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Urteil

9 K 87.15 A

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:1210.9K87.15A.0A
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Leitsätze
Einer Abschiebung von Asylbewerbern nach Ungarn stehen derzeit systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegen.(Rn.14) (Rn.16) (Rn.17)
Tenor
Der Bescheid vom 26. März 2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer Abschiebung von Asylbewerbern nach Ungarn stehen derzeit systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegen.(Rn.14) (Rn.16) (Rn.17) Der Bescheid vom 26. März 2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin, weil die Beteiligten sich hiermit gemäß § 87a Abs. 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einverstanden erklärt haben. Das Gericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – BVerwG 1 C 32.14 – Rn. 13 ff.), auch im Übrigen zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat die Asylanträge der Kläger in rechtswidriger Weise als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Gemäß § 27a des Asylgesetzes (AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008, BGBl. I S. 1798, zuletzt geändert durch Art. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015, BGBl. I S. 1722) ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier nicht der Fall. Zwar ist Ungarn als Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Art. 13 bzw. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) an sich zur Wiederaufnahme der Kläger verpflichtet, denen dort nach eigenen Angaben nach ihrer Einreise aus Serbien Fingerabdrücke abgenommen wurden und die dort nach Angabe der ungarischen Behörden am 25. September 2014 einen Asylantrag gestellt haben. Ungarn hat auch mit Schreiben vom 11. März 2015 der Wiederaufnahme der Kläger zugestimmt. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage liegen allerdings Umstände für einen Ausnahmefall vor, der die Beklagte zur Fortsetzung der Prüfung bzw. eigenen Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO verpflichtet. Einer Abschiebung der Kläger nach Ungarn stehen wesentliche Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen. Diese widerlegen die grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union im Rahmen des Dublin-Systems bestehende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat – und damit auch Ungarn – mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Einklang steht (EuGH, Urteil N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865). Eine Widerlegung der Vermutung ist wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher kann nicht jede Verletzung eines Grundrechts und nicht jeder geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2011/95/EU, 2013/32/EU und 2013/33/EU dazu führen, die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat auszuschließen. Nur wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die sie der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta aussetzen, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH, Urteil N. S. u. a., a. a. O., Rn. 82 ff.). Für das in Deutschland – im Unterschied zu anderen Rechtssystemen – durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o. g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat aus (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – BVerwG 10 B 6.14 – Rn. 9). Abhängig vom Bekanntheitsgrad der allgemeinen Situation kommen einem Asylbewerber ggf. Beweiserleichterungen zugute (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M. S. S. gg. Belgien u. Griechenland, 30696/09, § 352). Die systemischen Mängel dürfen dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein (EuGH, Urteil N. S. u. a., a. a. O., Rn. 94). Aufgrund der aktuell verfügbaren Erkenntnisse ist das Gericht davon überzeugt, dass das ungarische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Die Kläger wären im Falle der Abschiebung nach Ungarn der Gefahr eines Verstoßes gegen das Zurückschiebungsverbot (Non-Refoulement) ausgesetzt. Durch die (Wieder-)Einführung des Konzepts sicherer Drittstaaten unter Einbeziehung Serbiens besteht die ernsthafte Besorgnis, dass sie aus Ungarn nach Serbien abgeschoben werden, ohne dass zuvor ihre Asylgründe inhaltlich geprüft wurden. Es besteht die Gefahr, dass diese Prüfung auch in Serbien nicht erfolgen wird. Hierin liegt ein indirekter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot. Der Grundsatz der Nichtzurückschiebung (Non-Refoulement) ist nicht nur in Art. 33 Abs. 1 GFK, Art. 19 GR-Charta (EGMR, Urteil vom 23. Februar 2012, Hirsi Jamaa u. a. gg. Italien, 27765/09, § 135) und Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU verankert. Er folgt auch aus dem Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Art. 4 GR-Charta. Diese Bestimmung, der gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art. 3 EMRK zukommt, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bei der Ausweisung, Auslieferung oder jeden anderen Maßnahme der Entfernung eines Ausländers durch einen Staat, in dem die EMRK gilt, zu beachten. Sie verbietet die Abschiebung einer Person, soweit sie tatsächlich Gefahr läuft, in dem Aufnahmeland einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, Urteil vom 23. Februar 2012, a. a. O. §§ 114 f.). Die Abschiebung in einen Drittstaat ist nur zulässig, wenn sich der abschiebende Staat vergewissert hat, dass der Drittstaat weder direkt noch indirekt eine willkürliche Abschiebung in das Herkunftsland vornimmt, obwohl der Abzuschiebende vertretbar behaupten kann, dass die Abschiebung in das Herkunftsland Art. 3 EMRK verletzen würde (EGMR, Urteil vom 23. Februar 2012, a. a. O. §§ 146 ff.; Urteil vom 21. Januar 2011, M. S. S. gg. Belgien u. Griechenland, 30696/09, § 298). Nach der Rechtsprechung des EuGH stützt sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der GFK und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist (EuGH, Urteil N. S. u. a., a. a. O., Rn. 75). Als „sicherer Drittstaat“ darf daher gemäß Art. 39 Abs. 2 Buchstaben a) und c) der Richtlinie 2013/32/EU nur der Drittstaat bezeichnet werden, der die GFK und die EMRK nicht nur ratifiziert hat, sondern ihre Bestimmungen auch einhält (EuGH, Urteil N. S. u. a., a. a. O., Rn. 102, zur gleichlautenden Vorgängerregelung). Nach den zum August 2015 in Kraft getretenen ungarischen Asylrechtsänderungen gilt Serbien nunmehr (wieder) als sicherer Drittstaat. § 2 der ungarischen Regierungsverordnung 191/2015 (VII 21) Korm. bestimmt unter anderem die meisten EU-Beitrittskandidaten – einschließlich Serbiens – zu sicheren Drittländern im Sinne des § 2 Buchst. i) des ungarischen Asylgesetzes (VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2015 – 22 K 3263/15.A – S. 7 unter Verweis auf das Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht des Instituts für Ostrecht München vom 2. Oktober 2015, erstattet für das VG Düsseldorf zum Verfahren 22 K 3263/15.A – im Folgenden: Rechtsgutachten – S. 4 und 6). Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat begründet nach dem ungarischen Asylgesetz eine gesetzliche Vermutung, dass der Schutzsuchende dort bereits hätte Asyl beantragen und Schutz erhalten können. Diese gesetzliche Vermutung kann der Schutzsuchende widerlegen, indem er nachweist, dass in seinem konkreten Fall der Drittstaat nicht sicher war, weil er dort keinen dem ungarischen Asyl adäquaten Schutz hat erhalten können. Gelingt dem Schutzsuchenden dieser Nachweis nicht, so ist das Schutzgesuch (soweit nicht die Dublin-Verordnungen Anwendung finden) gemäß § 51 des ungarischen Asylgesetzes in einem beschleunigten Verfahren als unzulässig abzuweisen (VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2015 – 22 K 3263/15.A – S. 8; Rechtsgutachten, S. 11 ff., 16; Hungarian Helsinki Committee – HHC, Building a Legal Fence – Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, Information note, 7. August 2015, S. 1 f.; Ecre/Aida, Crossing Boundaries, The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, Oktober 2015, S. 13 und 17 f.; Amnesty international, Fenced out, Hungary’s violations of the rights of refugees and migrants, Oktober 2015, S. 15, 18). Die Möglichkeit eines einzelnen Asylbewerbers, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wird als rein theoretisch angesehen (HHC, Building a Legal Fence – Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, Information note, 7. August 2015, S. 2; HHC, Kein Land für Flüchtlinge – Neue Asylregeln verwehren Flüchtlingen Schutz und führen zu ungeahnten Menschenrechtsverletzungen in Ungarn, 18. September 2015, S. 4). Serbien genügt nicht den Anforderungen, die sichere Drittstaaten gemäß Art. 39 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erfüllen müssen. Die Berichterstatterin schließt sich den Ausführungen des VG Düsseldorf (Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2015 – 22 K 3263/15.A – nicht veröffentlicht) an und macht sie sich zu Eigen. Dieses führt aus (S. 9 f.): „Die Einordnung Serbiens als sicherer Drittstaat mit den hieraus erwachsenden Rechtsfolgen nach dem ungarischen Asylgesetz entspricht [den völker- und unionsrechtlichen] Anforderungen nicht. Vielmehr besteht die Gefahr, dass ein von den gesetzlichen Regelungen betroffener Schutzsuchender ohne Zugang zu einem Asylverfahren zu erhalten, in dem seine Fluchtgründe geprüft werden, in einen Staat abgeschoben wird, der seinerseits die GFK tatsächlich nicht einhält. Es bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass Serbien die aus der GFK folgenden Verpflichtungen tatsächlich einhält. Der Kommissar für Menschenrechte des Europarates wandte sich mit einem Schreiben vom 27. November 2013 an den serbischen Premierminister und Innenminister Ivica Dacic, in dem er seine während eines Aufenthalts in Serbien erlangten Erkenntnisse über das serbische Asylsystem und die dortigen Aufnahmebedingungen schildert (überfüllte Aufnahmezentren, in denen unmenschliche Lebensbedingungen herrschen, die große Mehrheit der Asylsuchenden hat praktisch keinen Zugang zum Asylverfahren, kaum Aussicht auf Flüchtlingsanerkennung angesichts nur drei anerkannter Flüchtlinge seit 2008), vgl. Commissioner for Human Rights, Council of Europe, https://wcd.coe.int[…]. Der UNHCR empfiehlt, Serbien nicht als sicheren Drittstaat einzustufen und fordert nachdrücklich dazu auf, Asylsuchende nicht auf der Grundlage eines Konzepts sicherer Drittstaaten nach Serbien zu überstellen, Serbia as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and beneficiaries of international protection in Serbia, http://www.refworld.org[…]. Soweit erkennbar hält der UNHCR bis heute an dieser Einschätzung fest [Ecre/Aida, Crossing Boundaries, S. 18, 20]. Die Einstufung Serbiens als sicherer Drittstaat widerspricht ferner den Erkenntnissen des ungarischen Helsinki Kommitees, vgl. An update of the Hungarian Helsinki Committee’s 2011 report based on a field mission to Serbia, Stand Juni 2012, http://helsinki.hu[…], von amnesty international, vgl. Europe’s Borderlands, Juli 2015, S. 35 ff. […] und der Organisation Human Rights Watch, vgl. Pressemitteilung vom 15. April 2015, Serbien: Polizei misshandelt Migranten und Asylsuchende, https://www.hrw.org[…].“ Die Einschätzung, dass damit gegen das Refoulement-Verbot verstoßen wird, wird auch von anderen Gerichten geteilt, die insbesondere auf die Empfehlung des UNHCR aus dem Jahre 2012 zur damals vergleichbaren ungarischen Rechtslage abstellen (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 4. November 2015 – 6 L 1171/15.A – Juris, Rn. 16 ff., unter Verweis auf UNHCR, Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia, Oktober 2012; auch VG Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015 – 12 A 2572/15 – Juris, Rn. 32; VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 18. September 2015 – VG 4 K 138/15.A – n. v. S. 5 f.; VG München, Urteil vom 11. September 2015 – M 23 K 15.50045 – Juris, Rn. 29 f.; VG Köln, Urteil vom 8. September 2015 – 18 K 4368/15.A – Juris, Rn. 76 ff.; s. ferner bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2015 – 22 L 3509/15.A – Juris Rn. 31; a. A. VG Stade, Beschluss vom 4. November 2015 – 1 B 1749/15 – Juris Rn. 14). Von den zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Asylrechtsänderungen wären auch die Kläger im Falle einer Überstellung nach Ungarn betroffen. Denn diese finden auch auf Asylsuchende Anwendung, die ihren Antrag bereits vor dem 1. August 2015 gestellt haben und aufgrund der Dublin III-Verordnung nach Ungarn überstellt werden. Das VG Düsseldorf führt dazu aus (a. a. O. S. 11 f.): „Auch für [Dublin-Rückkehrer] besteht nach Überzeugung der Kammer die beachtliche, d. h. überwiegende Wahrscheinlichkeit, im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im oben beschriebenen Sinne ausgesetzt zu werden, indem sie ohne Zugang zu einer inhaltlichen Prüfung ihrer Asylgründe in einen nicht sicheren Drittstaat abgeschoben werden. Denn es spricht alles dafür, dass das ungarische Asylgesetz in seiner derzeitigen Fassung auch auf solche Asylsuchende angewandt wird, die vor Inkrafttreten der Drittstaatenregelung einschließlich der Bestimmung Serbiens zum sicheren Drittstaat nach Ungarn eingereist sind und dort einen Asylantrag gestellt haben. Weder die gesetzlichen Grundlagen noch die betreffende Rechtsverordnung enthalten eine Übergangsregelung […]. Auf eine Anwendung dieser Bestimmungen auf alle laufenden Verfahren deutet zudem der Umstand hin, dass in der konsolidierten Fassung des ungarischen Asylgesetzes der Hinweis auf die Handreichung der Kurie entfallen ist, die den Gerichten zur eigenständigen Beurteilung dienen sollte, welche Länder sichere Herkunfts- oder Drittländer sind, vgl. [Rechtsgutachten], S. 21. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Erkenntnisse des European Council on Refugees and Exiles (ecre), [Ecre/Aida, Crossing Boundaries, The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, Oktober 2015], S. 35 f. […]. Daraus geht hervor, dass nach Auffassung eines hochrangigen Vertreters der ungarischen Asylbehörde OIN die nunmehr geltende Drittstaatenregelung auch auf Altfälle anwendbar sei. Ferner wird in diesem Bericht der Fall eines afghanischen Asylsuchenden geschildert, der in Ungarn im April 2015 einen Asylantrag gestellt hatte und aufgrund der Dublin-VO am 17. September 2015 aus der Schweiz nach Ungarn überstellt wurde. Dessen Asylantrag sei in Ungarn auf der Grundlage der Drittstaatenregelung abgelehnt und seine Abschiebung (verbunden mit einer Einreisesperre) angeordnet worden […].“ Soweit in der Rechtsprechung z. T. davon ausgegangen wird, dass die Drittstaatenregelung auf Dublin-Rückkehrer nicht anwendbar sei (VG Stade, Beschluss vom 4. November 2015 – 1 B 1749/15 – Juris Rn. 14; VG Ansbach, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – AN 3 S 15.50473 – Juris Rn. 43), muss dies durch die Ausführungen in dem Rechtsgutachten und die Erkenntnisse von Ecre/Aida als widerlegt angesehen werden. Die Kläger sind ihren Angaben zufolge – ebenso wie 99 Prozent der bis September 2015 in Ungarn eingetroffenen Asylsuchenden (Ecre/Aida, Crossing Boundaries, S. 12) – über Serbien nach Ungarn eingereist. Aufgrund der Rückwirkung der Drittstaatenregelung ist davon auszugehen, dass auch sie von der Regelung betroffen wären, obwohl ihr Asylantrag in Ungarn bereits am 25. September 2014 registriert wurde. Die Kläger würden im Falle einer Abschiebung nach Ungarn zudem auf systemisch mangelhafte Aufnahmebedingungen treffen. Nach der Rechtsprechung des EGMR verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten zwar nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen, und begründet keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel gg. Schweiz, 29217/12, § 95) oder sie an der Gesundheitsversorgung teilhaben zu lassen (EGMR, Urteil vom 2. April 2013, Hussein u. a. gg. die Niederlande und Italien, 27725/10, § 71). Allerdings betont der EGMR, dass die EU-Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 2013/33/EU zur Gewährung von Unterkunft und angemessenen materiellen Bedingungen für Asylbewerber verpflichtet sind, und weist darauf hin, dass die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK ausnahmsweise wegen der Behandlung von Ausländern begründet sein kann, die vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen, obwohl sie sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M. S. S. gg. Belgien u. Griechenland, 30696/09, §§ 250, 253). Hinsichtlich der Kläger besteht nach einer Abschiebung nach Ungarn die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass ihnen weder Unterkunft noch sonstige hinreichende materielle Unterstützung gewährt würde. Die Kläger würden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Folgeantragsteller behandelt. Laut Mitteilung der ungarischen Behörden wurde ihr Asylverfahren nach ihrem Verschwinden aus Ungarn im Herbst 2014 beendet. Nach dem ungarischen Asylgesetz wird das Asylverfahren nur dann als Erstverfahren fortgeführt, wenn ein entsprechender Antrag innerhalb von neun Monaten nach der Einstellung gestellt wird (Rechtsgutachten S. 23; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Magdeburg vom 28. September 2015 zu Frage 1; Ecre/Aida, Crossing Boundaries, S. 34). Diese Frist ist im Falle der Kläger mittlerweile verstrichen. Die Behandlung als Folgeantragsteller hat nicht nur Auswirkungen auf die inhaltliche Prüfung der Asylanträge der Kläger (vgl. dazu (Ecre/Aida, Crossing Boundaries, S. 35). Sie hätten als Folgeantragsteller in der Regel nur die gleiche Möglichkeit der Unterstützung durch die ungarische Regierung wie mittellose ungarische Staatsangehörige. Sie würden nicht in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht und hätten nur die Möglichkeit, in einem Obdachlosenasyl unterzukommen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Magdeburg vom 28. September 2015 zu Frage 1 und 2). Dies ist den Klägern schon vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2) nicht zuzumuten. Doch selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Kläger nach einer Überstellung nach Ungarn Anspruch auf Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung hätten, ist unwahrscheinlich, dass sie dort tatsächlich einen Platz und eine entsprechende Versorgung erhielten. Sie wären vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den erheblichen Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung in Ungarn betroffen, die aus dem Missverhältnis zwischen der Anzahl der Asylantragsteller und der verfügbaren Unterbringungsplätze resultieren. In Ungarn wurden im Zeitraum Januar bis September 2015 über 175.000 Asylsuchende registriert, wovon allerdings ein erheblicher Teil weitergereist ist, was Ungarn wiederum zum drittgrößten „Dublin-Aufnahme-Mitgliedstaat“ macht (Ecre/Aida, Crossing Boundaries, S. 6 und 9 f.; Zahlen auch bei Amnesty international, Fenced out, S. 4). Die offenen Aufnahmezentren werden als spätestens seit Mitte 2015 stark überbelegt beschrieben (HHC, Information note, 7. August 2015, S. 6). Zwar teilt das Auswärtige Amt mit, die drei bestehenden und die zwei im Herbst neu zu eröffnenden Einrichtungen böten jeweils Platz für 1000 Personen und seien derzeit – im September 2015 – nicht vollbelegt (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Magdeburg vom 28. September 2015, zu Frage 2 und 3). Dennoch fallen die Zahl der registrierten Asylsuchenden und die Zahl der vorhandenen Unterkunftsplätze derart auseinander, dass jedenfalls im Falle einer Rückkehr eines Großteils derjenigen, für deren Asylverfahren Ungarn nach der Dublin III-VO zuständig wäre, die Unterbringungskapazitäten bei weitem nicht ausreichen werden (vgl. auch VG Hannover, Beschluss vom 29. Juli 2015 – 10 B 2196/15 – Juris Rn. 20 ff.; VG Saarlouis, Beschluss vom 12. August 2015 – 3 L 816/15 – Juris Rn. 16; VG Köln, Urteil vom 8. September 2015 – 18 K 4368/15.A – Juris Rn. 63 ff.; VG München, Urteil vom 11. September 2015 – M 23 K 15.50045 – Juris Rn. 32; VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 18. September 2015 – VG 4 K 138/15.A – S. 4 f.; VG Freiburg, Urteil vom 13. Oktober 2015 – A 5 K 2328/13 – Juris Rn. 37 f., 50; VG Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015 – 12 A 2572/15 – Juris Rn. 25 f.; VG Arnsberg, Beschluss vom 4. November 2015 – 6 L 1171/15.A – Juris Rn. 15; a. A. VG Ansbach, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – AN 3 S 15.50473 – Juris Rn. 47; VG Stade, Beschluss vom 4. November 2015 – 1 B 1749/15 – Juris Rn. 17). Diese Befürchtung wird in gewisser Weise durch die – später zurückgenommene – Ankündigung der ungarischen Regierung bestätigt, dass Ungarn zeitweise nicht zur Wiederaufnahme von Dublin-Rückkehrern bereit sei (vgl. Ercre/Aida, Crossing Boundaries, S. 10). Ob die Kläger im Falle der Überstellung nach Ungarn weiterhin der Gefahr einer gegen Art. 6 GR-Charta / Art. 5 EMRK (s. Beschluss des Gerichts vom 19. Juni 2015 – VG 9 L 88.15 A – und ausführlich Beschluss vom 15. Januar 2015 – VG 23 L 899.14 A – Juris; kritisch Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Juni 2015 – 13a ZB 15.50097 – Juris Rn. 4; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. April 2015 – 2 LA 39/15 – Juris Rn. 3) bzw. sogar gegen Art. 4 GR-Charta / Art. 3 EMRK verstoßenden Inhaftierungspraxis (VG Köln, Urteil vom 8. September 2015 – 18 K 4368/15.A – Juris Rn. 38) ausgesetzt wären, kann angesichts der bereits dargestellten systemischen Mängel offen bleiben. Einerseits bleiben zwar die erheblichen Zweifel an einer ausreichenden gerichtlichen Kontrolle der Verhängung von Asylhaft bestehen (vgl. dazu nur EGMR, Urteil vom 22. September 2015, Nabil u. a. gg. Ungarn, 62116/12, zu Inhaftierungen von Asylbewerbern im Zeitraum 2011/2012; Ecre/ Aida, Crossing Boundaries, S. 28), wird z. T. eine Verschlechterung der Inhaftierungsbedingungen befürchtet (vgl. Ecre/Aida, Crossing Boundaries, S. 25, 27; HHC, Information note, 7. August 2015, S. 5) und auf die erleichterten Voraussetzungen für die Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern verwiesen (HHC, a. a. O.). Ferner ist unklar, ob aufgrund einer internen Weisung der ungarischen Einwanderungsbehörde Haft bei Familien mit minderjährigen Kindern derzeit tatsächlich nicht angeordnet wird (so Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Magdeburg vom 28. September 2015 zu Frage 7), woran angesichts gegenteiliger Berichte Zweifel bestehen (vgl. Ecre/ Aida, Crossing Boundaries, S. 25), und inwieweit schutzbedürftige Personen in der Haft ausreichend versorgt werden (dazu Ecre/Aida, Crossing Boundaries, S. 25). Andererseits teilt das Auswärtige Amt mit, dass im ersten Halbjahr 2015 nur etwa drei Prozent aller Dublin-Rückkehrer inhaftiert worden seien (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Magdeburg vom 28. September 2015 zu Fragen 6; auch VG Freiburg, Urteil vom 13. Oktober 2015 – A 5 K 2328/13 – Juris Rn. 49; s. ferner statistische Angaben bei Ecre/Aida, Crossing Boundaries, S. 26 f.), so dass von einer lückenlosen Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern oder bestimmter Gruppen von Dublin-Rückkehrern nicht mehr ausgegangen werden kann. Der Annahme systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt stehen die Entscheidungen des EuGH (Urteil Abdullahi, C-394/12, EU:C:2013:813) und des EGMR (Urteil vom 3. Juli 2014, Mohammadi gg. Österreich, 71932/12) nicht entgegen. In diesen Entscheidungen konnten die erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen des Jahres 2015 noch nicht berücksichtigt werden (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 13. Oktober 2015 – A 5 K 2328/13 – Juris Rn. 54; VG Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015 – 12 A 2572/15 – Juris Rn. 33). Nicht zuletzt folgt aus dem Fehlen einer generellen Empfehlung des UNHCR, von Überstellungen nach Ungarn abzusehen, nicht, dass systemische Mängel in Ungarn nicht bestehen (dies nahelegend VG Stade, Beschluss vom 4. November 2015 – 1 B 1749/15 – Juris Rn. 12; wie hier VG Freiburg, Urteil vom 13. Oktober 2015 – A 5 K 2328/13 – Juris Rn. 61). Ungarn ist damit nicht für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger zuständig. Infolgedessen war auch die aufgrund von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG erlassene Abschiebungsanordnung aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Gegenstandswert beträgt gemäß § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes 6.000,00 Euro. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und begehren die Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach Ungarn. Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Sie reisten im Oktober 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 2. Januar 2015 Asylanträge bei der Beklagten. Die Beklagte erhielt über die Datenbank EURODAC für beide Kläger Treffer für Griechenland und Ungarn. In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 26. Februar 2015 gaben die Kläger an, sie seien aus dem Iran kommend über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Bundesrepublik eingereist. Fingerabdrücke seien ihnen in Griechenland und Ungarn abgenommen worden. Am 27. Februar 2015 richtete die Beklagte ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, dem die ungarische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 11. März 2015 zustimmte. In dem Schreiben wurde mitgeteilt, dass die Kläger in Ungarn am 25. September 2014 einen Asylantrag gestellt hätten, das Asylverfahren aber nach ihrem Verschwinden beendet worden sei. Mit Bescheid vom 26. März 2015 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung nach Ungarn an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Asylanträge seien unzulässig, da Ungarn für deren Prüfung zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts lägen nicht vor. Der Bescheid wurde am 9. April 2015 zur Post aufgegeben. Am 15. April 2015 haben die Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn wiesen systemische Mängel auf. Insbesondere bestehe die Gefahr einer unrechtmäßigen Inhaftierung, weil ihr Asylverfahren in Ungarn bereits beendet worden sei. Eine Inhaftierung sei insbesondere der Klägerin zu 2) nicht zumutbar, da diese an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Insoweit werde auf den Arztbericht des Facharztes für Nervenheilkunde Dr. R... vom 10. November 2014 sowie die Berichte des V... vom 24. November 2014, 7. und 19. Januar 2015 verwiesen. Nach den Änderungen im ungarischen Asylrecht bestehe zudem die Gefahr eines Verstoßes gegen das Refoulement-Verbot. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 26. März 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage mit Beschluss vom 19. Juni 2015 (VG 9 L 88.15 A) angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll, die Gerichtsakte sowie die Asyl- und Ausländerakten der Kläger verwiesen.