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Beschluss

9 L 100/21 A

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0426.9L100.21A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 K 101/21 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2021 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 K 101/21 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2021 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag des aus Afghanistan stammenden Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 9 K 101/21 A anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, da der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung angesichts der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG). Die gemäß § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG geltende Antragsfrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides ist ebenfalls gewahrt. Dem Antragsteller steht auch trotz des faktischen Abschiebestopps für afghanische Asylbewerber nach der Berliner Weisungslage ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (so BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 2 BvR 2389/20 –). Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Gericht in einem Fall wie hier, in dem das Vorliegen eines Zweitantrages angenommen und die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wurde, die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einschließlich der Entscheidung, die ihrer sofortigen Vollziehbarkeit zugrunde liegt, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99). Nicht erforderlich ist die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen ablehnenden Asylentscheidung. Dieser abgesenkte Prüfungsmaßstab wahrt auch die Anforderungen an die Wirksamkeit des Rechtsschutzes für das Verfahren über ein vorläufiges Bleiberecht nach § 46 Abs. 6 Richtlinie 2013/32/EU (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – BVerwG 1 C 19.19 – juris Rn. 35). Es kann dahinstehen, ob bereits ernstliche Zweifel an der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG bestehen (wofür allerdings wenig spricht, da es sich um Ereignisse in Afghanistan handelt, die bereits vor seiner Ausreise nach Europa eingetreten sein sollen), da jedenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Antragsgegnerin, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, bestehen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, in denen die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2.19 – juris Rn. 6, und Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 – juris Rn. 25, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 22). Hierbei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2019 – A 11 S 2108/18 – juris Rn. 32 f. m.w.N.). Dabei kommt es darauf an, ob sich die betreffende Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo – juris Rn. 92 und – C-297/17 u.a., Ibrahim – juris Rn. 89 ff.). Bei der Prüfung, ob der Ausländer durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Zielort der Abschiebung vorliegen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 – juris Rn. 26 m.w.N.). Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen gestalten sich die relevanten Lebensverhältnisse und die Situation von Rückkehrern – unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die humanitäre Situation in Afghanistan, insbesondere in Kabul als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung, aber auch in Herat und Mazar-e Sharif – wie folgt: Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt und das ärmste Land der Region (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 16. Juli 2020 in der Fassung vom 14. Januar 2021 [Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020], S. 22; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchenden, 30. August 2018 [UNHCR, Richtlinien 2018], S. 37). Die wirtschaftliche Lage in Afghanistan ist geprägt von der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Zwar konnte sich das Wirtschaftswachstum zuletzt – nach der Dürreperiode 2017/2018 – aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft im Jahr 2019 zunächst etwas erholen und lag bei 2,9 %, nachdem es in den Jahren zuvor durchschnittlich bei 2,3 % gelegen hatte (World Bank Group, Afghanistan Development Update, Surviving the storm, Juli 2020 [World Bank Group, Afghanistan Development Update], S. 3). Die COVID-19-Pandemie hat sich jedoch schwer und nachhaltig auf die afghanische Wirtschaft ausgewirkt. Für das Jahr 2020 ging die Weltbank von einer Rezession in Afghanistan aus; Schätzungen zufolge sollte das Bruttonationaleinkommen um 5,5 bis 7,4 % sinken (World Bank Group, Afghanistan Development Update, S. 18). Wegen des pandemiebedingten Wegfalls von Existenzgrundlagen erwartete die Weltbank für das Jahr 2020 einen weiteren Anstieg der Armutsrate auf 61 bis 72 %, was bedeutet, dass zusätzlich zwischen 1,9 und 6 Millionen Menschen bzw. bis zu knapp drei Viertel aller Afghanen von Armut betroffen sein werden (World Bank Group, Afghanistan Development Update, S. 5, 15, 20). Der wirtschaftliche Einbruch hat nachhaltige negative Effekte auf den schon vor Ausbruch der Pandemie äußerst angespannten Arbeitsmarkt. Mindestens ein Viertel der arbeitsfähigen Bevölkerung des Landes ist arbeitslos, 21 % der Beschäftigten gelten als unterbeschäftigt und 66 % als gefährdet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update der SFH Länderanalyse, 30. September 2020, S. 16). Zwar ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren gesunken, sie bleibt aber auf einem hohen Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 22). Etwa 16 Millionen Afghanen sind unmittelbar oder mittelbar auf Einkünfte aus Tagelöhnerarbeit angewiesen (Eva-Catharina Schwörer, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage in Afghanistan, Gutachten für den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 30. November 2020 [Schwörer, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie], S. 17). Die Konkurrenz im Bereich der Arbeitsplätze für ungelernte Kräfte hat sich durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie weiter verschärft, da es – insbesondere wegen der fehlenden Nachfrage auf dem Bausektor (Schwörer, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, S. 17) – weniger Gelegenheitsarbeit für Tagelöhner gibt (ACCORD, Afghanistan: Covid-19 (allgemeine Informationen; Lockdown-Maßnahmen; Proteste; Auswirkungen auf das Gesundheitssystem, Versorgungslage, Lage von Frauen und RückkehrerInnen; Reaktionen der Taliban, Stigmatisierung), 5. Juni 2020, S. 4; Konrad Adenauer Stiftung, Länderbericht Afghanistan, ‘Die COVID-Krise in Afghanistan: Welche Auswirkungen auf die humanitäre und politische Lage?’ (Dr. Ellinor Zeino), Juli 2020 [KAS, Länderbericht Afghanistan], S. 5). Auch für besser ausgebildete Afghanen gibt es nur begrenzt adäquate Stellen, die hart umkämpft sind und zu denen bereits vor Ausbruch der Pandemie nur Afghanen mit Universitätsabschlüssen und einem guten Netzwerk Zugang hatten. Aufgrund der COVID-19-Krise sinkt die Zahl der Stellen in diesem Bereich (Schwörer, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, S. 16). Für den Zugang zum Arbeitsmarkt kommt dem familiären oder sozialen Netzwerken eine Schlüsselrolle zu, da Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13. November 2019, letzte Information eingefügt am 21. Juli 2020 [BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation], S. 330). Vor dem Hintergrund, dass immer mehr Menschen um immer weniger Arbeit ringen, spielt die Existenz eines familiären oder sozialen Netzwerks gerade für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland eine noch größere Rolle als schon vor Ausbruch der Pandemie. War es für einen Rückkehrer ohne ein solches Netzwerk bereits vor Ausbruch der Pandemie nur bedingt möglich, eine Arbeit zu finden, ist es infolge der COVID-19-Pandemie inzwischen nahezu unmöglich, ohne Netzwerk eine Anstellung zu finden (Schwörer, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, S. 16). Ebenso unwahrscheinlich ist, dass sich Rückkehrer aus dem westlichen Ausland ohne Netzwerk eine selbständige Existenz und aus eigener Kraft ein Netzwerk aufbauen können. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, wobei dies in besonderem Maße für Rückkehrer gilt. Seit Ausbruch der Pandemie hat sich die Lage weiter verschärft (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 22 f.). Angesichts der Pandemie spitzt sich die Nahrungsmittelkrise weiter zu, was dem Einkommensausfall vieler Haushalte bei gleichzeitig gestiegenen Lebensmittelpreisen geschuldet ist (KAS, Länderbericht Afghanistan, S. 5). Da die Mehrheit der Bevölkerung nur über sehr beschränkte finanzielle Ressourcen verfügen, lebt sie in sehr schlechten Wohnverhältnissen. Für Rückkehrer ohne familiäres oder soziales Netzwerk ist es zwar vergleichsweise schwer, aber nicht unmöglich, ein Dach dem Kopf zu finden. Viele Rückkehrer sind nach ihrer Ankunft überwiegend zumindest vorübergehend in sog. Teehäusern, die nach zeitweiliger Schließung infolge der Anordnung des Lockdowns Mitte März 2020 inzwischen wieder geöffnet sind (Schwörer, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, S. 11 f.). Die Wasserversorgung und die Versorgung mit sanitären Einrichtungen in Afghanistan ist eine der weltweit schlechtesten: Weniger als 64 % der Bevölkerung haben Zugang zu aufbereitetem Trinkwasser und nur 40 % Zugang zu sanitären Anlagen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 12. September 2019, S. 18.). Die medizinische Versorgungslage ist angespannt. Gemäß der afghanischen Verfassung ist die medizinische Grundversorgung zwar für alle Staatsangehörigen kostenlos. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist jedoch durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal, unzureichende Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schwache Infrastruktur begrenzt (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 23). 4,5 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu medizinischer Versorgung (UNHCR, Richtlinien 2018, S. 37). Die angespannte medizinische Versorgungslage wird durch die COVID-19-Pandemie weiter verschärft (EASO, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e-Sharif and Herat city, August 2020, S. 47), zumal etwa 10 % der bestätigten COVID-19-Fälle Mitarbeiter des Gesundheitswesens betreffen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, S. 7). Verschärft wird die Lage – insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, aber auch hinsichtlich der Wohnsituation sowie hinsichtlich der Lebenshaltungskosten – nicht zuletzt aufgrund von Migrationsbewegungen. Die Versorgung einer hohen Anzahl an Rückkehrern, vor allem aus den Nachbarländern Iran und Pakistan, sowie an Binnenvertriebenen stellt Afghanistan vor große Herausforderungen (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 4). Zu berücksichtigen ist ferner, dass viele Afghanen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts von Überweisungen ihrer Familienangehörigen aus dem Ausland, insbesondere durch Arbeitsmigranten im Iran und Pakistan, angewiesen sind. Da aufgrund der COVID-19-Pandemie eine hohe Zahl dieser Arbeitsmigranten ihre Arbeitsstellen verloren haben, fallen auch entsprechende Überweisungen aus (World Bank Group, Afghanistan Development Update, S. 20). Zu berücksichtigen ist andererseits, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland für eine Übergangszeit Unterstützungsmaßnahmen internationaler Einrichtungen in Anspruch nehmen können. Das Rückkehrförderprogramm REAG/GARP sieht im Falle einer freiwilligen Rückkehr neben der Übernahme der Rückreisekosten eine einmalige Reisebeihilfe in Höhe von 200,- Euro (Minderjährige unter 18 Jahren in Höhe von 100,- Euro) und zusätzlich eine Starthilfe in Höhe von 1.000,- Euro pro Erwachsenem (500,- Euro pro Kind unter 18 Jahren und maximal 3.500,- Euro pro Familie), sowie im Bedarfsfall die Kostenübernahme für eine medizinische (Anschluss)-Versorgung in Höhe von bis zu 2.000,- Euro vor. Seit dem Jahr 2017 wird das REAG/GARP-Programm durch das StarthilfePlus-Programm ergänzt, nach dem ein erwachsener Freiwilliger Rückkehrer sechs bis acht Monate nach Ausreise in Afghanistan ergänzend eine weitere finanzielle Unterstützung in Form einer zweiten Starthilfe in Höhe von 1.000,- Euro (2.000,- pro Familie) erhalten kann (vgl. hierzu das Informationsblatt Ergänzende Reintegrationsunterstützung im Zielland bei einer freiwilligen Rückkehr mit REAG/GARP, Stand Januar 2020, abrufbar unter https://www.returningfromgermany.de/de/programmes). Darüber hinaus bieten das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk (ERRIN) und IPSO Afghanistan (International Psychosocial Organisation) als Reintegrationshilfen Beratung und Sachleistungen an, etwa den Empfang am Flughafen, Unterstützung bei der Weiterreise im Land, die Vermittlung dringender ärztlicher Versorgung und Unterbringung für etwa eine Woche. Ferner bietet IPSO Rückkehrern kostenlos psychosoziale Beratung an, die von etwa der Hälfte der aus Deutschland rückgeführten Personen in Anspruch genommen wird. Das Auswärtige Amt fördert Projekte des Returnee Education Trust (RET Germany e. V.), in dessen Rahmen Rückkehrer durch Programme zur Alphabetisierung, Weiterbildung und Existenzgründung vor Ort unterstützt werden. Mediatoren sollen bei Konflikten zwischen Rückkehrern und der lokalen Bevölkerung vermitteln. Die Bereitstellung von Kinderbetreuung soll Frauen die Teilnahme an den Programmen ermöglichen (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 25). Angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie, mit deren Besserung alsbald nicht zu rechnen ist, hält das Gericht zumindest vorerst nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach für die Rückkehrergruppe der alleinstehenden und leistungsfähigen erwachsenen Männer auch ohne familiäres oder soziales Netzwerk und auch nach einem längeren Aufenthalt im Ausland nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit bestand, dass sie in Afghanistan – jedenfalls in den größeren Städten – ihre Existenz nicht sichern können (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 30. November 2020 – VG 9 K 875.17 A – UA S. 20 mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2019 – A 11 S 2108/18 – juris Rn. 108 ff.). Derzeit sind auch im Falle eines alleinstehenden und leistungsfähigen erwachsenen Mannes bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 105 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020 – 13 A 11421/19 – juris Rn. 136; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020 – 1 LB 351/20 – juris Rn. 28; an der bisherigen Rechtsprechung allerdings festhaltend Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 13a B 20.31087 – juris Rn. 42 ff.). Derartige begünstigende Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch in oder außerhalb Afghanistans lebende Dritte erfährt oder über ausreichendes eigenes oder sonstiges Vermögen verfügt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 105, 118). Hingegen sind – vor dem Hintergrund, dass die Existenz eines Netzwerks gerade für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland eine noch größere Rolle als schon vor Ausbruch der Pandemie spielt – eine besondere Belastbarkeit, Durchsetzungsfähigkeit oder fachliche Qualifikation des Betroffenen in der Regel keine Umstände, die für sich allein bewirken, dass er im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in der Lage wäre, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums nachhaltig zu sichern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020, a.a.O.; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020, a.a.O., Rn. 136; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020, a.a.O., Rn. 52 ff.). Der Schutzsuchende, der die materielle Beweislast für die ihm günstige Behauptung trägt, ihm drohe in Afghanistan die Verelendung, hat die Gründe für seine Flucht vor Verelendung schlüssig darzulegen. Behauptet er etwa, dass er keinen Zugang zu einem tragfähigen und erreichbaren familiären oder sozialen Netzwerk hat, keine nachhaltige Unterstützung durch Dritte erwarten kann und auch nicht über ausreichendes Vermögen verfügt, muss er dies erläutern und plausibel machen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm nach den oben aufgezeigten Maßstäben in seinem Heimatstaat die Verelendung droht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 112 ff.). Nach diesen Maßstäben hat das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein Existenzminimum für sich wird sichern können. Der Antragsteller hat – nach Aktenlage – schlüssig dargelegt, keinen Zugang zu einem tragfähigen und erreichbaren familiären oder sozialen Netzwerk zu haben, keine nachhaltige Unterstützung durch Dritte erwarten zu können und über kein ausreichendes Vermögen zu verfügen. Zwar hat er im Asylverfahren in Österreich und im hiesigen Asylverfahren erheblich voneinander abweichende Angaben hinsichtlich seiner Aufenthaltszeiten in Afghanistan gemacht, gleichwohl hat er jedenfalls im Kindesalter Afghanistan verlassen und dann vorübergehend im Iran gelebt. In Europa befindet er sich nunmehr seit etwa fünf Jahren. Über finanzielle Mittel verfügte der zum Zeitpunkt der Ausreise 15/16-jährige Antragsteller schon damals nicht. Er schloss sich vielmehr seinem Bruder und seinen vier Cousins nebst deren Familie, die nunmehr alle in Österreich leben, an. Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk in Afghanistan kann der Antragsteller – nach summarischer Prüfung – ebenfalls nicht erwarten. Ausweislich seiner Angaben in Österreich und seiner Anhörung vor der Antragsgegnerin haben seine Eltern nach der Tötung des Onkels durch die Taliban ihr Eigentum und Besitz in Afghanistan veräußert und leben nunmehr – jedenfalls seit 2016 – gemeinsam mit seiner Schwester und seinen zwei Brüdern (1996 und 2003 geboren) illegal im Iran. Dass seine Familie im Iran Einkünfte erzielt, die es ermöglichen könnten, den Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan hinreichend zu unterstützen, erscheint nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen und mangels gegenteiliger Angaben in den Akten fernliegend. Über sonstige unterstützungsfähige Verwandte in Afghanistan verfügt der Antragsteller nach seinen Angaben nicht; Gegenteiliges ergibt sich jedenfalls nicht aus den Akten. Auch die Antragsgegnerin zieht dies nicht grundsätzlich in Zweifel, sondern meint, der inzwischen überholten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg folgend, dass der Antragsteller als volljähriger, gesunder Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten hat, auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt in der Lage sei, sich in Afghanistan ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (S. 16 des Bescheides). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.