Urteil
2 WD 28/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorsätzlich begangenen, außerdienstlich begangenen Sexualdelikten kann die Entfernung aus dem Dienstverhältnis erforderlich sein, wenn die Schwere der Pflichtverletzung und ihre Folgen das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Soldaten zerstören.
• Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtet sich nach Zweck des Wehrdisziplinarrechts und den Kriterien des § 38 Abs. 1 WDO; als Ausgangspunkt für vorsätzliche Sexualdelikte gilt grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung, eine Erhöhung bis zur Höchstmaßnahme ist bei gravierenden Erschwerungsgründen möglich.
• Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags nach Entfernung ist die Regel und darf nur bei Vorliegen enger, durch das Gesamtverhalten begründeter Unwürdigkeit oder bei fehlender Bedürftigkeit versagt werden.
• Alkoholisierung des Täters begründet grundsätzlich kein Milderungsrecht bei der Disziplinarmaßnahme, wenn die Trunkenheit selbstverschuldet ist; vermindert sie allenfalls die Schuldfähigkeit strafrechtlich, bleibt dies disziplinarisch oft ohne mildernde Wirkung.
Entscheidungsgründe
Entfernung aus dem Dienst wegen schwerwiegender außerdienstlicher Sexualstraftat; Unterhaltsbeitrag beizubehalten • Bei vorsätzlich begangenen, außerdienstlich begangenen Sexualdelikten kann die Entfernung aus dem Dienstverhältnis erforderlich sein, wenn die Schwere der Pflichtverletzung und ihre Folgen das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Soldaten zerstören. • Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtet sich nach Zweck des Wehrdisziplinarrechts und den Kriterien des § 38 Abs. 1 WDO; als Ausgangspunkt für vorsätzliche Sexualdelikte gilt grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung, eine Erhöhung bis zur Höchstmaßnahme ist bei gravierenden Erschwerungsgründen möglich. • Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags nach Entfernung ist die Regel und darf nur bei Vorliegen enger, durch das Gesamtverhalten begründeter Unwürdigkeit oder bei fehlender Bedürftigkeit versagt werden. • Alkoholisierung des Täters begründet grundsätzlich kein Milderungsrecht bei der Disziplinarmaßnahme, wenn die Trunkenheit selbstverschuldet ist; vermindert sie allenfalls die Schuldfähigkeit strafrechtlich, bleibt dies disziplinarisch oft ohne mildernde Wirkung. Hauptfeldwebel ... (Berufssoldat) wurde wegen zweimaliger versuchter Vergewaltigung, in einem Fall mit vorsätzlicher Körperverletzung, strafrechtlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Vorinstanz sah im dienstlichen Disziplinarverfahren ein vorsätzliches Dienstvergehen nach § 23 Abs.1 i.V.m. § 17 Abs.2 Satz 2 SG und entfernte den Soldaten aus dem Dienst sowie die Aberkennung des Unterhaltsbeitrages. In seinen dienstlichen Beurteilungen zeigte der Soldat bislang überwiegend gute Leistungen und Einsatzbewährung; er hat Auszeichnungen und eine Leistungsprämie erhalten. Täterhandlung und Folgen sind rechtskräftig festgestellt; der Angeklagte hat das Urteil angenommen. Im Disziplinarverfahren wurden die Umstände der Tat, erhebliche körperliche und psychische Folgen für die Geschädigte sowie negative Auswirkungen auf das Ansehen der Bundeswehr erörtert. Der Soldat legte Berufung ein, beschränkte diese aber auf die Bemessung der Maßnahme und die Aberkennung des Unterhaltsbeitrags. • Zulässigkeit und Begrenzung der Berufung: Die Berufung war nur hinsichtlich der Aberkennung des Unterhaltsbeitrags begründet, die übrigen Feststellungen sind bindend (§§ 91, 115 WDO). • Zweck und Maßstab: Disziplinarmaßnahmen dienen allein der Wiederherstellung/Sicherung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs; bei der Zumessung sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Auswirkungen, Schuld, Persönlichkeit und bisherige Führung zu berücksichtigen (§ 38 Abs.1 WDO, § 58 Abs.7 WDO). • Schwere des Dienstvergehens: Die begangenen Sexualstraftaten verletzen die Intimsphäre schwer und sind mit erheblicher Brutalität verbunden; sie begründen gravierende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten und sind mit der Pflicht zu vorbildlichem Verhalten (§ 10 Abs.1 SG) unvereinbar. • Ausgangspunkt der Zumessung: Für außerdienstliche, vorsätzliche Sexualdelikte ist Regelmaßnahme die Dienstgradherabsetzung; die Regelmaßnahme kann auf der zweiten Stufe wegen erschwerender Umstände nach oben verändert werden. • Gravierende Erschwernisse: Wiederholung der Taten, besondere Brutalität, erhebliche körperliche und psychische Folgen für das Opfer sowie erhebliche Schädigung des Ansehens der Bundeswehr rechtfertigen eine Erhöhung der Maßnahme bis zur Entfernung aus dem Dienst. • Alkohol und Schuld: Selbstverschuldete Trunkenheit mildert disziplinarisch nicht; die rechtskräftige Feststellung, dass der Täter nicht schuldunfähig war, ist bindend; eine alkoholbedingte Schuldfähigkeitsminderung rechtfertigt keine Maßnahmemilderung. • Unterhaltsbeitrag: Die Versagung des Unterhaltsbeitrags ist die Ausnahme; Unwürdigkeit setzt ein Gesamtverhalten voraus, das jede nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausschließt. Hier ist der Soldat nicht unwürdig und zudem bedürftig, daher ist der Unterhaltsbeitrag zu gewähren (§ 63 WDO). • Gesamtabwägung und Ergebnis der Zumessung: Trotz entlastender Umstände (frühere gute Leistungen, Vergleichszahlung, persönliche Nachbewährungstendenz) überwiegen die Erschwerungen; die Entfernung aus dem Dienst ist erforderlich, die Aberkennung des Unterhaltsbeitrags war hingegen zu Unrecht angeordnet. Der Senat bestätigt die Entfernung des Berufssoldaten aus dem Dienstverhältnis als verhältnismäßige und erforderliche Höchstmaßnahme wegen der Schwere und den Folgen der außerdienstlichen Sexualstraftaten; die Berufung gegen die Bemessung der Maßnahme wird insoweit zurückgewiesen. Zugleich hebt der Senat die Aberkennung des Unterhaltsbeitrags auf und bestimmt, dass der gesetzliche Unterhaltsbeitrag in der Regel gewährt wird, weil der Soldat nicht als unwürdig im Sinne des § 63 WDO anzusehen ist und er zum Zeitpunkt der Entscheidung bedürftig ist. Die Kostenentscheidung bleibt überwiegend bestehen; dem Soldaten wird insoweit nur ein geringer Teil der Berufungskosten erlassen.