter dem 16. April 2019 machte er Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Klägerin führte 23 mündliche Zeugenvernehmungen durch und holte acht schriftliche Zeugenaussagen ein. Dabei schloss sie den Beklagten von einigen Vernehmungen vollständig, von anderen teilweise aus, gewährte ihm jedoch später Einsicht in die Vernehmungsprotokolle. Der Beklagte legte zu seiner Erkrankung Morbus Meulengracht medizinische Unterlagen vor. Die Klägerin holte bei dem dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zugeordneten ärztlichen und sozialen Dienst der obersten Bundesbehörden eine am 17. Juni 2019 von dem Facharzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin D... erstattete gutachterliche Stellungnahme zu den Auswirkungen von Alkoholkonsum, insbesondere bei Betroffenen der Krankheit Morbus Meulengracht, ein. Darin führt der Arzt u. a. aus, die von der Klägerin in dem Gutachtenauftrag geschilderten Symptome („Filmriss“, starke Einschränkung der Steuerungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses) passten nicht zu Morbus Meulengracht. Es seien jedoch andere Erkrankungen zu diskutieren, etwa eine Alkoholintoleranz oder -unverträglichkeit oder die verstärkende Wirkung von Medikamenten. Auch im Sinne der Fürsorge werde dringend angeraten, eine weiterführende internistische bzw. neurologisch-psychiatrische Diagnostik einzuleiten. Mit Bescheid vom 7. Juni 2019 enthob die Klägerin den Beklagten vorläufig des Dienstes und erteilte ihm Hausverbot. Am 1. Juli 2019 dehnte die Klägerin das Disziplinarverfahren hinsichtlich des Verdachts weiterer sexueller Belästigungen und Grenzüberschreitungen gegenüber den Zeuginnen D... im Zeitraum Februar bis Mai 2004 sowie Sommer 2005 bis Anfang 2006, S...im Zeitraum Juli 2005 bis Ende 2005 (später korrigiert: Juli 2006 bis Ende 2006) und O... im Zeitraum 1. November 2010 bis Dezember 2010 sowie im Jahr 2011 oder 2012 aus, was sie dem Beklagten spätestens am 16. Juli 2019 bekannt gab. Am 22. Juli 2019 dehnte sie das Disziplinarverfahren hinsichtlich des Verdachts weiterer sexueller Belästigungen und Grenzüberschreitungen gegenüber den Zeuginnen D... und F... im Zeitraum Oktober 2005 bis Februar 2006 bzw. Oktober 2015 bis November 2015 aus, was sie dem Beklagten am 16. August 2019 bekannt gab. Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 27. September 2019 und vom 8. November 2019 zu den Vorwürfen Stellung. Nach Abschluss der Ermittlungen übersandte die Klägerin dem Beklagten den am 30. Januar 2020 gebilligten Ermittlungsbericht zur abschließenden Anhörung. Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 21. Februar 2020 hierzu Stellung. Nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten am 2. Juni 2020 unterrichtete die Klägerin den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 24. Juni 2020 davon, dass die Erhebung der Disziplinarklage beabsichtigt sei, und bat um Mitteilung, ob die Mitwirkung des Personalrats beantragt werde, worauf der Beklagte verzichtete. Am 27. Juli 2020 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, rechtswidrig und schuldhaft ein schwerwiegendes, einheitlich zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben, indem er seine Wohlverhaltenspflicht und seine Pflicht zum vollen Einsatz für den Beruf durch mehrfache sexuelle Belästigungen und Grenzüberschreitungen gegenüber Kolleginnen sowie übermäßigen Alkoholkonsum bei einer dienstlichen Veranstaltung und die Ankündigung, bei einer Auslandsabordnung in erster Linie nicht arbeiten zu wollen, verletzt habe. Die Klägerin wirft dem Beklagten für den Zeitraum vor dem 1. April 2019 fünf Sachverhalte als Dienstpflichtverletzungen vor: Sachverhalt 1: In den Zeiträumen Februar bis Mai 2004 sowie Sommer 2005 bis Anfang 2006 habe der Beklagte gegenüber der Zeugin D... unangemessene Bemerkungen sexuellen Inhalts gemacht. Die Zeugin sei im Zeitraum Februar bis Mai 2004 als Rechtsreferendarin im W... sowie im Zeitraum 1. März 2005 bis Anfang 2006 zunächst befristet als Tarifbeschäftigte und ab September 2005 als Regierungsrätin und Beamtin auf Probe im Referat „R... tätig gewesen und habe jeweils im gleichen Stockwerk wie der Beklagte ein Büro belegt. Der Beklagte, mit dem sie nicht näher bekannt oder befreundet gewesen sei, habe mehrmals täglich die Kleidung der Zeugin in dem Sinne kommentiert, dass diese bestimmte Körperteile der Zeugin betone. Der Beklagte habe beispielsweise geäußert, wie ein bestimmtes Kleidungsstück die Brüste oder die Taille betone, dass der Ausschnitt der Zeugin weit sei oder der Rock der Zeugin kurz. Dabei habe er gesagt: „Du darfst dich mit dem T-Shirt nicht zu weit nach vorne beugen, sonst sieht man alles“. Diese Kommentare habe der Beklagte geäußert, während er im Büro bzw. im Türrahmen des Büros der Zeugin gestanden habe. An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum Februar bis Mai 2004 habe er zu der Zeugin in Bezug auf beige Winterstiefel, die sie zu einem Rock getragen habe, gesagt: „Das sieht ja rattenscharf aus nach SM“. Ebenfalls an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum Februar bis Mai 2004 habe er zu ihr gesagt, als sie an seinem Büro vorbeiging, dass er sich gar nicht konzentrieren könne, wenn sie vorbeikomme, er müsse dann auf ihren geilen Hintern schauen. Die Zeugin habe sich durch das Verhalten des Beklagten erheblich belästigt gefühlt. Sie habe aufgrund der Vorkommnisse versucht, den Beklagten zu meiden, indem sie längere Wege in Kauf genommen und sich dagegen entschieden habe, sich für eine Tätigkeit im Referat des Beklagten zu bewerben. Die Zeugin habe sich einer Kollegin anvertraut, die mit dem Kommentar „der ist aber immer so“ reagiert habe. Das Personalreferat habe sie aus Furcht vor beruflichen Nachteilen zunächst nicht, sondern erst im N... per E-Mail auf das Verhalten des Beklagten vor allem gegenüber weiblichen Kolleginnen hingewiesen und angegeben, zu Beginn ihrer Zeit im BMZ selbst Betroffene dieses Verhaltens gewesen zu sein. Anlass für ihre E-Mail sei die fehlerhafte Personalmeldung gewesen, dass der Beklagte dem von ihr geführten, u. a. für G... zuständigen Referat habe zugewiesen werden sollen. Sachverhalt 2: Der Beklagte habe die Zeugin D..., die er während ihres Praktikums in seinem Referat zwischen Oktober 2005 und Februar 2006 betreut habe, mehrfach als „die Prinzessin“ und „meine Prinzessin“ angeredet. Er habe sie auch auf sexuell bestimmte Weise berührt. In mindestens zwei Fällen im obigen Zeitraum habe er sie an den Schultern berührt, wobei er mit beiden Händen die Schultern der Zeugin vom Hals bis zum Schultereck auf- und abgestreichelt habe, während er jeweils hinter der an einem Tisch sitzenden Zeugin gestanden habe. Dabei habe er auch seinen Kopf in die unmittelbare Nähe des Kopfbereichs der Zeugin gebracht. Es sei ein bewusstes Streicheln, keine zufällige Berührung gewesen. Die Vorfälle hätten sich im Praktikantenbüro, welches ein Eckbüro gewesen sei, ereignet. In der ersten Situation habe sie am Computer gesessen und nicht direkt weg gekonnt, ein andermal an einem Besprechungstisch. Der Beklagte habe sich ihr jeweils von hinten genähert. Die Zeugin habe sich durch das Verhalten des Beklagten erheblich belästigt gefühlt. Sie sei auf die Berührungen nicht eingegangen, sondern habe mit einer Art Schockstarre reagiert. Sie habe sich nicht selbst mit einer Beschwerde an die Personalverwaltung gewandt, sondern nur mit Personen außerhalb des BMZ darüber gesprochen. Die Vorfälle seien dann infolge anderer Zeugenvernehmungen bekannt geworden. Sachverhalt 3: Im Zeitraum Juli bis Dezember 2006 habe der Beklagte die Zeugin B... sexuell belästigt. Die Zeugin sei seit Juli 2006 im BMZ zunächst auf Probe beschäftigt gewesen und habe im selben Referat wie der Beklagte gearbeitet. Der Beklagte habe sich im Zeitraum Juli 2006 bis Ende 2006 regelmäßig morgens auf den Schreibtisch der Zeugin gesetzt und ungefragt sein Privatleben preisgegeben, unter anderem Details zu seinem Sexualleben und dazu, dass er eine offene Beziehung führe. An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum August bis September 2006 habe der Beklagte der Zeugin während eines etwa zweistündigen Mittagessens im C... ungefragt Details aus seinem Intimleben erzählt. Im Wesentlichen habe er berichtet, dass er eine Frau habe, mit ihr zusammenlebe, es auch e... gebe, er aber eine offene Beziehung führe und in dieser Hinsicht sehr offen sei und tolle Erfahrungen gemacht habe. Diesbezüglich habe sich die Zeugin gefragt, ob dies als Aufforderung zu verstehen gewesen sei. Die Zeugin habe sich durch das Verhalten des Beklagten erheblich belästigt gefühlt. Sie habe es als unangemessenen Annäherungsversuch in einem professionellen Arbeitsverhältnis empfunden, dass sich ein männlicher Kollege auf ihren Schreibtisch setzte. Die Zeugin habe das Verhalten des Beklagten abgelehnt, ihn jedoch erst nach etwa einem halben Jahr angesprochen und ihm gesagt, dass er ihr nichts mehr aus seinem Privatleben erzählen solle. Die Zeugin habe sich nicht selbst mit einer Beschwerde an die Personalverwaltung gewandt. Die Vorfälle seien erst im Zuge anderer Zeugenvernehmungen bekannt geworden. Sachverhalt 4: Der Beklagte habe gegenüber der Zeugin A... im Zeitraum 1. November 2010 bis Ende 2010 sowie im Jahr 2011 oder 2012 Bemerkungen sexuellen Inhalts gemacht und sie zu unerwünschten sexuellen Handlungen aufgefordert. Die Zeugin sei 2010 während ihrer letzten Monate des Traineeprogramms a... im BMZ im Referat des gut 20 Jahre älteren Beklagten eingesetzt gewesen. An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 habe der Beklagte der Zeugin während eines Einzelgesprächs, in dem er seine dienstliche Tätigkeit im Pharmasektor habe darstellen sollen, geschildert, dass er in einer offenen Beziehung lebe, dass er mit vielen Frauen schlafe, nicht mit den hässlichen, sondern mit Berliner Kunststudentinnen, dass die Zeugin genau die richtige Mischung zwischen unschuldigem Mädchen und Frau sei, die wisse, was sie wolle. Ferner habe der Beklagte der Zeugin in demselben Gespräch mitgeteilt, dass er und der j... die Organisation U... steuerten und es dort eine J...Stelle zu besetzen gebe, worüber man bei einem Getränk einmal sprechen könne. In einem im Jahr 2011 oder 2012 geführten dienstlichen Telefonat der Zeugin mit dem Beklagten, in dem sie sich namentlich vorgestellt und erwähnt habe, dass der Beklagte und sie sich bereits kennten, habe der Beklagte geäußert, bei dem Namen der Zeugin fielen ihm auch noch andere Dinge ein. Die Zeugin habe sich durch das Verhalten des Beklagten erheblich belästigt gefühlt. Sie habe sich nicht an die Personalverwaltung gewandt. Diese sei erst durch den Hinweis einer anderen Zeugin auf die Vorfälle aufmerksam geworden. Die Zeugin habe angegeben, mit ihrer Aussage im Disziplinarverfahren gezögert zu haben, da ihr niemand garantieren könne, dass sie nicht noch einmal mit dem Beklagten würde zusammenarbeiten müssen. Sachverhalt 5: Der Beklagte habe die Zeugin S... im Zeitraum 26. Oktober bis 20. November 2015 durch unangemessene Fragen zur Intimsphäre der Zeugin und unerwünschte Aufforderung zu sexuellen Handlungen sexuell belästigt. Die Zeugin sei in dem oben genannten Zeitraum während ihrer Ausbildung am Dienstsitz Bonn temporär dem Referat des über 30 Jahre älteren Beklagten am Dienstsitz in Berlin zugeordnet gewesen. Während die Zeugin in einem Einzelbüro am Schreibtisch gesessen habe, habe der Beklagte sie gefragt, ob sie gerne in Klubs oder auf Partys gehe, bei denen man mit anderen Besuchern sexuell intim werde. Nachdem die Zeugin dies bereits verneint hätte, habe der Beklagte ihr angeboten, ihr ebensolche Klubs und Partys zu zeigen. Die Zeugin habe sich durch das Verhalten des Beklagten erheblich belästigt gefühlt. In ihrer Zeugenvernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren habe sie eine Skizze der Situation in dem Büro angefertigt, aus der ersichtlich sei, dass sie aufgrund der Möblierung relativ dicht an dem Beklagten hätte vorbeigehen müssen, um den Raum verlassen zu können. Sie habe daher das Gefühl gehabt, sich der Situation nicht einfach durch Hinausgehen entziehen zu können. Die Zeugin habe sich vom Beklagten abhängig gefühlt, weil im Rahmen ihrer Ausbildung auch eine Bewertung durch das Referat über sie abgegeben worden sei. Sie habe sich nach dem Vorfall an ihre Betreuerin und den Referatsleiter gewandt. Die Klägerin wirft dem Beklagten ferner Vorfälle am Abend des 1. April 2019 im Rahmen eines dienstlichen Empfangs im Dienstgebäude Europahaus des BMZ in Berlin vor: Sachverhalt 6a: Der Beklagte habe auf dieser dienstlichen Veranstaltung alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gegenüber mehreren Gästen gezeigt, nachdem er zwischen 19 und 22 Uhr während seiner Arbeitszeit zumindest ein bis zwei Gläser Weißwein getrunken habe, die durchschnittlich mit 0,175 Litern befüllt gewesen seien. Er habe hiernach geschwankt und Artikulationsschwierigkeiten gehabt. Sachverhalt 6b: Der Beklagte habe die Zeugin H... auf der dienstlichen Veranstaltung durch eine unerwünschte sexuell bestimmte körperliche Berührung sowie unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts sexuell belästigt. Er habe gegenüber der Zeugin P... wiederholt geäußert, er habe sie schon längst „auf seiner Liste“ bzw. sie wäre schon längst fällig gewesen, wenn sie nicht so einen tollen Ehemann hätte. Wörtlich habe der Beklagte gesagt: „Wenn du den Männe nicht hättest, hätte ich dich schon lange auf meine Liste.“ Nach Angabe der Zeugin hätten diese Äußerungen in unmittelbarem Kontext zu den Schilderungen des Beklagten gestanden, er könne jede Frau „haben“, habe aktuell oder in der Vergangenheit viele geschlechtliche Beziehungen zu Frauen gehabt und die Zeugin schon immer toll gefunden. Zudem sei der Beklagte der Zeugin unangenehm nahegekommen und habe sie schließlich mit den Worten „Tschüss mein Schatz“ auf die Wange geküsst. Dies habe ein anderer Zeuge beobachtet. Die Zeugin habe sich durch dieses Verhalten erheblich belästigt gefühlt. Es sei ihr unerwünscht gewesen. Sie habe ihr Verhältnis zu dem Beklagten nicht als freundschaftlich, sondern als „gezwungen kollegial“ beschrieben. Durch ihre Körpersprache habe sie deutlich zu erkennen gegeben, dass sie mit dem Kuss nicht einverstanden gewesen sei. Sie habe dies zusätzlich durch die Aufforderung „Geh weg, ich kann nicht mehr!“ zum Ausdruck gebracht. Sachverhalt 6c: Der Beklagte habe die Zeugin C... bei der Veranstaltung sexuell belästigt. Er habe der ihm bis dahin unbekannten Zeugin auf unangenehme Weise in den Ausschnitt gestarrt. Obwohl sie sich bereits namentlich vorgestellt hatte, habe der Beklagte einen langen und tiefen Blick in Richtung ihres Namensschilds geworfen, welches sich oberhalb ihres Ausschnitts an ihrem Oberteil befunden habe. Zuvor habe der Beklagte sein Glas abgestellt und seine Brille aufgezogen, um das Namensschild lesen zu können. Als die Zeugin mit anderen, ihr vertrauten Kollegen gegen Ende der Veranstaltung in einer Gruppe zusammen gestanden habe, habe der Beklagte sich ihr von hinten genähert, ihr mit der Hand über den unteren Rücken und über die linke Hüfte in Richtung des Bauchs gestreichelt und dabei gesagt: „Du bist ja immer noch hier.“ Die Zeugin gab an, dass sie bei der Berührung zuerst gedacht habe, es müsse ein ihr näher bekannter Kollege oder eine Kollegin sein, der/die sie berühre. Als sie sich umgedreht habe, habe sie den Beklagten entdeckt. Sie habe sich nach der Berührung auch an andere Kollegen gewandt, um ihnen die Situation zu schildern. Durch dieses Verhalten habe sich die Zeugin erheblich belästigt gefühlt. Sachverhalt 6d: Der Beklagte habe den Zeugen J... durch Bemerkungen sexuellen Inhalts sexuell belästigt. Er habe dem Zeugen ungefragt Details aus seinem Privatleben geschildert. Dazu habe unter anderem die Frage gehört, ob der Zeuge sich vorstellen könne, wie es sei, mit einer Hohenzollern verheiratet zu sein, und dass der Beklagte mit zwei Frauen verheiratet sei. Er habe dies auch nicht unterlassen, nachdem der Zeuge ein anderes Thema habe ansprechen wollen. Dieses Verhalten sei dem Zeugen ausgesprochen unangenehm gewesen. Hierbei habe es sich aus Sicht des Zeugen um privat-persönliche, intime Details gehandelt, die am Arbeitsplatz deplatziert gewesen seien. Sachverhalt 6e: Der Beklagte habe den Zeugen C... durch das Zeigen eines Fotos mit sexuellem Bezug, nämlich einer pornographischen Darstellung, und Bemerkungen sexuellen Inhalts sexuell belästigt. Er habe dem Zeugen ungebeten ein Foto gezeigt, auf dem eine junge nackte Frau von hinten zu sehen gewesen sei, und dabei angegeben, zu dieser etwa 22- bis 23-jährigen Frau intime Beziehungen zu pflegen. Sachverhalt 6f: Der Beklagte habe angekündigt, er werde seine Dienstleistungspflicht während einer bevorstehenden Auslandsverwendung verletzen. Er habe gegenüber Zeugen in Bezug auf die geplante Versetzung zum Auswärtigen Amt n... geäußert, er habe nicht vor, dort zu arbeiten, sondern suche geschäftliche Kontakte sowie sexuelle Kontakte zu jungen Frauen. Gegenüber dem Zeugen ... habe er beim Zeigen des Fotos (Sachverhalt 6e) geäußert, dass es auch i... viele junge 22- bis 23-jährige Frauen gebe. Gegenüber der Zeugin P... habe er von Freunden bei „... berichtet und angegeben, i... „was dealen“ zu wollen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe durch die mehrfachen sexuellen Belästigungen und Grenzüberschreitungen gegenüber Kolleginnen und Kollegen seine Wohlverhaltenspflicht verletzt. Von Beamten werde im Dienst ein solches Verhalten gefordert, das frei von Belästigungen, sexuellen Belästigungen und Grenzüberschreitungen gegenüber Kolleginnen und Kollegen sei. Der Dienstbetrieb müsse von sexuellen Bindungen und Spannungen freigehalten werden. Diese belasteten die vertrauensvolle und ungetrübte Zusammenarbeit der Mitarbeitenden und damit den Betriebsfrieden. Seit 1994 sei der Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gesetzlich geregelt. Zudem ergebe sich aus internen Vorgaben der Klägerin, dass belästigende Verhaltensweisen unter Beschäftigten nicht geduldet würden. Das BMZ informiere seit April 2018 in den „Hinweisen zum Erkennen von Belästigungen im Arbeitsumfeld“ über Beispiele sexueller Belästigungen. Zu den Auswirkungen sexueller Belästigungen am Arbeitsplatz verweise sie auf die im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes erstellte Studie „Umgang mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz – Lösungsstrategien und Maßnahmen zur Intervention“ von Oktober 2019. Ferner habe der Beklagte seine Wohlverhaltenspflicht durch übermäßigen Alkoholkonsum und dadurch bedingte Ausfallerscheinungen verletzt, da er seinen Alkoholkonsum bei der dienstlichen Veranstaltung nicht in der Weise beschränkt habe, dass das Ansehen des Beamtentums sowie des Dienstherrn gewahrt geblieben sei. Er habe das vom Dienstherrn geduldete Maß an Alkoholkonsum überschritten, da er deutliche Ausfallerscheinungen gezeigt habe und dies seinen Kollegen sowie auswärtigen Gästen negativ aufgefallen sei. Die Äußerungen des Beklagten zu seiner geplanten Auslandsverwendung i... wertet die Klägerin als Ankündigung zukünftiger Arbeitsverweigerung und Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht. Der Beklagte habe in allen ihm vorgeworfenen Sachverhalten vor dem 1. April 2019 vorsätzlich gehandelt. Er habe erkennen können, dass sein Verhalten gegenüber den Zeuginnen unerwünscht und seine eigene subjektive Wahrnehmung diesbezüglich falsch gewesen sei. Seine Vorgesetzten hätten ihn über mehrere Jahre mehrfach zu einer Änderung seines aufdringlichen Verhaltens gegenüber Frauen ermahnt. Er habe sich jedoch bewusst über diese Hinweise hinweggesetzt. In Jahres- und Beurteilungsgesprächen habe ihn seine damalige Referatsleiterin mindestens zwischen 2004 und 2007 darauf hingewiesen und diese Probleme in seinem Sozialverhalten auch in den dienstlichen Beurteilungen festgehalten. Der Beklagte habe auch hinsichtlich der Vorfälle am 1. April 2019 vorsätzlich gehandelt, er habe den Erfolg seiner Handlungen zumindest billigend in Kauf genommen. Nach eigenen Angaben habe er gewusst, dass er nur wenig Alkohol vertrage und schnell Ausfallerscheinungen zeige. Er hätte daher auf Alkoholkonsum vollkommen verzichten müssen, um seiner Wohlverhaltenspflicht zu genügen. Der Beklagte habe auch erkennen können, dass sein Verhalten gegenüber den Kolleginnen und Kollegen während einer dienstlichen Veranstaltung unangebracht und von diesen unerwünscht gewesen sei. Dies ergebe sich einerseits daraus, dass der Beklagte nach eigenen Angaben an der Erstellung der BMZ-internen Hinweise zum Erkennen sexueller Übergriffe mitgewirkt habe. Andererseits habe ihm dies aufgrund seiner langjährigen Vorgeschichte klar sein müssen. Die Zeugin P... habe zudem abwehrend reagiert, die Zeugin G... sei ihm bis zu dem Abend vollkommen unbekannt gewesen. Der Beklagte habe auch hinsichtlich aller vorgeworfenen Sachverhalte rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Er sei insbesondere am 1. April 2019 nicht wegen eines Alkoholrausches schuldunfähig gewesen. Hiervon gehe die Rechtsprechung ab einem Blutalkoholwert ab drei Promille aus. Von einem solchen Blutalkoholgehalt sei der Beklagte an dem Abend weit entfernt gewesen. Aufgrund seiner Angaben zur Trinkmenge könne dieser nur etwa ein Promille betragen haben. Zudem habe der Beklagte geäußert, nur selten und wenig Alkohol zu trinken, sodass davon auszugehen sei, dass er schon vor Erreichen eines Alkoholgehalts von drei Promille bewusstlos gewesen wäre. Die Krankheit Morbus Meulengracht, an welcher der Beklagte vorgebe zu leiden, schließe seine Schuldfähigkeit ebenfalls nicht aus. Dies belege das Gutachten des ärztlichen Dienstes vom 17. Juni 2019, wonach die Krankheit in Kombination mit Alkoholgenuss nicht dazu führe, dass Betroffene die Kontrolle über ihre Handlungen schneller verlören oder darin eingeschränkt würden als ohne diese Erkrankung. Ungeachtet dessen habe sich der Beklagte bewusst in den Zustand der Alkoholisierung begeben bzw. habe von der vermeintlichen Wirkung des Alkoholkonsums bei sich gewusst, so dass die Grundsätze der sog. actio libera in causa griffen. Es liege ein einheitliches Dienstvergehen durch mehrere pflichtwidrige Handlungen vor. Sämtliche im Zeitraum von 2004 bis 2019 begangenen sexuellen Belästigungen und Grenzüberschreitungen stellten eine einheitliche Dienstpflichtverletzung dar, da sie wesensgleich und auf die psychologische Konstitution des Beklagten zurückzuführen seien. Durch die regelmäßigen Wiederholungen bestehe auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den sexuellen Belästigungen und Grenzüberschreitungen. Bezüglich der Vorfälle am 1. April 2019 bestehe ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Alkoholgenuss, den Belästigungen und der Ankündigung zur beabsichtigten Arbeitsweise i.... Zudem bestehe durch die Alkoholisierung des Beklagten ein innerer Zusammenhang. Das Dienstvergehen des Beklagten wiege schwer. Der Beklagte habe eine beamtenrechtliche Kernpflicht verletzt. Diese diene der Erhaltung des Betriebsfriedens als wesentlicher Grundlage effektiver Verwaltungsarbeit. Der Dienstbetrieb müsse von sexuellen Bindungen und Spannungen freigehalten werden, weil diese die vertrauensvolle Zusammenarbeit belaste. Vor allem weibliche Bedienstete müssten im Dienst vor sexuellen Belästigungen seitens ihrer Vorgesetzten und Kollegen sicher sein. Ein Beamter, der innerhalb des Dienstes Mitarbeiterinnen sexuell belästige, störe den Dienstfrieden und verletze in schwerwiegender Weise die Würde und Ehre der Betroffenen. Zulasten des Beklagten seien die Dauer und Häufigkeit der Tatbegehung zu berücksichtigen. Er habe mindestens sieben junge Frauen über einen Zeitraum von insgesamt 15 Jahren und zum Teil wiederholt sexuell belästigt. Der Beklagte sei seit 2004 diesbezüglich aufgefallen und ermahnt worden. Trotz eindeutig ablehnender Haltung einiger Zeuginnen und ungeachtet der Bitten und Mahnungen von dritter Seite, die Belästigungen einzustellen, habe er das Verhalten über Jahre hinweg fortgesetzt. Erschwerend sei zudem zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte gegenüber den Zeuginnen F... in einer Machtposition befunden habe, da sich die Frauen alle in einer Ausbildungssituation befunden hätten. Zudem habe er Situationen ausgenutzt, in denen keine weiteren Personen anwesend gewesen seien. Hinsichtlich des alkoholisierten Auftretens auf einer dienstlichen Veranstaltung komme erschwerend hinzu, dass der Beklagte bereits in der Vergangenheit bei einem Empfang im Jahr 2014 wegen sichtlichen Alkoholeinflusses negativ aufgefallen sei. Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei der Beklagte nicht vermindert schuldfähig gewesen. Er sei durch seinen Alkoholkonsum am 1. April 2019 objektiv nicht erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Als Indiz für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit durch Alkoholkonsum sehe die Rechtsprechung einen Blutalkoholgehalt von zwei Promille an. Diesen habe der Beklagte jedoch nicht erreicht. Zudem habe sein Verhalten infolge des Alkoholkonsums keine Abweichung im Vergleich zu seinem normalen Verhalten gezeigt. Einer Berücksichtigung als Milderungsgrund stehe ferner entgegen, dass der Beklagte für Art und Umfang seines Alkoholkonsums selbst verantwortlich sei. Auch die vom Beklagten geschilderte angebliche psychisch-emotionale Krise am 1. April 2019 wegen des bevorstehenden Auslandsaufenthalts sei nicht nachvollziehbar, da er sich selbst auf die Auslandsstelle beworben habe. Einem Beamten im höheren Dienst des Bundes, der seit Jahren polygam lebe, könne charakterlich abverlangt werden, für die Lösung von emotionalen Konflikten infolge der Lebensweise andere Wege zu finden als durch die verbale und körperliche sexuelle Belästigung von Kolleginnen im Dienst. Das Verhalten passe zum Persönlichkeitsbild des Beklagten. Dieser habe sich selbst als „ein sehr körperlicher Typ“ mit „wesentlich flirtigeren Umgangsformen“ geschildert. Viele Zeugen hätten zudem angegeben, dass der Beklagte mehrfach damit geprahlt habe, mit besonders vielen Frauen geschlafen zu haben. Es entspreche auch seinem üblichen Verhalten, persönliche Grenzen anderer Frauen zu überschreiten und sie zu belästigen. Zu seinen Lasten sei schließlich die am 29. Juni 2015 erteilte schriftliche Missbilligung zu berücksichtigen. Der Beklagte habe gemischte dienstliche Leistungen gezeigt, die nicht zu einer milderen Bewertung des Dienstvergehens geeignet seien. Als mildernder Umstand sei allerdings die Entschuldigung des Beklagten bei den Betroffenen seines Verhaltens am 1. April 2019 bzw. der entsprechende Versuch einer Entschuldigung zu werten. Das sexuell belästigende Verhalten des Beklagten habe nachteilige Folgen für die betroffenen Zeuginnen und den Dienstbetrieb im BMZ gehabt. Die durch das Dienstvergehen herbeigeführte Vertrauensbeeinträchtigung sei immens und werde auch nicht durch das späte Einschreiten des BMZ gemindert. Zwar habe es vor April 2018 keine etablierte und transparent kommunizierte Vorgehensweise bei sexueller Belästigung im BMZ gegeben. Eine frühere Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten sei jedoch nicht möglich gewesen, weil der Personalverwaltung keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vorgelegen hätten. Wiederholten Hinweisen auf Belästigungen von Kolleginnen habe mangels Aussagebereitschaft der Betroffenen nicht nachgegangen werden können. Auch Führungskräfte hätten meist nur indirekt und ohne Namen der Betroffenen von den Vorfällen erfahren. Nachdem die Klägerin zunächst die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis begehrt hat, beantragt sie nunmehr, den Beklagten in das Eingangsamt seiner Laufbahn zurückzustufen. Der Beklagte beantragt, auf eine Maßnahme zu erkennen, die unterhalb der Zurückstufung liegt. Er hat die Vorwürfe in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten bzw. in das Wissen der in der mündlichen Verhandlung nicht vernommenen Zeuginnen D... gestellt. An die Vorfälle am Abend des 1. April 2019 habe er keine konkreten Erinnerungen. Er habe zu Beginn des Empfangs Alkohol konsumiert und bedauerlicherweise offenbar das für ihn – krankheitsbedingt – akzeptable Maß aufgrund starken psychischen Drucks ohne jeden Vorsatz unbemerkt überschritten. Sollten sich die ihm vorgeworfenen Handlungen an dem Abend so wie von den Zeugen geschildert abgespielt haben, tue ihm dies außerordentlich leid und er bitte hierfür nochmals ausdrücklich um Verzeihung. Die Handlungen seien weder von ihm beabsichtigt gewesen noch habe er sich wissentlich und willentlich in einen Zustand versetzt, in dem er seine physischen und kognitiven Fähigkeiten nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe. Zukünftig werde er – wie bereits gegenüber der Klägerin versichert – bei derartigen Veranstaltungen keinen Alkohol mehr konsumieren. Er habe jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Es lägen Schuldausschließungsgründe vor. Wie auch sein Hausarzt in dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Attest bescheinige, vertrage er kaum Alkohol. Trotz seines nur moderaten Alkoholkonsums – maximal zwei Gläser Weißwein – habe er sich am Abend des 1. April 2019 im Zustand der Schuldunfähigkeit befunden. Er leide an der Stoffwechselerkrankung Morbus Meulengracht, weshalb schon geringe Mengen Alkohols bei ihm eine ähnliche Wirkung wie ein Blutalkoholgehalt von 3 Promille bei einem Durchschnittsmenschen hätten. Hierzu sei – wie von dem von der Klägerin beauftragten Sachverständigen geraten – eine amtsärztliche Untersuchung geboten. Er bestreite, dass er sich bewusst in den Zustand der Alkoholisierung begeben habe. Eine „actio libera in causa“ liege nicht vor. Es sei ein Unfall gewesen, dass er den für ihn kritischen Punkt des Alkoholkonsums überschritten habe. Er habe sich an dem Abend in einer psychischen Ausnahmesituation aufgrund hoher emotionaler Belastung wegen des bevorstehenden Auslandsdienstes auf Madagaskar befunden. Er habe eine äußerst enge und emotionale Bindung zu seiner Familie und ein hohes Nähebedürfnis. Den avisierten Auslandsdienst habe er selbstverständlich als wichtig im Rahmen seiner Pflichterfüllung angesehen und auch als Chance, sich zum Wohle des BMZ besonders zu bewähren. Zugleich habe er sich aber in einem enormen Zwiespalt befunden, bedingt dadurch, dass der Auslandsdienst eine Abwesenheit von seiner Familie für einen langen Zeitraum bedeutet hätte. Diesen Zwiespalt habe er nicht verarbeiten und nicht überwinden können. Im Ergebnis habe sich infolge des alkoholbedingten Kontrollverlusts bei dem Empfang zusätzlich die psychisch-emotionale Krise nach außen Bahn gebrochen, was das Ausmaß der Entgleisungen potenziert habe. Seit Mitte 2019 absolviere eine Psychotherapie, mit deren Hilfe er versuche, sein Verhalten und insbesondere sein relativ großes Nähebedürfnis zu verstehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin liege kein einheitliches Dienstvergehen vor. Die Vorfälle vor dem 1. April 2019 stünden nicht in einem unmittelbaren und zeitlichen Zusammenhang mit denjenigen am Abend des 1. April 2019. Die älteren Vorfälle unterlägen folglich einem Verwertungsverbot. Hinsichtlich der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz eine Regeleinstufung nicht kenne, weil die Variationsbreite sexueller Zudringlichkeiten im Dienst zu groß sei. Ihm seien während seiner Dienstzeit wichtige dienstliche Aufgaben übertragen worden, die zahlreiche nationale und internationale Verhandlungs- und Repräsentationsverpflichtungen beinhaltet hätten und von ihm tadellos und lobenswert erledigt worden seien. Er habe somit nachweislich nicht durch sein Verhalten den Dienstbetrieb oder die Funktionsfähigkeit der Verwaltung gestört. Vielmehr habe er zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland und zum Ansehen des BMZ im Inland beigetragen. Dies sei auch im BMZ so gesehen worden und komme auch dadurch zum Ausdruck, dass er Ende 2018 schriftlich durch das zuständige Personalreferat gebeten worden sei, seine Auslandsbewerbung a... auszuweiten. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin es unterlassen habe, rechtzeitig ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten. Sie müsse sich das pflichtwidrige Unterlassen zahlreicher Dienstvorgesetzter zurechnen lassen und hätte ggf. gegen diese disziplinarisch vorgehen müssen. Das Gericht hat die Sachverhalte 6d bis 6f durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung ausgeschieden. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen D.... Hinsichtlich des Inhalts der Zeugenvernehmungen wird auf die Sitzungsniederschriften, hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Disziplinar- und Personalakte verwiesen.